Urteil
403 HKO 20/24
LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1129.403HKO20.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € 8.530,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 295.050,97 festgesetzt, wobei auf die Klage € 286.496,15 und auf die Widerklage € 8.554,82 entfallen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € 8.530,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 295.050,97 festgesetzt, wobei auf die Klage € 286.496,15 und auf die Widerklage € 8.554,82 entfallen. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 286.496,15 nebst Zinsen (I.). Die zulässige Widerklage ist hingegen ganz überwiegend begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern beanspruchen, dass diese ihr € 8.530,87 nebst der zuerkannten Zinsen zahlen (II.). I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 286.496,15. 1. Allerdings ist die Klägerin prozessführungsbefugt, denn sie macht ein eigenes Recht geltend. Sie ist auch aktivlegitimiert, denn sie ist berechtigt, den von ihr geltend gemachten Kündigungsschaden als eigenen Schaden gegen die Beklagte geltend zu machen. Zwar war die Klägerin zunächst nicht Partei des vom Drittwiderbeklagten geschlossenen Franchisevertrags. Nach § 3 Abs. 1 des Franchisevertrags ist Vertragspartner nämlich grundsätzlich (nur) die im Vertrag als Franchisenehmer bezeichnete natürliche Person. § 3 Abs. 1 dieses Vertrags sieht aber auch vor, dass einer vom Franchisenehmer gegründeten Kapitalgesellschaft die Nutzung der in dem Franchisevertrag vorgesehenen Rechte gestattet werden kann. Das ist hier durch die Ergänzungsvereinbarung vom 05.12.2018 geschehen. Die Ergänzungsvereinbarung bestimmt, dass die Klägerin berechtigt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Franchisevertrag auszuüben. Zu den demnach der Klägerin zur Ausübung überlassenen Rechten aus dem Franchisevertrag zählt es, die Verlängerungsoption auszuüben und gegebenenfalls einen aus diesem Vertrag resultierenden Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Der Beklagten kann ferner nicht gefolgt werden, soweit sie einwendet, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten es versäumt, die im Untermietvertrag enthaltene Option auszuüben. Für die Beklagte konnte bei vernünftiger Betrachtung kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin mit der Ausübung der Option aus dem Franchisevertrag zugleich auch die Option aus dem Untermietvertrag ausüben wollte (§§ 133, 157 BGB). Schließlich war der Franchisevertrag über § 2 Abs. 2 des Untermietvertrags durch den Fortbestand des Untermietvertrags bedingt. Eine auf das eine oder andere Vertragsverhältnis beschränkte Optionsausübung wäre – wie die Beklagte wusste - sinnlos gewesen. 2. Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der von der Klägerin verfolgte Schadensersatzanspruch nicht besteht. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten, der einzig insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Denn die Beklagte hat keine Pflichten aus dem Franchise- und dem Untermietvertrag gegenüber der Klägerin verletzt, indem die Beklagte es versäumt hat, die ihr vorbehaltene Option zur Verlängerung des Hauptmietvertrags fristgerecht auszuüben. Die deshalb von der Klägerin erklärte außerordentliche Kündigung zum 31.12.2023 war unwirksam, weil kein wichtiger Grund vorlag, der sie zur vorzeitigen Kündigung des Franchise- und des damit verbundenen Untermietvertrags berechtigte. Der ihr durch die vorzeitige Beendigung dieser Verträge entstandene Schaden ist von ihr selbst zu tragen. Die Beklagte war zwar der Klägerin aufgrund des Untermietvertrags verpflichtet, der Klägerin den Gebrauch der Räumlichkeiten in der A. K. N. zum Betrieb eines Bistros zu verschaffen – und zwar nach der wirksam erfolgten Optionsausübung seitens der Klägerin bis zum 31.12.2028. Wie sie dies bewirkt, war jedoch allein der Beklagten überlassen. Deshalb war die Beklagte auch nicht gegenüber der Klägerin oder dem Drittbeklagten verpflichtet, die ihr in dem Hauptmietvertrag gegenüber ihrer Vermieterin vorbehaltene Verlängerungsoption rechtzeitig auszuüben, auch wenn das aus Sicht der Beklagten wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Denn zur Überlassung des Mietgebrauchs an die Klägerin bis zum 31.12.2028, zu der sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hatte, bedurfte es nicht zwingend der Ausübung der Option im Hauptmietvertrag. Die Beklagte hätte vielmehr auch in den anschließenden Verhandlungen mit der Hauptvermieterin, die offenbar vor allem an für sie günstigeren Vermietungskonditionen interessiert und gesprächsbereit war, durch ein entsprechendes Entgegenkommen - etwa durch Zahlung eines höheren (Haupt-)Mietzinses – für eine Verlängerung des Hauptmietvertrags über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2028 sorgen können. Zu einer Gebrauchsüberlassung an die Klägerin war die Beklagte – wie ausgeführt – nach der Ausübung der Option aus dem Untermietvertrag aufgrund des Untermietvertrags verpflichtet, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Drittbeklagte diese Verpflichtung schon bei den Vertragsverhandlungen zur conditio sine qua non des Abschlusses der von ihm unterzeichneten Verträge gemacht hatte. Die Verlängerungsoption ist jedenfalls Bestandteil des Untermietvertrags geworden und die daraus folgenden Verpflichtungen hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Drittbeklagten zu erfüllen, wenn sie sich nicht nach § 280 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten schadensersatzpflichtig machen wollte. Zu einer Nichterfüllung der im Untermietvertrag vereinbarten Überlassungspflicht ist aber nicht gekommen. Die Beklagte konnte der Klägerin aufgrund der erfolgten Verlängerung des Hauptmietvertrags ohne weiteres den Gebrauch der Mietsache zunächst bis zum 31.12.2024 gewähren und musste dafür Sorge tragen, dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 31.12.2028 zu bewirken. Wie und zu welchem Preis die Beklagte dies bewerkstelligt, konnte der Klägerin gleichgültig sein. Sie war dadurch gesichert, dass die Beklagte ihr bei einem vorzeitigen Entzug der Mieträume zum Schadensersatz verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin wäre deshalb auch nicht gehindert gewesen, die nach ihrem Vortrag ab dem 01.01.2024 zum erfolgreichen Weiterbetrieb des Bistros erforderlichen Investitionen zu tätigen. Wenn ihr die Bistroräume vor Ablauf des bis zum 31.12.2028 verlängerten Untermietvertrags entzogen worden wären, hätte sie die Beklagte für dadurch nutzlos gewordene Aufwendungen entschädigen müssen. Dagegen war die Klägerin auch nach dem von ihr herangezogenen Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht berechtigt, den Untermietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weil die Beklagte versäumt hatte, die Verlängerungsoption des Hauptmietvertrags rechtzeitig auszuüben. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise entzogen wird. Zu einem Entzug der Mietsache ist es hier aber nicht gekommen. Allein die Besorgnis der Klägerin, dass es ein Jahr später dazu kommen könnte, weil es der Beklagten womöglich nicht gelingen würde, den Hauptvermieter zu einer Fortsetzung des Hauptmietverhältnisses über den 31.12.2024 hinaus zu bewegen, kann nicht dem tatsächlichen Besitzentzug gleichgestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BGH (ZMR 1987, 143 = NJW-RR 1987, 526, 527) und der Kommentierung von Bieber in MükoBGB, 9. Aufl., § 543 Rn. 22. Der dort angesprochene Fall, dass der Untermieter außerordentlich kündigt, weil der Hauptvermieter die Erlaubnis zur Untervermietung versagt, ist nicht vergleichbar. Die Überlassung der Mietsache an einen Untermieter ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptvermieters berechtigt diesen zur außerordentlichen Kündigung des Hauptmietverhältnisses (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), durch die eine unmittelbare Herausgabepflicht des Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter begründet wird (§ 546 Abs. 2 BGB). In dieser rechtlichen Situation, in der der Untermieter jederzeit mit dem sofortigen Entzug der Mietsache rechnen muss, ist ihm eine Fortsetzung des Untermietverhältnisses tatsächlich nicht zumutbar. Zwar besteht für den Mieter außerdem ein wichtiger Grund zur Kündigung, wenn ihm sein Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gewähren kann oder will (Bieber, a.a.O., Rn. 20). Auch das war hier aber nicht der Fall. Die Bereitschaft zur Nutzungsüberlassung an die Klägerin war bei der Beklagten vorhanden; sie teilte etwa mit ihrer E-Mail vom 21.11.2023 (Anlage B 7) mit, im Austausch mit ihrer Vermieterin zu stehen und auf die Klägerin zuzukommen, wenn sie entsprechende Informationen über eine Prolongation erhalte. Dagegen wird eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht durch eine bloße Ungewissheit hinsichtlich eines möglichen späteren Entzug des Mietgegenstands und damit einhergehende Planungsunsicherheiten begründet; es muss mindestens feststehen, dass der Gebrauch nicht gewährt oder dass er entzogen wird (BGH NJW-RR 2002, 947, 948; Bieber, a.a.O., Rn. 20). Daran fehlt es hier. II. Die gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten gerichtete Widerklage ist zulässig. Die nach § 33 ZPO notwendige Konnexität ist gegeben. Die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten durch eine sogenannte streitgenössische Drittwiderklage ist sachdienlich, da die beiden Widerbeklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden und eine Entscheidung gegenüber beiden in einem Verfahren prozesswirtschaftlich erscheint. Die Widerklage ist auch ganz überwiegend begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von € 8.530,87 aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff BGB gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner. Durch den Ausspruch der unberechtigten Kündigung vom 05.12.2023 zum 31.12.2023 haben die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte ihre Vertragspflichten gegenüber der Vermieterin bzw. der Franchisegeberin verletzt. Hierdurch wurde der Beklagten die Zeit genommen, um den Betrieb des Bistros in Eigenregie mit dem nötigen Vorlauf vorbereiten zu können. Diese Pflichtverletzung haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob die Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte. Ihr sind deshalb die Kosten zu ersetzen, die notwendig waren, um die wirtschaftliche Position wiederherzustellen, die sie ohne die unberechtigte Kündigung gehabt hätte. Der zu ersetzende Schaden kann dabei nach § 287 Abs. 1 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Die Beklagte hat für ihre Schadensberechnung darauf abgestellt, dass der Verlust aus dem von ihr vorgenommenen Betrieb des Bistros im Januar 2024 mit € 16.468,80 höher ausgefallen sei als im Februar 2024 mit € 7.937,93, weil sie nach der am 05.12.2023 erfolgten Kündigung zu wenig Zeit für die Organisation des Eigenbetriebs gehabt habe. Die Beklagte verlangt deshalb die Differenz aus den vorgenannten Beträgen als Schaden, die bei richtiger Berechnung einen Betrag von € 8.530,87 ergibt; hinsichtlich des überschießenden Betrags von € 23,95 ist die Widerklage abzuweisen. Der korrekt rechnete Differenzbetrag kann der Beklagten im Wege der Schadensschätzung als Kündigungsschaden zuerkannt werden, denn ohne die unberechtigte Kündigung der Klägerin wäre ihr der gegenüber Februar 2024 höhere Anlaufverlust im Januar 2024 nicht entstanden. Die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Franchisevertrags. Die zuerkannten Zinsen stehen der Beklagten nach §§ 280, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB zu. Der von der Beklagten geforderte höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB steht ihr nicht zu, weil es sich bei der zuerkannten Forderung um keine Entgelt-, sondern eine Schadensersatzforderung handelt. Wegen der übersteigenden Zinsen ist die Widerklage deshalb abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit ein geringer Teil der Widerklage abgewiesen wurde, war das Unterliegen der Beklagten relativ geringfügig. Ebenfalls geringfügig im Verhältnis zum Gesamtstreitwert ist die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an dem Rechtsstreit und sein Unterliegen hinsichtlich der Widerklage. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der Klägerin nach § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Franchise- und Untermietvertrags und daraus resultierende wechselseitige Schadensersatzansprüche. Der Drittwiderbeklagte, Herr F. R., ist alleiniger Gesellschafter und Gesellschafter der Klägerin. Er schloss am 05.12.2018 mit Wirkung zum 01.11.2018 einen Franchisevertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der c. f. GmbH. Der Vertrag bezog sich auf den Betrieb eines Bistros in der A. K. N., L. Chaussee .../H.-S.-Allee ..., Haus ... in ... H. (Anlage K 1). Mit der ebenfalls am 05.12.20218 geschlossenen Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Drittwiderbeklagten und der c. f. GmbH (Anlage B 1) wurde dem Drittwiderbeklagten gestattet, mit seiner Gesellschaft (der Klägerin) die Rechte und Pflichten aus dem Franchisevertrag auszuüben. Die Räumlichkeiten des im Krankenhaus gelegenen Bistros waren zuvor mit Mietvertrag vom 28.09.2018 (Anlage K 3) durch die c. f. GmbH von der A. K. N. angemietet worden (im Folgenden: Hauptmietvertrag). Mit einem Untermietvertrag, der wie der Franchisevertrag auf den 05.12.2018 datiert, vermietete die c. f. GmbH die Räume an den Drittwiderbeklagten und die Klägerin weiter (Anlage B 4). Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 30.08.2019 wurde die c. f. GmbH durch Übertragung ihres gesamten Vermögens als Ganzes auf die Beklagte verschmolzen. Sowohl der Franchisevertrag als auch der Untermietvertrag sahen eine Laufzeit bis zum 31.12.2023 vor. Ferner wurde dem Franchisenehmer/ Mieter eine einmalige Option eingeräumt, die Verträge um weitere fünf Jahre zu verlängern (§ 27 Abs. 1 des Franchisevertrags bzw. § 2 des Untermietvertrags, jeweils mit einer Ausübungsfrist von zehn Monaten vor Ablauf der ersten Festlaufzeit). Der Hauptmietvertrag regelte ebenfalls eine feste Mietzeit bis 31.12.2023 und eine Option für die Mieterin zur Verlängerung um fünf Jahre. Die Ausübung dieser Option war von der Beklagten sechs Monate vor Ablauf der Festvertragslaufzeit zu erklären (§ 3 Abs. 1 Hauptmietvertrag). Mit Einschreiben vom 27.01.2023 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass sie die Option zur Verlängerung des Franchisevertrags um weitere fünf Jahre ausübe. Die Beklagte übte die Verlängerungsoption aus dem Hauptmietvertrag erst mit Schreiben vom 26.10.2023 aus (Anlage B 5). Diese Optionsausübung wurde seitens der A. K. N. als verspätet zurückgewiesen. Mangels Kündigung verlängerte sich der Hauptmietvertrag zunächst um ein Jahr. Der Drittwiderbeklagte erfuhr davon, dass die Beklagte die Verlängerungsoption aus dem Hauptmietvertrag nicht rechtzeitig ausgeübt hatte. Unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2023 (Anlage B 6) ließ er die Beklagte auffordern, für eine Klärung zu sorgen. Die Beklagte erwiderte, dass der Hauptmietvertrag und damit auch der Untermietvertrag für ein weiteres Jahr Gültigkeit behalte und sie darüber hinaus im Austausch mit der Klinikleitung über eine mögliche Prolongation stehe (Anlage B 7). Die damaligen Anwälte des Drittwiderbeklagten und der Klägerin reagierten mit Schreiben vom 23.11.2023 (Anlage B 8) und verwiesen darauf, dass sowohl der Franchisevertrag als auch der Untermietvertrag eine Verlängerung um lediglich ein Jahr nicht vorsähen und sie mit der Verlängerung um ein Jahr nicht einverstanden seien. Sie forderten die Beklagte mit Frist zum 28.11.2023 zu einer schriftlichen Zusage auf, dass die Verträge bis zum 31.12.2028 fortgeführt werden würden und drohten erneut eine fristlose Kündigung der Verträge an. Nachdem dies erfolglos blieb, wurde mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2023 (Anlage K 5) die fristlose Kündigung des Franchisevertrags und des Untermietvertrags ausgesprochen. Die Klägerin räumte anschließend das Bistro zum 31.12.2023 und gab die Räume an die Beklagte zurück. Im Januar 2024 übernahm die Beklagte den Betrieb des Bistros. Im Januar entstand ihr aus dem Betrieb dieses Bistros ein operativer Verlust von 16.468,80 EUR, im Februar ein Verlust in Höhe von 7.937,93 und im März ein Verlust von 4.931,44 EUR. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der vorzeitigen Beendigung der Verträge auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein entsprechender Anspruch zustehe, da sie mit der Ergänzungsvereinbarung von 05.12.2018 dem Franchisevertrag neben ihrem Geschäftsführer (dem Drittbeklagten) beigetreten sei. Die Optionen zur Verlängerung des Franchisevertrags sowie des Untermietvertrags habe sie mit Schreiben vom 27.01.2023 wirksam gezogen. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Franchisevertrag und dem Untermietvertrag gravierend verletzt, weil sie nicht ihrerseits die Verlängerungsoption aus dem Hauptmietvertrag ausgeübt und damit nicht sichergestellt habe, dass die Klägerin das Bistro bis zum 31.12.2028 weiterbetrieben könne. Um Planungssicherheit zu haben, sei die Möglichkeit einer Vertragslaufzeit von insgesamt zehn Jahren durch eine Verlängerungsoption eine conditio sine qua non dafür gewesen, dass der Drittwiderbeklagte die Verträge mit der Beklagten geschlossen habe. So sei auch die Finanzierungsplanung mit der Hausbank auf die Einrichtung des Betriebs auf zehn Jahre ausgerichtet gewesen und für die Tilgung des Darlehns von einem solchen Zeitraum ausgegangen worden Die durch das Verhalten der Beklagten verursachte Planungsunsicherheit über den 31.12.2024 hinaus sei für die Klägerin nicht zumutbar gewesen und habe einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 313 Abs. 3 BGB zur fristlosen Kündigung dargestellt. Nach dem Ende der ersten fünfjährigen Vertragsperiode habe sie (die Klägerin) eigentlich eine neue Kaffeemaschine für rund € 14.000,00 anschaffen müssen. Ferner hätten die Räumlichkeiten für mehrere tausend Euro malerisch renoviert und für etwa € 10.000,00 Mobiliar teilweise erneuert werden müssen. All diese bei einer Fortsetzung der Verträge anstehenden Investitionen ergäben nur einen Sinn, wenn sichergestellt worden wäre, dass die Klägerin nicht schon nach einem Jahr die Räume wieder aufgeben müsse, weil der Hauptmietvertrag ende. Andererseits sei es ihr nicht möglich gewesen, die erforderlichen Investitionen aufzuschieben, weil die Kunden einen vernachlässigten Laden meiden würden. Aufgrund der danach berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund sei der Klägerin der Gewinn zu erstatten, den sie bei ungestörten Vertragsfortsetzung bis zum eigentlichen Vertragsende am 31.12.2028 erzielt hätte. Da der im Jahr 2023 erwirtschaftete Gewinn nach Steuern bei € 57.299,23 gelegen habe, sei davon auszugehen, dass der ihr zu ersetzende Schaden das fünffache dieser Summe betrage. Hinsichtlich der Widerklage machen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte geltend, dass diese unbegründet sei. Da die Klägerin berechtigt gewesen sei, fristlos zu kündigen, könne nicht die Beklagte ihrerseits Schadensersatz beanspruchen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 286.496,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Beklagten € 8.554,82 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin weder prozessführungsbefugt noch anspruchsberechtigt sei. Die Klägerin sei zwar Untermieterin des in Rede stehenden Bistros gewesen, nicht jedoch Franchisenehmerin. Franchisenehmer sei nämlich nach § 3 Abs. 1 des Franchisevertrags allein die als Franchisenehmer bezeichnete natürliche Person, hier also der Drittwiderbeklagte. Die mit dem Ergänzungsvertrag eingeräumte Nutzungsgestattung zugunsten der Klägerin ändere daran nichts. Darüber hinaus sei die Option nicht wirksam durch die Klägerin ausgeübt worden. Ihre Ausübung sei allein dem Franchisenehmer vorbehalten gewesen. Außerdem sei lediglich die Option zur Verlängerung des Franchisevertrags, nicht jedoch des Untermietvertrags ausgeübt worden. Das habe zur Folge, dass der Untermietvertrag nicht verlängert worden sei und mit dessen Ende nach § 2 Abs. 2 des Untermietvertrags auch der Franchisevertrag automatisch beendet worden sei. Ferner habe kein wichtiger Grund vorgelegen, der die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Franchisevertrags berechtigt habe. Die Beklagte sei ihren Pflichten aus dem Franchisevertrag und dem Untermietvertrag stets nachgekommen. Insbesondere habe das Mietobjekt stets voll zur Verfügung gestanden. Die eingeräumte Verlängerungsoption habe es der Klägerin erlaubt, Investitionen für einen längeren Zeitraum zu tätigen. Es sei Sache der Beklagten als Vermieterin, dem Mieter den Mietgebrauch zu gewähren. Wäre es der Beklagten aufgrund einer etwaigen Kündigung des Hauptmietvertrags künftig unmöglich geworden, die Räumlichkeiten zu stellen, so wäre dann – aber auch erst dann - ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten begründet worden. Die Klägerin habe durch ihre Kündigung jedoch selbst den Anlass geschaffen, welcher zur Entstehung von Schäden führe. Zuvor habe sie der Beklagten vorgespiegelt, an einer Vertragsverlängerung interessiert zu sein. Die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte hätten sich durch die unberechtigte fristlose Kündigung vertrags- und treuwidrig verhalten. Der Beklagten sei hierdurch ein Schaden entstanden, den sie mit der Widerklage geltend mache. Durch die kurzfristige Kündigung sei ihr nämlich die Möglichkeit genommen worden, die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme des Bistros zu treffen. Die Beklagte sei daher so zu stellen, als ob ihr die Klägerin schon Anfang November 2023 unmissverständlich mitgeteilt hätte, den Franchisevertrag zum 31.12.2023 beenden zu wollen. Der durch die verspätete Unterrichtung über die Kündigung entstandene Schaden belaufe sich auf € 8.554,82. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz der Verluste von Januar, in dem mangels der geringen Vorbereitungszeit wenige Vorbereitungen getroffen werden konnten, zu den Verlusten aus Februar 2024 (vgl. Anlage B 9). Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.