Urteil
303 O 58/12
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:1029.303O58.12.0A
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Leitsätze
1. Macht ein Insolvenzverwalter einen Rückerstattungsanspruch wegen Vorsatzanfechtung geltend, ist er darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die nachzuweisende - bestrittene - Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.(Rn.17)
2. Auch die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter schlüssig darzulegen.(Rn.18)
3. Bestanden gegenüber einem Sozialversicherungsträger keine Beitragsrückstände von (annähernd) sechs Monatsbeiträgen oder mehr, und konnte sich auf seiner Seite nicht der Eindruck einstellen, die Schuldnerin sei knapp an liquiden Mitteln, lag es nicht nahe, die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin mit einer wirtschaftlichen Krise zu erklären.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Insolvenzverwalter einen Rückerstattungsanspruch wegen Vorsatzanfechtung geltend, ist er darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die nachzuweisende - bestrittene - Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.(Rn.17) 2. Auch die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter schlüssig darzulegen.(Rn.18) 3. Bestanden gegenüber einem Sozialversicherungsträger keine Beitragsrückstände von (annähernd) sechs Monatsbeiträgen oder mehr, und konnte sich auf seiner Seite nicht der Eindruck einstellen, die Schuldnerin sei knapp an liquiden Mitteln, lag es nicht nahe, die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin mit einer wirtschaftlichen Krise zu erklären.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der an die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin, die I...D..., geleisteten und angefochtenen zehn Sozialversicherungsbeitragszahlungen vom 2. Januar bis 27. Mai 2008 gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO zu. 1. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Rückerstattungsanspruchs wegen Vorsatzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO ist der darlegungs- und beweisbelastete Kläger im Hinblick auf die nachzuweisende - bestrittene - Kenntnis der Beklagten beziehungsweise der I...D... von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin beweisfällig geblieben. 2. Der Kläger kann sich insofern auch nicht auf den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen. Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes sind vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung des Schuldners die Gläubiger benachteiligte. Der (direkten) Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit steht im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt insofern, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9 – juris). Abzustellen ist darauf, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung(en) des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10 – juris). Die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, NZI 2009, 768, 769). Letzteres ist dem Gläubiger im Regelfall erkennbar, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist und daher für gewöhnlich noch andere Gläubiger hat. Bezüglich der Kenntnis von ungedeckten anderweitigen Forderungen Dritter ist seitens Sozialversicherungsträgern – wie hier der Beklagten – im Besonderen zu sehen, dass diese wohlwissend von Unternehmern, die sich in erkennbarer finanzieller Bedrängnis befinden, üblicherweise vor anderen Gläubigern bedient werden (BGH v. 20. 11. 2001 - IX ZR 48/01, NZI 2002, 91, 93; v. 10. 7. 2003 - IX ZR 89/02, NZI 2003, 542, 544; 27. 5. 2003 - IX ZR 169/02, NZI 2003, 533, 535; v. 13. 6. 2006 - IX ZB 238/05, NZI 2006, 591 ff.; v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10 – juris). Handelt es sich um die mindestens halbjährige Nichtabführung von Beiträgen gegenüber einem Sozialversicherungsträger, kann bereits dieser, dem Sozialversicherungsträger naturgemäß bekannte Umstand hinreichend auf eine gekannte Zahlungseinstellung und damit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auf eine gekannte (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (vgl. BGH v. 10.07.2003, IX ZR 89/02, NZI 2003, 542, 544). Bei geringeren Beitragsrückständen bedarf es dagegen für gewöhnlich des Hinzutretens weiterer gewichtiger, dem Gläubiger bekannter Anhaltspunkte, die die Annahme der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend erscheinen lassen (vgl. BGH v. 20.11.2001, IX ZR 48/01, NZI 2002, 91, 93 f.). Vorstehenden rechtlichen Maßstab berücksichtigt kann nach Überzeugung der Kammer bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung, insbesondere auch unter Einbeziehung der vorhandenen gegenläufigen Indizien, im hiesigen Streitfall nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagten die Annahme, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen eingestellt oder ihr drohe sonstwie die Zahlungsunfähigkeit, in den jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkten des Eintritts der Rechtswirkungen der angefochtenen Zahlungen geradezu aufzwingen musste mit der Folge, dass die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greifen würde. Beitragsrückstände von (annähernd) sechs Monatsbeiträgen oder mehr bestanden unstreitig nicht und lassen daher nicht bereits für sich allein die Annahme des Vorliegens der Vermutungsvoraussetzungen zu. Anderes ergibt sich nicht aus den weiteren Umständen des Streitfalles. Zutreffend weist der Kläger im Ausgangspunkt jedoch darauf hin, dass die Schuldnerin sich vor der ersten gegenüber der Beklagten angefochtenen Zahlung vom 17. Januar 2008 unstreitig mit zwei Monatsbeiträgen (November und Dezember 2007), vor der ersten gegenüber der I...D... angefochtenen Zahlung vom 2. Januar 2008 unstreitig mit drei Beitragsmonaten (Oktober bis Dezember 2007) im Rückstand befand. Zutreffend und unstreitig ist auch, dass die Schuldnerin im weiteren Verlauf weder gegenüber der Beklagten noch der I...D... die jeweils geführten Beitragskonten im Zeitraum bis Mai 2008 vollständig ausglich. Ebenso zutreffend wie unstreitig ist, dass die Schuldnerin die Zahlungen vom 17. Januar, 6. Februar, 13. März und 13. Mai 2008 nach Vollstreckungsandrohung durch das Hauptzollamt G... tätigte. Auch gegenüber der I...D... erfolgten Zahlungen der Schuldnerin in Kenntnis parallel unternommener Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich der Kontopfändungen vom 2. Januar, 7. März und - nach eigenem, unbestrittenen gebliebenen Vortrag des Klägers - einer auf einer Kontopfändung beruhenden Drittschuldnerzahlung der D... Bank AG vom 27. März 2008. Diese Umstände lassen unter Berücksichtigung der weiteren Begebenheiten des hiesigen Streitfalles indes nicht den zwingenden Schluss auf eine sich aufdrängende Annahme der Beklagten zu den hier relevanten Zeitpunkten zu, zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich, auch im Hinblick auf die womöglich unter Zwangsvollstreckungsdruck geleisteten Zahlungen, um kongruente Deckungen handelte. Insbesondere gilt dies für die ersten beiden angefochtenen Zahlungen, da bis auf den nicht hinreichenden Beitragsrückstand von zwei bzw. drei Monaten andere, auf eine wirtschaftliche Krise der Schuldnerin zwingend hindeutende Indizien aus Sicht der Beklagten nicht vorlagen. Den hier relevanten Gesamtzeitraum betrachtet ist gegenteilig zu berücksichtigen, dass die Beitragsrückstände im Hinblick auf die Beklagte konstant blieben, das heißt jedenfalls nicht anstiegen, und der Beklagten damit nicht aufzeigten, dass sich eine bestehende schlechte finanzielle Situation der Schuldnerin verschärfte. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der I...D... mit der Abweichung, dass hier die Beitragsrückstände zwischenzeitlich, nämlich zum März 2008, auf einen Rückstand von zwei Beitragsmonaten zurückgeführt werden konnten. Soweit der Rückstand nachfolgend wieder auf drei Beitragsmonate anstieg, erreichte er das vorherige Niveau, jedoch ohne - mit Blick auf die weiteren Umstände - die Beklagte zwingend in Kenntnis um eine drohende Zahlungsunfähigkeit versetzen zu müssen. Denn sämtliche Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten und der I...D... waren erfolgreich und deuteten aus damaliger Sicht der Beklagten nicht darauf hin, dass die Schuldnerin nicht über diejenigen finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verbindlichkeiten begleichen zu können. Insbesondere erfolgten keine Teilzahlungen bezogen auf die jeweiligen eingetriebenen Monatsbeiträge, so dass sich auf Seiten der Beklagten nicht der Eindruck einstellen konnte, die Schuldnerin sei knapp an liquiden Mitteln. Im Hinblick auf die selbst von der Schuldnerin vorgenommene Zahlung vom 12. März 2008 und die sich überschneidende Kontopfändung mit einer Drittschuldnerzahlung der C... AG in beträchtlicher Höhe von EUR 11.509,46, die zusammen sogar eine teilweise Überzahlung bewirkten, lag gegenteilig der Eindruck nahe, die Schuldnerin verfüge über genügend liquide Mittel. Vor diesem Hintergrund lag es nicht nahe, ihre schleppende Zahlungsweise mit einer wirtschaftlichen Krise zu erklären. Verstärkt wurde dieser gegenteilige Eindruck durch die weitere Drittschuldnerzahlung am 27. März 2008. Ergänzend tritt hinzu, dass die I...D... am 3. April 2008 den überzahlten Betrag von EUR 6.673,15 zurückerstattete, obwohl das Beitragskonto der Schuldnerin im Soll stand, mithin es tendenziell fern liegt anzunehmen, die I...D... habe damit gerechnet, dass die Schuldnerin ihre fälligen Beitragszahlungen zukünftig nicht mehr würde erbringen können. II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entsprechend steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückerstattung von insolvenzrechtlich angefochtenen Sozialversicherungsbeitragszahlungen geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der m...S... GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2009 (Az.: 810 IN 1004/08 M) auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 9. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin bezahlte folgende Sozialversicherungsbeiträge per Banküberweisung in Gesamthöhe von EUR 34.947,16 für bei ihr beschäftigte Mitarbeiter an die Beklagte beziehungsweise die I...D..., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar in Teilhöhe von EUR 9.151,26 an die Beklagte, nämlich am 17. Januar 2008 den Betrag von EUR 2.634,51 auf den Beitragsmonat November 2007, wobei die Beiträge für November und Dezember 2007 ausstanden, am 6. Februar 2008 den Betrag von EUR 2.634,51 auf den Beitragsmonat Dezember 2007, wobei die Beiträge für Dezember 2007 und Januar 2008 ausstanden, am 13. März 2008 den Betrag von EUR 1.294,08 auf den Beitragsmonat Januar 2008, wobei die Beiträge für Januar und Februar 2008 ausstanden, am 7. April 2008 den Betrag von EUR 1.294,08 auf den Beitragsmonat Februar 2008, wobei die Beiträge für Februar und März 2008 ausstanden, am 13. Mai 2008 den Betrag von EUR 1.294,08 auf den Beitragsmonat März 2008, wobei Beiträge für März und April 2008 ausstanden, und in Teilhöhe von EUR 25.795,90 an die I...D..., nämlich am 2. Januar 2008 einen Betrag von EUR 7.155,17 auf Beitragsmonate bis Oktober 2007, wobei zumindest Beiträge für Oktober, November und Dezember 2007 ausstanden, am 17. Januar 2008 den Betrag von EUR 5.853,59 auf den Beitragsmonat November 2007, wobei Beiträge für November und Dezember 2007 ausstanden, am 12. März 2008 den Betrag von EUR 6.673,15 auf den Beitragsmonat Dezember 2007, wobei die Beiträge für Dezember 2007 und Februar 2008 ausstanden, am 24. April 2008 den Betrag von EUR 4.329,36 auf den Beitragsmonat Februar 2008, wobei die Beiträge für Februar und März 2008 ausstanden, und am 27. Mai 2008 den Betrag von EUR 1.784,63, wobei die Beiträge für März, April und Mai 2008 ausstanden. Die vorgenannten Zahlungen an die Beklagte erfolgten mit Ausnahme der Zahlung vom 7. April 2004, die unmittelbar an die Beklagte ging, nach schriftlichen Vollstreckungsankündigungen des von der Beklagten beauftragten Hauptzollamtes G... vom 14. Januar, 5. Februar, 12. März und 6. Mai 2008 an dieses und wurden anschließend - ohne Mitteilung, dass die Beträge aufgrund von Banküberweisungen der Schuldnerin eingenommen worden waren - an die Beklagte ausgekehrt. Die Zahlung an die I...D... vom 17. Januar 2008 erfolgte ebenfalls nach einer Vollstreckungsandrohung vom 9. Januar 2008. Im Übrigen leitete die I...D... Vollstreckungshandlungen ein. So erfolgten die Zahlungen vom 2. Januar und 24. April 2008 an die I...D..., nachdem sie ein anderweitiges Bankkonto der Schuldnerin gepfändet hatte. Auch die am 12. März 2008 vom Bankkonto der Schuldnerin bei der D... Bank AG getätigte Zahlung in Höhe von EUR 6.673,15 erfolgte zeitlich vor der Pfändung und Überweisung des Guthabens des anderweitigen Kontos der Schuldnerin bei der C... AG wegen zum Teil derselben Beitragsforderungen der I...D... Noch bevor die C... AG aufgrund des ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Zahlung an die I...D... leistete, kontaktierte der Mitarbeiter der Schuldnerin, Herr S.., die I...D... mit dem Anliegen, man möge den überwiesenen Betrag von EUR 6.673,15 im Hinblick auf die laufende Kontopfändung und die insoweit zu erwartende Doppelzahlung der C... zurückerstatten. Die Mitarbeiterin der I...D..., Frau L.., informierte per E-Mail vom 20. März 2008 ihre Kollegin Frau K..- K.., dass nach Zahlungseingang der C... in Höhe von EUR 11.509,49 der überzahlte Betrag an die Schuldnerin zurückerstattet werden solle. Nach verzeichnetem Zahlungseingang der C... AG am 27. März 2008 erstattete die I...D... am 3. April 2008 einen Betrag von EUR 6.673,15 an die Schuldnerin. Das Beitragskonto der Schuldnerin bei der I...D... war zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ausgeglichen (s. Beitragskontoauszug mit Stand vom 15.09.2008, Anlage K 11). Am 27. März 2008 erlangte die I...D... aufgrund einer weiteren Pfändung eines Kontos der Schuldnerin eine Zahlung des betroffenen Geldinstituts. Zum Zeitpunkt der genannten Zahlungen sah sich die Schuldnerin fälligen und teilweise titulierten, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichenen Forderungen ihrer Gläubiger in Höhe von ca. EUR 130.000,- ausgesetzt; wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 8 bis 12 der Klageschrift (Bl. 8 bis 12 d.A.) nebst den Anlagen ZU 1 bis ZU 24 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. März 2011 focht der Kläger die zehn an die Beklagte beziehungsweise die I...D... erfolgten Zahlungen vom 2. Januar bis 27. Mai 2008 an und forderte die Beklagte zur Rückerstattung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 18. April und 10. November 2011 im Wesentlichen ablehnte. Auch den mit anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Dezember 2011 wiederholten Forderungen kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, die Beklagte wie auch ihre Rechtsvorgängerin, die I...D..., habe gewusst, dass die Schuldnerin durch Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ihre anderen Gläubiger bewusst und gewollt benachteiligte. Er ist der Auffassung, dass diese Kenntnis jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten sei, weil sich der Beklagten und der I...D... in den Zeitpunkten der jeweils angefochtenen Zahlungen zwingend aufdrängen musste, dass der Schuldnerin zumindest die Zahlungsunfähigkeit drohte und sie durch ihre Beitragszahlungen andere Gläubiger benachteiligte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 34.947,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2009 zu zahlen und 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.099,-- zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist im Hinblick auf die angefochtene Zahlung vom 12. März 2008 der Auffassung, es bestünde keine Gläubigerbenachteiligung, weil sie den insoweit geltend gemachten Betrag von EUR 6.673,15 durch ihre Zahlung am 3. April 2008 ausgeglichen habe; diese Rückzahlung sei auf die angefochtene Zahlung und nicht auf die Zahlung der Drittschuldnerin, der C... AG, vom 27. März 2008 erfolgt. Im Hinblick auf die an das Hauptzollamt G... geleisteten Zahlungen der Schuldnerin vom 17. Januar, 6. Februar, 13. März und 13. Mai 2008 ist sie der Auffassung, eine Vermutung ihrer Kenntnis gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil sie - unstreitig - zu den Zeitpunkten, zu denen ihr Beträge vom Hauptzollamt ausgekehrt wurden, nicht gewusst habe, dass es sich um veranlasste Überweisungen, mithin um Rechtshandlungen der Schuldnerin selbst gehandelt habe. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 1. Juni 2012 (Bl. 49 f. d.A.) dem Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen worden. Wegen des weiteren Vorbringens im Einzelnen und im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.