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Beschluss

328 T 27/24

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0725.328T27.24.00
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Leitsätze
1. Ist für einen zugeteilten Betrag (Zinsen der Grundschuld) die Person des Berechtigten nicht bekannt, ist durch den Teilungsplan eine Hilfsverteilung für den Fall festzustellen, dass die Berechtigten nicht ermittelt werden.(Rn.3) 2. Wenn die Person des Berechtigten eines zugeteilten Betrages unbekannt ist, hat das Vollstreckungsgericht einen Vertreter zur Ermittlung des Berechtigten zu bestellen.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde vom 28.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.06.2024, Az. 71 K 17/21 (Bl. 772 ff. d.A.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge vom 06.06.2024 an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 16.990,87 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist für einen zugeteilten Betrag (Zinsen der Grundschuld) die Person des Berechtigten nicht bekannt, ist durch den Teilungsplan eine Hilfsverteilung für den Fall festzustellen, dass die Berechtigten nicht ermittelt werden.(Rn.3) 2. Wenn die Person des Berechtigten eines zugeteilten Betrages unbekannt ist, hat das Vollstreckungsgericht einen Vertreter zur Ermittlung des Berechtigten zu bestellen.(Rn.4) 1. Auf die sofortige Beschwerde vom 28.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.06.2024, Az. 71 K 17/21 (Bl. 772 ff. d.A.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge vom 06.06.2024 an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 16.990,87 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Anträge vom 06.06.2024, den Teilungsplan betreffend die zugeteilten Zinsen der Grundschulden zu III/2, III/3 und III/4 um eine Hilfsverteilung gemäß § 126 ZVG zu ergänzen und gemäß § 135 ZVG einen Vertreter zur Ermittlung der Berechtigten dieser Grundschulden zu bestellen, waren zulässig und insbesondere nicht verfristet, da eine Frist für eine entsprechende Antragstellung im ZVG nicht vorgesehen ist und das Vollstreckungsgericht eine Hilfsverteilung gemäß § 126 ZVG sowie einen Ermittlungsvertreter gemäß § 135 ZVG jeweils von Amts wegen zu bestellen hat. Auch ist dieses Vorgehen nicht nach Aufstellung des Teilungsplans ausgeschlossen und der Beschwerdeführer hätte dem Teilungsplan nicht widersprechen müssen, vielmehr gebietet erst der - unwidersprochene - Teilungsplan vom 26.10.2023 selbst ein solches Vorgehen, da die Berechtigten („Empfänger“) der Zinsen der Grundschulden zu III/2, III/3 und III/4 darin als „Unbekannt“ festgestellt sind. Und schließlich mangelt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge, da die zugeteilten Zinsen der Grundschulden zu III/2, III/3 und III/4 hinterlegt sind und deren Verteilung mithin noch nicht erledigt ist. Der Antrag auf Hilfsverteilung ist derzeit auch begründet. Gemäß § 126 Abs. 1 ZVG ist, wenn für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt ist, festzustellen, wie der Betrag verteilt werden soll, wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird. Da die Berechtigten der zugeteilten Zinsen der Grundschulden zu III/2, III/3 und III/4 im Teilungsplan vom 26.10.2023 als „Unbekannt“ festgestellt sind, sind sie im Teilungsplan auch als unbekannt zu behandeln und mithin gemäß § 126 Abs. 1 ZVG eine Hilfsverteilung für den Fall festzustellen, dass die Berechtigten nicht ermittelt werden. Aus den gleichen Gründen ist derzeit auch der Antrag, einen Vertreter zur Ermittlung der unbekannten Berechtigten zu bestellen, begründet. Gemäß § 135 Satz 1 ZVG hat dies zu erfolgen, wenn die Person des Berechtigten eines zugeteilten Betrages unbekannt ist. Auch insoweit sind die Berechtigten der zugeteilten Zinsen der Grundschulden zu III/2, III/3 und III/4 derzeit als unbekannt zu behandeln, da sie im Teilungsplan vom 26.10.2023 als „Unbekannt“ festgestellt sind. 2. Sollte sich ergeben, dass die Berechtigten der Zinsen der Grundschulden zu III/2, III/3 und III/4 entgegen der Feststellung im Teilungsplan nicht unbekannt i.S.d. §§ 126, 135 ZVG, sondern - wie vom Amtsgericht im Beschluss vom 12.06.2024 ausgeführt - bekannt sind, nämlich trotz der erklärten Verzichte die im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber, wäre zu erwägen, den Teilungsplan abzuändern und die im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber als Berechtigte festzustellen. Ob eine solche Abänderung des Teilungsplans in Betracht kommt oder entsprechend des Teilungsplans vom 26.10.2023 gemäß §§ 126, 135 ZVG zu verfahren ist, wird im Rahmen einer Neubescheidung der Anträge vom 06.06.2024 durch das Amtsgericht zu entscheiden sein. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich bei diesem Beschwerdeverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, sodass eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdewert wurde auf 10% der zugeteilten Beträge (in Summe: 169.908,69 €), deren weitere Verteilung das Beschwerdebegehren betrifft, mithin 16.990,87 €, festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.