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Urteil

303 O 135/09

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0524.303O135.09.0A
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Leitsätze
1. Besteht der Inhalt von zwischen Parteien geschlossenen Verträgen zum einen in der Übergabe und Übereignung einer Immobilie gegen Geldzahlung, zum anderen in der Überlassung der Immobilie auf Zeit gegen Entgelt und unter umfassender Gefahr- und Haftungstragung der Geld gebenden Partei, so handelt es sich bezüglich ersterem um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB und bezüglichem letzterem um einen Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag gemäß § 535 BGB (Sale-and-Lease-Back-Konzept).(Rn.102) 2. Derartige Finanzierungs- und Refinanzierungsgeschäfte stellen den Hauptpflichten entsprechend Darlehensverträge dar.(Rn.102) 3. Ein Zins-Swap-Vertrag ist dagegen gekennzeichnet durch den Austausch von „Geld gegen Geld“ durch Begründung wechselseitiger Geldleistungspflichten unter Bestimmung eines rechnerischen Bezugsbetrages; der Austausch findet anders als beim Darlehensvertrag nicht durch eine einseitig vorgeleistete Kapitalüberlassung mit nachfolgenden Zinszahlungen statt, sondern vollzieht sich nach geschaffener und vollzogener Verrechnungslage der wechselseitigen Forderungen durch abschließende Geldzahlung.(Rn.102) 4. Ist bei einer "Schuldscheindarlehen-Vereinbarung" das vertragliche Kündigungsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht eingetreten sind, steht dem Darlehensnehmer jedoch das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 zu.  Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.(Rn.95) 5. Die Ausstellung der als Schuldschein betitelten Vertragsurkunde steht der rechtlichen Annahme eines Darlehensvertrages nicht entgegen. Die Ausstellung eines Schuldscheines über die Gewährung eines Darlehens hat auf die Rechtsnatur des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts als Darlehensvertrag keinen Einfluss.(Rn.100) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen. 3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht der Inhalt von zwischen Parteien geschlossenen Verträgen zum einen in der Übergabe und Übereignung einer Immobilie gegen Geldzahlung, zum anderen in der Überlassung der Immobilie auf Zeit gegen Entgelt und unter umfassender Gefahr- und Haftungstragung der Geld gebenden Partei, so handelt es sich bezüglich ersterem um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB und bezüglichem letzterem um einen Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag gemäß § 535 BGB (Sale-and-Lease-Back-Konzept).(Rn.102) 2. Derartige Finanzierungs- und Refinanzierungsgeschäfte stellen den Hauptpflichten entsprechend Darlehensverträge dar.(Rn.102) 3. Ein Zins-Swap-Vertrag ist dagegen gekennzeichnet durch den Austausch von „Geld gegen Geld“ durch Begründung wechselseitiger Geldleistungspflichten unter Bestimmung eines rechnerischen Bezugsbetrages; der Austausch findet anders als beim Darlehensvertrag nicht durch eine einseitig vorgeleistete Kapitalüberlassung mit nachfolgenden Zinszahlungen statt, sondern vollzieht sich nach geschaffener und vollzogener Verrechnungslage der wechselseitigen Forderungen durch abschließende Geldzahlung.(Rn.102) 4. Ist bei einer "Schuldscheindarlehen-Vereinbarung" das vertragliche Kündigungsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht eingetreten sind, steht dem Darlehensnehmer jedoch das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 zu. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.(Rn.95) 5. Die Ausstellung der als Schuldschein betitelten Vertragsurkunde steht der rechtlichen Annahme eines Darlehensvertrages nicht entgegen. Die Ausstellung eines Schuldscheines über die Gewährung eines Darlehens hat auf die Rechtsnatur des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts als Darlehensvertrag keinen Einfluss.(Rn.100) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen. 3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage (hierzu unter I. u. II.) und die Eventualwiderklage (hierzu unter III. u. IV.) sind zulässig, aber beide unbegründet. I. Die Klage ist zum überwiegenden Teil zulässig. 1. Der zu Ziffer 1. gestellte Leistungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Leistungsantrag ist mit Klägerschriftsatz vom 26. März 2013 (Bl. 258 d. A.) wegen des seit Klageerhebung eingetretenen Zeitablaufs auf sofortige Zahlung jedenfalls gemäß § 267 ZPO zulässigerweise geändert worden. Der ursprünglich angekündigte Klageantrag auf Zahlung von Teilbeträgen nach Fälligkeitsdaten ist demnach nicht weiterverfolgt worden, so dass es auf die diesbezüglich zwischen den Parteien diskutierten Zulässigkeitsfragen, ob die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Zahlung, auf wiederkehrende Leistungen oder wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gemäß §§ 257, 258, 259 ZPO gegeben sind, nicht (mehr) ankommt. Die Klägerin hat zudem mit Schriftsatz vom 26. März 2013 (Bl. 259 d. A.) klargestellt, dass der ursprüngliche Hilfsantrag zu Ziffer 3.a. (Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Aufklärungsfehler) als Leistungsantrag auf Schadensersatz in Höhe von EUR 8.967.491,37 (= EUR 13.881.904,21 abzüglich anderweitig erzielter Kapitalbeträge in Höhe von EUR 4.914.412,86) im Klageantrag zu Ziffer 1 als Hilfsvorbringen aufgehen soll. 2. Der zu Ziffer 2. gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags grundsätzlich erforderliche besondere Feststellungsinteresse unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO oder - wenn man den Antrag als Zwischenfeststellungsklage wertet - gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ist die Feststellungsklage - wie hier - bereits in der Sache abweisungsreif, bedarf es des besonderen Feststellungsinteresses nicht, weil eine bloße Prozessabweisung als unzulässig in solch einem Fall sinnwidrig wäre (vgl. Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 256 Rn. 7; Greger in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 7 jew. m.w.N.). Es ist auch über den Feststellungsantrag in der zuletzt gestellten Form zu entscheiden gewesen. Soweit die Klägerin ihren Feststellungsantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 11. September 2009 dahingehend erweitert hat, festzustellen, dass das Schuldscheindarlehen vom 31. Januar 1992 von der Beklagten nicht rechtswirksam gekündigt worden ist (s. Bl. 95 d. A.), hat sie diesen, nicht auf die Kündigungserklärung vom 18. Februar 2008 beschränkten umfassenderen Antrag gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zum Teil - so ist ihr Prozessverhalten zu verstehen - wieder wirksam zurückgenommen. 3. Dem zu Ziffer 3. hilfsweise gestellten Leistungsantrag auf Zahlung von Zinsen stehen Zulässigkeitsbedenken nicht entgegen und sind von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden. 4. Der zu aufgeführter Ziffer 4. gestellte Kostenantrag ist über die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung (§ 308 Abs. 2 ZPO) hinaus dahingehend auszulegen, dass in Bezug auf die einseitigen Teilerledigungserklärungen im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 2009 (Bl. 54 d. A.) betreffend den ursprünglichen Hilfsantrag zu Ziffer 3.b. wegen der am 1. Juli 2009 zurückgezahlten Darlehensvaluta und im Schriftsatz vom 11. September 2009 (Bl. 93 d. A.) betreffend den ursprünglichen Klageantrag zu 1. wegen der am 1. und 3. Juli 2009 gezahlten Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.221.163,89 die Feststellung der Erledigung der Hauptsache im Umfang der Teilerledigungserklärungen beantragt ist. Betreffend den für erledigt erklärten Teil des Leistungsantrages zu Ziffer 1. ist die Feststellungklage gemäß §§ 256 Abs. 1, 260, 264 Nr. 3 ZPO zulässig. In Bezug auf den für erledigt erklärten Hilfsantrag zu früherer Ziffer 3.b. ist sie dagegen unzulässig, da über den Hilfsantrag nicht (mehr) zu entscheiden gewesen und er daher ohne Kostenrelevanz geblieben ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG); insofern fehlt es am notwendigen Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der Hauptanträge (hierzu unter II.1. bis II.3.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (hierzu unter II.4.) unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 der "Schuldscheindarlehen“-Vereinbarung vom 31. Januar 1992 gegen die Beklagte auf Zahlung von Darlehenszinsen in beanspruchter Höhe von EUR 13.881.904,21 (Klageantrag zu 1) zu. Das zwischen den Parteien wirksam zustandegekommene und als Darlehen zu qualifizierende Vertragsverhältnis ist mit schriftlicher Erklärung der Beklagten vom 18. Februar 2008 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (= § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) wirksam gekündigt worden. Der für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und der vertraglich ursprünglich vorgesehenen Laufzeit zum 30. Juni 2012 geltend gemachte Zinsanspruch zum Zinssatz von 8,25 % p.a. ist untergegangen. Im Einzelnen: a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass ihr auf Grundlage der in § 2 Abs. 2 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung getroffenen Regelung ein Zinszahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 8,25 % p.a. auf den von ihr überlassenen Valutabetrag auch für die streitbefangene Zeit vom 18. Februar 2008 bis zu dem in Absatz 3 der genannten Vertragsbestimmung vorgesehenen Verzinsungszeitpunkt zum 30. Juni 2012 wirksam eingeräumt worden ist. Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen des Vertrages und der in Rede stehenden vertraglichen Primärleistungspflicht der Beklagten bestehen nicht und sind von den Parteien auch nicht vorgebracht worden. b) Der Zinszahlungsanspruch ist nicht durch eine zwischen den Parteien geschlossene Vertragsaufhebung untergegangen. Im Rahmen des am 15. Februar 2008 zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn S., und den Mitarbeitern der Beklagten, den Herren F. und S., geführten Telefonats ist es zu einer mündlichen Vereinbarung einer Vertragsaufhebung - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht gekommen. c) Der Zinsanspruch der Klägerin ist jedoch untergegangen durch die mit Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2008 wirksam erklärte und mit Recht erfolgte Kündigung. aa) Die schriftliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 18. Februar 2008 (Anlage K 16) ist wirksam. Sie ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht - was ihrer Wirksamkeit als bedingungsfeindliche Gestaltungserklärung grundsätzlich entgegenstünde (vgl. nur Ellenberger in: Palandt, 70. Aufl. 2011, Einf v § 158, Rn. 13) - unter die rechtliche Bedingung der tatsächlichen Kündigung auch des parallelen Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der E. KG, also dem dem hier streitbefangenen Refinanzierungsgeschäft entsprechenden Finanzierungsgeschäft, gestellt worden. Das Verständnis der Klägerin findet im Wortlaut der Kündigungserklärung keinen Halt. Das Schreiben ist eindeutig und bezogen auf seinen Inhalt nicht auslegungsbedürftig, so dass sich Auslegungsfragen nicht stellen (vgl. Ellenberger in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 133 Rn. 6). Im zweiten Absatz heißt es ohne Relativierung, dass die Beklagte das Schuldscheindarlehen vom 29./31. Januar 1992 zum nächsten möglichen Zeitpunkt kündigt. Eine Formulierung im Sinne eines Vorbehalts, der als Bedingung im Rechtssinne auszulegen sein könnte, findet sich an keiner Stelle des Schreibens. Insbesondere werden weder die E. KG noch deren Vertragsverhältnis in dem Schreiben erwähnt. Die schriftliche Kündigungserklärung vom 18. Februar 2008 ist auch nicht in Abweichung zu ihrem klaren Wortlaut vor dem kontextualen Hintergrund der mehrseitigen, sich überkreuzenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin, der Beklagten und der E. KG bzw. E. AG in dem von der Klägerin befürworteten Verständnis zu verstehen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind - wie hier - gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Eindeutige tatsächliche Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die ausgesprochene Kündigungserklärung mit einer Kündigungserklärung der E. KG stehen und fallen sollte und die Klägerin dies redlicherweise auch nur so hat verstehen dürfen, sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass in dem dem Kündigungsschreiben vorangegangenen Telefonat am 15. Februar 2008 von Seiten der Beklagtenmitarbeiter geäußert worden sei, man erwäge eine Kündigung gegenüber der Klägerin für den Fall der Vertragskündigung durch die E. KG. Selbst wenn es eine solche Erklärung im Vorfelde der eigentlichen Kündigungserklärung gegeben haben sollte, was mangels Erheblichkeit dahingestellt sein kann, führt dies nicht zu dem Schluss, dem definitiven Kündigungschreiben vom 18. Februar 2009 komme Nachrang gegenüber den mündlich geäußerten Erwägungen zu mit der offensichtlich von der Beklagten ungewollten Konsequenz, dass die spätere schriftliche Kündigungserklärung unwirksam wäre. Das liegt und lag auch aus damaliger Sicht der Klägerin fern anzunehmen und dürfte von ihr tatsächlich auch in dem im Rahmen dieses Prozesses bevorzugten Sinne seinerzeit so nicht verstanden worden sein. Sowohl ihr Mitarbeiter S., wie dessen Schreiben vom 28. Februar 2008 (Anlage K 23) zu entnehmen ist, als auch ihr seinerzeitiger anwaltlicher Vertreter, wie sich aus dessen Anwaltsschreiben vom 16. April 2008 (K 23) ergibt, haben die Kündigungserklärung offenbar für wirksam gehalten und sich auf sie inhaltlich eingelassen, obgleich die von der Klägerin behaupteterweise schon damals vorausgesetzte Bedingungen der Vertragskündigung im Verhältnis der E. KG zur Beklagten nicht eingetreten war. Hätte das behauptete Telefonat den eindeutigen Gesprächsinhalt gehabt, den die Klägerin ihm nunmehr beimisst, wäre zu erwarten gewesen, dass der am Telefonat teilnehmende Mitarbeiter S. auf den fehlenden Bedingungseintritt in seinem Schreiben ohne Verwendung korrekter juristischer Terminologie zumindest laienhaft hingewiesen hätte. In dem genannten Anwaltsschreiben wird auf das Vertragsverhältnis zur E. KG im Kontext des § 4 Abs. 2 lit. a der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung eingegangen, es aber nicht als Bedingung für die ausgesprochene Kündigung behandelt. bb) Die Beklagte ist zur Kündigung berechtigt gewesen. (1) Auf ein vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht hat die Beklagte ihre Kündigungserklärung allerdings nicht stützen können. Vertragliche Kündigungsgründe sind in § 4 Abs. 2 lit. a und lit. b der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung zwar vorgesehen. Deren Voraussetzungen sind aber nicht gegeben gewesen. Weder ist, wie es die Regelung in lit. a vorsieht, der Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der E. KG ganz oder teilweise gekündigt oder aufgehoben worden oder aus sonstigen Gründen weggefallen noch war es zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kaufpreisdarlehens durch die E. KG an die Beklagte gekommen, wie es lit. b der Regelung verlangt. (2) Der Beklagten stand jedoch das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 zu. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt gewesen. (a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein Darlehen im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB (= § 607 BGB a.F.). (aa) Die Parteien haben einander die für ein Darlehensverhältnis typischen Leistungen geschuldet. Die Klägerin ist zur Überlassung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet gewesen (s. Präambel und §§ 1 u. 2 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung). Der Beklagten hat im Gegenzug die Zahlung von Zinsen und bei Fälligkeit, also Laufzeitende, die Rückzahlung der ihr nach dem Annuitätenplan zuletzt verbliebenen Valuta oblegen (§ 3 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung). (bb) Der Rechtsansicht der Klägerin, das Vertragsverhältnis sei abweichend hiervon als einheitlicher „atypischer Zins-Swap-Vertrag mit doppelt festem Zins" des „verklammerten“ Kauf-, Leasing- und Darlehensvertrages, mithin als mehrseitiger Vertrag eigener Art rechtlich einzuordnen, folgt die Kammer nicht. Weder die Form als "Schuldscheindarlehen" noch der engere oder weitere vertragliche oder geschäftliche Kontext, in den der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag unstreitig eingebettet gewesen ist, führen zu einer solchen rechtlichen Einordnung. (aaa) Die Ausstellung der als Schuldschein betitelten Vertragsurkunde durch die Beklagte steht der rechtlichen Annahme eines Darlehensvertrages nicht entgegen. Die Ausstellung eines Schuldscheines über die Gewährung eines Darlehens hat auf die Rechtsnatur des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts als Darlehensvertrag keinen Einfluss (vgl. Marburger in: Staudinger, Neub. 2002, Vorbem. zu §§ 793 - 808 Rn. 74 m.w.N.). Stellt der Schuldschein entgegen aller Regel nicht nur eine Beweisurkunde dar, sondern kommt ihm rechtsgeschäftliche Bedeutung im Sinne eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. OLG Stuttgart v. 20.10.2004, 9 U 127/04, Rn. 21 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, so mag in letzteren Konstellationen der Schuldgrund des Darlehensvertrages durch den Schuldschein - genauer: das Schuldanerkenntnis - im Sinne eines zweiten bestehenden Rechtsgeschäfts überlagert sein. Der zugrundeliegende Darlehensvertrag wird dadurch aber in seinem Wesen nicht verändert. (bbb) Die Vertragscharakteristika eines im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht typisiert geregelten „Zins-Swap“-Vertrages sind weder in Bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis noch den anderen, zwischen den Parteien und der E. KG bestehenden, und zwar auch nicht in „atypischer“ Form, festzustellen. Den "Zins-Swap"-Vertrag kennzeichnet der Austausch von „Geld gegen Geld“ durch Begründung wechselseitiger Geldleistungspflichten unter Bestimmung eines rechnerischen Bezugsbetrages; der Austausch findet anders als beim Darlehensvertrag nicht durch eine einseitig vorgeleistete Kapitalüberlassung mit nachfolgenden Zinszahlungen statt, sondern vollzieht sich nach geschaffener und vollzogener Verrechnungslage der wechselseitigen Forderungen durch abschließende Geldzahlung (vgl. Berger in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, Vor § 488, Rn. 18). Einen solchen Inhalt weist keines der hier zu betrachtenden Vertragsverhältnisse auf. Zwischen der Beklagten und der E. KG einerseits wie zwischen der Klägerin und der Beklagten andererseits sind Kapitalbeträge tatsächlich überlassen und entsprechende Verzinsungspflichten vereinbart worden. Finanzierungs- und Refinanzierungsgeschäft stellen daher den Hauptpflichten nach Darlehensverträge dar. Der doppelte Kapitalfluss ist auf den zwischen der Klägerin und der E. KG geschlossenen Kauf- und Leasingvertrag betreffend das Grundstück R.str. ... zurückzuführen. Dortiger Vertragsinhalt ist zum einen die Übergabe und Übereignung einer Immobilie gegen Geldzahlung, zum anderen die Überlassung der Immobilie auf Zeit gegen Entgelt und unter umfassender Gefahr- und Haftungstragung der Klägerin gewesen. Bezüglich ersterem Vertragsbestandteil handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB, bezüglichem letzterem um einen Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag gemäß § 535 BGB. (ccc) Der hier gegebene Umstand einer bestehenden Mehrzahl von geschäftlich miteinander verbundenen Personen und daraus abgeleiteten parallelen Vertragsverhältnissen führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht dazu, die in Rede stehenden eigenständigen Verträge ganzheitlich zusammenzufassen und als Vertragseinheit eigener Art zu behandeln mit der Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Darlehensverträge keine Anwendung fänden. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen ist, hängt maßgeblich vom Einheitlichkeitswillen der Beteiligten ab. An sich selbständige Vereinbarungen stellen demnach nur dann ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, wenn nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander “stehen und fallen” sollen. Erforderlich ist der Wille zur rechtlichen Einheit, nicht nur zur wirtschaftlichen Verknüpfung. Jedoch genügt es, wenn dieser Wille nur bei einem Partner vorhanden, dem anderen jedoch erkennbar geworden und von ihm hingenommen ist. Die Einheitlichkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Vertragstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. zu alledem BGH v. 25.03.1987, VIII ZR 43/86, Rn. 54; v. 08.07.1992, IX ZR 209/91, Rn. 36 jew. m.w.N. - juris; Busche in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 139 Rn. 16). Da es naheliegt, dass der Grund für die gleichzeitige Regelung verschiedener Gegenstände in ihrem sachlichen Zusammenhang zueinander zu suchen ist, kann der Einheitlichkeitswille in der Regel vermutet werden, wenn die Geschäfte in derselben Urkunde niedergelegt sind (vgl. BGH v. 25.03.1987, VIII ZR 43/86, Rn. 54 - juris). Umgekehrt begründet der Umstand, dass mehrere selbständige Verträge in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, die widerlegbare Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (vgl. BGH v. 08.07.1992, IX ZR 209/91, Rn. 36 - juris). Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Einheitlichkeitswillen vorliegen, ist Frage des Einzelfalls, die unter Abwägung aller Umstände beantwortet werden muss. Hierbei ist der maßgebliche Verknüpfungswille aufgrund der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (vgl. BGH, a.a.O.). Diesen rechtlichen Maßstab berücksichtigt, ist ein die insgesamt vier Hauptverträge (Kauf-, Leasing-, Finanzierungs- und Refinanzierungsvertrag) umfassender Einheitlichkeitswille der (jeweiligen) Vertragsbeteiligten nicht festzustellen. Angebot und Annahme auf Abschluss des Refinanzierungsdarlehens konnten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gemäß §§ 133, 157 BGB - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nur so verstehen, dass dieser zweiseitige Darlehensvertrag und auch die übrigen Verträge mit der Festschreibung der Zinssatzdifferenz von 0,5 Prozentpunkten, die sich aus Finanzierungsdarlehen (Zinssatz: 8,75 %) und Refinanzierungsdarlegen (Zinssatz: 8,25 %) ergibt, stehen und fallen sollten. Ein solches Verständnis ist sogar fernliegend gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob das von der Klägerin bezeichnete Interesse an der Festschreibung der Zinssatzdifferenz bei Vertragsschluss tatsächlich bestanden hat, so dass daraus überhaupt auf einen zumindest einseitig in ihrer Person vorhandenen Verknüpfungswillen geschlossen werden könnte. Vorprozessual hat die Klägerin eine Vertragseinheit selbst nicht angenommen, wie die Beklagte mit Verweis auf das als Anlage B 19 eingereichte Rechtsgutachten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. August 2005 (Anlage B 19, dort Seiten 21 bis 25) und das an die Vertreter der E. KG gerichtete Anwaltsschreiben vom 13. September 2005 (Anlage B 17, dort Seite 3) unentgegnet hingewiesen hat. Die Klägerin hat zwar ohne nähere Darlegung behauptet, dass ihr das von der E. AG und maßgeblich auch der Beklagten entworfene Finanzierungskonzept insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines festen Leasingaufwands von Letzterer angepriesen worden sei. Insofern ist wirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Finanzierungskosten der E. KG zum Zinssatz von 8,75 % in die von der Klägerin zu erbringenden Leasingraten eingepreist sind mit der Folge, dass der faktische wirtschaftliche Aufwand für sie umso höher ausfällt, je niedriger die Zinserträge sind, die sie ihrerseits mit dem Kaufpreis aus dem KL-Vertrag erzielt. Die Klägerin ist dem qualifizierten Vortrag der Beklagten zum Ursprung der Vertragsgestaltung und dem Verlauf der Vertragsverhandlungen indes nicht substantiiert entgegentreten. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen und durch den als Anlage B 10 eingereichten Vertragstext belegt, dass sie mit der erstmaligen Finanzierungsanfrage der E. AG am 4. Dezember 1991 einen bereits vollständig ausformulierten Vertragsentwurf, nämlich lautend auf die C.bank AG, erhalten hatte. Im Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 1991 (Anlage K 12) heißt es folglich, dass sie den ihr vorgelegten Entwurf des Kauf- und Leasingvertrages als Basis der Finanzierung akzeptiere. Das dem KL-Vertrag zugrundeliegende Finanzierungskonzept, insbesondere die Idee der Wiederanlage des Verkauferlöses, geht in seinen Grundzügen - wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen und qualifiziert vorgetragen hat - auf die Maklergesellschaft M. GmbH zurück. Inwiefern in dieser Lage die Beklagte das (Finanzierungs-)Konzept entwickelt und eine „feste Zinsmarge“ bzw. einen gesicherten Leasingaufwand gegenüber der Klägerin federführend beworben haben soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt und steht auch mit den Inhalten der eingereichten Anlagen in unaufgelöstem Widerspruch. Der unstreitig zwischen dem 5. Dezember und 16. Dezember 1991 geführten Korrespondenz ist Entsprechendes nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es die Klägerin gewesen, die in der Vorstandssitzung vom 6. Dezember 1991 beschlossen hat, die Angebote auf Anlage des Verkaufserlöses anzunehmen mit der Maßgabe, dass eine Refinanzierung bei derselben Bank erfolgen solle, ohne dass der Sitzungsniederschrift (Anlage K 11) entnommen werden könnte, dass dies der Schaffung einer festen Zinssatzdifferenz dienen sollte. Das Vorhandensein des Einheitlichkeitswillens auf Seiten der Klägerin kann letztlich dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte die von der Klägerin behauptete einseitige Interessenlage erkannt hat oder hätte erkennen müssen und sie hinnahm. Die formale Vertragsgestaltung spricht gegen ein von allen Seiten einheitlich gewolltes Vertragswerk und hat für die Beklagte nicht auf ein einheitliches Rechtsgeschäft hingedeutet. Die Verträge sind jeweils zwei-, nicht drei- oder vierseitig geschlossen worden. Der Kauf- und Leasingvertrag sind in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt, dort allerdings in zwei klar voneinander getrennten Abschnitten, was bereits ihre einheitliche Betrachtung relativiert. Über die Finanzierungsgeschäfte sind vollständig getrennte, eigenständige Urkunden errichtet worden. Ganz maßgeblich gegen die Annahme einer einheitlich gewollten Vertragsgeltung spricht dabei der Umstand, dass der Klägerin der zwischen der Beklagten und der E. KG separat geschlossene Vertrag betreffend das (Kaufpreis-)Finanzierungsgeschäft unstreitig in seinen Einzelregelungen unbekannt ist. Auf diesen Vertrag kommt es aber für die Ermittlung und Festschreibung einer Zinssatzdifferenz entscheidend an. Diese objektiven Umstände haben aus Sicht der Beklagten gegen und nicht für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts gesprochen. Tatsachen, die einen anderen Schluss gebieten, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die eigene rechtliche Beurteilung durch die E. KG, es bestünde ein "Dreiecksgeschäft", stellt keine (solche) Tatsache dar; dem gemäß § 142 Abs. 1 ZPO gestellten - unerheblichen und ausforschenden - Urkundenvorlageantrag der Klägerin betreffend die zwischen der E. KG und der Beklagten getroffene Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2009 ist daher nicht nachzukommen gewesen (vgl. Stadler in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 142 Rn. 1). Im Übrigen stellt ein "Dreiecksgeschäft" kein "dreiseitiges Rechtsgeschäft" dar, worauf es aber für die Frage der Vertragseinheitlichkeit allein ankommt. Die materielle Vertragsgestaltung bietet keine gegenteiligen Anhaltspunkte für die Annahme eines einheitlich gewollten Vertragswerkes. Inhaltlich nehmen die Verträge (KL-Vertrag/"Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung) zwar urkundenübergreifend aufeinander Bezug, sind aber rechtlich unabhängig voneinander ausgestaltet, wie gerade die Regelungen in § 4 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung, die das Recht zur „Kettenkündigung“ für den Fall der Kündigung des Finanzierungsgeschäfts sicherstellt, und Abschnitt C.13.1. des KL-Vertrages, das ein Kündigungsrecht des Leasingvertrages vorsieht, zeigen. Demnach ist bedacht und geregelt worden, dass einzelne Rechtsverhältnisse unterschiedliche rechtliche Schicksale haben können, ohne das damit automatisch die anderen in Fortfall geraten sollten. Im Übrigen haben die inhaltlichen Bezugnahmen ersichtlich der Abstimmung der - als grundsätzlich voneinander unabhängig vorausgesetzten - Verträge aufeinander und damit der Sicherung der gegebenen wirtschaftlichen, nicht aber rechtlichen Einheit gedient. Aus der vertraglichen Vereinbarung im KL-Vertrag in Abschnitt B.11.d. 1. Spiegelstrich, wonach vor Bestellung der Grundpfandrechte der Klägerin eine dem Annuitätenplan entsprechende Kaufpreisfinanzierung nachzuweisen gewesen ist, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Es handelt sich letztlich um die bei Grundstücksgeschäften übliche Regelung, wonach der Vertrag im Interesse des Verkäufers nicht vor Sicherstellung und Nachweis der Kaufpreisfinanzierung in Vollzug gesetzt werden soll. Eine rechtliche Verknüpfung von Kauf- und Finanzierungsvertrag kann im Allgemeinen und hier im Besonderen daraus nicht abgeleitet werden. Die nach Ansicht der Klägerin bestehende „Verklammerung“ der Verträge ergäbe sich schließlich - selbst wenn man dies als gegeben unterstellt - auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin gesehene „Hauptziel“ des Sale-and-Lease-Back-Konzeptes, nämlich der dauerhaften Gewährleistung eines Leasingaufwandes in Höhe der Zinssatzdifferenz von 0,5 Prozentpunkten. Dieses Interesse ist der Beklagten nicht erkennbar gewesen. Ein entsprechender (primärer) Vertragszweck ist weder dem KL-Vertrag noch der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung objektiv zu entnehmen. An keiner Stelle in den genannten Vertragswerken findet sich eine ausdrückliche Festschreibung des Leasingaufwands der Klägerin auf die Zinssatzdifferenz, die sich aus der Kaufpreisfinanzierung für die E. KG zu 8,75 % und Einpreisung in die von der Klägerin zu zahlenden Leasingraten einerseits und dem Zinsertrag der Klägerin aus dem Refinanzierungsgeschäft mit der Beklagten zu 8,25 % andererseits ergibt. Im Hinblick auf die Leasingaufwendungen findet sich nur die - allein zwischen der Klägerin und der E. KG getroffene - Regelung in Abschnitt C.5.4. KL-Vertrag über die Leasingratenanpassung bei erzielten Zinsvorteilen der E. KG. Eine Anpassung der Leasingraten "nach unten" bei geringeren Zinserträgen der Klägerin ist weder im Verhältnis zur E. KG getroffen worden noch gibt es hierzu explizite Regelungen im Verhältnis zur Beklagten. Die Verknüpfungen zwischen KL-Vertrag und "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarungen haben bei objektiver Auslegung darauf abgezielt, über den annähernden Gleichlauf von Annuitäten-/Tilgungsplan am Ende der Laufzeit des Refinanzierungsdarlehens die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihr Rückkaufsrecht mit den ihr zurückzuzahlenden Mitteln in nahezu betragsidentischer Höhe von DM 88,9 Mio. auszuüben. Dabei sollte der Rückkaufspreis nach Abschnitt B.11.d. 1. Spiegelstrich und C.16.13 KL-Vertrag durch die E. KG vornehmlich zur Ablösung der in selbiger Höhe noch bestehenden Grundpfandrechte der Beklagten benutzt werden. Daraus folgte aus der Perspektive der Beklagten, dass zu Gunsten der Klägerin zum einen ihr lastenfreier (Rück-)Erwerb und zum anderen ihre Partizipation an einer eventuell eingetretenen Wertsteigerung der Immobilie sichergestellt werden sollte. Die Sicherung eines bestimmten maximalen Leasingaufwandes während der Vertragslaufzeit ist hiervon objektiv nicht umfasst gewesen und ist daher von der Beklagten - mangels anderweitiges Tatsachenvortrages - nicht zu erahnen gewesen. Der Streitfall liegt unter Berücksichtigung des Vorstehenden anders als der Sachverhalt, der der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) zugrunde gelegen hat. Dort war die Kostenneutralität zweier zusammenwirkender Verträge nach objektiver Auslegung vereinbarter Vertragsinhalt, weil der Vertragsvermittler die Kostenneutralität bei der Vertragsanbahnung herausstellte und dies den Parteien bekannt war. Hier ist weder schlüssig dargelegt, dass die Beklagte bewerbend aufgetreten ist noch dass sie Aussagen zu einer festen Zinssatzdifferenz getroffen hat, die überdies keinen Eingang in die späteren schriftlichen Vertragstexte gefunden hat. (b) Auf den zwischen den Parteien am 31. Januar 1992 geschlossenen Darlehensvertrag findet hinsichtlich der am 18. Februar 2008 ausgesprochenen Kündigung die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der zur Zeit der Kündigung gegoltenen Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, S. 42 ff.) gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB Anwendung. Danach ist auf Dauerschuldverhältnisse, die - wie hier der streitbefangene Darlehensvertrag - vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden (vgl. hierzu Krüger in: Münchener Kommentar z. BGB, 5. Aufl. 2010, EGBGB § 5 Rn. 12). Materiell-rechtliche Abweichungen zu der bei Vertragsschluss gegoltenen inhaltsgleichen Bestimmung des § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. folgen hieraus nicht. (c) Die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ist nicht durch einen wirksam vereinbarten Kündigungsausschluss in § 4 Abs. 1 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung ausgeschlossen. (aa) Das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist gemäß § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. unabdingbar; Selbiges galt bereits für die Vorgängernorm des § 609a Abs. 4 BGB, die im vorliegenden Vertragsverhältnis intertemporär auch Anwendung gefunden hat (vgl. Häuser in: Soergel, Bd. 4/1 (1997), § 609a Rn. 2). Insoweit kann offen bleiben, ob die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 1 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung auch die nach dem Gesetz nicht dispositiven Kündigungsrechte bei verständiger Auslegung erfasst - wofür einiges spricht - oder - wie die Beklagte meint - dies nicht der Fall ist. (bb) Die Gegenausnahme des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. greift nicht ein. Danach kann das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. Eine entsprechende Darlehensvergabe an einen der genannten nicht privilegierten Darlehensnehmer ist vorliegend nicht festzustellen. Insbesondere ist die Beklagte bzw. ist ihre Rechtsvorgängerin, die HLB, rechtlich nicht mit der F. und H. H. als (Bundes-)Land gleichzusetzen. Wie die Klägerin, die diesbezüglich gegenläufiger, von der Kammer nicht geteilter Rechtsansicht ist, zutreffend selbst bemerkt, hat es sich bei der H. L. G. um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit um eine von der F. und H. H. zu unterscheidende eigenständige juristische Person gehandelt. Körperschaften des öffentlichen Rechts finden sich in der in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. aufgeführten Aufzählung nicht. Die genannte Ausnahmevorschrift ist auch nicht analog auf die HLB bzw. die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin anzuwenden. Die Aufzählung in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB (a.F.) ist nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum abschließend (vgl. OLG Karlsruhe v. 03.06.2008, 17 U 223/07, Rn. 14 - juris; Weidenkaff in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 489 Rn. 13; Saenger in: Erman, 13. Aufl. 2011, § 489 Rn. 13; bereits zu § 609a BGB Häuser in: Soergel, Bd. 4/1 (1997), § 609a Rn. 20; differenzierend Berger in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 489 Rn. 21 m.w.N.). Für eine analoge Rechtsanwendung ist mangels erkennbarer unbewusster Regelungslücke kein Raum. Die Gegenausnahme in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB (a.F.) geht zurück auf die Neuregelung des "Kündigungsrechts bei hohem Zinssatz" durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1986, S. 1169 ff.). Zuvor hatte § 247 Abs. 1 BGB a. F. ein unabdingbares und voraussetzungsloses Kündigungsrecht des Zinsschuldners (Darlehensnehmers) vorgesehen. Wie den Gesetzgebungsunterlagen entnommen werden kann, sollte eine ausgewogene Neukodifikation stattfinden. Im Zuge dessen sind die enumerativ aufgezählten öffentlichen (Gebiets-)Körperschaften bzw. Sondervermögen nicht mehr in den Vorzug des allgemeinen Kündigungsrechts gekommen (vgl. den Gesetzentwurf, BT-Drucks 10/4741, S. 1 f. u. 23). Eine nähere Begründung hierfür ist allerdings nicht gegeben worden. Im Hinblick darauf, dass die öffentliche Hand von der Kündigungsmöglichkeit des § 247 Abs. 1 BGB a. F. nach den Erfahrungen der damaligen Rechtspraxis nur selten Gebrauch gemacht hatte, ist die Ausnahme in ihrer konkreten Gestalt im Gesetzgebungsverlauf trotz Kritik bewusst beibehalten worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 10/5771, S. 4). Ergänzende Erläuterungen hierzu, insbesondere Schutzzwecküberlegungen haben auch zu späterer Zeit keinen Eingang in die Gesetzesmaterialien gefunden, jedoch ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts die Liste der ausgenommenen Darlehensnehmer um die Europäischen Gemeinschaften und ausländische Gebietskörperschaften ergänzt worden (vgl. den Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks 14/6857, S. 64, sowie den Gesetzentwurf der Bundestagsabgeordneten, BT-Drucks 14/6040, S. 253). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Gesetzgeber die Regelungstiefe der genannten Bestimmung angesichts dieser Gesetzgebungshistorie nicht vollends erschlossen hätte. (d) Die weiteren Kündigungsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. sind gegeben: (aa) Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag hat es sich um einen solchen mit festem Zinssatz und bestimmtem Zeitraum gehandelt. Der Zinssatz ist gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung bis zum 30. Juni 2012 zu 8,25 % vereinbart worden. (bb) Zwischen dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta und der Kündigungserklärung sind 10 Jahre verstrichen. Die dritte und letzte Valutarate ist von der Klägerin unstreitig am 1. Juli 1992 an die Beklagte gezahlt worden. Die Kündigungserklärung erfolgte am 18. Februar 2008 zum nächst möglichen Zeitpunkt, also nach 15 Jahren und unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten. (cc) Der Zehn-Jahres-Berechnung ist nicht abweichend hiervon der gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB a.F. maßgebliche Zeitpunkt, zu dem eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz nach dem Empfang des Darlehens getroffen worden ist, zugrundezulegen. Als neue, zeitlich "nach dem Empfang des Darlehens" liegende Vereinbarungen kommen zwar die beiden am 19./20. August 2008 bzw. 1./3. Dezember 2008 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen über den zu zahlenden Zinssatz in Betracht. Beide Vereinbarungen sind unter Berücksichtigung der Präambeln gemäß §§ 133, 157 BGB jedoch nur als Interimslösungen gewollt gewesen, die die jeweils vertretenen Rechtspositionen der Parteien unbeschadet lassen und folglich ohne rechtlichen Einfluss auf die ausgesprochene Kündigung sein sollten. Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB a.F. ist auf eine unter dergestalt übereinstimmenden Rechtsvorbehalt gestellte Interimsvereinbarung nicht anzuwenden. Der Interimscharakter ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vereinbarungen. Im dritten Absatz der Präambel zur Vereinbarung vom 19./20. August 2008 heißt es, dass die Parteien die Möglichkeit sehen, eine Einigung zu erzielen, die zu einer Anlage des gegenständlichen Geldbetrages bei der Beklagten zu einem noch zu vereinbarenden Zinssatz führt. Eine abschließende Regelung liegt darin ersichtlich nicht. Den beiderseitigen Rechtevorbehalt haben die Parteien in Absatz 2 der Präambel zur Vereinbarung vom 19./20. August 2008 aufgenommen und die Kündigungerklärung vom 18. Februar 2008 explizit aufgeführt. Selbiges findet sich in den Absätzen 2 und 4 der Präambel der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008. Es hat demnach nicht, wie der Klägerin klar erkennbar gewesen ist und wie sie es redlicherweise gegen sich gelten lassen muss, dem Willen der Beklagten entsprochen, sich durch den Abschluss der beiden genannten Vereinbarungen ihres Kündigungsrechts zu begeben. Dies berücksichtigt, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Vorschrift überhaupt (analoge) Anwendung findet, wenn zeitlich zuerst die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB a.F. - wie hier am 18. Februar 2008 geschehen - ausgesprochen und erst danach die Änderungsvereinbarung getroffen wird; der Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB a.F. legt eine Anwendung auch auf diesen Fall nicht nahe. (e) Der wirksamen Kündigung steht die Fiktionswirkung des § 489 Abs. 3 BGB a.F. nicht entgegen. Danach gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer die geschuldeten Darlehensvaluta nicht binnen 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Eine nicht rechtzeitig erfolgte Rückzahlung ist hier nicht festzustellen. Allerdings sind die Darlehensvaluta nicht bis zum ursprünglich maßgeblichen Zeitpunkt des 3. September 2008 zurückgezahlt worden. Auf diesen Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von 6 Monaten abzustellen. Die Kündigung ist mit Schreiben vom 18. Februar 2008 erklärt worden und dürfte der Klägerin frühestens am Folgetag zugegangen (§ 130 BGB analog) und die Sechs-Monats-Frist erst am darauffolgenden Tag, also am 20. Februar 2008, in Lauf gesetzt haben (§ 187 BGB). Hinzuzurechnen ist die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung. Daraus ergibt sich als frühest anzusetzender Rückzahlungstermin der 3. September 2008 (§ 188 BGB). Durch die beiden zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vom 19./20. August 2008. bzw. 1./3. Dezember 2008 ist jedoch die Weiteranlage der Darlehensvaluta ab dem 20. August 2008 und damit noch vor Ablauf des nach der Fiktionsregelung maßgeblichen Rückzahlungszeitpunktes wirksam vereinbart und damit auch der Rückzahlungszeitpunkt hinausgeschoben worden. § 489 Abs. 3 BGB ist dispositiv und kann (zu Lasten des Darlehensgebers) abbedungen werden (vgl. Saenger in: Erman, 13. Aufl. 2011, § 489 Rn. 11). Die Valuta war auch nicht nach Auslaufen der in der zweiten Vereinbarung ausdrücklich hervorgehobenen Zinsperiode vom 1. Dezember 2008 bis 1. März 2009 (letzteres Datum ausschließlich, also nur bis zum 28. Februar 2009) binnen zwei Wochen, also zum 15. März 2009 gemäß § 489 Abs. 3 BGB a.F. zurückzuzahlen. In der Rückzahlung der Darlehensvaluta erst zum 3. Juli 2009 liegt keine Verfristung im Sinne von § 489 Abs. 3 BGB a.F. Denn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 ist, wie auch schon die vorhergehende Vereinbarung vom 19./20. August 2008, bei verständiger Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht auf die (jeweils) hervorgehobene Zinsperiode befristet gewesen. In der Regelung zum Zinssatz heiß es im ersten Absatz, dass dieser dem 3-Monats-Euribor abzüglich 0,05 % p.a. entsprechen soll; im vierten Absatz wurde abweichend hiervon für die Zinsperiode 1. Dezember 2008 bis 1. März 2009 ein Zinssatz von 4,90 % p.a. vereinbart. Im Weiteren folgt ein Definitionspassus zum Euribor-Zinssatz. Alle diese Regelungen wären gegenstandslos beziehungsweise unverständlich, wenn die Vereinbarung - wie die Klägerin meint - allein für die Zinsperiode bis zum 1. März 2009 hätte gelten sollen. Ein solches Auslegungsergebnis widerspräche der anerkannten materiellen Auslegungsregel, dass die Vertragsparteien jeder Vertragsregelung eine rechtserhebliche Bedeutung zugemessen bzw. dies beabsichtigt haben (vgl. nur BGH v. 07.03.2005, II ZR 193/03, Rn. 21 - juris; Ellenberger in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 133 Rn. 26). Gegen das Verständnis einer von vornherein bestimmten, also befristeten Vertragslaufzeit spricht überdies der interimistische Regelungszweck, der - wie sich aus den Präambeln der beiden im Zusammenhang zu sehenden Vereinbarungen ergibt - hier bestanden hat. Danach hat es dem beiderseits Gewollten entsprochen, bis zur endgültigen Erzielung einer gütlichen Einigung (unter Einbindung der E. KG) oder dem endgültigen Scheitern und Zurückfordern der Valuta (mittels Kündigung) diese bei der Beklagten zu den Konditionen der Vereinbarung vom 1./3. März 2009 oder etwaiger Nachfolgevereinbarungen zu belassen. Keiner dieser beiden Fälle ist vor dem 3. Juli 2009 eingetreten gewesen. Gründe, die für die von der Klägerin befürwortete, von §§ 133, 157 BGB abweichende Auslegung sprächen, hat sie nicht vorgetragen. Dergleichen fehlt es an Tatsachenvortrag, der ihr Vertragsverständnis als von beiden Parteien übereinstimmend Gewolltes schlüssig darlegt. (f) Der Wirksamkeit der Kündigung steht der in § 242 BGB verankerte und auch im Rechtsverhältnis der Parteien zueinander zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen. Eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB liegt vor, wenn die Rechtsausübung als solche zu missbilligen ist. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrundeliegt, so dass ihr einzig möglicher Zweck die Benachteiligung des Betroffenen ist (vgl. nur Roth/Schubert in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 235; Grüneberg in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 242 Rn. 50 ff. mw.N.). Dies sieht die Klägerin als gegeben an mit dem Argument, die Beklagte habe weiterhin Zinsen zu einem Satz von 8,75 % für das an die E. KG gewährte Finanzierungsdarlehen vereinnahmt, der Klägerin aber nur den inzwischen wesentlich niedrigeren Marktzins für das selbst genommene Refinanzierungsdarlehen zahlen wollen. Dies zerstöre das durch die wechselseitige Inbezugnahme der Vereinbarungen und den wirtschaftlichen Zusammenhang beiderseits ursprünglich angenommene Äquivalenzverhältnis der Kapitalflüsse. Dem folgt die Kammer nicht. Es fehlt bereits an der zu missbilligenden Benachteiligung der Klägerin, jedenfalls ist das Fehlen eines jedweden schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der Kündigung nicht festzustellen. Im Einzelnen: (aa) Die Beklagte hat der Klägerin durch die Kündigung keine Risiken aufgebürdet, die von ihr nach der gesetzlichen oder vertraglichen Lage nicht ohnehin zu tragen gewesen sind. Von Gesetzes wegen ist das Risiko eines geringeren, aus dem überlassenen Darlehenskapital zu erzielenden Zinsertrages, also das Anlagerisiko, bei Kündigung des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ihr als Darlehensgeberin zugewiesen. Es ist nach der zwischen den Parteien getroffenen Vertragsgestaltung nicht ersichtlich, dass der Klägerin dieses grundsätzlich von ihr zu tragende Risiko abgenommen worden oder dies zumindest gewollt gewesen ist. Eine über den 10 ½ jährigen Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. hinausgehende Regelung ist im Sinne einer vertraglich garantierten Mindestrendite von 8,25 % mit der Beklagten zwar im Grundsatz getroffen worden. Die "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2012 vorgesehen (dort § 2 Abs. 4). Eine über die gesamte Laufzeit rechtsbeständige, also nicht mehr einseitig aufhebbare Regelung des Anlagerisikos der Klägerin ist damit aber nicht erfolgt. Denn eine Regelung, die zur dauerhaften Sicherung der Renditeerwartung den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers oder seine Erschwernis zum Gegenstand hat, kann und konnte nicht rechtswirksam vereinbart werden, § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. Das in § 4 Abs. 1 lit. b der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung vorgesehene vertragliche Kündigungsrecht beider Parteien für den Fall der - tatsächlich nicht erfolgten - Kündigung des Leasingvertrages oder der vorzeitigen Kreditrückzahlung durch die E. KG ist im Hinblick auf die zwingende Gesetzeslage ohne Einfluss, selbst wenn man daraus den naheliegenden Schluss zieht, dass die Beklagte zu einer (ordentlichen) Kündigung aus anderen als den genannten Gründen nach den Vorstellungen der Parteien nicht berechtigt gewesen sein sollte. Für diese Risikoverteilung ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin sich einen Zustimmungsvorbehalt zu „Änderungen“ des Finanzierungsdarlehens der E. KG in Abschnitt B.11.d. 2. Spiegelstrich KL-Vertrag ausbedungen hatte, was ihrer Ansicht nach die Verhinderung einer Kündigungsausübung durch die E. KG ermöglicht und die Kündigungsregelung in § 4 Abs. 1 lit. b der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung ihrer Kontrolle unterworfen habe. Zum einen sind die verschiedenen Schuldverhältnisse der Klägerin einerseits zur E. KG, andererseits zur Beklagten rechtlich getrennt zu betrachten; die jeweils getroffenen vertraglichen Abreden haben ohne Weiteres keine über das einzelne Schuldrechtsverhältnis hinausgehende Wirkung. Zum anderen ist, und dies ist entscheidend, dem Vertragsverhältnis der Klägerin zur E. KG nicht zu entnehmen, dass der Klägerin das Anlagerisiko genommen werden sollte, so dass es dahinstehen kann, ob und inwiefern eine - nicht festzustellende - rechtliche oder auch nur - gegebene - wirtschaftliche Verknüpfung der einzelnen Verträge sich auf die Risikoverteilung im Verhältnis zur Beklagten auswirken könnte. Im Verhältnis zur E. KG hat die Klägerin durch den KL-Vertrag das Risiko übernommen, sich die erforderlichen Geldmittel zur Erfüllung ihrer Leasingratenpflicht zu beschaffen bzw. beschaffen zu können. Mit der Regelung in Abschnitt C.5.4. des KL-Vertrages ist das Beschaffungsrisiko insoweit zugunsten der Klägerin abgemildert worden, als bei einer günstigen Entwicklung des von der E. KG zu leistenden Kreditzinses die hierdurch erzielten Vorteile an die Klägerin durchzureichen gewesen sind in Form geringerer Leasingraten. Eine hierzu korrespondierende Vertragsregelung, wonach die Leasingraten auch dann sinken, wenn die Klägerin geringere Kapitalerträge aus dem - wie es das verfolgte Finanzierungskonzept vorgegeben hat - angelegten Verkaufserlös erzielt, ist im KL-Vertrag nicht vorgesehen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Gegenleistungspflicht der Klägerin sich nach der Ertragsfähigkeit ihrer Geldanlage bemessen sollte. In Abschnitt C.5.1. des KL-Vertrages ist ihre Gegenleistungspflicht als bezifferte Geldschuld konkret vereinbart gewesen. Soweit im KL-Vertrag in Abschnitt B.11.d. Bezüge zum Refinanzierungsgeschäft mit der Beklagten hergestellt werden, betreffen diese einen anderen, nicht mit hiesiger Fragestellung zu vermengenden wirtschaftlichen und vertraglichen Punkt, nämlich die finanzielle Sicherstellung der in Abschnitt C.16. vereinbarten Rückkaufsoption durch die vertragsübergreifende Beachtung des Annuitätenplans zugunsten der Klägerin. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat nach dem KL-Vertrag eine Verknüpfung der Kapitalströme bestanden. Die Festschreibung eines "Äquivalenzverhältnisses" des von der E. KG an die Beklagte zu zahlenden Darlehenszinses zu dem von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden liegt darin nicht. (bb) Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte ohne schutzwürdiges Eigeninteresse das Darlehen gekündigt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte die unverändert hohen Zinserträge zu 8,75 % des fortbestehenden Finanzierungsgeschäfts mit der E. KG vereinnahmen konnte, der Beklagten gegenüber aber nur noch den wesentlich niedrigeren Marktzins des Jahres 2008 zu zahlen bereit gewesen ist, ist nicht an sich rechtlich zu missbilligen. Darin liegt keine treuwidrige "Bereicherung" auf Kosten der Klägerin, da die Klägerin die Einnahmen aus dem zwischen der Beklagten und der E. KG geschlossenen Vertrag bereits von Rechts wegen nicht zu beanspruchen hat. Ein isoliertes Gewinnstreben, das womöglich nach § 242 BGB unter den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles verwerflich sein kann, liegt hier nicht vor. Die Beklagte trägt, worauf sie zutreffend hingewiesen hat, durch die Darlehensvergabe an die E. KG ein Ausfallrisiko. Dieses ist zwar durch die Besicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mittels Grundpfandrechten abgemildert. Insoweit trägt die Beklagte aber das weitere Risiko der Werthaltigkeit und Realisierbarkeit ihrer Sicherungsrechte, die maßgeblich von der Wertentwicklung und der Verkehrsfähigkeit der streitbefangenen Immobilie als ihrer Realsicherheit abhängen. Die Klägerin ist selbst und unstreitig von einer Wertsteigerung anfänglich ausgegangen, was Grund für die Vereinbarung des Rückkaufrechts gewesen ist. Darauf zugeschnitten waren über die Inbezugnahmen von Annuitäten-/Tilgungsplan auch die Abwicklungen von Finanzierungs- und Refinanzierungsgeschäft. Bei Rückkauf sollten die Grundpfandrechte der Beklagten nach den Regelungen im KL-Vertrag mit dem Rückkaufspreis abgelöst werden (Abschnitt C.16.13 KL-Vertrag), die Regelung in Abschnitt C.16.17 KL-Vertrag beinhaltete sogar die Abtretungserklärung des Rückkaufpreises an den Grundpfandrechtsgläubiger. Die Wertentwicklung hat den ursprünglichen Vorstellungen tatsächlich nicht entsprochen. Das Grundstück ist unstreitig für EUR 24,5 Mio. an einen Dritten veräußert worden. Die Klägerin hat ihre vertraglich vorgesehene Rückkaufsoption zu DM 88,9 Mio. nicht ausgeübt und dies unstreitig der Beklagten anlässlich der Besprechung am 10. Mai 2006 mitgeteilt und dabei ausdrücklich auf das von der Beklagten zu tragende Wertminderungsrisiko verwiesen. Konnte die Beklagte aber mit dem - rechtlich ihr gegenüber nicht gesicherten, aber ihrer Kalkulation zugrunde gelegten - Rückkauf durch die Klägerin zu DM 88,9 Mio. und dem vollständigen Ausgleich ihrer Forderung bzw. Ablösung ihrer Sicherungsrechte wegen der veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten faktisch nicht mehr rechnen, ist es nicht zu beanstanden, dass sie zur vorsorglichen Kompensation von etwaigen Ausfällen ihren Vorteil darin gesucht hat, sich zu einem günstigeren Zinssatz als dem mit der Klägerin zu 8,25 % vereinbarten zu refinanzieren. Da demnach das objektive Bestehen eines schutzwürdigen Eigeninteresses an der Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechtes der Beklagten nicht abgesprochen werden kann und die Wirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. die Angabe des Kündigungsgrundes oder des Interesses nicht erfordert, ist es im Übrigen unerheblich, dass die Motive für die Kündigung im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 18. Februar 2008 nicht ausgeführt worden sind; ob etwaige Kündigungsgründe im Schreiben vom 27. März 2008 (Anlage K 22) „nachgeschoben“ worden sind, ist daher ebenfalls nicht von Relevanz. 2. Die Klage hat auch mit dem Hilfsvorbringen zur von der Klägerin angenommenen Schadensersatzpflichtigkeit der Beklagten keinen Erfolg. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB n.F. wegen der Nichtaufklärung über das der Beklagten zustehende ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (= § 609a BGB a.F.). Dabei kann im Ausgangspunkt dahingestellt sein, ob und inwieweit der Beklagten generell Aufklärungspflichten aufgrund der unstreitigen Vertragsanbahnung oblegen haben. Die Beklagte hat jedenfalls keine konkrete Aufklärungspflicht dahingehend getroffen, die Klägerin im Vorfeld des Abschlusses der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung über das gesetzlich geregelte ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F./§ 609a BGB a. F. hinzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage (nur) dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. nur BGH v. 11.08.2010, XII ZR 192/08, Rn. 22 m.w.N. - juris). Dies ist hier nicht gegeben. Es ist bereits die Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin nicht festzustellen. Aufklärungspflichten bestehen aber nur in Bezug auf erkennbar entscheidungserhebliche Umstände, die dem anderen Teil verborgen geblieben sind (vgl. allgemein Bachmann/Roth in: Münchener Kommentar z. BGB, 6. Aufl. 2012, § 241 Rn. 130). Selbst wenn dies der Fall ist, besteht dann keine Aufklärungspflicht über solche Umstände, die die andere Partei nicht weiß, die sie ohne weiteres aber selbst feststellen kann, wenn sie ihre eigenen Interessen in der von ihr erwartbaren Weise wahrt oder bekannten Anhaltspunkten weiter nachgeht oder sich in der von ihr zu erwartenden Weise fachkundig beraten lässt (vgl. Bachmann/Roth, a.a.O., Rn. 141 m.w.N.). Die Klägerin hat von der Existenz der genannten gesetzlichen Kündigungsbestimmung - nach eigenem Vortrag - Kenntnis gehabt hat. Die Beklagte hat unstreitig mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 (Anlage B 11), gerichtet an den seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L., ausdrücklich und im Zusammenhang mit dem zu vereinbarenden Darlehenszins und der Darlehenslaufzeit auf die Bestimmung des § 609a BGB hingewiesen. In den nachfolgenden Verhandlungen ist (auch) das der E. KG gemäß des seinerzeitigen § 609a BGB a.F. zukommende Kündigungsrecht bedacht worden und hat - nach eigenem Vortrag der Klägerin - auf Wunsch der Beklagten letzten Endes zu der Regelung in § 4 Abs. 1 lit. b der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung geführt. Die Beklagte ist im Rahmen dieses tatsächlichen Geschehens nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der andauernden Vertragsverhandlungen der anwaltlich beratenen Klägerin die sich aus der bestandenen Gesetzeslage resultierenden Risiken nachdrücklich, womöglich drastisch vor Augen zu führen. Die Klägerin konnte nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise eine in eine Rechtsberatung übergehende Aufklärung über das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers von der Beklagten nicht erwarten; vielmehr ist davon auszugehen gewesen, dass die - institutionelle - Klägerin zur eigenen Interessenwahrung in der Lage gewesen ist, wie die geführten und zum Teil im Interesse der Klägerin verlaufenen Verhandlungen ausweislich des Schreibens ihres damaligen Rechtsbeistandes Herrn S. vom 16. Dezember 1991 (Anlage K 13) auch belegen und wovon auch die Beklagte gewusst hat und ihr Verhalten dementsprechend hat ausrichten dürfen. Soweit die Klägerin meint, dass ihr von der Beklagten zumindest mitzuteilen gewesen wäre, dass die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts nicht beabsichtigt werde, eine Kündigung aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen werden könne, so dass die Klägerin sich nicht in angeblich falscher Sicherheit gewogen und das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, so ist auch dem nicht zu folgen. Die Pflicht, eine solche gehaltlose Erklärung bei der Vertragsanbahnung abzugeben, besteht nicht. Sie dürfte sogar genau das Gegenteil bewirken, nämlich in aller Regel einen trügerischen Schein und Vertrauenstatbestand setzen, der seinerseits dem Darlehensnehmer wegen der drohenden Schadensersatzpflicht die Kündigungsausübung faktisch erschweren würde. Das liefe den gesetzlichen Regelungen in § 489 Abs. 1 und 4 Satz 1 BGB a.F. zuwider und kann folglich nicht Gegenstand einer abzuverlangenden und ggf. zur Haftung führenden Aufklärungspflicht sein. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache der Klägerin gewesen, einzuschätzen, ob sie angesichts der Geschäftsanbahnung mit einer Kündigung nach § 609a BGB a.F. zu rechnen hatte oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei dieser selbst vorzunehmenden Abwägung von der Beklagten unredlich beeinflusst worden ist, sind nicht vorgetragen. Dafür ist auch nichts erkennbar. Die Kündigung der Beklagten ist erst 2008 und nicht bereits nach zehn Jahren im Jahr 2002, also alsbald möglich, erfolgt. Dass die zur Kündigung im Jahr 2008 führenden Umstände bereits 1991/1992 vorgelegen haben und der Beklagten bekannt gewesen, sie also gleichsam die Kündigung bereits fest beabsichtigt, dies aber der Klägerin in Täuschungsabsicht verschwiegen hat, liegt völlig fern. b) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des Darlehensvertrages oder eines - dahingestellt - zuvor konkludent geschlossenen Beratungsvertrages im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB n.F wegen der Nichtaufklärung über die rechtlich nicht über die gesamte Vertragslaufzeit des Darlehens gesicherte Zinssatzdifferenz von 8,75 % zu 8,25 % zu. Eine solche Aufklärungs- oder Beratungspflicht hat hier nicht bestanden. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, ihr Interesse an der Zinssatzdifferenz von 0,5 Prozentpunkten gegenüber der Beklagten während der Vertragsanbahnung und -schließung in irgendeiner Form explizit ausgedrückt zu haben, so dass von Seiten der Beklagten hierauf nicht einzugehen gewesen ist. Eine Festschreibung auf die besagte Zinssatzdifferenz ist der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung und dem KL-Vertrag nicht zu entnehmen; im KL-Vertrag finden die Zinssätze gar keine, in der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung nur der dort geltende Zinssatz von 8,25 % Erwähnung. All das hat den erheblichen Stellenwert, den die Klägerin der Zinssatzdifferenz im Rahmen dieses Rechtsstreites beimisst, nicht erkennen lassen. Die wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin musste die Beklagte als hinzutretender Geschäftspartner mangels besonderer Anhaltspunkte, also nicht grundlos von sich aus in Frage stellen. Allein das generelle Bewusstsein, dass dem Vertragspartner an einer ihn möglichst begünstigenden Vertragsgestaltung gelegen ist, stellt keinen solchen Grund dar, zumal wenn es sich um Punkte handelt, die nicht im Fokus der Verhandlungen stehen. Es wäre an der Klägerin gewesen, den - wie sie es geltend macht - für sie bereits damals essentiellen Aspekt in den Vertragsverhandlungen deutlich hervorzuheben und auf eine vertragliche Regelung hierüber zu drängen, so wie sie es in Bezug auf andere Punkte ebenfalls getan hat und hierzu in der Lage gewesen ist. Dass die Beklagte einen überlegenen Informationsvorsprung aufgrund der maßgeblichen Beteiligung an der Geschäftskonzeption besessen hat, der zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Gesamtkonzept von der Beklagten bzw. der HLB, ggf. in Zusammenarbeit mit der E. AG, entworfen worden ist und sie deshalb die Mechanismen der einzelnen Verträge besser überblicken konnte und überblickt hat als die Klägerin. Wie bereits ausgeführt, war der Beklagten ein vollständig ausformulierter Entwurf des KL-Vertrages (Anlage B10) mit allen darin vorgesehenen Verknüpfungen zu den Finanzierungsverträgen zugesandt worden. Die Möglichkeit, über eine Wiederanlage des Kaufpreises Zinserträge zu erzielen, um die Leasingraten zu bedienen, ist zwischen der Klägerin und der M. GmbH noch vor dem Auftreten der Beklagten erörtert worden, wie dem Schreiben des für die M. GmbH tätig gewesenen Mitarbeiters T. vom 20. Dezember 2005 (Anlage B 16), dessen Inhalt unwidersprochen geblieben ist, zu entnehmen ist. Inwiefern die Beklagte gerade den Refinanzierungsaspekt und zwar speziell unter dem Aspekt einer festen Zinssatzdifferenz und Aufwandsstabilität für die Leasingraten angepriesen hat - so die Behauptung der Klägerin -, ist vor dem geschilderten tatsächlichen Ablauf nicht substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt worden; insbesondere hat die Klägerin sich nicht qualifiziert mit dem diesbezüglichen Beklagtenvortrag auseinandergesetzt. Ihren Beweisantritten ist im Hinblick auf § 138 Abs. 1 u. 2 ZPO daher nicht nachzugehen gewesen. 3. Ist nach dem zu II.1. Ausgeführten der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Kündigungserklärung vom 18. Februar 2008 wirksam beendet worden, kann die Klägerin die gegenteilige Feststellung, wie mit dem Klageantrag zu 2. verfolgt, nicht mit Recht beanspruchen. 4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen (Hilfsantrag zu 3.) gegen die Beklagte in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 BGB oder - als Minus - auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. a) Die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB liegen in Bezug auf die Darlehensvaluta zum Betrag von EUR 50.625.421,74 nicht vor. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin, der ihr gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB (a.F.) zugestanden hat, ist bis zur Rückzahlung der Valuta am 3. Juli 2009 mangels Kündigung nicht fällig gewesen. Dies aber ist Verzugsvoraussetzung. Dabei ist unerheblich, ob die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Monaten gegolten hat oder diese gesetzliche Regelung - was hier in zumindest Betracht kommt - auf Grundlage der Vereinbarung vom 1./.3. Dezember 2008 wirksam abbedungen worden ist. Mit eben jener Vereinbarung hat die Klägerin die Valuta der Beklagten bis auf Weiteres zur weiteren Anlage überlassen. Insbesondere ist die Vereinbarung, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Zinsperiode bis zum 28. Februar 2009 befristet gewesen. Zur Fälligkeitsstellung hat es daher der Kündigung im Sinne eines Rückzahlungsverlangens bedurft. Die Beklagte ist indes nie zur Rückzahlung aufgefordert worden, auch nicht durch die am 5. Mai 2009 zugestellte Klageschrift vom 27. März 2009. Denn die Rückzahlung der Valuta wurde nur hilfsweise beantragt (ursprünglicher Hilfsantrag zu 3.b.); hauptsächliches Anliegen der Klägerin war im Gegenteil, an der Überlassung der Valuta - zu den alten Konditionen der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung - festzuhalten, wie den Parteien aus der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz bekannt gewesen ist. b) Aus denselben Gründen besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Auch nach der Anspruchsgrundlage des § 291 BGB ist vorausgesetzt, dass die eingeklagte Geldschuld fällig ist (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 291 Rn. 5). Dies ist hier nicht festzustellen. 5. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von EUR 2.221.163,89 (ursprünglicher Klageantrag zu 1.a.) einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Teilerledigung nicht festzustellen gewesen. Die Klage ist auch in diesem Umfang, wie vorstehende Gründe ergeben, bereits anfänglich unbegründet gewesen und hat sich daher durch die erfolgten Zinszahlungen der Beklagten nicht im hier notwendigen Rechtssinne erledigt. Denn die Zinszahlungen der Beklagten sind aufgrund der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 an die Klägerin geleistet worden. Die Klägerin hat jedoch aus anderem Rechtsgrund und folglich mit anderem Streitgegenstand Leistungsklage erhoben, nämlich beruhend auf der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung vom 31. Januar 1992, hilfsweise auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung und/oder Beratung im Zuge der Vertragsanbahnung/-schließung in den Jahren 1991/1992. III. Die Eventualwiderklage ist zulässig, insbesondere besteht die erforderliche Konnexität zur Klage, jedenfalls wäre ihr Fehlen von der Klägerin nicht gerügt worden, § 295 Abs. 1 ZPO. Ihre Erhebung unter der innerprozessualen Bedingung der Klagabweisung begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken (vgl. Vollkommer in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 33 Rn. 26). Die gestellte Bedingung ist mit Klagabweisung eingetreten, sodass über die Eventualklage auch zu entscheiden gewesen ist. IV. Die Eventualwiderklage ist unbegründet. 1. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung gegen die Klägerin gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 u. 3, 281, 249, 252 BGB in Verbindung mit der „Vereinbarung Nr. 2“ vom 1./3. Dezember 2008 und § 3 der „Schuldscheindarlehen“-Vereinbarung vom 31. Januar 1992 wegen einer pflichtwidrigen Nichtüberlassung der Darlehensvaluta in der Zeit vom 3. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 zu. Die Voraussetzungen dieser allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. a) Allerdings ist zwischen der Beklagten und der Klägerin durch die am 1./3. Dezember 2008 geschlossene Vereinbarung ein Darlehensvertrag wirksam zustandegekommen, aufgrund dessen die Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, ihr die versprochene Darlehensvaluta zu überlassen. b) Diese vertragliche Leistungspflicht hat die Klägerin indes nicht im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verletzt. Eine vertragswidrige Handlung der Klägerin ist nicht festzustellen. aa) Die Klägerin hat die Darlehensvaluta der Beklagten nicht vertragswidrig vorenthalten. Die Beklagte hatte über sie bereits aufgrund der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung vom 31. Januar 1992 seit längerer Zeit verfügt. Soweit die Beklagte über die Valuta seit dem 3. Juli 2009 nicht mehr verfügen konnte, so hat dies auf der von ihr selbst vorgenommenen Rückzahlung an die Klägerin beruht. bb) Die Klägerin hat ihre Überlassungspflicht nicht in pflichtverletzender Weise geleugnet und dadurch auch keine vorzeitige Rückzahlung der Valuta durch Erhebung hiesiger Klage provoziert. Die Klägerin hat mit Recht im Rahmen der von ihr erhobenen Klage in Abrede genommen, zu einer Überlassung zu den Konditionen der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2012 verpflichtet zu sein. Eine falsche Rechtsberühmung, einer Laufzeitbindung nicht zu unterliegen, hat darin nicht gelegen. aaa) Eine Überlassungspflicht für die Zeit bis zum 30. Juni 2012 hat sich aus der wirksam gekündigten "Schuldscheindarlehen-"Vereinbarung nicht (mehr) ergeben. bbb) Auch aus der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 hat sich eine bindende Überlassungspflicht zu dem nach der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung vorgesehenen Verzinsungsendzeitpunkt, dem 30. Juni 2012, nicht ergeben. Entsprechendes ist in dem Vereinbarungstext nicht ausdrücklich geregelt. Die Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 ist auch nicht gemäß §§ 133, 157 BGB in diesem Sinne auszulegen. Bei der Vereinbarung hat es sich, wie dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung, der Vereinbarungsgenese und der zu berücksichtigenden - objektiv erkennbaren - Interessenlage zu entnehmen ist, um eine Interimslösung gehandelt. Dies steht der Annahme einer übereinstimmend gewollten, bindenden Laufzeit von annähernd 3 1/2 Jahren entgegen. Es entspricht - wie die Beklagte zutreffend rechtlich anführt - anerkannter Regel, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH v. 10.12.1992, I ZR 186/90, Rn. 16; v. 11.09.2000, II ZR 34/99, Rn. 8 - juris). Dies berücksichtigt, ergibt sich das vorgenannte Auslegungsergebnis. Die Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 hat - wie bereits ausgeführt - einen Rechtevorbehalt in den Absätzen 2. und 4. der Präambel vorgesehen, wobei in Absatz 3. die vorherige Vereinbarung vom 19./20. August 2008 erwähnt worden ist. Die zweite Vereinbarung muss daher im Kontext der ersten gesehen werden. In der dortigen Präambel hat es geheißen, es würden noch Möglichkeiten einer gütlichen Einigung unter Einbeziehung der E. KG gesehen, die zu einer streitbeilegenden Regelung und "zu einer Anlage des gegenständlichen Geldbetrages bei der H. N.bank zu einem noch zu vereinbarenden Zinssatz" führen könnten. Die Fortführung dieser Einigungsgespräche zur Erzielung einer endgültigen Regelung ist in Absatz 2 der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 ausdrücklich aufgegriffen worden. Sowohl die erste als auch die zweite Vereinbarung haben damit keine endgültigen Abreden dargestellt und keine abschließende Entscheidung über die Weiteranlage der Valuta zu - noch gar nicht abgesprochenen - endgültigen Konditionen dargestellt. In diesem Lichte sind die inhaltsgleichen Absätze 4. und 5. der beiden Präambeln zu sehen, wenn es darin heißt, dass der "unter dem Schuldschein ausstehende Geldbetrag [...] zu dem unten genannten Zinssatz weiter angelegt" wird und im Übrigen die Bestimmungen aus dem Schuldschein gelten sollen. Eine andere Auslegung wäre nicht interessengerecht. Bei Scheitern der Einigungsversuche hätte die Klägerin als Darlehensgeberin die als Darlehen mit bestimmter Laufzeit zu behandelnde Vereinbarung weder nach dem Gesetz (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB) noch nach den vertraglichen Regelungen (§ 4 "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung) ordentlich kündigen und die Valuta nicht zurückfordern können. Sie hätte demnach auch den Euribor-Zinssatz bei Scheitern der Einigungsversuche dauerhaft hinnehmen müssen und wäre in der sich vorbehaltenen Entscheidung, ob die Valuta weiter bei der Beklagten angelegt werden solle beraubt und auf Sekundäransprüche auf Schadensersatz beschränkt. Insofern hätten auch kaum noch Anreize für die Beklagte bestanden, sich um eine ausgleichende endgültige Regelung zu bemühen. Dies stünde im Widerspruch zu der in der Präambel klar zum Ausdruck gekommenen Interessenlage. Schlüssigen Vortrag, auf welcher Tatsachengrundlage auf einen von dem Wortlaut der Vereinbarung und ihrem objektiven Gehalt abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien zu schließen ist, hat die Beklagte nicht gehalten, obgleich sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH v. 23.02.1956, II ZR 207/54, Rn. 14; v. 11.09.2000, II ZR 34/99, Rn 10 - juris). Soweit die Beklagte meint, bei Nichtannahme einer verbindlichen Laufzeit liefe die in der Vereinbarung vorgesehene Verweisung auf die Regelungen im "Schuldschein" ins Leere, so ist dies nicht stichhaltig. Die Verweisung zielt, soweit nicht Abweichendes in der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 selbst geregelt ist, auf die §§ 1, 3, 5, 6, 7 und 8 der "Schuldscheindarlehen"-Vereinbarung. Insbesondere die Bezugnahme des - der Vereinbarung nochmals beigefügt gewesenen - Tilgungsplans ist bei Nichtregelung einer verbindlichen Laufzeit nicht "sinnlos", denn der Tilgungsplan konnte so lange befolgt werden, wie eine gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgende ordentliche Kündigung von der Klägerin nicht ausgesprochen wurde; dies hätte auch bis zum 30. Juni 2012 nicht der Fall gewesen sein können. Die Nichtregelung einer bestimmten Laufzeit ist auch kein Widerspruch und keine Vertragslücke. Die fehlende Regelung einer bestimmten Laufzeit ist ein von § 488 Abs. 3 BGB gesetzlich erfasster Fall und daher kein "unvernünftiges" Auslegungsergebnis; es greift vielmehr dispositives Recht ein. Insofern ist auch keine Benachteiligung der Beklagten darin zu sehen, dass sie der gesetzlichen ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB) ausgesetzt gewesen ist. Soweit die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, ihre Mitarbeiter F. und S. seien von einer Laufzeitbindung bei Abschluss der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 ausgegangen, wie sich aus einer internen E-Mail ergebe, ist dies unerheblich. Auf etwaige subjektive, in internen E-Mails bekundete, aber nicht nach außen gedrungene Vorstellungen der Mitarbeiter der Beklagten kommt es nicht entscheidend an. Auch ist nicht entscheidend, ob der benannte Zeuge F. die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass über eine dreimonatige Befristung im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 1./3. Dezember 2008 nicht gesprochen worden ist. Die Feststellung einer solchen negativen Hilfstatsache ließe für die Auslegung der Vereinbarungen nicht den zwingenden Umkehrschluss zu, dass damit eine Bindung bis zum 30. Juni 2012 übereinstimmend gewollt gewesen ist. cc) Ist demnach eine (verletzte) Pflicht der Klägerin zur Valutaüberlassung bis zum 30. Juni 2012 nicht festzustellen, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob das Leugnen einer solchen Pflicht eine zum Schadensersatz führende - kausale und zurechenbare - Verletzungshandlung darstellt oder - da die Klägerin die Valuta tatsächlich nie unbedingt zurückgefordert hat - die Beklagte das Risiko der Rechtsbeständigkeit ihrer Vertragsauslegung zu tragen hat mit der haftungsrechtlichen Konsequenz, dass die den angeblichen Schaden letztlich bewirkende Valutarückzahlung der Klägerin nicht zuzurechnen wäre. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie umfasst auch die den Feststellungsantrag zu 2. betreffende Teilklagerücknahme, ohne dass es hierfür eines Antrages (§ 269 Abs. 4 ZPO) bedurft hat (vgl. Greger in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 269 Rn. 19a). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Antony Dr. Werner Dr. Jaglarz Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin als Darlehensgeberin Zinszahlungen aus einem ihrer Ansicht nach von der Beklagten als Darlehensnehmerin unwirksam gekündigten „Schuldscheindarlehen“, die Feststellung dieses Umstandes und hilfsweise Zahlung von Schadensersatz und Verzugszinsen; die Beklagte beansprucht hilfswiderklagend den Ersatz ihrer angeblichen Zinsschäden, den sie dadurch erlitten haben will, dass sie sich trotz des Abschlusses von zwei dem gekündigten "Schuldscheindarlehen" nachfolgenden und ihrer Ansicht nach langfristig bindenden Vereinbarungen zur vorzeitigen Rückzahlung der überlassenen Valuta an die vertragsleugnende Klägerin gezwungen gesehen hat. Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger mit Sitz in H.. Sie ist untergliedert in 11 Bezirksverwaltungen, darunter eine mit Sitz in M.. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der vormaligen H. L.- G. (nachfolgend: HLB). Die Klägerin erwarb vor dem Jahr 1991 das mit einem Altbaubestand bebaute Grundstück belegen in der R.str. ... in M.. Teile der seinerzeit bereits bestandenen Räumlichkeiten sollten zusammen mit einem in Planung befindlichen ergänzenden Neubauvorhaben als M.er Bezirksverwaltungssitz durch die Klägerin genutzt werden. Zu anderen Teilen waren die Räumlichkeiten seinerzeit an Dritte vermietet; in diese Mietverträge war die Klägerin eingetreten. Im Hinblick auf diesen Umstand und noch bevor das ergänzende Neubauvorhaben realisiert wurde, entschied die Klägerin sich zum Wiederverkauf des Grundstückes unter Einschaltung der Maklergesellschaft Fa. M. I. I. GmbH (nachfolgend: M. GmbH). Beweggrund für die Klägerin war, dass sie Haftungsrisiken gegenüber Dritten aufgrund des Gebrauchs ihrer Mieter befürchtete; diese Risiken sollten durch Aufgabe ihrer Eigentümer- und Vermieterstellung vermieden werden. Als Interessent trat mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 (Anlage K 3) die Fa. E. C. und I. Leasing AG (nachfolgend: E. AG) auf, die der Klägerin ein als „Sale-and-Lease-Back-Geschäft“ bezeichnetes Vertragskonstrukt betreffend das besagte Grundstück vorschlug. Nachdem die E. AG entgegen ersten Überlegungen einen reinen Kaufvertrag präferierte, war sie nach weiterer Abstimmung mit der M. GmbH zu einem Sale-and-Lease-back-Geschäft zu modifizierten Konditionen erneut bereit. Die E. AG stellte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 28. Oktober 1991 (Anlage K 6) die möglichen wirtschaftlichen Konditionen in Grundzügen dar. Der Bauausschuss des Vorstandes der Klägerin beschloss in der Sitzung vom 30. Oktober 1991, das von der E. AG vorgeschlagene Geschäft näher zu prüfen. Um der Klägerin ein konkretes Geschäfts- und Finanzierungskonzept unterbreiten zu können, wandte sich die E. AG an verschiedene Bankinstitute. Unter dem 4. Dezember 1991 richtete sie eine Finanzierungsanfrage auch an die HLB und faxte den als Anlage B 10 zur Gerichtsakte gereichten und ursprünglich auf die C.bank AG ausgerichteten Entwurf eines Kauf- und Leasingvertrages zu. Bestandteil des Sale-and-Lease-Back-Konzepts, so wie es sich diesem Vertragsentwurf - dessen Urheberschaft zwischen den Parteien streitig ist - nach darstellte, war zum einen der Verkauf des besagten Grundstücks von der Klägerin an eine von der E. AG noch zu gründende und später, am 29. November 1991 auch gegründete Projektgesellschaft, nämlich die E. G. für I. mbH & Co. Leasing KG (später umfirmiert in W. W. O. C. GmbH & Co. Bürovermietungs KG, nachfolgend: E. KG). Der Grundstückskauf durch die E. KG sollte von einem Bankinstitut per Kredit zu einem Zinssatz von 8,75 % p.a. finanziert werden, wobei die Klägerin diesem finanzierenden Bankinstitut ihrerseits eine deckende Refinanzierung zu einem Zinssatz von 8,25 % p.a. aus dem erzielten Kaufpreis stellen sollte. Zum anderen sollte nach dem Konzept die Klägerin die verkauften Gebäude auf Zeit überlassen erhalten und entsprechende Entgelte (Leasingraten) an die E. KG zahlen. Vorgesehen war in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin nach Ende der Überlassungslaufzeit zum Rückkauf berechtigt sein sollte, um von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen des Grundstücks profitieren zu können. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 (Anlage K 10) teilte die E. AG der Klägerin mit, sie habe mit der C.bank AG, der D. Bank AG und der HLB Gespräche zur Vertragsabwicklung geführt und von den beiden zuletzt Genannten Finanzierungsangebote erhalten. Ebenfalls mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 (Anlage B 11), welches direkt an die Klägerin gerichtet war, signalisierte die HLB ihr grundsätzliches Interesse an dem Geschäft und führte zur Refinanzierung aus: „Wir gehen [...] davon aus, daß Sie uns zur teilweisen Finanzierung ein Darlehen von 120 Mio. für die Laufzeit des Leasingvertrages (mit Tilgungsvereinbarung ab dem 18. Jahr) zu einem Zinssatz von 8,25 % p.a. bei jährlich nachschüssiger Zinszahlung und f e s t für die gesamte Laufzeit gewähren werden - ggf. unter Berücksichtigung des § 609 a BGB. Für diesen Teilbetrag unserer Finanzierung werden wir dann für die entsprechende Laufzeit 8,75 % p.a. Zinsen gegenüber der Objektgesellschaft der E. AG abrechnen.“ Am 6. Dezember 1991 beschloss der Vorstand der Klägerin den Verkauf des besagten Grundstücks an die E. AG. Die Konditionen des im Entwurf vorgelegenen Leasingvertrages sollten aus Sicht des Vorstandes für die Klägerin jedoch nachgebessert werden. Hinsichtlich der Verwendung des Kaufpreises wurde beschlossen (Sitzungsniederschrift v. 06.12.1991, Anlage K 11), „das entsprechende Angebot von Banken, den Verkaufserlös im Rahmen eines Schuldscheindarlehens auf zwanzig Jahre mit einem Zinssatz zwischen 8 und 8,25 % anzulegen, anzunehmen mit der Maßgabe, daß die Refinanzierung durch den Leasinggeber durch dieselbe Bank erfolgt.“ Die HLB wurde hierüber mit Schreiben der Klägerin vom gleichen Tag (Anlage B 12) in Kenntnis gesetzt, die darin zugleich ankündigte, sich wegen der Einzelheiten der weiteren Vertragsgestaltung in den nächsten Tagen verständigen zu wollen. In den sich anschließenden Gesprächen über das Refinanzierungsgeschäft zwischen der Klägerin und der HLB, an denen auf Seiten der Klägerin u.a. der mandatierte Rechtsanwalt S. beteiligt war, wurden die näheren Konditionen geklärt. In einem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 1991 drückte sie ihr Interesse an einem späteren Rückerwerb des Grundstückes aus. In dem an die HLB gerichteten Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 1991 (Bl. 3 d. Anlage K 13) erklärte sie in Person des Vorsitzenden der Geschäftsführung, dem Direktor Herrn S., bezüglich der von ihr zu erbringenden Leasingraten den Verzicht auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Verrechnungsansprüchen gegenüber der HLB. Hintergrund hierfür war, dass nach der Geschäftskonzeption die Zahlungsansprüche der E. KG gegen die Klägerin aus dem Überlassungsverhältnis (Leasing) zur Besicherung der von der E. KG aufzunehmenden Finanzierung an die HLB abgetreten werden sollten. Die HLB fasste mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 (Anlage K 12) den Stand der Verhandlungen wie folgt zusammen: „[...] wir beziehen uns auf die mit Ihnen und der E. AG geführten Gespräche und bestätigen Ihnen folgendes: 1. Der uns am 13.12.1991 im Entwurf vorgelegte Kaufvertrag und Leasingvertrag wird von uns als Basis für die Finanzierung akzeptiert. 2. Wir werden dem Käufer den Kaufpreis finanzieren. 3. Der Zinssatz für die Finanzierung in Höhe von 128 Mio. DM beträgt für die gesamte Laufzeit von 20 Jahren 8 3/4 % p.a. fest. 4. Die V.-B.genossenschaft wird bei uns die entsprechenden Refinanzierungsmittel zu einem festen Zinssatz von 8 1/4 % p.a. - Zinszahlung jährlich - anlegen. Planmäßige Tilgungen und außerordentliche Rückzahlungen der in der Finanzierung des Leasingvertrages gebundenen Mittel werden von uns ebenfalls zur Rückzahlung der bei uns angelegten Gelder verwendet. [...]“ Im Rahmen der parallel fortschreitenden Verhandlung über den Kauf und die Überlassung zogen die Klägerin und die E. AG in Betracht, dass der zu gründenden Projektgesellschaft nach Ablauf von 10 Jahren gemäß § 609 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ein Kündigungsrecht gegenüber der HLB als dem Kaufpreisfinanzierer zustehen könnte. In Reaktion hierauf und im Interesse der Klägerin wurde der Abschnitt C Ziff. 5.4. des Entwurfs des Kauf- und Leasingvertrages dahingehend geändert (Anlage K 13), dass für den Fall der Senkung des Refinanzierungssatzes des Leasinggebers (E. KG) die eigentlich als Festbeträge vereinbarten Entgelte (Leasingraten) um die aufgrund des reduzierten Finanzierungsaufwandes erzielten Ersparnisse herabzusetzen seien. Die HLB äußerte ihrerseits gegenüber der Klägerin den Wunsch, sich ein vertragliches Sonderkündigungsrecht für das Refinanzierungsgeschäft einräumen zu lassen für den Fall, dass die Projektgesellschaft ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht geltend mache. Sie begründete dies damit, dass sie bei Kündigung durch die Projektgesellschaft ihrer kongruenten Anlagemöglichkeit der ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelder verlustig ginge. Die Vertragsänderungen wurden von Rechtsanwalt S. der Klägerin gegenüber dargestellt und erläutert (Anlage K 13) und fanden Eingang in die Vertragstexte. Nach Ende der Verhandlungen schloss die Klägerin am 18. Dezember 1991 mit der gegründeten E. KG über das Grundstück R.str. ... den als Anlage K 14 zur Gerichtsakte gereichten und inhaltlich in Bezug genommenen notariell beurkundeten „Kaufvertrag und Leasingvertrag“ (nachfolgend: KL-Vertrag). Der Kaufpreis wurde mit DM 120 Mio. bestimmt. Die Überlassungszeit der von der Klägerin zu nutzenden Räumlichkeiten wurde mit 20 Jahren festgelegt. Im Abschnitt B.11. KL-Vertrag wurde bestimmt, dass der Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei der HLB zu finanzieren sei, ferner in Abschnitt B.11.d. 2. S.strich die Regelung, dass die abzuschließenden Darlehensvereinbarungen ohne Zustimmung der Klägerin nicht „geändert“ werden können. Nach Abschnitt B.11.d. 1. S.strich des KL-Vertrages wurde die E. KG verpflichtet, eine Erklärung der HLB vorzulegen, dass die von der E. KG zu erbringenden Zinsaufwendungen und Tilgungsleistungen entsprechend dem als Anlage 5 zum KL-Vertrag genommenen, von der HLB erstellten Annuitätenplan (Anlage K 14a) zu erbringen sind, „so daß bei Ausübung des Ankaufrechts gemäß Abschnitt C. Ziffer 16. die in diesem Zeitpunkt bestehende Darlehensvaluta mit dem Ankaufspreis getilgt und die Grundpfandrechte gelöscht werden können“. In Abschnitt C.16.13 KL-Vertrag wurde der Ankaufspreis für das der Klägerin eingeräumte Ankaufsrecht entsprechend dem im Annuitätenplan vorgesehenen abschließenden Barwert des Refinanzierungsdarlehens mit DM 88,9 Mio bestimmt, wobei der Ankaufspreis, soweit erforderlich, zur Lastenfreistellung verwendet werden sollte. Parallel hierzu erzielten auch die HLB und die E. KG eine vertragliche Einigung über die Konditionen der Finanzierung des Kaufpreises. Detaillierte Einblicke in die vertragliche Gestaltung zwischen der E. KG und der HLB erhielt die Klägerin nicht. Wie in den Verhandlungen über die Refinanzierung des Kaufvertrages vorgesehen, stellte die HLB der Klägerin am 31. Januar 1992 eine als Schuldschein betitelte Urkunde in Bezug auf die von der Klägerin erteilte Zusage zur Überlassung von DM 128 Mio aus, mit u.a. den folgenden Regelungen. In § 1 des Schuldscheins heißt es: „Das Darlehen ist bestimmt zur Refinanzierung des Kaufpreises und der Erwerbskosten für das Verwaltungsgebäude in M.-U., R.str. ..., nach Maßgabe des zwischen der Darlehensgeberin und der E. Ges. für I. mbH & Co. Leasing KG (Erwerberin) geschlossenen Kauf- und Leasingvertrages des Notars Dr. K. v. 18.12.91, der Grundlage dieses Schuldscheindarlehens ist.“ In § 2 Abs. 1 des Schuldscheins ist die Auszahlung der Geldmittel zu näher bestimmten Teilbeträgen nach Maßgabe des Leasingvertrages bestimmt. § 2 Abs. 2 des Schuldscheins sieht eine Verzinsung der jeweiligen „Darlehensschuld“ mit 8,25 % p.a vor, zu zahlen gemäß § 2 Abs. 3 des Schuldscheins jährlich nachträglich jeweils am 1. Juli, erstmalig an dem dem Auszahlungstag folgenden Zinstermin. § 2 Abs. 4 des Schuldscheins bestimmt das Ende der Verzinsung mit dem 30. Juni 2012. In § 2 Abs. 5 des Schuldscheins heißt es weiter: „Der Zinssatz von 8,25 % p.a. ist für die Zeit bis zum 30.06.2012 fest vereinbart.“ In § 3 des Schuldscheins wurde hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten Bezug genommen auf den von der HLB erstellten Tilgungsplan (Anlage K 15a), der als abschließende Restschuld zum 1. Juli 2012 den Betrag von DM 88.256.463,29 vorsieht. In § 4 des Schuldscheins heißt es zur Kündbarkeit: „Eine Kündigung des Darlehens durch die Darlehensgeberin oder Darlehensnehmerin - ganz oder teilweise - mit Ausnahme der nachfolgend getroffenen Regelungen ist ausgeschlossen. Die Darlehensnehmerin ist berechtigt und auf Wunsch des Darlehensgebers verpflichtet, Darlehensbeträge vorzeitig zurückzuzahlen, wenn a. der Leasingvertrag vom 18.12.1991 ganz oder teilweise gekündigt oder aufgehoben wird oder aus sonstigen Gründen wegfällt, b. die Erwerberin den gewährten Kredit ganz oder teilweise vorzeitig nach Maßgabe des § 609 a BGB zurückzahlt. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung von Darlehensbeträgen aus den vorgenannten Gründen steht der Darlehensgeberin eine Entschädigung nicht zu.“ In § 6 des Schuldscheins wurde eine Mithaftung der F. und H. H. vereinbart. Gemäß § 9 des Schuldscheines sollten sich schließlich bei zeitlich verschobener Übergabe des Verwaltungsgebäudes und einem hieraus resultierenden späteren „Mietzahlungsbeginn“ die Datumsangaben im Tilgungsplan nach der verzögerten Übergabe richten, um eine Gesamtlaufzeit von 20 Jahren sicherzustellen. Im Folgenden wurden alle vorerwähnten Vereinbarungen zwischen der Klägerin, der E. KG und der HLB in Vollzug gesetzt. Die E. KG überwies den vereinbarten Kaufpreis in zwei Teilbeträgen am 31. Januar 1992 zu DM 72 Mio. und am 1. Juli 1992 zu DM 36 Mio. auf das bei der HLB geführte Bankkonto der Klägerin. Die Klägerin überwies ihrerseits zu drei Teilbeträgen (31.01.1992: DM 80 Mio; 01.04.1992: DM 12 Mio.; 01.07.1992: DM 36 Mio.) den nach dem „Schuldscheindarlehen“ vorgesehen Geldbetrag von insgesamt DM 128 Mio. an die HLB. Nach 12 Jahren wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2004 an die E. KG und meldete einen Nachsicherungsbedarf unter der Angabe eines zwischenzeitlich und wider aller ursprünglichen Erwartungen eingetreten Wertverlustes des Grundstückes. In Reaktion hierauf trat die E. KG an die Klägerin heran mit dem Vorwurf, sie - die E. KG - sei von der Klägerin über die Existenz des „Schuldscheindarlehens“ und über die Gestehungskosten des Leasingobjektes getäuscht worden und habe daher Anfechtungs- und Kündigungsrechte. Gleichgelagerte Vorwürfe verbunden mit Schadensersatzdrohungen erhob die E. KG gegen die Beklagte. Am 10. Mai 2006 kam es zu einer Besprechung von Vertretern der Klägerin und der Beklagten, in der Möglichkeiten eines gemeinsamen Abwehrverhaltens gegen die E. KG diskutiert wurden. Der teilnehmende Rechtsberater der Klägerin benannte als Abwehrmittel eine denkbare Kündigung des zwischen der Klägerin und der E. KG bestehenden Leasingvertrages aus wichtigem Grund. Auf Einwurf der Vertreter der Beklagten, eine solche Kündigung dürfte die Klägerin von der Pflicht zur Zahlung auf die sicherheitshalber abgetretenen „Leasingforderungen“ wegen des am 16. Dezember 1991 erklärten Einredeverzichts nicht befreien, äußerte der Rechtsberater der Klägerin seine Skepsis am Zutreffen dieser Rechtsauffassung, da er Bedenken gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin abgegebenen Einredeverzichtserklärung habe. Ein Vorgehen im Wege der Kündigung aus wichtigem Grund wurde noch in derselben Sitzung von den Beteiligten letztlich verworfen. Anlässlich dieses Treffens teilte die Klägerin indes mit, die Rückerwerbsoption aus wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Gründen nicht ausüben zu wollen und verwies auf das von der E. KG zu tragende Wertminderungsrisiko. In einer nachfolgend zwischen der Klägerin und der E. KG geschlossenen Vereinbarung vom 12./27. Dezember 2006 erklärte diese u.a., „jede weitere Rechtsberühmung“ zu unterlassen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben der seinerzeit Bevollmächtigten der E. KG vom 18. Juni 2007 (Anlage K 20) ließ diese der Klägerin informatorisch mitteilen, dass sie - die E. KG - „gegebenenfalls das gegenüber der H. N.bank AG bestehende Sonderkündigungsrecht gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Ansehung der reinen Darlehensverträge ausübt“ und des Weiteren davon ausgehe, „dass auch die Forfaitierung ihrer Leasingkonstruktion als Bestandteil der Gesamtfinanzierung der Leasingkonstruktion gegenüber der H. N.bank AG, jedenfalls analog § 498 Abs. 1 Nr. 3 BGB, von ihr gekündigt werden kann.“ Entgegen dieser Ankündigung kam es zu einer Kündigung des Finanzierungsgeschäfts gegenüber der Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 (Anlage K 17) teilte die E. KG sodann der Klägerin mit, dass sie sich wegen der Nichtfreigabe eines Kontos durch die Beklagte hinsichtlich „freier Mietanteile“ zu einer Neugestaltung der Refinanzierung des Leasingvertrages gezwungen sehe. Die Refinanzierung bei der Beklagten solle aufgelöst und durch ein Darlehen der LBB Landesbank B./ B. H. sowie drei privater Investoren übernommen werden. Der Refinanzierungssatz der E. KG wie auch die Leasingrate blieben unverändert. Anlässlich dieses Schreibens fand am 15. Februar 2008 ein Telefongespräch zwischen den Herren F. und S. auf Seiten der Beklagten und Herrn S. auf Seiten der Klägerin statt, in dem man die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer Kündigung des „Schuldscheindarlehens“ im Hinblick auf das angekündigte Vorgehen der E. KG thematisierte. Die näheren Einzelheiten des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 (Anlage K 16) erklärte die Beklagte der Klägerin die Kündigung des „Schuldscheindarlehens“ zum „nächsten möglichen Zeitpunkt“ unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 15. Februar 2008. Zugleich wurde der Klägerin das Angebot unterbreitet, bei Neuanlage des frei werdenden Kapitalbetrags diesen zu einem Satz von 3,875 % p.a. zu verzinsen. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 28. Februar 2008 (Anlage K 21) der Kündigung. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. März 2008 (Anlage K 22). Sie führte darin aus, dass ein Festhalten an den vereinbarten Konditionen unakzeptabel sei im Hinblick auf die Einredeverzichtserklärung, die die Klägerin zu brechen drohe, wie auch die kundgetane Absicht, entgegen der ursprünglichen Intention das vertragliche Rückkaufsrecht für das Leasingobjekt nicht zu nutzen, obwohl eine gravierende Änderung in der Wertbewertung des Grundstückes nicht eingetreten sei. Alldem trat die Klägerin mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 16. April 2008 erneut entgegen und erklärte, die Klägerin werde die Rückzahlung der überlassenen Geldmittel nicht akzeptieren (Anlage K 23). Im Antwortschreiben der Beklagten vom 8. Mai 2008 (Anlage K 18) erklärte diese, aus ihrer Sicht bestünde ein nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu den einbezogenen Mitarbeitern und Vertretern der Klägerin und verwies zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung auf die Vorschrift des § 489 BGB. Im Folgenden begaben sich die Parteien in Vergleichsgespräche unter Einschaltung auch der E. KG. In der Zwischenzeit schlossen die Klägerin und die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen am 19./20. August 2008 (Anlage K 24) und 1./3. Dezember 2008 (Anlage K 25) zwei vom „Schuldscheindarlehen“ abweichende Vereinbarungen. Danach sollte der sich auf 3-Monats-EURIBOR-Basis ergebende Zinssatz abzüglich 0,05 % p.a. des von der Klägerin der Beklagten überlassenen und weiter anzulegenden Geldbetrages zu zahlen sein, wobei für die Zinsperioden 20. August bis 1. Dezember 2008 bzw. 1. Dezember bis 1. März 2009 der Zinssatz hiervon abweichend mit 4,9 % p.a. bestimmt wurde. In beiden Vereinbarungen wurde der Tilgungsplan des „Schuldscheindarlehens“ in Bezug genommen. In der Präambel zur ersten Vereinbarung vom 19./20. August 2008 heißt es: „[...] H. N.bank und VBG sehen die Möglichkeit, im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und Leasingvertrag vom 18.12.1991 und unter Einbindung der E. eine Einigung zu erzielen, die zu einer Anlage des gegenständlichen Geldbetrages bei der H. N.bank zu einem noch zu vereinbarenden Zinssatz führt. Damit könnte sich der Streit ohne Einigung in der Sache erübrigen.“ In den Präambeln beider Vereinbarungen lautet es übereinstimmend weiter: „Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien ohne Präjudiz für die Rechtslage und unter ausdrücklichem Vorbehalt der VBG, die H. N.bank auf Zahlung des Zinsbetrages in Anspruch zu nehmen, der sich aus der Differenz des Schuldschein - Zinssatzes und dem unter dieser Vereinbarung zu zahlenden Zinssatzes ergibt, folgendes: Der unter dem Schuldschein ausstehende Geldbetrag wird mit Wirkung zum [Vereinbarung v. 19./20.08.2008: 20.08.2008/Vereinbarung v. 1./3.12.2008: 01.12.2008] bei der H. N.bank zu dem unten genannten Zinssatz weiter angelegt. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen aus dem Schuldschein.“ Zum Abschluss einer in verschiedenen Entwurfsfassungen bereits ausgearbeiteten dritten Vereinbarung kam es wegen der anhaltenden Spannungen und unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Auslegung der zuvor getroffenen beiden Vereinbarungen nicht mehr. Für die Zinsperiode 1. März bis 1. Juni 2009 verzinste die Beklagte die Geldmittel auf Grundlage der zweiten Vereinbarung auf EURIBOR-Basis in Höhe von 1,83 % p. a. Nach Erhebung hiesiger Klage mit Klageschrift vom 27. März 2009, der Beklagten zugestellt am 5. Mai 2009, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (Anlage K 27) zur Erklärung darüber auf, ob die überlassenen Geldmittel belassen oder zurückverlangt werden. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 2. Juli 2009 (Anlage B 8) ließ die Klägerin mitteilen, dass sie keine Erklärung abgebe. Die Beklagte zahlte daraufhin den nach dem „Schuldscheindarlehen“ zur Rückzahlung ausstehenden Geldbetrag am 3. Juli 2009 an die Klägerin zurück. Dem entgegnete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2009 und wies die Rückzahlung als pflichtwidriges Vorgehen zurück (Anlage K 28). Die Klägerin erklärte daraufhin, wie sie es bereits zuvor in Aussicht gestellt hatte, mit Schreiben vom 8. Juli 2009 (Anlage K 26) die Kündigung der beiden Vereinbarungen vom 19./20. August 2008 und 1./3. Dezember 2008 sowie vorsorglich erneut des „Schuldscheindarlehens“ jeweils „aus wichtigem Grund“ unter Verweis auf die mit der erhobenen Klage hilfsweise beantragte Rückzahlung des überlassenen Kapitals. Im November 2012 verkaufte die E. KG das besagte Grundstück in der R.str. zum Kaufpreis von EUR 24,5 Mio. Die Klägerin behauptet, das später Vertrag gewordene Sale-and-Lease-Back-Konzept sei von der E. AG und das Finanzierungskonzept, insbesondere die Verknüpfung von Kauf- und Leasingbestandteil mit dem „Schuldscheindarlehen“, von der HLB entwickelt worden. Ihr Rechtsbeistand, Herr S., habe nicht aktiv in die Konzeption eingegriffen. Die HLB habe in „weiteren Gesprächen“ die Vorteile des von ihr mitentwickelten Konzepts für die Klägerin u.a. mit dem Wegfall der befürchteten mietbedingten Haftungsrisiken, der Sicherung des Wertsteigerungspotentials kraft Rückerwerbsoption und dem Gewinn an Planungssicherheit angepriesen. Die durch die HLB aufeinander abgestimmte Finanzierung von Leasinggeber und -nehmer sei der wesentliche Grund für sie - die Klägerin - gewesen, die späteren Verträge abzuschließen. Dies habe die HLB gewusst. Im Rahmen des Schreibens der HLB vom 16. Dezember 1991 (Anlage K 12) sei übereinstimmender Parteiwille gewesen, dass der von der Klägerin an die Beklagte zu erbringende Anlagebetrag ausschließlich zur Refinanzierung des Finanzierungsgeschäfts mit der E. KG dienen, die parallele Festschreibung der Zinssätze über die gesamte Vereinbarungslaufzeit eine feste Marge von 0,5 % p.a. konstituieren und alle Tilgungsleistungen im Verhältnis der E. KG zur HLB zur Rückzahlung des Anlagebetrages der Klägerin verwendet werden sollten. Beabsichtigt sei damit gewesen, zu ihren - der Klägerin - Gunsten eine Stabilisierung des finanziellen Aufwandes für die Nutzung des Leasingsobjekts während der Vertragslaufzeit wie auch die Verfügbarkeit eines dem Restbuchwert des Grundstücks entsprechenden Betrages zum Zwecke des potentiellen Rückkaufs zu gewährleisten. Das Entgelt für die Finanzdienstleistung der HLB sollte in der Margendifferenz von 0,5 % p. a. bestehen. Zum Hergang der Vertragsverhandlungen behauptet die Klägerin, obgleich den Parteien vor Vertragsschluss die Vorschrift des § 609 a BGB a.F. - unstreitig - bekannt gewesen ist, sei die Ausübung eines „Sonderkündigungsrechts“ durch die HLB beiderseits nie ernsthaft erwogen worden. Sie behauptet weiter hierzu, man habe zwar eine Kündigung durch die E. KG in Betracht gezogen und in die Regelung des § 4 des „Schuldscheindarlehens“ einfließen lassen, in Bezug auf eine Kündigungsausübung durch die HLB aber zusammen die Auffassung vertreten, dass man den Gebrauch einer solchen Kündigungsmöglichkeit nicht in Erwägung ziehen müsse. Die Klägerin behauptet und wirft der Beklagten daher vor, sie hätte den Kauf- und Leasingvertrag nicht, jedenfalls nicht in seiner konkreten Form geschlossen, wenn sie von der HLB über die Absicht, das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 609 a BGB a.F. eventuell auszuüben, informiert worden wäre, da eine Kündigungsmöglichkeit ihrem Bedürfnis nach Sicherung ihrer Aufwandsbeschränkung auf die Zinssatzdifferenz von 0,5 % entgegengestanden habe. Nach Klageerhebung hat die Beklagte am 1. Juli 2009 nach übereinstimmendem Vortrag Zinsen in Höhe von EUR 2.217.655,18, nach Vortrag der Klägerin am 3. Juli 2009 weitere Zinsen in Höhe von EUR 3.508,71 sowie einen Tilgungsbetrag in Höhe von EUR 135.024,28 als auch die überlassene Restvaluta zum Betrag von EUR 50.525.421,74 an die Klägerin gezahlt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 hat die Klägerin daraufhin ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Valutarückzahlungsanspruch nebst Zinsen (Hilfsantrag zu Ziffer 3.b.) für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 11. September 2009 (Bl. 92 ff. d. A.) hat die Klägerin überdies ihren ursprünglichen Zahlungsantrag zu Ziffer 1., der auf Zahlung von Teilbeträgen nach Fälligkeitszeitpunkten gerichtet gewesen ist, im Umfang der erfolgten Zinszahlungen teilweise für erledigt erklärt, ferner hat sie ihren Feststellungsantrag zu Ziffer 2. dahingehend geändert, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2008 erklärte Kündigung des Schuldscheindarlehens zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 31. Januar 1992 unwirksam ist, und hat die teilweise Aufrechterhaltung des zuvor für erledigt erklärten Hilfsantrages zu Ziffer 3.b. im Umfang der ursprünglich geltend gemachten Zinsnebenforderung erklärt. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen nicht angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 (Bl. 257 ff. d. A.) hat die Klägerin ihre Anträge aufgrund des Zeitablaufes seit Einreichung der Klage und im Hinblick auf den zwischenzeitlich durch anderweitige Neuanlage der zurückgezahlten Valuta erzielten Kapitalertrag von EUR 4.914.412,86 geändert. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an sie den Betrag von EUR 13.881.904,21 zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2008 erklärte Kündigung des Schuldscheindarlehens zwischen ihr - der Klägerin - und der Beklagten vom 31. Januar 1992 unwirksam ist; 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Darlehenskündigung für wirksam halten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, zusätzlich an sie - die Klägerin - Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis 3. Juli 2009 aus einem Betrag von EUR 50.625.421,74 zu zahlen; 4. die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des erledigten Teils des ursprünglichen Klagantrags 1. von EUR 2.221.163,89 und eventuell anfallender Kosten nach Erledigung des ursprünglichen Klageantrages 3.b. werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihrerseits Eventualwiderklage erhoben, ursprünglich mit überwiegend unbezifferten Zahlungsanträgen, später hat sie hilfsweise Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin beantragt. Nach Zeitablauf und Bezifferungsmöglichkeit beantragt die Beklagte zuletzt für den Fall der Abweisung der Klage als unbegründet hilfswiderklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 3. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 EUR 5.864.350,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus EUR 1.781.199,17 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Mai 2010, aus weiteren EUR 1.243.816,38 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 27. Januar 2011 und aus weiteren EUR 2.839.334,59 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. Juli 2012 zu zahlen. Die Klägerin beantragt diesbezüglich, die Eventualwiderklage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, an der konzeptionellen Entwicklung des Sale-and-Lease-Back-Geschäftes mitgewirkt zu haben. Ein diesbezüglicher geschäftlicher Kontakt habe vor der Finanzierungsanfrage der E. AG vom 4. Dezember 1991 weder zu der Klägerin noch der E. AG oder einbezogenen Dritten bestanden. Insbesondere stamme der Vorschlag zur Refinanzierung bei ein und derselben Bank nicht von ihr, sondern ginge auf die Empfehlung des Mitarbeiters T. der beauftragten Maklergesellschaft M. GmbH nach näherer Absprache mit den Herren S. und L. auf Seiten der Klägerin zurück. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf die als Anlage B 16 eingereichte - von der Klägerin unwidersprochen gebliebene - schriftliche Darstellung des Mitarbeiters T.. Ergänzend weist die Beklagte auf das Rechtsgutachten (Anlage B 19) und das Schreiben (Anlage B 17) des von der Klägerin seinerzeit in der Auseinandersetzung mit der E. KG mandatierten Rechtsanwaltes H. hin, in dem zur Urheberschaft des Finanzierungskonzeptes und der Annahme rechtlicher Wechselwirkungen zwischen den Verträgen zum hiesigen Prozessvorbringen konträre Aussagen getroffen worden seien. Die Beklagte verweist zudem darauf, dass der Kauf- und Leasingvertrag ihr - unstreitig - von der E. AG bei der Finanzierungsanfrage bereits im vollständigen Entwurf zugesandt worden war. Urheber des später beurkundeten Kauf- und Leasingvertrages sei Rechtsanwalt S. gewesen, was aus den nahezu identischen mitausgedruckten Dateibezeichnungen auf der Entwurfs- und Schlussfassung zu schließen sei. Auch die Idee, das Refinanzierungsgeschäft als „Schuldscheindarlehen“ zu vereinbaren, ginge auf die Klägerin und deren Wunsch zurück, „das Darlehen abtreten zu können“. In den - unstreitig - nach dem 5. Dezember 1991 zwischen der HLB und Herrn Rechtsanwalt S. für die Klägerin geführten Gesprächen sei die Möglichkeit einer Kündigung des Refinanzierungsgeschäfts gemäß § 609a BGB a. F. wiederholt thematisiert worden. Die seinerzeitigen Mitarbeiter der HLB hätten zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung indes nicht die feste Absicht gehabt, von einem etwaigen Kündigungsrecht gemäß § 609a BGB a. F. Gebrauch zu machen. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass auf Seiten der Klägerin die Vorstellung bestanden habe, die Beklagte werde ein solches Kündigungsrecht keinesfalls ausüben. Die Beklagte behauptet, die Klägerin hätte sich jedenfalls auch bei eindeutiger Aufklärung über das Kündigungsrecht gemäß § 609a BGB a.F. für die Vertragsabschlüsse entschieden, da ihr an der Erzielung des über dem Marktwert liegenden Kaufpreises von DM 120 Mio. gelegen gewesen sei. Vorsorglich erhebt die Beklagte hinsichtlich des Vorwurfes eines angeblichen Beratungsverschuldens die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet, in dem am 15. Februar 2008 geführten Telefonat habe Herr S. die Auffassung geteilt, dass die Beklagte zur Kündigung gemäß § 609a BGB a.F. berechtigt sei und sie zur Kündigungsausübung ermuntert, damit klare Verhältnisse geschafft würden. Zu ihrer Eventualwiderklage vertritt die Beklagte die Auffassung, durch die beiden Vereinbarungen vom 19./20. August und 1./3. Dezember 2008 sei die Klägerin die vertragliche Pflicht eingegangen, das nach dem „Schuldscheindarlehen“ noch ausstehende Restkapital ihr - der Beklagten - bis zum 30. Juni 2012, also der vorgesehenen Laufzeit des "Schuldscheindarlehens", zu überlassen. Die Vereinbarungen hätten dazu gedient, den Streit über die Höhe der zu leistenden Zinsen auf die sich aus dem „Schuldscheindarlehen“ und den Nachvereinbarungen ergebende Differenz zu beschränken. Hinsichtlich der Laufzeit bis zum 31. Juni 2012 sollte es bei der verbindlichen Regelung des „Schuldscheindarlehen“ bleiben. Dies entsprach - unstreitig - den Vorstellungen ihrer beteiligten Mitarbeiter F. und S., wie in einer internen E-Mail vom 12. August 2008 (Anlage B 25) dokumentiert ist. Über eine kürzere, etwa dreimonatige Laufzeit sei nicht gesprochen worden. Die Leugnung einer Valutaüberlassungspflicht und die (ursprünglich) hilfsweise eingeklagte Valutarückzahlung durch die Klägerin seien daher pflichtwidrig. Durch die damit erzwungene Rückzahlung der Valuta an die Klägerin seien der Beklagten Zinserträge entgangen; auf die diesbezüglichen Berechnungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 12. Mai 2010 (Bl. 140 - 144 d. A.), vom 27. Januar 2011 (Bl. 168 - 170 d. A.) und vom 3. Juli 2012 (Bl. 241 d. A.) wird verwiesen. Die Klägerin tritt der Hilfswiderklage entgegen und ist der Ansicht, die getroffenen Zusatzvereinbarungen seien auf die jeweils ausdrücklich genannten ersten Zinsperioden befristet gewesen; eine Pflicht zur Weiteranlage bis zum 30. Juni 2012 sei nicht gewollt gewesen und nicht vereinbart worden. Sie - die Klägerin - hätte aus Sorge vor einer Insolvenz der Beklagten und dem Verlust der Gewährträgerhaftung der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein keinesfalls einer Neuanlage im Sinne einer Aus- und erneuten Einzahlung zugestimmt. Die Klägerin behauptet, in dem Telefonat am 15. Februar 2008 hätten die Herren F. und S. für die Beklagte das Interesse bekundet, für den Fall der Ablösung des Finanzierungsgeschäfts mit der E. KG zugleich auch das „Schuldscheindarlehen“ mit der Klägerin per Sonderkündigungsrecht zu beenden. Ihr Mitarbeiter S. habe Äußerungen hierzu abgelehnt und darauf verwiesen, dass es im Falle einer Kündigung zu einer Reaktion der Klägerin käme. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die E. KG Akteneinsicht beantragt, welche mit Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2011 (Bl. 227 f. d. A.) abgelehnt worden ist. Im Hinblick auf eine im Akteneinsichtsgesuch genannte Vereinbarung der E. KG mit der Beklagten aus September 2009 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2011 beantragt, die Vorlage dieser Vereinbarung gegenüber der Beklagten anzuordnen. Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.