Beschluss
329 T 66/10, 329 T 67/10
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0721.329T66.10.0A
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Leitsätze
Die Abschiebehaft ist anzuordnen, wenn der ausreisepflichtige Betroffene nicht freiwillig ausreist. Insofern sind soziale Beziehungen, auf die sich der Betroffene beruft, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass der Betroffene freiwillig ausreisen wird.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerden des Betroffenen vom 23.06.10 (= 329 T 66/10)
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.06.10 (219i XIV
41063/09) und vom 02.07.10 (= 329 T 67/10) gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg vom 01.07.10 (219i XIV 41063/09) werden
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerden hat der Betroffene zu tragen. Von
der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten
wird abgesehen.
3. Die Anträge des Betroffenen auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebehaft ist anzuordnen, wenn der ausreisepflichtige Betroffene nicht freiwillig ausreist. Insofern sind soziale Beziehungen, auf die sich der Betroffene beruft, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass der Betroffene freiwillig ausreisen wird.(Rn.10) 1. Die Beschwerden des Betroffenen vom 23.06.10 (= 329 T 66/10) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.06.10 (219i XIV 41063/09) und vom 02.07.10 (= 329 T 67/10) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.07.10 (219i XIV 41063/09) werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerden hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen. 3. Die Anträge des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. 1. Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde am 21.05.2004 abgeschoben nach Ausweisung mit unbefristeter Wirkung. Nach einer illegalen Einreise in die Bundesrepublik im August 2009 wurde der Betroffene erneut abgeschoben. Am 06.05.2010 will er nach eigenen Angaben in das Bundesgebiet erneut eingereist sein und wurde am 17.06.2010 von der Polizei festgenommen. Die Ausländerbehörde Hamburg beabsichtigt erneut die Abschiebung des Betroffenen. Er wurde am 18.06.2010 vor dem Amtsgericht Hamburg angehört, das mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft bis zum 16.07.2010 angeordnet hat. Dagegen richtet sich die erste Beschwerde des Betroffenen vom 23.06.2010. Der Betroffene wendet sich gegen die Feststellung, er habe keine tragfähigen Bindungen, da seine Familie hier lebe und er bei seiner Familie festgenommen worden sei. Eine am 01.07.2010 beabsichtigte Rückführung des Betroffenen scheiterte, weil zwischenzeitlich ein Untersuchungshaftbefehl wegen illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt erlassen worden war. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 01.07.2010 erneut angehört und am gleichen Tag Abschiebehaft bis vier Wochen nach U-Haftende zum Aktenzeichen 166 Gs 526/10 angeordnet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 02.07.2010. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft liege nicht vor. Es sei wegen des Strafverfahrens auch nicht absehbar, dass innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden könne. Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen. 2. Die sofortige Beschwerden des Betroffenen sind gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig. Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Die Beschwerde 329 T 66/10 gegen den Beschluss vom 18.06.2010 war zwar zunächst zulässig, ist aber erledigt mit dem Erlass des Folgebeschlusses, der konkludent die frühere Haftanordnung abändert bzw. aufhebt. Die Beschwerde 329 T 67/10 gegen den Beschluss vom 01.07.2010 ist unbegründet. Die Haftanordnung ist wegen illegaler Einreise des Betroffenen nach § 62 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 AufenthG rechtmäßig. Danach ist die Abschiebehaft anzuordnen, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und nicht glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen nach der überzeugenden Begründung des Amtsgerichts, der sich die Kammer anschließt, vor. Dass der Betroffene nicht freiwillig ausreist, hat er in den letzten Jahren hinreichend bewiesen. Er musste mehrfach, teilweise aus der Abschiebehaft heraus, abgeschoben werden. Der Betroffene selbst gibt als Grund dafür den Umstand an, dass seine Familie sich überwiegend hier befindet. Diese sozialen Beziehungen sind aber nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass der Betroffene ausreisen wird, sondern eher im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass er ohne seine Familie gerade nicht ausreisen wird. Die Kammer vermag hier nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsgrund – der ggf beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste – der Betroffene nicht abzuschieben wäre. So kann die Kammer angesichts der eindeutigen Sachlage auch von einer erneuten Anhörung – ggf auch der Familienangehörigen – absehen. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Hierfür sind Anhaltspunkte derzeit nicht ersichtlich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Strafverfahren sich länger hinauszögern wird, zumal Verhandlungstermine bis zum 02.08.2010 angesetzt sind. Die Staatsanwaltschaft wird dann ggf. einer Abschiebung zustimmen. Die Sicherungshaft kann zudem nur für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden; bei Verhinderung der Abschiebung durch den Ausländer bis zu weiteren 12 Monaten (§ 62 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG). Diese Frist ist nicht überschritten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten für die Anhörungen in erster Instanz ist gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH vom 4.3.2010, V ZB 222/09). Im Übrigen gilt § 128c KostO. 4. Prozesskostenhilfe kann mangels Erfolgsaussicht für die Beschwerde angesichts der einfachen Sachlage nicht bewilligt werden.