Beschluss
329 T 33/12
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0719.329T33.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nur, wenn die in § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG genannten Punkte wie z.B. die Begründung der Erforderlichkeit der Haftdauer in dem Antrag behandelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011, V ZB 162/11).(Rn.8)
2. Durch eine Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz kann der Begründungsmangel mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden.(Rn.11)
3. Ein zeitweiser Verstoß gegen § 62a AufenthG führt nicht zu einer unheilbaren Rechtswidrigkeit des die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses.(Rn.17)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts H.. vom 20.06.2012 (219h XIV 159/12) bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz vom 19.07.2012 (329 T 33/12) rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts H.. vom 20.06.2012 (219h XIV 159/12) zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde hat die Beteiligte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nur, wenn die in § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG genannten Punkte wie z.B. die Begründung der Erforderlichkeit der Haftdauer in dem Antrag behandelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011, V ZB 162/11).(Rn.8) 2. Durch eine Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz kann der Begründungsmangel mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden.(Rn.11) 3. Ein zeitweiser Verstoß gegen § 62a AufenthG führt nicht zu einer unheilbaren Rechtswidrigkeit des die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses.(Rn.17) 1. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts H.. vom 20.06.2012 (219h XIV 159/12) bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz vom 19.07.2012 (329 T 33/12) rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts H.. vom 20.06.2012 (219h XIV 159/12) zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde hat die Beteiligte zu tragen. I. Der Betroffene ist t.. Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig im Jahr 2002 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der im September 2002 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin im Januar 2005 ab. Das Urteil wurde im Juni 2005 rechtskräftig. Hieran anschließend tauchte der Betroffene wiederholt unter. Zur Vermeidung schlichter Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit auf die Sachverhaltsdarstellung im Haftantrag vom 20.06.2012 und im angegriffenen Beschluss des Amtgerichts H.. vom 20.06.2012 Bezug. Im Jahr 2008 hielt der Beteiligte sich in H.. auf und wurde wegen des Verdachts eines epileptischen Anfalls in das Universitätsklinikum E.. eingewiesen sowie anschließend nach § 12 HmbPsychKG bis zum 16.06.2008 in der A.. Klinik N.. auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts H.. untergebracht (Blatt 294 f. der Ausländerakte). Anschließend tauchte er wieder unter. Ausweislich des Entlassungsberichts (Blatt 94 f. der Gerichtsakte) war er bei seiner Entlassung bewusstseinsklar; zuvor festgestellte psychotische Symptome seien auf vorangegangenen Drogenkonsum zurückzuführen. Eine psychiatrische Stellungnahme vom 05.09.2008 (Blatt 99 der Gerichtsakte) bescheinigte dem Betroffenen hingegen eine dringend behandlungsbedürftige psychische Störung. Im August 2010 erlitt der Betroffene einen Krampfanfall (Blatt 102 der Gerichtsakte). Am 20.06.2012 stellte der Betroffene sich bei einer Polizeiwache in H.. und wurde sodann zunächst der Untersuchungshaftanstalt H.. zugeführt (Ausländerakte, Blatt 304). Die Staatsanwaltschaft H.. erteilte ihr Einverständnis mit der Abschiebung (Gerichtsakte, Blatt 14). Im Anschluss an den angegriffenen Beschluss vom 20.06.2012 buchte die Beteiligte am 22.06.2012 für die beabsichtigte Abschiebung nach L../T.. einen Flug zum 30.07.2012 und leitete die Beschaffung der Passersatzpapiere ein (Ausländerakte, Blatt 326). Nach Untersuchung hinsichtlich seiner Haftfähigkeit wurde der Betroffene am 27.06.2012 in die JVA B.. verlegt. Dort wurde er am 13.07.2012 hinsichtlich seiner Reisefähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Landkreises R.., Sozialpsychiatrischer Dienst, untersucht (Gerichtsakte, Blatt 118 f.). Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.06.2012. Er macht insbesondere geltend, die Abschiebehaft sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene im Anschluss in der Untersuchungshaftanstalt der UHA H.. untergebracht worden sei, weshalb ein Verstoß gegen § 62a AufenthG vorliege. Ferner sei die Haft wegen der Krankheit und der damit einhergehenden Haftunfähigkeit des Betroffenen unverhältnismäßig. Er trägt unter anderem vor, sich mit seiner Verlobten, Frau A.. H.., im Oktober 2010 an die Beteiligte mit der Bitte um Erteilung einer Duldung wegen einer beabsichtigten Eheschließung gewandt zu haben. Die im Übrigen wesentlichen Dokumente für die Eheschließung hätten sie zu diesem Zeitpunkt bereits beschafft. Die Beteiligte, konkret Herr L.., habe jedoch gesagt, dass eine Duldung nicht erteilt werden könne, daher sei man anschließend zurück nach H.. gefahren. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. Der Betroffene und seine Verlobte, Frau A.. H..l, sind am 17.07.2012 im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten angehört worden. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Freiheitsentziehung des Betroffenen auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts H.. vom 20.06.2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz vom 19.07.2012 war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der Haftantrag der Beteiligten hat den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 FamFG nicht entsprochen. Er war bereits mangels hinreichender Begründung der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unzulässig. Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in dem Antrag behandelt werden (vgl. statt vieler: BGH V ZB 162/11, Rdn. 10 f., juris). Das ist hier nicht der Fall. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG geforderten Darlegungen zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer fehlen im Haftantrag vom 20.06.2012 vollständig. Auch der im angegriffenen Beschluss vom 20.06.2012 enthaltene Satz, nach dem die Dauer der Haft die erforderliche Verschubung des Betroffenen sowie die notwendige Passersatzpapierbeschaffung und die erforderliche Flugbuchung berücksichtige genügt den Begründungsanforderungen mangels Einzelfallbezugs nicht. III. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Die Anordnung der Abschiebehaft durch Beschluss vom 20.06.2012 ist nach Durchführung der Anhörung vom 17.07.2012 und der hiermit einhergehenden Heilung des vorgenannten Begründungsmangels mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig. Die angeordnete Abschiebehaft beruht auf § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht darüber hinaus der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. 1. Ein wie hier unvollständiger schriftlicher Haftantrag kann durch eine zu Protokoll des Haftrichters erklärte Ergänzung der Begründung geheilt werden (vgl. BGH vom 22. Juli 2010, Az.: 5 ZB 28/10, Rn. 13, juris). Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene in der Beschwerdeinstanz angehört wird und sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung äußern sowie persönlich zu den Gesichtspunkten Stellung nehmen kann, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ankommt (vgl. BGH vom 29. April 2010, Az.: V ZB 218/09, Rn. 25, juris). Letzteres ist im Rahmen der Anhörung in der Beschwerdeinstanz am 17.07.2012 geschehen, so dass der Begründungmangel mit Wirkung für die Zukunft geheilt wurde. Die Beteiligte hat ihren Haftantrag vor Durchführung der persönlichen Anhörung durch Schriftsätze vom 04.07.2012 und 06.07.2012 mit hinreichendem Einzelfallbezug dahingehend ergänzt, dass vor dem Hintergrund der zuvor schon einmal erfolgten Erteilung eines Passersatzpapiers für den Betroffenen durch die togoische Botschaft und die konkret eingeleiteten Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Abschiebung (abermalige Passersatzbeschaffung sowie Flugbuchung) die durch das Amtsgericht beschlossene Haftdauer erforderlich ist. Beide Stellungnahmen sind an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vor Durchführung der Anhörung weitergeleitet worden. Die Beteiligte hat auf ihren schriftsätzlichen Vortrag ferner in der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 17.07.2012 Bezug genommen. 2. Es besteht darüber hinaus der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. Der Betroffene ist nach dem rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens wiederholt, zum Teil über mehrere Jahre untergetaucht. Selbst wenn man unterstellt, dass er sich im Oktober 2010 - wie glaubhaft durch seine Verlobte in der persönlichen Anhörung am 17.07.2012 geschildert - bei der Beteiligten wegen einer Duldung im Hinblick auf die - ebenfalls glaubhaft dargelegte - beabsichtigte Heirat vorgesprochen hat, wurde der ursprünglich begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, hierdurch nicht entkräftet. Auch anschließend ist der Betroffene abermals untergetaucht und hat sich seiner bekannten Ausreisepflicht nicht freiwillig gestellt. Der Umstand, dass sich der Betroffene am 20.06.2012 bei der Polizei gestellt hat, führt zu keiner abweichenden Bewertung. In seiner persönlichen Anhörung hat der Betroffene dargelegt (Protokoll vom 17.07.2012, Seite 8), dass er sich hiermit gerade nicht seiner Ausreiseverpflichtung stellen wollte, sondern im Gegenteil der Auffassung ist, ein Bleiberecht zu haben. 3. Die beabsichtigte Heirat mit seiner Verlobten steht einer Abschiebung nicht entgegen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, gegebenenfalls von seinem Heimatland aus das Visumsverfahren zu betreiben. 4. Der Umstand, dass der Betroffene bis zu seiner Verlegung in die JVA B.. zunächst in der Untersuchungshaftanstalt H.. untergebracht war, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses ohne jede Heilungsmöglichkeit. Selbst wenn man unterstellt, dass die Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt H.. gegen § 62a AufenthG verstieß, beschränkte sich dieser Verstoß auf den Zeitraum seiner dortigen Unterbringung, für den bereits aus den vorgenannten Gründen die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen war. Die Beteiligte hat unbestritten dargelegt, dass in der JVA B.. eine von den übrigen Strafgefangenen getrennte Unterbringung des Betroffenen erfolgt, die den Vorgaben des § 62a AufenthG entspricht. Die Kammer folgt der Auffassung des Betroffenen, dass bereits ein zeitweiser Verstoß gegen § 62a AufenthG zu einer unheilbaren Rechtswidrigkeit des die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses führt, nicht. Die zur Begründung dieser Auffassung in Bezug genommene Rechtsprechung trägt diese Auffassung nicht. So begründet das Landgericht W.. in dem vorgelegten Beschluss (4 T 221/12) die angenommene Rechtswidrigkeit der dort angeordneten Abschiebehaft erkennbar damit, dass die getrennte Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Untersuchungsgefangenen "in den Justizvollzugsanstalten in He.. und insbesondere in der JVA W.. nicht gewährleistet ist". Grundlage dieser Entscheidung ist daher erkennbar ein - hier nicht gegebener - Sachverhalt, bei dem von vornherein keinerlei Möglichkeit einer den Anforderungen des § 62a AufenthG entsprechenden Abschiebehaft besteht. 5. Letztlich steht auch eine etwaige psychische Erkrankung des Betroffenen einer Abschiebung nicht entgegen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Betroffene psychische Probleme hat. Ursache und Umfang dieser Probleme wurden indessen bereits vor seiner Inhaftnahme unterschiedlich bewertet. Ausweislich des Entlassungsberichts der A.. Klinik N.. (Blatt 94 f. der Gerichtsakte) vom 25.06.2008 war er bei seiner Entlassung bewusstseinsklar; zuvor festgestellten psychotischen Symptome seien auf vorangegangenen Drogenkonsum zurückzuführen. Eine psychiatrische Stellungnahme vom 05.09.2008 (Blatt 99 der Gerichtsakte) bescheinigte dem Betroffenen hingegen schon damals eine dringend behandlungsbedürftige psychische Störung. Hinsichtlich seines derzeitigen psychischen Zustands empfiehlt die fachärztliche Stellungnahme vom 13.07.2012 zwar eine genauere Abklärung der psychischen Probleme des Betroffenen. Gleichwohl wird seine Reisefähigkeit bejaht. Der persönliche Eindruck, den der Betroffene in seiner persönlichen Anhörung am 17.07.2012 hinterließ, geben keinen hinreichenden Anlass, von dieser fachärztlichen Bewertung abzuweichen. Inwieweit die gleichwohl weiterhin dokumentierten psychischen Probleme des Betroffenen gegebenenfalls ein Abschiebehindernis darstellen können, ist im Rahmen des hierzu parallel angestrengten asylrechtlichen Verfahrens zu klären. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG. Es entspricht es der Billigkeit, der Beteiligten trotz der teilweisen Unbegründetheit der Beschwerde vollumfänglich die Kosten aufzuerlegen. Denn erst die durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Beschwerde führte dazu, dass die vorgenannten Mängel der erstinstanzlichen Haftanordnung im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht geheilt werden konnten.