Beschluss
329 T 36/11
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0421.329T36.11.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 13.04.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2011 (219i XIV 91/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 13.04.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2011 (219i XIV 91/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen. 1. Der Betroffene ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Am 13.05.2008 reiste er mit einem Reisebus über Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20.05.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.12.2008 abgelehnt. Zugleich wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde seine Abschiebung angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage des Betroffenen stellte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25.05.2009 wegen Nichtbetreibens ein. Gemäß Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2009 ist der ablehnende Bescheid vom 18.12.2008 daher seit dem 25.05.2009 bestandskräftig. Gemäß Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig Holstein vom 28.08.2009 war der Betroffene jedenfalls ab diesem Zeitpunkt untergetaucht. Das anhängige Passersatzbeschaffungsverfahren wurde deshalb eingestellt. Auf der in der beigezogenen Ausländerakte vermerkten Mitteilung vom 28.08.2009 wurde handschriftlich vermerkt, dass eine Passersatzbeschaffung innerhalb von 2 Monaten möglich sei, da ein Registerauszug des Betroffenen vorliege. Am 07.01.2010 beantragte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten N. die Ausschreibung einer Personenfahndung für den Betroffenen im Inpol. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Betroffene seit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags zur Ausreise verpflichtet und anschließend untergetaucht sei. Am 30.03.2011 um 19:15 Uhr wurde der Betroffene in Hamburg im Hinblick auf das Festnahmeersuchen vom 07.01.2010 vorläufig festgenommen. Auf Seite 2 der Anhaltemeldung vom 30.03.2011 findet sich ein auf den 31.03.2011 datierender handschriftlicher Vermerk „Keine Vorgänge in Mesta. Das Einvernehmen der Abschiebung wird seitens der Staatsanwaltschaft erteilt“. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten N. beantragte daraufhin am 31.03.2011 gegenüber dem Amtsgericht Hamburg, die sofort wirksame Haft gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich zum 30.06.2011 anzuordnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die beantragte Dauer der Abschiebehaft erforderlich sei, um die für die Abschiebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierbei seien insbesondere die Klärung einer ggfs. erforderlichen Sicherheitsbegleitung mit entsprechender Organisation und die Verlängerung des ungültig gewordenen Reisepasses zu nennen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass eine erhobene öffentliche Klage oder ein eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach Aktenlage und „diesseitiger Erkenntnis“ nicht vorlägen. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 31.03.2011 die Abschiebehaft gegen den Betroffenen bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis zum 12.05.2011, 16 Uhr, an. Der Vertreter der Beteiligten hatte zuvor im Rahmen der Anhörung zu Protokoll des Haftrichters erklärt, dass die Dauer der Abschiebehaft im Unterschied zum Haftantrag auf sechs Wochen beschränkt werden könne, da diese Zeit für die Beschaffung der Passersatzpapiere benötigt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Haftantrag erfülle nicht die formalen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG, da im Hinblick auf das Festnahmeersuchen vom 07.01.2010 entgegen der Begründung im Haftantrag durchaus von einem eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber dem Betroffenen auszugehen sei. Der Unzulässigkeit des Antrags stehe der handschriftliche Vermerk bezüglich des durch die Staatsanwaltschaft erteilten Einverständnisses zur Abschiebung nicht entgegen, da der Betroffene ohne Kenntnis dieses Vermerks nicht dazu habe Stellung nehmen können, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet sei. Ferner sei der Haftantrag unzulässig, da er keine Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer enthalte. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. Von einer Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß §68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. 2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Anordnung der Abschiebehaft durch Beschluss vom 31.03.2011 ist rechtmäßig. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt der Haftantrag in der für die Beschwerde maßgeblichen Form den formalen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag das ausweislich des handschriftlichen Vermerks vom 31.03.2011 erteilte Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nicht nennt. Ein Haftantrag muss sich dann zum erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verhalten, wenn sich aus dem Haftantrag selbst oder aus den weiteren der Behörde vorliegenden Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig oder die öffentliche Klage gegen den Betroffen erhoben worden ist (BGH vom 03.02.2011, V ZB 224/10, Rdnr. 7, juris; BGH vom 10.02.2011, V ZB 49/10, Rdnr. 6, juris). Hierzu reicht es aus, wenn der Betroffene als Beschuldigter durch die Polizei wegen des Verdachts einer Straftat vernommen wird (BGH vom 03.02.2011, V ZB 224/10, Rdnr. 10, juris). Derartige Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen liegen nicht vor. Der verfahrensgegenständliche Haftantrag weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass gegen den Betroffenen weder eine öffentliche Anklage erhoben noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Das in der Anhaltemeldung vom 30.03.2011 in Bezug genommene Festnahmeersuchen vom 07.01.2010 des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten N. wurde nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern infolge des unstreitigen Untertauchens des Betroffenen nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags gestellt. Ferner enthält der Haftantrag in der für die Beschwerdeinstanz maßgeblichen Form auch hinreichend konkrete Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer. Dass die Beteiligte bei Haftantragstellung noch nicht abschließend klären konnte, ob zu diesem Zeitpunkt eine begleitete oder unbegleitete Abschiebung erforderlich bzw. möglich war, ist im Hinblick auf die zeitliche Nähe zur Festnahme des Betroffenen und sein vorhergehendes längeres Abtauchen unschädlich. Selbst wenn man unterstellt, dass die im Haftantrag vom 31.03.2011 beantragte Haftdauer auch vor diesem Hintergrund nicht hinreichend konkret begründet wurde, wurde ein derartiger etwaiger Mangel jedenfalls durch die zu Protokoll des Haftrichters am 31.03.2011 erklärte Ergänzung der Begründung durch den Beteiligtenvertreter, für die Beschaffung der Passersatzpapiere sei eine Frist von sechs Wochen ausreichend, geheilt (vgl. zu dieser Heilungsmöglichkeit BGH v. 22.07.2010, V ZB 28/10, Rdnr. 13, juris). b) Die Haftanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Entscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Aufgrund der seit dem 25.05.2009 bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags war der Betroffene seitdem vollziehbar ausreisepflichtig. Jedenfalls seit August 2009 hat er der Ausländerbehörde keine Anschrift mitgeteilt, unter der er erreichbar ist. Die angeordnete Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig, insbesondere hat die Beteiligte die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben, um die Haftdauer auf das notwendige Minimum zu reduzieren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten für die Anhörung in erster Instanz ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH vom 4.3.2010, V ZB 222/09). Im Übrigen gilt § 128c KostO.