Beschluss
329 O 1/18
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0729.329O1.18.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 1 und 5 KapMuG enthalten keine Einschränkung dahin, dass die Musterverfahrensanträge in verschiedenen Ausgangsrechtsstreiten gestellt worden sein müssen.(Rn.10)
2. Soweit vorliegend die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, ist nicht konkret dargelegt, dass die Prospektfehler, ihr Bestehen unterstellt, für den Kläger als nicht fachkundigen Anleger erkennbar gewesen wären. Aus der Tatsache, dass in den Jahren nach der Zeichnung vorgesehene Ausschüttungen ausblieben und neues Kapital zur Sanierung erforderlich wurde, ist nicht zwingend zu schließen, dass die Prospektangaben, insbesondere die Prognoserechnung, ex ante unvertretbar gewesen wäre. Die Bekanntgabe von Gründen für die schlechte Entwicklung des Fonds zu einem späteren Zeitpunkt (Wirtschaftskrise, Angebotssituation etc.) besagt nicht zugleich, dass dies bereits bei Herausgabe des Prospekts erkennbar gewesen sei, so dass dessen Angaben falsch gewesen wären.(Rn.15)
Tenor
A. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs.1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:
I. Der Verkaufsprospekt vom 23.04.2009 zum Beteiligungsangebot „H. E. M. Q.“ (Fonds, bestehend aus den vier Einschiffgesellschaften: Erste M. B. GmbH & Co. KG, MS „J. N“, Zweite M. B. GmbH & Co. KG, MS „C. M“, Dritte M. B. GmbH & Co. KG, MS „T. B“ und Vierte M. B. GmbH & Co. KG, MS „R. A“) ist unrichtig bzw. unvollständig, da
1. die Prospektaussagen über die künftigen Marktaussichten für einen durchschnittlich verständigen Leser, der keine Kenntnis von den im Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts tatsächlich bestehenden Marktverhältnissen hatte, irreführend und widersprüchlich sind, indem
a) im Abschnitt „Einleitung“ auf S. 5 des Prospekts die Marktaussichten und die Partizipationsmöglichkeiten der Anleger wie folgt beschrieben werden:
„Auch wenn die aktuell schwierige Lage an den weltweiten Finanzmärkten sowie deren Auswirkungen auf die Realwirtschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung u. a. zu einer rückläufigen Nachfrage nach Transportkapazitäten führt, bietet das Beteiligungsangebot H. E. M. Q. den Anlegern die Möglichkeit, mittel- bis langfristig am Wachstum des internationalen Seeverkehrs zu profitieren.“;
b) der Leser auf S. 6 über die „Laufzeit“ des Beteiligungsangebots erfährt:
„In der Planrechnung wird eine Laufzeit von ca. sechs Jahren angenommen.“
c) und ihm auf S. 10 zur „Investitions- und Ausschüttungsplanung (Prognose)“ mitgeteilt wird, dass er in 2010 mit Ausschüttungen von 3,5 %, in 2011 bis 2015 in Höhe von 7 % und im Verkaufsjahr 2015 in Höhe von 109 % (Ausschüttungen insgesamt: rd. 148 %) rechnen kann;
2. die dem Leser unter der Überschrift „Nord- und Ostseeschifffahrt“ im Prospekt auf S. 35 mitgeteilten Informationen zum Transportvolumen für das Fahrtgebiet der Fondsschiffe unvollständig bzw. veraltet sind, weil dort Ladungsmengen aus 2006 mitgeteilt werden und nicht aktuelle Zahlen aus den maßgeblichen vorherigen Jahren 2007 und 2008 sowie ggf. Prognose für 2009;
3. die auf den S. 36 ff. abgebildete Flottenanalyse für das Marktsegment der Fondsschiffe (2.000 bis 6.000 tdw), die auf einer Studie „Minibulkers“ von E. R. GmbH & Co. KG, H., ER* Research & Analysis aus Dezember 2008 beruht,
a) nicht erkennen lässt, dass es sich bei der E. R. GmbH & Co. KG, H., ER* Research & Analysis nicht um ein von der Emittentin unabhängiges und neutrales Analysehaus handelt und
b) im Hinblick auf das auf S. 37 f. dargestellte Verschrottungsszenario nicht geeignet ist, dem Leser eine realistische Aussage über die tatsächlich zu erwartende Entwicklung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage der die Fondsschiffe betreffende Flotte zu vermitteln;
4. die auf S. 41 ff enthaltene Prognoserechnung und die dazugehörenden Kalkulationen im Zeitpunkt der Prospekterstellung unrealistisch waren und nicht auf belastbaren Tatsachengrundlagen beruhten, und zwar im Hinblick auf
a) die auf S. 38 dargestellte prognostizierte Ratenentwicklung, auf deren Basis die Liquiditätsrechnung auf S. 44 f. erstellt worden ist,
b) die unterschiedlichen Kalkulationen der Poolraten in der Liquiditätsvorschau auf S. 44 f.
c) die in der Liquiditätsvorschau auf S. 44 f. kalkulierten Ausfallzeiten der Schiffe;
5. er die Anleger über den Wert des Schiffes durch Verweis auf ein vorhandenes, aber nicht belastbares Schiffsgutachten des Dipl.-Ing. M. H. aus B. täuscht, wenn es auf S. 33 heißt:
„Schiffsgutachten
Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. M. H., B., hat in einem Bewertungsgutachten vom 28. November 2008 den Preis für eines der vier baugleichen Fondsschiffe unter der Annahme der umfangreichen Einsatzmöglichkeiten der Schiffe per September 2009 auf ca. 7.050.000 EUR pro Schiff geschätzt. Darüber hinaus wurden keine weiteren Bewertungsgutachten erstellt.“;
6. er Risiken verschweigt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nämlich im Hinblick auf:
a) bestimmte Einschränkungen und Risiken in den Darlehensverträgen, wonach Vereinbarungen über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin hinsichtlich der Kommanditgesellschaft und der Komplementärin der finanzierenden Bank genehm sein müssen und die technische Bereederung nur durch eine dieser genehmen Gesellschaft erfolgen darf sowie
b) die auf S. 19 dargestellte Platzierungsgarantie, die tatsächlich vorhandene Ausfallrisiken der H. C. AG nicht hinreichend erläutert;
7. er irreführende Angaben über vermeintliche Erfahrung der Vertragspartner enthält, mit denen das Beteiligungsangebot durchgeführt werden soll, insbesondere, da
a) zur Erfahrung und Qualität der Bauwerft auf S. 6 des Prospekts aufgeführt wird:
„Erfahrene Partner
… Die Investitionsobjekte gehören zu einer Serie technisch moderner Multipurpose Mehrzweckfrachter mit Doppelhülle, die von der chinesischen Werft W. D. S. Co., Ltd., Z., C., gebaut werden. Das Unternehmen wurde 1974 gegründet und hat sich nach Angaben des kommerziellen Reeders auf den Bau kleinerer bis mittelgroßer Mehrzweckfrachter, Bulker und Tanker bis zu einer Größe von 10.000 tdw spezialisiert.“;
b) es zur Qualifikation und Erfahrung des Vertragsreeders auf S. 27 heißt:
„Die M. Schiffahrtskontor GmbH & Co. KG (im Folgenden M. genannt), H., wird die kommerzielle Bereederung der vier Mehrzweckfrachter übernehmen. Die Reederei wurde Anfang 1997 gegründet. Die Schlüsselpersonen sind M. P. (H.) mit über 30-jähriger Erfahrung als Schiffsmakler und Bereederer und C. S. (H.) mit über 18-jähriger Erfahrung in der Befrachtung und dem operativen Bereich einer H. Reederei. M. verfügt über umfangreiches Wissen in verschiedensten Schifffahrtsbereichen. … M. vergibt grundsätzlich die nautisch-technische Bereederung an erfahrene und auf den jeweiligen Schiffstyp spezialisierte Unternehmen im Rahmen von kündbaren Verträgen, deren Erfüllung von M. laufend überwacht wird.“;
c) es auf S. 69 zur „Aufsicht über die Bauaufsicht“ durch den kommerziellen Bereederer heißt:
„…Der kommerzielle Bereederer, M. S. GmbH & Co. KG, übernimmt im Rahmen des Bereederungsvertrages die Aufgabe, die Bauaufsicht der A. zu begleiten und zu überwachen. Es soll sichergestellt werden, dass A. seinen Bauaufsichtspflichten in ausreichendem Maß nachkommt und im Interesse der jeweiligen Schiffsgesellschaften handelt.“
8. er nicht darüber aufklärt, dass die Gesellschaft A. M. S. Limited, P.O.- ..., O. I. C., R. T., T., B. V. I., mit der der Bauaufsichtsvertrag abgeschlossen worden ist, mit der Verkäufergesellschaft der Schiffe, der A. M. 2 Limited, P.O. ...,, O. I. C., R. Town, T., B. V. I. (vgl. S. 89), personell, gesellschaftsrechtlich und kapitalmäßig verflochten war, so dass die daraus denkbaren Interessenkonflikte im Hinblick auf die durchzuführende Bauaufsicht für den Anleger nicht erkennbar waren;
II. Die Beklagten sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass sie mit den Anlageinteressenten bei Vertragsanbahnung in sozialen Kontakt getreten sind oder ihnen auch nur namentlich bekannt gewesen sein müssen.
B. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 1 und 5 KapMuG enthalten keine Einschränkung dahin, dass die Musterverfahrensanträge in verschiedenen Ausgangsrechtsstreiten gestellt worden sein müssen.(Rn.10) 2. Soweit vorliegend die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, ist nicht konkret dargelegt, dass die Prospektfehler, ihr Bestehen unterstellt, für den Kläger als nicht fachkundigen Anleger erkennbar gewesen wären. Aus der Tatsache, dass in den Jahren nach der Zeichnung vorgesehene Ausschüttungen ausblieben und neues Kapital zur Sanierung erforderlich wurde, ist nicht zwingend zu schließen, dass die Prospektangaben, insbesondere die Prognoserechnung, ex ante unvertretbar gewesen wäre. Die Bekanntgabe von Gründen für die schlechte Entwicklung des Fonds zu einem späteren Zeitpunkt (Wirtschaftskrise, Angebotssituation etc.) besagt nicht zugleich, dass dies bereits bei Herausgabe des Prospekts erkennbar gewesen sei, so dass dessen Angaben falsch gewesen wären.(Rn.15) A. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs.1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt: I. Der Verkaufsprospekt vom 23.04.2009 zum Beteiligungsangebot „H. E. M. Q.“ (Fonds, bestehend aus den vier Einschiffgesellschaften: Erste M. B. GmbH & Co. KG, MS „J. N“, Zweite M. B. GmbH & Co. KG, MS „C. M“, Dritte M. B. GmbH & Co. KG, MS „T. B“ und Vierte M. B. GmbH & Co. KG, MS „R. A“) ist unrichtig bzw. unvollständig, da 1. die Prospektaussagen über die künftigen Marktaussichten für einen durchschnittlich verständigen Leser, der keine Kenntnis von den im Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts tatsächlich bestehenden Marktverhältnissen hatte, irreführend und widersprüchlich sind, indem a) im Abschnitt „Einleitung“ auf S. 5 des Prospekts die Marktaussichten und die Partizipationsmöglichkeiten der Anleger wie folgt beschrieben werden: „Auch wenn die aktuell schwierige Lage an den weltweiten Finanzmärkten sowie deren Auswirkungen auf die Realwirtschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung u. a. zu einer rückläufigen Nachfrage nach Transportkapazitäten führt, bietet das Beteiligungsangebot H. E. M. Q. den Anlegern die Möglichkeit, mittel- bis langfristig am Wachstum des internationalen Seeverkehrs zu profitieren.“; b) der Leser auf S. 6 über die „Laufzeit“ des Beteiligungsangebots erfährt: „In der Planrechnung wird eine Laufzeit von ca. sechs Jahren angenommen.“ c) und ihm auf S. 10 zur „Investitions- und Ausschüttungsplanung (Prognose)“ mitgeteilt wird, dass er in 2010 mit Ausschüttungen von 3,5 %, in 2011 bis 2015 in Höhe von 7 % und im Verkaufsjahr 2015 in Höhe von 109 % (Ausschüttungen insgesamt: rd. 148 %) rechnen kann; 2. die dem Leser unter der Überschrift „Nord- und Ostseeschifffahrt“ im Prospekt auf S. 35 mitgeteilten Informationen zum Transportvolumen für das Fahrtgebiet der Fondsschiffe unvollständig bzw. veraltet sind, weil dort Ladungsmengen aus 2006 mitgeteilt werden und nicht aktuelle Zahlen aus den maßgeblichen vorherigen Jahren 2007 und 2008 sowie ggf. Prognose für 2009; 3. die auf den S. 36 ff. abgebildete Flottenanalyse für das Marktsegment der Fondsschiffe (2.000 bis 6.000 tdw), die auf einer Studie „Minibulkers“ von E. R. GmbH & Co. KG, H., ER* Research & Analysis aus Dezember 2008 beruht, a) nicht erkennen lässt, dass es sich bei der E. R. GmbH & Co. KG, H., ER* Research & Analysis nicht um ein von der Emittentin unabhängiges und neutrales Analysehaus handelt und b) im Hinblick auf das auf S. 37 f. dargestellte Verschrottungsszenario nicht geeignet ist, dem Leser eine realistische Aussage über die tatsächlich zu erwartende Entwicklung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage der die Fondsschiffe betreffende Flotte zu vermitteln; 4. die auf S. 41 ff enthaltene Prognoserechnung und die dazugehörenden Kalkulationen im Zeitpunkt der Prospekterstellung unrealistisch waren und nicht auf belastbaren Tatsachengrundlagen beruhten, und zwar im Hinblick auf a) die auf S. 38 dargestellte prognostizierte Ratenentwicklung, auf deren Basis die Liquiditätsrechnung auf S. 44 f. erstellt worden ist, b) die unterschiedlichen Kalkulationen der Poolraten in der Liquiditätsvorschau auf S. 44 f. c) die in der Liquiditätsvorschau auf S. 44 f. kalkulierten Ausfallzeiten der Schiffe; 5. er die Anleger über den Wert des Schiffes durch Verweis auf ein vorhandenes, aber nicht belastbares Schiffsgutachten des Dipl.-Ing. M. H. aus B. täuscht, wenn es auf S. 33 heißt: „Schiffsgutachten Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. M. H., B., hat in einem Bewertungsgutachten vom 28. November 2008 den Preis für eines der vier baugleichen Fondsschiffe unter der Annahme der umfangreichen Einsatzmöglichkeiten der Schiffe per September 2009 auf ca. 7.050.000 EUR pro Schiff geschätzt. Darüber hinaus wurden keine weiteren Bewertungsgutachten erstellt.“; 6. er Risiken verschweigt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nämlich im Hinblick auf: a) bestimmte Einschränkungen und Risiken in den Darlehensverträgen, wonach Vereinbarungen über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin hinsichtlich der Kommanditgesellschaft und der Komplementärin der finanzierenden Bank genehm sein müssen und die technische Bereederung nur durch eine dieser genehmen Gesellschaft erfolgen darf sowie b) die auf S. 19 dargestellte Platzierungsgarantie, die tatsächlich vorhandene Ausfallrisiken der H. C. AG nicht hinreichend erläutert; 7. er irreführende Angaben über vermeintliche Erfahrung der Vertragspartner enthält, mit denen das Beteiligungsangebot durchgeführt werden soll, insbesondere, da a) zur Erfahrung und Qualität der Bauwerft auf S. 6 des Prospekts aufgeführt wird: „Erfahrene Partner … Die Investitionsobjekte gehören zu einer Serie technisch moderner Multipurpose Mehrzweckfrachter mit Doppelhülle, die von der chinesischen Werft W. D. S. Co., Ltd., Z., C., gebaut werden. Das Unternehmen wurde 1974 gegründet und hat sich nach Angaben des kommerziellen Reeders auf den Bau kleinerer bis mittelgroßer Mehrzweckfrachter, Bulker und Tanker bis zu einer Größe von 10.000 tdw spezialisiert.“; b) es zur Qualifikation und Erfahrung des Vertragsreeders auf S. 27 heißt: „Die M. Schiffahrtskontor GmbH & Co. KG (im Folgenden M. genannt), H., wird die kommerzielle Bereederung der vier Mehrzweckfrachter übernehmen. Die Reederei wurde Anfang 1997 gegründet. Die Schlüsselpersonen sind M. P. (H.) mit über 30-jähriger Erfahrung als Schiffsmakler und Bereederer und C. S. (H.) mit über 18-jähriger Erfahrung in der Befrachtung und dem operativen Bereich einer H. Reederei. M. verfügt über umfangreiches Wissen in verschiedensten Schifffahrtsbereichen. … M. vergibt grundsätzlich die nautisch-technische Bereederung an erfahrene und auf den jeweiligen Schiffstyp spezialisierte Unternehmen im Rahmen von kündbaren Verträgen, deren Erfüllung von M. laufend überwacht wird.“; c) es auf S. 69 zur „Aufsicht über die Bauaufsicht“ durch den kommerziellen Bereederer heißt: „…Der kommerzielle Bereederer, M. S. GmbH & Co. KG, übernimmt im Rahmen des Bereederungsvertrages die Aufgabe, die Bauaufsicht der A. zu begleiten und zu überwachen. Es soll sichergestellt werden, dass A. seinen Bauaufsichtspflichten in ausreichendem Maß nachkommt und im Interesse der jeweiligen Schiffsgesellschaften handelt.“ 8. er nicht darüber aufklärt, dass die Gesellschaft A. M. S. Limited, P.O.- ..., O. I. C., R. T., T., B. V. I., mit der der Bauaufsichtsvertrag abgeschlossen worden ist, mit der Verkäufergesellschaft der Schiffe, der A. M. 2 Limited, P.O. ...,, O. I. C., R. Town, T., B. V. I. (vgl. S. 89), personell, gesellschaftsrechtlich und kapitalmäßig verflochten war, so dass die daraus denkbaren Interessenkonflikte im Hinblick auf die durchzuführende Bauaufsicht für den Anleger nicht erkennbar waren; II. Die Beklagten sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass sie mit den Anlageinteressenten bei Vertragsanbahnung in sozialen Kontakt getreten sind oder ihnen auch nur namentlich bekannt gewesen sein müssen. B. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Anspruch. Die Antragsgegner sind Gründungsgesellschafter des Fonds „H. E. M. Q.“, bestehend aus den vier Einschiffgesellschaften: Erste M. B. GmbH & Co. KG, MS „J. N“, Zweite M. B. GmbH & Co. KG, MS „C. M“, Dritte M. B. GmbH & Co. KG, MS „T. B“ und Vierte M. B. GmbH & Co. KG, MS „R. A“. Dieser Fonds ist unter Verwendung des Emissionsprospektes vom 23.04.2009 (Anlage K 3) vertrieben worden. Gegenstand der Beteiligungsgesellschaften war jeweils der Erwerb mit Eigen- und Fremdkapital, der Betrieb und schließlich Verkauf eines Mehrzweckfrachters mit 4.500 tdw „für den Einsatz in kleinen Häfen“ (vgl. S. 8 des Prospekts). Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt verwiesen. Der Antragsteller beteiligte sich im Jahre 2009 mit einem Betrag von zunächst € 750.000,- zzgl. Agio an dem Fonds. Im Jahre 2011 zeichnete er weiteres „Sanierungskapital“ in Höhe von € 200.000,-. Er macht im Ausgangsverfahren die Prospektfehler gemäß den Feststellungszielen I. 1. - 8. geltend, die seine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflusst hätten, und stellt den Musterverfahrensantrag mit den im Beschlusstenor bezeichneten Feststellungszielen. Die Antragsgegner machen geltend, sie seien nicht aktivlegitimiert und nehmen die geltend gemachten Prospektfehler in Abrede. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. Gegen den Erlass des beantragten Vorlagebeschlusses wenden sie sich nicht. II. A. Die gestellten Musterverfahrensanträge sind dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Feststellungszielen vorzulegen. a) Das Landgericht Hamburg ist für den Erlass des Vorlagebeschlusses gemäß §§ 6 Abs. 2, 2 Abs. 2 KapMuG zuständig. Danach ist für den Vorlagebeschluss das „Prozessgericht“ zuständig, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Dies ist für den streitgegenständlichen Fonds das Landgericht Hamburg. Die Zivilkammer 29 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg nach den Regelungen der Geschäftsverteilung des Landgerichts zuständig. Danach ist die Zivilkammer 29 für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den im Tenor bezeichneten Fonds betreffen, soweit darin nicht (anders als hier) eine Bank Partei ist. Grund dafür ist, dass bei der Zivilkammer 29 die erste diesen Fonds betreffende Klage eingegangen ist. b) Die Vorlage der aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungsziele an das Hanseatische Oberlandesgericht ist statthaft; es liegt insbesondere eine ausreichende Zahl von Musterfeststellungsanträgen vor. aa) Im Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen 329 O 1/18 hat der Kläger als Antragsteller einen Musterfeststellungsantrag gestellt. Ebenso hat ein weiterer Kläger im Parallelverfahren 329 O 3/18 einen Musterfeststellungsantrag gestellt. Außerdem haben 13 weitere Kläger im Verfahren 329 O 2/18 entsprechende Anträge gestellt. Damit wird die in § 6 Abs. 1, 5 KapMuG geregelte Mindestzahl von 10 Musterfeststellungsanträgen erreicht. Unerheblich ist, dass 13 der Anträge im Rahmen eines einzigen Ausgangsverfahrens gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2008, II ZB 6/07). § 6 Abs. 1 und 5 KapMuG enthalten keine Einschränkung dahin, dass die Musterverfahrensanträge in verschiedenen Ausgangsrechtsstreiten gestellt worden sein müssen. Einer öffentlichen Bekanntmachung des Antrags bedurfte es deshalb (§ 3 Abs. 4 KapMuG) und wegen der Zuständigkeit der Kammer für alle Parallelverfahren nicht. bb) Die Anträge sind im Rahmen eines Prozesses gestellt worden, der in den durch § 1 KapMuG geregelten Anwendungsbereich des KapMuG fällt; es werden vom Antragsteller Schadensersatzansprüche wegen Verwendung (seiner Auffassung nach) falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG den Anwendungsbereich des KapMuG eröffnen. Bei den Angaben im Emissionsprospekt handelt es sich um öffentliche Kapitalmarktinformationen im Sinne der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG. c.) Die Musterverfahrensanträge sind bezogen auf die aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungsziele nicht nach § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. aa) Die Voraussetzungen eines zulässigen Antrags gemäß § 2 Abs. 2 KapMuG sind gewahrt.Feststellungsziele und maßgebliche öffentliche Kapitalmarktinformationen sind im Antrag genannt. bb) In dem gemäß §§ 2 Abs. 3 S. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG gebotenen Umfang sind die zur Begründung des jeweiligen Musterfeststellungsantrages dienenden Tatsachen und Beweise angeben worden. An die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Diese sind hier eingehalten. Die Anträge enthalten in der Begründung gemäß der Antragsschrift nebst den auf die Hinweise der Kammer vorgetragenen Ergänzungen zu den Feststellungszielen 2, 3 a und 5 ausreichende Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen. Es ist jeweils vorgebracht, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände und / oder Beweismittel (insbesondere Sachverständigengutachten) für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen. Soweit es sich um unstreitige Tatsachen handelt, ist ein Beweisantritt nicht erforderlich. cc) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Klärung der Punkte ab, die sich aus den im Tenor bezeichneten Feststellungszielen ergeben (§§ 2 Abs. 3 S. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Der Rechtsstreit ist insbesondere nicht aus anderen Gründen bereits entscheidungsreif. Soweit die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, ist nicht konkret dargelegt, dass die Prospektfehler, ihr Bestehen unterstellt, für den Kläger als nicht fachkundigen Anleger erkennbar gewesen wären. Aus der Tatsache, dass in den Jahren nach der Zeichnung vorgesehene Ausschüttungen ausblieben und neues Kapital zur Sanierung erforderlich wurde, ist nicht zwingend zu schließen, dass die Prospektangaben, insbesondere die Prognoserechnung, ex ante unvertretbar gewesen wäre. Die Bekanntgabe von Gründen für die schlechte Entwicklung des Fonds zu einem späteren Zeitpunkt (Wirtschaftskrise, Angebotssituation etc.) besagt nicht zugleich, dass dies bereits bei Herausgabe des Prospekts erkennbar gewesen sei, so dass dessen Angaben falsch gewesen wären. Zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Antragstellers von konkret gerügten Umständen, wie etwa der gutachterlichen Einschätzung des Werts des Schiffes, ist gar nichts vorgetragen. Die Verjährung ist bezüglich jedes einzelnen Prospektfehlers zu beurteilen. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Umstand, dass es sich - allgemein - und eine risikoreiche Kapitalanlage handelt, ist daher nicht relevant. dd) Es ist dargelegt, dass die vorgelegten Feststellungsziele im Sinne des §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus haben. Die genannten Parallelrechtsstreitigkeiten betreffen weitere Kläger, die die streitgegenständliche Beteiligungen an dem „H. E. M. Quartett“ gezeichnet haben. ee) Anhaltspunkte für die Absicht einer Prozessverschleppung (vgl. § 3 Abs.1 Nr.4 KapMuG) ergeben sich nicht. B. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist gemäß § 6 Abs.4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.