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Urteil

303 O 64/21

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0928.303O64.21.00
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Leitsätze
Zahlungen, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sind, unterliegen, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte, der Insolvenzanfechtung. Dem steht die die Anfechtung ausschließende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG insofern nicht entgegen, als diese auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen nicht anwendbar ist. Zielsetzung dieser Norm ist es, pandemieinduzierte Insolvenzverfahren zu vermeiden und eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Dieses Ziel kann ab erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden.(Rn.29) (Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die T. D. GmbH € 349.463,38 nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 1.506,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die T. F. GmbH € 259.716,23 nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 1.136,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. 5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlungen, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sind, unterliegen, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte, der Insolvenzanfechtung. Dem steht die die Anfechtung ausschließende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG insofern nicht entgegen, als diese auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen nicht anwendbar ist. Zielsetzung dieser Norm ist es, pandemieinduzierte Insolvenzverfahren zu vermeiden und eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Dieses Ziel kann ab erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden.(Rn.29) (Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die T. D. GmbH € 349.463,38 nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 1.506,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die T. F. GmbH € 259.716,23 nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 1.136,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen. 5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteil ersichtlichem Umfang begründet, im übrigen unbegründet. I. Rechtsverhältnis Kläger zu 1) - Beklagte 1. Der Kläger zu 1) hat in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu 1) gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung Anspruch auf Zahlung von € 349.463,38 an die Schuldnerin zu 1), §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. a) Der in gewillkürter Prozessstandschaft agierende, prozessführungsbefugte Kläger zu 1) ist, da er Zahlung des anfechtungsgegenständlichen Betrages an die Schuldnerin zu 1) verlangt - aktiv- legitimiert, § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO (zur Aktivlegitimation siehe BGH, Urt. vom 16. Juni 2016, - IX ZR 114/15 -, juris, dort Tz. 15). b) Die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - nach dieser Norm ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte - liegen hinsichtlich der drei anfechtungsgegenständlichen Zahlungen unproblematisch vor. Sie erfolgten allesamt nach dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin zu 1) vom 08.10.2020 (Anlage K 1); auch wusste die Beklagte durch Kenntnis vermittelndes Fax-Schreiben der Schuldnerin zu 1) vom 15.10.2020 (Anlage K 2) hiervon. c) § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG steht der Anfechtung dieser drei Zahlungen nicht entgegen, da diese die Anfechtung ausschließende Vorschrift auf die hier nach Antragstellung erfolgten Zahlungen keine Anwendung findet. aa) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass dem Wortlaut dieser Vorschrift eine solche zeitliche Schranke nicht entnommen werden kann. bb) Die Nichtanwendbarkeit dieser eine Anfechtung ausschließenden Vorschrift auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen folgt aber aus der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung dieser Norm. Ziel des COVInsAG ist, wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, Unternehmen davor zu bewahren, frühzeitig in ein Insolvenzverfahren zu geraten. Dabei liegt es auf der Hand, dass dieses Ziel ab erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden kann. So heißt es im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzeswortlautes zum COVInsAG wie folgt: „Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden Hilfe, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, S. 19).“ Der besondere Teil der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG zeigt, dass mit dem Begriff der „Insolvenz“ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemeint ist. Denn dort heißt es wie folgt: „Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die bei der Vergabe der neuen Kredite gewährten Sicherheiten zu verlieren, wenn die Bemühungen um die Rettung des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers scheitern und deshalb doch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 23).“ Sobald dieses Ziel - die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens - nicht mehr erreichbar ist, kann § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG so nicht mehr anwendbar sein. Ziel des COVInsAG ist es, pandemieinduzierte Insolvenzverfahren zu vermeiden. Dass lediglich solchen Schuldnern der Schutz des COVInsAG zuteilwerden sollte, die eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens anstreben, zeigt der besondere Teil der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen § 4 COVInsAG. Dort heißt es: „Da nicht absehbar ist, ob sich die Verhältnisse in den nächsten Monaten hinreichend stabilisiert haben werden, sollen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einschließlich der daran anknüpfenden Folgen nach § 2 sowie die Einschränkung der Möglichkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden können, wenn das durch die Aussetzungsregelung bestehende Bedürfnis danach fortbesteht, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu vermeiden und die Fortführung von insolvenzreifen Unternehmen zu ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn weiterhin Bedarf nach zum Zwecke der Stabilisierung der Unternehmen zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln besteht oder anderweitig Aussichten bestehen, die betroffenen Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu stabilisieren und zu sanieren (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 25).“ So bringen auch § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. COVInsAG klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden. Die Insolvenzanfechtung ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist (siehe auch LG München I, Urteil vom 13. Juli 2021, - 6 O 17571/20 -, veröffentlicht in ZInsO 2021, S. 1817 (1818)). Auf die Aussichten der Beseitigung der Insolvenzgründe in einem Insolvenzverfahren durch Insolvenzplan kommt es indes bei der Beurteilung der Ausnahme zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG nicht an. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG soll dazu dienen, die Geschäftsführer vor unzumutbaren Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zur Beseitigung einer Insolvenzreife zu schützen. Zugleich sollen die Kreditgeber, Gesellschafter und Gläubiger des ordentlichen Geschäftsverkehrs nach § 2 COVInsAG durch Privilegien dazu motiviert werden, in der Sanierungsphase „an Bord zu bleiben“, etwa durch Lieferantenkredite. Der Schuldner soll weder rechtlich (§ 15a InsO) noch faktisch durch den Abbruch von Geschäftsbeziehungen dazu gezwungen werden, in ein Insolvenzverfahren zu gehen, sondern darf die Phase der Unsicherheit zunächst überbrücken, solange seine Situation nicht als aussichtslos zu gelten hat. Nach der Ratio des § 1 COVInsAG und auch des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG genießen damit Deckungen nach Antragstellung keinen Schutz mehr. Denn im Fall der Antragstellung entfällt die Notwendigkeit des Dispens von der Antragspflicht. Die Tatsache der Antragstellung zeigt, dass die außerinsolvenzrechtlichen Sanierungsbemühungen nicht den erwünschten Erfolg gezeitigt haben. Für einen Fortbestand der Privilegierung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG verbleibt damit mit erfolgter Antragstellung kein Raum. 2. Der tenorierte Hauptforderungsbetrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in beantragter Höhe verzinslich. Die Beklagte ist mit Schreiben des Klägers zu 1) vom 13.01.2021 (Anlage K 4) unter Fristsetzung (28.01.2021) erfolglos zur Zahlung des angefochtenen Betrages auf das am Ende des Schriftsatzes bezeichnete Konto („Kontoinhaber A. G./THK T. D.“) aufgefordert worden. Die Mehrforderung - Beginn des Zinslaufs bereits am 26.01.2021 - unterliegt mangels Schlüssigkeit der Abweisung. 3. Der Kläger zu 1) hat unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in beantragter Höhe (€ 1.506,00), wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen wird. Rechtshängigkeitszinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger zu 1) seit dem 27.03.2021 zu. II. Rechtsverhältnis Kläger zu 2) - Beklagte 1. Der Kläger zu 2) hat in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu 2) gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung Anspruch auf Zahlung von € 259.716,23 an die Schuldnerin zu 2), §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. a) Der Zahlung des anfechtungsgegenständlichen Betrages an die Schuldnerin zu 2) verlangende Kläger zu 2) ist aus den inhaltlich in Bezug genommenen vorstehenden Gründen zu I.1.a), die sinngemäß gelten, aktivlegitimiert. b) Die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen hinsichtlich der drei anfechtungsgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin zu 2) ebenfalls unproblematisch vor. Auch sie erfolgten allesamt nach dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin zu 2) vom 08.10.2020 (Anlage K 5); auch wusste die Beklagte durch Kenntnis vermittelndes Fax-Schreiben der Schuldnerin zu 2) vom 15.10.2020 (Anlage K 6) hiervon. c) Auch hier steht § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG der Anfechtung dieser drei Zahlungen der Schuldnerin zu 2) nicht entgegen. Denn die die Anfechtung ausschließende Vorschrift findet auf die auch hier nach Antragstellung erfolgten Zahlungen keine Anwendung, wobei wegen der Einzelheiten auf die vorstehenden Gründe zu I.1.c) verwiesen wird. 2. Der tenorierte Hauptforderungsbetrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in beantragter Höhe verzinslich. Die Beklagte ist mit Schreiben des Klägers zu 2) vom 13.01.2021 (Anlage K 8) unter Fristsetzung (ebenfalls 28.01.2021) erfolglos zur Zahlung des angefochtenen Betrages auf das am Ende des Schriftsatzes bezeichnete Konto („Kontoinhaber A. G./THK T. F. “) aufgefordert worden. Die Mehrforderung - Beginn des Zinslaufs bereits am 26.01.2021 - unterliegt auch hier der Abweisung. 3. Der Kläger zu 2) hat unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in beantragter Höhe (€ 1.136,10), wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen wird. Rechtshängigkeitszinsen auf diesen Betrag stehen dem Kläger zu 2) seit dem 27.03.2021 zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Kosten). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird endgültig auf 609.179,61 € festgesetzt. Die Kläger zu 1) und zu 2) nehmen jeweils die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung bei streitiger Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen in Anspruch. Der Kläger zu 1) ist Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin zu 1)). Der Kläger zu 2) ist Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. F. GmbH (nachfolgend Schuldnerin zu 2)). Anfechtungsgegenständlich sind jeweils drei - nach Antragstellung - fallende Zahlungen (Schuldnerin zu 1) im Zeitraum vom 16.11.2020 bis zum 28.12.2020; Schuldnerin zu 2) im Zeitraum 02.11.2020 bis zum 23.12.2020, Einzelheiten zu diesen Zahlungen siehe tabellarische Darstellungen auf den Seiten 3 und 5 der Klageschrift). Am 08.10.2020 gingen die Eigenanträge der Schuldnerinnen zu 1) und zu 2) (Anlagen K 1 und K 5) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Vorbereitung einer Sanierung gem. § 270b InsO beim Amtsgericht Z. - Insolvenzgericht - ein. Jeweils mit Beschluss vom 01.01.2021 (Anlagen K 3 und K 7) eröffnete das Amtsgericht Z. - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerinnen zu 1) (Anlage K 3, Geschäftszeichen...) und zu 2) (Anlage K 7, Geschäftszeichen...) und ordnete jeweils Eigenverwaltung an. Zudem wurden die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils zum Sachwalter bestellt. Jeweils mit inhaltlich in Bezug genommenem Fax-Schreiben vom 15.10.2020 (Anlagen K 2 und K 6) informierten die Schuldnerinnen zu 1) und zu 2) die Beklagte über die jeweils am 08.10.2020 erfolgte (Eigen-)Antragstellung auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens sowie die selben Tags mit Beschuss des Insolvenzgerichts erfolgte Anordnung des vorläufigen Schutzschirmverfahrens nebst Bestellung des Klägers zu 1) bzw. des Klägers zu 2) zum Sachwalter. In der Zeit vom 16.11.2020 bis zum 28.12.2020 (und damit nach dem Eröffnungsantrag) leistete die Schuldnerin zu 1) an die Beklagte drei Zahlungen. Wegen der Einzelheiten (lfd. Nr., Datum Zahlung, angefochtener Betrag in €, auf Monatsbeitrag, Beitragsfälligkeit gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, Tilgungsbestimmung) wird auf die tabellarische Darstellung auf Seite 3 unten der Klageerwiderung vom 19.05.2021 (Bl. 23 d. A.) verwiesen. Die Summe dieser drei anfechtungsgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin zu 1) ergibt einen Betrag von € 349.463,38. In der Zeit vom 02.11.2020 bis zum 23.12.2020 (und damit ebenfalls nach dem Eröffnungsantrag) leistete die Schuldnerin zu 2) an die Beklagte drei Zahlungen. Wegen der Einzelheiten (lfd. Nr., Datum Zahlung, angefochtener Betrag in €, auf Monatsbeitrag, Beitragsfälligkeit gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, Tilgungsbestimmung) wird auf die tabellarische Darstellung auf Seite 4 oben der Klageerwiderung vom 19.05.2021 (Bl. 24 d. A.) verwiesen. Die Summe dieser drei anfechtungsgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin zu 2) ergibt einen Betrag von € 259.716,23. Mit Schreiben vom 13.01.2021 (Anlagen K 4 und K 8) fochten die Kläger zu 1) und zu 2) die vorgenannten Zahlungen nach Maßgabe von §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO an und forderten die Beklagte jeweils unter Setzung einer Frist bis zum 28.01.2021 zur Rückzahlung auf das im jeweiligen Schreiben bezeichnete Konto - Kontoinhaber A. G./THK T. D. [Anlage K 4] bzw. Kontoinhaber A. G./THK T. F. [Anlage K 8] - auf. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des die Anfechtbarkeit ausschließenden § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auf jeweils nach Antragstellung erfolgte Zahlungen, wobei die auf den Anfechtungstatbestand § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellenden Kläger die Auffassung vertreten, dass die einen Ausschluss der Anfechtbarkeit begründende Vorschrift - insbesondere nach der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung - nach erfolgter Antragstellung nicht mehr anwendbar sei. Die Kläger haben zunächst die Meinung vertreten, als Sachwalter aktivlegitimiert zu sein und so Leistung an sich verlangen zu können. Mit Schriftsatz vom 11.08.2021 (Bl. 76 f. d. A.) haben die Kläger angekündigt, hilfsweise jeweils - die Hauptforderung betreffend - Zahlung an die jeweilige Schuldnerin zu verlangen (Schriftsatz der Kläger vom 11.08.2021, Bl. 76 f. d. A.). Die Kläger beantragen bei am 26.03.2021 erfolgter Zustellung der Klageschrift, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die T. D. GmbH € 349.463,38 nebst Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 26.01.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 weitere € 1.506,00 nebst Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die T. F. GmbH € 259.716,23 nebst Zinsen hieraus von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 26.01.2021 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2 weitere € 1.136,10 nebst Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die die Anfechtbarkeit ausschließende Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG auch solche Zahlungen erfasse, die nach Antragstellung erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.