Urteil
303 O 23/23
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0326.303O23.23.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch eines Anlegers (hier: eines berufsständischen Versorgungswerks) auf Auskunft und Herausgabe bestimmter Unterlagen und Informationen ergibt sich aus § 666 Var. 2 und 3 BGB, der auf Investmentverträge wie einen Zeichnungsvertrag Anwendung findet (Anschluss BGH, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20). Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.(Rn.83)
2. Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn feststeht, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer in keinem Fall etwas fordern kann. Der Anleger kann die begehrten Auskünfte und Unterlagen jedoch benötigen, um sich Klarheit über etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen der Kapitalanlagegesellschaft zu verschaffen.(Rn.83)
3. Ein etwaiger Schaden des Anlegers ist nicht ausgeschlossen, wenn etwaige Pflichtverletzungen auch ursächlich für einen Schaden geworden sein können. Abzustellen ist hierbei nicht darauf, ob und in welcher Höhe der Anleger Gewinn mit seiner Fondsbeteiligung gemacht hat, sondern wie er bei vergleichender Betrachtung mit und ohne Pflichtverletzungen der Kapitalanlagegesellschaft steht, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.(Rn.89)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben:
1. Liquiditätsplanungen der Beklagten für den S. Immobilienanleihenfonds II für den Zeitraum 26.10.2020 bis 31.10.2021, aus denen die geplanten Rückflüsse aus den gezeichneten Anleihen und die geplanten Zeichnungen neuer Anleihen hervorgehen;
2. Nach Anleihen aufgeschlüsselte Aufstellung über die Zeitpunkte, zu denen im Zeitraum 26.10.2020 bis 31.10.2021 Emittenten eine Prolongation der für den S. Immobilienanleihenfonds II gezeichneten Anleihen angefragt haben und die Anleihen tatsächlich prolongiert wurden;
3. Unterlagen, auf deren Grundlage im Zeitraum 26.10.2020 bis 31.10.2021 jeweils die Entscheidung getroffen wurde, die für den S. Immobilienanleihenfonds II gezeichneten Anleihen zu prolongieren;
4. Unterlagen, auf deren Grundlage die Investitionsentscheidung getroffen wurde, insbesondere die von der H. H. F. S. AG erarbeitete Entscheidungsvorlage, betreffend folgende Anleihen:
a) A3H2U3 (Projekt C. II)
b) A3H2U4 (Projekt N. G.)
c) A3H20S (Projekt B. N. D.)
d) A3H20T (Projekt N. C.)
e) A2E4N1 (Projekt K.- D. A.)
f) A2GSS4 (Projekt L. C.)
g) A2YN60 (Projekt P. II)
h) A2851R (Projekt S.)
i) A3KTDR (Projekt C. P.)
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch eines Anlegers (hier: eines berufsständischen Versorgungswerks) auf Auskunft und Herausgabe bestimmter Unterlagen und Informationen ergibt sich aus § 666 Var. 2 und 3 BGB, der auf Investmentverträge wie einen Zeichnungsvertrag Anwendung findet (Anschluss BGH, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20). Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.(Rn.83) 2. Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn feststeht, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer in keinem Fall etwas fordern kann. Der Anleger kann die begehrten Auskünfte und Unterlagen jedoch benötigen, um sich Klarheit über etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen der Kapitalanlagegesellschaft zu verschaffen.(Rn.83) 3. Ein etwaiger Schaden des Anlegers ist nicht ausgeschlossen, wenn etwaige Pflichtverletzungen auch ursächlich für einen Schaden geworden sein können. Abzustellen ist hierbei nicht darauf, ob und in welcher Höhe der Anleger Gewinn mit seiner Fondsbeteiligung gemacht hat, sondern wie er bei vergleichender Betrachtung mit und ohne Pflichtverletzungen der Kapitalanlagegesellschaft steht, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.(Rn.89) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben: 1. Liquiditätsplanungen der Beklagten für den S. Immobilienanleihenfonds II für den Zeitraum 26.10.2020 bis 31.10.2021, aus denen die geplanten Rückflüsse aus den gezeichneten Anleihen und die geplanten Zeichnungen neuer Anleihen hervorgehen; 2. Nach Anleihen aufgeschlüsselte Aufstellung über die Zeitpunkte, zu denen im Zeitraum 26.10.2020 bis 31.10.2021 Emittenten eine Prolongation der für den S. Immobilienanleihenfonds II gezeichneten Anleihen angefragt haben und die Anleihen tatsächlich prolongiert wurden; 3. Unterlagen, auf deren Grundlage im Zeitraum 26.10.2020 bis 31.10.2021 jeweils die Entscheidung getroffen wurde, die für den S. Immobilienanleihenfonds II gezeichneten Anleihen zu prolongieren; 4. Unterlagen, auf deren Grundlage die Investitionsentscheidung getroffen wurde, insbesondere die von der H. H. F. S. AG erarbeitete Entscheidungsvorlage, betreffend folgende Anleihen: a) A3H2U3 (Projekt C. II) b) A3H2U4 (Projekt N. G.) c) A3H20S (Projekt B. N. D.) d) A3H20T (Projekt N. C.) e) A2E4N1 (Projekt K.- D. A.) f) A2GSS4 (Projekt L. C.) g) A2YN60 (Projekt P. II) h) A2851R (Projekt S.) i) A3KTDR (Projekt C. P.) II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. IV. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge nicht zu unbestimmt. Bereits im Falle eines Antrages auf Herausgabe von Dokumenten ist ein Klageantrag bereits dann zulässig, soweit er auf Herausgabe aller Unterlagen zu einem näher bezeichneten Vorgang gerichtet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 253 Rn. 65.2a unter Hinweis auf BGH, NJW 1990, 510). Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend auch - Auskünfte begehrt werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend für alle Klageanträge erfüllt. Mit Blick auf ein sich dem Erkenntnisverfahren anschließendes Vollstreckungsverfahren (§ 888 Abs. 1 ZPO) sind verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen vom Vollstreckungsorgan ggf. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären (vgl. a.a.O. Rn. 65.1 unter Hinweis auf BGH, NJW 2015, 2812 Rn. 48). II. Die Klage ist (1.) hinsichtlich der Klageanträge zu 1.) bis 3.) und 6.) überwiegend begründet, namentlich hinsichtlich des beantragten Zeitraums nur teilweise begründet. Des Weiteren ist die Klage mit Blick auf die Klageanträge zu 4.), 5.) und 7.) ebenfalls unbegründet. Soweit die Klage unbegründet ist, war sie abzuweisen. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Herausgabe der mit den Klageanträgen zu 1.) bis 3.) und 6.) begehrten Unterlagen und Informationen an sich selbst ergibt sich aus § 666 Var. 2 und 3 BGB, der auf Investmentverträge wie den vorliegenden Zeichnungsvertrag Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2022, Az.: III ZR 268/20, NJW-RR 2022, 984 Rn. 13). Hiernach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung des BGH insoweit eine über ihre gegenüber allen Anlegern bestehende Berichtspflicht hinausgehende individuelle Informations- und Rechenschaftspflicht gegenüber der Klägerin (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). Hierbei besteht eine Auskunftspflicht jedoch nicht ohne Einschränkungen, sondern nur insoweit als der Auftraggeber die fehlenden Informationen benötigt, um sich die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). "Der Anspruch ist daher abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt" (BGH, a.a.O., Rn. 14). Ein Auskunftsanspruch besteht jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer in keinem Fall etwas fordern könnte (vgl. BGH, a.a.O., Rn.14). Vorliegend benötigt die Klägerin (a) die mit den Klageanträgen zu 1.) bis 3.) und 6.) begehrten Auskünfte und Unterlagen, um sich Klarheit über etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten zu verschaffen. Auf die mit den Klageanträgen zu 4.), 5.) und 7.) begehrten Auskünfte hat die Klägerin (b) jedoch keinen Anspruch. a) Die Klägerin benötigt die mit den Klageanträgen zu 1.) bis 3.) und 6.) begehrten Auskünfte und Unterlagen zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit (aa) dem durch die Beklagte vorzunehmenden Liquiditätsmanagement im Zeitraum nach Ankündigung der Anteilsrückgabe durch die Klägerin bis zum vertraglich vorgesehenen Rücknahmetag (Zeitraum v. 26.10.2020 bis 31.10.2021) sowie (bb) einer Verletzung ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Sorgfaltspflichten. Ein etwaiger Schaden ist (cc) nicht ausgeschlossen. Die Erteilung der Auskünfte ist der Beklagten (dd) zumutbar. Der Anspruch der Klägerin ist (ee) weder erfüllt noch (ff) durch vertragliche Abrede ausgeschlossen oder (gg) verjährt. aa) Mit Blick auf das von der Beklagten vorzunehmende Liquiditätsmanagement kann dahinstehen, ob die Regelungen der §§ 26ff. KAGB auf den vorliegenden Investmentvertrag anwendbar sind oder es sich hierbei um rein aufsichtsrechtliche Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Art handelt (vgl. zum Meinungsstand Emde/Dornseifer/Dreibus/Steck/Schmidt/Stockhorst, 3. Aufl. 2023, KAGB § 26 Rn. 7-11), da die dort geregelten Pflichten, soweit im vorliegenden Fall relevant, jedenfalls auch als Nebenpflichten Bestandteil des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Investmentvertrages sind, deren Verletzung über § 280 Abs. 1 BGB sanktioniert ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Verletzung ihrer Pflicht zum ordnungsgemäßen Liquiditätsmanagement denkbar. Es kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in der nicht fristgerechten Rücknahme der klägerischen Fondsanteile zum 31.10.2021 allein vertragsimmanente bzw. Anlagerisiken verwirklicht haben, da die Beklagte selbst – unstreitig – vorgetragen hat, dass die Rückzahlungen der Anleihen aus den im Ajos-Portfolio zusammengefassten Projekten Bestandteil ihrer Liquiditätsplanung waren und dazu genutzt werden sollten, das Rücknahmeverlangen der Klägerin zu erfüllen. Streitig ist in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien nicht die Planung der Beklagten, sondern allein der Zahlungsausfall der Anleiheschuldner des Ajos-Portfolios. Da die Laufzeit der Anleihen jedoch erst am 18.12. bzw. 31.12.2021 und damit (weit) nach dem zum 31.10.2021 zu erfüllenden Rücknahmeverlangen der Klägerin endete, lässt dies den möglichen Schluss zu, dass die aufgrund der Liquiditätsplanung der Beklagten per 31.10.2021 verfügbaren liquiden Mittel von vornherein - d.h. mit oder ohne Zahlungsausfall der Anleiheschuldner des Ajos-Portfolios - nicht ausgereicht haben, um das Rücknahmeverlangen der Klägerin fristgerecht zu erfüllen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Pflichtverletzung auch nicht § 3 Nr. 5 des Zeichnungsvertrages entgegen, wonach auf Ebene des Fonds keine Verpflichtung besteht, eine Mindestliquidität zu halten und der Anleger erst dann den Gegenwert der zurückgegebenen Anteile erhält, wenn die Abwicklung der notwendigen Transaktionen zur Liquiditätsschaffung im Fonds erfolgt und die erforderliche Liquidität beschafft ist. Denn diese Klausel bezieht sich allein auf ein vertrags- bzw. pflichtgemäßes Verhalten der Beklagten. bb) Darüber hinaus lässt der unstreitige Sachverhalt den möglichen Schluss zu, dass die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht dahingehend verletzt hat, ihre Anlage- und Investitionsentscheidungen in Bezug auf die Projekte des Ajos-Portfolios (C. II, N. G., B. N. D. und N. C. (NQ 1)) unter Inkaufnahme und Einfluss eines nicht offenbarten, aber offenbarungspflichtigen Interessenskonfliktes getroffen zu haben. Ein solches Verhalten wäre unredlich i.S.d. § 3 Nr. 1 der AAB. Ausreichend für diese Annahme ist bereits, dass der an der S. F. O. AG beteiligte und gem. Art. 716a Abs. 1 Nr. 1 OR ihre Geschäfte führende Präsident des Verwaltungsrates, Herr N. K., zugleich bis Ende 2020 der die gem. Art. 716a Abs. 1 Nr. 1 OR Geschäfte führende Präsident der Fondsberaterin war. Da die S. F. O. AG zugleich Anlegerin des Fonds war und ist, bestand bis Ende 2020 die Möglichkeit, dass die Interessen eines einzelnen Anlegers über die Fondsberaterin direkt auf die Anlage- und Investitionsentscheidungen des Beklagten Einfluss genommen haben. Eine solche Einflussnahme träte in Konflikt mit der Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen aller Fondsanleger durch die Beklagte und deren Fondsberaterin. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hatte die Beklagte auch Kenntnis von der Beteiligung der S. F. O. AG an dem Fonds, der Beteiligung des Herrn K. an der S. F. O. AG und dessen "Geschäftsführertätigkeit" sowohl aufseiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft als auch der Fondsberaterin. Ob die Klägerin hiervon ebenfalls Kenntnis gehabt hat, ist zwischen den Parteien streitig und von der Beklagten nicht bewiesen. Sie hat insoweit keinen Beweis angetreten. Eines Hinweises gem. § 139 ZPO bedurfte es vor dem Hintergrund des den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatzes insoweit nicht, auch nicht ausnahmsweise, da der Beweisantritt nicht erkennbar offensichtlich irrtümlich übersehen oder nicht angetreten wurde. Insbesondere fehlt es bereits an einer diesen Rückschluss gestattenden Ankündigung eines Beweisantrittes oder eines unvollständigen Beweisantrittes. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Geltendmachung eines auf eine Sorgfaltspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gem. § 242 BGB treuwidrig und damit auch ein Auskunftsanspruch gem. § 666 Var. 2 und 3 BGB insoweit ausgeschlossen wäre. cc) Etwaige Pflichtverletzungen können auch ursächlich für einen Schaden der Klägerin geworden sein. Abzustellen ist hierbei nicht darauf, ob und in welcher Höhe die Klägerin Gewinn mit ihrer Fondsbeteiligung gemacht hat, sondern wie sie bei vergleichender Betrachtung mit und ohne Pflichtverletzungen der Beklagten steht bzw. am 31.10.2021 gestanden haben würde, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. dd) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten auch zumutbar. Dass die Auskunftserteilung einen gewissen zeitlichen und Verwaltungsaufwand erfordern wird, ist unmittelbar einsichtig. Dies allein steht einer Zumutbarkeit jedoch nicht entgegen. Der Aufwand wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Information der übrigen Anleger umfassen, da der Auskunftsanspruch diesen gegenüber nicht zu erfüllen sein wird. Dass sich die Abwicklung des Fonds durch die Auskunftserteilung verzögern könnte, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Auskunftserteilung "mitunter Vertraulichkeitsverletzungen" nach sich zöge, steht auch dies - als wahr unterstellt - der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung nicht entgegen, da das Interesse der Klägerin an der Prüfung etwaiger durch Vertragspflichtverletzungen verursachter Schäden das Interesse der Beklagten an einer Vertraulichkeit der Informationen überwiegt. ee) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist durch die Beklagte auch nicht bereits erfüllt. Dies ergibt sich bereits zum einen daraus, dass die Beklagte vorgerichtlich das Auskunftsverlangen der Klägerin, das identisch mit dem Antragsprogramm im hiesigen Verfahren ist, abgelehnt hat. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die begehrten Auskünfte bereits in den Monatsreportings und Jahresberichten enthalten gewesen wären. ff) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Liquidationsvereinbarung ausgeschlossen (Anlage B 7, dort unter Nr. 3), wonach die Gesellschaft Anteile ausschließlich von allen Anlegern quotal nach deren Beteiligungshöhe und in Abhängigkeit von der jeweils freigesetzten Liquidität sukzessive mit dem Abverkauf der Vermögensgegenstände zurücknimmt, sofern dies nicht die nötige Liquiditätsreserve beeinträchtigt, wobei Liquiditätsreserven für alle bestehenden und bereits abzusehenden Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Denn ein in einer Entwurfsfassung vorgesehener Passus, wonach durch die Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche und Forderungen der Parteien mit Wirkung abschließend geregelt werden sollten, fand mangels Zustimmung u.a. der Klägerin keinen Eingang in die Endfassung der Liquidationsvereinbarung. gg) Etwaige Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt, da die von der Klägerin zu prüfenden Pflichtverletzungen frühestens im Jahre 2020 erfolgt sein können und die vorliegende Klage Mitte des Jahres 2023 erhoben worden ist. 2.Hinsichtlich der Klageanträge zu 4.), 5.) und 7.) steht der Klägerin jedoch kein Auskunftsanspruch. Dieser ergibt sich (a) weder aus § 666 Var. 2 und 3 BGB noch (b) § 307 Abs. 3 und § 306 Abs. 1 KAGB. a) Bzgl. der mit den Klageanträgen zu 4.) und 7.) begehrten Auskunft steht einem Auskunftsanspruch gem. § 666 Var. 2 und 3 BGB entgegen, dass die Klägerin keine Partei des Beratervertrages (Anlage K 5) ist, auf dessen Grundlage (§ 2 Nr. 9) ein Operating Memorandum vereinbart wurde. Die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen enthalten auch keine ausdrücklichen oder sinngemäßen Regelungen, die den Beratervertrag zum Gegenstand des Zeichnungs- bzw. Investmentvertrages machen würden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Parteien des Beratervertrages den Anlegern unmittelbare Rechte aus dem Beratervertrag zukommen lassen wollten. Mit Blick auf den Klageantrag zu 5.) scheidet ein Auskunftsanspruch aus, da die Klägerin insoweit Auskünfte über bei der H. vorliegende Informationen und Unterlagen begehrt und damit über Informationen und Unterlagen, die bei einem nicht am Zeichnungsvertrag beteiligten Dritten vorliegen. b) Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der auch nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 2 Nr. 8 KAGB zur Prüfung eines Schadensersatzanspruches gem. § 306 Abs. 1 i.V.m. § 307 Abs. 3 KAGB zu, da der Klägerin die Identität der H. und deren Pflichten gegenüber der Beklagten bekannt sind und dieser i.S.d. Norm erläutert wurden. Insbesondere kennt die Klägerin den Beratervertrag (Anlage K 5). II. Der mit den Schriftsätzen v. 24.02.2025 Rz. 4 bis 13, v. 07.03.2025 Rz. 9-15 und 11.03.2025 gehaltene Vortrag bleibt hinsichtlich der insoweit vorgebrachten weiteren Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt. Schriftsatzfristen gem. § 139 Abs. 5 ZPO und 283 ZPO sind weder beantragt noch gewährt worden. Eine Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO kommt nicht in Betracht. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Auskunftserteilung, die vorliegend in den Kosten für den Verwaltungsaufwand besteht. Dieser wird vom Gericht auf 3.000 € geschätzt. Hinsichtlich der Beklagten richtet sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. Die Beklagte kann hinsichtlich ihrer eigenen Kosten vorläufig vollstrecken. Der aufgrund des Urteils vollstreckbare Betrag wird ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 16.397,95 € (S. 1 der Klageschrift; Bl. 1 d.A.) 1.500 € voraussichtlich nicht überschreiten. Für die Klägerin war daher eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO auszusprechen. Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche aus einem Investmentvertrag. Die Klägerin ist ein berufsständisches Versorgungswerk, die Beklagte ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in H.. Beide Parteien und die H. H. F. S. AG, die Fondsberaterin mit Sitz in der Schweiz (im Folgenden: H.), verbindet ein Zeichnungsvertrag für das Sondervermögen S. Immobilienfonds II (im Folgenden: Fonds) nebst Nachtrag sowie Allgemeine und Besondere Anlagebedingungen, mit dem die Klägerin Anteile an dem Fonds in Höhe von insgesamt 5.000.000 € erwarb. Der Fonds besteht seit 2014 und investiert in Immobilienanleihen und hierbei im Wesentlichen in Unternehmensanleihen von Zweckgesellschaften. Er hat gegenwärtig 55 Anleger. Unter den Anlegern befindet sich seit 2017 auch die S. F. O. AG, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft der Familie K., deren einziges Verwaltungsratsmitglied Herr N. K. ist. Dies war der Beklagten bekannt. Für Investoren bestimmte Informationen wurden von der Beklagten an die Emailadresse n.. k.@ s..ch versendet. Herr N. K. ist zudem wirtschaftlicher Letztbegünstigter (sog. UBO) der S. B. H. AG, die im Zeitraum von 2017 bis 2020 49 % der Anteile an der G. AG hielt. Die S. B. H. AG war außerdem Mehrheitsgesellschafterin der G. R. E. AG. Die G. AG war zudem Sponsorin und Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin oder in sonstiger Form beteiligt an den Emittentinnen der nachstehend genannten Immobilienprojekte K.- D. A., L.- C., P. II und S.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 249-252 d.A. Bezug genommen. Auch dies war der Beklagten bekannt. Herr K. gründete zudem im Jahre 2009 die H. und war anschließend bis 2020 Präsident des dortigen Verwaltungsrates war, was der Beklagten ebenfalls bekannt war. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob Herr K. selbst an der H. beteiligt war, dies nach deren – unstreitigem – Verkauf an die C.-Gruppe mittelbar blieb und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Die H. war die ursprüngliche Fondsinitiatorin und verfügte über das notwendige Immobilien-Know-how. Sie war ebenfalls selbst Anlegerin des Fonds, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin dies vor Abschluss des Zeichnungsvertrages wusste. Ferner ist zwischen den Parteien streitig, ob der Klägerin vor Abschluss des Zeichnungsvertrages und während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung die Informationen über die Verbindungen zwischen Herrn K., den Emittentinnen und Projektgesellschaften/-initiatoren bekannt waren und durch die Beklagte zur Verfügung gestellt wurden. Gem. § 3 Nr. 5 des Zeichnungsvertrages war zwischen den Parteien vereinbart, dass auf Ebene des Fonds keine Verpflichtung bestand, eine Mindestliquidität zu halten. Eine Anleihenrückgabe war nur jeweils zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds am 31.10.2021 möglich und musste spätestens zum Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres durch den Anleger gegenüber der Beklagten erklärt werden. Gem. § 5 Nr. 6 der Besonderen Anlagebedingungen war die Beklagte berechtigt, die Rückgabe der Anleihen bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen für längstens 2 Jahre auszusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Anlagebedingungen wird auf die Anlagen K 2 – K 4 Bezug genommen. Die Beklagte hat die Anleger von Anfang an darauf hingewiesen, dass der Fonds nicht liquide ist und daher ein wesentliches Risiko der Fondsinvestition darin besteht, dass eingezahlte Gelder nicht oder nicht wie gewünscht zurückgezahlt werden können. Die Beklagte beauftragte die S. I. A. M. als Portfoliomanager. Bereits im Februar 2014 schlossen die Klägerin, die Portfoliomanagerin und die Fondsberaterin einen Beratungsvertrag, dem als Anlage A die "Anlagerichtlinien S. Immobilienfonds II" beigefügt waren. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages nebst Anlagen wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Die H. unterrichtete die Anleger seit 2019 monatlich mit einem Reporting in Textform über den Fonds und die von ihm gehaltenen Anleihen, in dem jeweils Angaben zur Wertentwicklung und Ausschüttungen des Fonds seit seiner Auflage, Angaben zur aktuellen Aufteilung des Fondsvermögens in Anleihen und liquide Mittel, der aktuelle Fondswert, eine Beschreibung aller vom Fonds gehaltenen Anleihen und der damit jeweils finanzierten Immobilien, das vereinbarte Rückzahlungsdatum und den zur Rückzahlung vorgesehenen Nominalbetrag für jede vom Fonds gehaltene Anleihe sowie eine Auflistung aller bereits vollständig zurückgezahlter Anleihen seit Auflage des Fonds enthalten waren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 8 Bezug genommen. Hierneben erstellte die Beklagte Jahresberichte für den Fonds, die jeweils von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert wurden (Anlagen B 9 und B 10). Im Januar, September und Oktober 2020 verlangten andere Anleger die Rücknahme ihrer Anteile zum 31.10.2021. Die Beklagte nahm Ende Juli und Ende Dezember 2020 Ausschüttungen aus dem Fonds in Höhe von 59 Mio. € und 45,4 Mio. vor. Mit Schreiben vom 26.10.2020 kündigte auch die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückgabe sämtlicher zum damaligen Zeitpunkt von ihr gehaltenen 48.768 Fondsanteile mit Wirkung zum 31.10.2021 an. Das Volumen sämtlicher angekündigter Rückgaben betraf zu diesem Zeitpunkt 14,4 % aller ausgegebenen Anteile. Ab Dezember 2020 bis 01.09.2021 zeichnete die Beklagte neue Anleihen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von EUR 263.869.000,00 und zwar zu folgenden Projekten (Anlage K 6): A3H2U3 (Projekt C. II), A3H2U4 (Projekt N. G.), A3H20S (Projekt B. N. D.), A3H20T (Projekt N. C.; S.7 d. Anlage K 6), A2E4N1 (Projekt K.- D. A.), A2GSS4 (Projekt L. C.), A2YN60 (Projekt P. II), A2851R (Projekt S.), A3KTDR (Projekt C. P.). Die Anleihen zu den Projekten C. II, N. G., B. N. D. und N. C. (NQ 1), emittiert am 18.12. und 30.12.2020, waren hierbei Bestandteil des sog. Ajos-Portfolios und wiesen eine Laufzeit bis zum 18.12.21 bzw. 30.12.2021 auf. Der Anleihewert aller Projekte betrug im Oktober 2021 ca. 206 Mio €. Die Rückzahlungen der Anleihen aus diesen Projekten waren Bestandteil der Liquiditätsplanung der Beklagten und sollten u.a. genutzt werden, um die Rücknahmeverlangen der Klägerin zu erfüllen. Weitere Zeichnungen erfolgten zu den – nicht vom klägerischen Antragsprogramm umfassten - Projekten B. H.allee am 17.02.2021 (S. 23 Anlage K 7), H. A.chaussee am 25.03.2021 (S. 27 Anlage K 7) und W. W. ... am 01.09.2021 (S. 31 Anlage K 7), hinsichtlich deren Einzelheiten auf die genannten Anlagen Bezug genommen wird. Das Gesamtvolumen der nach dem Rückgabeverlangen der Klägerin erfolgten Zeichnungen belief sich auf ca. 300 Mio €. Die Beklagte nahm Ende September 2021 erneut Ausschüttungen aus dem Fonds in Höhe von rund 49,5 € vor. Eine fristgerechte Rücknahme der klägerischen Fondsanteile durch die Beklagte zum 31.10.2021 erfolgte nicht. Der Gegenwert der von der Klägerin gehaltenen Fondsanteile betrug per 31.10.2021, basierend auf einem Nettoinventarwert des Fonds je Anteil (im Folgenden: NAV) in Höhe von 104,47€, insgesamt 5.094.792,96 €. Schließlich nahm die Beklagte am 30.12.2021, 03.02.2022 und 30.03.2022 insgesamt 21.709 Fondsanteile der Klägerin gegen Auszahlung von 2.312.207,99 € zurück (Bl. 8 d.A.). Der NAV betrug per 31.12.2021 105,77 €. Nachdem die Wertentwicklung des Fonds seit seiner Auflage durchgehend positiv gewesen war, entwickelte sie sich im Geschäftsjahr 2021/22 bedingt durch ein schwieriges Marktumfeld infolge einer Wende in der Zinspolitik erstmals negativ, sodass im Fonds gehaltene Anleihen teils nicht wie geplant zurückgeführt werden konnten. Soweit Anleiheschuldner die von dem Fonds erhaltenen Beträge zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückzahlen konnten (z.B. mangels rechtzeitiger Fertigstellung der geplanten Immobilienprojekte), aber eine spätere Tilgung realistisch schien (z.B. dann, wenn die Immobilienprojekte fertiggestellt und verkauft wurden), gewährte die Beklagte Prolongationen der Anleihen. Dem Fonds floss dadurch weniger bzw. später als geplant Liquidität zu. Am 31.03.2022 erfolgte die Stundung der fälligen Rückzahlung bis 31.05.2022 mit Verlängerung bis zum 30.06.2022. Nachdem bis Mitte 2022 für über 80 % sämtlicher Fondsanteile Rückgabeverlangen vorgelegen hatten, informierte die Beklagte am 03.06.2022 darüber, dass die Rücknahme gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 AABen i.V.m. § 5 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 BABen ausgesetzt wird und führte zur Begründung aus, dass für die vertragsgemäße Rückgabe der Anteile derzeit die dafür eingeplante Liquidität nicht zur Verfügung stehe, da sich die geplanten und fälligen Rückflüsse aus den Anleihen verzögerten. Insbesondere sei ein zum 31.05.2022 erwarteter signifikanter Rückfluss wider Erwarten nicht erfolgt. Die Rückgabe der von der Klägerin gehaltenen übrigen 27.059 Fondsanteile steht nach wie vor aus. Die zuletzt mitgeteilten NAV betrugen per 31.12.2022 101,44 € und per April 2024 29.92 €. Im Übrigen wird auf die Übersicht zur Entwicklung des NAV auf S. 17 d. Schriftsatzes v. 29.01.2025 (Bl. 339 d.A.) Bezug genommen. Zum Jahreswechsel 2022/23 stimmten alle Anleger einer Liquidation des Fonds mit Zieldatum 31.12.2025 zu. Die Liquidationsvereinbarung enthielt u.a. eine Regelung zur Berichtspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie dazu, dass Fondsanteile "ausschließlich von allen Anlegern quotal nach deren Beteiligungshöhe und in Abhängigkeit von der jeweils freigesetzten Liquidität sukzessive mit dem Abverkauf der Vermögensgegenstände" zurückgenommen werden, "sofern dies nicht die nötige Liquiditätsreserve beeinträchtigt", wobei "Liquiditätsreserven […] für alle bestehenden und bereits abzusehenden Verbindlichkeiten zurückbehalten" werden. Ein in einer Entwurfsfassung vorgesehener Passus, wonach durch die Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche und Forderungen der Parteien mit Wirkung ab Stichtag abschließend geregelt werden sollten, fand mangels Zustimmung u.a. der Klägerin keinen Eingang in die Endfassung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Liquidationsvereinbarung wird auf Anlage B 7 Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben v. 25.10.2022 (Anlage K 8) zur Auskunftserteilung entsprechend der nachstehenden Klageanträge auf. Mit Email v. 14.11.2022 (Anlage K 9) teilte die Beklagte mit, dass sie dem Anliegen bedauerlicherweise nicht entsprechen und die vorliegend verlangten Informationen nicht erteilen werde, da "ihre Preisgabe nur an einzelne Anleger gegen den investmentrechtlichen Grundsatz der Anlegergleichbehandlung verstoßen würde." Hinzu käme, dass kein Leistungsanspruch ersichtlich sei, der mittels der geforderten Auskünfte geprüft oder beziffert werden könne. Eine weitere Aufforderung der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben v. 06.12.2022 blieb ebenfalls erfolglos. Auch eine Aufforderung der Verwahrstelle zur Auskunftserteilung blieb erfolglos (Anlage K 13 und Bl. 98 f. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB gegen die Beklagte zustehe, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Zeichnungsvertrag um einen Investmentvertrag handele, auf den die Vorschriften des Auftragsrechts anwendbar seien. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Hierfür reiche ihr allgemeines Kontrollinteresse als Anleger aus. Dieses bestehe darin, das Risiko- und Liquiditätsmanagement der Beklagten im Zeitraum ab den Rückgaben anderer Anleger bis zur Fälligkeit der Rückgaben am 31.10.2021 nachzuvollziehen und prüfen zu wollen, da die Rücknahme sämtlicher ihrer Fondsanteile durch die Beklagte zum 31.10.2021 nicht erfolgen konnte. Des Weiteren habe die Klägerin einen Anspruch, zu prüfen, ob die Beklagte in jenem Zeitraum den von ihr vorzunehmenden Interessenausgleich zwischen den rückgabewilligen Anlegern und denjenigen Anlegern, die weiterhin investiert bleiben wollten, vorgenommen habe. Zwar setze der Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB nicht voraus, dass die begehrten Auskünfte zur Prüfung weiterer Ansprüche benötigt würden. Gleichwohl wäre aber auch diese Voraussetzung erfüllt. Sollte die Beklagte ihre Pflichten zur Gewährleistung der Einrichtung und Überwachung eines angemessenen Liquiditäts- und Risikomanagements gem. §§ 26 ff. KAGB verletzt haben und nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen sein, nach dem Rückgabeverlangen der Klägerin im Oktober 2020 genügend Liquidität vorzuhalten, um sämtliche klägerischen Fondsanteile per 31.10.2021 gegen Auszahlung des seinerzeitigen Gegenwertes zurückzunehmen, stünden der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, für die jene mit ihrem eigenen Vermögen haftete, sofern die Klägerin nach Liquidation des Fonds weniger erhalten wird als sie per 31.10.2021 erhalten haben würde. Darüber hinaus käme auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, sofern der NAV wegen erfolgter Abwertung niedriger ausfallen würde als der Rückzahlungsanspruch bei eigentlicher Fälligkeit. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Beklagten bestünden dahingehend, dass diese trotz der bis zum 31.10.2020 erklärten Rückgabeverlangen weitere Anleihen in erheblichem Umfang gezeichnet habe. Die Beklagte habe ihre Liquiditätsplanung nicht an die Rückgabeverlangen angepasst und diese insbesondere bei ihren Entscheidungen über Prolongationen nicht berücksichtigt. Zudem habe die Beklagte einen erheblichen Teil ihrer Verpflichtungen an die H. übertragen, die damit nicht nur eine punktuelle Beratung vorgenommen habe. Ob und inwieweit die Beklagte hierbei angemessene Prozesse zur Einhaltung der Anlagerichtlinien eingerichtet hat und ihre Aufsicht ausgeübt hat, ist den Anlegern nicht mitgeteilt worden. Auch habe die Zusammensetzung des Portfolios den Anlagerichtlinien widersprochen. Insbesondere seien nicht überwiegend Bestandsimmobilien in das Portfolio aufgenommen worden. Aufgrund der mittelbaren Beteiligung des Herrn K. an mehreren Projektgesellschaften, deren Projekte mittels der gezeichneten Anleihen finanziert wurden, habe die Klägerin ein Interesse daran, zu überprüfen, ob aufgrund von Interessenkonflikten den Anlagerichtlinien widersprechende und verlustbringende Anleihen gezeichnet wurden. Vor diesem Hintergrund seien die begehrten Auskünfte auch erforderlich. Hilfsweise habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte an alle Anleger. Schließlich kämen auch Ansprüche der Klägerin gem. § 307 Abs. 3 und § 306 Abs. 1 KAGB in Betracht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Liquiditätsplanungen der Beklagten für den S. Immobilienanleihenfonds II für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2021, aus denen die geplanten Rückflüsse aus den gezeichneten Anleihen und die geplanten Zeichnungen neuer Anleihen hervorgehen; 2. Nach Anleihen aufgeschlüsselte Aufstellung über die Zeitpunkte, zu denen im Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. März 2022 Emittenten eine Prolongation der für den S. Immobilienanleihenfonds II gezeichneten Anleihen angefragt haben und die Anleihen tatsächlich prolongiert wurden; 3. Unterlagen, auf deren Grundlage im Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. März 2022 jeweils die Entscheidung getroffen wurde, die für den S. Immobilienanleihenfonds II gezeichneten Anleihen zu prolongieren; 4. Das zwischen der Beklagten, der H. H. F. S. AG und der S. I. A. M. GmbH gemäß § 2 Abs. 9 des zwischen der Beklagten, der H. H. F. S. AG und der S. I. A. M. GmbH im Februar 2014 abgeschlossenen Beratungsvertrags vereinbarte Operating Memorandum; 5. Unterlagen und Informationen, die von der H. H. F. S. AG im Rahmen des jeweils gemäß § 2 Abs. 1 des zwischen der Beklagten, der H. H. F. S. AG und der S. I. A. M. GmbH im Februar 2014 abgeschlossenen Beratungsvertrags durchgeführten Prüfungsprozesses zur Vorbereitung der Investitionsentscheidung verwendet wurden (insb. betreffend Auswahl, Vor- und Detailprüfung und Beurteilung des jeweiligen Projekts), betreffend folgende Anleihen: a) A3H2U3 (Projekt C. II) b) A3H2U4 (Projekt N. G.) c) A3H20S (Projekt B. N. D.) d) A3H20T (Projekt N. C.) e) A2E4N1 (Projekt K.- D. A.) f) A2GSS4 (Projekt L. C.) g) A2YN60 (Projekt P. II) h) A2851R (Projekt S.) i) A3KTDR (Projekt C. P.) 6. Unterlagen, auf deren Grundlage die Investitionsentscheidung getroffen wurde, insbesondere die von der H. H. F. S. AG jeweils gemäß § 2 Abs. 1 des zwischen der Beklagten, der H. H. F. S. AG und der S. I. A. M. GmbH im Februar 2014 abgeschlossenen Beratungsvertrags erarbeitete Entscheidungsvorlage, betreffend folgende Anleihen: a) A3H2U3 (Projekt C. II) b) A3H2U4 (Projekt N. G.) c) A3H20S (Projekt B. N. D.) d) A3H20T (Projekt N. C.) e) A2E4N1 (Projekt K.- D. A.) f) A2GSS4 (Projekt L. C.) g) A2YN60 (Projekt P. II) h) A2851R (Projekt S.) i) A3KTDR (Projekt C. P.) 7. Informationen und Unterlagen dazu, wie die Beklagte die pflichtgemäße Erfüllung der sich aus dem zwischen der Beklagten, der H. H. F. S. AG und der S. I. A. M. GmbH im Februar 2014 abgeschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Aufgaben und Pflichten durch H. H. F. S. AG und S. I. A. M. GmbH im Zusammenhang mit Investitionsentscheidungen überwacht hat, betreffend folgende Anleihen: a) A3H2U3 (Projekt C. II) b) A3H2U4 (Projekt N. G.) c) A3H20S (Projekt B. N. D.) d) A3H20T (Projekt N. C.) e) A2E4N1 (Projekt K.- D. A.) f) A2GSS4 (Projekt L. C.) g) A2YN60 (Projekt P. II) h) A2851R (Projekt S.) i) A3KTDR (Projekt C. P.) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage, namentlich die Bestimmtheit der Klageanträge, da nicht erkennbar sei, welche Art von Informationen und Unterlagen die Klägerin begehre. Die Beklagte behauptet, dass die Anleiheschuldner der im Ajos-Portfolio enthaltenen Projekte bis kurz vor dem Fälligkeitstermin ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur rechtzeitigen Rückzahlung betont und belegt hätten, sodass die Beklagte mit einem signifikanten Liquiditätszufluss in den Fonds gerechnet habe. Erst unmittelbar vor Fälligkeit habe sie sich zur Verlängerung der Anleihelaufzeiten entscheiden, da die Anleiheschuldner wider Erwarten nicht zur fristgerechten Tilgung in der Lage gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB allein aufgrund eines allgemeinen Kontrollinteresses bereits deshalb nicht zustehe, da der Beklagten bei der Fondsverwaltung ein zu belassender Ermessensspielraum zustehe. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Beklagten erfolge durch die Verwahrstelle, die Wirtschaftsprüfer und die BaFin. Die Wirtschaftsprüfer und – anlassbezogen – die BaFin würden auch das Liquiditäts- und Risikomanagements der Beklagten überprüfen. Darüber hinaus begehre die Klägerin mit den geltend gemachten Auskunftsansprüchen eine unzulässige Vorzugsbehandlung gegenüber den übrigen Anlegern. Es sei nicht akzeptabel, wenn die Anleger zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder in unterschiedlichem Ausmaß Kenntnis über die Vermögensgegenstände im Portfolio des Fonds erhielten. Die Beklagte könne sich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben. So sei es ihre Verpflichtung gewesen, den Fonds entsprechend der vertraglichen Verpflichtungen zu verwalten, solange die Verwaltung des Fonds nicht durch die Beklagte gekündigt oder eine Auflösung des Fonds zwischen ihr und den Anlegern vereinbart wurde. Somit habe die Beklagte nicht nur die Auszahlungswünsche rückgabewilliger Anleger zu berücksichtigen gehabt, sondern auch den wirtschaftlichen Erfolg der übrigen Anleger, wozu auch die Neuanlage in Form von Anleihezeichnungen gehört habe. Im Übrigen liege auch keine Pflichtverletzung vor, da eine Mindestliquidität, insbesondere über einen Zeitraum von einem Jahr nach Rückgabeverlangen, im Fonds nicht vorzuhalten gewesen sei. Die gegenläufige Ansicht der Klägerin ließe die Vereinbarungen im Zeichnungsvertrag und den Anlagebedingungen leerlaufen. Müssten sämtliche Mittelrückflüsse bis zur Höhe der jeweiligen Anteilswerte aus Rückgabeverlangen zurückgehalten werden, ließe sich ein Fonds mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Interessen der übrigen Anleger nicht mehr verwalten. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die – unstreitige – Aussetzung der Rücknahmen im Herbst 2021 sowie die Zeichnung neuer Anlageteile im Jahr 2020 und 2021 dem von der Klägerin geforderten Interessenausgleich zugunsten aller Anleger gedient habe. Die Klägerin müsse jederzeit mit einer Aussetzung der Rücknahme rechnen. Es habe sich insoweit lediglich ein vertragsimmanentes Risiko verwirklicht. Die Beklagte habe zudem die Entscheidung zum Erwerb neuer Anleihen, d.h. zur Reinvestition der in den Fonds zurückgeflossenen Mittel, als Reaktion auf ein schwieriges Marktumfeld unter zulässiger Ausübung ihres Ermessensspielraums im Rahmen der Fondsverwaltung getroffen. Mit Blick auf die behaupteten Interessenkonflikte könne aufgrund der Investition der H. in den Fonds allenfalls ein Interessengleichlauf mit den übrigen Anlegern vorliegen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie für Herrn K. ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sein könne, der sich zugleich als Nachteil für die übrigen Anleger dargestellt haben würde, da die Fondsverwaltung für die Klägerin zu erheblichen finanziellen Vorteilen geführt habe. Auch sei ein Schaden der Klägerin von vornherein ausgeschlossen, da die Klägerin im Rahmen der Liquiditätsvereinbarung mit Blick auf die quotale Rücknahme ihrer Anteile auf ihren individuellen Rückgabeanspruch verzichtet habe. Hierin läge im Falle eines Schadens auch ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB. Das Verhalten der Klägerin sei mit Blick auf die in der Liquidationsvereinbarung getroffenen Berichtspflichten und –zeiträume zudem treuwidrig. Im Übrigen lasse sich noch nicht vorhersagen, wie sich der Zins- und Immobilienmarkt und damit auch der Wert der von der Klägerin gehaltenen Anleihen entwickeln werde. Sollte dieser fallen, würde sich hierin nur das dem Fonds immanente Investitionsrisiko verwirklichen. Auch habe die Klägerin bislang mit den von ihr erhaltenen Auszahlungen erhebliche Gewinne realisiert, die sie sich würde anrechnen lassen müssen. Es ergebe sich bereits jetzt, dass sich die Vermögenslage der Klägerin durch das Investment selbst dann verbessert hätte, wenn die bislang nicht zurückgenommenen Anteile gar keinen Wert mehr haben würden. Unabhängig hiervon seien die Auskunftsansprüche der Klägerin durch die monatlichen Reportings und Jahresberichte auch bereits erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten die Auskunftserteilung mit Blick auf das Schikaneverbot in § 226 BGB nicht zumutbar. Daneben bestehe ein ganz erheblicher Verwaltungsaufwand. Dies auch, da die Beklagte allen anderen Anlegern Grund und Anlass des vorliegenden Rechtsstreits erläutern müsste (Bl. 128 d.A.). Die mit den Klageanträgen zu I. 2.) bis 7.) begehrten Auskünfte würden die Beklagte mitunter zu Vertraulichkeitsverletzungen zwingen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und führt zur Begründung aus, dass etwa die Anleihen der G... AG – unstreitig – bereits im Jahr 2017 gezeichnet wurden. Die Parteien haben im Dezember 2014 eine Verjährungsverzichtsvereinbarung abgeschlossen, soweit Verjährung im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht bereits eingetreten war. Die Parteien haben mit Schriftsätzen v. 24.02.2025 (Bl. 364 – 370 d.A.), 07.03.2025 (Bl. 373 – 378 d.A.) und 11.03.2025 (Bl. 381f. d.A.) vorgetragen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündliche Verhandlung (Bl. 182 – 187, Bl. 357 - 361 d.A.) Bezug genommen.