OffeneUrteileSuche
Urteil

327 O 164/24

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0227.327O164.24.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt, also wenn die Benutzung einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 103/01).(Rn.26) 2. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.(Rn.28) 3. Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den diese jeweils hervorrufen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13).(Rn.37) 4. Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als nachfolgende Wortteile.(Rn.43) 5. Die angesprochenen Verkehrskreise müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können (Anschluss EuGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C-494/08).(Rn.45)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Zeichens „nes“ Rennveranstaltungen im Freizeitbereich, insbesondere Langstreckenrennen, durchzuführen/durchführen zu lassen, anzubieten/anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 6 und/oder in Anlage K8 abgebildet geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den i.S.v. Ziffer 1 beworbenen, angebotenen oder durchgeführten Rennveranstaltungen im Freizeitbereich, insbesondere Langstreckenrennen erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.002,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2024 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 €, hinsichtlich der Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 8. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 1: € 40.000; Antrag zu 2 und 3: insgesamt € 10.000,00).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt, also wenn die Benutzung einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 103/01).(Rn.26) 2. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.(Rn.28) 3. Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den diese jeweils hervorrufen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13).(Rn.37) 4. Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als nachfolgende Wortteile.(Rn.43) 5. Die angesprochenen Verkehrskreise müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können (Anschluss EuGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C-494/08).(Rn.45) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Zeichens „nes“ Rennveranstaltungen im Freizeitbereich, insbesondere Langstreckenrennen, durchzuführen/durchführen zu lassen, anzubieten/anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 6 und/oder in Anlage K8 abgebildet geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den i.S.v. Ziffer 1 beworbenen, angebotenen oder durchgeführten Rennveranstaltungen im Freizeitbereich, insbesondere Langstreckenrennen erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.002,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2024 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 €, hinsichtlich der Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 8. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 1: € 40.000; Antrag zu 2 und 3: insgesamt € 10.000,00). Die zulässige Klage ist - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - begründet. I. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 2 MarkenG. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der Klagemarke. Diese steht seit ihrer Eintragung am 07.07.2023 in Kraft. Die Beklagte nutzt das Zeichen auf ihrer Internetseite, um ihre Rennserie zu bewerben. Da sie damit auf die Förderung eigener Geschäftszwecke zielt, handelt sie vorliegend im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Es handelt sich auch um eine kennzeichenmäßige Verwendung, weil die Beklagte das Zeichen zur Identifizierung ihrer Unternehmensleistungen verwendet. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt (EuGH C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google; BGH GRUR 2019, 79 Rn. 19 – Tork), also wenn die Benutzung einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient (BGH GRUR 2004, 241 f. – GeDIOS; BeckOK MarkenR/Mielke, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 65). Die Beklagte nutzt das Zeichen kennzeichenmäßig, indem sie es auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Dienstleistung (Rennsportserie Nürburgring Endurance Series) verwendet (Anlage K 6 und K 8). 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens auf § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG. Hiernach ist es Dritten insbesondere untersagt, ohne in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH C-39/97, GRUR 1998, 922 Rn. 29 – Canon; C-102/07, GRUR 2008, 503 Rn. 28 – adidas/Marca Mode). Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist nach der stetigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. grundlegend EuGH C-251/95, GRUR 1998, 387 Rn. 22 – Sabèl/Puma; C-39/97, GRUR 1998, 922 Rn. 16 – Canon; C-51/09 P, GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; C-16/06 P, GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 – Editions Albert René; C-102/07, GRUR 2008, 503 Rn. 29 – adidas/Marca Mode; ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. GRUR 2010, 729 Rn. 23 – MIXI; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – Metrobus; GRUR 2008, 719 Rn. 18 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Neben den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. ähnlichkeit und der Waren/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit hängt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr entscheidend von einem dritten, ungeschriebenen Faktor ab, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BGH GRUR 1992, 110 (111) – dipa/dib; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz; EuGH C-16/06 P, GRUR-RR 2009, 356 Rn. 64 – Editions Albert René; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 275). a. Die Klagemarke verfügt über eine durchschnitte Kennzeichnungskraft. Die Kennzeichnungskraft ist stets bezogen auf die konkreten Waren/Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, zu bestimmen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 83 – Metrobus; GRUR 2004, 235 (237) – Davidoff II; GRUR 2004, 779 (781) – Zwilling/Zweibrüder; EuGH C-299/99, GRUR 2002, 804 Rn. 59 – Philips; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 287), vorliegend also u.a. die Organisation von Autorallyes, -touren und -rennen. Grundsätzlich wird eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft vermutet, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche die Annahme einer geringen oder hohen Kennzeichnungskraft von Haus aus rechtfertigen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; GRUR 2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 12 – Malox/Melox-GRY; GRUR 2000, 1031 f. – Carl Link; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 293). Eine unterdurchschnittliche bzw. geringe originäre Kennzeichnungskraft ist anzunehmen in Fällen, in denen sich das Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Begriff anlehnt (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 34 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2010, 729 Rn. 27 – MIXI; GRUR 2008, 1002 Rn. 26 – Schuhpark; GRUR 2008, 909 Rn. 17 – Pantogast; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 295). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klagemarke - bei der es sich um eine Wort-/Bildmarke handelt, lediglich einen beschreibenden Charakter hat. Der Wortlaut „NES 500 National Endurance Series“ in Verbindung mit den Chevron-Pfeilen in den Farben Schwarz, Rot und Gelb beschreibt nicht lediglich eine Dienstleistung, bei der es sich um die Organisation einer Langstreckenrennserie handelt. Dabei muss unberücksichtigt bleiben, dass sich ein Bestandteil der Wort-/Bildmarke in „Nationale Ausdauerserie“ übersetzen lässt. Würden bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit beschreibende Bestandteile von vornherein dem Vergleich entzogen, würde der Faktor der Ähnlichkeit der Marken zugunsten des Faktors der Unterscheidungskraft neutralisiert (EuGH GRUR-RS 2016, 82618 Rn. 64 – BSH/EUIPO). Dadurch würde die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke im Rahmen der Faktoren der Verwechslungsprüfung mehrfach berücksichtigt (BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 295). b. Die sich vorliegend gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch. Dabei ist die konkrete Verwendung der Klagemarke durch die Klägerin unerheblich, denn auf Seiten der Klagemarke sind die Waren/Dienstleistungen in den Vergleich einzustellen, für welche die Marke im Register eingetragen ist (BGH GRUR 2002, 65 (67) – Ichthyol; GRUR 2007, 1066 Rn. 26 – Kinderzeit; BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 325). Auf Seiten der Benutzungshandlung durch die Beklagte sind die Waren/Dienstleistungen maßgeblich, für die das angegriffene Zeichen konkret verwendet wird (BeckOK MarkenR/Thalmaier, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 327). Die Eintragung umfasst vorliegend u.a. die Organisation von Autorallyes, -touren und -rennen, was genau der Dienstleistung entspricht, für die die Beklagte ihr Kennzeichen verwendet. c. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht eine leicht unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. i) Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den diese jeweils hervorrufen (vgl. statt vieler BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23 – IPS/ISP; GRUR 2010, 235 Rn. 18 – AIDA/AIDU; BeckOK MarkenR/Onken, 40. Ed. 1.1.2025, MarkenG § 14 Rn. 373). Bei beiden Zeichen handelt es sich um mehrgliedrige Kennzeichen, die als übereinstimmendes Merkmal den Bestandteil „NES“ beinhalten, weshalb zunächst zu ermitteln ist, wie sich die streitgegenständlichen Kennzeichen gegenübertreten. Ergibt die Analyse, dass der übereinstimmende Bestandteil weder die Klagemarke prägt noch im angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, ist die Zeichenähnlichkeit grundsätzlich zu verneinen. Prägt der Bestandteil alleine oder zumindest zusammen mit anderen Bestandteilen, ist der Grad der Zeichenähnlichkeit festzustellen und in die Gesamtprüfung der Verwechslungsgefahr unter Beachtung der Wechselbeziehung zu Kennzeichnungskraft und Waren/Dienstleistungsähnlichkeit einzubeziehen. Auf den prägenden Bestandteil allein abgestellt werden darf nur, wenn alle anderen Bestandteile ganz zu vernachlässigen sind (stRspr seit EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 42 – Shaker; zB EuGH GRUR Int 2015, 463 Rn. 38 – MAGNEXT/MAGNET 4; EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW/Scholz). Ist eine selbständig kennzeichnende Stellung zu bejahen, kann allein die Zeichenähnlichkeit zu dem selbständigen Bestandteil für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr – insbesondere im weiteren Sinne – genügen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 14 Rn. 1003). Ob der vorliegend mit dem angegriffenen Zeichen übereinstimmende Bestandteil der Klagemarke „NES“ die Klagemarke prägt, kann dahinstehen. Auch wenn man annimmt, dass die vollständige Klagemarke dem angegriffenen Kennzeichen gegenüberzustellen ist, ist von einer Verwechselungsfähigkeit auszugehen. Auch wenn keines der beiden Zeichen durch den übereinstimmenden Bestandteil allein geprägt wird, dieser aber den Gesamteindruck doch mitbestimmt, ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 72 – Stofffähnchen, unter Berufung auf BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 f./35 – TUC-Salzcracker und BGH GRUR 2001, 1054 (1056 ff.) – Tagesreport; vgl. auch BGH GRUR 2009, 772 Rn. 67 – Augsburger Puppenkiste). Innerhalb des angegriffenen Zeichens der Beklagten kommt dem Bestandteil „NES“ eine selbständig kennzeichnende Bedeutung zu. Dies kann dann angenommen werden, wenn der aus der Klagemarke entnommene Bestandteil prägen bzw. dominieren (grdl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 34 – SIERRA ANTIGUO). So liegt der Fall hier. Der Bestandteil „NES“ dominiert gegenüber den diagonalen Streifen das angegriffene Zeichen. Der Verbraucher stellt dann vorrangig auf den Wortbestandteil ab, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 27 – airdsl; GRUR 2008, 903 Rn. 24 – SIERRA ANTIGUO); siehe auch BPatG GRUR-RS 2021, 13009 Rn. 20 – Oskar/oscare). Die den Buchstaben nachgestellten Streifen sind abstrakt und ohne erkennbare Bedeutung für das Zeichen, weshalb aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises lediglich eine dekorative Bedeutung haben. ii.) Damit stehen sich vorliegend die vollständige Klagemarke und die Bezeichnung „NES“ im angegriffenen Zeichen gegenüber. Diese Gegenüberstellung führt zu einer leicht unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit. Nach der Rspr. des BGH werden Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGH GRUR 2021, 482 Rn. 43 – RETROLYMPICS m.w.N.). „NES“ stellt in der Klagemarke den ersten Begriff dar, dem der angesprochene Verkehrskreis eine besondere Aufmerksamkeit schenkt. Insoweit sind die gegenständlichen Zeichen schriftbildlich und klanglich ähnlich. Der angesprochene Verkehr erkennt in dem Wortbestandteil „National Endurance Series“ die Auflösung des Bestandteils „NES“ als dessen Abkürzung. Vor diesem Hintergrund wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises – gerade vor dem Hintergrund der Dienstleistungsidentität – annehmen, dass auch das angegriffene Zeichen als Abkürzung für den Begriff „National Endurance Series“ steht, also einen ihrem Sinngehalt nach identischen Teil des klägerischen Zeichens darstellt. Der Vortrag der Beklagten, der Bestandteil „National Endurance Series“ könne für die Ermittlung der Zeichenähnlichkeit nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um eine rein beschreibende Angabe handele, überzeugt nicht. Unabhängig davon, wie die Verwendung der englischen Sprache in diesem Kontext zu bewerten ist, handelt es sich auch bei der Übersetzung („Nationale Ausdauerserie“) nicht um einen Begriff, der gleichbedeutend ist mit der Dienstleistung, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, nämlich u.a. die Organisation von Autorennen. Dass der Schluss möglich ist, bei der benannten „Nationalen Ausdauerserie“ könne es sich um eine Reihe von Rennen – ggf. unter Verwendung von Kraftfahrzeugen – handeln, die von der Klägerin organisiert wird, ist unschädlich. Ein merkmalsbeschreibender Inhalt, der erst nach mehreren Gedankenschritten erkennbar wird, ist daher unschädlich (BGH GRUR 2013, S. 729, Rn. 14; BPatG GRUR-RS 2021, 38711, Rn. 43). Vielmehr müssen die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können (EuGH, C-306/11 P, GRUR Int 2012, S. 754 Rn. 79; EUGH, C-494/08 P, GRUR 2010, S. 534 Rn. 29; BGH GRUR 2012, S. 272, Rn. 14). 3. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin nutze ihr Zeichen nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr, ist unbeachtlich. Die Klagemarke wurde erst am 07.07.2023 eingetragen und befindet sich daher in der fünfjährigen Benutzungsschonfrist des § 25 Abs. 1 MarkenG. 4. Die Wiederholungsgefahr folgt aus der Verletzungshandlung, § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG. II. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 1, 3 MarkenG. Hiernach kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. III. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung nach § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Die Beklagte handelte bei der Verletzung der Rechte aus der Klagemarke zumindest fahrlässig. Das für die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch im Vorfeld der geforderten Auskunftserteilung nicht beziffern kann. IV. Weiter kann die Klägerin von der Beklagten aus § 14 Abs. 6 MarkenG als Teil des Schadensersatzes sowie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten auf Grundlage des geltend gemachten Verfahrenswerts von 50.000 € verlangen. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, wegen der Fristsetzung bis zum 11.03.2024 (Anlage K 10) jedoch erst ab dem 12.03.2024, nicht - wie beantragt - ab dem 11.03.2024, § 188 Abs. 1 BGB. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Klägerin macht markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Annexansprüche geltend. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke zur Registernummer 3 ... mit Priorität vom 07.07.2023 (Klagemarke), die für die „Bereitstellung von Freizeitanlagen; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Organisation von Autorallyes, -touren und -rennen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“ eingetragen ist (Anl. K1). Die Beklagte ist eine im Jahr 2023 gegründete, am 10.08.2023 unter der ... Handelsregisternummer HRB ...(Amtsgericht K.) eingetragene GmbH, die ... Rennveranstaltungen in Form von Langstreckenrennen auf der Nordschleife des Nürburgringes durchführt. Unternehmenszweck ist „die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Nürburgring Langstreckenserie und weiterer Rennen, insbesondere Rahmenrennen im Zusammenhang mit der Durchführung der Langstreckenserie, die Vermarktung und Medialisierung der Langstreckenserie und der Rahmenrennen, sowie alle Maßnahmen zu veranlassen, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, den Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu fördern.“ Die Beklagte nutzt das Kennzeichen „nes“ auf ihrer Webseite unter der Domain www. ....de wie folgt: (Anlage K 6) (Anlage K 8) Zudem bewirbt die Beklagte Veranstaltung unter dem Kennzeichen „nes“ auf weiteren Webseiten. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2024 anwaltlich ab, wobei sie auf die Benutzung der Verfügungsmarke im Freizeitbereich, insbesondere für Langstreckenrennen, hinwies, forderte sie unter Fristsetzung bis zum 04.03.2024 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf und verlangte Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aus einem Verfahrenswert von 50.000 € bis zum 11.03.2024 (Anlage K 10) – jeweils ohne Erfolg. Die Klägerin behauptet, sie benutze und bewerbe das Zeichen „NES 500“ seit dem Jahr 2016, insbesondere die Organisation von Autorallyes, -touren und -rennen, unter anderem auf dem Gelände des Nürburgringes (Anl. K 2 – K4, Anl. K 17 – K 24). Im Jahr 2024 habe eine Vielzahl von Rennveranstaltungen der Klägerin auf einer Reihe bekannter Rennstrecken in der Bundesrepublik Deutschland (u.a. Hockenheimring, Nürburgring, Lausitzring, Oschersleben) stattgefunden. Der Zeichenbestandteil „500“ der Klagemarke sei nur beschreibend, weil der angesprochene Verkehrskreis erkenne, dass die Zahl – wie im Motorsport üblich – die gefahrene Strecke bezeichne, nämlich 500 Kilometer. Die Klägerin meint, die Beklagte verletze ihre Rechte aus der Wort-Bildmarke zur Registernummer 3 ..., indem sie im geschäftlichen Verkehr eine mit dem geschützten Kennzeichen der Klägerin identische Bezeichnung für identische Dienstleistungen, nämlich die Organisation von Autorallyes, -touren und -rennen verwende. Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Klagemarke sei die Beklagte der Klägerin nach § 19 MarkenG zur Auskunft verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folge aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es künftig bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Zeichens „nes“ Rennveranstaltungen im Freizeitbereich, insbesondere Langstreckenrennen, durchzuführen/durchführen zu lassen, anzubieten/anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 6 und/oder im Anlagenkonvolut K8 abgebildet geschieht; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den i.S.v. Ziff. 1 beworbenen, angebotenen oder durchgeführten Rennveranstaltungen im Freizeitbereich, insbesondere Langstreckenrennen erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.002,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr; es fehle hierfür an einer Zeichenähnlichkeit. Der Zeichenbestandteil „nes“ sei lediglich eine Abkürzung des Markenbestandteils „National Endurance Series“, was rein beschreibend für die Dienstleistungen der Klagemarke sei. Nur die Bestandteile „500“ und die Chevron-Pfeile seien unterscheidungskräftig. Die angebotenen Rennserien der Parteien stünden zudem nicht in Konkurrenz zueinander, weil sie gänzlich unterschiedliche Zielgruppen bedienten.