Urteil
328 O 365/19
LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0818.328O365.19.00
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Leitsätze
1. Die Beklagte handelte sittenwidrig, in dem sie das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem erheblichen Mangel in den Verkehr brachte, ohne ihre Erstabnehmer oder die Endkunden über diesen Mangel in Kenntnis zu setzen.(Rn.16)
2. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde an den Käufer mangelhaft ausgeliefert. Bei der Übergabe an den Käufer war eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist.(Rn.19)
3. Der Einbau der Abschalteinrichtung, die Beantragung der Typengenehmigung ohne Offenbarung dieser und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Information der Kunden erfolgten einseitig zur Steigerung des Gewinnstrebens der Beklagten ohne jede Berücksichtigung der Interessen der Endkunden. Das stellt ein sittenwidriges Handeln dar.(Rn.22)
4. Der Schaden steht nicht deshalb in Frage, weil die Beklagte den Kunden ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt hat. Im Fall des Verleitens zu einem nachteiligen Vertragsschluss ist der Schaden endgültig mit dem Abschluss des Vertrages entstanden. Dieser Schaden kann nicht mehr entfallen. Die Manipulation des Willens der Kunden kann nicht rückgängig gemacht oder geheilt werden.(Rn.24)
5. Der Käufer muss Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zu leisten, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen und mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch zu verrechnen ist.(Rn.30)
6. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Verzinsung der Forderung gemäß § 849 BGB. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht.(Rn.32)
7. Die An- und Abmeldung zum Register der Musterfeststellungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich. § 608 Abs. 3 ZPO sieht die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens eines Verbrauchers vor, so dass die Abmeldung - ungeachtet der Motive des Verbrauchers - nicht rechtsmissbräuchlich ist.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.138,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Seat mit der Fahrgestellnummer..., zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges gemäß Tenor zu Ziff. 1 in Verzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 31.815,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.138,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Seat mit der Fahrgestellnummer..., zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges gemäß Tenor zu Ziff. 1 in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 31.815,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig, § 32 ZPO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB schlüssig dargelegt (siehe zu II.). Der Schaden hat sich in Hamburg verwirklicht. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB Anspruch auf Zahlung von 22.138,26 € Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte liegen vor. 1. Die Beklagte handelte sittenwidrig, in dem sie das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem erheblichen Mangel in den Verkehr brachte, ohne ihre Erstabnehmer oder die Endkunden über diesen Mangel in Kenntnis zu setzen. Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren erheblicher Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen Dritten, der in Kenntnis der Umstände von dem konkreten Geschäft Abstand genommen hätte, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, Rn. 27, juris; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18). So liegt der Fall hier. a) Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde an den Kläger mangelhaft ausgeliefert. Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Dem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17). Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält diese unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. im Einzelnen BGH a.a.O.). b) Die Beklagte hat das Fahrzeug mit diesem erheblichen Mangel zum Zweck der Weiterveräußerung an Dritte in den Verkehr gebracht. c) Die Beklagte täuschte im Vorwege die für die Fahrzeugzulassung zuständige Behörde, da sie in dem Antragsverfahren die Abschalteinrichtung verheimlichte, so dass die Typengenehmigung ohne Berücksichtigung der Abschalteinrichtung erteilt wurde. Da die Beklagte sowohl ihre Erstabnehmer (Händler) als auch ihre Endkunden nicht über den Einsatz der Abschalteinrichtung mit ihren möglichen Konsequenzen für den Betrieb des Fahrzeugs unterrichtete, täuschte sie auch diese in Bezug auf die erhebliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. d) Der Einbau der Abschalteinrichtung, die Beantragung der Typengenehmigung ohne Offenbarung dieser und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Information der Kunden erfolgten einseitig zur Steigerung des Gewinnstrebens der Beklagten ohne jede Berücksichtigung der Interessen der Endkunden. Das stellt ein sittenwidriges Handeln dar. Denn in Kenntnis des Mangels hätten die Händler und Endkunden das Fahrzeug zu den jeweiligen Bedingungen der abgeschlossenen Kaufverträge nicht erworben. 2. Das Handeln der Beklagte führte zu einem kausalen Schaden bei den Endkunden, also auch bei dem Kläger. Diese wurden zum Abschluss des Kaufvertrages verleitet, den sie ohne die Täuschungshandlungen der Beklagten in dieser Form nicht abgeschlossen hätten. Das Gericht ist hiervon auch ohne Beweisaufnahme allein aufgrund des Sachvortrags der Parteien überzeugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17 –, juris). Kein Käufer erwirbt zum vollen Kaufpreis ein Fahrzeug, bei dem aufgrund einer Manipulation des Herstellers die Gefahr besteht, dass die zuständige Behörde eine Betriebsuntersagung verfügt. Der Schaden steht nicht deshalb in Frage, weil die Beklagte den Kunden ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt hat. Im Fall des Verleitens zu einem nachteiligen Vertragsschluss ist der Schaden endgültig mit dem Abschluss des Vertrages entstanden. Der Schädiger hat den Willensentschluss des Geschädigten durch Manipulation beeinträchtigt und einen Vertragsschluss herbeigeführt. Dieser Schaden kann nicht mehr entfallen. Die Manipulation des Willens der Kunden kann nicht rückgängig gemacht oder geheilt werden. Aus diesem Grund entfällt in den Fallgestaltungen des § 826 BGB und der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 (Grundsätze der c.i.c.) wegen einer Aufklärungspflichtverletzung auch die Möglichkeit der Nacherfüllung bzw. das Recht auf zweite Andienung. Auf nichts anderes liefe jedoch die Argumentation der Beklagten in Bezug auf das Softwareupdate hinaus. Auch in den verschiedenen anderen Fallkonstellationen eines pflichtwidrigen Verleitens zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages bleiben spätere Entwicklungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand bei der Schadensfeststellung unberücksichtigt. So kommt es zum Beispiel in den Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen nach allgemeiner Ansicht weder auf die aktuelle Wertentwicklung des gezeichneten Produkts noch darauf an, ob sich das Risiko, über das nicht aufgeklärt wurde, tatsächlich verwirklicht hat. 3. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Erforderlich ist, dass der Schädiger Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat. Eine genaue Vorstellung von der Person des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, billigend in Kauf genommen hat (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB, § 826 Rn. 25). Danach handelte die Beklagte vorsätzlich. Der Einbau der Abschalteinrichtung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors Fahrzeugs kann nur mit Wissen und Wollen der Beklagten vonstatten gegangen sein. Der Beklagten war bekannt, dass die Endkunden das Fahrzeug in Unkenntnis des Mangels erwerben würden und eine andere Entscheidung bei Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung und deren mögliche Folgen getroffen hätten. Sie hat bewusst auf eine Aufklärung der für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörde sowie ihrer Händler und Endkunden verzichtet. 4. Die Beklagte hat sich das Verhalten ihres Vorstandes und ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB bzw. analog § 31 BGB zurechnen zu lassen. Zwar trägt die Klägerin nicht konkret vor, welcher Vorstand bzw. welcher eigenverantwortlich tätige Repräsentant der Beklagten gehandelt hat. Jedoch hat das Gericht in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen, dass in dem Unternehmen der Beklagten solche weitreichenden, sich millionenfach auswirkenden Entscheidungen nur unter Einbindung des Vorstandes oder eines eigenverantwortlich tätigen Repräsentanten getroffen werden (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18). Das pauschale Bestreiten der Beklagten zu diesem Punkt ist nicht wirksam. Allein der Vortrag der Beklagten, dass nach ihren Erkenntnissen kein Vorstand in diesen Täuschungsprozess eingebunden war, reicht nicht aus, um ihrer prozessualen Darlegungslast nachzukommen. Sie hat qualifiziert zu bestreiten. Die Beklagte ermittelt seit vielen Jahren in ihrem Unternehmen hierzu. Diese Ermittlungsergebnisse legt die Beklagte nicht offen. Sie trägt nicht vor, welcher ihrer Mitarbeiter die maßgeblichen Entscheidungen getroffen und umgesetzt hat. Das wäre ihr jedoch ohne weiteres möglich. Sie ist zudem auch gemäß § 138 Abs. 1 ZPO gehalten, vollständig vorzutragen (vgl. zur „sekundären Darlegungslast“ OLG Köln, a.a.O. und OLG Karlsruhe a.a.O). 5. Als Rechtsfolge hat die Beklagte in den Fällen der Verleitung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages die Klägerin so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden, § 249 BGB. Der Kaufpreis ist der Klägerin zu erstatten. Im Gegenzug hat die Klägerin Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zu leisten, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen und mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch zu verrechnen ist (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555). Das Gericht geht - wie der Kläger auch - von einer Laufleistung von 300.000 km aus, so dass sich bei einem Kaufpreis von € 31.815,00 und gefahrenen 91.247 km ein Nutzungsersatz von € 9.676,74 ergibt. Daraus folgt ein liquidierbarer Schaden des Klägers in Höhe von € 22.138,26. Im Rahmen des weiteren Vorteilsausgleichs hat er - wie beantragt - den Pkw an die Beklagte zu übereignen und herauszugeben. III. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der Forderung seit dem 19.06.2013 gemäß § 849 BGB. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht. § 849 BGB kann ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche "automatische" Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 – III ZR 91/92 –, Rn. 9, juris). Die Norm greift nach der Rechtsprechung außer bei einer Sachentziehung oder -beschädigung auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16 –, Rn. 45, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06 –, juris). Die Schädigungshandlung der Beklagten bezog sich vorliegend darauf, den Kunden zu einem Kaufvertragsschluss mit einem Händler zu verleiten. Das Eingehen der Verbindlichkeit stellt den Schaden dar. Die Kaufpreiszahlung an einen Dritten, hier an den Händler, ist lediglich mittelbare Folge der Verletzungshandlung und damit mit einem direkten Entzug der Sache in Form des Geldes durch den Täter nicht gleichzusetzen. Überdies ist ein Schaden des Kunden in Form des (pauschal zu entschädigenden) Nutzungsausfalls bei wertender Betrachtung nicht zu erkennen. Er hat im äquivalenten Austausch für die Kaufpreiszahlung den PKW erhalten, den er ohne weiteres tatsächlich nutzen konnte und genutzt hat. Insoweit hat sich jedenfalls der vom Kunden beabsichtigte Zweck des Kaufvertragsschlusses verwirklicht. Soweit der Bundesgerichtshof § 849 BGB entsprechend auf den (preis)kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch des Kunden anwendet (vgl. BGH, 12. Juni 2018, a.a.O.), liegt eine vergleichbare Situation hier nicht vor. In den kartellrechtlichen Fällen liegt der Schaden in der Zahlung überhöhter Preise. Nur der überhöhte Preisanteil, den der Kunde anderweitig hätte nutzen können, ist zu liquidieren. Vorliegend beansprucht die Klägerin eine Form der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung. Der Schadensersatzbetrag bildet das Äquivalent zu dem Wert des Kraftfahrzeugs, das die Klägerin genutzt hat, ab. Einen Minderwert, der betragsmäßig von Anfang an in dem Vermögen der Klägerin verblieben wäre, macht diese nicht geltend. 2. Der Kläger kann gesetzliche Verzugszinsen aufgrund der Mahnung der Klägervertreter ab dem 26.11.2019 beanspruchen. Er hat mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2019 (Anlage K13) von der Beklagten die Rückabwicklung unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 km begehrt und jedenfalls nicht erheblich mehr verlangt als er beanspruchen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 85-86 nach juris). IV. Der Anspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB ist durchsetzbar. Die Beklagte erhebt ohne Erfolg die Einrede der Verjährung, § 214 BGB. Aufgrund der den Anforderungen des § 608 Abs. 2 ZPO entsprechenden am 27.12.2018 vorgenommenen wirksamen Anmeldung zum Klageregister der vor dem OLG Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 anhängigen Musterfeststellungsklage ist die Verjährung durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt worden. Die Hemmung wirkt bei wirksamer Anmeldung zeitlich zurück auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungklage im Jahr 2018 (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, 1.6.2020, BGB § 204 Rn. 116, 117; Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 204 Rn. 16a; LG Hildesheim Urt. v. 20.11.2019 , 2 O 58/19, BeckRS 2019, 35300 Rn. 38). Da der Kläger sich unstreitig am 27.09.2019 aus dem Klageregister der Musterfeststellungsklage abgemeldet hat, hat er die Klage am 28.11.2019 auch innerhalb des sechsmonatigen Hemmungszeitraums gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB erhoben, so dass die Verjährungshemmung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fortdauerte. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die An- und Abmeldung zum Register der Musterfeststellungsklage auch nicht rechtsmissbräuchlich. § 608 Abs. 3 ZPO sieht die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens eines Verbrauchers vor, so dass die Abmeldung - ungeachtet der Motive des Verbrauchers - nicht rechtsmissbräuchlich ist. V. Die Beklagte befindet sich in Verzug mit der Annahme des streitgegenständlichen PKW. Die Klägervertreter haben die Übernahme des Fahrzeugs vorprozessual mit Schreiben vom 11.11.2019 unter Berücksichtigung einer abzuziehenden Nutzungsentschädigung angeboten. Soweit darin ein Abzug einer Nutzungsentschädigung auf Grundlage einer Berechnung mit einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km angeboten wurde, ist es unschädlich, dass ein höherer Betrag als der nunmehr beantragte Betrag verlangt wurde, da die Abweichung nicht erheblich ist. VI. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Teil des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 249 BGB in Höhe von 1.474,89 €. Grundlage ist der Streitwert ausgehend von dem Kaufpreis in Höhe von 31.815 € und eine insoweit angemessene 1,3 Geschäftsgebühr. Da es sich um ein Massenverfahren handelt, rechtfertigt die grundsätzliche Komplexität der Sache keine Erhöhung. Jedenfalls ergibt sich aus der Anlage K 13 und den Schriftsätzen, dass das Verfahren von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch als solches Massenverfahren betrieben wird, ohne besonderen Aufwand in die einzelne Sache investieren zu müssen. Insoweit hat der Kläger auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Eine Kostenquote war zulasten des Klägers nicht festzusetzen. Er hatte von Anfang mit dem Antrag deutlich gemacht, die Nutzungsentschädigung vom Klagbetrag absetzen zu wollen. Eine Berechnung dieser war jedoch erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung sinnvollerweise möglich. Der Streitwert bemisst sich auf der Grundlage des ursprünglichen Klagantrags zu 1. Der Zinsanspruch gemäß § 849 BGB bleibt bei der Berechnung außen vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin Schadensersatz unter anderem aufgrund einer behaupteten vorsätzlichen Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW. Der Kläger erwarb am 18.06.2013 einen Seat mit der Fahrgestellnummer... bei einem Autohändler zu einem Kaufpreis von € 31.815,00. Das Fahrzeug wies beim Kauf einen Kilometerstand von 0 auf. Die Beklagte unterrichtete ab Oktober 2015 nach und nach die Endnutzer darüber, dass ihre Fahrzeuge von einer Rückrufaktion wegen einer „NOx Abweichung“ bei dem eingebauten EA 189 Dieselmotor betroffen seien. Die Beklagte hatte eine Software verbaut, die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb veränderte. Am 27.12.2018 meldete der Kläger mögliche Ansprüche zur Musterfeststellungsklage im Klageregister an. Am 27.09.2019 erfolgte die Abmeldung. Der Kläger begehrte unter dem 11.11.2019 die Rückabwicklung. Am 21.07.2019 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 91.247 auf. Der Kläger meint, die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Motors sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe den Kläger unter anderem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie den streitgegenständlichen Motor mit der zu Manipulationszwecken eingebauten Software auf den Markt gebracht und den Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht habe. Die Beklagte habe bewusst getäuscht. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil des Vorstandes in Kenntnis der Entwicklung und des Einbaus der Software gewesen sei und seine Zustimmung erteilt habe. Der Kläger behauptet weiter, dass das Fahrzeug nicht von ihm erworben worden wäre, wenn er alle Umstände gekannt hätte. Der Kläger meint, der gezahlte Kaufpreis sei seit der Zahlung gemäß § 849 BGB zu verzinsen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 31.815,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 19.06.2013 bis 26.11.2019 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.676,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26.11.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe ein mangelfreies Fahrzeug erworben. Die Software stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Beklagte habe nicht arglistig getäuscht. Ein Schaden des Klägers sei nicht feststellbar. Spätestens durch das Zurverfügungstellen des Softwareupdates sei der Schaden entfallen. Ein Vorsatz der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen einer Zurechnung des Verhaltens eines Vertreters der Beklagten gemäß § 31 BGB lägen nicht vor. Nach den Erkenntnissen der Beklagten habe kein Vorstand Kenntnis von den maßgeblichen Umständen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einbau der Software gehabt. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit der Kläger sich auf eine Verjährungshemmung durch die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage beruft, sei dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.