OffeneUrteileSuche
Urteil

303 O 469/11

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:1023.303O469.11.0A
1mal zitiert
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Rückzahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung ist nicht begründet, wenn die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung oder von Umständen, aus denen sie auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen musste, hatte. Allein aus der Tatsache, dass die Schuldnerin Steuerverbindlichkeiten teilweise mit geringer Verspätung beglichen hat, kann keine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit begründet werden, da bei geringen Rückständen allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie z.B. erfolglose Vollstreckungsversuche, geplatzte Schecks, Rücklastschriften, etc., ein Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit möglich ist.(Rn.30) (Rn.32) (Rn.35) 2. Eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO entfaltet keine Indizwirkung für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der handelnden Personen, da allein aus einer Überschuldung nicht folgt, dass der Schuldner bei Zahlung einer Verbindlichkeit nicht in der Lage ist, auch die übrigen zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückzahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung ist nicht begründet, wenn die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung oder von Umständen, aus denen sie auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen musste, hatte. Allein aus der Tatsache, dass die Schuldnerin Steuerverbindlichkeiten teilweise mit geringer Verspätung beglichen hat, kann keine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit begründet werden, da bei geringen Rückständen allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie z.B. erfolglose Vollstreckungsversuche, geplatzte Schecks, Rücklastschriften, etc., ein Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit möglich ist.(Rn.30) (Rn.32) (Rn.35) 2. Eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO entfaltet keine Indizwirkung für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der handelnden Personen, da allein aus einer Überschuldung nicht folgt, dass der Schuldner bei Zahlung einer Verbindlichkeit nicht in der Lage ist, auch die übrigen zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die auf Rückzahlung gerichtete Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 129, 133, 143 InsO nicht zu. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. I. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, da jedenfalls die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hatte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO) oder von Umständen, aus denen sie darauf schließen musste. Jedenfalls sind solche Umstände durch den Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, vermutet wird, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt (BGH NJW 2003, S. 3560 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2012, IX ZR 239/09, zitiert nach juris). Insofern kann es ausreichend sein, die Verbindlichkeiten des Schuldners von einem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in einem beträchtlichen Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH ZIP 2004, S. 1512 ff.). Beide Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin musste die Beklagte vorliegend nicht darauf schließen, dass der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte oder die Zahlungen die Gläubiger benachteiligen würden. Allein aus der Tatsache, dass die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin teilweise mit einer – geringen – Verspätung beglichen wurden, begründet keine entsprechende Kenntnis der Beklagten. Hieraus konnte die Beklagte keinerlei Rückschlüsse auf eine etwaige drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ziehen. Ein derartiger Rückschluss kann zwar möglich sein, wenn erhebliche Rückstände bestehen, die über längere Zeit nicht zurückgeführt werden. Dies gilt insbesondere bei Sozialversicherungsbeiträgen und auch Steuern. Insbesondere aus einem Rückstand von Beiträgen für sechs Monate kann auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden und gegebenenfalls auch auf eine Benachteiligung der Gläubiger (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 2003, IX ZR 89/02, WM 2003, S. 1776 ff.). Werden Steuerverbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen, kann ein entsprechender Rückschluss gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 97/06, NZI 2007, S. 512ff.). Bei geringeren Rückständen kann allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände (wie beispielsweise erfolgloser Vollstreckungsversuche, geplatzte Schecks, Rücklastschriften, inkongruenten Deckungen o.ä.) ein Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit möglich sein (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007, 1 U 175/05). Solche Umstände lagen hier nicht vor. Zwar erfolgten teilweise verspätete Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin. Dass diese eine Größenordnung oder Dauer erreicht hätten, dass daraus ein Rückschluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit möglich wäre, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Soweit im August 2004 Teilzahlungen bezogen auf die Lohnsteuer für Juni 2004 erfolgt sind, handelt es sich eine allenfalls um geringfügige Verspätung. Die am 15. Mai 2004 fällige Umsatzsteuer für März 204 wurde zwischen dem 21. Juli 2004 und dem 25. August 2004 beglichen, mithin mit einer Verzögerung von etwa 3 Monaten. Die Umsatzsteuer Januar 2004 wurde am 14. April 2004 mit einer Verzögerung von weniger als einem Monat geleistet, die Umsatzsteuer Februar 2004, fällig am 15. April 2004, am 14. Juni 2004, also knapp zwei Monate verspätet. Soweit der Kläger ausführt, die Schuldnerin habe diese Praxis in 2005 fortgesetzt und Umsatzsteuer nur verspätet bzw. in Teilbeträgen geleistet, ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass größere Rückstände, als für 2004 im Einzelnen vorgetragen, oder längere Verspätungen vorlagen. Allein geringfügige Verspätungen von maximal etwa 3 Monaten begründen allerdings keine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit. Werden Steuern für wenige Monate mit einer derart geringen Verspätung geleistet, musste die Beklagte allein aus diesem Zahlungsverhalten nicht schließen, dass der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte. Im Gegenteil hat die Schuldnerin die gesamte Zeit über regelmäßige Zahlungen in ganz erheblicher Höhe geleistet. Ob aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2002 bis 2005 jeweils ein Überschuldung gemäß § 19 InsO abgeleitet werden könnte, kann ebenso dahin stehen, wie die Frage, ob eine Kenntnis der Veranlagungsstelle der Finanzverwaltung hier zurechenbar wäre, da eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO keine Indizwirkung für einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der handelnden Personen der Schuldnerin entfalten würde, da allein aus eine Überschuldung nicht folgt, dass der Schuldner bei Zahlung einer Verbindlichkeit nicht in der Lage ist, auch die übrigen zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Zudem ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Wirtschaftsprüfer zwar von einer rechnerischen Überschuldung der Schuldnerin ausgegangen sind, gleichwohl keine Anhaltspunkte dafür gesehen haben, dass der Fortbestand der Schuldnerin gefährdet sei (vgl. Abschluss für das Jahr 2003 vom 3. Juni 2004, Anlage K 25, S. 8 oben; Abschluss für das Jahr 2004 vom 30. Juni 2005, Anlage K 26, S. 8 oben; Abschluss für das Jahr 2005 vom 24. November 2006, Anlage K 27, S. 5). Ob diese Einschätzung der Wirtschaftsprüfer zutreffend war, kann dahin stehen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bessere Kenntnis haben musste, als die Wirtschaftsprüfer. Die Beklagte hatte aus den Jahresabschlüssen auch keine Kenntnis einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, die auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Im Gegenteil belegen die Jahresabschlüsse ausdrücklich, dass keine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO vorlag (vgl. Abschluss für das Jahr 2003 vom 3. Juni 2004, Anlage K 25, S. 8 oben; Abschluss für das Jahr 2004 vom 30. Juni 2005, Anlage K 26, S. 8 oben; Abschluss für das Jahr 2005 vom 24. November 2006, Anlage K 27, S. 5). Auch insofern musste die Beklagte keinesfalls eine bessere Kenntnis haben als die Wirtschaftsprüfer. Lagen der Beklagten daher Jahresabschlüsse vor, die der Schuldnerin ausdrücklich eine Zahlungsfähigkeit attestieren, durfte die Beklagte hiervon auch ausgehen und musste nicht etwa auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schließen. Fehlt es bereits an der gesetzlichen Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit, kommt es auf eine daraus zwangsläufig resultierende Beweislastumkehr nicht an. Im Ergebnis fehlt es daher im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (8. August 2003 bis 13. Dezember 2006) jedenfalls an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten, so dass diese Zahlungen nicht gemäß § 133 InsO erfolgreich angefochten werden können. II. Besteht schon kein Anfechtungsanspruch, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob etwaige Ansprüche verjährt wären. Die Klagerweiterung vom 21. Juni 2012 konnte jedenfalls keine Hemmung der Verjährung herbeiführen, da der Kläger – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts – im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nichts dazu vorgetragen hat, dass er erst nach dem 31. Dezember 2008 Kenntnis von den Zahlungen und den weiteren dargelegten Umständen hatte. Dahin stehen kann daher auch, ob die Stufenklage vom 30. Dezember 2011 zu einer entsprechenden Hemmung der Verjährung führen konnte, obwohl zweifelhaft ist, ob die Stufenklage insoweit zulässig war. Bestand bereits Kenntnis von den Zahlungen, hätte jedenfalls unmittelbar auf Rückgewähr geklagte werden können, so dass die nach § 254 ZPO erforderliche Unsicherheit nicht vorgelegen haben dürfte, jedenfalls durch den Kläger nicht dargelegt ist. Da es aber bereits an einem begründeten Anfechtungsanspruch fehlt, kann die Frage einer etwaigen Verjährung im Ergebnis dahin stehen. B. Auch im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Die Beklagte ist im Anfechtungsprozess grundsätzlich nicht zur Preisgabe von Informationen verpflichtet ist, die einen Anfechtungsanspruch erst schlüssig machen würden (vgl. nur HansOLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2007, 1 U 40/06; BGH, NJW 1987, S. 1812ff.; BGH, NJW 1978, S. 1002f.). Zwar entspricht es der – von der erkennenden Kammer geteilten – höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 -, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 1942; BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – IX ZR 429/97 -, NJW 1999, 1033; vgl. zuletzt auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2012, Az. 1 W 20/12), dass ein Auskunftsanspruch – und damit ein Akteneinsichtsrecht – des Insolvenzverwalters dann bestehen kann, wenn ein Anfechtungsrecht dem Grunde nach feststeht. In einem solchen Fall bildet das der näheren Bestimmung des Rückgewähranspruchs dienende Auskunftsrecht einen Teil des infolge der Zahlungen entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (BGH a.a.O.). Nach besagter Rechtsprechung, die der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht (Münchner Kommentar – InsO/Kirchhof, 2. Auflage, § 143 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 165; Hamburger Kommentar – InsO/Rogge, 3. Auflage, § 143 Rn. 88), hat sich der Insolvenzverwalter demgegenüber, solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGHZ 74, 379, 381 f.; BGH NJW 1987, 1812, 1813; BGH NJW 1999, 1033, 1034). Es kann vorliegend schon nicht festgestellt werden, dass Zahlungen nach dem 15. Juli 2003, die über die bereits angefochtenen Zahlungen hinaus geleistet worden wären, überhaupt erfolgt sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei etwaigen Zahlungen die gemäß § 133 InsO erforderliche Kenntnis gehabt hätte. Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über Liquiditätsprüfungen verlangt, fehlt es ebenfalls an einem Rückgewährschuldverhältnis, aus dem ein etwaiger weiter gehender Auskunftsanspruch abgeleitet werden könnte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nicht auf andere Weise die begehrte Kenntnis erlangen kann – was einen aus Treu und Glauben abgeleitetem Anspruch entgegenstünde (vgl. HansOLG, Beschluss vom 24. September 2012, 1 W 20/12). Insofern könnte er seine Ansprüche gegen die Schuldnerin geltend machen. Auch über seine Ansprüche nach dem HambIFG, über die hier nicht zu entscheiden ist, ist bisher nicht abschließend entschieden worden. Auf das erst am 6. Oktober 2012 in Kraft getretene Hamburgische Transparenzgesetz kommt es ebenfalls nicht an, zumal auch dies zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht begründet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung nach Insolvenzanfechtung sowie im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskünften und sodann weitere Zahlung nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma H. K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – I. S. (im Folgenden: Schuldnerin). Das Amtsgericht Hamburg hat am 9. Januar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Schuldnerin leistete vor Insolvenzeröffnung diverse nunmehr durch den Kläger angefochtene Zahlungen auf Lohnsteuer- und Umsatzsteuerverpflichtungen in Höhe von insgesamt € 1.023.671,02 im Zeitraum 8. August 2003 bis 13. Dezember 2006 an die Beklagte. Hinsichtlich der einzelnen angefochtenen Zahlungen wird auf die Seiten 21 bis 23 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2012 (Bl. 84-86 d.A.) verwiesen. Teilweise handelte es sich bei den Zahlungen um Teilzahlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 21. Juni 2012, S. 27 – 28 (Bl. 90-91 d.A.) verwiesen. Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin weisen für die Jahre ab 2002 erhebliche nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aus. Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtenen Zahlungen seien sämtlich anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO. Er behauptet, die Schuldnerin sei im gesamten Zeitraum zahlungsunfähig gewesen. Dies ergebe sich u.a. aus den Jahresabschlüssen der Schuldnerin der Jahre 2002 bis 2005 (Anlage K 11 – K 15 ; K 25 - 27) sowie daraus, dass bereits per 15. Juli 2003 fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien (wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21. Juni 2012, S. 30 – 77 (Bl. 93-135 d.A.). Jedenfalls habe die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Der Kläger behauptet weiter, die Schuldnerin sei auch dauerhaft überschuldet gewesen, was sich ebenfalls aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ergebe. Er ist der Ansicht, auch dies begründe einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Kläger meint, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gekannt. Sie angesichts der ihr vorliegenden Jahresabschlüsse der Schuldnerin auch deren Zahlungsunfähigkeit gekannt. Jedenfalls habe die Beklagte die Zahlungseinstellung gekannt. Auch die zumindest drohende Zahlungseinstellung und die Überschuldung seien der Beklagten aus den Jahresabschlüssen bekannt gewesen. Aus den Jahresabschlüssen sei ein Ertragsverfall ohne Reserven ersichtlich, was ein klares Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit darstelle. Der Kläger nimmt die Beklagte zudem auf Erteilung von Auskünften über etwaige weitere Zahlungen und etwaige „Liquiditätsprüfungen“ in Anspruch. Einen Antrag des Klägers nach §§ 1 ff. HmbIFG hat die Beklagte abgelehnt, es läuft das Rechtsmittelverfahren. Der Kläger meint, die Beklagte sei gemäß § 242 BGB verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Ein Rückgewährschuldverhältnis ergebe sich auch hinsichtlich weiterer Zahlungen aus § 133 InsO. Im Übrigen meint der Kläger unter Verweis auf Presseberichte, der „Gestus der Beklagten, wie er aus der aktuellen Berichterstattung über das ´Transparenzgesetz´ (…) vermutet werden muss“, müsse auf die Frage eines zivilrechtlichen Anspruchs ausstrahlen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe Auskunft über etwaige Liquiditätsprüfungen bei der Schuldnerin zu erteilen, da ihm nicht bekannt sei, ob und inwieweit derartige Prüfungen seitens der Beklagten durchgeführt worden seien. Nach Auffassung des Klägers habe für die Beklagte nach dem 31. Dezember 2000 jederzeit pflichtgemäß Anlass bestanden, bei der Schuldnerin Liquiditätsprüfungen durchzuführen. Nachdem der Kläger mit seiner am 30. Dezember 2012 beim Gericht eingegangenen und am 19. Januar 2012 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft, erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung und sodann Zahlung begehrt hat, hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012, der Beklagten zugestellt am 18. Juli 2012, hat er die Klage im Auskunftsantrag erweitert und ferner um den Zahlungsantrag zu 2) erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) dem Kläger Auskunft über etwaige nach dem 31. Dezember 2002 durch die Beklagte vorgenommenen „Liquiditätsprüfungen“ bezüglich der H. K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – I. S. und deren Ergebnisse zu geben sowie Auskunft über die von der H. K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – I. S. – oder einem etwaigen Rechtsvorgänger – unter der Steuernummer 4...5 oder etwaigen anderen Steuernummern seit dem 15. Juli 2003 von der HKG über den Betrag von € 1.023.671,22 hinaus erhaltenen Zahlungen – gleichgültig auf welche Steuerart geleistet – durch Vorlage eines Auszuges aus dem Steuerkonto für die oben benannte Steuernummer – oder eines Auszugs für eine etwaige andere Steuernummer – sowie durch Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Kläger in die betreffenden Veranlagungsakten der Schuldnerin zu geben; b) erforderlichenfalls die Vollständigkeit der vorgelegten Berichte, Akten und durch den Steuerkontoauszug erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern; c) an den Kläger nach der Erteilung der Einsicht und Auskunft (Gewährung der Einsicht) in einer noch zu bestimmenden Höhe bezüglich der ab dem 15. Juli 2003 über den Betrag von € 1.023.671,22 hinaus empfangenen Leistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.023.671,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Auskunftsbegehren fehle es schon am Rechtsschutzbedürfnis, da das Verfahren nach dem IFG noch laufe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches nicht vor. Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten zahlungsunfähig war und dass die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Auch habe die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gehabt. Die Jahresabschlüsse seien ohnehin nur der für die Veranlagung zuständigen Stelle innerhalb der Finanzverwaltung bekannt gewesen. Diese habe mit der für die Erhebung rückständiger Steuern zuständigen Stelle, auf deren Kenntnis es ankäme, nichts zu tun. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung sowohl hinsichtlich des Auskunfts- als auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. Hinsichtlich der Klagerweiterung sei nicht ersichtlich, dass die entsprechende Kenntnis nicht bereits im Jahr 2008 vorgelegen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2012 verwiesen.