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Beschluss

329 O 212/07

LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0413.329O212.07.0A
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag war zurückzuweisen, da bis zur Einführung des § 15a RVG nämlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des BGH beachtlich ist. Nach dieser hatte eine Anrechnung zu erfolgen sobald die Geschäftsgebühr, was hier der Fall ist, entstanden ist. Unbeachtlich hat dabei zu bleiben, ob diese dann vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten ist oder ob diese unstreitig, gezahlt, tituliert oder geltend gemacht ist (vgl. dazu u.a. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07). Das HansOLG hat bereits mehrfach festgestellt, dass der § 15a RVG auf Altfälle nicht anwendbar ist. Der 4. Senat des HansOLG hat z.B. in seinem Beschluss vom 23.03.2010 (4 W 248/09) ausgeführt: „Dem steht auch die Vorschrift des § 15a RVG nicht entgegen, die bestimmt, dass sich ein Dritter – hier also die Klägerinnen – auf die Anrechnung nur unter bestimmten – hier nicht vorliegenden Voraussetzungen – berufen kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Senats ist jene Vorschrift, die am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, mit Blick auf die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG nicht anwendbar, weil die Vergütung nach jener Vorschrift nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. So liegt der Fall hier…“ Folglich findet im vorliegenden Verfahren eine Anwendung des § 15a RVG ebenfalls nicht statt.