OffeneUrteileSuche
Urteil

329 O 48/20

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0113.329O48.20.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Reisender, der an einer Grunderkrankung leidet (hier Krebs im fortgeschrittenen Stadium) in einem Krankenhaus am Ablegeort des Kreuzfahrtschiffes umfassend auf seine Reisetauglichkeit untersucht und zwar auch unter Rücksprache mit dem behandelnden Arzt sowie Fertigung eines MRT, und wird diesem trotzdem die Beförderung auf dem gebuchten Kreuzfahrtschiff verweigert, so besteht ein Anspruch des Alleinerben des inzwischen verstorbenen Reisenden auf Minderung des Reisepreises um 100% sowie ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus §§ 1922, 398, 651m, 651n Abs. 1, 2 BGB. Das allgemeine Risiko der Grunderkrankung reicht zur Rechtfertigung des Ausschlusses von der Reise ohne Rückerstattung des Reisepreises nicht aus.(Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.920,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 04.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10, die Klägerin trägt 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Reisender, der an einer Grunderkrankung leidet (hier Krebs im fortgeschrittenen Stadium) in einem Krankenhaus am Ablegeort des Kreuzfahrtschiffes umfassend auf seine Reisetauglichkeit untersucht und zwar auch unter Rücksprache mit dem behandelnden Arzt sowie Fertigung eines MRT, und wird diesem trotzdem die Beförderung auf dem gebuchten Kreuzfahrtschiff verweigert, so besteht ein Anspruch des Alleinerben des inzwischen verstorbenen Reisenden auf Minderung des Reisepreises um 100% sowie ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus §§ 1922, 398, 651m, 651n Abs. 1, 2 BGB. Das allgemeine Risiko der Grunderkrankung reicht zur Rechtfertigung des Ausschlusses von der Reise ohne Rückerstattung des Reisepreises nicht aus.(Rn.31) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.920,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 04.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10, die Klägerin trägt 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von € 19.920,65 gemäß §§ 1922, 398, 651 m, 651 n Abs. 1, 2 BGB. Der Reisepreis für die streitgegenständliche Reise ist um 100 % gemindert, so dass die Klägerin gemäß §§ 1922, 398, 651 m BGB die hierauf gezahlten € 8.441,- zurückverlangen kann. Die Reise war mangelhaft i. S. v. § 651 i BGB, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Vereinbart war, dass der Ehemann der Klägerin und seine Begleiter eine Kreuzfahrt vom 25.11. bis zum 02.12.2019 unternehmen würden. Tatsächlich hat die Beklagte dem Ehemann der Klägerin die Teilnahme hieran verweigert. Da eine gemeinsame Reise der fünf Reiseteilnehmer vorgesehen und die Buchung einheitlich zu einem Gesamtreisepreis erfolgt war, ist dies auch gegenüber den übrigen Teilnehmern als Verhinderung anzusehen. Die Beklagte war nicht gemäß Ziff. 8. der Reisebedingungen berechtigt, den Ehemann der Klägerin von der Reise auszuschließen. Ein berechtigter Ausschluss hätte nach dieser Regelung erfordert, dass der Ehemann der Klägerin nach dem Urteil des Kapitäns in einem geistigen oder körperlichen Zustand war, der ihn reiseunfähig gemacht hätte oder der eine Gefahr für ihn selbst oder andere an Bord dargestellt hätte. Eine solche Voraussetzung war hier nicht gegeben, wie bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien feststeht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein Kapitänsentscheid i. S. dieser Regelung („Urteil des Kapitäns“) erfolgt ist. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, es habe eine Beratung des Kapitäns mit dem Bordarzt gegeben, worauf der Kapitän die Entscheidung getroffen habe. Konkret dargelegt ist dies jedoch nicht, und auch die Anlage B 4 enthält keine Dokumentation einer Entscheidung des Kapitäns. Das „Urteil des Kapitäns“, den Kunden von der Reise auszuschließen, ohne den Reisepreis zu erstatten, stellt zudem eine sehr einschneidende Entscheidung dar. Es spricht daher viel dafür, dass ein solches „Urteil“ voraussetzt, dass alle Argumente für und wider die Entscheidung sorgfältig erwogen werden. Dies scheint nicht möglich, ohne die Argumente des Kunden anzuhören. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde es vor der Entscheidung, diesen von der Reise auszuschließen, aber unstreitig trotzt mehrfacher Bitte nicht ermöglicht, vom Kapitän, der das „Urteil“ zu finden hatte, persönlich angehört zu werden. Jedenfalls waren aber auch die materiellen Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehemannes der Klägerin nicht gegeben. Dieser war nicht in einem körperlichen oder geistigen Zustand, der seine Reiseunfähigkeit begründet hätte. Er verfügte über ein ärztliches Attest vom 08.09.2019 (Anlage K 3), wonach er reisefähig gewesen sei. Allerdings befand er sich bei der Ankunft am Schiff am 25.11.2019 in einem Zustand, der an seiner Reisefähigkeit zweifeln lassen konnte. Bei seiner Untersuchung stellte sich heraus, dass er an einer schweren Erkrankung litt, die einen schnell fortschreitenden Verlauf aufweisen kann. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beklagte das Attest vom 08.09.2019 nicht ausreichen ließ, sondern aufgrund der besonderen Umstände die Reisefähigkeit weiter abklären lassen wollte. Dies ist indes durch die weiteren Untersuchungen des Ehemannes der Klägerin im Krankenhaus in Dubai geschehen. Der Ehemann der Klägerin ist dort umfassend untersucht worden. Die Ärzte haben unstreitig mit dem in Deutschland behandelnden Arzt Rücksprache gehalten und die Informationen bezogen, die in der Anlage K 4 wiedergegeben sind. Auch ein weiteres MRT ist gefertigt worden. Diese Untersuchungen haben nicht die Reiseunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin ergeben. Vielmehr haben die Ärzte dort attestiert: „fit to fly an cruise“ (Anlage K 6). Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Ehemannes Klägerin in den nächsten Tagen bis zum 02.12.2019 verschlechtern würde. Vielmehr war bis zum 15.11.2019 eine Regression der Gewebeveränderungen zu verzeichnen gewesen. Eine Wiedervorstellung beim behandelnden Arzt sollte erst Anfang Februar 2020 erfolgen. Es ist nicht dargelegt, dass das in Dubai gefertigte MRT einen anderen Befund aufgewiesen hätte. Die Beschwerden des Ehemannes der Klägerin bei Ankunft am Schiff ließen keinen Schluss auf einer Verschlechterung des Krankheitszustands zu. Vielmehr sind die Symptome Kopfschmerzen und Schwindel (die in der Anlage B 4 nicht dokumentiert sind), wie auch eine Verwirrtheit dadurch zu erklären, dass die Flugreise über Nacht absolviert worden war und der Ehemann der Klägerin nicht ausreichend Flüssigkeit zu sich genommen hatte. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass ihm und seiner Ehefrau durch die Ärzte im Krankenhaus in Dubai Hinweise zum Risiko der Dehydration gegeben wurden (Anlage K 6). Der Ehemann der Klägerin war auch nicht in einem geistigen oder körperlichen Zustand, der eine Gefahr für ihn selbst oder andere an Bord dargestellt hätte. Der Ehemann der Klägerin mag aufgrund seiner Erkrankung ein erhöhtes Risiko gehabt haben, eine plötzliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu erleiden, was für ihn und auch für die Abläufe an Bord gewisse Gefahren begründete. Nicht jede Gefahrerhöhung kann aber dazu führen, einen Reisenden von der Reise auszuschließen, ohne dass er den Reisepreis erstattet erhält. Diese Voraussetzung kann vielmehr nur bejaht werden, wenn der fragliche Zustand ein gleiches Gewicht wie die Reiseunfähigkeit hat. Außer der Diagnose seiner Grunderkrankung bestanden hierfür beim Ehemann der Klägerin aber, wie ausgeführt, keine weiteren konkreten Hinweise. Dieses allgemeine (erhöhte) Risiko reicht daher nicht aus, einen Ausschluss von der Reise ohne Rückerstattung des Reisepreises zu rechtfertigen. Insoweit besteht vielmehr die Möglichkeit, Personen mit bestimmten Erkrankungen vom Vertragsschluss auszuschließen oder (bei bestimmten Erkrankungen) ein Attest über bestimmte definierte Voraussetzungen für den Vertragsschluss zu verlangen. So findet sich in der Buchungsbestätigung auf S. 5 etwa der Hinweis, dass Schwangere ab der 24. Schwangerschaftswoche und Säuglinge unter sechs Monaten von der Reise ausgeschlossen sind. Für die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin ist kein Ausschluss erkennbar. Die Reise war für die Reisenden insgesamt wertlos, so dass der Reisepreis vollständig zurückzuzahlen ist, also in Höhe von € 8.441,-. Zweck der Reise war die Teilnahme an der Kreuzfahrt, zu der es vollumfänglich nicht gekommen ist. Die Teilnahme an den Flügen hatte keinen isolierten Wert, denn sie diente nur der Anreise zur Kreuzfahrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Reisenden die Zeit bis zur Rückfahrt in Dubai verbracht haben. Sie haben dort keinen „alternativen Urlaub“ verbracht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es ihrem Ehemann gerade darauf ankam, noch einmal eine Kreuzfahrt zu erleben. Der Aufenthalt in Dubai sei sehr anstrengend gewesen, da man aufgrund der Buchungslage mehrfach das Hotel habe wechseln müssen. Es ist auch nicht dargelegt, dass ein früherer „spontaner“ Rückflug überhaupt zu Ersparnissen gegenüber dem Aufenthalt bis zum planmäßig vorgesehenen Flug erbracht hätte, so dass sich die Übernachtungen in Dubai schlicht als Ersatzvornahmen darstellen. Schließlich wurden zwischen den Parteien noch Verhandlungen darüber geführt, ob die Reisenden nachträglich an Bord gehen dürften. Die Klägerin hat aufgrund der erheblich beeinträchtigten Reise gemäß §§ 1922, 398, 651 n Abs. 2 BGB auch Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, und zwar in Höhe der geltend gemachten € 4.220,50, nämlich 50 % des Reisepreises. Die Höhe der gemäß § 651 n Abs. 2 BGB geschuldeten Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis, vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005, X ZR 118/03, Juris. Das Gericht hält den geltend gemachten Anteil von 50 % für angemessen, da die Reise, wie ausgeführt, so schwer beeinträchtigt war, dass die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen einen zusätzlichen Ausgleich in dieser Höhe erfordern (vgl. zur Bemessung auch BGH, a. a. O., Rn. 31). Der mit dem Urlaub beabsichtigte Erholungszweck wurde nämlich insgesamt verfehlt. Schließlich hat die Klägerin gemäß §§ 1922, 398, 651 n Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 7.259,15. Zur Höhe kann auf den unstreitigen Vortrag der Klägerin nebst den Anlagen K 7 und K 8 verwiesen werden. Zum zu ersetzenden Schaden zählen die Kosten für die Ersatzunterbringung in Dubai bis zum Rückflug wie auch Begleitschäden wie nutzlose Aufwendungen für die An- und Abreise nach Hamburg (vgl. Palandt-Sprau, § 651 n BGB, Rn. 6). Zwar handelt es sich um Aufwendungen; diese können hier aber auch als Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden, da insoweit die Rentabilitätsvermutung gilt (vgl. vgl. Palandt-Grüneberg, § 284 BGB, Rn. 8). Dies gilt auch für die Kosten der Leistungen im Hospital in Dubai. Ausweislich des „Laufzettels“ der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 2) sollte der Ehemann der Klägerin nach der Entscheidung der Beklagten ins Krankenhaus transferiert werden, damit dort die „fit for flight“ abgeklärt würde, um anschließend zu entscheiden, wie es weitergehe. Der Ehemann der Klägerin konnte daher annehmen, dass sein Aufwand für die Untersuchungen im Krankenhaus und den Arztbrief dazu führen würden, dass er die Reise antreten kann, wenn seine Reisefähigkeit bestätigt würde. So hat es die Klägerin auch unwidersprochen in ihrer persönlichen Anhörung angegeben. Diese Bestätigung hat er erzielt, die Beklagte hat seine Mitnahme aber gleichwohl verweigert und somit seine Rentabilitätserwartung enttäuscht. Nicht zu ersetzen sind indes die Kosten für die Untersuchung im Bordhospital in Höhe von € 1.066,84. Wie ausgeführt, war die Beklagte aufgrund des Zustands des Ehemannes der Klägerin berechtigt, eine Abklärung seines Gesundheitszustands zu verlangen. Er zeigte sich auch behandlungsbedürftig. Diese Kosten wären somit auch angefallen, wenn die Entscheidung der Beklagten sodann zugunsten der Reisenden ausgefallen wäre und sie die Reise hätten antreten können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung im Bordhospital gegen den Willen des Ehemannes der Klägerin erfolgt ist. Nicht nur hat die Klägerin für ihren Mann das Einverständnis erklärt, die Rechnung ist auch beglichen worden. Verpflegungskosten werden in Höhe von € 1.396,41 geltend gemacht. Insoweit ist nur ein Mehraufwand erstattungsfähig; im Wege des Vorteilsausgleichs sind Verpflegungskosten abzuziehen, die ohne die Reise angefallen wären. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO für fünf Personen und die Dauer der Reise auf € 500,-. Unter Berücksichtigung dieser Abzugsbeträge verbleibt vom geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von € 9.155,56 ein zu ersetzender Betrag in Höhe von € 7.259,15. Der Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2020 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere weicht nach Auffassung des Gerichts der Sachverhalt des Falles, den das Amtsgericht Hamburg St.-Georg gemäß dem überreichten Urteil zu entscheiden hatte, in einem entscheidenden Punkt vom hier zu entscheidenden ab. Dort war es bei der ausgeschlossenen Reisenden nämlich während der Reise zu einer erheblichen akuten Verschlechterung ihres Grundleidens gekommen (Exacerbation des Asthmas). Zinsen sind aufgrund der Mahnung mit Fristsetzung (Anlage K 10) gemäß §§ 286, 288 BGB geschuldet. Die Zuvielforderung ist unschädlich, da im Einzelnen ausgeführt war, welche Beträge verlangt werden und die berechtigten Ansprüche daher bestimmt werden konnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Reisepreises für eine Kreuzfahrt in Anspruch, welche Ende November / Anfang Dezember 2019 stattgefunden hat, sowie auf Schadensersatz, da die Beklagte den Ehemann der Klägerin von der Reise ausgeschlossen hat. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits am 31.03.2020 verstorbenen Ehemanns, des ursprünglichen Klägers. Dieser war seit einigen Monaten an Krebs erkrankt. Ausweislich des Attests vom 17.12.2019 (Anlage K 4) war er am 13.06.2019 an einem Glioblastom operiert worden. Es schloss sich eine Radio- / Chemotherapie an. Im MRT-Verlauf vom 12.09. bis 15.11.2019 zeigte sich eine Regression der Kontrastmittel aufnehmenden Gewebsveränderungen. Den klinischen Zustand beurteilte der behandelnde Arzt, Prof. Dr. S. vom Universitätsklinikum M., als stabil. Der Tumorbefund sei eher rückläufig. Die nächste Kontrolle war für den 05.02.2020 vereinbart. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten die geplante Reise im Vorwege mit Prof. Dr. S. besprochen, dieser hatte sie befürwortet. Unter dem 08.09.2019 wurde dem Ehemann der Klägerin zudem durch die behandelnden Neurochirurgen des MVZ G. K. GmbH attestiert, dass er für eine Flug- und / oder Schiffsreise reisefähig sei (Anlage K 3). Der Ehemann der Klägerin buchte für sich, die Klägerin sowie drei Begleitpersonen die streitgegenständliche Reise. Es handelte sich um eine Kreuzfahrt „Dubai mit Oman - 7 Nächte“ vom 24.11.2019 bis zum 02.12.2019. Die Anreise war für den 24./25.11.2019 mit einem Flug Hamburg-Dubai vorgesehen, die Ankunft dort um 6.20 Uhr (morgens). Der Reisepreis betrug € 8.441,- und schloss einen Rollstuhltransfer zwischen Flughafen und Schiff ein. Die Beklagte bestätigte die Buchung unter dem 11.11.2019 (Anlage K 1). Es wurde auf die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten verwiesen, die mit der Buchungsbestätigung per E-Mail übersandt wurden und die unter www. t..com/a. einsehbar waren (s. hierzu Anlage B 5). Wegen der weiteren Einzelheiten des Reisevertrages wird auf die genannten Anlagen verwiesen. Bei den Begleitpersonen handelte es sich um eine Dame und einen Herrn als Pflegerin und Unterstützer für den Ehemann der Klägerin sowie eine weitere Dame, die die Klägerin begleiten sollte, da diese an Gleichgewichtsstörungen (morbus menière) litt. Außerdem war sie durch eine vorangegangene Hallux-OP noch beeinträchtigt. Alle Mitreisenden des Ehemannes der Klägerin haben ihre Ansprüche an diesen zu dessen Lebzeiten abgetreten (Anlage K 2). Die Reisenden flogen von Düsseldorf nach Hamburg und in der Nacht vom 24. auf den 25.11.2019 nach Dubai. In Dubai begaben sie sich in die Warteschlange, um auf das Kreuzfahrtschiff einzuchecken. Die Gruppe machte einen erschöpften Eindruck; die Einzelheiten sind insoweit streitig, wie auch die genauen Umstände des weiteren Geschehens. Jedenfalls riefen die beim Check-in tätigen Mitarbeiter der Beklagten die Reisemanagerin, die Zeugin E., hinzu. Diese bat den Ehemann der Klägerin und seine ihn begleitende Pflegerin, ihr an der Warteschlange vorbei zu folgen, während die Klägerin mit den anderen Begleitern regulär einchecken sollten. Der Ehemann der Klägerin gelangte ins Bordhospital. Die Klägerin unterzeichnete für ihren Ehemann eine Einverständniserklärung mit der Behandlung im Bordhospital (Anlage B 2). Dieser zeigte dort das Attest über die Reisetauglichkeit (Anlage K 3) vor. Der Bordarzt bestand darauf, dass der Ehemann der Klägerin mit einem Krankenwagen in das E. S. Hospital gebracht wurde, wo seine Reisetauglichkeit erneut überprüft werden sollte. Im Krankenhaus besserte sich der Zustand des Ehemannes der Klägerin, nachdem ihm Flüssigkeit zugeführt worden war. Er wurde dort einer Reihe von Untersuchungen unterzogen, auch ein MRT wurde gefertigt. Die Ärzte hielten zudem Rücksprache mit den behandelnden Ärzten in Deutschland und bestätigten anschließend die Reisetauglichkeit (Anlage K 6: „fit to fly and cruise at time of examination“). Sie entschieden außerdem, dass der Ehemann der Klägerin nicht zur weiteren Beobachtung im Krankenhaus zu bleiben habe. Der Ehemann der Klägerin wollte mit der Bescheinigung (Anlage K 6) wieder an Bord gehen, was ihm jedoch verwehrt wurde. Die Reiseteilnehmer verbrachten die Zeit bis zum Rückflug in Ersatzunterkünften in Dubai. In dieser Zeit wurde mit der Beklagten über einen nachträglichen Antritt der verbleibenden Kreuzfahrt korrespondiert (vgl. Anlage K 12). Eine persönliche Rücksprache der Reisenden mit dem Kapitän fand aber trotz deren wiederholter Bitte zu keiner Zeit statt. Am 02.12.2019 traten die Reiseteilnehmer wie vorgesehen den Rückflug nach Deutschland an. Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann sei trotz seiner Erkrankung vital und lebensfroh gewesen (s. auch Foto gemäß Anlage K 5). Sein Zustand der Erschöpfung beim Check-in sei dem Umstand der nächtlichen Flugreise geschuldet gewesen und der Tatsache, dass er es vermieden gehabt habe, eine öffentliche Toilette aufzusuchen. Die Klägerin habe deshalb darum gebeten, dass man vorzeitig eine Tageskabine beziehen dürfe, um ausruhen zu können. Zu keinem Zeitpunkt hätten der Ehemann der Klägerin oder ein Mitreisender gebeten, medizinische Hilfe zu erhalten. Nach dem eigenen Check-in habe sie ihren Ehemann auf der Krankenstation wiedergefunden. Ihre Einverständniserklärung (Anlage B 2) sei in einer Drucksituation erzwungen worden. Sie habe sich zunächst mit dem Bordarzt über einen längeren Zeitraum über die unangemessene Vorgehensweise auseinandergesetzt. Es sei dann – unzutreffend - gesagt worden: „Wenn Sie das jetzt nicht unterschreiben, dann müssen Sie alles selber bezahlen“. Nur mit der Unterschrift würde die Krankenkasse die bevorstehenden Untersuchungs- und Krankenhauskosten übernehmen. Die Einlieferung in das Krankenhaus in Dubai sei aber gegen den Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgt. Vielmehr habe man mehrfach auf das Attest über die Reisefähigkeit verwiesen. Die Klägerin macht mit der Klage eine Minderung des Reisepreises um 100 % geltend, da der Reisezweck, die Teilnahme an der Kreuzfahrt, vollständig verfehlt worden sei. Zudem verlangt sie einen Betrag in Höhe von 50 % des Reisepreises für den nutzlos aufgewendeten Urlaub sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von € 9.155,56. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Vortrag auf S. 4 der Klageschrift und die Anlagen K 7, K 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 11.12.2019 (Anlage K 10) ließ der Ehemann der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 03.01.2020 zur Zahlung auffordern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 21.817,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Ausschiffung des Ehemannes der Klägerin sei aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands gerechtfertigt gewesen. Von Seiten des Klägers sei beim Check-in nach medizinischer Hilfe gefragt worden. Die Klägerin und die begleitende Pflegerin hätten geäußert, dass der Ehemann der Klägerin Ruhe benötige und dass eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt gewünscht werde (vgl. auch Stellungnahme der Zeugin E. gemäß Anlage B 3). Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei es dem Ehemann der Klägerin sehr schlecht gegangen. Er habe über Kopfschmerzen und Schwindel geklagt. Er sei örtlich und zeitlich desorientiert gewesen, indem er Tag und Monat falsch angegeben habe. Der Zustand habe sich während der Untersuchung nicht gebessert (vgl. auch Anlage B 4). Der Bordarzt habe angesichts der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin daher dessen Reisetauglichkeit bezweifeln müssen. Bereits der absolvierte Flug sei aus seiner Sicht eine große Gefahr gewesen. Da der Zustand sich nicht gebessert habe, sei entschieden worden, ihn in einem Krankenhaus behandeln zu lassen und, nach Entscheidung des Kapitäns nach Beratung mit dem behandelnden Arzt, ihm, auch aufgrund der Schwere der Erkrankung, die Reise auf dem Schiff zu verwehren. Dies sei trotz des gebesserten Zustands des Ehemannes der Klägerin nach dem Krankenhausaufenthalt gerechtfertigt gewesen, da im vorgesehenen Fahrtgebiet die adäquate Versorgung bei einer nicht auszuschließenden Verschlechterung des Zustands aufgrund der Erkrankung nicht gewährleistet gewesen sei. Eine ärztliche Notbetreuung an Bord stoße in kritischen Fällen an ihre Grenzen, so dass die Sicherheit des Ehemannes der Klägerin nicht habe gewährleistet werden können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.