Beschluss
329 T 53/20
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0329.329T53.20.00
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Leitsätze
1. Die Freiheitsentziehung eines Betroffenen, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, verstößt gegen § 62 Abs. 5 S. 2 AufenthG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG, wenn eine richterliche Entscheidung nicht unverzüglich herbeigeführt wurde.(Rn.12)
2. Unverzüglich ist die Herbeiführung dann, wenn die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt wird.(Rn.13)
3. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten. Die Gerichtsverwaltungen müssen nämlich die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zur Tageszeit, auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten, stets gewährleisten.(Rn.13)
4. Bei einem Aufgreifen des Betroffenen und Information des Beteiligten um 14:15 Uhr ist es noch möglich, eine richterliche Anhörung für den selben Tag zu organisieren.(Rn.14)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen vom Zeitpunkt seiner Festnahme am 12.03.202 bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Amtsgerichts am 13.03.2020 rechtswidrig war.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten auferlegt.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Freiheitsentziehung eines Betroffenen, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, verstößt gegen § 62 Abs. 5 S. 2 AufenthG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG, wenn eine richterliche Entscheidung nicht unverzüglich herbeigeführt wurde.(Rn.12) 2. Unverzüglich ist die Herbeiführung dann, wenn die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt wird.(Rn.13) 3. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten. Die Gerichtsverwaltungen müssen nämlich die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zur Tageszeit, auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten, stets gewährleisten.(Rn.13) 4. Bei einem Aufgreifen des Betroffenen und Information des Beteiligten um 14:15 Uhr ist es noch möglich, eine richterliche Anhörung für den selben Tag zu organisieren.(Rn.14) 1. Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen vom Zeitpunkt seiner Festnahme am 12.03.202 bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Amtsgerichts am 13.03.2020 rechtswidrig war. 2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten auferlegt. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der ....1975 in A. geborene Betroffene ist a. Staatsbürger. Er reiste nach eigenen Angaben erstmalig am 07.06.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.06.2008 einen förmlichen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.07.2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 23 ff. d. Sachakte). Der Bescheid ist seit dem 08.08.2008 rechtskräftig (Bl. 37 d. Sachakte). Am 17.12.2008 wurde der Betroffene wegen Fortzugs aus seiner Unterkunft nach unbekannt abgemeldet (Bl. 37 d. Sachakte). Er blieb bis zum 11.02.2016 unbekannten Aufenthalts. Am selben Tag wurde er in F. aufgegriffen und mit einer Meldeauflage für die Beteiligte entlassen (Bl. 67 d. Sachakte), der er am Folgetag nachkam. Der Betroffene stellte sodann einen Asylfolgeantrag (Bl. 72 d. Sachakte). Die Durchführung des weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid vom 25.04.2016 abgelehnt und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert (Bl. 88 d. Sachakte). Hiergegen wandte der Betroffene sich mit Klage und Antrag nach § 123 VwGO vor dem Verwaltungsgericht H. vom 24.05.2016 (Bl. 95 d. A.). Der Antrag wurde durch Beschluss vom 05.07.2016 abgelehnt (Bl. 113 d. Sachakte), die Klage gilt mangels Betreibung des Verfahrens als zurückgenommen (Bl. 139 f. d. Sachakte) und wurde am 26.09.2016 rechtskräftig (Bl. 142 d. Sachakte). Am 03.06.2016 wurde der Betroffene auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG zur Beschaffung und Vorlage eines Identitätspapieres hingewiesen (Bl. 96 f. d. Sachakte). Er erklärte in der Anhörung sich zuvor in Dänemark aufgehalten zu haben, um dort ein Asylverfahren durchzuführen (Bl. 101 d. Sachakte). Da der Betroffene sich nicht um ein Passersatzpapier bemüht hatte, wurde durch die Beteiligte bei der a. Botschaft am 09.08.2016 ein solches beantragt (Bl. 135 d. Sachakte). Er wurde durch die Botschaft nach Vorführung am 07.10.2016 als a. Staatsbürger identifiziert. Die Beschaffung eines Passersatzpapieres wurde zugesagt (Bl. 153 d. Sachakte). Der Betroffene tauchte erneut unter und wurde am 15.02.2017 aus seiner Wohnunterkunft nach unbekannt abgemeldet. Am 12.03.2020 um 14:15 Uhr teilte die Bundespolizei H. der Beteiligten mit, dass der Betroffene um 13:30 Uhr als unangekündigte Dublin III Rücküberstellung aus Dänemark gelandet sei (Bl. 190 d. Sachakte), woraufhin die Beteiligte den Betroffenen zunächst in bis zur Anhörung um 13:30 Uhr am Folgetag in Gewahrsam nahm. Dem Antrag der Beteiligten vom 13.03.2020 auf Haft zur Sicherung der Abschiebung (Bl. 2 ff. d. A) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom selben Tag antragsgemäß bis zum 24.04.2020 stattgegeben (Bl. 9 ff. d. A.). Gegen die Ingewahrsamnahme wendet sich der Betroffene mit Antrag vom 28.07.2020 (Bl. 61 f. d. A.) und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Verletzung der Rechte des Betroffenen durch die Ingewahrsamnahme vom 12.03.2020 bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 13.03.2020. Die Ingewahrsamnahme verstoße gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, da es sich weder um eine Spontanfestnahme gehandelt habe, noch eine unverzügliche Vorführung erfolgt sei. Das Gericht hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 02.11.2020 (Bl. 68 f. d. A.) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit Beschwerde vom 19.11.2020 (Bl. 83 f. d. A.), der das Amtsgericht ebenfalls nicht abhalf (Bl. 89 d. A.). Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen begründet die Beschwerde, dass eine Vorführung noch am selben Tag hätte erfolgen müssen. Der Betroffene wurde am 23.03.2020 aus der Haft entlassen. Der Haftbeschluss vom 13.03.2020 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.03.2020 aufgehoben (Bl. 25 d. A.). Mit seiner Beschwerde vom 23.03.2020 unter dem Az. 329 O 52/20 begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. II. Die Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 428 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Freiheitsentziehung des Betroffenen verstößt gegen § 62 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, da eine richterliche Entscheidung nicht unverzüglich herbeigeführt wurde. Unverzüglich ist die Herbeiführung dann, wenn die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt wird. Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Januar 2007 – 2 BvR 1206/04 –, Rn. 16, juris). Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten. Die Gerichtsverwaltungen haben nämlich die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zur Tageszeit, auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten, stets zu gewährleisten (Marschner/Lesting/Stahmann/Stahmann, 6. Aufl. 2019, FamFG § 428 Rn. 3). Es wäre zur Überzeugung der Kammer nach Aufgreifen des Betroffenen und Information der Beteiligten um 14:15 Uhr noch möglich gewesen eine richterliche Anhörung für den selben Tag zu organisieren, ohne dass auf einen nächtlichen Bereitschaftsdienst hätte zurückgegriffen werden müssen. Es kann somit dahinstehen, wie der Bereitschaftsdienst im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichtes geregelt ist. Die Beteiligte hätte das Amtsgericht frühzeitig (z.B. telefonisch) über den Bedarf einer Haftanhörung für denselben Tag informieren müssen, so dass der/die zuständige RichterIn zur Verfügung gestanden hätte. Dies war jedenfalls um 14:15 Uhr noch möglich. Es hätte nach Kenntnis des Aufgreifens bis zu einer Anhörung noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um zumindest einen Antrag zu formulieren und dem Amtsgericht zur Prüfung zukommen zu lassen. Die Beteiligte hätte eine richterliche Entscheidung noch am selben Tag einholen müssen und den Betroffenen nur bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG in Gewahrsam halten dürfen. Die nahezu 24 Stunden andauernde Ingewahrsamnahme ohne richterlichen Beschluss bis zur Anhörung am 13.03.2020 war somit rechtswidrig. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Sinne des § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 81 FamFG. Der Wert der Beschwerde gegen die Ablehnung des Feststellungsantrages folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG in Höhe von 5.000,00 €.