Urteil
403 HKO 157/22
LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1222.403HKO157.22.00
1mal zitiert
1Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Betreiber eines Online-Marktplatzes für den Verkauf von Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt verstößt gegen die Marktverhaltensregeln des § 479 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 BGB, wenn seine Garantieerklärung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass durch die Garantie die Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden und weiterhin auch kein Name und keine Anschrift des Garantiegebers mitgeteilt wird.(Rn.36)
2. Der Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers ist unlauter nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG und verstößt zudem gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB, wenn nicht klar und verständlich darüber informiert wird, ob es bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.(Rn.40)
3. Das Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB, wenn dieser nicht mitteilt, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich dem Verkäufer bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen und dass dem Verbraucher hierdurch keinen eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer entstehen.(Rn.43)
4. Das Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, ob und ggf. in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Eintrittsberechtigung festgelegt hat.(Rn.45)
5. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 5 EGBGB, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, dass die besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge nicht anwendbar sind, wenn es sich bei dem Anbieter nach eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber um keinen Unternehmer handelt.(Rn.49)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2022 - Az. 403 HKO 157/22 - wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 80.000 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betreiber eines Online-Marktplatzes für den Verkauf von Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt verstößt gegen die Marktverhaltensregeln des § 479 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 BGB, wenn seine Garantieerklärung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass durch die Garantie die Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden und weiterhin auch kein Name und keine Anschrift des Garantiegebers mitgeteilt wird.(Rn.36) 2. Der Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers ist unlauter nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG und verstößt zudem gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB, wenn nicht klar und verständlich darüber informiert wird, ob es bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.(Rn.40) 3. Das Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB, wenn dieser nicht mitteilt, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich dem Verkäufer bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen und dass dem Verbraucher hierdurch keinen eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer entstehen.(Rn.43) 4. Das Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, ob und ggf. in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Eintrittsberechtigung festgelegt hat.(Rn.45) 5. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 5 EGBGB, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, dass die besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge nicht anwendbar sind, wenn es sich bei dem Anbieter nach eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber um keinen Unternehmer handelt.(Rn.49) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2022 - Az. 403 HKO 157/22 - wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 80.000 zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihre Überprüfung im Widerspruchsverfahren ergibt, dass sie zu Recht ergangen ist. I. Das angerufene Landgericht Hamburg ist sowohl international als auch örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommens (LugÜ) von 2007, welches zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz gilt. Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staats hat, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. In diesem Fall kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. So verhält es sich hier. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ bzw. der entsprechenden Vorschrift des EuGVÜ/ der Brüssel-I-VO zählen auch Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH NJW 2014, 2504, Rn. 16; BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21 m.w.N.). Solche Ansprüche macht die Antragstellerin hier geltend, so dass die Vorschrift einschlägig ist. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt (sogen. Erfolgsort) liegt bei Wettbewerbsverletzungen im Inland, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21; BGH NJW 2014, 2504 Rn. 26; Zöller-Geimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 7 EuGVVO, Rn. 86). Das ist hier fraglos der Fall, denn die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Internetplattform und ihren darauf präsentierten Angeboten an Nutzer aus Deutschland, die über ihre Plattform Tickets für Veranstaltungen in Deutschland beziehen können. Die von der Antragsgegnerin angeführten EuGH-Entscheidungen besagen nichts anderes; sie stehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin annehmen wollte, dass auch bei Wettbewerbsverletzungen zur Begründung des Erfolgsorts erforderlich sein soll, dass eine besonders enge Beziehung zu diesem Ort gegeben ist, wäre dies hier gegeben. Denn es geht vorliegend um Wettbewerbshandlungen, die die Antragsgegnerin in Deutschland vornimmt und die sich an den hier geltenden Bestimmungen messen lassen müssen. In Deutschland liegt der Marktort, an dem der Wettbewerb stattfindet, dessen Zulässigkeit zu beurteilen ist. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass das Kriterium der Nähe zum Streitgegenstand auf eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinweist, die auch am besten beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Antragsgegnerin nach deutschem Wettbewerbsrecht vorliegen (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 27 - „Melzer“). Da bei Wettbewerbshandlungen Erfolgsorte an allen Orten liegen, an denen die Parteien konkret in Wettbewerb stehen (BGH GRUR-RR 2013, 228, Rn. 16; Thode in: BeckOK ZPO, 50. Edition, Stand 01.09.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 99) ist die angerufene Kammer sowohl international als auch örtlich zuständig. II. Die Unterlassungsgebote der einstweiligen Verfügung sind aufrecht zu erhalten, weil der Antragstellerin die zuerkannten Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 479 Abs. 1 BGB, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG und §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 246d § 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 EGBGB zustehen. 1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nach dem anwendbaren deutschen Recht. Art. 6 Abs. 1 der Rom II Verordnung sieht vor, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Es gilt damit das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG anspruchsberechtigt, weil sie eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist hier der Fall. Die Parteien vertreiben Tickets für Konzertveranstaltungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises und stehen damit in einem konkreten (Substitutions-)Wettbewerb. Dass die Antragstellerin den Vertrieb ihrer Tickets über C. E. vornehmen lässt, während über die von der Antragsgegnerin betriebene Plattform von Dritten Tickets im Zweitmarkt vertrieben werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Parteien wenden sich mit ihren gleichartigen Angeboten an dieselben Kunden, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen im Absatz behindern oder stören kann. Das genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses (BGH WRP 2014, 1307, juris-Rn. 24 - nickelfrei). Es verhält sich auch nicht so, dass die Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin den Ticketanbietern lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt. Vielmehr wird die Antragsgegnerin bei der Vermarktung der auf ihrer Plattform angebotenen Tickets selbst tätig, indem sie den Kunden durch den Bestellprozess leitet und dazu Hinweise bereitstellt (vgl. Anlage Ast 4). Hierdurch wird die Antragsgegnerin selbst geschäftlich handelnd tätig und tritt mit der Vermarktung der von Dritten angebotenen Tickets in Wettbewerb zur Antragstellerin und fördert im Übrigen auch den Wettbewerb der sich ihrer Plattform bedienenden Anbieter. Die Parteien gehören auch nicht unterschiedlichen Wirtschaftsstufen an, wie die Antragsgegnerin offenbar unter Hinweis darauf annehmen will, dass sie nur den Zweitmarkt bediene. Das stünde einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Übrigen aber auch gar nicht entgegen, solange sich die Wettbewerber - wie hier - an den gleichen Abnehmerkreis wenden (BGH, a.a.O., juris - Rn. 27). 3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanträge und die darauf beruhenden gerichtlichen Unterlassungsgebote nicht zu weit gefasst. Die Antragstellerin ist nicht darauf verwiesen, der Antragsgegnerin ihr wettbewerbsrechtlich unlauteres Handeln nur im Hinblick auf den Verkauf von Tickets der Gruppe R. untersagen zu lassen. Vielmehr stehen die Parteien allgemein in einem Wettbewerb beim Vertrieb von Tickets für Konzertveranstaltungen. Die Antragstellerin kann daher beanspruchen, dass die Antragsgegnerin die Wettbewerbsregeln beim Vertrieb sämtlicher Konzertkarten in Deutschland einhält. 4. Die mit den einzelnen Anträgen verfolgten Unterlassungsansprüche sind nach § 8 Abs. 1 UWG begründet, weil die in den Anträgen beschriebenen Wettbewerbshandlungen der Antragsgegnerin unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 UWG darstellen. a) Das folgt für das im Antrag zu 1) beschriebene Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin aus § 479 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Nach § 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass durch die Garantie diese Rechte nicht eingeschränkt werden. Ferner ist nach § 479 Abs. 1 Nr. 2 der Name und die Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen. Gegen diese verbraucherschützenden Vorgaben verstößt die Antragsgegnerin, indem sie in ihrer im Antrag wiedergegebenen Erklärung zu ihrer Garantie die genannten Angaben nicht macht. Die Antragsgegnerin vermag sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass sie in dem antragsgegenständlichen Passus nur mit einer Garantie werbe und keine auf die vertragliche Übernahme gerichtete Willenserklärung abgebe. Das Gegenteil ist der Fall, wenn die Antragsgegnerin wie im Antrag wiedergegeben und aus dem Anlagenkonvolut Ast 4 ersichtlich erklärt: „Sollten Sie keinen Zutritt erhalten, sind Sie von unserer Garantie abgedeckt“ und beim Scrollen über das Wort „Garantie“ der Text erscheint: „Wenn Sie vom Verkäufer Tickets erhalten, bei denen es sich nicht um die von Ihnen bestellten Tickets handelt, oder Tickets, die ungültig sind und am Veranstaltungsort nicht anerkannt werden, empfehlen wir Ihnen dringend, uns zu kontaktieren, um das Problem zu melden. Probleme sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Tickets zu melden, da sie sonst nicht mehr unter die v.-Garantie fallen. Sollten am Tag der Veranstaltung Probleme mit ihren Tickets auftreten, müssen Sie v. innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall kontaktieren, um das Problem zu melden. In manchen Fällen ist es eventuell erforderlich, ein Streitbeilegungsformular auszufüllen und zusätzliche Informationen anzugeben, um eine Rückerstattung beantragen zu können. Die Formulare sind innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt an v. zurückzusenden. V. behält sich das Recht vor, jedem, der einen betrügerischen Antrag stellt, den weiteren Zugriff auf unsere Website zu verweigern.“ Hier wird der Inhalt der von der Antragsgegnerin versprochenen Garantie umfassend beschrieben. Der Nutzer wird diese Äußerung deshalb als Garantieerklärung verstehen, die im Übrigen als Angebot nach § 130 Abs. 1 BGB auch schon vor dem Kaufvertragsschluss abgegeben werden kann (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 443 Rn. 5). Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin im Zuge der obigen Erläuterungen zu ihrer Garantie nicht die nach § 479 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen weiteren Angaben macht. Das gilt auch für die Anschrift des Garantiegebers, die sich der Verbraucher nicht erst aus dem Impressum zusammensuchen muss, zumal die dort genannte Anschrift nicht diejenige sein muss, unter der von der Antragsgegnerin Garantiefälle bearbeitet werden. b) Das mit dem Antrag zu 2) beanstandete Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin ist unlauter nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG und verstößt zudem gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB. Nach diesen Vorschriften muss der Verbraucher bei Waren und Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. Dieser Anforderung wird die Antragsgegnerin nicht gerecht. Die erforderliche Information wird nicht - wie nach Art. 246d § 2 EGBGB vorgeschrieben - in klarer, verständlicher und dem benutzten Kommunikationsmittel angepasster Weise zur Verfügung gestellt, indem im Verlaufe des Bestellprozesses in den Bestellinformationen ein Stern im weißen Kreis und daneben das Wort „Händler“ auftaucht (vgl. die Einblendung auf S. 12 der Antragsschrift aus dem Anlagenkonvolut Ast 5). Für den Verbraucher wird nämlich durch diese beiläufig erfolgende Angabe nicht deutlich, dass ihm mitgeteilt werden soll, dass der Verkäufer der Tickets, für die er den Bestellprozess begonnen hat, nach eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin ein Unternehmer ist. Eine klare und verständliche Information erfordert, dass dem Verbraucher dieser Umstand deutlich gemacht wird und nicht - wie hier - eine Darstellung erfolgt, die geradezu darauf ausgelegt ist, überlesen oder ihrem Sinngehalt nach nicht erfasst zu werden. c) Unlauter ist ferner das im Antrag zu 3) wiedergegebene geschäftliche Handeln der Antragsgegnerin, die beim Verkauf von Konzertkarten nicht mitteilt, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der Antragsgegnerin bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verbraucher bedienen und dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin entstehen. Darin liegt ein Verstoß gegen die § 3a UWG unterfallende Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB, der vorschreibt, dass der Betreiber einer Online-Plattform den Verbraucher hierüber zu informieren hat. Vergeblich verteidigt sich die Antragsgegnerin demgegenüber damit, dass die Antragstellerin gar nicht vorgetragen habe, welche Handlungen sie (Antragsgegnerin) bei der Abwicklung des Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer übernehme. Wie Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB durch die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ klarstelle, bestehe eine vorvertragliche Informationspflicht nur, wenn sich der Anbieter des Tickets der Antragsgegnerin zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bediene. Dieses Gesetzesverständnis greift zu kurz. Nach Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB hat der Betreiber des Online-Marktplatzes darüber aufzuklären, in welchem Umfang der Anbieter sich des Betreibers zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient. Das bedeutet, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes nicht nur über die vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen zu informieren hat, sondern auch darüber, welche Pflichten er gerade nicht erfüllt (Schmidt, VuR 2022, 131, 135; Maume in: BeckOK BGB, 68. Ed., Stand: 01.11.2023, Art. 246d § 1 EGBGB Rn. 10). Das entspricht auch der der Vorschrift zugrundeliegenden Verbraucherrichtlinie, die davon spricht, dass der Betreiber darüber zu informieren hat, wie die Verpflichtungen aufgeteilt werden (Schmidt, a.a.O., Maume, a.a.O.). Aus diesem Grund ist es verfehlt, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorhält, sie trage nicht vor, welche Pflichten sie (Antragsgegnerin) vom Anbieter übernehme. Es wäre vielmehr an der Antragsgegnerin, den Verbraucher darüber zu informieren und - wie es Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB ebenfalls vorsieht - darüber aufzuklären, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche ihr gegenüber entstehen. d) Wettbewerbsrechtlich unlauter ist ferner das mit Antrag zu 4) aufgegriffene Wettbewerbshandeln der Antragsgegnerin. Dieses verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB. Nach dieser Vorschrift muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, über den Eintrittskarten weiterverkauft werden, den Verbraucher darüber informieren, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat. Die Vorschrift soll Transparenz auf dem Sekundärmarkt schaffen (Schmidt, a.a.O., Maume, a.a.O., Rn. 11). Dem Verbraucher soll - klar und verständlich (Art. 246d § 2 Abs. 1 EGBGB) - mitgeteilt werden, welches (nach Angaben des Anbieters) der vom Veranstalter festgelegte Preis des Tickets ist, damit er die Preiswürdigkeit des Angebots durchschauen kann. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird die Antragsgegnerin nicht gerecht, wenn sie in den Bestellinformationen das nicht näher erläuterte Wort „Nennwert“ aufführt und nur bei einem Darüberführen der Maus ein zusätzlicher Text erscheint, der am Ende eines längeren Texts als Nennwert pro Ticket einen bestimmten Geldbetrag nennt. Diese Form der Information ist zum einen ungenügend, weil dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen - in der Regel aber juristisch nicht vorgebildeten - Verbraucher nicht klar sein wird, dass der Begriff „Nennwert“ gleichbedeutend mit dem Ticketpreis sein soll, den der Veranstalter für dieses Ticket festgelegt hat. Vor diesem Hintergrund wird der Verbraucher keinen Grund sehen, sich mit der für ihn wenig aussagekräftigen Angabe „Nennwert“ näher zu beschäftigen, was aus der Sicht der Antragsgegnerin auch wünschenswert sein mag, weil der Verbraucher dadurch weniger gewahr wird, dass von ihm häufig ein deutlich über den Originalpreis hinausgehender Zweitmarktpreis verlangt wird. Zum anderen ist die von der Antragsgegnerin gewählte Form der Darstellung ungenügend, weil der von ihr als „Nennwert“ bezeichnete vom Veranstalter festgelegte Ticketpreis nur angezeigt wird, wenn der Verbraucher mehr oder weniger zufällig seine Maus auf diesem Wort ruhen lässt. Dafür die gesetzlich vorgeschriebene Angabe lediglich als „Mouse-Over“-Effekt vorzusehen, gibt es keinen anerkennenswerten Grund. Eine klare, verständliche und dem Medium angepasste Informationsvermittlung erfordert mehr als eine nur flüchtige und nur unter bestimmten Bedingungen auftauchende Darstellungsform. Notwendig ist vielmehr, dass eine Darstellung gewählt wird, die den Nutzer auch erreicht, denn sonst würde der Gesetzeszweck verfehlt. e) Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 3a UWG stellt schließlich das im Antrag zu 5) umschriebene Handeln der Antragsgegnerin dar, welches gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 246d § 1 Nr. 5 EGBGB verstößt. Nach § 246d § 1 Nr. 5 EGBGB muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes den Verbraucher darüber informieren, dass die besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge nicht anwendbar sind, wenn es sich bei dem Anbieter nach eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber um keinen Unternehmer handelt. Eine solche Information nimmt die Antragsgegnerin unstreitig nicht vor, so dass sie sich auch insoweit wettbewerbsrechtlich unlauter verhält. 5. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Erstverletzung die Wiederholungsgefahr indiziert. 6. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht verjährt. Die Antragstellerin weist mit Recht darauf hin, dass bei einer Dauerhandlung (hier: fortlaufende Internetwerbung) die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange die Dauerhandlung fortdauert (BGH GRUR 2003, 448, 450). Aber selbst wenn keine Dauerhandlung vorläge, wäre keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung wurde nämlich durch die im Rechtshilfeweg erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung am 31.03.2023, die zugleich die Vollziehung der einstweiligen Verfügung darstellt, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB rechtzeitig gehemmt und diese Hemmung dauert bis heute an. 7. Es besteht auch die für den Erlass der einstweiligen Verfügung notwendige besondere Dringlichkeit der Rechtsdurchsetzung. Eine solche Dringlichkeit wird im Wettbewerbsprozess gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht aufgrund des eigenen Verhaltens der Antragstellerin widerlegt. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Wettbewerbsverletzung abgemahnt und - nachdem dies erfolglos blieb - am 16.09.2022 den Erlass der einstweiligen Verfügung und deren Zustellung an die im Ausland ansässige Antragsgegnerin beantragt. Dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung letztlich erst unter dem 17.04.2023 von den S. Stellen auf den 31.03.2023 bestätigt wurde, ist nicht der Antragstellerin anzulasten und lag nicht in ihrem Einflussbereich. Die Dringlichkeit ist auch nicht im Nachhinein wieder entfallen, weil die Antragstellerin bis zu ihrem am 08.11.2023 eingereichten Ordnungsgeldantrag keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen hat. Mit der von der Antragstellerin beantragten Zustellung im Rechtshilfeweg, die hier die Zustellung im Parteibetrieb ersetzt, wurde die einstweilige Verfügung vollzogen, also vollstreckt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen musste die Antragstellerin nicht ergreifen, um die Dringlichkeit zu erhalten. Der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass ohne die im Eilrechtsschutz begehrte Maßnahme das Recht des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 935 Rn. 10 und § 940 Rn. 4). Der so zu verstehende Verfügungsgrund hängt nicht davon ab, in welchem zeitlichen Abstand der Antragsteller, der die einstweilige Verfügung erwirkt und vollzogen hat, auf einen Verstoß, der ihm zur Kenntnis gelangt, mit einem Ordnungsgeldantrag reagiert. Die Antragstellerin hat mit ihrem Verhalten auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Angelegenheit nicht mehr dringlich ist. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass sich die Antragsgegnerin nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung rechtstreu verhalten und Maßnahmen ergreifen werde, um Verstöße abzustellen. Die Antragstellerin hat insbesondere keinen Verzicht auf die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung erklärt, was nach der Rechtsprechung einiger OLG-Senate die Dringlichkeit im Nachhinein entfallen lassen kann (vgl. die Nachweise bei Isele, WRP 2017, Rn. 5-9). Ohne einen vom Antragsteller ausdrücklich erklärten Vollstreckungsverzicht entfällt die bei Erlass der einstweiligen Verfügung gegebene Dringlichkeit grundsätzlich nicht wieder im Nachhinein. Mit dem Erwirken und dem Zustellen der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb wird auf den Antragsgegner bereits “Vollstreckungsdruck” ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt ist es allein seine Sache, dem Verbot Folge zu leisten. Die Bereitschaft eines Antragsgegners, eine einstweilige Verfügung zu missachten, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Antragsteller sich ausreichend um die Durchsetzung des Titels bemüht (Isele, a.a.O., Rn. 11). Es ist dem Titelgläubiger vielmehr zuzubilligen, nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung zunächst einmal abzuwarten und einen Vollstreckungsantrag erst dann zustellen, wenn ihm ein Verstoß zur Kenntnis gelangt und er zu der Auffassung kommt, dass ein Vollstreckungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin einen Ordnungsmittelantrag womöglich früher hätte stellen können, besagt nichts darüber, dass ihr die Verbotsbefolgung durch die Antragsgegnerin nicht mehr dringlich wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.09.2022, mit der ihr untersagt wurde, den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne bestimmte verbraucherschützende Mitteilungspflichten zu erfüllen. Die Antragstellerin ist eine Konzertveranstalterin. Sie hat sämtliche Konzerte der Stadiontournee 2023 der Gruppe „R.“ in Deutschland veranstaltet, wobei sie den Verkauf der Tickets durch die C. E. AG &Co. KGaA (im Folgenden: C. E.) vornehmen ließ. Die Antragsgegnerin ist eine S. Gesellschaft mit Sitz in G.. Sie betreibt die Website www. v..com, über die Tickets für Veranstaltungen auf dem Zweitmarkt vertrieben werden. Sie wendet sich dabei auch an Käufer in Deutschland. Im September 2022 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen, weil diese bei dem Verkauf von Tickets der Künstlergruppe „R.“ in Deutschland wettbewerbswidrig handele. Nachdem die Antragsgegnerin darauf nicht reagierte, hat die Antragstellerin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2023 antragsgemäß erlassen wurde. Zugleich wurde antragsgemäß die diplomatische Zustellung des Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts bewilligt. Die einstweilige Verfügung wurde unter Beifügung der erforderlichen Übersetzungen am 11.11.2022 an die zuständigen S. Behörden abgesandt. Mit Bescheinigung vom 25.01.2023 teilten die S. Stellen mit, dass die Zustellung nicht ausgeführt worden sei; sie sei mangels Übersetzung in die französische Sprache verweigert worden. Auf einen nochmaligen Zustellungsantrag wurde der Beschluss der Antragsgegnerin am 31.03.2023 im Rechtshilfeweg zugestellt. Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 17.11.2023, zu dessen Begründung sie unter anderem ausführt: Der Verfügungsantrag sei unzulässig. Das Landgericht Hamburg sei international und örtlich unzuständig. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommen sei nicht begründet. Insbesondere sei der Landgerichtsbezirk Hamburg kein Ort, an dem sich ein angeblicher Schadenserfolg verwirklicht habe. Ferner sei der Verfügungsantrag unbegründet. Die Antragstellerin sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie keine Mitbewerberin der Antragsgegnerin sei. Ein Wettbewerbsverhältnis sei schon deshalb denkgesetzlich ausgeschlossen, weil die Antragstellerin nicht mehr am Wettbewerb um den Absatz von Eintrittskarten teilnehme, die C. E. an einen Ersterwerber verkauft habe. Jede auf ihrer Zweitmarkt-Plattform „v.“ zum Verkauf angebotene Karte sei für C. E. und die Antragstellerin aus jeglichem Wettbewerb ausgeschieden. Da die Antragstellerin selbst keine Tickets verkaufe und die Antragsgegnerin nur eine Plattform zur Verfügung stelle, auf der Fans Tickets anbieten und erwerben könnten, fehle es überdies an einem unmittelbaren sowie an einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Zudem seien die Anträge jedenfalls zu weitreichend. Unabhängig davon, seien auch die einzelnen Unterlassungsanträge unbegründet. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1) einen Verstoß gegen § 479 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB rüge, liege ein solcher nicht vor. Die bloße Werbung mit einer Garantie müsse nicht den Anforderungen dieser Vorschrift genügen. Der Antrag zu 2) sei unbegründet, weil sie in klarer und verständlicher Weise den Ticket-Käufer im Zuge des Bestellprozesses darüber aufkläre, ob es sich bei dem Ticket-Verkäufer um einen Händler handele. Ein Verstoß gegen Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die dem Antrag zu 3) zugrunde liege, treffe sie (die Antragsgegnerin) auch keine Informationspflicht nach Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB. Sie müsse nicht darüber aufklären, dass die Ticket-Verkäufer gemäß dem gesetzlichen Normalfall ihre Pflichten aus den Kaufverträgen selbst erfüllten. Der Antrag zu 4) sei ebenso unbegründet. Die Antragsgegnerin informiere den Ticket-Käufer nach Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis dieser Eintrittsberechtigung festgelegt habe. Dies geschehe, indem im Rahmen des Bestellprozesses das Wort „Nennwert“ angezeigt werde und mithilfe eines „Mouse-Over“ bzw. „Hover“-Effekts der Nennwert des Tickets angezeigt werde. Unbegründet sei ferner der Antrag zu 5), wobei zur Begründung auf die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts, die fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin und den zu weiten Umfang des Verbots hingewiesen werde. Hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Unterlassungsansprüche sei außerdem Verjährung eingetreten. Die Zustellungsfrist von einem Monat sei nicht eingehalten worden. Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG selbst widerlegt, indem sie ohne erkennbaren Grund über sechs Monate auf eine Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung verzichtet habe. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2022 (Az. 403 HKO 157/22) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.09.2022 zu bestätigen. Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen. Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Sie macht geltend, aktivlegitimiert zu sein, weil die Parteien identische Waren an einen identischen Abnehmerkreis vertrieben und damit Wettbewerber seien. Die Antragsgegnerin fördere überdies den fremden Wettbewerb ihrer Nutzer, indem sie ihre Internetseite zur Verfügung stelle. Die Antragstellerin vertieft ferner ihr Vorbringen aus der Antragsbegründung zu den nach ihrer Auffassung von der Antragsgegnerin nicht beachteten Vorschriften des § 479 BGB und des Art. 246d § 1 EGBGB. Die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.