Urteil
327 O 69/22
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0713.327O69.22.00
1mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Patentverletzungsverfahrens nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit einer Vernichtung des Patents im zulässigen parallelen Rechtsbestandsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13). Hierfür hat das Gericht des Verletzungsverfahrens eine eigene Auslegung des Klagepatents vorzunehmen und auf dieser Grundlage alle Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Von einer hohen Vernichtungswahrscheinlichkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Erfindungshöhe angesichts des Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht mehr finden lässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - X ZR 56/85).(Rn.63)
2. Eine von einer elektrischen Strom liefernden Einheit abnehmbare Aufschäumeinheit eines Milchaufschäumers ist nicht offenbart.(Rn.81)
3. Im vorliegenden Fall ist eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit des Klagepatents wegen offenkundig fehlender Erfindungshöhe nicht ersichtlich.(Rn.87)
Tenor
1. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Geräte zum Erzeugen von Schaum aus einer Flüssigkeit auf Milchbasis mit einem Tank zum Aufnehmen der aufzuschäumenden Flüssigkeit, in denen ein drehbarer Rührer angeordnet ist, einem Stand, der dem Tank zugeordnet ist; einem System zum Antreiben des Rührers; wobei der Rührer ausgebildet ist, um in dem Tank von dem Rührerantriebssystem magnetisch angetrieben und gehalten zu werden; dadurch gekennzeichnet, dass sie eine schnurlose Aufschäumeinheit aufweisen, die bezüglich einer elektrischen Strom liefernden Einheit abnehmbar ist, und wobei die schnurlose Aufschäumeinheit das Antriebssystem umfasst, um den Rührer durch Magnetwirkung in dem Tank zurückzuhalten
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP...)
a) insbesondere, wenn eine Einrichtung zum Anordnen des Rührers im Boden des Tanks vorgesehen ist;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 2 des EP...)
b) insbesondere, wenn die Anordnungseinrichtung ein Relief oder eine Vertiefung ist, die in der Innenfläche des Tanks gebildet ist, und mindestens eine Form hat, die mehr oder weniger den Rührer ergänzt, um Letzteren im Dreheingriff anzunehmen;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 3 des EP...)
c) insbesondere, wenn der Rührer eine Ringform mit einem zentralen Schlitz hat, der ausgebildet ist, um mit dem Relief zusammenzupassen, wobei das Relief aus dem Boden des Tanks in Richtung dessen Innenraumes ragt, wobei der Rührer mindestens einen magnetisch mitgenommenen Teil hat, der in der Nähe des Randes des zentralen Schlitzes angeordnet ist;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 5 des EP...)
d) insbesondere, wenn die Geräte eine Heizeinrichtung aufweisen, die elektrisch isolierte Widerstandsheizelemente in Kontakt mit mindestens dem Boden des Tanks aufweist;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 11 des EP...)
e) insbesondere, wenn die Heizeinrichtung aus mindestens einem Heizkreis der "Dickschicht"-Art in Kontakt mit der Außenfläche des Tanks besteht;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 12 des EP...)
f) insbesondere, wenn die schnurlose Verbindungsbaugruppe einen ersten Verbinder, der am Boden des Standes befestigt ist und einen zweiten Verbinder, der an dem Stromliefergrundträger befestigt ist, aufweist, wobei die beiden Verbinder elektrisch miteinander verbunden sind, um die elektrische Einrichtung des Standes mit Strom zu versorgen, während der Stand auf dem Grundträger steht;
unmittelbare Verletzung des Anspruchs 14 des EP...)
g) insbesondere, wenn die Geräte eine Steuerungseinrichtung aufweisen, die einen der Heizeinrichtung zugeordneten Temperatursensor aufweist, wobei die Steuerungseinrichtung ausgebildet ist, um die Stromzufuhr zu der Heizeinrichtung bei einer Sollwerttemperatur abzustellen, die so bestimmt ist, dass die Flüssigkeit bis unter ihren Kochpunkt und während einer voreingestellten Zeit erhitzt wird;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 15 des EP...)
wenn dies geschieht wie durch den Milchaufschäumer „L.“ wie aus der Anlage VP 4 ersichtlich.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer vollständigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 21. Februar 2009 durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
5. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter Ziffer 1 bezeichneten, in den Verkehr gelangten Erzeugnisse
a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnisse eingeräumt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP... erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben; und
1. b) endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
6. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
7. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- €, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Tenors jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-, hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Tenors jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- und hinsichtlich der Ziffer 7 des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
9. Der Antrag auf die Einstufung der im Schriftsatz vom 07.06.2023 näher bezeichneten Informationen als geheimhaltungsbedürftig und auf Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen auf bestimmte Personen wird zurückgewiesen.
10. Der Streitwert wird auf 400.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Patentverletzungsverfahrens nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit einer Vernichtung des Patents im zulässigen parallelen Rechtsbestandsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13). Hierfür hat das Gericht des Verletzungsverfahrens eine eigene Auslegung des Klagepatents vorzunehmen und auf dieser Grundlage alle Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Von einer hohen Vernichtungswahrscheinlichkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Erfindungshöhe angesichts des Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht mehr finden lässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - X ZR 56/85).(Rn.63) 2. Eine von einer elektrischen Strom liefernden Einheit abnehmbare Aufschäumeinheit eines Milchaufschäumers ist nicht offenbart.(Rn.81) 3. Im vorliegenden Fall ist eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit des Klagepatents wegen offenkundig fehlender Erfindungshöhe nicht ersichtlich.(Rn.87) 1. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Geräte zum Erzeugen von Schaum aus einer Flüssigkeit auf Milchbasis mit einem Tank zum Aufnehmen der aufzuschäumenden Flüssigkeit, in denen ein drehbarer Rührer angeordnet ist, einem Stand, der dem Tank zugeordnet ist; einem System zum Antreiben des Rührers; wobei der Rührer ausgebildet ist, um in dem Tank von dem Rührerantriebssystem magnetisch angetrieben und gehalten zu werden; dadurch gekennzeichnet, dass sie eine schnurlose Aufschäumeinheit aufweisen, die bezüglich einer elektrischen Strom liefernden Einheit abnehmbar ist, und wobei die schnurlose Aufschäumeinheit das Antriebssystem umfasst, um den Rührer durch Magnetwirkung in dem Tank zurückzuhalten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP...) a) insbesondere, wenn eine Einrichtung zum Anordnen des Rührers im Boden des Tanks vorgesehen ist; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 2 des EP...) b) insbesondere, wenn die Anordnungseinrichtung ein Relief oder eine Vertiefung ist, die in der Innenfläche des Tanks gebildet ist, und mindestens eine Form hat, die mehr oder weniger den Rührer ergänzt, um Letzteren im Dreheingriff anzunehmen; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 3 des EP...) c) insbesondere, wenn der Rührer eine Ringform mit einem zentralen Schlitz hat, der ausgebildet ist, um mit dem Relief zusammenzupassen, wobei das Relief aus dem Boden des Tanks in Richtung dessen Innenraumes ragt, wobei der Rührer mindestens einen magnetisch mitgenommenen Teil hat, der in der Nähe des Randes des zentralen Schlitzes angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 5 des EP...) d) insbesondere, wenn die Geräte eine Heizeinrichtung aufweisen, die elektrisch isolierte Widerstandsheizelemente in Kontakt mit mindestens dem Boden des Tanks aufweist; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 11 des EP...) e) insbesondere, wenn die Heizeinrichtung aus mindestens einem Heizkreis der "Dickschicht"-Art in Kontakt mit der Außenfläche des Tanks besteht; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 12 des EP...) f) insbesondere, wenn die schnurlose Verbindungsbaugruppe einen ersten Verbinder, der am Boden des Standes befestigt ist und einen zweiten Verbinder, der an dem Stromliefergrundträger befestigt ist, aufweist, wobei die beiden Verbinder elektrisch miteinander verbunden sind, um die elektrische Einrichtung des Standes mit Strom zu versorgen, während der Stand auf dem Grundträger steht; unmittelbare Verletzung des Anspruchs 14 des EP...) g) insbesondere, wenn die Geräte eine Steuerungseinrichtung aufweisen, die einen der Heizeinrichtung zugeordneten Temperatursensor aufweist, wobei die Steuerungseinrichtung ausgebildet ist, um die Stromzufuhr zu der Heizeinrichtung bei einer Sollwerttemperatur abzustellen, die so bestimmt ist, dass die Flüssigkeit bis unter ihren Kochpunkt und während einer voreingestellten Zeit erhitzt wird; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 15 des EP...) wenn dies geschieht wie durch den Milchaufschäumer „L.“ wie aus der Anlage VP 4 ersichtlich. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer vollständigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 21. Februar 2009 durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 5. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter Ziffer 1 bezeichneten, in den Verkehr gelangten Erzeugnisse a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnisse eingeräumt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP... erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben; und 1. b) endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. 6. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 7. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- €, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Tenors jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-, hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Tenors jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- und hinsichtlich der Ziffer 7 des Tenors gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 9. Der Antrag auf die Einstufung der im Schriftsatz vom 07.06.2023 näher bezeichneten Informationen als geheimhaltungsbedürftig und auf Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen auf bestimmte Personen wird zurückgewiesen. 10. Der Streitwert wird auf 400.000,- € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge zulässig und in vollem Umfang begründet. Die angegriffene Verletzungsform verletzt den Hauptanspruch 1 des Klagepatents sowie die daneben geltend gemachten abhängigen Unteransprüche 2, 3, 5, 11, 12, 14 und 15 wortsinngemäß und das Verletzungsverfahren war nicht gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, da nicht mit der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden wird. Die Annexansprüche folgen in ihrer Begründetheit dem Unterlassungsanspruch. II. 1. Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffene Verletzungsform, also der von den Beklagten angebotene Milchaufschäumer „L.“, verwirklicht sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs 1, aber auch der Unteransprüche 2, 3, 5, 11, 12, 14 und 15 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Dies stellen die Beklagten auch nicht in Abrede, wenden sich jedoch gegen den Rechtsbestand des Klagepatents und beantragen insoweit eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 2) erhobene Nichtigkeitsklage. 2. a) Ob das Verletzungsverfahren wegen einer möglichen Nichtigkeit des Klagepatents nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen ist, steht im Ermessen des Gerichts. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei wegen des fehlenden Suspensiveffekts eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Zentrales Kriterium und gleichzeitig erste Hürde für eine Aussetzung stellen die Erfolgsaussichten im Rechtsbestandsverfahren gegen das Klagepatent dar. Danach kommt eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO nur in Betracht, wenn das Gericht im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit einer Vernichtung des Patents im zulässigen parallelen Rechtsbestandsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (BGH GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 16129 Rn 132; LG Hamburg GRUR-RS 2021, 47910 Rn 85). Dazu hat das Gericht des Verletzungsverfahrens eine eigene Auslegung des Klagepatents vorzunehmen und auf dieser Grundlage alle Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Eine Aussetzung wegen hoher Vernichtungswahrscheinlichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn neuheitsschädlicher Stand der Technik vorgetragen wird, der im Erteilungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden ist. Bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigter Stand der Technik führt dementsprechend grundsätzlich nicht zu einer ausreichend hohen Vernichtungswahrscheinlichkeit (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Dies gilt auch für solchen Stand der Technik, der von nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten in dieses eingebracht worden ist (LG Mannheim BeckRS 2011, 04156). Anders kann sich dies allenfalls dann darstellen, wenn der bereits berücksichtigte Stand der Technik im Erteilungsverfahren unzutreffend gewürdigt worden ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Anders als auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Klagepatents durch im Erteilungsverfahren unberücksichtigten Stand der Technik lässt sich eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit nur in Ausnahmefällen auf eine fehlende bzw. nicht ausreichende erfinderische Tätigkeit stützen. Da es sich um eine stark wertende Entscheidung handelt, ist von einer hohen Vernichtungswahrscheinlichkeit nur dann auszugehen, wenn die Erfindungshöhe angesichts des im Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren zutage getretenen Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht mehr finden lässt (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, 259, 262 f – Thermocycler; LG Hamburg GRUR-RS 2021, 47910 Rn 86; LG Düsseldorf BeckRS 2014, 2970; LG Mannheim GRUR-RR 2013, 449, 454 – Seitenaufprallschutzvorrichtung). Bloße Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungshöhe reichen daher für eine Aussetzung nicht aus. In Kombination können mehrere Nichtigkeitsgründe die Vernichtungswahrscheinlichkeit allerdings unter Umständen erhöhen. Weitere Ermessenskriterien neben der Vernichtungswahrscheinlichkeit sind im Rahmen der Interessenabwägung etwa der Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage, die Frage, ob Streitgegenstand des Verletzungsverfahrens nur noch Annex- oder auch noch Unterlassungsansprüche sind und die Restlaufzeit des Klagepatents. b) Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es an einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme im Stand der Technik fehlt, das Vorliegen eines erfinderischen Schritts auf der Grundlage des im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Standes der Technik nicht so fragwürdig erscheint, dass sich dafür überhaupt kein vernünftiges Argument mehr finden lässt (dazu näher unter d) und e)), und auch die weiteren Ermessenskriterien im Rahmen der Gesamtabwägung gegen ein Aussetzung sprechen (dazu näher unter f). c) Die Aufgabe des Klagepatents besteht nach den Absätzen [0019] ff der Beschreibung angesichts der in den Absätzen [0003] ff des Klagepatents beschriebenen, aus dem Stand der Technik bekannten Geräte und Verfahren zur Aufschäumung von Flüssigkeiten aller Art (Dampfdüse und mechanische Rührgeräte) darin, die Nachteile der bekannten Geräte und Verfahren zu verringern, indem ein Gerät und Verfahren gelehrt wird, dass hygienischer, leichter zu reinigen und einfacher zu benutzen ist, dass schnell eine gleichbleibende Milchschaumkonsistenz liefert und dabei wirtschaftlich ohne Eingreifen des Nutzers funktioniert. Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents lehrt nach der in der Sache übereinstimmenden Merkmalsgliederung der Parteien Folgendes (Nummerierung basierend auf der Merkmalsgliederung der Beklagten in Anlage AR 7): 1.1 Gerät zum Erzeugen von Schaum aus einer Flüssigkeit auf Milchbasis, mit: 1.2 einem Tank (21) zum Aufnehmen der aufzuschäumenden Flüssigkeit, in der ein drehbarer Rührer (4) angeordnet ist, 1.3 einem Stand (20), der dem Tank (21) zugeordnet ist, 1.4. einem System (5) zum Antreiben des Rührers, 1.5 wobei der Rührer (4) ausgebildet ist, um in dem Tank (21) von dem Rührerantriebssystem (5) magnetisch angetrieben und gehalten zu werden, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 es eine schnurlose Aufschäumeinheit (2) aufweist, die bezüglich einer elektrischen Strom liefernden Einheit (3) abnehmbar ist, und 1.7. wobei die schnurlose Aufschäumeinheit (2) das Antriebssystem (5) umfasst, um den Rührer durch Magnetwirkung in dem Tank zurückzuhalten. d) Die Angriffe der Beklagten gegen die Neuheit des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents greifen aus zwei Gründen nicht durch. aa) Erstens ist die E1 bereits in der ursprünglich mit der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung eingereichten Beschreibung des Klagepatents genannt und diskutiert worden. Dass sie in das Erteilungsverfahren im Wege einer Eingabe Dritter eingebracht worden ist, spielt dabei nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Rolle. Dementsprechend war sie dem Prüfer bekannt, da sie auch in der Beschreibung des Klagepatents, dort Absatz [0014], erörtert wird, wenn auch im Hinblick auf einen anderen Gesichtspunkt. Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten aufgestellte Behauptung, die E1 sei vom Prüfer wegen der Eingabe durch einen Dritten im Erteilungsverfahren offensichtlich nicht mehr berücksichtigt worden, da sie in der Beschreibung auch nicht im Hinblick auf die Neuheit erwähnt sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Dafür gibt es schlicht keine Anhaltspunkte und die Beklagten substantiieren diese Behauptung auch nicht näher. Fest steht lediglich, dass die E1 dem Prüfer aufgrund der Erwähnung in der Beschreibung bekannt war, er diese aber anscheinend weder für die Neuheit noch für den erfinderischen Schritt als relevant, insbesondere hinderlich angesehen hat. Nach den oben dargelegten Kriterien der Rechtsprechung ist die E1 bereits deswegen grundsätzlich nicht geeignet, eine ausreichend hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO zu begründen, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind, im vorliegenden Fall von dem dargelegten Grundsatz abzuweichen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die E1 im Erteilungsverfahren unzutreffend gewürdigt worden ist. Vielmehr hat der Prüfer sie offensichtlich nicht als neuheitsschädlich oder den erfinderischen Schritt hindernd angesehen. bb) Zweitens sind jedenfalls die kennzeichnenden Merkmale 1.6 und 1.7 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents in der E1, die von den Beklagten als neuheitsschädliche Offenbarung ins Feld geführt wird, nicht offenbart. Dies ergibt sich aus der Auslegung des zentralen Begriffs „abnehmbar“ in Merkmal 1.6 des Klagepatents. Hauptanspruch 1 des Klagepatents ist daher auch in der Sache neu i.S.d. Art. 54 EPÜ, selbst wenn man die hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht bereits wegen der Bekanntheit der E1 im Erteilungsverfahren verneint. (i) Zur Ermittlung des Schutzbereichs eines Patents sind die Patentansprüche von maßgeblicher und bestimmender Bedeutung, Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ bestimmen die Beschreibung und Zeichnungen den Schutzbereich eines Patentanspruchs zwar nicht, doch sind sie stets zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, auch wenn diese aus sich heraus bereits klar und verständlich sind. Um die geschützte Lehre des Patentanspruchs zu erfassen, sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag zu ermitteln, den die einzelnen Merkmale zum Ergebnis der aus ihnen gebildeten Erfindung beisteuern (BGH GRUR 2017, 152 Rn 17 - Zungenbett). Entscheidend ist dafür, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Fachmanns zu verstehen ist (BGH GRUR 2010, 214 Rn 29 - Kettenradanordnung II). Der Wortlaut ist also mit Blick auf die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs ebenso wie auf sie in ihrer Gesamtheit im Hinblick darauf zu bewerten, welche Lehre zum technischen Handeln sich daraus ergibt, die unter Schutz gestellt ist. Dabei ist nicht die sprachliche, logisch-wissenschaftliche Bedeutung der verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern es ist durch eine vernünftige Deutung der technische Sinn der verwendeten Begriffe und der sich für den betreffenden Patentanspruch insgesamt ergebende Sinngehalt unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung des Patentanspruchs zu bestimmen (BGH GRUR 2021, 574 Rn 24 - Kranarm). Da die Auslegung des Wortsinns eines Patentanspruchs häufig vielschichtig ist, ist es im Anschluss stets geboten, neben dem Wortlaut weiterer Ansprüche des Patents auch dessen Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen, um zu prüfen, ob und inwieweit diese sich als Erläuterung oder Klarstellung des Gegenstands des auszulegenden Patentanspruchs lesen lassen und um die insoweit zu gewinnenden Erkenntnisse über den Inhalt des Patentanspruchs zu berücksichtigen (BGH GRUR 2011, 701 Rn 23 - Okklusionsvorrichtung). Nur soweit der Wortlaut des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang zu bringen ist, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Schutzbereichs des Patentanspruchs herangezogen werden (BGH GRUR 2011, 701 Rn 23 - Okklusionsvorrichtung). Im Übrigen wird durch die Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung der Patentansprüche sichergestellt, dass der Gebrauch der auszulegenden Begriffe in der Patentschrift selbst hinreichende Beachtung findet, so dass Beschreibung und Zeichnungen als eigenes Lexikon des Patents fungieren (BGH GRUR 2016, 1031 Rn 15 – Wärmetauscher) dienen. Die Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen darf jedoch nicht dazu führen, dass der Patentanspruch eine inhaltliche Ergänzung, sei es Erweiterung oder Einschränkung, des durch den Wortlaut bestimmten Schutzgegenstandes erfährt (BGH GRUR 2011, 701 Rn 23 - Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). (ii) Der Begriff „abnehmbar“, in der englischen Fassung „removable“, in Merkmal 1.6 des Klagepatents ist dahingehend auszulegen, dass die Aufschäumeinheit durch ein schlichtes Ergreifen bzw. Wegbewegen (“move“) von der den elektrischen Strom liefernden Einheit zu lösen ist, ohne dass eine Befestigung, etwa in Gestalt einer Verschraubung wie in der E1 offenbart, überwunden bzw. gelöst werden muss. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn von „abnehmbar“, noch deutlicher sogar aus dem englischen Begriff „removable“. Nehmen bzw. abnehmen oder „Wegbewegen“, womit man den englischen Begriff wörtlich übersetzen würde, heißt nicht abmontieren, sondern beschreibt das Ergreifen einer Sache, ohne nennenswerte physische Widerstände überwinden zu müssen, wobei die Vorsilbe „ab“ lediglich das Aufliegen auf der den elektrischen Strom liefernden Einheit vor dem Ergreifen erfasst. Dieser Wortsinn korrespondiert mit der Aufgabe des Patents, die in den Absätzen [0019] ff der Beschreibung erläutert ist, darunter das hygienischere, da leichter zu reinigende Design und die einfache Handhabung. Die einfache Handhabung, worunter letztlich auch die leichtere Reinigung fällt, ist wiederum in den Absätzen [0039], [0043] und [0061] näher erläutert und zwar gerade auch in Bezug auf die Verbindung zwischen der Aufschäumeinheit und der stromliefernden Einheit. So heißt es in Absatz [0039]: „Thus, the stand and the tank forming part of the foaming unit may be moved around for filling, servicing and cleaning. To do that, the cordless connection assembly comprises a first connector secured to the bottom of the stand and a second connector secured to the power supply base support, the two connectors being connected together electrically in order to power the electrical means of the stand, while the stand is standing on the base support.“ und in Absatz [0043]: „a cordless foaming unit 2 and an electrical base unit 3 onto which the foaming unit 2 is electrically connected simply by standing it on the latter“. Beide Passagen verdeutlichen, dass es sich um eine Verbindung durch ein bloßes Aufeinanderstehen bzw. Aufeinanderstellen (“is standing on the base unit“) handelt, damit die Aufschäumeinheit zum Auffüllen, Servieren und Reinigen ohne weiteres abgenommen und umhergetragen werden kann (“may be moved around“), wodurch deutlich wird, dass die Abnehmbarkeit nicht allein mit Blick auf eine Wartung oder Reparatur vorgesehen ist, sondern mit Blick auf die ständig wechselnden Zwecke im täglichen Gebrauch, die den Einsatz etwa eines Werkzeugs ausschließen. In diesem Sinne heißt es weiter in Absatz [0061]: „it allows the foaming unit to be disconnected easily so that the froth can be served and the tank can be cleaned.“ Erneut wird die Beweglichkeit und Abnehmbarkeit der Aufschäumeinheit im Hinblick auf den täglichen Gebrauch, also ständig und wiederholt, betont und es ist von „disconnect“, nicht „dismount“ oder „dismantle“ die Rede, also davon, dass eine Verbindung gelöst, nicht hingegen zwei Teile, die aneinander montiert sind, demontiert oder auseinander gebaut werden müssen wie dies aufgrund der „fastener such as a screw“, also Schraubverbindungen oder ähnlicher Befestigungselemente, bei der E1 der Fall ist. Selbst wenn man den Begriff „disconnect“ offener interpretieren würde, lässt der Zusatz „easily“ keine Zweifel daran, dass hiermit keine Verschraubung oder Verbindung gemeint ist, die man mittels Werkzeugen lösen muss, sondern eine Steck- oder Aufstellverbindung, die im täglichen Gebrauch ständig einfach gelöst und wiederhergestellt werden kann - durch Abnehmen einerseits und Aufstellen andererseits. Die so verstandene Beschreibung des Patents wirkt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einschränkend, sondern korrespondiert widerspruchsfrei mit dem Wortsinn der Merkmale des Hauptanspruchs 1 und der Aufgabe des Klagepatents. Damit stellen die erörterten Passagen der Beschreibung eine Erläuterung bzw. Klarstellung des Begriffs „abnehmbar“ in Merkmal 1.6 des Klagepatents dar, die zur Auslegung heranzuziehen ist, da sie sich in jeder Hinsicht in den Sinngehalt des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents in seiner Gesamtheit einfügen. Eine in diesem Sinne verstandene von einer elektrischen Strom liefernden Einheit abnehmbare Aufschäumeinheit ist in der E1 nicht offenbart. Dabei kann dahinstehen, ob der obere Abschnitt der E1 (“upper section 14“), welcher der Aufschäumeinheit des Klagepatents entspricht, mit dem Basisabschnitt (“base section 12“), welcher der den Strom liefernden Einheit des Klagepatents entspricht, fest verbunden ist, was zwischen den Parteien streitig ist, und ob daher - so die Klägerin - nur die integrierte Einheit aus Tankboden (“vessel bottom 40“) und Motorhalterung (“motor mount 54“) mittels Verbindungselementen wie Schrauben (“fastener 45 such as a screw“) mit der kombinierten Einheit aus oberem Abschnitt und Basisabschnitt verbunden ist oder ob - so die Beklagten - der obere Abschnitt und der Basisabschnitt nicht fest verbunden im Sinne einer Einstückigkeit sind, sondern mittels einer Nut aufeinander liegen und die Verbindung durch die fasteners 45 hergestellt wird, welche den Basisabschnitt mit dem zum oberen Abschnitt gehörenden Tankboden verbinden, so dass man den oberen Abschnitt von dem Basisabschnitt demontieren kann, indem man die fasteners wie etwa Schrauben von unten aus löst. Selbst wenn man insofern das Verständnis der Beklagten von der E1 zugrunde legen würde, wäre in der E1 gemessen an dem oben dargelegten Verständnis des Begriffs „abnehmbar“ in Merkmal 1.6 des Klagepatents kein von dem Basisabschnitt i.S.d. Merkmals 1.6 abnehmbarer oberer Abschnitt offenbart, da bei der E1 zunächst eine Demontage durch Lösen fester Verbindungen erfolgen muss, zu der man zudem von unten an den Basisabschnitt muss, um die in Vertiefungen sitzenden Verbindungselemente wie Schrauben zu lösen. Ein Abnehmen im Sinne eines einfachen Ergreifens des oberen Abschnitts zum Auffüllen, Servieren und Reinigen und ein einfaches Stellen des oberen Abschnitts auf den Basisabschnitt sind nicht möglich. Darauf, ob nach dem Lösen des Basisabschnitts von dem Tankboden ein Servieren überhaupt noch möglich ist, da dieser dann gegebenenfalls nicht mehr gegen die Dichtungen an den Seitenwänden des oberen Abschnitts gepresst wird, so dass die geschäumte Flüssigkeit auslaufen würde, kommt es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht mehr an. cc) Da es jedenfalls an einer Offenbarung des Merkmals der abnehmbaren Aufschäumeinheit i.S.d. Merkmals 1.6 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents in der E1 fehlt, kommt es für die Frage der Neuheit des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents nicht mehr darauf an, ob der obere Abschnitt in der E1 i.S.d. Merkmals 1.3 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents den Stand und den Tank oder nur den Tank umfasst und ob in der E1 Permanentmagnete i.S.d. Merkmals 1.5 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart sind oder offengelassen ist, ob es sich um Permanentmagnete oder um antreibbare Elektromagnete handelt, die den Rührer nach einem Ausschalten des Gerätes nicht durch Magnetwirkung im Tank halten würden. Ebenso kann offenbleiben, ob es auch an der Offenbarung einer schnurlosen Aufschäumeinheit i.S.d. Merkmale 1.6 und 1.7 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents fehlt, was zwischen den Parteien ebenfalls im Streit steht. Berücksichtigt man die Verknüpfung der Schnurlosigkeit mit der Abnehmbarkeit der Aufschäumeinheit, die sich zum einen aus dem Wortlaut der Merkmale 1.6 und 1.7 ergibt und die in der - insofern erneut nicht einengenden, sondern lediglich erläuternden - Beschreibung des Klagepatents zum Ausdruck kommt, wenn in den Absätzen [0039], [0040], [0043] und [0061] die durch die Abnehmbarkeit erreichte Mobilität durch die schnurlose Ausgestaltung der Aufschäumeinheit ermöglicht wird, spricht einiges dafür, dass der dem Tankboden der oberen Einheit zugeordnete Arm (“arm 47“), der nach unten reicht und an ein resettable thermostat 108 montiert (“mounted“) ist, welches wiederum über einen Kontakt mit dem pushbutton 51 verbunden ist (siehe Spalte 4, Zeilen 24 ff der Beschreibung der E1), keine solche schnurlose Aufschäumeinheit offenbart, bei der die Stromzufuhr durch bloßes Aufstellen der Aufschäumeinheit auf die den Strom liefernde Basiseinheit hergestellt wird, ohne dass es - wie die Beklagten meinen - darauf ankommt, ob die Schnurlosigkeit im Sinne der Möglichkeit eines Betriebs ohne Stromzufuhr zu verstehen ist oder schlicht als die Möglichkeit, das Gerät von der Stromquelle zu trennen, indem das Kabel gezogen wird. e) Das Verletzungsverfahren war auch nicht im Hinblick auf einen fehlenden erfinderischen Schritt des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, da für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass sich kein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe mehr finden lässt. Ein von einem Patentanspruch beanspruchtes Gerät oder Verfahren ist erfinderisch i.S.d. Art. 56 EPÜ und weist somit eine hinreichende Erfindungshöhe auf, wenn ihm eine schöpferische Leistung zugrunde liegt, da der Schritt hin zu der Lehre des Patents für den Fachmann aufgrund des Standes der Technik nicht naheliegend war. i) Ausgehend von der E1 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen ist nicht ersichtlich, dass dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents offensichtlich die Erfindungshöhe fehlt. Unabhängig von den Merkmalen 1.3, 1.5 und 1.7 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents ist die schnurlose, abnehmbare Aufschäumeinheit i.S.d. Merkmals 1.6 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents durch die E1 nicht nur nicht offenbart, sondern für den Fachmann durch die E1 auch nicht nahegelegt. Selbst wenn man mit den Beklagten davon ausgeht, dass Steckerverbindungen zum relevanten Zeitpunkt der Patenterteilung zum Jedermannswissen gehörten, fehlt es nicht offenkundig an einer hinreichenden Erfindungshöhe. Bei der E1 dient die Trennbarkeit von oberem Abschnitt (“upper section“) und unterem Abschnitt (“base section“), so man mit den Beklagten von dieser ausgeht, nicht der Mobilität des oberen Abschnitts im täglichen Gebrauch des Gerätes, sondern allenfalls der Montage in der Produktion und zu Reparaturzwecken etwa des Motors oder der Stromversorgung. Ein Fachmann auf dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. kleiner Haushaltsgeräte wäre daher ausgehend von der E1 kaum, jedenfalls aber nicht offensichtlich auf die Idee gekommen, die Schraubverbindungen durch einfach zu lösende Steckverbindungen zu ersetzen, da das Gerät überhaupt nicht darauf ausgelegt ist, den oberen Abschnitt im täglichen Gebrauch vom unteren Abschnitt zu trennen und weil entgegen der Ansicht der Beklagten allein zur einfacheren Wartung das Ersetzen des „fastener such as a screw“ durch Steckverbindungen weder sinnvoll noch naheliegend erscheint. Zur Wartung, die nicht einmal näher spezifiziert wird, lassen sich Schraubverbindungen ebenso gut lösen wie Steckverbindungen und wenn der obere Abschnitt vom unteren Abschnitt im täglichen Gebrauch nicht getrennt werden soll, erscheint ein „fastener such as a screw“ als Verbindungselement deutlich sicherer als eine bloße Steckverbindung. Aber auch im täglichen Gebrauch der E1 liegt es für den Fachmann nicht nahe, den „fastener such as a screw“ durch eine leicht trennbare Steckerverbindung zu ersetzen, da dies mit der Grundkonstruktion der E1 nicht vereinbar ist. Der obere Abschnitt der E1 besteht nämlich nicht aus einem einstückigen Tank (“vessel“), sondern der Boden - dies verdeutlicht Spalte 3 Zeilen 21ff der E1 - ist ein von den Seitenwänden des Tanks losgelöstes Teil, das mit der montierten Motoreinheit in die zusammengefügte Einheit aus oberem und unterem Abschnitt eingefügt und nach unten mit einer Dichtung (“seal 36“) abgedichtet wird. Damit diese Dichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss sie angepresst werden, was durch eine bloße Steckverbindung nicht erreicht werden kann, so dass beim Lösen des oberen Abschnitts vom unteren Abschnitt im täglichen Gebrauch, der so gar nicht beabsichtigt ist, die geschäumte und erhitzte Flüssigkeit nach unten auslaufen würde. Hinzu kommt erneut, dass - wie oben bereits näher ausgeführt - dem Prüfer die E1 im Erteilungsverfahren bekannt war, so dass sie auch aus diesem Grund nicht geeignet erscheint, eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit wegen fehlender Erfindungshöhe zu begründen. ii) Ausgehend von der E2 in Kombination mit der D2 ist für die Kammer ebenfalls keine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit des Klagepatents wegen offenkundig fehlender Erfindungshöhe ersichtlich. Die D2 ist bereits im Internationalen Recherchebericht vom 06.02.2006 zitiert, aber als irrelevant für Neuheit und erfinderischen Schritt eingestuft worden. Sie ist auch in der mit der PCT-Anmeldung eingereichten Beschreibung des Klagepatents erörtert worden und hat Eingang in Absatz [0017] der Beschreibung des Klagepatents gefunden. Daraus wird deutlich, dass sie dem Prüfer im Erteilungsverfahren bekannt war, ohne dass dies einen erfinderischen Schritt aus seiner Sicht gehindert hat. In der Sache ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die D2 in Kombination mit der E2 dazu führt, dass offenkundig keine hinreichende Erfindungshöhe des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents gegeben ist. Die Argumentation der Beklagten erschöpft sich diesbezüglich darin, aufzuzeigen, wie man von der D2 in Kombination mit der E2 rein technisch zu der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents gelangen kann, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern dies für den Fachmann nahegelegen hätte. So hat die D2 bereits eine völlig andere Funktion als das nach dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents gelehrte Gerät. Die D2 hat eine Kühlkanne mit Ablassstutzen zum Gegenstand, bei der das Durchmischen einer Flüssigkeit nur dazu dient, eine möglichst gleichmäßige, kühle Temperatur der gesamten Flüssigkeit herzustellen, da es sich um eine große Kanne handelt, die etwa in Kantinen eingesetzt wird. Zum Milchaufschäumen ist sie nach Absatz [0017] der Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich nicht geeignet. Es erscheint daher schon mehr als fragwürdig, warum der Fachmann sie bei der Optimierung eines Milchschäumers, der die Flüssigkeit nicht nur schäumt, sondern auch erwärmt, hätte heranziehen sollen. Allein um auf den Magnetantrieb des Mix- bzw. Schäumelements zu kommen, hätte es der D2 zudem nicht bedurft, da ein solcher bereits vor der D2 bekannt war. Die E2 lehrt einen Behälter, der zum Verrühren und Trinken gedacht ist, nicht zum Aufschäumen einer Flüssigkeit auf Milchbasis. Selbst wenn man jedoch mit den Beklagten davon ausgehen würde, dass sich der in der E2 eingesetzte Quirl auch zum Aufschäumen eignet, ist es für den Fachmann nicht naheliegend, die E2 als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zu verwenden und sodann aus der E2 die Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zu entwickeln. Dies liegt bereits darin begründet, dass die E2 dreiteilig ist - Behälter (“container“), Motorgehäuseeinheit (“motor housing unit“) und Basiseinheit (“tray“), der Motor also gerade nicht Teil des der Aufschäumeinheit entsprechenden Behälters ist. Er kann, muss aber nicht mit dieser von der Basiseinheit abgenommen werden und im täglichen Gebrauch wird er nicht abgenommen werden, da er nicht fest mit dem Behälter verbunden ist, so dass ein Trinken oder Servieren aus dem Behälter mit daran festgehaltener Motorgehäuseeinheit kaum möglich, jedenfalls aber unpraktisch und umständlich ist. Aus der Dreiteiligkeit folgt auch, dass es für den Fachmann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nahelag, den in der E2 offenbarten Rotationsantrieb durch den in der D2 offenbarten Magnetantrieb zu ersetzen. Da bei der E2 der Behälter im täglichen Gebrauch zum Trinken bzw. Servieren regelmäßig, wenn nicht sogar bestimmungsgemäß von der Motorgehäuseeinheit abgenommen wird, spielt die magnetische Haltekraft des Antriebs im Hinblick auf den Rührer keine Rolle: In dem Moment, in dem man den Behälter von der Motorgehäuseeinheit abnimmt, würden die magnetischen Kräfte des Motorantriebs nicht mehr auf den Rührer wirken, so dass dieser nicht mehr im Behälter gehalten, sondern herausfallen würde. Die durch den magnetischen Antrieb gegebenenfalls erreichte leichtere Reinigung des Behälters würde dies nicht aufwiegen. Im Gegenteil erscheint es im täglichen Gebrauch viel wichtiger, dass dem Nutzer beim Trinken nicht regelmäßig der Rührer mit der vermischten Flüssigkeit in den Mund gelangt, als dass der Behälter durch eine Entnahmemöglichkeit des Rührers wegen eines bloß magnetischen Haftens im Behälter bzw. auf der Antriebswelle leichter gereinigt werden könnte, zumal Letzteres nicht einmal zwingend der Fall ist. Für die dreiteilige Konstruktion der E2 erweist sich daher der von ihr vorgesehene mechanische Antrieb mit dauerhafter Befestigung des Rührers am Boden des Behälters als vorteilhaft gegenüber einem magnetischen Antrieb. In diesem Kontext ist ergänzend zu erwähnen, dass die Beklagten die zu lösende Aufgabe ausgehend von der E2 auch zu eng formulieren, wenn sie davon ausgehen, diese bestehe darin, den Rührer so fortzuentwickeln, dass er leichter zu reinigen sei, denn neben der leichteren Reinigung dient der magnetische Antrieb in Hauptanspruch 1 des Klagepatents nach Absatz [0040] der Beschreibung auch dazu, ein Servieren des erzeugten Milchschaums dadurch zu erleichtern, dass der Rührer beim Servieren nicht aus der Aufschäumeinheit fällt. Der nähere Blick auf die E2 macht somit deutlich, dass der ganz andere Einsatzzweck und die abweichende, dreiteilige Grundkonstruktion der E2 diese als ungeeignet erscheinen lassen, um von ihr ausgehend die Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zu entwickeln. Dafür bestand für den Fachmann nach den obigen Ausführungen keine Veranlassung. Eine Entwicklung der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents aus der E2, erst recht mit dem Magnetantrieb der D2, war somit für den Fachmann nicht naheliegend, so dass man erst recht nicht davon ausgehen kann, dass es offensichtlich an einer Erfindungshöhe der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents gegenüber der E2 in Kombination mit der D2 fehlt. Dagegen, dass eine Kombination der E2 und der D2 als Ausgangspunkt und zur Entwicklung der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents für den Fachmann naheliegend war, spricht aber nicht nur die bereits erörterte Ungeeignetheit eines Magnetantriebs für die E2, sondern dagegen sprechen auch die viel zu unterschiedlichen Zwecke und Funktionen der in den beiden Druckschriften offenbarten Geräte. Die E2 lehrt ein Gerät zum Verrühren von zwei Flüssigkeiten, die D2 demgegenüber ein Gerät zum Kühlen, bei dem das Durchmischen einer Flüssigkeit nur dazu dient, eine möglichst gleichmäßige Temperatur in der gesamten Flüssigkeit herzustellen. Die E2 lehrt einen Behälter, der zum Verrühren und anschließenden Trinken gedacht ist, die D2 einen großen Behälter zum Eingießen in Gläser oder Tassen. iii) Schließlich ist auch ausgehend von der E3 in Kombination mit der D2 für die Kammer keine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit des Klagepatents wegen offenkundig fehlender Erfindungshöhe ersichtlich. Dass die D2 sowohl wegen ihrer Berücksichtigung und Einstufung im Erteilungsverfahren als auch wegen ihrer Abweichungen von der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents in technischer Hinsicht nicht geeignet ist, eine offenkundig fehlende Erfindungshöhe des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents ihr gegenüber zu begründen, ist bereits unter ii) erörtert worden. Aber auch in Kombination mit der E3 führt die D2 nicht dazu, dass es der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenkundig an einer hinreichenden Erfindungshöhe fehlt. So lehrt die E3 bereits kein Gerät zum Erzeugen von Schaum aus einer Flüssigkeit auf Milchbasis, sondern ein Gerät zum Verrühren von Getränken, etwa mit Milch oder Zucker. Zudem verfolgt die E3 orientiert an einem vom Klagepatent abweichenden Einsatzzweck einen grundlegend von der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents abweichenden technischen Ansatz insbesondere hinsichtlich der Stromversorgung, der es nicht naheliegend erscheinen lässt, die E3 als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zu wählen. Die E3 weist nur eine „energy source for powering said motor“ auf, die in Figur 6 skizziert und Absatz [0024] der Beschreibung dahingehend näher erläutert ist, dass es sich entweder um Batterien in der Basis (“circular base“) handelt, die mit dem Getränkebehälter (“beverage container“) verschraubt wird (siehe Absatz [0022] der E3: „reciprocal threading“), oder aber die Stromversorgung über ein an die Basis anzuschließendes Kabel mit Zigarettenanzünder durch die Autobatterie erfolgen kann. Sowohl der Motor als auch die Stromversorgung mittels der Batterien befinden sich somit in der verschraubten Einheit aus Getränkebehälter (“beverage container“) und Basis (“circular base“). Sieht man diese mit den Beklagten als Äquivalent der Aufschäumeinheit an, gibt es darüber hinaus keine den elektrischen Strom liefernde Einheit, mit der die Aufschäumeinheit durch schlichtes Aufstellen verbunden wird. Damit fehlt es auch an einer schnurlosen Aufschäumeinheit, die von der den Strom liefernden Einheit abnehmbar ist. Die Verschraubung erfüllt nämlich nach der oben näher erläuterten Auslegung nicht die Voraussetzungen der Abnehmbarkeit nach Merkmal 1.6 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Würde man dies anders sehen, also den Getränkehalter als - gegebenenfalls abnehmbare - Aufschäumeinheit und die Basis als die den Strom liefernde Einheit, wäre Merkmal 1.7 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents nicht erfüllt, da sich das Antriebssystem dann nicht mehr in der Aufschäumeinheit befinden würde, sondern in der den elektrischen Strom liefernden Basis. In jedem Fall weicht die Grundkonzeption der E3 in technischer Hinsicht erheblich von der Konzeption der Lehre des Klagepatents ab. Der Grund für diese abweichende technische Konzeption liegt in dem vollkommen anderen Einsatzzweck des von der E3 offenbarten Gerätes, der darin besteht, einen Trinkbecher, der Flüssigkeiten verrühren kann, im Auto oder aber auf einem Spaziergang oder zur Arbeit mitnehmen zu können. Der Fachmann würde ein solches Gerät bzw. die ihm zugrunde liegende technische Lehre kaum verwenden, um einen stationär zu verwendenden Milchschäumer weiter zu entwickeln, bei dem es nicht um eine autarke Stromversorgung der gesamten Einheit geht, sondern darum, die Aufschäumeinheit von der den Strom liefernden Einheit abnehmen zu können, um leichter servieren und reinigen zu können. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und davon ausginge, dass der Fachmann die E3 als Ausgangspunkt wählen würde, läge es für ihn nicht offenkundig nahe, den mechanischen Antrieb der E3 durch den Magnetantrieb der D2 zu ersetzen, da es sich bei dem Behälter der E3 um ein kleines, mobiles Trinkgefäß handelt, bei dem der Motor in den Boden des Behälters integriert und dementsprechend möglichst kompakt ausgestaltet sein muss, was durch einen mechanischen Antrieb möglich ist, bei einem Magnetantrieb hingegen nicht. Überdies würde der Fachmann die E3 noch weniger wahrscheinlich als die E2 mit der D2 kombinieren, da die E3 und die D2 noch unterschiedlichere Einsatzbereiche und Funktionen aufweisen als dies bei der E2 und der D2 der Fall ist. iv) Auch die Zusammenschau der unter i) bis iii) erörterten Entgegenhaltungen führt nicht dazu, dass es offenkundig an einem erfinderischen Schritt fehlt. v) Da eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents ausscheidet, kommt sie auch hinsichtlich der abhängigen Unteransprüche 2, 3, 5, 11, 12, 14 und 15 nicht in Betracht, da diese durch den jeweils in Bezug genommenen Hauptanspruch 1 getragen werden. f) Neben der fehlenden Vernichtungswahrscheinlichkeit sprechen auch weitere Kriterien im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung gegen eine Aussetzung. Die Restlaufzeit des Klagepatents beträgt nur noch knapp zweieinhalb Jahre, so dass durch eine Aussetzung der Ausschließlichkeitsschutz des Patents faktisch konterkariert und eine suspendierende Wirkung der Nichtigkeitsklage erzielt würde, die diese nicht hat. Streitgegenständlich ist auch der Unterlassungsanspruch, was für ein Überwiegen des Durchsetzungsinteresses der Klägerin spricht, und die Nichtigkeitsklage ist erst rund vier Monate nach Rechtshängigkeit des Verletzungsverfahrens erhoben worden, obwohl die Parteien bereits zuvor außergerichtlich und gerichtlich wegen anderer, allerdings auch die Kaffeezubereitung betreffender Patente miteinander zu tun hatten. III. Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche folgen dem Unterlassungsanspruch und stehen der Klägerin gegen die Beklagten daher ebenfalls zu. Dabei ergibt sich der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziffern 2 und 3 des Tenors) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1, 3 Nr. 1 PatG, § 242 BGB, der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz (Ziffer 4 des Tenors) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG, der Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer 5 des Tenors) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG und der Anspruch auf Vernichtung (Ziffer 6 des Tenors) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. IV. Der hilfsweise für den Fall der Verurteilung von den Beklagten gestellte Antrag, bestimmte, im Schriftsatz vom 07.06.2023 näher bezeichnete Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und den Zugang zu diesen Informationen auf Seiten des Klägers auf bestimmte Personen zu beschränken, war zurückzuweisen, da er unbegründet ist. Ob es sich bei den von den Beklagten in ihrem Antrag vom 07.06.2023 aufgeführten Informationen um geheimhaltungsbedürftige Informationen iSd. § 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG handelt, kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagten jedenfalls nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSd. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG in Bezug auf die hier betroffenen Informationen ergriffen haben. Dazu reichen weder der dazu gehaltene Vortrag noch die darauf bezogene eidesstattliche Versicherung aus. Ob die von einer Partei ergriffenen Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen iSd. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind, ist objektiv aus einer ex ante-Perspektive zu beurteilen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 17483 Rn 38; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, § 2 GeschGehG Rn 44). Dazu sind alle Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch wirtschaftliche Erwägungen, also die Relation zwischen der Größe des Unternehmens, den Maßnahmen und den betroffenen Informationen (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, § 2 GeschGehG Rn 50). Erforderlich sind danach regelmäßig unternehmensspezifische Schutzkonzepte und -strategien, die ein strukturiertes, zielgerichtetes und aufeinander abgestimmtes Vorgehen zum Schutz der in Rede stehenden Geschäftsgeheimnisse erkennen lassen. Ein solches Schutzkonzept haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Eindeutig nicht ausreichend ist das Bewusstsein der Mitarbeiter, dass die betroffenen Informationen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen sollen. Darin ist nämlich keine Maßnahme der Beklagten zu erkennen, sondern eine Beschreibung der vermuteten bzw. unterstellten inneren Einstellung ihrer Mitarbeiter. Allgemeine Verschwiegenheitsvereinbarungen in Arbeitsverträgen, auf welche die Beklagten darüber hinaus maßgeblich abstellen, ohne die konkreten Verschwiegenheitsvereinbarungen - etwa in Arbeitsverträgen - vorzulegen, sind regelmäßig nicht als Geheimhaltungsmaßnahmen geeignet. Dazu sind sie viel zu unspezifisch, um den Mitarbeitern den Inhalt und die Reichweite einer Geheimhaltungspflicht bezogen auf bestimmte Informationen klar und eindeutig vor Augen zu führen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 41. Aufl. 2023, § 2 GeschGehG Rn 61c). Auch der zweite maßgebliche Aspekt, auf den die Beklagten abstellen, nämlich der, dass sie darauf achten würden, dass nur bestimmte Mitarbeiter zu den für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen Informationen Zugang hätten, wozu geheime Informationen gegebenenfalls durch bestimmte Passwörter und Zugriffsbeschränkungen geschützt seien, ist nicht als angemessene Maßnahme zur Geheimhaltung anzusehen. Dazu ist der Vortrag erstens viel zu allgemein, indem nicht näher erläutert wird, welche Mitarbeiter für welche Bereiche und zu welchen Informationen Zugang oder keinen Zugang hatten. Zweitens reicht es nicht aus, den Zugang zu bestimmten Informationen „gegebenenfalls“ durch Passwörter und Zugriffsbeschränkungen zu schützen. Damit sind keine angemessenen Schutzmaßnahmen glaubhaft gemacht, sondern es wird deutlich, dass die Beklagten offensichtlich nicht klar Farbe bekennen wollen oder können, ob, inwiefern und für welche Personen bezüglich welcher Informationen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Ihr Vortrag erschöpft sich in pauschalem, vagem Vortrag, der von einem zielgerichteten und strukturierten Vorgehen zum Schutz der hier betroffenen Informationen weit entfernt ist und somit weder für die begehrte Einstufung bestimmter Informationen als geheimhaltungsbedürftig noch für die Anordnung von Zugangsbeschränkungen auf bestimmte Personen ausreicht. V. 1. Der von der Klägerin angegebene Streitwert von 1 Mio € erscheint bei einer Gesamtbetrachtung der für die zur Ausübung des Ermessens des Gerichts nach § 3 ZPO relevanten Faktoren zu hoch. Angemessen erscheint stattdessen ein Streitwert von 400.000,- €. In Patentstreitsachen sind für die Festsetzung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch insbesondere der Marktwert des verletzten Patents sowie die Intensität des drohenden Schadens, der sog. Angriffsfaktor, von zentraler Bedeutung. Um den Marktwert des verletzten Patents zu bewerten, werden mögliche Lizenzeinnahmen regelmäßig die Untergrenze des Streitwerts für den Unterlassungsantrag darstellen, zu denen die Erträge aus der Eigennutzung des Patents hinzutreten können (Cepl/Voß/Schilling, 3. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn 88). Relevante weitere Faktoren sind die wirtschaftliche Stärke des Patentinhabers im betroffenen Marktsegment, die Bedeutung des Patents für den Wettbewerb sowie die Restlaufzeit des Klagepatents. Für den Angriffsfaktor sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien die in der Zukunft bis zur Auslaufen des Patentschutzes noch zu erwartenden Verletzungshandlungen zu berücksichtigen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass zwei Beklagte in Anspruch genommen werden (vgl. § 39 GKG, wonach grundsätzlich eine Addition der Streitwerte stattfindet). Die im Hinblick auf diese Faktoren von den Parteien vorgetragenen Lizenzsätze, Gewinnmargen, Verkaufszahlen und zukünftigen Vermarktungspläne sind bisher wenig substantiiert, um allein daraus belastbare Schlüsse ziehen zu können. Betrachtet man die oben dargelegten Faktoren und berücksichtigt dabei, dass die Klägerin am Markt eine wirtschaftlich starke Position im Bereich der Milchaufschäumer innehat, sie aus dieser Position der Stärke Lizenzen des Klagepatents auch an weitere Parteien erteilen kann und selbst nicht ganz unbedeutende Erträge mit dem Klagepatent erwirtschaften dürfte, dass die Restlaufzeit des Patents zwar nicht mehr übermäßig lang ist, aber doch noch knapp zweieinhalb Jahre beträgt, dass ein Direktvertrieb der angegriffenen Verletzungsform deutschlandweit über das Internet stattgefunden hat und es sich um zwei Beklagte handelt, so erscheint für den Unterlassungsantrag insgesamt ein Streitwert von 300.000,- € angemessen. Für den Auskunftsanspruch und den Rechnungslegungsanspruch sind jeweils 10.000,- € anzusetzen. Für den Schadensersatzfeststellungsanspruch erscheint angesichts der von den Beklagten vorgetragenen bisherigen Verkaufszahlen trotz des langen Zeitraums ein Streitwert von 60.000,- € orientiert erneut an dem Schaden infolge entgangener Lizenzzahlungen als Ausgangspunkt angemessen. Rückruf- und Vernichtungsanspruch sind jeweils mit weiteren 10.000,- € zu bewerten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO, wobei sich die Sicherheitsleistungen für die einzelnen Ansprüche aus den unter V.1. dargelegten Einzelstreitwerten ergeben. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP... B1 (nachfolgend „Klagepatent“) auf Unterlassung in Anspruch und macht darüber hinaus zahlreiche Annexansprüche geltend. Die Klägerin gehört zur N.-Unternehmensgruppe mit Sitz in der S.. Sie ist unter anderem Inhaberin des Klagepatents EP... B1 (Anlage VP 1), das am 08.11.2005 angemeldet wurde und die Priorität der europäischen Patentanmeldung EP... vom 12.11.2004 beansprucht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.01.2009 veröffentlicht. Es betrifft ein Gerät und Verfahren zur Herstellung von Schaum aus einer Nahrungsmittelflüssigkeit auf Milchbasis. Die Beklagte zu 1) vertreibt als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) in Deutschland unter anderem den mit der Klage angegriffenen Milchaufschäumer „L.“ (nachfolgend „angegriffene Verletzungsform“). Die angegriffene Verletzungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Dies gilt für den Hauptanspruch ebenso wie für die geltend gemachten Unteransprüche und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist demgegenüber, ob das vorliegende Patentverletzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) vom 06.07.2022, Az. 7 Ni 10/22 (EP) auszusetzen ist, mithin, wie wahrscheinlich eine Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren ist. Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde im Nichtigkeitsverfahren aufgehoben werden, da das durch sie geschützte Gerät und Verfahren weder neu sei noch – wenn man die Neuheit bejahe – auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Dies ergebe sich aufbauend auf der einzig möglichen Auslegung der kennzeichnenden Merkmale 1.6 und 1.7 daraus, dass das Klagepatent durch die Patentschrift US 6,318,247 B1 (Anlage AR 8-E1, nachfolgend „E 1“) neuheitsschädlich getroffen sei und es hilfsweise in Anbetracht der E 1 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen, der Patentschrift US 5,692,830 (Anlage AR 8-E2, nachfolgend „E2“) in Verbindung mit der Gebrauchsmusterschrift DE 89 15 094 U1 (Anlage AR 8-D2, nachfolgend „D2“) sowie der Patentschrift US 2001/0 036 124 A1 (Anlage AR 8-E3, nachfolgend „E3“) in Verbindung mit der D2 an einem erfinderischen Schritt fehle. Aus dem Erteilungsverfahren seien davon – was als solches unstreitig ist – die D2 und die E1 bekannt, wobei die E1 im Wege einer Eingabe Dritter in das Erteilungsverfahren eingebracht worden sei, was – so die Beklagten – dazu geführt habe, dass sie vom Prüfer seinerzeit offensichtlich nicht mehr berücksichtigt worden sei, zumal sie nicht zur Darlegung der fehlenden Neuheit verwendet worden sei. Dass die D2 im Internationalen Prüfbericht (Anlage AR 3) als A Dokument genannt werde, zeige, dass sich der Prüfer des EPA mit ihr im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit nicht beschäftigt habe, da der Prüfbericht ihm dazu keinen Anlass gegeben habe. Im Übrigen sei die D2 jedenfalls nicht im Kombination mit E2 und E3 im Erteilungsverfahren erörtert und berücksichtigt worden. Die Merkmale 1.3 und 1.5 bis 1.7 des Hauptanspruchs des Klagepatents könnten nicht allein auf der Grundlage der Beschreibung unter den Anspruchswortlaut des Patentanspruchs selbst eingeschränkt werden. Vielmehr sei allein dieser maßgeblich, bilde jedenfalls die Untergrenze einer möglichen Auslegung. Vor allem sei die Beschreibung zur Auslegung dann nicht einengend heranzuziehen, wenn der Patentanspruch eindeutig und klar abgefasst sei und somit aus sich heraus verständlich sei. Dementsprechend sei der Begriff „schnurlos“ in Merkmal 1.6 dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um eine schnurlos betriebene Aufschäumeinheit in dem Sinne handele, dass diese – etwa aufgrund eines integrierten Akkus – betrieben werden könne, ohne zum Zeitpunkt des Betriebs an das Stromnetz angeschlossen zu sein. Vielmehr bringe der Begriff „schnurlos“ unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die den Strom liefernde Einheit des Merkmals 1.6 nicht näher beschrieben sei, nur zum Ausdruck, dass das Gerät von dem stationären Stromnetz trennbar sei, was bei jedem über ein Netzkabel mit dem Stromnetz verbundenen Gerät im Gegensatz zu fest in ein Gebäude verbauten Elektrogeräten möglich sei. Der Begriff „abnehmbar“ in Merkmal 1.6 sei im Anspruchswortlaut nicht näher definiert, so dass von der breitest möglichen Auslegung auszugehen sei und insbesondere die Beschreibung nicht einschränkend wirken könne. Daher fordere dieses Merkmal lediglich, dass die Aufschäumeinheit (2) von der den Strom liefernden Einheit (3) irgendwie abtrennbar, also nicht einstückig sei, unabhängig davon, ob dies werkzeuglos oder reversibel sei. Die Formulierung „den Rührer durch Magnetwirkung […] zurückzuhalten“ in Merkmal 1.7 sei nur dahingehend auszulegen, dass überhaupt magnetische Anziehungskräfte zwischen den Permanentmagneten am Rührer und den Antriebsmagneten wirken, unabhängig davon, wie stark oder schwach diese ausgebildet sind. Derart ausgelegt könne das Merkmal jedoch kaum eine Abgrenzung vom Stand der Technik bewirken, da bei jedem Magnetantrieb magnetische Anziehungskräfte zwischen den abtriebs- und antriebsseitigen Permanentmagneten wirkten, da andernfalls die abtriebsseitigen den antriebsseitigen Permanentmagneten im Betrieb nicht in Rotationsrichtung folgten. Die fehlende Patentfähigkeit des Haltens des Rührers durch magnetische Anziehungskraft ergebe sich auch aus Merkmal 1.5 des Hauptanspruchs des Klagepatents. Dass die magnetische Wirkung auf das Halten und den Antrieb des Rührers in Merkmal 1.5 genannt sei, zeige nicht nur, dass mit dem magnetischen Antrieb immer auch ein Halten verbunden sei, sondern auch, dass das magnetische Halten aus dem Stand der Technik bekannt sei und daher nicht gleichzeitig eine die Patentfähigkeit begründende Einschränkung darstellen könne. Vor dem Hintergrund dieser Auslegungen sei das hiesige Verletzungsverfahren auszusetzen, weil das Klagepatent bereits nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Nicht neu seien das Gerät und Verfahren nach Hauptanspruch 1 des Klagepatents, da die E1 sämtliche Merkmale dieses Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorwegnehme. Dies treffe zunächst auf Merkmal 1.3 zu. Der obere Abschnitt („upper section 14“) der in der E1 offenbarten Erfindung weise nicht nur einen Tank (21), sondern auch einen Stand (20) im Sinne des Klagepatents auf. Der Begriff des Standes sei im Anspruchswortlaut des Klagepatents weder definiert noch näher spezifiziert, so dass sich etwa die umlaufende Nut („offset groove 28“) als Stand i.S.d. Merkmals 1.3 ansehen lasse, da hierdurch der obere Abschnitt 14 auf dem unteren Abschnitt („base section 12“) stehe. Diese Nut sei fest mit dem Tank verbunden, somit auch dem Tank zugeordnet und Stand und Tank seien nach dem Merkmal 1.3 nicht zwingend als zwei voneinander separate Elemente zu verstehen. Neuheitsschädlich vorweggenommen seien auch Merkmal 1.4 und insbesondere Merkmal 1.5, da in der E1 klar beschrieben werde, dass und wie das Rührelement („mixing element“) eine anzutreibende Magnetanordnung („driven magnet array“) aufweise, die mit der Antriebsmagnetanordnung („driving magnet array“) über eine magnetische Kupplung zum Zwecke des Antriebs verbunden sei. Da es sich bei den Magneten des Rührelements und des Antriebselements um Permanentmagnete handele, verfügten diese auch bei ausgeschaltetem Gerät über eine magnetische Anziehungskraft, die den Rührer im Tank halte. Dass es sich zwangsläufig um Permanentmagnete handele, ergebe sich daraus, dass diese weder in der Beschreibung noch in den Zeichnungen eine Stromversorgung aufwiesen oder als Spulen bezeichnet würden. Die Anziehungskraft zwischen den Magneten des Rührelements und der Antriebseinheit, die dazu führe, dass der Rührer im Behälter gehalten werde, sei eine physikalisch zwangsläufig aus dem Magnetantrieb folgende Notwendigkeit, die keiner besonderen Offenbarung bedürfe. Ohne Anziehungskraft sei der Rührer nicht zur Rotation anzutreiben. Abstoßende Magneten könnten dies nicht erzielen, da sie nach oben gedrückt und nicht in eine rotatorische Bewegung gezwungen würden. Sie seien daher für den Fachmann nicht nur nicht naheliegend, sondern unlogisch. Selbst sich abstoßende Magnete würden sich allerdings im ausgeschalteten Zustand des Motors so ausrichten, dass diese sich anziehen. Auch das erste kennzeichnende Merkmal 1.6 des Klagepatents sei durch die E1 neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn man die bereits erwähnte Auslegung zugrunde lege. Die Aufschäumeinheit des Klagepatents sei in der E1 als upper section offenbart, da sie auch den Stand umfasse, während die base section der E1 die den Strom liefernde Einheit i.S.d. Merkmals 1.6 sei. Dass die Aufschäumeinheit von der den elektrischen Strom liefernden Einheit abnehmbar sei, offenbare die E1 insofern als dort beschrieben sei, dass der Behälterboden des Tanks („vessel“) mittels Schrauben mit der base section verbunden sei (Bl. 66 d.A. mit kolorierter Zeichnung). Da Merkmal 1.6 des Klagepatents nicht vorgebe, wie die Verbindung ausgestaltet sei und ob sie ohne Werkzeug und reversibel lösbar sei, hindere die in der E1 offenbarte Schraubverbindung nicht die Abnehmbarkeit. Daran ändere auch Absatz [0061] der Beschreibung nichts, der erläutere, dass die Aufschäumeinheit leicht abgenommen werden könne, um den Milchschaum zu servieren und den Behälter zu reinigen („…it allows the foaming unit to be disconnected easily so that the froth can be served and the tank can be cleaned“). Der Begriff „easily“ sei sehr weit gefasst und es seien deutlich schwerere Verbindungen denkbar als eine Schraube. Zudem könne die Verbindungsschraube 45 gelöst werden, ohne dass zuvor oder im Zusammenhang damit auch die Motorhalterung von der upper section gelöst werden müsse, so dass das Antriebssystem i.S.d. Merkmals 1.6 auch in der E1 bei Trennung von upper und base section der upper section als Äquivalent der Aufschäumeinheit zugeordnet und mit dieser fest verbunden sei. Dabei offenbare die E1 nicht, dass die upper und die base section fest verbunden seien. Es sei lediglich von einer Unterstützung der Seitenwände der upper section durch jene der base section die Rede. Ebenso offenbare die E1, dass der Motor über einen Flachsteckerkontakt zur Wartung und Abtrennung von der base section, von dieser als der den Strom liefernden Einheit getrennt werden könne. Da Merkmal 1.6 nicht verlange, dass ein schnurloser Betrieb möglich sei, sondern lediglich, dass die Aufschäumeinheit nach Beendigung des Betriebs vom Hausstromnetz getrennt werden könne, zudem die den Strom liefernde Einheit nicht näher beschrieben sei, also eine Steckerbuchse oder ein Kabel ausreichten, werde in der E1 auch eine schnurlose upper section als Äquivalent zur Aufschäumeinheit offenbart. Schlussendlich sei auch Merkmal 1.7 des Klagepatent in der E1 offenbart. Erstens ergebe sich aus der Beschreibung der E1, dass der Motor über eine Motorhalterung mit dem Boden des Tanks verbunden sei, der zur upper section gehöre, also dem Äquivalent der Aufschäumeinheit. Er bleibe daher auch mit der upper section verbunden, wenn man diese von der base section durch Lösen der Verbindungsschrauben zwischen upper und base section trenne, so dass die magnetische Anziehungskraft zwischen den Magneten des Rührelements und den Magneten des Antriebselements bestehen bleibe und den Rührer im Behälter halte. Abgesehen von der Neuheit fehle es unter mehreren Gesichtspunkten jedenfalls an einem erfinderischen Schritt hinsichtlich des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Dies ergebe sich zunächst aus der E1 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen. Hätte der Fachmann die Wartung der Erfindung der E1 einfacher gestalten wollen, hätte er die Verbindung zwischen upper und base section anstelle einer Schraubverbindung - sofern man diese nicht als Offenbarung irgendeiner Verbindung ansehe - durch eine Steckerverbindung hergestellt, die sich leicht trennen und wieder verbinden lasse. Die E1 lehre nicht, dass die upper und base section dauerhaft fest miteinander verbunden seien, so dass eine trennbare Verbindung naheliege. Dabei gehörten Steckerverbindungen zum Jedermannswissen, da nahezu jedes Haushaltsgerät darüber verfüge und hätten daher als Alternative zu den in der E1 nur beispielhaft genannten Schraubverbindungen nahegelegen. Eine die Schnurlosigkeit ausschließende Verbindung des an der upper section befestigten Motors mit der den Strom liefernden base section in der E1 vor bzw. unabhängig von der Verbindung des Motors und Motorgehäuses mit dem Behälter der upper section sei fernliegend, da es die Verbindung der upper mit der base section erschwere. Sofern eine derartige Kabelverbindung jedoch als Lehre der E1 angesehen werde, sei es naheliegend, diese durch eine Steckerverbindung zu ersetzen, die zum Verbindungsschluss führe, wenn upper und base section aufeinandergesetzt werden, so dass der Weg von der E1 zur schnurlosen Aufschäumeinheit auch dann naheliege. Der fehlende erfinderische Schritt ergebe sich auch aus der E2 in Verbindung mit der D2. Die E2 weise alle Merkmale des Klagepatents bis auf den magnetischen Antrieb und die daraus resultierende magnetische Haltekraft, also Merkmale 1.5 und teilweise 1.7 des Hautpanspruchs 1 des Klagepatents auf. Insbesondere offenbare sie einen Behälter zur Aufnahme von Getränken und einen darin befindlichen Rührer, der mittels eines Motors rotierend angetrieben werde und daher Milch schäumen könne. Dass das Aufschäumen von Milch in der E2 nicht als Ziel und Zweck des Gerätes genannt werde, ändere daran nichts. In der E2 sei ein Rotationsmixer bestehend aus einem Quirl offenbart und ein Quirl eigne sich auch zum Aufschäumen von Milch. Unter dem Aspekt der im Klagepatent beschriebenen leichteren Reinigung hätte der Fachmann den über Zahnräder erfolgenden mechanischen Antrieb der E2 durch einen magnetischen Antrieb i.S.d. Merkmale 1.5 und 1.7 ersetzt, den ihm die D2 offenbare, die ein Gerät zur Aufnahme und Durchmischung von Milchgetränken zur gleichmäßigen Kühlung betreffe und den magnetischen Antrieb gerade zu dem Zwecke der ebenfalls beschriebenen einfacheren Reinigung vorsehe. Ein solcher magnetischer Antrieb halte den angetriebenen Rotor oder Rührer aufgrund der stets damit verbundenen magnetischen Anziehungskraft auch im Behälter. Um die Merkmale 1.5. und 1.7 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zu erfüllen, hätte es somit nahegelegen, den mechanischen durch einen magnetischen Antrieb zu ersetzen, was für den Fachmann technisch leicht umzusetzen sei. Zudem sei Merkmal 1.3 des Klagepatents dadurch offenbart, dass in eine Motorgehäuseeinheit als Stand i.S.d. Klagepatents ein Behälter zur Aufnahme der Flüssigkeit als Tank i.S.d. Klagepatents eingesetzt werde. Aufgrund des Antriebs mittels einer Welle und Zahnrädern sei auch Merkmal 1.4 des Klagepatents offenbart. Motorgehäuseeinheit und Container bildeten die Aufschäumeinheit i.S.d Merkmals 1.6 und das tray die den elektrischen Strom liefernde Einheit, in die sich die Motorgehäuseeinheit unter Herstellung einer elektrischen Verbindung einsetzen und von der sie sich abnehmen lasse. Schließlich sei der Motor an der Motorgehäuseeinheit als Teil der Aufschäumeinheit befestigt. Der fehlende erfinderische Schritt ergebe sich schließlich auch aus der E3 in Verbindung mit der D2. Erneut offenbare die E3 ebenso wie die E2 die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6. und teilweise 1.7 des Hauptanspruchs des Klagepatents, während die D2 den magnetischen Antrieb einschließlich magnetischer Haltekraft offenbare, mithin die Merkmale 1.5 und teilweise 1.7 des Klagepatents. So weise der Getränkebehälter („beverage container“) der E3 einen Rührer („stirring device“) zum Umrühren von Flüssigkeiten auf, zudem einen Stand i.S.d. Merkmals 1.3 in Gestalt einer Basis („circular base“). Der Rührer werde auch mittels eines Motors angetrieben und die Basis weise einen Anschluss auf, über den der Getränkebehälter mittels eines Kabels mit einer Stromquelle verbunden werden könne, was eine abnehmbare, elektrischen Strom liefernde Einheit i.S.d. Merkmals 1.6 des Klagepatents darstelle und dazu führe, dass der Getränkebehälter eine schnurlose Aufschäumeinheit darstelle. Zudem befinde sich auch der Antrieb in dieser Aufschäumeinheit, nämlich im Teil der Basis. Wie oben dargelegt, hätte es sodann erneut nahe gelegen, den mechanischen Antrieb zwecks besserer Reinigung durch einen magnetischen Antrieb zu ersetzen, was die D2 offenbare. Auch die Unteransprüche seien entweder nicht neu oder beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies ergebe sich erneut aus den bereits den Hauptanspruch zu Fall bringenden Druckschriften E1, E2, E3 und bzw. teilweise in Kombination mit D2, E4 (Anlage AR 8-E4, Patentschrift WO 96/17496). Dies gelte neben der Anordnung und Ausgestaltung des Rührers in Unteransprüchen 2, 3 und 5 auch für die Heizeinrichtung in Unteranspruch 11, die als solche bereits in der E1 offenbart sei, für den Heizkreis der Dickschicht-Art in Unteranspruch 12 als Teilaufgabe, die in der E4 offenbart sei, für die zwei Verbinder des Standes und des Stromlieferungsträgers in Unteranspruch 14, die insbesondere in der E2, aber auch in der E5 (Anlage AR 8-E5 Patentschrift US 6,241,559 B1) offenbart sei, so dass es bei der Suche nach einer einfacheren Verbindung der Aufschäumeinheit mit der den elektrischen Strom liefernden Einheit nahegelegen hätte, eine solche Kontaktverbindung mittels zweier Verbinder zu wählen. Schließlich sei auch die von Unteranspruch 15 beanspruchte Steuerungseinrichtung mit Temperatursensor in der E1 offenbart. Für die Einzelheiten wird insofern auf S. 37ff (Rn 135 ff) der Klageerwiderung vom 22.07.2022 Bezug genommen. Die Beklagten sind überdies der Ansicht, der von der Klägerin angesetzte Streitwert in Höhe von 1 Mio. € sei deutlich überhöht. Für den Unterlassungsanspruch sei zu berücksichtigen, dass dieser nicht vergangene Verstöße sanktioniere, sondern künftige Verletzungshandlungen betreffe, so dass das Interesse der Abwehr künftiger Verstöße maßgeblich sei. Bisher hätten die Beklagten in Deutschland 12.000 Stück der angegriffenen Ausführungsformen vertrieben und damit einen Umsatz von rund 960.000,- € gemacht, was nicht mit dem Streitwert gleichzusetzen sei. Setze man für das Interesse an der Abwehr einen Lizenzsatz von 5% an, komme man auf ungefähr 60.000,- € für den Unterlassungsanspruch und den gleichen Betrag für die Annexansprüche also insgesamt auf rund 120.000,- €. Der Feststellungsanspruch sei deutlich geringer zu bewerten als ein Leistungsanspruch auf Schadensersatz und die von der Klägerin angesetzte Gewinnmarge von 35% zur Ermittlung des Verletzergewinns sei deutlich zu hoch angesetzt. Bis heute machten die Beklagten mit den angegriffenen Verletzungsformen Verluste. Die Beklagten meinen, die von ihnen im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung offenzulegenden Informationen seien geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse. Sie seien nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich, insbesondere seien die Informationen in ihrer Gesamtheit ausschließlich den Beklagten bekannt, und hätten für die Beklagten auch einen wirtschaftlichen Wert, insbesondere im Hinblick auf ihre Wettbewerbsposition. Darüber hinaus seien die als geheimhaltungsbedürftig einzustufenden Informationen auch durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt. Dazu seien in den Arbeitsverträgen standardmäßig Verschwiegenheitsvereinbarungen enthalten, die Mitarbeiter würden regelmäßig an ihre Pflicht zur Verschwiegenheit erinnert, den Mitarbeitern sei bewusst, dass die betroffenen Informationen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen dürften und die Beklagten achteten darauf, dass nur bestimmte Mitarbeiter zu dem für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen Informationen Zugang hätten. Geheime Informationen seien gegebenenfalls durch bestimmte Passwörter und Zugriffsbeschränkungen geschützt. Betreffend die geschilderten Geheimhaltungsmaßnahmen legen die Beklagten eine eidesstattliche Versicherung des Leiters ihrer Rechtsabteilung, Herrn Dr. F., vor. An der Geheimhaltung der betroffenen Informationen hätten die Beklagten, so meinen sie weiter, ein berechtigtes Interesse, da hinter den Daten unternehmerische Strategien stünden, die Wettbewerbsvorteile und zukünftiges Verhalten am Markt beträfen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage der K. GmbH & Co KG vom 06.07.2022, Az. 7 Ni 10/22 (EP) auszusetzen, hilfsweise für den Fall der Verurteilung, IV. die nachfolgenden Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen: 1. Auskunft gem. Antrag zu Ziffer I. 2. der Klage [Anmerkung des Gerichts: entspricht Ziffer 2 des Tenors] über die zu Ziffer I.1 [Anmerkung des Gerichts: entspricht Ziffer 1 des Tenors] bezeichneten Handlungen seit dem 21. Januar 2009 unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden und 2. Rechnungslegung gem. Antrag zu Ziffer I. 3. der Klage [Anmerkung des Gerichts: entspricht Ziffer 3 des Tenors] über die zu Ziffer I.1 [Anmerkung des Gerichts: entspricht Ziffer 1 des Tenors] bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 2009 unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage in Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain; den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. V. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig hat zur Folge, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter, alle sonstigen Personen, die an dem Rechtsstreit beteiligt sind, oder die Zugang zu den Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuft sind, Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb dieses Verfahrens, außerhalb etwaiger Vollstreckungsverfahren zu diesem Verfahren, außerhalb der Bemessung der dort festgestellten Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz und außerhalb eines sich ggfs. anschließenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen außerhalb des hiesigen Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der ggfs. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschränkung halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss dieses Verfahrens und etwaiger Zwangsverfahren fort. VI. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. VII. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse gem. Ziffer IV. unkenntlich gemacht wurden. VIII. Der Zugang zu den unter IV. genannten Informationen soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Klägerin beschränkt auf die innerhalb des erteilten Mandats mitwirkenden anwaltlichen, patentanwaltlichen und sonstigen Vertreter der Klagepartei, inklusive Sekretariatsmitarbeiter, Rechtsreferendare, Patentanwaltskandidaten und Werkstudenten soweit sie innerhalb des erteilten Mandats mitwirken und vergleichbar einem Rechts- oder Patentanwalt zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens scheide aus, da das durch das Klagepatent geschützte Gerät und das entsprechende Verfahren neu seien und auf einem erfinderischen Schritt beruhten, so dass es im Nichtigkeitsverfahren Bestand haben werde. Entgegen der Behauptungen der Beklagten sei die E1 bereits in der ursprünglich mit der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung eingereichten Beschreibung des Klagepatents selbst genannt und diskutiert worden. Dementsprechend finde sich eine Erörterung der E1 auch in Absatz [0014] des Klagepatents. Die E1 sei dem zuständigen Prüfer somit bekannt gewesen, aber anscheinend weder vom Prüfer in der internationalen Phase noch vom Prüfer in der regionalen europäischen Phase als für die Neuheit oder den erfinderischen Schritt relevant angesehen worden. Bereits deswegen sei sie nicht geeignet, einen Aussetzungsantrag zu stützen. Selbst wenn man die E1 jedoch für die Frage der Aussetzung berücksichtige, seien die Merkmale 1.3, 1.5, 1.6 und 1.7 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents in dieser nicht offenbart und damit nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Merkmal 1.3 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents sei in der E1 nicht offenbart, da der obere Abschnitt („upper section 14“) der E1 allein dem Tank entspreche, mithin dasselbe Bauteil sei, so dass er nicht gleichzeitig der Stand i.S.d. Merkmals 1.3 sein könne, so dass dieses Merkmal nicht offenbart sei. Merkmal 1.5 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents sei in der E1 ebenfalls nicht offenbart. So sei bereits in der E1 nicht offenbart, dass es sich bei den Magneten um Permanentmagneten handele. Wenn man jedoch antreibbare Elektromagnete verwende, würde das Rührelement nach Trennen der Stromversorgung nicht im Tank gehalten. In der E1 sei überhaupt nirgendwo offenbart, dass die Magnete des Rühr- und des Antriebselements zum Halten des Rührelements geeignet seien. Allein zum Zwecke der Rotationsbewegung könnten die Magnetanordnungen („driving magnet array“ und „driven magnet array“) auch jeweils einen sich abstoßenden Magneten aufweisen, die durch Abstoßen eine Rotationsbewegung herbeiführen, ohne dass eine Anziehungskraft zum Halten des Rührers entsteht. Neben Merkmal 1.5 sei auch das Merkmal 1.6 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents nicht durch die E1 offenbart. Dies ergebe sich zunächst aus einer abweichenden Auslegung der Begriffe „abnehmbar“ und „schnurlos“. „Abnehmbar“ i.S.d. Merkmals 1.6 bedeute nach der Absatz [0061] der Beschreibung des Klagepatents, dass die schnurlose Aufschäumeinheit leicht von der stromliefernden Einheit abgenommen werden könne, so dass der Milchschaum serviert und der Tank gereinigt werden könne. Dies korrespondiere mit einer ebenso leichten Verbindbarkeit zwecks Stromversorgung durch bloßes Platzieren der Aufschäumeinheit auf der den Strom liefernden Einheit, wie sich aus Absatz [0043] der Beschreibung ergebe, wo davon die Rede sei, die Aufschäumeinheit sei mit der stromliefernden Einheit „electrically connected simply by standing on the latter“. Um leichte („easily“) Abnehmbarkeit und ebenso leichte Verbindbarkeit einschließlich Stromversorgung („simply“) zu gewährleisten, sei die Verbindung zwischen der Aufschäumeinheit und der elektrischen Strom liefernden Einheit schnurlos ausgebildet, woraus sich die von Merkmal 1.6 beanspruchte schnurlose Aufschäumeinheit ergebe. Dies komme auch in Absatz [0040] des Klagepatents zum Ausdruck, wenn es dort heiße: „Thus, one advantage of such an appliance is associated with the mobility of the frothing unit which is obtained by the combination of a magnetic drive and of a cordless power supply. Such a combination of means makes the service of dispensing the froth easier when, for example, the froth is poured into a mug for preparing a cappucino.“ Insgesamt werde deutlich, dass unter einer schnurlosen Aufschäumeinheit, die von der stromliefernden Einheit abnehmbar sei, eine im Verhältnis zur stromliefernden Einheit nicht fixierte und nicht durch ein Kabel verbundene Aufschäumeinheit zu verstehen sei, die sich leicht von der stromliefernden Einheit abnehmen lasse. Die Auslegung der Beklagten, wonach auch ein fest fixiertes Bauteil, das sich jedoch trennen lasse, indem man etwa Schrauben löse, als abnehmbare Aufschäumeinheit darstelle, treffe angesichts dessen nicht zu. Die E1 offenbare somit keine abnehmbare Aufschäumeinheit, da von einer leichten Abnehmbarkeit keine Rede sein könne, wenn man dazu ein Werkzeug brauche. Hinzu komme, dass die upper section der E1 nicht mittels der Schraubverbindungen 45 mit dem Basisabschnitt („base section“) lösbar bzw. überhaupt verbunden sei. Vielmehr sei nach der Beschreibung der E1 zunächst der Motor an der Motorhalterung befestigt, die Motorhalterung wiederum mit Befestigungselementen 53 wie etwa Schrauben an dem Behälterboden und diese, allein diese integrierte Einheit aus Boden und Motor sei wiederum nach Einsetzen in den Tank durch Anbringen von Befestigungselementen 45 wie etwa Schrauben mit dem kombinierten Ober- und Basisabschnitt verbunden. Das Lösen der Befestigungselemente 45 führe daher nicht dazu, dass der obere Abschnitt von dem Basisabschnitt zu trennen sei, sondern lediglich dazu, dass der Boden des Tanks und der mit diesem verschraubte Motor aus dem Innenraum des Tanks und damit auch von der Basiseinheit und der oberen Einheit ablösbar seien. Demgegenüber blieben der obere Abschnitt und die Basiseinheit auch nach Lösen der Befestigungselemente 45 fest verbunden. Angesichts dessen sei auch nach Lösen der Befestigungselemente 45 kein Servieren des zubereiteten Milchschaums wie in Absätzen [0040] und [0061] des Klagepatents beschrieben möglich. Die Befestigungselemente 45 dienten somit nicht dazu, die Aufschäum- von der stromliefernden Einheit im täglichen Gebrauch zu trennen, um den Milchschaum servieren zu können, sondern allein dazu, den Boden des Tanks mit der Motoreinheit zu demontieren, etwa zu Reparaturzwecken. Schließlich sei auch Merkmal 1.7 nicht von der E1 offenbart. Wie bereits im Hinblick auf Merkmal 1.6 erläutert, offenbare die E1 keine schnurlose Aufschäumeinheit. Zudem könnten die Magneten des Antriebselements den Rührer nicht im Tank zurückhalten, da sie mit dem Motor nach dem Lösen der Befestigungselemente aus dem Tank entfernt würden. Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents sei aber nicht nur neu, sondern beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Jedenfalls aber sei die Voraussetzung für eine Aussetzung, für einen erfinderischen Schritt fehle jegliches vernünftige Argument, nicht erfüllt. Zunächst lege die E1 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen den Hauptanspruch 1 des Klagepatents nicht nahe. Dazu sei zunächst zu berücksichtigen, dass die E1 nicht nur das Merkmal 1.6 nicht offenbare, sondern auch die Merkmale 1.3, 1.5 und 1.7. Das Merkmal 1.6, also die abnehmbare, schnurlose Aufschäumeinheit sei durch die E1 nicht nur nicht offenbart, sondern auch nicht nahegelegt. Zum einen sei – wie bereits erörtert – durch ein Lösen der Befestigungselemente 45 nicht der obere von dem Basisabschnitt abnehmbar, sondern lediglich der Boden des Tanks mit dem daran montierten Motor aus dem Tank herausnehmbar. Demgegenüber sei der obere Abschnitt 14 mit dem Basisabschnitt 12 fest verbunden, so dass der Fachmann auch nicht auf die Idee kommen würde, als Befestigungselemente 45 anstelle von Schrauben Bajonett- oder Klickverschlüsse zu verwenden, da dies wegen der festen Verbindung der oberen und der Basiseinheit nicht dazu führen würde, dass die obere Einheit abnehmbar sei. Die Verwendung anderer Befestigungselemente würde ihn mithin dem Merkmal 1.6 nicht näherbringen. Gegen Bajonett- oder Klickverschlüsse anstelle von Schrauben zur Fixierung des Bodens des Tanks spreche aber auch, dass die Befestigungselemente in der Lage sein müssten, eine gewisse Spannung und Festigkeit der Verbindung durch Anpressen zu erzeugen, da andernfalls die Dichtungen des Bodens des Tanks nicht abdichten würden und es zum Durchsickern von Flüssigkeit in den Motorraum mit elektronischen Anschlüssen komme, was den Betrieb des von der E1 geschützten Gerätes beeinträchtigen würde. Hauptanspruch 1 des Klagepatents sei auch nicht durch die E2 in Kombination mit der D2 nahegelegt. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die D2 bereits im Internationalen Recherchebericht vom 06.02.2006 zitiert und berücksichtigt, jedoch als sogenannten A-Dokument, also als nicht relevant für die Neuheit und den erfinderischen Schritt angesehen worden sei. Zudem sei die D2 in der mit der PCT-Anmeldung eingereichten Beschreibung des Klagepatents erörtert worden und habe dementsprechend auch Eingang in Absatz [0017] der Beschreibung des Klagepatents gefunden. Überdies seien zahlreiche Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents in der E2 und/oder D2 weder offenbart noch nahegelegt. So offenbarten weder die E2 noch die D2 ein Gerät zum Erzeugen von Schaum aus einer Flüssigkeit auf Milchbasis i.S.d. Merkmals 1.1. Dementsprechend offenbarten die E2 und D2 auch keine schnurlose Aufschäumeinheit i.S.d. Merkmale 1.6 und 1.7. Daher bestehe für den Fachmann auch kein Anlass, eine der beiden Druckschriften als Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung heranzuziehen, geschweige denn die beiden Druckschriften zu kombinieren. Im Übrigen würde der Fachmann, selbst wenn er die E2 als Ausgangspunkt wähle, nicht zusätzlich die D2 zu Rate ziehen oder die beiden Druckschriften gar kombinieren. Dazu verfolgten die E2 und die D2 viel zu unterschiedliche Zwecke und Funktionen. Die E2 betreffe ein Gerät zum Verrühren von Getränken, also zweier Flüssigkeiten, die D2 demgegenüber ein Gerät zum Kühlen, bei dem das Durchmischen einer Flüssigkeit nur dazu diene, eine möglichst gleichmäßige Temperatur in der gesamten Flüssigkeit herzustellen. Die E1 lehre einen Behälter, der zum Verrühren und Trinken gedacht sei, die D2 einen großen Behälter zum Eingießen in Gläser oder Tassen. Ferner würde es für den Fachmann nicht naheliegen, den in der E2 offenbarten Rotationsantrieb durch den in der D2 offenbarten Magnetantrieb zu ersetzen. Bei der E2 könne nämlich bestimmungsgemäß der Behälter vom Motorgehäuse abgenommen werden, um ihn als Trinkgefäß zu benutzen. Dann aber werde der Rührer im Falle eines Magnetantriebs nicht mehr durch den Magneten des Motorantriebs im Behälter gehalten, was nur durch den vorgesehenen mechanischen Antrieb mit dauerhafter Befestigung des Rührers am Boden des Behälters gewährleistet sei. Dementsprechend habe für den Fachmann keine Veranlassung bestanden, die E2 dahingehend zu verändern, einen Magnetantrieb vorzusehen, mithin die E2 mit der D2 zu kombinieren. Insofern formulierten die Beklagten die Aufgabe ausgehend von der E2 auch zu eng, wenn sie davon ausgingen, diese bestehe darin, den rotation mixer, also den Rührer so fortzuentwickeln, dass er leichter zu reinigen sei. Neben der leichteren Reinigung sei der magnetische Antrieb in Hauptanspruch 1 des Klagepatents nämlich nach Absatz [0040] der Beschreibung auch vorgesehen, um ein Servieren des erzeugten Milchschaums zu erleichtern. Schließlich sei der Hauptanspruch 1 des Klagepatents auch nicht durch die E3 in Kombination mit der D2 nahegelegt. Dies ergebe sich zunächst erneut aufgrund der Erwähnung der D2 bereits im Internationalen Recherchebericht und in Absatz [0017] des Klagepatents. Zudem sei bereits das Merkmal 1.1 nicht offenbart, da die E3 kein Gerät zum Erzeugen von Schaum aus einer Flüssigkeit auf Milchbasis offenbare, sondern ein Gerät zum Verrühren von Getränken, etwa mit Milch oder Zucker. Gleiches gelte für die D2. Dementsprechend offenbarten weder die E3 noch die D2 die Merkmale 1.6 und 1.7. An einer schnurlosen Aufschäumeinheit i.S.d. Merkmals 1.6 fehle es auch deswegen, weil das Klagepatent in Absatz [0040] den Begriff „schnurlos“ in diesem Kontext dahingehend näher bestimme, dass es sich um eine kabellose Stromversorgung handele, nach Absätzen [0060] und [0061] insbesondere über Kontakte der Aufschäumeinheit mit der stromliefernden Einheit. Die E3 offenbare demgegenüber genau das Gegenteil, da der Behälter mit einem Anschlusskabel verbunden werde, um Strom zu erhalten. Selbst wenn der Fachmann die Lehren der E3 und der D2 kombiniere, gelange er somit nicht zum Hauptanspruch 1 des Klagepatents. Erneut formulierten die Beklagten die Aufgabe, nun ausgehend von der E3 zu eng. Die Aufgabe des Klagepatents sei – wie bereits erörtert – neben der leichteren Reinigung auch die bessere Handhabbarkeit des Geräts für den Nutzer beim Servieren des zubereiteten Milchschaums. Zudem habe der Fachmann keinen Anlass gehabt, die E3 als Ausgangspunkt zur besseren Handhabbarkeit heranzuziehen. Dazu unterschieden sich erneut die Grundfunktionen der E3 und des Klagepatents zu sehr. Selbst wenn er die E3 als Ausgangspunkt wähle, würde der Fachmann die Lehren der E3 nicht mit der D2 kombinieren, da sie ebenso wie im Hinblick auf die bereits erörterte Kombination der E2 und der D2 unterschiedliche Zwecke und Funktionen erfüllten. Auch läge es für den Fachmann nicht nahe, den Antrieb der E3 durch den Magnetantrieb der D2 zu ersetzen, da es sich bei dem Behälter der E3 um ein kleines, mobiles Trinkgefäß handele, bei dem der Motor in den Boden des Behälters integriert und dementsprechend möglichst kompakt ausgestaltet sei, was durch einen mechanischen Antrieb möglich sei, bei einem Magnetantrieb hingegen nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, der Streitwert sei nicht zu hoch angesetzt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Verletzergewinns berechnet werden könne und dass das Unterlassungsinteresse für die Restlaufzeit des Patents berücksichtigt werden müsse. Wenn man von einem Verkaufspreis von 80,- € ausgehe und eine Gewinnmarge von 35% unterstelle, läge der Gesamtstreitwert von Unterlassung und Annexansprüchen daher weit über den angesetzten 1 Mio €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).