Beschluss
329 T 23/12
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0508.329T23.12.0A
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Leitsätze
1. Trotz fehlendem richterlichem Hinweis an den Betroffenenvertreter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, wenn im Zusammenhang mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung ein ursprünglicher Vorbereitungshaftantrag modifiziert im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen umfassend erörtert wurde und der anwaltlich vertretene Betroffene hierbei ausdrücklich erklärt hat, dass er nach Bekanntgabe eines Haftantrages seine Rechte wahrnehmen kann.(Rn.7)
2. Ein vor der Anhörung des Betroffenen erteilter richterlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Haftantrages kann auch in der Anhörung selbst erteilt werden, da es dem Gericht nach § 26 FamFG obliegt, auf die Vervollständigung fehlender Angaben im Haftantrag hinzuwirken.(Rn.7)
3. Im Rahmen der Ingewahrsamnahme besteht keine Pflicht zur Vorführung noch am selben Tag.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.04.2012 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2012 (219j XIV 113/12)
wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von
der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten
wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz fehlendem richterlichem Hinweis an den Betroffenenvertreter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, wenn im Zusammenhang mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung ein ursprünglicher Vorbereitungshaftantrag modifiziert im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen umfassend erörtert wurde und der anwaltlich vertretene Betroffene hierbei ausdrücklich erklärt hat, dass er nach Bekanntgabe eines Haftantrages seine Rechte wahrnehmen kann.(Rn.7) 2. Ein vor der Anhörung des Betroffenen erteilter richterlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Haftantrages kann auch in der Anhörung selbst erteilt werden, da es dem Gericht nach § 26 FamFG obliegt, auf die Vervollständigung fehlender Angaben im Haftantrag hinzuwirken.(Rn.7) 3. Im Rahmen der Ingewahrsamnahme besteht keine Pflicht zur Vorführung noch am selben Tag.(Rn.8) 1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2012 (219j XIV 113/12) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen. 1. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2012 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2012 und auf den Vermerk zum Anhörungstermin vom 27.04.2012 (Bl. 22 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der zuletzt genannte Vermerk ist dem Betroffenenvertreter zugegangen. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. Dem Betroffenenvertreter ist durch die Kammer nach Eingang der Beschwerde Akteneinsicht auch in die Ausländerakte angeboten worden. Der Betroffenenvertreter hat daraufhin schriftsätzlich und telefonisch beantragt, in der Sache zu entscheiden. Im Hinblick hierauf hat die Kammer von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen, die ferner gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht angezeigt gewesen wäre. 2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet. Die durch Beschluss vom 27.04.2012 angeordnete Vorbereitungshaft ist nach § 62 Abs. AufenthG rechtmäßig. a) Der Erlass einer Ausweisungsverfügung war bei Erlass des angegriffenen Beschlusses am 27.04.2012 rechtlich möglich und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Beleg hierfür ist bereits der tatsächliche Verfahrensablauf. Am 03.05.2012 wurde gegenüber dem Betroffenenvertreter eine entsprechende Rückkehrentscheidung bekannt gegebenen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rückkehrentscheidung rechtswidrig ist, liegen nicht vor. b) Ferner konnte über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden und die Abschiebung wäre im Hinblick auf den zurückliegenden - weitestgehend unstreitigen - Sachverhalt ohne die Inhaftnahme des Betroffenen wesentlich erschwert. Es ist unstreitig, dass der Betroffene sich im Jahr 2010 seiner damals bevorstehenden wiederholten Abschiebung entzogen hat. Zur Vermeidung schlichter Wiederholungen wird insoweit auf den im angegriffenen Beschluss dargestellten Sachverhalt verwiesen. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Betroffenen in seiner persönlichen Anhörung vom 27.04.2012 nicht geeignet, eine Prognose hinsichtlich einer nunmehr behaupteten Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des Betroffenen begründen zu können. Der Betroffene ist in seiner Anhörung vordem Amtsgericht wiederholt gefragt worden, ob er freiwillig ausreisen werde. Diese Frage hat er nicht vorbehaltlos bejaht, sondern einschränkend - durch seinen Rechtsanwalt - darauf hingewiesen, dass er 3 Monate ohne Visum einreisen könne bzw. er (nur) freiwillig ausreist, wenn keine Wiedereinreisesperre erteilt werden sollte. c) Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Amtsgericht lag ferner ein zulässiger Haftantrag vor. Soweit der Betroffenenvertreter diesbezüglich rügt, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, da der ursprüngliche Haftantrag vom 27.04.2012 (Bl. 2 ff. der Gerichtsakte) nur nach einem dem Betroffenenvertreter nicht bekannt gemachten Hinweis modifiziert worden sei, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der modifizierte Antrag wurde im Rahmen der Anhörung des Betroffenen umfassend erörtert. Der anwaltlich vertretene Betroffene hat ausdrücklich erklärt, nach Bekanntgabe des Haftantrages seine Rechte wahrnehmen zu können. Der vor der Anhörung des Betroffenen gegenüber der Beteiligten erteilte Hinweis des Amtsgerichts auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Haftantrages (Gerichtsakte, Bl. 22) hätte darüber hinaus auch in der Anhörung selbst erteilt werden dürfen, da es dem Amtsgericht nach § 26 FamFG ohnehin oblag, auf die Vervollständigung fehlender Angaben im Haftantrag hinzuwirken. Die Rechte des Betroffenen wurde durch den erteilten Hinweis des Amtsgerichts daher nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Ingewahrsamnahme des Betroffenen (26.04., 10 Uhr) und seiner Vorführung vordem Amtsgericht (27.04., 13:30) liegt nicht vor. Eine Pflicht zur Vorführung noch am Tag der (Spontan-) Ingewahrsamnahme besteht nicht (vgl. auch Art. 104 Abs. 2 GG). Anhaltspunkte dafür, dass sich die vorgenannte Zeitspanne wegen eines schuldhaften Zögerns der Beteiligten verlängert hat und die Vorführung des Betroffenen daher nicht „unverzüglich" i.S.v. § 62 Abs. 5 AufenthG erfolgte, liegen nicht vor. . Die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften Hamburg zur Abschiebung liegen vor, wie die Beteiligte in der Anlage zum Haftantrag (Gerichtsakte, Blatt 6) substantiiert dargelegt hat. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann vorliegend von einer ergänzenden Anhörung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden, da von einer Anhörung auch im Hinblick auf die Äußerungen des Betroffenen in der Anhörung vom 27.04.2012, in der erden antragsrelevanten Sachverhalt weitestgehend eingeräumt hat, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere hat er hier nicht vorbehaltlos erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen. Ferner hat der Betroffenenvertreter in seinem Schriftsatz vom 07.05.2012 ausdrücklich eine sofortige Entscheidung in der Sache beantragt, die begrifflich nur ohne eine weitere persönliche Anhörung erfolgen kann. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung ebenso abzulehnen wie die im Übrigen gestellten Hilfsanträge, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten für die Anhörung in erster Instanz ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH vom 4.3.2010, V ZB 222/09). Im Übrigen gilt § 128c KostO.