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Beschluss

329 T 68/19

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1115.329T68.19.00
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Leitsätze
Ein Haftgrund für die Abschiebehaft liegt vor, wenn der Betroffene die geplante Abschiebung durch sein Verhalten verhindert und sich damit der Abschiebung entzogen hat, er zudem wiederholt erklärt hat, auf keinen Fall in sein Heimatland fliegen zu wollen und er aus der Abschiebungshaft bereits einmal geflohen und sodann untergetaucht ist.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.10.2019 (Az. 219e XIV 158/18) wird zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung der Haft wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Haftgrund für die Abschiebehaft liegt vor, wenn der Betroffene die geplante Abschiebung durch sein Verhalten verhindert und sich damit der Abschiebung entzogen hat, er zudem wiederholt erklärt hat, auf keinen Fall in sein Heimatland fliegen zu wollen und er aus der Abschiebungshaft bereits einmal geflohen und sodann untergetaucht ist.(Rn.18) Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.10.2019 (Az. 219e XIV 158/18) wird zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung der Haft wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Der Betroffene wurde am 28.09.2009 wegen des Verdachts, er habe einen Ladendiebstahl begangen, festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Er gab an, am ...1992 in G. geboren worden zu sein. Es bestanden Zweifel, ob dies das zutreffende Geburtsjahr war. Der Betroffene wurde für jedenfalls älter als 18 Jahre, eher für 25 Jahre alt, gehalten. Das Geburtsdatum wurde daher amtlich fiktiv mit dem 01.01.1991 angegeben. Zudem wurde seitens eines eingesetzten Dolmetschers der Verdacht geäußert, der Betroffene könne aus Algerien A. stammen. Der Betroffene stellte einen Asylantrag. Zur persönlichen Anhörung erschien er ohne Entschuldigung nicht. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 12.11.2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weder die Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote wurden zuerkannt. Dem Betroffenen wurde eine Frist von einer Woche zur Ausreise gesetzt. Die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Der Bescheid wurde bestandskräftig, so dass der Betroffene seit dem 25.11.2009 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene reiste nicht aus. Er wurde im Jahr 2010 wiederholt wegen Diebstahlsdelikten verurteilt, und es bestanden weitere Ermittlungsverfahren, außer wegen Diebstahls auch wegen Erschleichens von Leistungen, wegen Hausfriedensbruchs und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Am 12.10.2010 erging gegen den Betroffenen eine Ausweisungsverfügung. Auf die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 12.11.2009 wurde dabei verwiesen. In der Folgezeit wurde der Betroffene wegen Passlosigkeit geduldet. Er wurde wiederholt vergeblich aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung der Identität und Beschaffung von Passpapieren nachzukommen. Seit dem Jahre 2013 führte der Betroffene – mit Unterbrechungen – eine Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen S. W.. Diese gebar am 03.10.2016 eine Tochter. Die Zeugin W. erklärte dem Betroffenen während der Schwangerschaft, dass er als Vater in Frage komme. Darauf versuchte der Betroffene, Kontakt aufzunehmen, was der Zeugin nicht willkommen war. Sie zeigte den Betroffenen vielmehr bei der Polizei an, weil er ihr nachstelle. Vom 24.11.2016 bis zum 04.07.2018 verbüßte der Betroffene eine Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA B.. Während der Haftzeit wurde der Betroffene am 14.03.2018 durch Vorsprache bei einer A. Delegation als algerischer a. Staatsangehöriger identifiziert. Mit Beschluss vom 28.11.2017 wurde durch das Familiengericht festgestellt, dass der Betroffene („ H. A. alias M. O., geb. ....1988“) Vater des Kindes M. W. ist. Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre ab der Ausreise befristet. Im Anschluss an die Strafhaft wurde gegen den Betroffenen Abschiebungshaft angeordnet. Er machte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Anordnung geltend, Vater des deutschen Kindes zu sein. Die Kammer wies darauf hin, dass die Frage eines eventuellen Abschiebungsverbots durch das Verwaltungsgericht zu klären sei. Der Betroffene beantragte erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchführung der Abschiebung (vgl. Beschluss vom 25.06.2018, Bl. 729 ff. d. Sachakte, bestätigt durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am 10.07.2018, Bl. 818 ff. d. Sachakte). Unter dem 26.06.2018 leitete der Betroffene ein Verfahren vor dem Familiengericht ein, um ein Umgangsrecht zu erwirken. Der Betroffene sollte am 11.07.2018 abgeschoben werden. Er verhinderte die Abschiebung. Er sperrte sich gegen die Übergabe an die Sicherheitskräfte und schrie, dass er keinesfalls nach Algerien A. fliegen werde. Er konnte noch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ins Flugzeug gebracht werden, setzte sein Verhalten aber fort, so dass seine Beförderung verweigert wurde. Darauf wurde Abschiebungshaft bis zum 03.09.2018 angeordnet. Ihm gelang allerdings am 27.08.2018 die Flucht aus der Rückführungseinrichtung. Der Betroffene hielt sich weiter in H. auf, ohne indes die Beteiligte zu kontaktieren. Er wurde am 16.10.2019 festgenommen; gegen ihn bestanden Haftbefehle aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen. Der Betroffene beglich die Geldstrafen. Gegen ihn wurde am 17.10.2019 einstweilig Abschiebungshaft angeordnet. Die Beteiligte beantragte am 18.10.2019, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 05.12.2019 anzuordnen. Der Betroffene wurde hierzu am 18.10.2019 beim Amtsgericht angehört. Er erklärte, er kämpfe für seine Tochter, er habe ein Recht, sie zu sehen. Das Amtsgericht Hamburg ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 18.10.2019 die Abschiebungshaft bis längstens zum 05.12.2019 an. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 23.10.2019, die mit Schriftsatz vom 10.11.2019 weiter begründet wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Betroffene sei Vater eines deutschen Kindes. Mit seinem Antrag beim Familiengericht habe er den künftigen Umgang angebahnt, so dass sein Aufenthalt jedenfalls zu dulden sei. Die Notwendigkeit der Haftdauer sei nicht ausreichend begründet. Es sei keine Rede von vorhandenen Reisedokumenten, so dass nicht ersichtlich sei, ob die Abschiebung durchgeführt werden könne. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 18.10.2019 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sein Asylantrag abgelehnt worden und er ausgewiesen worden ist. Die Abschiebung ist angedroht worden. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Geburt seines Kindes zum Aufenthalt berechtigt ist. Diese materiell-rechtliche Frage hat die Kammer nicht zu entscheiden, sondern dies ist bei der Beteiligten und ggf. beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Der Betroffene hat dies im Jahre 2018 erfolglos versucht. Es bestand auch Gelegenheit, einen weiteren Antrag zu stellen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich Veränderungen ergeben hätten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 wird insoweit verwiesen. Der Sachstand hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind hat sich seitdem nicht verändert. Es besteht auch unzweifelhaft ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1, Abs. 3a Nr. 1, 3, 5 und 6 AufenthG. Der Betroffene hat die geplante Abschiebung vom 11.07.2019 durch sein Verhalten verhindert und sich damit der Abschiebung entzogen. Er hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall nach Algerien A. fliegen zu wollen. Aus der Abschiebungshaft ist er geflohen und sodann untergetaucht. Er hat über seine Identität getäuscht und ist jahrelang seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Abschiebung kann innerhalb der angeordneten Dauer der Haft durchgeführt werden. Für den Abschiebungstermin am 11.07.2018 lag ein Reisepapier bereits vor. Die Beteiligte hat versichert, dass die Abschiebung des Betroffenen nun bereits innerhalb der Haftfrist organisiert ist. Hieran bestehen angesichts der bereits am 11.07.2018 in Vollzug gesetzten Abschiebung, die nur aufgrund des Widerstands des Betroffenen abgebrochen werden musste, keine Zweifel. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da seit der Anhörung vor dem Amtsgericht erst kurze Zeit vergangen ist und keine Umstände geltend gemacht worden sind, zu denen der Betroffene persönlich weiteren Aufschluss geben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Vollzug der Haftanordnung nicht auszusetzen ist und dass mangels Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war.