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Urteil

303 O 62/17

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:1027.303O62.17.00
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Leitsätze
1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses muss, wenn die Anordnung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Bescheidung seines Antrages auf Vergütung erfolgt,  das ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Aufhebungsbeschluss einlegen, um so die Möglichkeit einer antragsgemäßen Bescheidung seines Vergütungsantrages aufrecht zu erhalten. Unterlässt er dieses, steht ihm nach § 839 Abs. 3 BGB kein Schadensersatzanspruch daraus zu.(Rn.18) 2. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist bei Vorliegen einer materiellen Beschwer stets das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Eine materielle Beschwer ist angesichts eines noch nicht beschiedenen Vergütungsantrages und des damit drohenden Verlustes des Vergütungsanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne weiteres anzunehmen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses muss, wenn die Anordnung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Bescheidung seines Antrages auf Vergütung erfolgt, das ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Aufhebungsbeschluss einlegen, um so die Möglichkeit einer antragsgemäßen Bescheidung seines Vergütungsantrages aufrecht zu erhalten. Unterlässt er dieses, steht ihm nach § 839 Abs. 3 BGB kein Schadensersatzanspruch daraus zu.(Rn.18) 2. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist bei Vorliegen einer materiellen Beschwer stets das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Eine materielle Beschwer ist angesichts eines noch nicht beschiedenen Vergütungsantrages und des damit drohenden Verlustes des Vergütungsanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne weiteres anzunehmen.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Einem etwaigen Schadensersatzanspruch steht hier § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger war gehalten, den Beschluss vom 01.10.2015 über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens anzufechten und so die Möglichkeit einer antragsgemäßen Bescheidung seines Vergütungsantrages zu eröffnen. Dem Kläger stand dafür das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung nach § 11 RPflG zur Verfügung. Zwar sind gemäß § 6 InsO Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Entscheidung durch den Insolvenzrichter erfolgt ist. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist bei Vorliegen einer materiellen Beschwer stets das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Eine materielle Beschwer des Klägers ist hier angesichts des noch nicht beschiedenen Vergütungsantrages und des damit drohenden Verlustes des Vergütungsanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne weiteres anzunehmen. Das Versäumen der Einlegung der sofortigen Erinnerung ist auch fahrlässig gewesen. Der Kläger ist als Rechtsanwalt und Mitglied des Gläubigerausschusses gehalten, die Konsequenzen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf seinen Vergütungsanspruch einerseits und die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen die Anordnung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor Bescheidung seines Antrages andererseits durch Recherche der Fachliteratur festzustellen. Dies ist fahrlässig nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Amtshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach aus, sodass es keiner Erörterung der Frage eines naheliegenden Mitverschuldens und der Anspruchshöhe bedarf. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um vom Kläger angenommene Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem von ihm gestellten Vergütungsantrag anlässlich eines Insolvenzverfahrens. Der Kläger war Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. J. R. GmbH. Im Zusammenhang mit seinen insoweit ausgeübten Tätigkeiten stellte er unter dem Datum 08.09.2014 beim Amtsgericht H., Insolvenzgericht, einen Vergütungsantrag in Höhe von 5.698,07 € (vgl. Anlage K4). Mit Schreiben vom 01.10.2014 (Anlage K7) forderte das Amtsgericht den Kläger durch den Rechtspfleger S. auf, zu dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 29.09.2014 Stellung zu nehmen sowie zu einer Einzelfrage seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss ergänzend vorzutragen. Auf diesen Schreiben reagierte der Kläger erst mit Schreiben vom 11.11.2015 (Anlage B1) mit dem Hinweis darauf, dass er die Bitte um Stellungnahme „übersehen“ habe. Das Amtsgericht H. hob – ohne zuvor über den Vergütungsantrag des Klägers entscheiden zu haben - durch den Rechtspfleger S. das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 01.10.2015 auf. Der Beschluss (vgl. Anlage B2) enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Erinnerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor dem Insolvenzgericht H. ... zulässig. Die Frist beginnt mit Zustellung oder zwei Tage nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Internet.“ Der Beschluss wurde sodann sowohl im Internet veröffentlicht als auch dem Kläger zugestellt. Er wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21.10.2015 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 05.11.2015 erkundigte sich der Kläger beim Amtsgericht nach dem Sachstand bezüglich seines Vergütungsantrages. Mit Schreiben vom 03. und 08.12.2015 lehnte das Insolvenzgericht eine Vergütungsfestsetzung u.a. mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei rechtskräftig aufgehoben und es stünden nach der Schlussverteilung keine Mittel mehr zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.02.2016 auf, den geltend gemachten Vergütungsbetrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte lehnte eine Bezahlung in der Folgezeit ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus Amtshaftung zu, weil der Rechtspfleger S. vor der nunmehr rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens amtspflichtwidrig eine Bescheidung des vom Kläger gestellten Vergütungsantrages unterlassen habe. Er hätte den beantragten Betrag festsetzen müssen, zumindest dem Kläger aber die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen teilweise ablehnenden Bescheid eröffnen müssen. Jedenfalls im Rechtsmittelverfahren wären dann der begründete Anspruch des Klägers in voller Höhe festgesetzt worden. Gegen die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 01.10.2015 habe dem Kläger keine Rechtsmittelmöglichkeit zugestanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.698,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem geltend gemachten Anspruch des Klägers aus Amtshaftung § 839 Abs. 3 BGB entgegen stehe, weil der Kläger es versäumt habe, den die Aufhebung des Insolvenzverfahrens anordnenden Beschluss des Amtsgerichts mit der sofortigen Erinnerung anzufechten. Hätte er dies unter Hinweis auf seinen noch nicht beschiedenen Vergütungsantrag getan, hätte er die Schadensentstehung vermieden. Darüber hinaus treffe ihn der Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB, weil er auf die Aufforderung des Rechtspflegers zur Stellungnahme nicht reagiert habe. Hätte er reagiert, wäre der noch offene Vergütungsantrag wieder in das Bewusstsein des Rechtspflegers gelangt. Der Vergütungsantrag wäre dann ordnungsgemäß bescheiden worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Höhe wird angeführt, dass jedenfalls die abgerechneten Abwesenheitsgelder abzusetzen seien. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.