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Urteil

329 O 104/19

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0124.329O104.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.367,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 07.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... seit dem 18.10.2019 im Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 25.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 84 %, der Kläger trägt 16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.367,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 07.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... seit dem 18.10.2019 im Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 25.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 84 %, der Kläger trägt 16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von € 26.367,98 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... gemäß §§ 826, 31, 249 BGB. Der Kläger ist i. S. v. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, was der Beklagten zuzurechnen ist. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, teilt das Gericht die Auffassung des LG Kiel (Urteil vom 18.05.2018, 12 O 371/17), dass die schädigende Handlung darin liegt, dass die Beklagte (eigene) Fahrzeuge sowie Motoren zum Einbau in Fahrzeugen anderer Unternehmen des Konzerns unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr gebracht hat. Die Beklagte hat sich bei der Herstellung ihrer eigenen Fahrzeuge mit dieser Software die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU5 durch Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand erschlichen und durch das Inverkehrbringen des Motors zum Einbau durch andere Unternehmen bewirkt, dass diese Unternehmen mangelhafte Fahrzeuge an ahnungslose Dritte veräußern und diese so in Verkehr gelangen. Das Gericht teilt insoweit die Bewertung durch das KBA, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Der Argumentation der Beklagten zur dieser Frage folgt das Gericht nicht. Tatsächlich liegt unstreitig eine Software vor, die dafür sorgt, dass beim Verbrennungsprozess bis zur Emission nur unter Prüfbedingungen die geforderten Grenzwerte für Abgase (hier NOx) eingehalten werden, während im realen Fahrbetrieb in der Umwelt durch einen veränderten Prozess zwingend ein Vielfaches an diesem schädlichen Abgas entsteht. Die Einführung von Vorgaben, die nur unter Laborbedingungen eingehalten werden müssen, dient (wohl) zur Vereinfachung der Prüfung. Auch wenn danach unter realen Bedingungen abweichende Ergebnisse nicht zu beanstanden sind, widerspricht es doch ersichtlich dem Sinn und Zweck der Vorgaben, einen – verborgenen - gesonderten Betriebsmodus zu installieren, der dafür sorgt, dass im Labor der Verbrennungsprozess völlig anders abläuft als unter Realbedingungen und nur aufgrund dieses gesonderten Betriebsmodus, der nur für das Labor bestimmt ist, die (Labor-) Grenzwerte eingehalten werden. Sinn und Zweck der Vorgabe von Abgasgrenzwerten ist ersichtlich die Schonung der Umwelt. Wenn die Vorgaben ausschließlich im Labor eingehalten werden können und die dort erreichten Werte mit denen, die unter realen Bedingungen erreicht werden, aber auch gar nichts zu tun haben, sondern aufgrund eines abweichenden Verbrennungsprozesses (hier ohne bzw. ohne nennenswerte Abgasrückführung) exorbitant höher sind, liegt ersichtlich zumindest eine Umgehung der Vorschriften über die Vorgaben von Grenzwerten vor. Dementsprechend ist es auch die Erwartung des Käufers an die übliche Beschaffenheit eines Fahrzeugs, dass dieses rechtlich vorgegebenen Grenzwerte für Abgase dort – annähernd – einhält, wo er es nutzt und wo sich die Abgase schädlich auswirken, also auf der Straße und nicht im Labor, wo es niemals zum Einsatz durch den Käufer kommt. Der Käufer rechnet nicht damit, dass für die Prüfung im Labor ein – verborgener – gesonderter Betriebsmodus verwendet wird, der allein dort für die Einhaltung der Grenzwerte sorgt, und diese im realen Fahrbetrieb nicht einmal dann eingehalten werden, wenn zufällig gleiche Bedingungen gegeben sind wie im Labor. Aufgrund der Verwendung der Software bestand zudem die Gefahr, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen würde, es also nicht mehr nutzbar gewesen wäre. Der Kläger wurde infolge der verborgenen Software schon deshalb geschädigt, weil er den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass das Fahrzeug vorgeschriebene Schadstoff-Grenzwerte allein im Labor aufgrund einer verheimlichten Software einhalten kann und deshalb die Gefahr besteht, dass seine Zulassung erlöschen könnte. Der vorstehenden Bewertung steht nicht entgegen, dass der „Diesel-Skandal“ ab dem Herbst 2015 aufgeflogen war. Der Kläger hat das Fahrzeug am 09.10.2015 bestellt, also kurze Zeit nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er zur Zeit des Kaufs von dem Ausmaß der Verwendung von „Schummel-Software“ und insbesondere von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs Kenntnis hatte. Die Beklagte verweist auf den Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und auf die Berichterstattung in den Medien. Die Ad-hoc-Meldung enthält keine konkrete Angabe dazu, welche Fahrzeuge betroffen sind. Es findet sich ein Hinweis auf den Motor „EA189“, ohne dass einem Käufer aber bewusst ist, welcher Baureihe ein Motor in einem erworbenen Fahrzeug angehört. Der Verweis auf „andere Dieselfahrzeuge“ ist vage. Die Ad-hoc-Meldung wendet sich auch nicht an Verbraucher, sondern an Aktionäre und den Kapitalmarkt. Ein Verbraucher nimmt sie in der Regel nicht zur Kenntnis und setzt sich schon gar nicht mit dem genauen Wortlaut und Inhalt auseinander. Dass die Berichterstattung der folgenden Tage bis zum 09.10.2015 Informationen erhalten habe, die für den Kläger unübersehbar gemacht hätte, dass sein Fahrzeug eine „Schummel-Software“ enthalte, ist nicht dargetan. Vielmehr steht in den zitierten Meldungen die Marke V. im Vordergrund. Das schädigende Verhalten war sittenwidrig. Die Verwendung der verborgenen Software bedeutet eine bewusste Täuschung, die die Zulassung des Fahrzeugs und dessen Vermarktung erst ermöglichen sollte, also auf den Abschluss von Verträgen unter Wirkung dieser Täuschung gerichtet war. Das Gericht teilt die Auffassung des LG Kiel (a. a. O.), wonach das Verhalten der Beklagten sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen ist: „Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie hat damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen und erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitwettbewerbern vorgenommen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Die Beklagte hat bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen der Verbraucher ausgenutzt. Sie verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, das auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses Vertrauen hat sie genutzt, als sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Verbraucher haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren ohne die Software allerdings nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Zwar ist es nicht schon verwerflich, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen der Verbraucher nicht genügt. Ein Unternehmen darf sich auch auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruhen, wenn es dies will. Die unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo - wie hier - das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essenziellen Schädigung der potentiellen Kunden ausgenutzt wird, um aus Gewinnstreben sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen in Genehmigungsverfahren geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte behauptet, dass die Folgen des Einsatzes der Software für die klagende Partei (und andere Käufer betroffener Fahrzeuge) nicht spürbar seien, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte.“ Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufs die Umstände vollständig und unmissverständlich richtiggestellt hat, wodurch die Sittenwidrigkeit hätte entfallen können (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18). Das vorsätzliche und sittenwidrige schädigende Verhalten ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten zuzurechnen. Die Mitarbeiter der Beklagten in der Entwicklungsabteilung haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen. Die Beklagte haftet für dieses Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter wegen Organisationsverschuldens. Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31, Rn. 7 f. m. w.N.). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter. Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar. Der Einbau der streitgegenständlichen Software in Millionen von Fahrzeugen stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand und auch nicht der Leiter der Entwicklungsabteilung als Repräsentant gemäß § 31 BGB diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu ergreifen, ist eine Zurechnung geboten. Das sittenwidrige schädigende Verhalten der Mitarbeiter wird dann dem Vorstand zugerechnet. Der Schaden des Klägers ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass das Fahrzeug mit einem Software-Update versehen wurde (was gar nicht konkret dargetan ist). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger dadurch so stünde, wie er stehen würde, wenn es das schädigende Verhalten nicht gegeben hätte. Dabei kann dahinstehen, ob das Update mit den befürchteten Nachteilen verbunden ist oder nicht. Allein die Möglichkeit und die öffentliche Diskussion darum wie um den sog. „Dieselskandal“ überhaupt haften dem Fahrzeug weiter als Makel an, den es ohne das schädigende Verhalten nicht aufwiese. Dieser Makel wirkt sich wertmindern aus, und zudem ist der Geltungswert des Fahrzeugs beeinträchtigt. Dieser spielt bei der Entscheidung für oder gegen den Kauf eines bestimmten Fahrzeugs keine geringe Rolle, wie schon ein flüchtiger Blick auf Kfz-Werbung offenbart. Unstreitig wurde hier auch mit Umweltfreundlichkeit geworben. Damit wird ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art nun zuallerletzt assoziiert. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wie ausgeführt, hätte der Kläger dann das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Er hätte somit auch das zur Finanzierung dienende Darlehen nicht abgeschlossen. Die Beklage hat ihm daher den Kaufpreis von € 27.990,- und die Finanzierungskosten in Höhe von € 3.377,14 zu erstatten und erhält dafür (Zug um Zug) das Fahrzeug. Dass die Darlehensraten noch nicht vollständig gezahlt sind, ist dabei unerheblich. Der Kläger hatte einen Freihaltungsanspruch, der gemäß § 250 BGB aufgrund der Zurückweisung jeglicher Ansprüche des Klägers durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist. Auch steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet ist. Die Zahlungspflicht der Beklagten besteht nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, so dass es dem Kläger überlassen ist, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Anzurechnen ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, und zwar bis zum Zeitpunkt, in dem der Kläger den Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und die Rückgabe des Wagens in richtiger Art und Weise angeboten hat. In diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte auf das Begehren eingehen müssen, und es wären die Einzelheiten der Abwicklung geklärt worden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger für die Zeit davor durch die Vorteilsausgleichung unzumutbar belastet oder die Beklagte unbillig begünstigt würde. Der Kläger hatte den tatsächlichen Gebrauchsvorteil. Er hätte sonst ein anderes Fahrzeug oder Verkehrsmittel benötigt. Indes würde die Beklagte durch die nach dem begründeten Schadensersatzbegehren fortdauernde Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet: Je länger sie dem berechtigten Begehren des Klägers nicht nachkommen würde, umso mehr würde sich dessen Zahlungsanspruch reduzieren, bis er bei entsprechender Prozessdauer möglicherweise sogar aufgezehrt wäre (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2019, 310 O 99/18). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hier mit dem 18.10.2019, dem Termin der mündlichen Verhandlung, anzunehmen. Das Aufforderungsschreiben (Anlage K 13) enthält kein ausreichendes (wörtliches) Angebot des Fahrzeugs, weil es keine Anrechnung von Nutzungsentschädigung vorsieht und auch kein Kilometerstand mitgeteilt wird, der die Berechnung der Nutzungsentschädigung ermöglicht hätte. Auch in der Klageschrift kein aktueller Kilometerstand genannt, sondern dieser wurde erst in der mündlichen Verhandlung mit 70.412 km mitgeteilt und unstreitig gestellt. Das Fahrzeug hatte beim Kauf eine Laufleistung von 20.490 km. Hieraus errechnet sich eine Differenz von 49.922 km. Das Gericht geht – bei dem als langlebig bekannten Dieselfahrzeug – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von insgesamt 300.000 km, also zur Zeit des Kaufs noch 279.510 (300.000 – 20.490) aus (§ 287 ZPO). Daraus errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 4.999,16 (€ 27.990,- x 49.922 ./. 279.510). Danach verbleibt ein zu ersetzender Betrag in Höhe von € 26.367,98 (€ 27.990,- + € 3.377,14 ./. € 4.999,16). Der Anspruch ist nicht verjährt. Hinsichtlich einer möglichen Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen (bereits) im September 2015 wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Kausalität der Handlung der Beklagte für die Kaufentscheidung des Klägers verwiesen. Auch für die Folgezeit bis Ende 2015 kann keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers festgestellt werden. Der Kläger hat in seiner Anhörung bekundet, er habe erst mit Erhalt des Rückrufschreibens – nicht vor Februar 2016, vgl. Anlage K 14 – realisiert, vom „Abgasskandal“ betroffen sein zu können. Dies hält das Gericht für glaubhaft, denn wie schon ausgeführt, stand im Vordergrund der Berichterstattung stets die Marke V.. Auch waren keine ausreichenden technischen Einzelheiten und Interna der Beklagten bekannt, um auf einen begründeten Anspruch gemäß § 826 BGB schließen zu können. Immerhin argumentiert die Beklagte auch noch in diesem Rechtsstreit, dass gar keine Abschalteinrichtung vorliege und sie für die Problematik keinesfalls aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verantwortlich gemacht werden könne. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind vielmehr erst nach und nach, und dies nicht vor Ende 2015, offenbar geworden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass im Jahre 2015 ein Kunde, der „normaler“ Verbraucher war und einen Seat erworben hatte, seinem Bevollmächtigten keine ausreichenden Tatsachen mitteilen konnte, um eine Klage nach § 826 BGB hinreichend schlüssig zu begründen. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 07.05.2019, gemäß §§ 291, 288 BGB geschuldet. Wie ausgeführt, enthielt das Schreiben gemäß Anlage K 13 kein hinreichendes Angebot der Gegenleistung, so dass es die Beklagte nicht in Verzug mit der Zahlung der Hauptforderung gesetzt hat. Für die Zeit von der Kaufpreiszahlung bis zu diesem Zeitpunkt können keine Zinsen (gemäß §§ 849, 246 BGB) zugesprochen werden, weil der Kläger zu seinen Zahlungen gar nicht vorgetragen hat. Vielmehr hat er den Kauf finanziert. Die Zahlungszeitpunkte sind nicht dargetan. Das Gericht ist nicht gehalten, sich diese aus einer Anlage herauszusuchen, zumal in dieser (Anlage K 1) auch nur die Zeitpunkte angegeben sind, in denen die jeweiligen Zahlungen fällig waren, nicht die tatsächlichen Zahlungsdaten. (Erst) seit dem 18.10.2019 ist die Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs. Nachdem sie nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Leistung von Schadensersatz vorgerichtlich insgesamt abgelehnt hatte, genügte ein wörtliches Angebot der Gegenleistung (§ 295 BGB), das vollständig indes erst in diesem Zeitpunkt vorlag. Zwar berücksichtigte der in der Klageschrift angekündigte Antrag einen Abzug einer Nutzungsentschädigung, es war aber kein aktueller Kilometerstand genannt. Der geltend gemachte Anspruch und damit die Bedingung, unter der das Fahrzeug angeboten wurde, waren daher nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. Dass das Fahrzeug sicherungsübereignet ist, steht dem hinreichenden wörtlichen Angebot nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger das Darlehen, welches keine lange weitere Laufzeit mehr hat, nicht ablösen und so das Eigentum am Fahrzeug verschaffen kann. Gemäß §§ 826, 249 BGB hat die Beklagte dem Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, nebst Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar berücksichtigt der Antrag des Klägers einen etwaigen Abzug von der Hauptforderung aufgrund der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Sowohl die Argumentation des Klägers wie auch die Streitwertangabe zeigen aber, dass er mit der Klage die volle Kaufpreissumme nebst Finanzierungskosten geltend gemacht hat. Entgegen der Ankündigung im Antrag wurde der Abzug von der Hauptforderung im Termin vom Kläger auch nicht beziffert und der Antrag angepasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger erwarb am 09.10.2015 den gebrauchten Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... zum Preis von € 27.990,-. Das Fahrzeug wies zu dieser Zeit eine Laufleistung von 20.490 km auf. Zur Finanzierung schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der S. Bank ab, was Finanzierungskosten in Höhe von € 3.377,14 ausgelöst hat (Anlage K 1). Am 18.10.2019 (Schluss der mündlichen Verhandlung) betrug die Laufleistung 70.412 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Es war eine Motorsteuerungssoftware installiert, die es anhand des Fahrverhaltens erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Labor befindet. Dann wird ein „Modus 1“ aktiviert. Nur in diesem besonderen Modus auf dem Prüfstand werden die vorgegebenen Grenzwerte für Stickoxyd (NOx) aufgrund der dann aktiven Abgasrückführung eingehalten. Im realen Fahrbetrieb ist der „Modus 0“ mit geringerer Abgasrückführung aktiv, in dem die NOx-Emissionen erheblich höher sind als auf dem Prüfstand. Im „Modus 0“, also im realen Fahrbetrieb, werden die zur Typengenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Werte nicht eingehalten; auf dem Prüfstand nur aufgrund des besonderen „Modus 1“. In den Antragsunterlagen für die Typengenehmigung war diese Software nicht erwähnt; ihre Funktion und Auswirkungen sind auch für Fachleute nicht ohne weiteres erkennbar. Herstellerin des Motors ist die Beklagte. Diese Software in dem genannten Motortyp mit der von der Beklagten sog. „Umschaltlogik“ wurde gezielt und systematisch im Konzern der Beklagten millionenfach verwendet, um im Labor die Vorgaben an den Schadstoffausstoß mit kostengünstigen Maßnahmen einzuhalten. Die Verwendung der Software wurde ab 2014 öffentlich bekannt, und zwar zunächst in den USA. Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie u. a. ausführte: „V. treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran… Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt… Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden ist.“ In der Folgezeit wurde in den Medien hierüber berichtet. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update. Dieses bewirkt, dass das Fahrzeug nur noch im „Modus 1“ betrieben wird. In der Öffentlichkeit werden mögliche nachteilige Folgen der Veränderung diskutiert. In der Öffentlichkeit sind diese Umstände als „Dieselskandal“ und „Abgasskandal“ bekannt. Mit Schreiben vom 17.01.2019 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auffordern, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten (Anlage K 13). Der Kläger trägt vor, für ihn sei gerade die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Er habe zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages und auch im Laufe des Jahres 2015 keine Kenntnis von relevanten Umstände gehabt. Er würde das Fahrzeug nicht erworben haben, wenn er gewusst hätte, dass es aufgrund einer unzulässigen Abschaltautomatik nicht zulassungsfähig gewesen sei. Das Fahrzeug habe aufgrund der Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten. Es erhärte sich der Verdacht, dass auch das Software-Update Abschalteinrichtungen enthalte – dass ein sog. „Thermofenster“ appliziert ist, trägt die Beklagte vor, macht jedoch geltend, dies sei zulässig. - Die Teilnahme an dem Rückruf sei dem Kläger aufgrund des Vertrauensverlusts und wegen Bedenken aufgrund von technischen Nachteilen (u. a. höherer Verbrauch, höhere CO2-Werte) unzumutbar. Der Kläger ist der Auffassung, er schulde aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte keinen Nutzungswertersatz. Dessen Zuerkennung würde die Beklagte unbillig entlasten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 31.367,14 nebst Zinsen in Höhe 4 % vom 10.10.2015 bis zum 24.01.2019 Rh 6.5.2019 und seither in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Seat Alhambra Style mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25.01.2918 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie macht geltend, angesichts des Kaufdatums nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten und den Berichten in den Medien hierüber sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben habe, jedenfalls aber noch im Laufe des Jahres 2015 Kenntnis erlangt habe. Sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde dies jedenfalls auf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Das Fahrzeug sei sicher, fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Es halte die von der EG-Typengenehmigung geforderten Abgasgrenzwerte ein, was lediglich für den Betrieb im Labor vorausgesetzt sei. Es enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Software wirke nämlich nicht auf die emissionsmindernden Einrichtungen ein, sondern führe nur zur Rückführung der Abgase in den Motor, bevor diese überhaupt die emissionsmindernden Einrichtungen erreichten. Vorstandsmitglieder der Beklagten seien an der Entwicklung der Software weder beteiligt gewesen, noch hätten sie davon gewusst. Es bestehe auch kein (kausal) abweichender Restwert im Vergleich zu nicht betroffenen Fahrzeugen. Eine Verschiebung der Nachfrage von Diesel- zu Benzinfahrzeugen beruhe auf anderen Ursachen, insbesondere der Dieseleinfahrverbote in einigen Städten aufgrund von Verbandsklagen und der allgemeinen Belastung mit Schadstoffen, unabhängig von deren Quelle. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten, da das Fahrzeug jederzeit verwendbar gewesen sei. Das Softwareupdate habe keine nachteiligen Folgen, führe nicht zur Abnahme der Leistung, zu Kraftstoffmehrverbrauch oder erhöhtem Verschleiß. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2019 wird verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.