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Urteil

328 O 388/13

LG Hamburg 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:1023.328O388.13.00
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Leitsätze
1. Einem Anleger muss durch einen Prospekt ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss verständlich, vollständig und zutreffend aufgeklärt werden über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken.(Rn.27) 2. Eine Klageschrift muss eine konkrete Subsumtion des vorhandenen Prospektinhalts leisten, Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Emissionsprospekt genügen nicht.(Rn.30) 3. Über eine mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten muss in einem Prospekt nicht informiert werden. Das allgemeine Insolvenzrisiko ist ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten.(Rn.91)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Anleger muss durch einen Prospekt ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss verständlich, vollständig und zutreffend aufgeklärt werden über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken.(Rn.27) 2. Eine Klageschrift muss eine konkrete Subsumtion des vorhandenen Prospektinhalts leisten, Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Emissionsprospekt genügen nicht.(Rn.30) 3. Über eine mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten muss in einem Prospekt nicht informiert werden. Das allgemeine Insolvenzrisiko ist ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten.(Rn.91) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld des Beitritts des Klägers zu der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft. Mögliche Schadensersatzansprüche hat der Kläger zum Teil bereits nicht schlüssig dargelegt. Pflichtverletzungen der Beklagten in Form von Beratungs- oder Aufklärungsfehlern sind auch im Übrigen auf Basis des Vortrags des Klägers nicht erkennbar. Dahin stehen kann, ob die Ansprüche bereits verjährt sind. 1. Die Beklagten zu 1) und 2) sind ihrer Aufklärungspflicht in Bezug auf die wesentlichen Umstände des konkreten Anlageproduktes zunächst durch rechtzeitige Übersendung des Prospektes nachgekommen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag ihm der Prospekt bereits am 26. März 2005, also zu einem Zeitpunkt vor dem Beratungsgespräch und vor der Zeichnung vor. Der Kläger unterschrieb sodann nach dem Gespräch mit dem Berater den Zeichnungsschein allein bei sich zu Hause am 31. März 2005. Der Kläger konnte selbstständig den Zeitpunkt der Zeichnung nach Erhalt des Prospektes bestimmen. Soweit der Kläger die Anteile zeichnet, ohne ausreichende Gelegenheit gehabt zu haben, den Prospekt vollständig zur Kenntnis nehmen zu können, liegt dies in seinem eigenen Verantwortungsbereich. 2. Die Beklagten haben ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt, da der Verkaufsprospekt nicht fehlerhaft ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (bspw. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/98, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012, II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012, II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Weiter müssen etwaige Prospektfehler erheblich in dem Sinne sein, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, II ZB 6/09, Rn. 38, BGH, Urteil vom 23.10.2012, II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 14, BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben handelt es sich bei dem vorliegenden Prospekt vom 7. März 2005 betreffend die Beteiligung an der Reederei MS „ R.“ GmbH & Co. KG um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die von dem Kläger geltend gemachten Prosektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar: a. Hinsichtlich diverser möglichen Prospektfehler ist der klägerseitige Vortrag bereits nicht im Ansatz schlüssig. Er setzt sich insoweit im Rahmen seiner Klageschrift und der Replik nicht mit den vorhandenen Ausführungen zu den verschiedenen Themenkreisen in dem vorliegenden Prospekt auseinander. Die Klage und die Replik bestehen insoweit lediglich aus Textbausteinen, die keinen Bezug zu dem hier vorliegenden Einzelfall und dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufweisen. Der Kläger unterlässt eine konkrete Subsumtion des vorhandenen Prospektinhalts. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es den entsprechenden substanzlosen Vortrag für unschlüssig hält. Zu den nachfolgenden Prospektfehlern folgte kein ergänzender Vortrag, so dass sich eine weitere Auseinandersetzung insoweit erübrigt: - Totalverlust - Fungibilität - Weichkosten - Chartereinnahmen - Fremdwährungsrisiko - Steuerliche Risiken - Betriebskosten - Versicherungen - Auslandszusammenhang Auch im Übrigen kann das Gericht keine der gerügten Prospektfehler erkennen: b. Der Kläger rügt, der Prospekt enthalte unzureichende und unvollständige Angaben zur Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie die unklare Darstellung der „Ausschüttungen“ im Prospekt. Insbesondere stelle das Wiederaufleben der Haftung nicht lediglich ein abstraktes Risiko, sondern ein planmäßiges Risiko dar Über die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf den Seiten 12 unter der Überschrift „Risiken der Beteiligung“ unter Punkt 3 und 12, auf den Seiten 52/53 unter der Überschrift „Haftung des Kommanditisten“ und auf Seite 63 unter „Haftung des Anlegers“ mit der nötigen Deutlichkeit aufgeklärt. Der Prospekt musste insbesondere nicht darauf hinweisen, dass infolge der prospektierten Anfangsverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der notwendigen Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste (OLG Hamm, Beschluss vom 03. Februar 2015, 34 U 149/14, Rn. 61 f., zitiert nach juris). Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09. November 2009, II ZR 16/09, zitiert nach juris). Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich und hinreichend beschrieben ist. Auf Seite 52/53 unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen“ unter der Unterüberschrift „Haftung der Kommanditisten“: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Sollte die Beteiligungsgesellschaft z.B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage.“ Auf Seite 63 des Prospekts wird der Anleger weiter unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ und dort unter „Allgemein - Haftung des Anlegers“ auf Folgendes hingewiesen: „Soweit das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 BGB wieder auf. Dies kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits erhaltene Entnahmen (Auszahlungen) – begrenzt auf die Höhe der Hafteinlage – zurückgezahlt werden müssen.“ Auf Seite 90 des Prospekts weist § 14 Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrags folgende Regelung auf: „Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben.“ Das Haftungsrisiko des Anlegers gemäß § 172 Abs. 4 HGB ist damit ausreichend dargestellt. Dem Anleger wird deutlich gemacht, dass bei einem Absinken des Kapitalkontos unter den Stand der Hafteinlage eine Inanspruchnahme bis maximal zur Höhe der Hafteinlage droht. Das Absinken des Kapitalkontos unter diesen Stand kann durch Auszahlungen oder Entnahmen herbeigeführt werden. Die Begrifflichkeiten „Auszahlungen“ und „Entnahmen“ werden im Prospekt zudem nicht unklar dargestellt oder derart widersprüchlich verwendet, dass hieraus ein relevanter Prospektfehler folgt. Ausweislich des Prospektes auf Seite 36/37 und Seite 12 unter Punkt 3 und 12 beruhen die Auszahlungen auf erwirtschafteten Überschüssen bzw. Liquiditätsüberschüssen. Da das gesamte Fondskonzept insbesondere darauf beruht, dass in den ersten Jahren Verluste generiert werden, wird jedem durchschnittlichen Anleger deutlich, dass die prognostizierten Auszahlungen nicht auf Gewinnen beruhen können und somit das Kapitalkonto belasten. Der erläuternde bzw. aufklärende Prospektteil verwendet insoweit einheitlich die Begrifflichkeiten „Auszahlungen“ und „Entnahmen“. In diesem Zusammenhang wird zudem auf Seite 40 klargestellt, dass Anfangs negative Ergebnisse erzielt werden. Zudem definiert das Glossar die Ausschüttungen als „Verteilung liquider Mittel anteilig an die Anleger. Die Gesellschaftsversammlung beschließt Ausschüttungen als Prozentsatz des nominalen Kapitals.“ Eine Irreführung kann das Gericht hier nicht erkennen. c. Der Kläger rügt, ihm würden keine Information über die Rechtsfolgen einer Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters mitgeteilt, insbesondere nicht, dass die steuerliche Begünstigung entfalle. Der Vortrag des Klägers bleiben Argumente schuldig, welche steuerliche Begünstigung entfiele und welche Nachteile dies mit sich bringen würde. Es wird nicht – auch nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung – dargelegt, inwieweit es sich hierbei um einen wesentlichen aufklärungsbedürftigen Umstand handeln soll. d. Das Gericht erkennt auch darin keinen Prospektfehler, dass der Prospekt keinerlei Information über die Rechtsfolgen einer Insolvenz der Treuhandkommanditisten enthält. Aufklärungspflichtige Risiken bestehen nicht. Es trifft nicht zu, dass die Anleger im Fall der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft verlieren oder zwangsweise ausgeschlossen werden. Der Kläger setzt sich nicht mit dem Treuhandvertrag auseinander und verweist nicht auf die nach seinen Angaben risikobehaftete Regelung. Ein aufklärungsbedürftiges Risiko besteht unabhängig davon nicht, denn es besteht auch kein Risiko, dass der jeweilige Anleger im Insolvenzfall der Beteiligungstreuhänderin die Beteiligungssumme ein weiteres Mal leisten muss. Wie es zu einer doppelten Inanspruchnahme kommen soll, erschließt sich schon nicht. Eine - sowieso nur mittelbare - Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB setzt zunächst einmal voraus, dass die Einlage dem Anleger wieder zurückgezahlt worden ist, so dass schon von daher von einer doppelten Zahlung nicht die Rede sein kann. Die Ausführungen zu § 738 BGB und einer angeblichen gesamtschuldnerischen Haftung aller Treugeber haben keinen Bezug zu dem hier gezeichneten Fond. e. Über eine mögliche Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten hat der Prospekt nicht aufzuklären. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die im Vorfeld des Beitrittes durch den Anleger zu klären ist. Der Prospekt schuldet insoweit keine Beratungsleistung, um die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. In der üblichen und anerkannten Konstruktion der treuhänderisch vermittelten Kommanditbeteiligung an Publikumsgesellschaften sollen des Weiteren Treugeber- und Direktkommanditisten möglichst weitgehend gleichbehandelt werden (BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08, Rn. 27, zitiert nach juris). Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979, II ZR 240/78, Rn. 10; Urteil vom 21. März 1988, II ZR 135/87,Rn. 19, jeweils zitiert nach juris ). Wie die Kläger selbst ausführen, haftet der Direkt-Kommanditist zwar unmittelbar im Außenverhältnis, aber beschränkt auf seine Haftsumme. Die Treugeber haften mittelbar über einen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten; ggfs. können sie unmittelbar im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wenn der Treuhandkommanditist den Freistellunganspruch an einen Gesellschaftsgläubiger abtritt. Wieso die Treugeber-Kommanditisten in einer Publikumskommanditgesellschaft aber anders als die Direkt-Kommanditisten nunmehr unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften sollten, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger meint, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine zusätzliche Haftungsthematik aufgrund des Zustandekommens einer sog. Innen-GbR zwischen den Treugebern ergibt, bleibt der Vortrag auch insoweit substanzlos. Der Kläger legt schon nicht im Ansatz dar, dass im vorliegenden Fall aufgrund bestimmter Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine Innen-GbR unter den Treugebern anzunehmen ist. Der Kläger beschränkt sich auf abstrakte Rechtsausführungen, die keinen konkreten Bezug zur Beteiligungsgesellschaft aufweisen. Selbst wenn man eine Innen-GbR der jeweiligen Treugeber annimmt, besteht kein Anlass anzunehmen, die Treugeber würden unbegrenzt akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten und gesamtschuldnerisch für ausstehende Einlageverpflichtungen anderer Treugeber haften. f. Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des VAG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eng ausgelegt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009, II ZR 15/08, Rn. 14). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Über nur entfernte Risiken muss der Prospekt nicht aufklären. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2014, 3 O 459/13, Rn. 73, zitiert nach juris). g. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten informieren. Dabei handelt es sich nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war nach dem Vortrag allerdings zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, Rn. 16). h. Der Kläger rügt, der Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB stimmten nicht überein und sei daher irreführend. Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich allerdings mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH, Urteil vom 5. Mai 2008, II ZR 105/07, zitiert nach juris). Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann in: Ebenroth, HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung für Ausschüttungen unter Punkt b. Bezug genommen. i. Der Prospekt enthält auf den Seiten 80/81 eine ausreichende Auflistung der beteiligten Partner. Der Vortrag der Kläger bleibt insoweit erneut substanzlos, sofern er nicht verdeutlicht, warum diese Angaben „nicht ausreichend“ seien (Klagschrift vom 25. Oktober 2013, Seite 18, Bl. 19 d. A.). Ebenso werden die einzelnen Beteiligten auf den Seiten 29 ff. des Prospekts hinreichend anhand ihrer Funktionen vorgestellt. i. Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Hierzu finden sich auf Seite 73 ff. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Der Kläger trägt bereits nicht vor, inwiefern die Ausführungen sich als nicht ausreichend darstellen. j. Auf Basis der Ausführungen des Klägers in der Klageschrift kann das Gericht nicht erkennen, ob die zitierten „flaggenrechtlichen Auswirkungen“ einen wesentlichen Umstand darstellen können, über den aufzuklären gewesen wäre. Ohne nähere Erläuterung ist nicht nachvollziehbar, ob es sich um einen Umstand handelt, der von wesentlicher Bedeutung sein könnte. Auch auf diesen Hinweis des Gerichts sind keine Konkretisierungen durch den Kläger erfolgt. k. Der Kläger geht zudem irrtümlich davon aus, dass der Prospekt über eine mögliche Haftung der Anleger analog den Regelungen in §§ 30, 31 GmbHG nicht (ausreichend) aufkläre. Auch hier lässt der Kläger erneut eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Prospektinhalt vermissen. Auf Seite 53 des Prospektes wird auf eine „noch weitergehende Haftung nach §§ 30 ff. GmbHG“ eingegangen. Auf Basis dieser Ausführungen könnte daher allenfalls infrage stehen, ob dieser Hinweis ausreichend ist. Das kann jedoch dahinstehen. Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschlüsse vom 3. Februar und 31. März 2015, Az. 34 U 149/14, zitiert nach juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (26. Februar 2015, Az. 24 U 112/14, juris) an. Beide Gerichte bringen zum Ausdruck, dass eine Aufklärungspflicht bereits dem Grunde nach zu verneinen ist. Die Haftung entsprechend den Regelungen in §§ 30, 31 GmbHG setzt ein pflichtwidriges Verhalten entgegen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag voraus, das unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein kann. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, 11.12.2014, III ZR 365/13, Rn. 24, zitiert nach juris). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob bei einer Publikums-KG ein solcher Haftungsfall überhaupt eintreten kann bzw. die Analogie zur Anwendung kommt. i. Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist, was allerdings nicht hiesiger Streitgegenstand ist. Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, Rn. 12, zitiert nach juris.) Hierzu wurde durch den Kläger nicht ausreichend vorgetragen. j. Auf Basis der Ausführungen des Klägers in der Replik zu der „Verwässerungsgefahr“ kann das Gericht ein relevantes Risiko für den Anleger, über das aufzuklären gewesen wäre, nicht erkennen. Der Kläger trägt dazu allein vor, dass im Falle eines Sanierungsbeschlusses der Kommanditgesellschaft, die zu einem Nachschießen der Treugeber und Kommanditisten führt, dem sich dem verweigernden Anleger ein Nachteil dadurch entstehe, dass sein Anteil “verwässert“ werde. Ein relevantes Risiko für den Anleger kann das Gericht hierin nicht ausmachen. k. In den Emissionsprospekten war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Regelungen der § 8 SchiffsRG und § 596 HGB hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind. Über die sogenannten Schiffsgläubigerrechte musste der Prospekt nicht aufklären. Es kann dabei dahinstehen, in welchem Umfang Verpflichtungen, die eigentlich beim Charterer entstehen, im Ergebnis vom Fonds übernommen werden müssen. Der Prospekt klärt ausreichend darüber auf, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht ausreichend nachkommen könnten und dass der Gesellschaft hieraus Nachteile entstehen können (z.B. Einnahmeausfälle aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens - Seite 12 Punkt 7; Ausfall des Bereederers oder Fondsverwalters - Seite 13 Punkt 11). Die vom Kläger beispielhaft erwähnten Verpflichtungen stellen solche Nachteile dar. Zudem wird die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten auf den Seiten 65 ff., 71 f. des Emissionsprospektes konkret dargestellt. l. Auch das aus § 1365 BGB folgende Risiko, dass ein Anleger aufgrund der Unwirksamkeit seiner Verfügung die Einlage vollständig wieder zurückerhalten kann (so jedenfalls die Meinung des Klägers), stellt allenfalls ein marginales bis verschwindend geringes Risiko dar, über das nicht aufzuklären ist. m. Der Kläger rügt weiter, das Maximalrisiko sei nicht ausreichend dargestellt worden. Dieses bestünde nicht nur in dem Totalverlust der Beteiligung, sondern in weiteren Risiken, die sich auch neben dem Totalverlust realisieren können. Dies sei beispielsweise die Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland, der zu leistenden Steuerzahlungen sowie ggf. die Verpflichtung aus einer eventuellen persönlichen Anteilsfinanzierung. Erneut vermisst der Klägervertrag jegliche Substantiierung bzw. Subsumierung am Emissionsprospekt und ist daher bereits unschlüssig. Im Übrigen wird auf die Auslandshaftung bereits auf Seite 12 Punkt 3 hingewiesen, auf die Steuerlichen Aspekte auf Seite 13 Punkt 14. Auf Seite 63 wird unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ erneut darauf hingewiesen, dass „es ferner nicht ausgeschlossen werden [kann], dass mit dem Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist oder der gewählte Versicherungsschutz aus verschiedenen Gründen versagt wird bzw. nicht ausreichend ist. Es ist in einem solchen Fall insbesondere denkbar, dass das mit der Sache befasste ausländische Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt.“ 2. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ein Beratungs- oder ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. sind nicht ersichtlich. a. Soweit der Kläger behauptet, durch den Vermittler nicht über die unternehmerische Beteiligung, das Totalverlust, das Fehlen eines Zweitmarktes für Beteiligungen, sowie dem Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden zu sein, enthält der Prospekt insoweit hinreichende Angaben. Die in diesem Verfahren gerügten Prospektfehler liegen nicht vor. Der Prospekt wurde rechtzeitig übergeben (siehe oben). b. Soweit sich der Kläger auf zurechenbare Beratungs- oder Aufklärungsfehler der Beklagten beruft, die ihre Ursache in einer prospektabweichenden Darstellung (z.B. sicher, zur Altersvorsorge geeignet) oder in einer fehlenden Berücksichtigung der spezifischen wirtschaftlichen Situation des Klägers haben, kann er mit diesem Argument nicht durchdringen. Das Gericht wies den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der klägerseitige Vortrag unschlüssig und widersprüchlich war, soweit vorgetragen wird, der Prospekt sei im Rahmen des Anlagegesprächs gemeinsam durchgeblättert worden (Schriftsatz vom 26. Februar 2015, Seite 13, Bl. 62 d. A.) und anderseits der weitere Vortrag darauf gestützt wird, dass der Berater die Vermögensanlage als sicher und als für die Altersvorsorge geeignet erachtet hat. Dem Klägervertreter wurde aufgegeben, diesen Vortrag zu substantiieren, da die augenscheinliche Diskrepanz nicht näher schriftsätzlich erläutert wurde. Das Gericht gab dem Klägervertreter zu bedenken, dass die Lektüre beim Kläger mindestens erhebliche Zweifel an der Korrektheit der behaupteten Aussagen des Anlageberaters geweckt haben könnte, da der Prospekt deutlich herausstellt, dass es sich um einen unternehmerische Beteiligung handelt und erhebliche Risiken besteht. Dies habe der Kläger nicht übersehen haben können. Ein Vortrag seitens des Klägers blieb allerdings trotz Gewährung einer Schriftsatzfrist aus. Insoweit ist die Klage in diesem Punkt weiterhin unschlüssig und abzuweisen. 3. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. September 2015 nach § 348a Abs. 1 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache auf den Einzelrichter übertragen, weil die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Besondere Schwierigkeit der Sache lässt sich weder mit dem Umfang des Prozessstoffs und der Anzahl der gegebenenfalls zu klärenden Beweisfragen noch mit dem Streitwert begründen. Streitgegenständlich ist im Wesentlichen die Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit des streitgegenständlichen Prospekts sowie die Frage der Beratungssituation hinsichtlich der Anlageentscheidung. Dies, sowie die Anhörung bzw. Vernehmung der Partei und eines Zeugens rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit. Aus denselben Gründen kommt dem Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung, also Bedeutung über den Einzelfall hinaus, zu. 4. Da eine Schadensersatzpflicht nicht besteht, geht der Freistellungsanspruch (Klageantrag Ziffer 2) ins Leere. Auch der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen. Mangels Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung, kann auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer 5) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund einer fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld des Beitritts zu einem Schiffsfonds. Die Beklagte zu 1) ist Treuhänderin, die Beklagte zu 2) Prospektherausgeberin. Beide sind Gründungskommanditistin. Der Kläger erhielt den streitgegenständlichen Verkaufsprospekt auf dem Postweg am 26. März 2005. Das Beratungsgespräch mit dem Anlageberater Herrn S. fand am 29. März 2005 statt. Im Rahmen dieser Beratung gingen der Kläger und Herr S. den Prospekt gemeinsam durch. Der Kläger zeichnete am 31. März 2005 als privater Anleger eine mittelbare Beteiligung an der Reederei „MS R.“ GmbH & Co. KG über eine Beteiligungssumme von 100.000,00 EUR zzgl. 3.000,00 EUR Agio. Die Zeichnungserklärung versandte der Kläger auf dem Postweg. Insgesamt erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 17.500,00 EUR Zweck der Fondsgesellschaft war der Erwerb der MS „ R.“, eines neu gebauten, kleineren Vollcontainerschiffes (1.600 TEU). Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften bzw. unzureichenden Aufklärung im Vorfeld des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Schiffsfonds zustünden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien einer Haftung als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft aufgrund eines eigenen und eines zuzurechnenden Aufklärungsverschuldens ausgesetzt. Im Hinblick auf das Beratungsgespräch macht der Kläger geltend, die für die Beklagte zu 1) und 2) tätigen Vermittlerfirma habe ihn nicht über die bestehenden Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt. Insbesondere sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem geschlossenen Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit dem Totalverlustrisiko behaftet sei. Ihm sei nicht verdeutlicht worden, dass ein Zweitmarkt für Beteiligungen nicht bestehe und Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzuzahlen seien. Die Beteiligung sei ihm als für die Altersvorsorge geeignet und als einmalige und sichere Sachwertanlage beworben worden. Daneben meint der Kläger, dass die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht auch nicht durch rechtzeitige Übersendung des Prospektes nachgekommen seien. Dieser hätten mindestens 14 Tage vor der Zeichnung dem Kläger vorliegen müssen. Im Übrigen weise der Prospekt einer Vielzahl von Fehlern auf, bei deren Kenntnis er die Beteiligung nicht eingegangen wäre. Wegen der einzelnen beanstandeten Prospektfehler nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 11 ff. d. A.). Verjährung sei im Übrigen nicht eingetreten, da der Kläger Kenntnis von den Prospektfehlern erst nach einem Beratungsgespräch mit seinen Prozessvertretern habe erlangen können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagtenpartei zu 1 bis 2 samtverbindlich zu verpflichten, an die Klagpartei einen Betrag in Höhe von Euro 85.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 31. März 2005 bis 31. Dezember 2012 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 31. Dezember 2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagpartei aus ihrer Beteiligung an der Reederei MS „ R.“ GmbH & Co. KG über nominal 100.00 Euro vom 31. März 2005, 2. dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 2. die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen die sie aus ihrer Beteiligung an der Reederei MS „ R.“ GmbH & Co. KG über 1000.000 Euro zzgl. Agio iHv 3.000 Euro vom 31. März 2005 treffen, freizustellen zu haben. 3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei zu 1. bis 2. Samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der Reederei MS „ R.“ GmbH & Co. KG entstehen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 23.04.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I in Annahmeverzug befinden. 5. die Beklagtenpartei zu 1. bis 2 samtverbindlich zu verurteilen, an die Klagpartei außergerichtliche Kosten iHv 4.051,95 Euro zu bezahlen und diese zu verpflichten, die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.015,50 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, zwischen dem Anlageberater bzw. der Beratungsfirma und dem Kläger sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Zudem müssten sie sich nicht das Handeln des Anlageberaters zurechnen lassen, da dieser nicht für die Beklagten tätig sei. Die Beklagten meinen, dass der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden sei. Der Kläger habe es allein in der Hand gehabt, den Zeitpunkt der Zeichnung zu bestimmen. Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, dass der Prospekt zutreffend über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufkläre. Zudem seien mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen, darunter insbesondere auf den Emissionsprospekt (Anlage K1), Bezug genommen. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Vielzahl von behaupteten Prospektfehlern bereits im Ansatz nicht schlüssig dargelegt hat, soweit mögliche Fehler in den Raum gestellt wurden ohne konkret dazu vorhandene Passagen im Prospekt aufzugreifen und zu subsumieren. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Vortrag auch hinsichtlich der Beratungssituation nicht schlüssig und sogar widerspruchsbehaftet schriftsätzlich dargestellt wurde.