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Urteil

328 O 175/19

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0331.328O175.19.00
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung einer Darlehensforderung im Urkundenprozess ist gemäß § 597 Abs. 2 ZPO unstatthaft, wenn der Anspruchsteller den Beweis der Echtheit der Urkunde nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten hat und den Beweis mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln auch nicht vollständig führen kann.(Rn.19) 2. Trotz der vom Beklagten zugestandenen Unterschriftsleistung trägt der Kläger die Beweislast für die Echtheit der Urkunde, wenn nach der Einlassung des Beklagten die über der Unterschrift stehende Schrift nicht mit seinem Einverständnis auf das Papier gelangt sei, sondern er vielmehr die Unterschrift und seinen Briefkopf unter Zwang auf ein leeres Blatt Papier geleistet habe.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.143.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung einer Darlehensforderung im Urkundenprozess ist gemäß § 597 Abs. 2 ZPO unstatthaft, wenn der Anspruchsteller den Beweis der Echtheit der Urkunde nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten hat und den Beweis mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln auch nicht vollständig führen kann.(Rn.19) 2. Trotz der vom Beklagten zugestandenen Unterschriftsleistung trägt der Kläger die Beweislast für die Echtheit der Urkunde, wenn nach der Einlassung des Beklagten die über der Unterschrift stehende Schrift nicht mit seinem Einverständnis auf das Papier gelangt sei, sondern er vielmehr die Unterschrift und seinen Briefkopf unter Zwang auf ein leeres Blatt Papier geleistet habe.(Rn.21) 1. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.143.750,00 € festgesetzt. I. Die Klage war gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, da der Kläger den Beweis der Echtheit der Urkunde nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten hat und den Beweis mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln auch nicht vollständig führen kann. Nach § 592 ZPO kann ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Die vom Kläger vorgelegte Urkunde wäre an sich zwar geeignet, das Vorliegen eines Darlehensvertrages zu beweisen. Allerdings ist die Beweisführung nur durch echte Urkunden möglich (vgl. § 595 Abs. 2 ZPO). Die Echtheit der Urkunde wird vom Beklagten jedoch in Abrede gestellt. Eine Privaturkunde ist echt, wenn die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller stammt oder mit dessen Willen dort steht (Musielak/Voit/Huber, 16. Aufl. 2019, ZPO § 440 Rn. 2). Hierüber streiten die Parteien. Der Beklagte trägt zwar vor, dass er die Unterschrift auf der Anlage K1 geleistet habe. Die über der Unterschrift stehende Schrift sei entgegen des klägerischen Vortrages hingegen nicht mit seinem Einverständnis auf das Papier gelangt. Vielmehr habe er die Unterschrift und seinem Briefkopf unter Zwang auf ein leeres Blatt Papier geleistet. Trotz der zugestandenen Unterschriftsleistung hat der Kläger daher den Beweis zu führen hat, dass die Urkunde echt ist (vgl. 440 Abs. 1 ZPO), mithin der darin enthaltene Text mit dem Willen des Beklagten auf das Dokument gelangt ist. Den Beweis der Echtheit hat er weder mit den im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln angetreten, noch kann er den Beweis mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln führen. Den Beweis der Echtheit hat der Kläger zu führen, da er sich auf die Echtheit der Urkunde beruft (BGH NJW 1995, 1683). Daran ändert sich auch trotz der vom Beklagten zugestandenen Namensunterschrift nichts. In einem unstreitigen Fall einer geleisteten Blankounterschrift steht zwar grundsätzlich die Echtheit der Urkunde fest. Denn § 440 Abs. 2 BGB gilt bei einer den Text abschließenden Namenszeichnung auch bei Vorliegen eines Blanketts (BGH NJW 2000, 1181). In diesen Fällen wird vermutet, dass ein anweisungskonformes Dokument hergestellt wurde (BGH NJW 1988, 2741). Dem Gegner des Beweisführers steht der Beweis des Gegenteils offen. Er hat die abredewidrige Ausfüllung zu beweisen (MüKoZPO/Schreiber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 440 Rn. 6 mwN). Diese Maßstäbe können auf den vorliegenden Fall indes nicht übertragen werden. Die Übertragung der Beweislast auf den Gegner des Beweisführers ist nur dann interessensgerecht, wenn der Unterzeichnende bewusst ein Blankodokument unterzeichnet hat und sich damit dem Risiko eines etwaigen Missbrauchs offensichtlich ausgesetzt hat. Ein solcher – in den Anwendungsbereich des § 440 Abs. 2 ZPO fallender – Sachverhalt liegt hier jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers gar nicht vor. Es bleibt damit bei der Beweislast des Klägers nach § 440 Abs. 1 ZPO. Ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Urkunde war in dem vorliegenden Urkundenverfahren nicht einzuholen. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, dass im Urkundenverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werden möge. Die Zivilprozessordnung sieht in den §§ 592 ff. ZPO für das Urkundenverfahren nur bestimmte Beweismittel, namentlich den Urkundenbeweis und zum Beweis der Echtheit einer Urkunde auch die Parteivernehmung vor (§ 595 Abs. 2 ZPO). Über die im Urkundenverfahren zugelassenen Beweismittel können die Parteien nicht disponieren. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 4, 711 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung gründet sich in §§ 3 ZPO, 48 GKG. Der Kläger macht gegen den Beklagten im Urkundenverfahren einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.143.750,00 € geltend. Der Beklagte und der Vater des Klägers sind Brüder, die geschäftlich über die S. A. und M. H. F. GbR miteinander verbunden sind. Seit dem Jahr 2018 streiten sich der Beklagte und sein Bruder – auch gerichtlich – unter Einbeziehung des Klägers über die Auseinandersetzung der Gesellschaft. Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung ein handschriftlich verfasstes – vom 10.04.2014 datiertes – Schriftstück im Original vor, welches mit der Überschrift „Darlehensvertrag zwischen Darlehensgeber A. K. und Darlehensnehmer M. H. F.“ versehen ist. Unterhalb der Überschrift folgt – ebenfalls handschriftlich – folgender hier nur ausschnittsweise eingefügter Text: „Der Darlehensgeber zahlt heute an den Darlehensnehmer in bar Euro 1.750.000,00,- (einemillionsiebenhundertfünfzigtausend) aus. Das Darlehen ist am 11.04.2019 zurückzuzahlen. Die Zinsen betragen 4 ½ % pro Jahr. Diese werden zusammen mit dem Darlehen am 11.04.2019 in Höhe von Euro 393.750,- gezahlt.“ Unterhalb der Darlehensvereinbarung befindet sich unter der Überschrift „Quittung“ folgende Formulierung: Hiermit bestätige ich, M. H. F. von A. K., Euro 1.750.000,00 (einemillionsiebenhundertfünfzigtausend) in bar erhalten zu haben. Unterhalb dieses Textes befindet sich auf der rechten Seite die Unterschrift des Beklagten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das als Anlage K 1 zur Akte gereichte Schriftstück verwiesen. Der Kläger behauptet unter Vorlage der Anlage K1, am 10.04.2014 mit dem Beklagten den sich aus dieser Anlage ergebenden Darlehensvertrag geschlossen zu haben.Zinsen seien in Höhe von 4 ½ % pro Jahr – insgesamt 393.750 € – vereinbart gewesen, die ebenfalls zum 11.04.2019 zurückzuzahlen gewesen seien. Er habe dem Beklagten am Tag des Vertragsschlusses den Betrag in Höhe von 1.750.000 € in bar übergeben. Der Beklagte habe die Auszahlung in dieser Höhe (in bar) quittiert. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.143.750 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen. Der Beklagte behauptet, nie einen Darlehensvertrag mit dem Kläger geschlossen und auch kein Geld vom Kläger erhalten zu haben.Zur Abgabe seiner Unterschrift sei es wie folgt gekommen: Am 2.04.2019 sei er vom Kläger und dessen Vater in den Geschäftsräumen der oben genannten GbR in der S. Straße... in H. aufgesucht worden. Dort sei er aufgefordert worden, zwei Blankounterschriften nebst Briefkopf auf zwei DIN A4 Bögen zu setzen. Als er dies verweigert habe, hätten der Kläger und sein Vater körperliche Gewalt gegen ihn eingesetzt. Der Kläger habe ihn von hinten gepackt und seinen Brustkorb zusammengepresst, so dass er kaum noch Luft bekommen habe. Dabei habe der Kläger ihn darauf hingewiesen, dass er ihn töten würde, wenn er nicht unterschreibe. Aus Angst um sein Leben und auch aus Angst um seine drei Töchter gegen die ebenfalls Todes- und andere Drohungen ausgesprochen worden seien, habe er auf beiden Blanko-Bögen oben links handschriftlich seinen Briefkopf gesetzt und zweimal unterschrieben, auf einem Bogen links unten und auf dem anderen rechts unten. Letzterer Blankobogen liege nunmehr als angeblicher Darlehensvertrag als Anlage K 1 vor. Unstreitig ist, dass der Beklagte noch am selben Tag wegen dieses behaupteten Sachverhalts Strafanzeige bei der Polizei H. erstattete. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft wird unter dem Az. ... geführt. Der Beklagte meint, dass der Vortrag des Klägers zum Darlehensvertrag, jedenfalls hinsichtlich der Zinsen unschlüssig sei, da der Vertrag nicht vom Kläger unterschrieben worden sei. Das Urkundenverfahren sei zudem unstatthaft, da es sich bei der Urkunde um eine gefälschte und daher unechte Urkunde handele. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.