Urteil
303 O 42/17
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1221.303O42.17.00
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Leitsätze
1. Ein Gerichtsvollzieher verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, wenn er eindeutig für diesen vom Vollstreckungsschuldner geleistete Zahlungen entgegen dessen Tilgungsbestimmung teilweise an einen Nebenintervenienten auszahlt.(Rn.30)
2. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Gerichtsvollzieher trotz der fortbestehenden Verfügungs- und Tilgungsbestimmungsbefugnis des Schuldners ermächtigen würde, Tilgungsbestimmungen des Schuldners zu missachten, ist nicht ersichtlich.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.773,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.09.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch die Nebenintervenienten darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gerichtsvollzieher verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, wenn er eindeutig für diesen vom Vollstreckungsschuldner geleistete Zahlungen entgegen dessen Tilgungsbestimmung teilweise an einen Nebenintervenienten auszahlt.(Rn.30) 2. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Gerichtsvollzieher trotz der fortbestehenden Verfügungs- und Tilgungsbestimmungsbefugnis des Schuldners ermächtigen würde, Tilgungsbestimmungen des Schuldners zu missachten, ist nicht ersichtlich.(Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.773,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.09.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch die Nebenintervenienten darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 7.773,24 aus Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers L. gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 Grundgesetz. a) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Entgegennahme der Zahlungen des Schuldners und deren Weiterleitung an die Klägerin und die Nebenintervenienten hoheitlich in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes des Gerichtsvollziehers gehandelt. Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund des Vollstreckungsauftrages nach § 754 ZPO ermächtigt, Zahlungen des Schuldners in Empfang zu nehmen; im Anschluss hat er sie an den/die Vollstreckungsgläubiger abzuliefern. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung (Rechtsprechung des BGH, so u. a. Beschluss des BGH vom 29.01.2009, III ZR 115/08, juris, Rn. 6 und 14 m.w.N.). b) Indem der Gerichtsvollzieher die - durch Angabe des Aktenzeichens der Zwangsvollstreckungssache der Klägerin ... bei der Überweisung - eindeutig für die Klägerin bestimmten Zahlungen des Schuldners entgegen dessen Tilgungsbestimmung nicht vollständig an die Klägerin, sondern teilweise an die Nebenintervenienten verteilte, hat er seine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. aa) Der Gerichtsvollzieher hat die Amtspflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d. h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. (1) Danach steht einem Schuldner bei Zahlungen ein zweifaches Tilgungsbestimmungsrecht zu: zum einen das in § 366 Abs. 1 BGB niedergelegte Recht zu entscheiden, welche Forderung er begleichen will, wenn er sich mehreren Forderungen desselben Gläubigers ausgesetzt sieht, zum anderen das nicht kodifizierte Recht zu entscheiden, die Forderungen welchen Gläubigers er tilgen will, wenn er sich mehreren Gläubigern gegenüber sieht. Beide Tilgungsbestimmungsrechte sind Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie und an die Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen geknüpft. Damit steht das Tilgungsbestimmungsrecht einem Schuldner solange zu, wie ihm die Verfügungsbefugnis über einen Gegenstand zusteht und die Verfügung über einen Gegenstand nicht gegen ein Verfügungsverbot oder eine Verfügungsbeschränkung verstößt. In der Insolvenz tritt der Verlust des Rechts des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, und dessen Übergang auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. In der Einzelzwangsvollstreckung besteht ein Verfügungsverbot des Schuldners gemäß §§ 136, 135 BGB nicht bereits mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags des Vollstreckungsgläubigers an das Vollstreckungsorgan, sondern erst mit der Vornahme des Vollstreckungsaktes durch das Vollstreckungsorgan. Im Fall der Sachpfändung ist dies die Inbesitznahme der Sache und gegebenenfalls die Kenntlichmachung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO), im Fall der Forderungspfändung der Erlass des Verfügungsverbots an den Schuldner und des Zahlungsverbots an den Drittschuldner durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 829 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO), im Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks deren Anordnung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Erst durch die mit diesen Vollstreckungsakten verbundene öffentlich-rechtliche Verstrickung unterliegt der jeweilige Vermögensgegenstand einem Verfügungsverbot gemäß §§ 135, 136 BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Schuldner frei, über den Gegenstand zu verfügen und diesbezüglich von seinem Tilgungsbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. So auch hier, wo der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen auf das Konto des Gerichtsvollziehers am 22.11.2015 befugt war, frei über sein Bankguthaben zu verfügen und infolgedessen auch zu bestimmen, die Forderung welchen Gläubigers er damit tilgen wollte. (2) Soweit die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. nur Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 366 Rn. 3; MüKo, BGB, 7. Aufl., 2016, § 366 Rn. 5) pauschal formuliert, dass „in der Zwangsvollstreckung“ dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nicht zustehe, ergibt eine genaue Analyse der dieser These zugrunde liegenden Entscheidungen des BGH zu Tilgungsbestimmungen gemäß § 366 Abs. 1 BGB, dass ein derartiger genereller Grundsatz diesen Entscheidungen gar nicht entnommen werden kann. Vielmehr fügen sich die vom BGH in den zitierten Entscheidungen erzielten Ergebnisse zwanglos in die hier unter (1) entwickelten rechtlichen Erwägungen ein, und stützen die vom BGH für die Begründung seiner Entscheidungen herangezogenen Erwägungen auch das hier gefundene Ergebnis: So hat es der BGH in seinem Urteil vom 23.02.1999, XI ZR 49/98 (juris, Rn. 12 und 14) im konkreten Fall abgelehnt, dem Schuldner das Recht zuzubilligen, gegenüber dem vollstreckenden Grundschuldgläubiger zu bestimmen, welche von mehreren durch die Grundschuld gesicherten Forderungen des Gläubigers mit dem Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigt werden sollen. Dass der Schuldner in diesem vom BGH entschiedenen Fall hinsichtlich des Versteigerungserlöses aus der Zwangsversteigerung seines Grundstücks kein Tilgungsbestimmungsrecht hat, ergibt sich in der unter (1) dargelegten Logik ohne Weiteres daraus, dass der Versteigerung die Beschlagnahme gemäß § 20 ZVG vorausgeht, die gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ZVG die Wirkung eines Verfügungsverbotes gemäß §§ 135, 136 BGB zu Gunsten des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers hat. Mit diesem Verfügungsverbot einher geht, dass dem Schuldner hinsichtlich des der Verstrickung unterliegenden Grundstückes und seiner Surrogate, also des Versteigerungserlöses, auch kein Tilgungsbestimmungsrecht mehr zusteht. Der BGH begründet das von ihm gefundene Ergebnis mit der Auslegung von § 366 Abs. 1 BGB nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck: Der Wortlaut des § 366 Abs. 1 BGB lasse erkennen, dass die Befugnis zur Tilgungsbestimmung nur dem Schuldner zustehen solle, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig werde. Diese Auslegung sei auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten angemessen, da es schwer verständlich sei, wenn die in dem Tilgungsbestimmungsrecht liegende Vergünstigung nicht nur dem Schuldner zugute käme, der wenigstens einen Teil der geschuldeten Leistungen erbringe. Unter Zugrundelegung dieser Begründungserwägungen steht auch dem Tilgungsbestimmungsrecht des hiesigen Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher nichts entgegen. Denn durch die Überweisung zu Gunsten der Klägerin an den Gerichtsvollzieher ist der Schuldner - wenn auch unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten tätig geworden und hat jedenfalls einen Großteil der geschuldeten Leistung erbracht. Soweit der BGH in seiner Entscheidung zum Teil ganz allgemein formuliert, dass dem Schuldner „in der Zwangsvollstreckung“ eine Befugnis zur Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zustehe, kann den Begründungserwägungen des BGH nicht entnommen werden, dass dem Vollstreckungsschuldner die Befugnis zur Tilgungsbestimmung bereits versagt wäre, sobald der Vollstreckungsgläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Dies kann auch dem Urteil des BGH vom 03.06.2008 in der Sache IX ZR 353/07, in dem er auf die Begründungserwägungen seines Urteils vom 23.02.1999 zurückgreift, trotz der Formulierung in Rn. 22 (nach juris), das Tilgungsbestimmungsrecht stehe nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig werde, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden müsse, nicht entnommen werden. In dem konkreten Fall ging es um die Befugnis des Schuldners, gemäß § 366 Abs. 1 BGB die Verbindlichkeit des Gläubigers zu bestimmen, die durch die Verwertung einer dem Gläubiger sicherungshalber abgetretenen Forderung getilgt werden sollte. Dass dem Schuldner in dem vom BGH entschiedenen Fall keine Tilgungsbestimmungsbefugnis zukam, erklärt sich unter Anlegung der unter (1) dargestellten Erwägungen ohne weiteres damit, dass der Schuldner durch die zur Sicherung erfolgte Abtretung der Forderung nicht mehr berechtigt war, über diese zu verfügen - mangels Verfügungsbefugnis auch keine Befugnis zur Tilgungsbestimmung. Was schließlich das Urteil des BGH vom 09.10.2014 in der Sache IX ZR 69/14 betrifft, formuliert der BGH dort - anders als in seinen vorherigen Urteilen - nicht mehr unscharf, dass dem Schuldner „in der Zwangsvollstreckung“ eine Befugnis zur Tilgungsbestimmung nicht zustehe, sondern präziser, dass dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nicht zustehe, wenn der Gläubiger „im Wege der Zwangsvollstreckung“ befriedigt werde (juris, Rn. 10). In dem Urteil ging es um die Frage, ob der Insolvenzverwalter befugt ist, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, den Erlös vorrangig auf bestimmte der durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen des Vermieters gegen den Insolvenzschuldner anzurechnen. Dies hat der BGH verneint. Er hielt die Erwägungen aus beiden vorherigen Urteilen mit Rücksicht auf den Vollstreckungscharakter der insolvenzrechtlichen Verwertung und die Befriedigung der Gläubigerin aus dem Erlös der Verwertung einer ihr zustehenden Sicherung für übertragbar. Unter Zugrundelegung der hier unter (1) für maßgeblich gehaltenen rechtlichen Erwägungen stand dem Insolvenzverwalter das ursprünglich dem Insolvenzschuldner zukommende Tilgungsbestimmungsrecht nicht mehr zu, da dem Vermieter mit dem Vermieterpfandrecht auch die Verfügungsbefugnis über die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände und deren Surrogate zukam. (3) Anders als die Beklagte meint, kann der Rechtsprechung des BGH auch nicht entnommen werden, dass eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erfolgte Zahlung generell einer Wegnahme des Geldes im Wege der Pfändung gleich stehe und deshalb keine Leistung des Schuldners mehr darstelle. Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 29.01.2009, III ZR 115/08 (juris, Rn. 10 ff) die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO, nach der die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners gilt, auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher für entsprechend anwendbar hält, beschränkt er sich darauf, die analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO als von § 270 BGB abweichende Gefahrtragungsregel zu begründen. Er tut dies unter Berufung auf die Interessenlage des freiwillig an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners, die in puncto Gefahrtragung mit der Interessenlage des Schuldners, dem Geld durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Pfändung weggenommen wird, vergleichbar sei. Eine weitergehende Gleichstellung der freiwilligen Zahlung des Schuldners an den Gerichtsvollzieher im laufenden Vollstreckungsverfahren mit der Pfändung von Geld durch den Gerichtsvollzieher dahin, dass erstere keine Leistung mehr, sondern Wegnahme sei, kann den Erwägungen des BGH nicht entnommen werden. (4) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Gerichtsvollzieher trotz der nach den vorstehenden Erwägungen fortbestehenden Verfügungs- und Tilgungsbestimmungsbefugnis des Schuldners ermächtigen würde, Tilgungsbestimmungen des Schuldners zu missachten, ist nicht ersichtlich. Eine solche Ermächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus § 754 Abs. 1 ZPO, nach dem der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt wird, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen. Sie kann auch nicht § 827 Abs. 3, Abs. 2 ZPO entnommen werden. In dieser im Untertitel zur Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen verorteten Vorschrift mit der amtlichen Überschrift „Verfahren bei mehrfacher Pfändung“ wird zunächst einmal nur geregelt, in welcher Weise bei der Verteilung des Erlöses zu verfahren ist, wenn eine Sachpfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt wird. Dieser Fall lag hier von vornherein nicht vor. Eine Sachpfändung kam hier gar nicht in Betracht und ist auch nicht erfolgt, da der Gerichtsvollzieher nicht mit im Gewahrsam des Schuldners befindlichem Bargeld konfrontiert wurde, das er hätte gemäß § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz nehmen können und das dadurch beschlagnahmt, verstrickt und der Verfügungsbefugnis und damit auch dem Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners entzogen worden wäre. Eine analoge Anwendung des § 827 Abs. 3, Abs. 2 ZPO bzw. der zu ihrer Erläuterung ergangenen Regelung des § 117 Abs. 1, 2, 5 HmbGVGA auf den hier vorliegenden Fall einer Überweisung des Schuldners an den Gerichtsvollzieher zu Gunsten eines bestimmten Vollstreckungsgläubigers kommt nicht in Betracht. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unter aa) kann weder von einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke, noch von einer vergleichbaren Interessenlage ausgegangen werden. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach alle Vollstreckungsgläubiger eines Vollstreckungsschuldners ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Vollstreckungsaufträge gleich zu behandeln wären und im Verhältnis ihrer Forderungen am Erlös der Vollstreckung teilhaben sollten, ist dem Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung im Gegensatz zum Insolvenzverfahren gerade nicht immanent. bb) Die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, die Tilgungsbestimmung des Schuldners zugunsten der Klägerin zu beachten, bestand auch der Klägerin gegenüber. Mit dem Vollstreckungsauftrag der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin an den Gerichtsvollzieher entstand ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Gerichtsvollzieher. Durch den Vollstreckungsauftrag der Klägerin wurde der Gerichtsvollzieher gemäß § 754 Abs. 1 ZPO ermächtigt, Leistungen des Schuldners für die Klägerin entgegenzunehmen. Bei der Entgegennahme von Leistungen des Schuldners und deren Weiterleitung an den Vollstreckungsgläubiger fungiert der Gerichtsvollzieher damit als Zahlungsempfangsstelle für den Vollstreckungsgläubiger. Die Zahlung an den Gerichtsvollzieher gilt gemäß § 815 Abs. 3 ZPO analog als Zahlung des Schuldners mit der Folge, dass ab Eingang der Zahlung beim Gerichtsvollzieher der Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner die Gefahr trägt, er den Schuldner nicht nochmals in Anspruch nehmen kann. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers, eine einen bestimmten Vollstreckungsgläubiger begünstigende Tilgungsbestimmung des Schuldners zu beachten, bezweckt damit neben dem Schutz der Interessen des Schuldners auch diejenigen des begünstigten Gläubigers daran, die ihm vom Schuldner zugedachten Zahlungen auch tatsächlich zu erhalten. c) Der Gerichtsvollzieher handelte auch schuldhaft. Da eine objektive Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers zu bejahen ist, ist es an der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht als schuldhaft anzusehen ist. Im Fall der Rechtsanwendung handelt der Amtsträger nicht schuldhaft, wenn er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine vertretbare Rechtsmeinung gebildet hat. Hier fehlt es jedoch bereits an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, dass der Gerichtsvollzieher sich überhaupt mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt hat. Zwar mag es sein, dass die vom Gerichtsvollzieher hier vorgenommene Verteilung der an ihn überwiesenen Beträge der in der Ausbildung der Gerichtsvollzieher gelehrten und üblichen Gerichtsvollzieherpraxis in vergleichbaren Vollstreckungsverfahren mehrerer Gläubiger bei nicht zur allseitigen Forderungstilgung ausreichenden Leistungen des Schuldners entspricht. Doch hatte der Gerichtsvollzieher hier in Anbetracht des Beschlusses des Amtsgerichts H. vom 04.09.2015 in der Sache H.- O.- D. GmbH ./. W1, ..., Veranlassung, genau diese Lehre und Praxis kritisch zu hinterfragen und sorgfältig zu prüfen. In seiner Begründung des Beschlusses führte das Amtsgericht H. aus, dass die Zahlungen des Schuldners mit einer eindeutigen Tilgungsbestimmung, welche sich aus der Ratenzahlungsvereinbarung ergebe, erfolgt seien, der Gerichtsvollzieher die Raten daher nicht teilweise an einen anderen Gläubiger des Schuldners habe auskehren dürfen. Eine entsprechende Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur quotenmäßigen Aufteilung der Zahlungen ergebe sich nicht aus § 117 HmbGVGA. Zum einen handele es sich nur um eine verwaltungsrechtliche Geschäftsanweisung, welche nicht im Widerspruch zu materiellem und Verfahrensrecht stehen könne. Zum anderen betreffe § 117 HmbGVGA nur die gleichzeitige Pfändung für mehrere Schuldner, sei aber auch nach Sinn und Zweck nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar vollstreckten auch im vorliegenden Fall mehrere Gläubiger parallel gegen denselben Schuldner. Anders als bei einer Sache, die nur einmal gepfändet und verwertet werden könne, obliege es jedoch dem Schuldner, durch Tilgungsbestimmung zu entscheiden, welchen von mehreren Gläubigern er mit einer Zahlung befriedigen wolle. Es bestehe insofern, anders als z. B. im Insolvenzrecht, kein Gebot der gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger. Sorgfaltsmaßstab bei der vom Gerichtsvollzieher erwarteten Prüfung sind dabei nur die Kenntnisse und Einsichten, die für die Führung des übernommenen Gerichtsvollzieheramtes erforderlich sind, nicht diejenigen, die an einen Richter zu stellen wären, der sich mit derselben Rechtsfrage konfrontiert sieht. Hier jedoch kann den beigezogenen Akten des Gerichtsvollziehers nicht einmal entnommen werden, dass er sich vor der Verteilung der Geldeingänge an die Klägerin und die Nebenintervenienten überhaupt auch nur ansatzweise mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und dessen Begründungserwägungen auseinander gesetzt hätte. Ein Vermerk zu etwa dazu angestellten Überlegungen findet sich in den Akten nicht. d) Durch die Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von € 7.773,24 entstanden. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem mit Tilgungsbestimmung für sie als Vollstreckungsgläubigerin vom Schuldner an den Gerichtsvollzieher überwiesenen Gesamtbetrag in Höhe von € 16.525,46 und den auf sie entfallenen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von € 85,58 sowie der vom Gerichtsvollzieher an sie weitergeleiteten Summe in Höhe von € 8.666,64. Denn ihrem Anspruch gegen den Schuldner in Höhe des von diesem für sie bestimmten, vom Gerichtsvollzieher aber nicht an sie weitergeleiteten Betrages steht der Einwand des § 815 Abs. 3 ZPO analog entgegen. Danach gilt die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 29.01.2009, III ZR 115/08, juris, Rn. 11 ff.) ist die Bestimmung auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine von § 270 BGB abweichende Regelung über die Gefahrtragung (dazu neigend bereits der BGH in seinem Beschluss vom 29.01.2009, III ZR 115/08, juris, Rn. 9; so sich festlegend der BGH in seinem Beschluss vom 07.01.2011, 4 StR 409/10, juris, Rn. 7). Sie hat zur Folge, dass die Klägerin den Schuldner in Höhe der für sie bestimmten, vom Gerichtsvollzieher aber an die Nebenintervenienten verteilten Gelder nicht nochmals in Anspruch nehmen kann. Die an die Klägerin geflossenen Beträge aus den Ratenzahlungen des Schuldners an die H.- O.- D. GmbH in Höhe von € 429,00, € 508,64 sowie € 508,53 sind nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Eine derartige anspruchsmindernde Berücksichtigung käme nur nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht. Diese setzen jedoch voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Das schädigende Ereignis muss conditio sine qua non für den anzurechnenden Vorteil sein. Dies trifft auf die hier geflossenen Zahlungen nicht zu. Denn sie folgen aus einem anderen Ereignis als dem streitgegenständlichen Schadensereignis. Die Aufrechnung mit ihr gegen die Klägerin zustehenden Ansprüchen auf Rückzahlung hat die Beklagte - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass zur Entscheidung über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin das Verwaltungsgericht berufen wäre - nicht erklärt. e) Dem Amtshaftungsanspruch der Klägerin steht auch § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen. Danach kann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Fiskus nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Ob der Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, kann dahin stehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt anderweitige Ersatzmöglichkeiten hätte, jedenfalls wäre ihr deren Verfolgung nicht zumutbar. aa) Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den Schuldner aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 19.05.2014 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts H. vom 26.05.2014, beide in der Sache... , ist nicht erfolgversprechend. Wie unter d) dargelegt, gilt die freiwillige Zahlung des Vollstreckungsschuldners an den Gerichtsvollzieher gemäß § 815 Abs. 3 ZPO als Zahlung von Seiten des Schuldners mit der Folge, dass die Gefahr, dass der Gerichtsvollzieher die Zahlung nicht an den Vollstreckungsgläubiger weiterleitet, mit Eingang der Zahlung beim Gerichtsvollzieher auf den Vollstreckungsgläubiger übergeht. Gegen eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch die Klägerin könnte der Schuldner sich mit Erfolg im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zur Wehr setzen. bb) Ob bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Nebenintervenienten als Empfänger der eigentlich ihr zustehenden Zahlungen bestehen, ist zweifelhaft. Für eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dürfte es schon an einer Leistung der Klägerin an die Nebenintervenienten fehlen. Unter Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Die Klägerin selbst hat die teilweise Auskehr der vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Zahlungen weder bewusst noch zweckgerichtet veranlasst. Eine Grundlage dafür, der Klägerin die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Auskehr an andere Gläubiger zuzurechnen, ist nicht ersichtlich. Von der Ermächtigung des § 754 Abs. 1 ZPO wird dies nicht erfasst; zu darüber hinausgehendem privat-rechtlichem Vertreterhandeln ist der Gerichtsvollzieher von der Klägerin nicht ermächtigt worden. Ob die für einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erforderliche Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin als vom Schuldner gewollter Zuwendungsempfängerin und den Nebenintervenienten als durch das Eingreifen des Gerichtsvollziehers tatsächliche Zuwendungsempfänger zu bejahen ist, ist fraglich. Zwar ist die Gefahr hinsichtlich der bestimmungswidrig weitergeleiteten Zahlungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Klägerin gemäß § 815 Abs. 3 ZPO auf letztere übergegangen. Ob deshalb jedoch auch davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gerichtsvollzieher an die Nebenintervenienten weitergeleiteten Zahlungen des Schuldners aus dem Vermögen der Klägerin stammen, bedürfte vertiefter Prüfung. cc) Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, die Klägerin müsse bereicherungsrechtliche Ansprüche des Schuldners gegen die Nebenintervenienten pfänden und sich überweisen lassen, ist schon nicht ersichtlich, durch Vollstreckung welchen Anspruchs der Klägerin gegen den Schuldner sie dies tun könnte. Aufgrund ihres titulierten Anspruchs wäre dies jedenfalls nicht möglich; ihm steht § 815 Abs. 3 ZPO analog entgegen. Anderweitige Ansprüche der Klägerin gegen den Schuldner sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. dd) Selbst wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin gegen die Nebenintervenienten bestünde, müsste die Klägerin sich darauf nicht verweisen lassen. Die erforderliche Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegen gleich beide Nebenintervenienten ist der Klägerin unter Berücksichtigung der unter bb) und cc) dargelegten rechtlichen Unwägbarkeiten nicht zumutbar, zumal die Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegebenenfalls erneut auf die staatliche Vollstreckungsgewalt angewiesen wäre, die sie überhaupt erst in die Lage gebracht hat, anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu müssen. 2. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. stehen der Klägerin auf die Hauptforderung in Höhe von € 7.773,24 gemäß §§ 288 Abs. 1, 247, 286 Abs. 1 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erst seit dem 20.09.2016 zu. In Verzug geriet die Beklagte mit Zugang des Schreibens der Klägerin an den Präsidenten des Amtsgerichts H.-Mitte vom 14.09.2016, in dem dieser unter Fristsetzung aufgefordert wurde, die nicht weiter geleiteten Beträge auszuzahlen. Darin ist eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Werktagen ist die Mahnung am 19.09.2016 zugegangen. Verzugszinsen sind ab dem darauffolgenden Tag geschuldet. Soweit die Klägerin Zinsen bereits seit dem 03.12.2015 als dem Tag geltend macht, an dem der weitergeleitete Betrag aus der Überweisung des Schuldners dem Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gutgeschrieben wurde und auch der mit der Klage geltend gemachte Betrag bei gleichzeitig erfolgter Überweisung gutgeschrieben worden wäre, ist dafür eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Dass die Klägerin den mit ihrer Klage eingeforderten Betrag bei Auszahlung am 03.12.2015 zu einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. angelegt hätte, hat sie ebenso wenig dargetan, wie dass sie ab dem 03.12.2015 Kredit in Höhe des ihr zustehenden, aber nicht ausgezahlten Betrages zu einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. in Anspruch genommen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Vollstreckung durch die Klägerin aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, für die Vollstreckung durch die Nebenintervenienten aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht im Wege der Amtshaftung Ersatz der Differenz zwischen dem mit Tilgungsbestimmung für sie als Vollstreckungsgläubigerin von ihrem Schuldner an den Gerichtsvollzieher überwiesenen Betrag und dem vom Gerichtsvollzieher an sie weitergeleiteten Betrag geltend. Die Klägerin sowie die beiden Nebenintervenienten hatten dem zuständigen Gerichtsvollzieher L. beim Amtsgericht H. (im Folgenden: der Gerichtsvollzieher) Aufträge zur Vollstreckung gegen Herrn W1 (im Folgenden: der Schuldner) erteilt. Der Vollstreckungsauftrag der Klägerin vom 23.03.2015 (geführt unter dem Az.... ) lautete auf die Abnahme der Vermögensauskunft mit vorherigem Pfändungsversuch wegen Forderungen der Klägerin gegen den Schuldner aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 19.05.2014 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts H. vom 26.05.2014 in der Sache... und wurde ergänzt durch den Vollstreckungsauftrag der Klägerin vom 07.08.2015 auf Einholung der Vermögensauskunft sowie von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners. Der Vollstreckungsauftrag des Nebenintervenienten (geführt zunächst unter dem Az.... , sodann unter dem Az.... auf Einholung der Vermögensauskunft, Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen sowie Vorpfändung wegen seiner Forderung gegen den Schuldner aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts H. vom 13.04.2015 in der Sache... ging am 03.06.2015 beim Gerichtsvollzieher ein. Am 30.09.2015 erreichte den Gerichtsvollzieher der Vollstreckungsauftrag der Nebenintervenientin (geführt unter dem Az.... ) auf Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 16.10.2014 in der Sache... . Mit Schreiben vom 18.08.2015 forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Sachen der Klägerin zur Zahlung eines Anspruchs in Höhe von € 16.713,89 binnen 2 Wochen auf und lud ihn für den Fall der nicht vollständigen Begleichung der Forderung binnen Frist zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.09.2015. Mit E-Mail vom 14.09.2015 teilte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher mit, die Forderungen, mit deren Einziehung dieser beauftragt sei, mit einem Bankdarlehen in einer Summe ausgleichen zu wollen, und bat ihn, ihm zwecks Feststellung der notwendigen Darlehenssumme die Gläubigernamen und Beträge mitzuteilen. Mit E-Mail vom selben Tag verwies der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf seine Schreiben vom 18.08.2015 in der Sache der Klägerin sowie vom 21.08.2015 in der Sache des Nebenintervenienten. In der Sache der Nebenintervenientin kündigte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit Schreiben vom 09.11.2015 einen Besuchstermin für den 24.11.2015 zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags wegen eines Betrages von € 17.808,99 an und wies ihn auf die Möglichkeit hin, zur Abwendung der Vollstreckung den Betrag vorher zu zahlen. Am 22.11.2015 überwies der Schuldner die folgenden Beträge auf das Konto des Gerichtsvollziehers, wo sie am 23.11.2015 eingingen: Unter Angabe des Az.... (Sache der Klägerin) insgesamt € 16.525,46 €, davon € 10.000,00 sowie € 3.800,00 unter der Bezeichnung „Hauptforderung“, € 1.640,92 unter der Bezeichnung „verzinsliche Kosten“, € 970,12 unter der Bezeichnung „Zinsen auf HF“ sowie € 114,42 € unter der Bezeichnung „Zinsen auf VKV“; unter Angabe des Az.... (Sache des Nebenintervenienten) insgesamt € 3.221,64, davon € 2.970,00 unter der Bezeichnung „Hauptforderung“, € 107,96 unter der Bezeichnung „Zinsen“ sowie € 143,68 unter der Bezeichnung „Zinsen“. Noch am 22.11.2015 teilte der Schuldner per E-Mail dem Gerichtsvollzieher und in Cc dem jeweiligen anwaltlichen Vertreter der Klägerin bzw. des Nebenintervenienten mit, dem Gerichtsvollzieher zur Erledigung der jeweiligen Sache die im Einzelnen aufgeführten Beträge überwiesen zu haben. Darauf reagierte der Gerichtsvollzieher noch am selben Tag mit einer E-Mail, in der er dem Schuldner mitteilte, die veranlasste Zahlung, da noch weitere Vorgänge (gemeint war die Vollstreckungssache der Nebenintervenientin) vorlägen, im Verhältnis der jeweiligen Forderungshöhen auf die Vorgänge verteilen zu wollen. Am 02.12.2015 verteilte der Gerichtsvollzieher den erzielten Erlös von insgesamt € 19.747,10 entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegen den Schuldner auf die drei Vollstreckungsgläubiger: Bei Forderungen der Vollstreckungsgläubiger zum 02.12.2015 in Höhe von € 16.823,02 (Klägerin), € 3.357,99 (Nebenintervenient) sowie € 17.775,74 (Nebenintervenientin) entfielen auf sie Erlösanteile in Höhe von € 8.752,22 (Klägerin), € 1.747,00 (Nebenintervenient) sowie € 9.247,88 (Nebenintervenientin). Abzüglich vom Gerichtsvollzieher einbehaltener Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von € 85,58 (Klägerin), € 22,80 (Nebenintervenient) sowie € 47,65 (Nebenintervenientin) überwies der Gerichtsvollzieher an die Klägerin € 8.666,64, an den Nebenintervenienten € 1.724,20 und an die Nebenintervenientin € 9.200,23. Zum Zeitpunkt der Verteilung des erzielten Erlöses hatte der Gerichtsvollzieher bereits Kenntnis von dem Beschluss des Amtsgerichts H. - Vollstreckungsgericht mit dem Az. 29 f M 629/15 vom 04.09.2015 in der Zwangsvollstreckungssache einer weiteren Gläubigerin, der H.- O.- D. GmbH, gegen den Schuldner. Mit diesem Beschluss war auf die Vollstreckungserinnerung des Schuldners hin der Gerichtsvollzieher angewiesen worden, die Ratenzahlungen, welche er im Rahmen eines Zahlungsplanes vom Schuldner für die H.- O.- D. GmbH erhalten hatte, in voller Höhe, abzüglich der für die Zahlungsvorgänge angefallenen Gerichtsvollzieherkosten, an die H.- O.- D. GmbH auszukehren. Hintergrund war, dass der Gerichtsvollzieher eine in Erfüllung des Zahlungsplans vom Schuldner geleistete Rate in Anbetracht eines zwischenzeitlich eingegangenen Vollstreckungsauftrags eines weiteren Gläubigers nur anteilig an die H.- O.- D. GmbH ausgekehrt hatte, im übrigen auf die Forderung des hinzu gekommenen weiteren Vollstreckungsgläubigers verrechnet hatte. Für die Begründung wird auf den Beschluss in der beigezogenen Akte... Bezug genommen. Die Klägerin hatte aus der Ratenzahlung des Schuldners auf den Ratenzahlungsplan mit der H.- O.- D. GmbH drei Zahlungen in Höhe von € 429,00 am 29.04.2015, € 508,64 am 30.04.2015 und € 508,53 € am 05.06.2015 erhalten. Nachdem die Klägerin bei der Erlösverteilung durch den Gerichtsvollzieher am 02.12.2015 nur einen Teil der vom Schuldner für sie bestimmten Zahlungen erhalten hatte, erwirkte sie in der Folge im Wege der Vollstreckungserinnerung den Beschluss des Amtsgerichts H. - Vollstreckungsgericht vom 13.04.2016, ... (Anlage K 13), mit dem der Gerichtsvollzieher angewiesen wurde, die Zahlungen, welche er in der Vollstreckungssache der Klägerin vom Schuldner erhalten hatte, in voller Höhe, jedoch abzüglich der für die Zahlungsvorgänge angefallenen Gerichtsvollzieherkosten, an die Klägerin auszukehren. Für die Begründung wird auf Anlage K 13 Bezug genommen. Dem kam der Gerichtsvollzieher nicht nach. Mit Schreiben vom 14.09.2016 (Anlage K 14) ließ die Klägerin den Präsidenten des Amtsgerichts H. als für die Dienstaufsicht über den Gerichtsvollzieher zuständige Stelle vergeblich unter Fristsetzung zur Auszahlung auffordern. Mit Schreiben vom 02.11.2016 (Anlage K 15) wies die Beklagte den Zahlungsanspruch durch das Justitiariat der Justizbehörde zurück. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen dem vom Schuldner für sie bestimmten Betrag von € 16.525,46 und dem vom Gerichtsvollzieher an sie weitergeleiteten Betrag von € 8.666,64. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gerichtsvollzieher habe seine Amtspflichten in dreierlei Hinsicht verletzt: Zum ersten, indem er - entgegen der Tilgungsbestimmung des Schuldners zu Gunsten der Klägerin - die Zahlung nicht vollständig an sie weiter geleitet habe, sondern teilweise an die Nebenintervenienten. Zum zweiten, indem er gegen die rechtskräftige Anweisung des Amtsgerichts H. im Beschluss vom 13.04.2016, ... , die Zahlungen in voller Höhe an die Klägerin auszukehren, verstoßen habe. Zum dritten, indem er den Schuldner in seinem Schreiben vom 18.08.2015 in der Sache der Klägerin und vom 09.11.2015 in der Sache der Nebenintervenientin nicht darüber aufgeklärt habe, dass zwar in der konkreten Sache in konkreter Höhe gegen ihn vollstreckt werde, dass aber etwaige von ihm geleistete Zahlungen - ungeachtet einer etwaigen Tilgungsbestimmung - quotal auch auf andere Vollstreckungsgläubiger aufgeteilt würden, solange er nicht zugleich auch sämtliche anderen in der Vollstreckung befindlichen Forderungen ausgleiche. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gerichtsvollzieher habe vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gehandelt. Unstreitig kannte der Gerichtsvollzieher den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 04.09.2015 in der Sache H.- O.- D. GmbH, ... , zum Zeitpunkt der anteiligen Weiterleitung der für die Klägerin bestimmten Zahlungen an die Nebenintervenienten. Damit aber sei ihm auch die Rechtsauffassung des für seine Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgerichts bekannt gewesen, dass er sich zu Unrecht auf § 117 HmbGVGA als rechtliche Grundlage für die von ihm vorgenommene Verteilung der eingegangenen Gelder berufen habe. Damit habe er sich veranlasst sehen müssen, seine Rechtsauffassung zu ändern. Indem er Zahlungen erneut nach § 117 HmbGVGA verteilt habe, habe er jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er zumindest mit der Möglichkeit eines Rechtsverstoßes gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen habe. Die der Klägerin zugeflossenen Beträge aus den vom Schuldner für die H.- O.- D. GmbH bestimmten Ratenzahlungen seien nicht mit ihrer Klagforderung zu verrechnen. Selbst unter Berücksichtigung dieser Zahlungen stünden der Klägerin noch Zahlungsansprüche zu, die den mit der Klage geltend gemachten Betrag überstiegen. Bezug genommen wird auf die Forderungsaufstellung (Anlage K 16). Die Klägerin meint, dass ihr auch keine anderweitige Möglichkeit zustehe, Ersatz zu verlangen. Das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB komme der Beklagten von vornherein nicht zugute, da dem Gerichtsvollzieher nicht nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, sondern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den Schuldner in Höhe der restlichen Klagforderung komme nicht in Betracht, da die Klägerin dabei Gefahr laufe, vom Schuldner mit einer begründeten Vollstreckungsgegenklage konfrontiert zu werden. Zudem stünden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner der Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13.04.2016,... , entgegen. Die Verfolgung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegen die Nebenintervenienten sei ihr nicht zumutbar. Soweit die Beklagte meine, die Klägerin müsse bereicherungsrechtliche Ansprüche des Schuldners gegen die Nebenintervenienten pfänden und sich überweisen lassen, sei nicht ersichtlich, dass derartige Ansprüche überhaupt bestünden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7.858,82 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen. Die Nebenintervenienten haben sich dem klägerischen Antrag angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Gerichtsvollzieher habe in Übereinstimmung mit dem ihn bindenden § 117 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 HmbGVGA gehandelt. Unter „Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige“, „Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO“, „B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“, „II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen“, „2. Verwertung“, „g) Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger“ heißt es: „§ 117 (§ 827 Absatz 3 ZPO) (1) Ein Gerichtsvollzieher, der vor Ausführung einer ihm aufgetragenen Pfändung von den anderen Gläubigern mit der Pfändung gegen denselben Schuldner beauftragt wird, muss alle Aufträge als gleichzeitige behandeln und deshalb die Pfändung für alle beteiligten Gläubiger zugleich bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt es nicht an, sofern nicht die Pfändung auf Grund eines früheren Auftrags schon vollzogen ist; denn der Eingang des Vollstreckungsauftrags für sich allein begründet kein Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen Gläubigern. ... (2) Will der Schuldner vor der Pfändung einen Geldbetrag freiwillig leisten, der die Forderungen sämtlicher Gläubiger nicht deckt, so darf der Gerichtsvollzieher diesen Betrag nur dann als Zahlung annehmen, wenn der Schuldner damit einverstanden ist, dass der Betrag unter allen Gläubigern nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen (Absatz 5 Satz 2) verteilt wird. Willigt der Schuldner hierin nicht ein, so ist das Geld für sämtliche Gläubiger zu pfänden. ... (5) Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. Der Erlös ist nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen zu verteilen, wenn er zur Deckung der Forderungen aller Gläubiger nicht ausreicht. Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist nach § 827 Absatz 2 ZPO zu verfahren. ... ...“ Die Beklagte meint, bei einer Zahlung des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bei Vorlage von drei Zwangsvollstreckungsaufträgen verschiedener Gläubiger bestehe eine vergleichbare Situation zu der bei Pfändung eines Mobiliargegenstandes zu Gunsten dreier Gläubiger. Zudem sei es herrschende Meinung in der Literatur, dass dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung ein Tilgungsbestimmungsrecht nicht zustehe. Dies könne auch der Rechtsprechung des BGH entnommen werden. Jedenfalls stünde diese dem Vorgehen des Gerichtsvollziehers nicht entgegen. Auch stelle eine Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher keine Leistung dar. Eine Zahlung zur Vermeidung von Zwangsmitteln stehe nach der BGH-Rechtsprechung einer Wegnahme gleich. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher verpflichtet gewesen sein sollte, die Tilgungsbestimmung des Schuldners zu befolgen, handele es sich dabei nicht um eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht, sondern lediglich um einen ihr als von der Tilgungsbestimmung Begünstigte zukommenden Rechtsreflex. Ein Verschulden falle dem Gerichtsvollzieher nicht zur Last. Denn er habe die Problematik erkannt und sei bei ungeklärter, schwieriger Rechtslage zu einer vertretbaren Auffassung gelangt. Mangels entgegenstehender Gesetzeslage und Rechtsprechung habe er in Übereinstimmung mit den ihn bindenden GVGA, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur davon ausgehen dürfen, dass ein Tilgungsbestimmungsrecht eines Schuldners in der Zwangsvollstreckung nicht bestehe. Zudem entspreche die vorgenommene Verteilung der üblichen Gerichtsvollzieherpraxis in vergleichbaren Vollstreckungsverfahren mehrerer Gläubiger bei nicht zur allseitigen Forderungstilgung ausreichenden Leistungen eines Schuldners. Was den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 04.09.2015 in der Sache H.- O.- D. GmbH, ... , betreffe, komme diesem keine Bindungswirkung im hier streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren zu, da er nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Gerichtsvollzieher ergangen sei. Zudem betreffe der Beschluss Zahlungen im Rahmen eines Zahlungsplans, nicht lediglich eine Tilgungsbestimmung. Was den Schaden der Klägerin betreffe, seien die aus den Ratenzahlungen des Schuldners an die H.- O.- D. GmbH zugeflossenen Beträge in Höhe von € 429,00, € 508,64 sowie € 508,53 anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Schließlich könne die Klägerin auf andere Weise Ersatz erlangen. Zum einen könne sie die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner fortsetzen, da dieser hinsichtlich der nicht an die Klägerin ausgekehrten Beträge nicht von seiner Schuld befreit worden sei. Zum anderen stünden der Klägerin bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Nebenintervenienten zu. Denn entweder habe die Klägerin gegen diese einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, oder aber sie könne sich die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Schuldners gegen die Nebenintervenienten pfänden und überweisen lassen. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf das Vorbringen in ihren Schriftsätzen sowie der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des Gerichtsvollziehers ... ,... sowie ... , die Akten des Amtsgerichts H. - Vollstreckungsgericht H.- O.- D. GmbH ./. W1 ... sowie W. ./. W1 ... beigezogen.