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Urteil

328 O 161/20

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0218.328O161.20.00
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Leitsätze
Erfolgt der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug, die Beantragung der Typengenehmigung ohne Offenbarung dieser und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Information der Kunden einseitig zur Steigerung des Gewinnstrebens des Herstellers ohne jede Berücksichtigung der Interessen der Endkunden, so stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger € 12.795,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen und b) den Kläger freizuhalten von den Verbindlichkeiten der A. Bank aus dem Darlehensvertrag Nummer... in Höhe von € 9.555,00 (Stand 7.1.2021) Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant, FIN... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs und der Rechte zu 1. in Verzug befindet. 3. In Höhe von € 2.332,84 hat sich der Rechtsstreit erledigt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf € 24.446,06 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgt der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug, die Beantragung der Typengenehmigung ohne Offenbarung dieser und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Information der Kunden einseitig zur Steigerung des Gewinnstrebens des Herstellers ohne jede Berücksichtigung der Interessen der Endkunden, so stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger € 12.795,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen und b) den Kläger freizuhalten von den Verbindlichkeiten der A. Bank aus dem Darlehensvertrag Nummer... in Höhe von € 9.555,00 (Stand 7.1.2021) Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant, FIN... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs und der Rechte zu 1. in Verzug befindet. 3. In Höhe von € 2.332,84 hat sich der Rechtsstreit erledigt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf € 24.446,06 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig, § 32 ZPO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB schlüssig dargelegt (siehe zu II.). Der Schaden hat sich in Hamburg verwirklicht. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB Anspruch auf Zahlung von € 12.795,43 und Freihaltung von Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung des Anwartschaftsrechts und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte liegen vor. 1. Die Beklagte handelte sittenwidrig, in dem sie das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem erheblichen Mangel in den Verkehr brachte, ohne ihre Erstabnehmer oder die Endkunden über diesen Mangel in Kenntnis zu setzen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16 mwN; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 15). So liegt der Fall hier. a) Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde an den Kläger mangelhaft ausgeliefert. Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Dem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17; Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält zumindest eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6). Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes, das aufgrund der hier verwendeten sog. Aufheizstrategie (Strategie A) die Beklagte auf einen Rückruf 2018 in Anspruch nahm. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung gegenüber der Beklagten an (Anlage K 19). In diesem Bescheid führt das Kraftfahrbundesamt aus, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeug die Schaltbedingungen für die Aufheizstrategie so eng bedatet sind, dass diese Strategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Außerhalb dieser Aufheizstrategie A verschlechtern sich das Stickoxidemissionsverhalten. b) Die Beklagte hat das Fahrzeug mit diesem erheblichen Mangel zum Zweck der Weiterveräußerung an Dritte in den Verkehr gebracht. c) Die Beklagte täuschte im Vorwege die für die Fahrzeugzulassung zuständige Behörde, da sie in dem Antragsverfahren die Abschalteinrichtung verheimlichte, so dass die Typengenehmigung ohne Berücksichtigung der Abschalteinrichtung erteilt wurde. Da die Beklagte sowohl ihre Erstabnehmer (Händler) als auch ihre Endkunden nicht über den Einsatz der Abschalteinrichtung mit ihren möglichen Konsequenzen für den Betrieb des Fahrzeugs unterrichtete, täuschte sie auch diese in Bezug auf die erhebliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. d) Der Einbau der Abschalteinrichtung, die Beantragung der Typengenehmigung ohne Offenbarung dieser und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Information der Kunden erfolgten einseitig zur Steigerung des Gewinnstrebens der Beklagten ohne jede Berücksichtigung der Interessen der Endkunden. Das stellt ein sittenwidriges Handeln dar. Denn in Kenntnis des Mangels hätten die Händler und Endkunden das Fahrzeug zu den jeweiligen Bedingungen der abgeschlossenen Kaufverträge nicht erworben. 2. Das Handeln der Beklagte führte zu einem kausalen Schaden bei den Endkunden, also auch bei dem Kläger. Dieser wurden zum Abschluss des Kaufvertrages verleitet, den er ohne die Täuschungshandlungen der Beklagten in dieser Form nicht abgeschlossen hätten. Das Gericht ist hiervon auch ohne Beweisaufnahme allein aufgrund des Sachvortrags der Parteien überzeugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17 –, juris). Kein Käufer erwirbt zum vollen Kaufpreis ein Fahrzeug, bei dem aufgrund einer Manipulation des Herstellers die Gefahr besteht, dass die zuständige Behörde eine Betriebsuntersagung und/oder -einschränkung verfügt. Der Schaden steht nicht deshalb in Frage, weil die Beklagte den Kunden ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt hat. Im Fall des Verleitens zu einem nachteiligen Vertragsschluss ist der Schaden endgültig mit dem Abschluss des Vertrages entstanden. Der Schädiger hat den Willensentschluss des Geschädigten durch Manipulation beeinträchtigt und einen Vertragsschluss herbeigeführt. Dieser Schaden kann nicht mehr entfallen. Die Manipulation des Willens der Kunden kann nicht rückgängig gemacht oder geheilt werden (vgl. auch BGH Urteil vom 25. Mai 2020 VI ZR 252/19). 3. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Erforderlich ist, dass der Schädiger Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat. Eine genaue Vorstellung von der Person des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, billigend in Kauf genommen hat (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 25). Danach handelte die Beklagte vorsätzlich. Der Einbau der Abschalteinrichtung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs kann nur mit Wissen und Wollen der Beklagten vonstatten gegangen sein. Der Beklagten war bekannt, dass die Endkunden das Fahrzeug in Unkenntnis des Mangels erwerben würden und eine andere Entscheidung bei Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung und deren mögliche Folgen getroffen hätten. Sie hat bewusst auf eine Aufklärung der für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörde sowie ihrer Händler und Endkunden verzichtet. 4. Die Beklagte hat sich das Verhalten ihres Vorstandes und ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB bzw. analog § 31 BGB zurechnen zu lassen. Das Gericht hat in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen, dass in dem Unternehmen der Beklagten solche weitreichenden, sich millionenfach auswirkenden Entscheidungen nur unter Einbindung des Vorstandes oder eines eigenverantwortlich tätigen Repräsentanten getroffen werden (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2020 VI ZR 252/19). Das immer noch pauschale Bestreiten der Beklagten zu diesem Punkt ist nicht wirksam. Ihr Vortrag reicht nicht aus, um ihrer prozessualen Darlegungslast nachzukommen. Sie hat qualifiziert zu bestreiten. Die Beklagte ermittelt seit vielen Jahren in ihrem Unternehmen hierzu. Diese Ermittlungsergebnisse legt die Beklagte nicht ausreichend offen. Sie trägt nicht vor, welcher ihrer Mitarbeiter die maßgeblichen Entscheidungen in welcher Form getroffen und umgesetzt hat. Das wäre ihr jedoch ohne weiteres möglich. Sie ist zudem auch gemäß § 138 Abs. 1 ZPO gehalten, vollständig vorzutragen (vgl. zur sekundären Darlegungslast BGH Urteil vom 25. Mai 2020 VI ZR 252/19). 5. Als Rechtsfolge hat die Beklagte in den Fällen der Verleitung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages den Kläger so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden, § 249 BGB. Der Kaufpreis ist dem Kläger zu erstatten. Zudem ist er von den Verbindlichkeiten, die dieser im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, freizuhalten. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung valutierten die Ansprüche der A. Bank noch in Höhe von € 9.5550,00. Im Gegenzug hat der Kläger Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zu leisten, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen und mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch zu verrechnen ist. Das Gericht geht von einer Laufleistung von 300.000 km aus, so dass sich bei einem Kaufpreis von € 40.780,00 und gefahrenen 135.952 km (191.220 - 55.268) ein Nutzungsersatz von € 22.653,85 ergibt. Der Kläger zahlte bei Kauf eine Anzahlung von € 17.000,00. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung leistete er auf das Darlehen der A. Bank € 18.449,28, insgesamt folglich einen Betrag von € 35,449,28. Daraus folgt ein liquidierbarer Schaden des Klägers in Höhe von € 12.795,43. Im Rahmen des weiteren Vorteilsausgleichs hat er - wie beantragt - den Pkw an die Beklagte herauszugeben und sämtliche Rechte zu übertragen. III. Die Klägerin kann Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen. IV. Die Beklagte befindet sich in Verzug mit der Annahme der Übergabe des streitgegenständlichen PKW. Mit Zustellung des Schriftsatzes vom 28.12.2020 hat der Kläger der Beklagten ein wirksames Angebot unterbreitet. Durch den Klagabweisungsantrag hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses nicht annehmen wird. V. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von € 2.332,84 einseitig für erledigt erklärt hat, ist die entsprechende Feststellungsklage zulässig und begründet. Der diesbezügliche Zahlungsanspruch war ursprünglich zulässig und begründet. Allein durch die Verfahrensdauer hat sich der liquidierbare Schaden aufgrund der Erhöhung der Nutzungsentschädigung reduziert. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Hersteller Schadensersatz unter anderem aufgrund einer behaupteten vorsätzlichen Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW. Der Kläger erwarb am 22.10.2016 einen Audi A6 3,0 TDI bei einem Händler zu einem Kaufpreis von € 40.780,00. Das Fahrzeug wies beim Kauf einen Kilometerstand von 55.268 auf. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte im Jahr 2018 zu einem Rückruf aufgrund der „Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung“. Die Beklagte hatte eine Software verbaut, die unter anderem das sog. Aufheizverhalten steuerte und so den Emissionsausstoß veränderte sowie unterschiedliche Betriebsarten des SCR-Katalysators regelte. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 191.220 km auf. Der Kläger meint, die Beklagte als Hersteller des Fahrzeugs sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe sie unter anderem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie das Fahrzeug mit der zu Manipulationszwecken eingebauten Software auf den Markt gebracht und den Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages veranlasst habe. Die Beklagte habe bewusst getäuscht. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil des Vorstandes aber der Verantwortliche für die Motorenentwicklung in Kenntnis der Entwicklung und des Einbaus der Software gewesen sei und seine Zustimmung erteilt habe. Der Kläger hat aufgrund der sich erhöhenden Nutzungsentschädigung den Rechtsstreit teilweise, in Höhe von € 2.232,84 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.998,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A. Bank, Zweigniederlassung der V. Bank GmbH, aus dem Darlehensvertrag zur Vorgangsnummer... in Höhe von derzeit noch 9.555,00 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der FIN... und Übertragung des der Klagepartei zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe ein mangelfreies Fahrzeug erworben. Die Software stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Beklagte habe nicht arglistig getäuscht. Ein Schaden des Klägers sei nicht feststellbar. Spätestens durch das Zurverfügungstellen des Softwareupdates sei der Schaden entfallen. Ein Vorsatz der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen einer Zurechnung des Verhaltens eines Vertreters der Beklagten gemäß § 31 BGB lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.