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Urteil

327 O 120/24

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0711.327O120.24.00
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Leitsätze
Gibt ein Internethändler auf der Angebotsseite insbesondere die wesentlichen Informationen darüber nicht an, dass der von ihm für die angebotenen Waren ausgelobte Preis die Umsatzsteuer enthält sowie ob zusätzlich Versandkosten anfallen, genügt das für ein Vorenthalten im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Denn auf ein etwaiges Vorhalten dieser Informationen im Checkout (nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) kommt es nicht an, weil der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung bereits mit dem Einlegen in den Warenkorb trifft, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, MMR 2010, 237 – Kamerakauf im Internet).(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waren zum Kauf anzubieten und / oder anbieten zu lassen, ohne anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und/oder ob zusätzlich Versandkosten anfallen, wenn dies wie in Anlage K 4 geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2024 zu zahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 6. Der Streitwert wird auf 20.973,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt ein Internethändler auf der Angebotsseite insbesondere die wesentlichen Informationen darüber nicht an, dass der von ihm für die angebotenen Waren ausgelobte Preis die Umsatzsteuer enthält sowie ob zusätzlich Versandkosten anfallen, genügt das für ein Vorenthalten im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Denn auf ein etwaiges Vorhalten dieser Informationen im Checkout (nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) kommt es nicht an, weil der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung bereits mit dem Einlegen in den Warenkorb trifft, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, MMR 2010, 237 – Kamerakauf im Internet).(Rn.28) 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waren zum Kauf anzubieten und / oder anbieten zu lassen, ohne anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und/oder ob zusätzlich Versandkosten anfallen, wenn dies wie in Anlage K 4 geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2024 zu zahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 6. Der Streitwert wird auf 20.973,66 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 PAngV. 1. Der Kläger ist gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören alle Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern Deutschlands, außer der in Aachen. Unmittelbare Mitglieder sind zudem Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen, u.a. auch solche, die Onlineshops oder stationäre Geschäfte betreiben und darüber insbesondere auch Bekleidungswaren, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen anbieten. 2. Das Verhalten der Beklagten verstößt gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 PAngV. a. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (BGH GRUR 2022, 1832, 1834 Rn. 16 – Herstellergarantie IV). Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Nach § 6 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu den nach § 3 Abs. 1 und 2 PAngV und § 4 Abs. 1 und 2 PAngV verlangten Angaben anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Die Beklagte gibt ausweislich Anlage K 4 auf der Angebotsseite insbesondere die wesentlichen Informationen darüber nicht an, dass der von ihr für die angebotenen Waren ausgelobte Preis die Umsatzsteuer enthält sowie ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Das genügt für ein Vorenthalten im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Denn auf ein etwaiges Vorhalten dieser Informationen im Checkout (nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) kommt es nicht an, weil der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung bereits mit dem Einlegen in den Warenkorb trifft, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt (BGH, MMR 2010, 237 (237) Rn. 26 – Kamerakauf im Internet). b. Die Einwände der Beklagten, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zu weitegehend, weil er sich räumlich nicht allein auf die Bundesrepublik Deutschland begrenze und weil sich der beantragte Unterlassungstenor auch auf einen stationären Warenhandel erstrecke, greifen nicht durch. Bereits die Abmahnung vom 16.01.2024 (Anlage K 5) ließ erkennen, dass vorliegend ein Verstoß gegen die deutschen Rechtsvorschriften gerügt wurde. Für die Beklagte war damit bereits ersichtlich, dass eine Unterlassung allein in dem räumlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift, folglich allein für die Bundesrepublik Deutschland, verlangt wurde. Für das Klageverfahren ergibt sich dieses Verständnis zusätzlich daraus, dass der Antrag im Licht der Klageschrift auszulegen ist und der Kläger ausdrücklich klargestellt hat, dass sich der Unterlassungsantrag auf Deutschland bezieht. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Kammer vorgenommene diesbezügliche Ergänzung des Tenors allein klarstellend erfolgt und nicht mit einem Teilunterliegen des Klägers verbunden. Die Beklagte dringt auch nicht mit dem Argument durch, die Abmahnung sei zu allgemein gehalten, weil der Kläger in der Abmahnung moniere, dass die Beklagte zwar Angaben zur Umsatzsteuer sowie zu den Versandkosten vorhalte, diese jedoch erst im Rahmen des konkreten Bestellvorgangs innerhalb des Warenkorbs angebe. Sowohl die Abmahnung vom 16.01.2024 (Anlage K 5) als auch die Klage nehmen Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung Anlage K 4 (identisch mit Anlage A 1 zur Abmahnung). Damit war für die Beklagte bereits aus der Abmahnung erkennbar, welcher konkrete Verstoß beanstandet wurde. Auch die Formulierung des Unterlassungsanspruchs, mit dem es der Beklagten auch untersagt werden soll, Waren in der dargestellten Weise „anbieten zu lassen“, trifft auf keine rechtlichen Bedenken, weil hiermit ein der Beklagten etwa gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechenbares Verhalten erfasst werden soll. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Abmahnung auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht bereits dort nachgewiesen habe, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss darlegen, dass er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist, ihm eine hinreichende Anzahl von Wettbewerbern des Abgemahnten angehören und inwiefern durch die geltend gemachte Rechtsverletzung Interessen der Mitglieder berührt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Abmahnung, indem der Kläger dort mitteilt: „Die Wettbewerbszentrale ist nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt, da sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist und ihr eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Unter ihren rund 2.000 Mitgliedern befinden sich zahlreiche Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft sowie die Industrie- und Handelskammern (außer der IHK Aachen), der Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) und viele örtliche Handwerkskammern. Die durch diese Institutionen vermittelte mittelbare Mitgliedschaft genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen ( vgl. BGH, GRUR 1997, 758). Ihre Mitbewerber, die wie Sie Modeartikel anbieten, sind Mitglied der jeweils zuständigen IHK. Deren Interessen werden durch Ihre Zuwiderhandlung beeinträchtigt.“ Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sind nicht erkennbar. Solche liegen insbesondere nicht in der aus § 6 PAngV entnommenen Formulierung „und sonstige Preisbestandteile“. Zwar wurde nicht konkretisiert, welche weiteren Preisbestandteile beim Angebote der Beklagten fehlten – inhaltlich dürfte es sich nur um die Angabe der Umsatzsteuer und die der Fracht-, Liefer- und Versandkosten handeln -, jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass die Abmahnung auch nur zu einem Anteil sachfremde Interessen verfolgt hat. Rechtsmissbrauch wäre nur dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass sich der Unterlassungsgläubiger bei der Rechtsverfolgung überwiegend von sachfremden Zielen hat leiten lassen (BGH Urteil vom 07.03.2024 – I ZR 83/23, NJW 2024, 1649 Rn. 22 - Vielfachabmahner II). Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nicht, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, Verstöße gegen mögliche zukünftige Fassungen der PAngV zu unterlassen, weil diese nicht kerngleich wären mit dem auf die konkrete Verletzungsform der Anlage K 4 beschränktem Unterlassungsbegehren. II. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale nebst Rechtshängigkeitszinsen steht dem Kläger aus §§ 13 Abs. 3 UWG i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. III. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagten hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 13 Abs. 5, 8c Abs. 3 UWG. Wie vorstehend dargelegt, war die Abmahnung nicht unberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 UWG. Der Kläger handelte bei der Abmahnung zudem nicht missbräuchlich im Sinne von § 8c Abs. 3 UWG. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Anlage K4 Der Kläger macht Unterlassungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG mit der Begründung geltend, die Beklagte biete über ihren Onlineshop Jacken an, ohne die nach § 6 Abs. 1 PAngV erforderlichen Informationen vorzuhalten. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Er ist eingetragen in die beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören alle Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern Deutschlands, außer der in Aachen. Unmittelbare Mitglieder sind zudem Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen, u.a. auch solche, die Onlineshops oder stationäre Geschäfte betreiben und darüber insbesondere auch Bekleidungswaren, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen anbieten. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in H., das auf der Webseite www. s..de einen Onlineshop betreibt, über den sie insbesondere Bekleidungswaren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Accessoires anbietet und verkauft. Zu dem von der Beklagten im Onlineshop auf der Webseite www. s..de angebotenen Produktportfolio gehört unter anderem eine Jacke „ D. M. A. Winterjacke e.“, die von der Beklagten wie aus Anlage K 4 ersichtlich beworben und zum Verkauf angeboten wird. Wie sich aus Anlage K 4 ergibt, findet sich auf der Produktseite insbesondere kein Hinweis, dass die Umsatzsteuer im angebotenen Preis enthalten ist und ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen des Angebots der genannten Jacke wie aus Anlage K 5 ersichtlich wegen Verstoßes gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG iVm § 6 Abs. 1 PAngV mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies blieb erfolglos. Die Klägerin beantragt mit der am 19.04.2024 zugestellten Klage: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Waren zum Kauf anzubieten und / oder anbieten zu lassen, ohne anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und/oder ob zusätzlich Versandkosten anfallen, wenn dies wie in Anlage K 4 geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Unterlassungsantrag des Klägers zu weitgehend sei und nicht den tatsächlichen Sachverhalt wider. Der Kläger beschränke seinen Antrag nicht auf die Bundesrepublik Deutschland. Ebenso beschränke der Kläger sein Begehren nicht auf Angebote im Internet, wie er es noch in seiner Abmahnung getan habe. Streitgegenständlich seien ausschließlich Internetangebote. Die Beklagte betreibe keine stationären Läden, über die Waren veräußert werden könnten. Der Kläger statte sein Unterlassungsbegehren auf diese Weise mit einem Umfang aus, den der Sachverhalt nicht hergebe. Da die Verletzung allein über das Internet erfolge, müsse auch eine diesbezügliche Begrenzung vorgenommen werden. Weiterhin sei der Unterlassungsantrag an sich zu allgemein gehalten. Der Kläger verweise in seinem Abmahnschreiben darauf, dass die Beklagte zwar Angaben zur Umsatzsteuer sowie zu den Versandkosten vorhalte, diese jedoch erst im Rahmen des konkreten Bestellvorgangs innerhalb des Warenkorbs angebe. Der Kläger moniere vorliegend jedoch, dass diese Angaben nicht schon auf der Angebotsseite selbst erfolgten, was einen anderen Tatbestand darstelle, nach dem sich der Unterlassungsantrag konkret zu richten habe. Das Antragsgesuch sei mit Blick auf die indirekte Handlungsform, wonach es der Beklagten verboten werden soll, in der dargestellten Weise Waren „anbieten zu lassen“, ebenfalls zu weitgehend und nicht vollstreckungsfähig. Die Abmahnung sei unwirksam gewesen; der Kläger habe es unterlassen, das Verhältnis zur Beklagten klar zu definieren. So sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzugeben, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl an Unternehmen angehöre, die im Wettbewerb zur Beklagten stehen. Diese Angabe fehle gänzlich und stelle einen formellen Mangel dar. Die Aktivlegitimation werde bestritten. Daneben sei die Abmahnung des Klägers auch missbräuchlich, da die dieser beigefügte Unterlassungserklärung erheblich zu weitgehend sei, § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG. Der Kläger verlange, die Beklagte solle es unterlassen „sonstige Preisbestandteile“ und/oder „sonstige Kosten“ nicht anzugeben, ohne zu definieren, was das sei. Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch sei auf die Erstattung der eigenen Kosten der Rechtsverteidigung auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 10.000 Euro bei einer 1,3- Gebühr gerichtet.