Urteil
327 O 147/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0721.327O147.19.00
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Leitsätze
1. Der Patentvindikationsanspruch nach § 8 PatG sowie die Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung setzen voraus, dass die den Anspruch geltend machende Partei Berechtigter ist. Berechtigte sind nach § 6 PatG der Urheber der technischen Handlungsanweisung, d.h. der Erfinder, und sein Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger ist auch der Erfindungsbesitzer, der sein Recht zum Erfindungsbesitz rechtmäßig vom Erfinder herleitet. Der Anspruchsteller trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 - X ZR 57/80).(Rn.61)
2. Eine Erfindung entsteht in dem Moment, in dem eine Person den fertigen Erfindungsgedanken erkennt. Rechtliche Qualität im Sinne einer Zuordnung und eines Schutzes etwa über den Patentvindikationsanspruch erlangt die Entdeckung aber erst und nur durch einen Akt der Fixierung oder Preisgabe. Erst in diesem Moment wird aus der Entdeckung eine Erfindung und der Entdecker zum Erfinder i.S.d. § 6 PatG. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die beanspruchte Lehre durch die Verlautbarung in nachprüfbarer Weise verselbständigt wird.(Rn.64)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 7. September 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Patentvindikationsanspruch nach § 8 PatG sowie die Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung setzen voraus, dass die den Anspruch geltend machende Partei Berechtigter ist. Berechtigte sind nach § 6 PatG der Urheber der technischen Handlungsanweisung, d.h. der Erfinder, und sein Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger ist auch der Erfindungsbesitzer, der sein Recht zum Erfindungsbesitz rechtmäßig vom Erfinder herleitet. Der Anspruchsteller trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 - X ZR 57/80).(Rn.61) 2. Eine Erfindung entsteht in dem Moment, in dem eine Person den fertigen Erfindungsgedanken erkennt. Rechtliche Qualität im Sinne einer Zuordnung und eines Schutzes etwa über den Patentvindikationsanspruch erlangt die Entdeckung aber erst und nur durch einen Akt der Fixierung oder Preisgabe. Erst in diesem Moment wird aus der Entdeckung eine Erfindung und der Entdecker zum Erfinder i.S.d. § 6 PatG. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die beanspruchte Lehre durch die Verlautbarung in nachprüfbarer Weise verselbständigt wird.(Rn.64) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 7. September 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. a. Das Landgericht Hamburg ist im Hinblick auf die Klageanträge I 3) und 4) international am allgemeinen Beklagtengerichtsstand gem. § 13 ZPO bzw. Art. 4 Abs. 1, 63 EuGVVO zuständig. Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte stellt sich nicht im Hinblick auf die PCT-Nachanmeldung WO... sowie hinsichtlich der Ansprüche auf Erteilung von Patenten im Ausland aus dieser Anmeldung. Allein die Tatsache, dass es sich um eine PCT-Nachanmeldung bzw. daraus resultierende Ansprüche auf Erteilung von Patenten im Ausland aus dieser Anmeldung handelt, führt nicht dazu, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der solche grenzüberschreitenden Elemente aufweist, welche die Frage der internationalen Zuständigkeit aufwerfen. Mit der Patentvindikationsklage wird die Inhaberschaft an einem Patent bzw. vorgelagert bereits die Berechtigung zur Anmeldung geltend gemacht. Im Streit stehen daher nicht die Eintragung oder Wirksamkeit des Patents, für die sich aufgrund des Territorialitätprinzips die Frage der internationalen Zuständigkeit stellen würde, sondern es handelt sich um persönliche Ansprüche auf Übertragung bestehender Rechte bzw. Anmeldungen. b. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Generalunternehmervertrag (Anlage A 0). Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von B. O. in Ziffer 24.4 des Generalunternehmervertrages führt in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und 2 Technische Schutzrechte-Zuständigkeitsabkommen zur Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Ziffer 12.4 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages nennt zwar nicht ausdrücklich Patentvindikationsansprüche. Die Parteien regeln dort aber eine Zuweisung von Erfindungen, die während der Dauer des Vertrages im Zusammenhang mit der Ausführung von unter diesen Vertrag fallenden Arbeiten und Leistungen gemacht worden sind. Eine solche Zuweisung wird mit den erhobenen Patentvindikationsansprüchen geltend gemacht, die darauf gerichtet sind, die Patentanmeldungen auf diejenige Partei zu übertragen, welcher die Erfindung angeblich zusteht. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Patentvindikationsanspruch der Klägerin nach § 8 PatG sowie die von ihr geltend gemachten Annexansprüche scheitern jeweils am fehlenden Nachweis der Inhaberschaft der Erfindung. a. Der Patentvindikationsanspruch nach § 8 PatG sowie die Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung setzen voraus, dass die den Anspruch geltend machende Partei Berechtigter ist. Sachlich Berechtigte im Sinne des § 8 sind nach § 6 PatG der Urheber der technischen Handlungsanweisung, d. h. der Erfinder, und sein Rechtsnachfolger (BGH, GRUR 1982, 95 ff. - Pneumatische Einrichtung). Rechtsnachfolger ist auch der Erfindungsbesitzer, der sein Recht zum Erfindungsbesitz rechtmäßig vom Erfinder herleitet (Benkard/Melullis; 11. Aufl. 2015, PatG § 8, Rn. 12; Mes, 5. Aufl. 2020, PatG § 8, Rn. 8; BeckOK PatR/Schnekenbühl, 24. Edition 2022, Rn. 16). Die Klägerin trägt hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, GRUR 1982, 95, 97 – Pneumatische Einrichtung; s. auch Mes, 5. Aufl. 2020, PatG § 8, Rn. 27; BeckOK PatR/Schnekenbühl, 24. Edition 2022, Rn. 49). Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass einer oder mehrere ihrer Mitarbeiter Urheber der streitgegenständlichen Erfindung sind. Für die Frage, wer Erfinder iSd. § 6 PatG ist, sind zwei Unterpunkte zu unterscheiden: erstens die rechtliche Frage, wann in zeitlicher Hinsicht eine Erfindung vorliegt, und zweitens die tatsächliche Frage, wer von den Parteien wann die Erfindung gemacht hat. Die Erfindung entsteht in dem Moment, in dem eine Person den fertigen Erfindungsgedanken erkennt. Rechtliche Qualität im Sinne einer Zuordnung und eines Schutzes etwa über den Patentvindikationsanspruch erlangt die Entdeckung jedoch erst und nur durch einen Akt der Fixierung oder Preisgabe. Erst in diesem Moment wird aus der Entdeckung eine Erfindung und der Entdecker zum Erfinder iSd. § 6 PatG. Es bedarf also einer Preisgabe, Verlautbarung oder anderweitigen Entäußerung der fertigen Entdeckung gegenüber der Außenwelt (BGH, GRUR 1971, 210, 213 – Wildverbißverhinderung). Die Rechtsordnung gewährt keinen Schutz dagegen, dass verschiedene Personen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung machen und anmelden. Der Schutz durch § 8 PatG setzt somit auch erst zu diesem Zeitpunkt ein. In welcher Weise die fertige Entdeckung verlautbart wird, ist für den rechtlichen Schutz ohne Belang. Es genügt insofern jede der Außenwelt zugängliche Verlautbarung, etwa eine mündliche Mitteilung (auch an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis), die Manifestation in einem Modell, die Demonstration eines Versuches, eine Beschreibung, Zeichnung oder ähnliches, die vor einer Patentanmeldung die Neuheit in Frage stellen und damit die Patentfähigkeit gefährden könnte. Eine körperliche Darstellung des Erfindungsgedankens ist ebenso wenig erforderlich wie die Ausnutzung in einem Betrieb. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die beanspruchte Lehre durch die Verlautbarung in nachprüfbarer Weise verselbständigt wird (Benkard/Melullis,11. Auflage 2015, § 6 PatG, Rn 8). Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien besteht die Erfindung im Kern in der Verlagerung des Antriebs von der inneren auf die äußere Rolle einer Nutmaschine mit der Folge, dass die Rändelung außen am Rohr auftritt. Für die Verlautbarung dieser Erfindung kommen nach dem Vortrag der Parteien nur zwei Zeitpunkte in Betracht. Frühestens kann die Erfindung im Rahmen des ersten Gesprächs zwischen den Parteien verlautbart worden sein, also am 11.07.2014. Unstreitig war die Erfindung den Parteien jedoch spätestens am 19.11.2014 nach ihrem zweiten Gespräch bekannt. Sie kann dementsprechend nach diesem Datum nicht mehr von einer Partei getätigt worden sein kann. b. Die für die erfinderrechtliche Vindikation nach § 8 S. 1. Alt. 1 PatG insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht beweisen können, dass ihre Mitarbeiter - die von ihr anfangs, allerdings für einen späteren Zeitpunkt ab 22.06.2015 benannten Mitarbeiter A. und S., oder ihr Mitarbeiter K. - Erfinder und damit Berechtigte der von den Patentanmeldungen beanspruchten Lehre in Gestalt des Austauschs der gerändelten Antriebsrolle von innen nach außen waren. (a) Die von den Parteien in den Anlagen A 3, A 7, A 28, A 30 und A 31 sowie B 13 und B 15 vorgelegten Unterlagen sind im Hinblick auf die streitige Haupttatsache unergiebig. Bei Anlage A 7 handelt es sich um das nachträglich ergänzte Protokoll des Gesprächs zwischen den Parteien am 11.07.2014. Auf Seite 2 wird unter dem dritten Stichpunkt zwar angesprochen, dass „mögliche Veränderungen im Herstellprozess der Nut zu hinterfragen“ seien. Ebenso ist dort zu lesen, dass die Beklagte „einen Vorversuch mit einer angepassten Nutrolle“ vorgeschlagen habe. Die Verlagerung des Antriebs der Nutmaschine auf die Außenrolle wird hier jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Gleiches gilt für die E-Mail des Zeugen S1 vom 29.07.2014 sowie den entsprechenden Protokollentwurf ohne Ergänzung (Anlagen A 3, A 30). Aus der Mitschrift des Zeugen S1 über das Gespräch am 19.11.2014 (Anlage A 28) geht unter dem dritten Stichpunkt die „Vorstellung des Anlagenlayouts für Dr. L. + E.“ hervor. An dieser Stelle wird die Verlagerung des Antriebs jedoch nicht angesprochen. Unter dem siebten Stichpunkt findet sich zwar eine Beschreibung der Nutmaschinen, bei der insbesondere das zentrale Merkmal der Erfindung – „Antrieb mit Außenrolle“ – genannt wird. Aus der Mitschrift ergibt sich jedoch nicht, wer Urheber dieser Idee ist. Bei Anlage A 31 handelt es sich um die Mitschrift des Zeugen K. bezüglich des vorbereitenden Gesprächs vom 17.11.2014. Dort wird die Gestaltung des Nutverfahrens, insbesondere die Verlagerung des Antriebs auf die Außenrolle, nicht erwähnt. Auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 13 und B 15 sind unergiebig. Bei Anlage B 13 handelt es sich bestrittenermaßen um eine persönliche Niederschrift des Zeugen Dr. E. bezüglich des Gesprächs vom 19.11.2014. Selbst wenn man unterstellt, dass sie tatsächlich vom Zeugen Dr. E. stammt, erwähnt sie zwar unter Punkt 10 die Verlagerung des Antriebs nach außen. Sie trifft jedoch keine Aussage darüber, wer diesen Vorschlag während des betreffenden Gesprächs gemacht hat. Auch das in Anlage B 15 vorgelegte und auf den 15.02.13 datierte Anlagenlayout erwähnt zwar eine „Nutstation“. Daraus ergibt sich jedoch weder die Verlagerung des Antriebs auf die Außenrolle noch die Urheberschaft der Erfindung. (b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zugunsten der Klägerin bestenfalls von einem non liquet auszugehen. Die Kammer ist im Ergebnis nicht überzeugt, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - zuletzt soll es Herr K. gewesen sein - Urheber der streitgegenständlichen Erfindung ist. Die Aussage des Zeugen K. ist zwar positiv ergiebig. Der Zeuge war bei den Treffen vom 11.07.2014 und 19.11.2014 anwesend und konnte Angaben zu deren Inhalt machen. Er hat bekundet, im Rahmen des Treffens vom 11.07.2014 spontan die Idee gehabt zu haben, den Herstellungsprozess umzukehren, insbesondere die Antriebsrolle nach außen zu verlagern. Vorher sei die mechanische Ausgestaltung der Nutmaschine kein Thema gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere Dr. E., B. und Dr. L. hätten zur Konstruktion der Nutmaschine nichts beigetragen. Seinen Vorschlag habe er im Treffen vom 19.11.2014 wiederholt. Der Zeuge ist damit so zu verstehen, dass er – wie von der Klägerin behauptet – für sich in Anspruch nimmt, Urheber der streitgegenständlichen Erfindung zu sein. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K. spricht, dass er das Geschehen widerspruchsfrei und detailreich geschildert hat. Es ist jedoch auch zu würdigen, dass er bei der Klägerin als Leiter Projektierung angestellt ist und er - da er nach eigenem Bekunden bislang keine Erfindervergütung erhalten habe - durchaus ein finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Aussage des Zeugen S1 ist dagegen nur teilweise positiv ergiebig. Auch dieser Zeuge war zwar in der Lage, als Teilnehmer der oben genannten Treffen eigene Eindrücke derselben zu schildern. Er hat ebenfalls bekundet, dem Zeugen K. sei spontan eingefallen, dass das Prinzip des Nutens umgedreht werden könne, womit seiner Meinung nach auch die Änderung des Antriebs verbunden war. Nach der Erinnerung des Zeugen sei die Änderung des Antriebs jedoch nicht Thema der damaligen Besprechung gewesen. Auch der Zeuge S1 hat das Geschehen widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Insbesondere ist plausibel, dass er sich gut an einzelne Details erinnert. Der Zeuge hat insoweit bekundet, dass es ein sehr großes Projekt gewesen sei und für die Klägerin eine sehr große Anlage. Dem kann entnommen werden, dass der Zeuge dem Projekt ein besonderes Gewicht beigemessen hat, sodass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er sich auch heute noch an Einzelheiten erinnert. Aber auch bei der Aussage des Zeugen S1 ist zu würdigen, dass er als Vertriebsleiter der Klägerin in ihrem Lager steht. Die Aussage des Zeugen G. ist dagegen unergiebig. Zum Treffen vom 11.07.2014 konnte der Zeuge keine Angaben machen, da er an diesem Treffen nicht teilgenommen hat. Beim Treffen vom 19.11.2014 war der Zeuge zwar anwesend und konnte dementsprechend seine persönlichen Wahrnehmungen schildern. Der Zeuge hat allerdings lediglich bekundet, dass der Zeuge K. das Prinzip angesprochen und gesagt habe, dann drehe man den Prozess um und lege die Rändelung nach außen. Der Zeuge hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, ob der Zeuge K. dabei ebenso angesprochen hat, den Antrieb der Nutmaschine auf die äußere Rolle zu verlegen. Auch bei dem Zeugen G. ist zu würdigen, dass ein Gesellschafter der Klägerin sein Vater und er selbst Angestellter der Klägerin ist, er mithin ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Zudem haben die Zeugen der Beklagtenseite einen gegenteiligen Sachverhalt geschildert. Die Zeugen B. und Dr. E. haben bekundet, bei dem Treffen vom 11.07.2014 sei die Nutfertigung nicht angesprochen worden. Der Zeuge B. hat glaubhaft und negativ ergiebig bekundet, dass das Rändeln bzw. Rostproblem der Beklagten bei der Besprechung am 11.07.2014 nicht angesprochen worden sei. Zu dem Gespräch konnte er unmittelbare eigene Eindrücke schildern, da er damals anwesend war. Er hat das Geschehen detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere hat er glaubhaft bekundet, sich noch besonders gut erinnern zu können. Er habe sich gewundert, dass ein Miniproblem so einen Stellenwert bekommen habe. Es ist zudem plausibel, dass der Zeuge als ehemaliger Projektleiter einem Problem, das nach eigenem Bekunden die Kernkompetenz der Beklagten berührt, besondere Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Auch ist zu bewerten, dass er als ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten kein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Ebenso spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, dass er nach eigenem Bekunden den Verlauf der Gespräche aus dem Gedächtnis rekonstruiert hat. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen steht nicht entgegen, dass er sich an den Schriftverkehr nach seinem Ausscheiden nicht mehr erinnern kann. Vielmehr erscheint das Bekunden des Zeugen plausibel, er habe sich aufgrund anderweitiger beruflicher Aufgaben nach seiner Rückkehr aus der Schweiz nicht mehr um das Projekt gekümmert. Der Zeuge Dr. E. hat schließlich bekundet, bei dem Treffen am 19.11.2014 selbst den Vorschlag gemacht zu haben, den Antrieb nach außen zu verlegen. Hierzu konnte er als ebenfalls Anwesender auch Angaben machen. Das Problem sei bei der Beklagten intern ständig Thema gewesen. Der Zeuge hat insofern auch glaubhaft bekundet, es habe nicht den einen „Aha“-Moment gegeben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen spricht zunächst, dass dieser das Geschehen detailreich und widerspruchsfrei wiedergegeben hat. Insbesondere ist aber auch zu bewerten, dass er seit einigen Jahren nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Die nach § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Beweismittel führt hier zu einem für die beweispflichtige Klägerin bestenfalls offenen Beweisergebnis, das zu ihren Lasten geht. Dabei war zulasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass sie ihren Vortrag, wer Urheber der streitgegenständlichen Erfindung ist und wann diese gemacht bzw. abgeschlossen wurde, im Laufe des Verfahrens und offensichtlich in Reaktion auf das Vorbringen der Beklagten, mehrfach geändert hat. b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klage auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung unbegründet. Diese hängen wie der Patentvindikationsanspruch letztlich von der nicht bewiesenen behaupteten Urheberschaft der Mitarbeiter der Klägerin ab. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 7. September 2022 Tenor: 1. Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 21.07.2022 wird auf Seite 3, dritter Absatz, dahin berichtigt, dass es statt „An diesem nahmen von Seiten der Beklagten die Herren R., Dr. L. und Dr. E. sowie von Seiten der Klägerin unter anderen die Herren S1, K. und B1 teil.“ richtig heißt: „An diesem nahmen von Seiten der Beklagten die Herren R., Dr. L., B1 und Dr. E. sowie von Seiten der Klägerin unter anderen die Herren S1 und K. teil.“ 2. Die weiteren Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 21.07.2022 werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes ist nur hinsichtlich Ziffer 1 des Schriftsatzes vom 04.08.2022 begründet. Herr B1 war zum relevanten Zeitpunkt, wie sich aus den gewechselten Schriftsätzen einschließlich der dazugehörigen Anlagen ergibt, Mitarbeiter der Beklagten, nicht der Klägerin. 2. Die weiteren Anträge der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung unter Ziffern 2 und 3 des Schriftsatzes vom 04.08.2022 sind hingegen unbegründet. Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig oder unvollständig. Der Tatbestand eines Urteils liefert gemäß § 314 ZPO allein Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Demzufolge soll durch § 320 ZPO verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener mündlicher Parteivortrag infolge der Beweiskraft zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Soweit der Tatbestand eines Urteils Widersprüchlichkeiten, Auslassungen oder Ungenauigkeiten bezüglich des schriftsätzlichen Parteivortrages enthält, kommt eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht in Betracht, weil die Beweiswirkung des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO zum Nachteil der betroffenen Partei nicht eingreift, wenn und soweit – wie hier – der schriftliche Sachvortrag der Partei durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Eingang in den Tatbestand gefunden hat. Ergibt sich der Tatbestand im Sinne des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes somit aus der Bezugnahme gemäß § 313 Abs. 2 ZPO, ist für eine Berichtigung bzw. Ergänzung kein Raum. Wenn sich aus dem Protokoll nicht etwas anderes ergibt, bleibt der schriftsätzliche Vortrag maßgeblich (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 320 Rn 7; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2004, Az. 6 U 220/00; vgl. auch BGHZ 158, 269 Rn 23). Ohnehin könnten etwaige Fehler bei der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts auch in der Berufungsinstanz gerügt werden (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund greifen die Tatbestandsberichtigungsanträge nach Ziffern 2 und 3 nicht durch. Die Klägerin begehrt mit Ziffer 2 ihres Tatbestandsberichtigungsantrags, eine Passage, welche die Problemstellung der Erfindung beschreibt, durch eine Passage zu ersetzen, welche den Kern der Erfindung darstellt. Dies betrifft keine Unrichtigkeit des Tatbestands und dadurch wird auch nicht der Parteivortrag verfälscht, sondern die Klägerin hätte statt der Problemstellung schlicht lieber den Kern der Erfindung ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen. Dies kann jedoch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO verlangt werden. Insofern ist zudem noch einmal darauf hinzuweisen, dass durch die Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze sämtlicher schriftsätzlicher Parteivortrag zu diesem Punkt gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Gegenstand des Tatbestands ist. Mit Ziffer 3 ihres Tatbestandsberichtigungsantrags begehrt die Klägerin die Streichung einer Passage, bei der es sich ihrer Auffassung nach um eine Bewertung des Gerichts, nicht hingegen um Tatsachenvortrag der Parteien handelt. Der Antrag ist unbegründet, da die Klägerin keine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder einen Widerspruch iSd § 320 Abs. 1 ZPO geltend macht. Im Übrigen handelt es sich um Parteivortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, den die Klägerin, auch wenn in diesem neben Tatsachenvortrag eine Bewertung enthalten sein sollte, nicht bestritten hat. Zu dem Anwurf, bei der Formulierung „sehr anschaulich“ handele es sich um eine tendenziöse Formulierung, erübrigt sich an sich jeglicher Kommentar - angemerkt sei daher nur am Rande, dass sich die Formulierung auf die graphische Darstellung in einer farbigen Tabelle bezieht, auf nicht mehr und nicht weniger. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 320 Rn 16). Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Patentvindikationsanspruch sowie Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der M. V. Gruppe, plante im Jahr 2014/2015 ein neues Werk zur automatisierten Rohrvorfertigung von Brandschutzrohrleitungen in W. zu errichten. Dazu schrieb sie Anfang 2015 die schlüsselfertige Errichtung einer automatisierten Rohrvorfertigungsanlage aus. Nach dem Lastenheft der Beklagten reichte die Ausschreibung von der Bereitstellung des Materials über die komplette Rohrschweißanlage bis zur Bereitstellung der Rohre für die nachgelagerte Oberflächenbeschichtung der Rohre. Das Nuten der Rohre stellte dabei einen von zahlreichen Fertigungsschritten der zu installierenden Fertigungsstraße dar. Nachdem die Klägerin den Zuschlag erhalten hatte, schlossen sie und die Beklagte am 13.08.2015 einen Anlagenbauvertrag über eine Rohrfertigungsanlage (vgl. Anlagen A 0 und A 4), den die Beklagte mittlerweile wegen von ihr behaupteter Vertragsverletzungen der Klägerin gekündigt hat. Der Vertrag enthielt in Ziffer 24.4 eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von B. O.. Ferner regelten die Parteien darin in Ziffer 12.4 die Zuweisung von Erfindungen, die während der Dauer des Vertrages im Zusammenhang mit der Ausführung von unter diesen Vertrag fallenden Arbeiten und Leistungen gemacht würden. Dem Vertragsschluss war eine längere Angebotsphase ab Oktober 2012 vorausgegangen, im Rahmen derer verschiedene Themen zwischen den Mitarbeitern der Parteien sowie mit der Beklagten verbundener Unternehmen (M. GmbH & Co. KG sowie M. V. GmbH) besprochen worden waren, darunter auch die Nutfertigung im Bereich der Rohrenden, die erforderlich ist, um mehrere Rohre durch Aneinandersetzen miteinander zu verbinden. Zu einem ersten Treffen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten bzw. der Muttergesellschaft M. der Beklagten kam es am 11.07.2014. An ihm nahmen weder die in den Patentanmeldungen als Erfinder angegebenen Mitarbeiter der Beklagten, die Herren R. und Dr. E., noch die von der Klägerin zunächst als Erfinder behaupteten Personen, die Herren A. und S., teil. In einem von M. erstellten Protokoll heißt es im Hinblick auf die Nutfertigung (vgl. Anlage A 7): „Mit Hinblick auf Korrosionsprobleme an der Rollnut beim Salzwassersprühtest sind mögliche Veränderungen im Herstellprozess der Nut zu hinterfragen. Hierzu wird I. potentielle Alternativverfahren sondieren und vorstellen. I. schlägt einen Vorversuch mit einer angepassten Nutrolle innerhalb einer vorhandenen Nutmaschine vor. Dies setzt eine geometrisch optimierte Bauteilzeichnung seitens M. voraus. Nach Bereitstellung der Zeichnung könnte I. ein Angebot für einen Nutversuch unterbreiten. M. klärt das weitere Vorgehen hierzu.“ Dies griff der auf Seiten von M. bei dem Treffen am 11.07.2014 anwesende Herr Dr. L. in einer nachfolgenden E-Mail vom 31.07.2014 auf, als er an Herrn S1, einen Mitarbeiter der Klägerin, schrieb (vgl. Anlage PAT 13): „Es ist keine Geometrieänderung der Nutrolle und somit auch kein diesbezüglicher Versuch vorgesehen. Herr R. weist darauf hin, dass er Nutfertigungsstationen gesehen hat, bei denen das Rohr mittels gummierter Andrückrollen gedreht wurde. Dadurch war keine Rändelung der Nutrolle nötig, was wiederum die Oberflächenbeschädigungen am Produkt vermeidet. In unserem Fall gehen wird davon aus, dass sich ohne diese Oberflächenbeschädigungen durch die Rändelung auch die beobachteten Flugrosterscheinungen im genuteten (und damit gerändelten) Bereich unserer Produkte vermeiden lassen! Wir erwägen, dies im Lastenheft aufzunehmen, ohne dabei die Methodik vorzugeben.“ Zu einem weiteren Treffen kam es am 19.11.2014. An diesem nahmen von Seiten der Beklagten die Herren R., Dr. L. und Dr. E. sowie von Seiten der Klägerin unter anderen die Herren S1, K. und B. teil. Zu diesem Treffen haben sowohl Dr. E. als auch Herr S. Mitschriften bzw. Notizen angefertigt. In den Notizen von Herrn S1 (Anlage A 28) findet sich unter anderem der Punkt: „Vorstellung des Anlagelayouts für Dr. L. + E.“ sowie auf der gleichen „Gliederungsebene“ einige Spiegelstriche darunter der Punkt „Nutmaschinen:“ mit den Unterpunkten: „Innen glatte Auflagenrolle“, „Außen Nutrolle unverändert“ und „Antrieb mit Außenrolle (Rändelung)“. In von der Beklagten vorgelegten Notizen, die sie Dr. E. zuschreibt, dessen Urheberschaft die Klägerin jedoch bestreitet (Anlage B 13), findet sich der Punkt: „Antrieb nach außen, da Rändelung innerhalb des Rohres ,it Korrosionsproblemen [Anmerkung des Gerichts: Bei „,it“ statt „mit“ handelt es sich wohl um einen Tippfehler]“. Die Beklagte ist Anmelderin der deutschen Patentanmeldung DE... , angemeldet am 15.12.2016 (Anlage A 1), veröffentlicht am 21.06.2018, und der inhaltsgleichen internationalen Patentanmeldung WO... , angemeldet am 14.12.2017 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung (Anlage A 2) und ebenfalls veröffentlicht am 21.06.2018. Sie betreffen eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Erzeugen einer umlaufenden Nut in einem Endabschnitt eines Metallrohres. Als Erfinder sind A. R. und Dr. J. E. angegeben. Beide Patentanmeldungen weisen einen Vorrichtungs- und einen Verfahrensanspruch auf, die beide das Erzeugen einer umlaufenden Nut in einem Endabschnitt eines Metallrohrs, insbesondere eines von innen zu beschichtenden Metallrohrs betreffen. Die zentrale Problemstellung, welche die Patentanmeldungen lösen, besteht darin, Unregelmäßigkeiten an der Innenwand der Rohre, an welchen eine der die Nut einpressenden Rollen anliegt, zu vermeiden, da diese eine nachfolgende Beschichtung der Innenseite der Rohre erschweren, was insbesondere bei medien-, etwa wasserführenden Rollen im Brandschutzbereich die Korrosionsanfälligkeit erhöht. Dieses Problem entstand bei den bis zur Erfindung vorherrschenden Nutmaschinen bzw. –verfahren dadurch, dass die Nut durch zwei Rollen, eine im Rohr liegende und eine von außerhalb auf das Rohr drückende Rolle, erzeugt wurde, wobei die innenliegende, angetriebene Rolle eine strukturierte Oberfläche aufwies, um das Rohr durch eine ausreichende Haftreibung zu drehen, so dass die Nut umlaufend eingedrückt wird, während die außenliegende Rolle freilaufend ausgestaltet ist. Durch die strukturierte Oberfläche der innenliegenden Rolle konnte es bei hohem Anpressdruck der Rolle, der je nach Materialstärke notwendig ist, auf der Innenseite der Rohre zu den beschriebenen, die Beschichtung erschwerenden Unregelmäßigkeiten kommen. Die sich bereits vor der Zusammenarbeit mit der Klägerin im Besitz der Beklagten befindlichen Nutmaschinen weisen nahezu sämtliche Merkmale der beiden Patentansprüche auf. Die einzige, in ihrer Wirkung vor dem Hintergrund der gestellten Aufgabe (dazu Abs. [0004]) allerdings erhebliche Neuerung gegenüber dem Stand der Technik besteht darin, „dass die erste, angetriebene Rolle (3) dazu eingerichtet ist, das Rohr in der zweiten Position von außerhalb zu erfassen und zu drehen, so dass in das Rohr in der zweiten Position bei Antrieb der ersten Rolle (3) eine umlaufende Nut (101) eingepresst wird.“ (in den Merkmalsanalysen der Klägerin M 9/M 24 und der Beklagten 1.6/9.5 – dazu sehr anschaulich S. 34 ff der Klageerwiderung vom 26.08.2019). Die von der Klägerin umgebaute Nutmaschine der Beklagten, die letzterer am 07.12.2015 vorgestellt wurde, wies diese Merkmale dann auf. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, ihre Mitarbeiter A. und S. seien die Urheber der streitgegenständlichen Erfindung und hätten diese im Zeitraum vom 22.06.2015 bis zum 17.11.2015 entwickelt und fertiggestellt. Nun behauptet die Klägerin, ihr Mitarbeiter K. sei (Mit-)Erfinder. Die Erfindung sei der Beklagten bereits im Rahmen der Besprechung am 11.07.2014, spätestens jedoch in der Besprechung am 19.11.2014 mitgeteilt worden. Zum Nachweis ihrer Behauptung beruft sich die Klägerin zunächst auf das Protokoll des Einweisungsbesuchs der Klägerin bei der Beklagten (Anlage A 7) sowie auf die Mitschrift des Treffens vom 11.07.2014 ihres Mitarbeiters S1 (Anlage A 28) sowie Notizen ihres Mitarbeiters K. über ein vorbereitendes Gespräch vom 17.11.2014 (Anlagen A 31). Außerdem stützt sich die Klägerin auf den elektronischen Schriftwechsel bezüglich des Treffens vom 11.07.2014 (Anlage A30). Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf die Aussagen ihrer Mitarbeiter S1, K. und G.. Hinsichtlich des erst später von der Beklagten vorgetragenen Gesprächs am 19.11.2014 rügt die Klägerin zunächst, aus dem als Anlage B 13 vorgelegten Protokoll sei überhaupt nicht ersichtlich, von wem dieses stamme. Die Klägerin behauptet zudem, aus der Mitschrift ihres Mitarbeiters S1 ergebe sich, dass die für die Erfindung maßgeblichen Unterschiede der Nutrollen von Mitarbeitern der Klägerin erdacht und sodann der Beklagten mitgeteilt worden seien. Dies werde dadurch gestützt, dass bei dem ersten Gespräch am 11.07.2014 festgehalten worden sei, dass die Klägerin potentielle Alternativverfahren zur Herstellung einer umlaufenden Nut sondiere und vorstelle. Zudem ergebe sich aus dem Punkt „Vorstellung des Anlagenlayouts für Dr. L. und E.“ in der Mitschrift ihres Mitarbeiters S1, dass auch die Gestaltung der Nut von den Mitarbeitern der Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten vorgestellt, mithin offenbart worden sein, da die Nutmaschine zum Layout der Anlage gehöre. Die Klägerin beantragt zuletzt, I) die Beklagte zu verurteilen 1) die deutsche Patentanmeldung DE... sowie den Anspruch auf die Erteilung des Patents auf die Klägerin zu übertragen; 2) durch Erklärung gegenüber dem deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung der deutschen Patentanmeldung DE... auf die Klägerin einzuwilligen; 3) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit parallele ausländische Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zur Anmeldung WO... und inwieweit aus dieser Anmeldung nationalisierte bzw. regionalisierte Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen bestehen, und zwar, sofern solche existieren, unter Angabe der entsprechenden Länder, amtlichen Aktenzeichen, Anmelder bzw. Inhaber sowie zugehörigen anwaltlichen Vertretern; 4) gegenüber den zuständigen Behörden der parallelen und / oder nationalisierten bzw. regionalisierten ausländischen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen die notwendigen Einwilligungen in die Umschreibung auf die Klägerin zu erklären sowie diese parallelen und/ oder nationalisierten bzw. regionalisierten ausländischen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf die Klägerin zu übertragen; II) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen in welchem Umfang 1) die Beklagte seit dem 15.12.2016 Vorrichtungen zum Erzeugen einer umlaufenden und zur Aufnahme von Rohrverbindern eingerichteten Nut in einem Endabschnitt eines Metallrohres hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, mit – einer ersten, rotatorisch angetriebenen Rolle, – einer zweiten, frei drehenden Rolle, wobei die erste Rolle relativ zu der zweiten Rolle eine aufgerauhte oder strukturierte Oberfläche aufweist, – einer Andrückeinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der ersten und zweiten Rolle, zwischen einer ersten und einer zweiten Position, wobei die Rollen in der ersten Position einen ersten Abstand zueinander einnehmen, der ein Einführen einer Wandung des Rohres zwischen die Rollen erlaubt, und in der zweiten Position einen geringeren, zweiten Abstand zueinander einnehmen, der geringer als eine Materialstärke der Wandung des Rohrs ist, wobei die erste, angetriebene Rolle dazu eingerichtet ist, das Rohr in der zweiten Position von außerhalb zu erfassen und zu drehen, sodass in das Rohr in der zweiten Position bei Antrieb der ersten Rolle eine umlaufende Nut eingepresst wird; 2) die Beklagte seit dem 15.12.2016 ein Verfahren zum Erzeugen einer umlaufenden und zur Aufnahme von Rohr verbinden eingerichteten Nut in einem Endabschnitt eines Metallrohres angeboten oder angewendet hat, umfassend die Schritte: – Bereitstellen einer ersten, rotatorisch angetriebenen Rolle, und einer zweiten, frei drehenden Rolle, in einer ersten Position, wobei die Rollen in der ersten Position einen ersten Abstand zueinander einnehmen, der ein Einführen einer Wandung des Rohres zwischen die Rollen erlaubt, – Einführen der Wandung zwischen die erste Rolle und die zweite Rolle, – Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der ersten und zweiten Rolle von der ersten in eine zweite Position, in der die Rollen einen geringeren, zweiten Abstand zueinander einnehmen, der geringer als eine Materialstärke der Wandung des Rohrs ist, – Erfassen und Drehen des Rohres mittels der ersten angeriebenen [sic] Rolle in der zweiten Position von außerhalb, so dass in das Rohr in der zweiten Position eine umlaufende Nut eingepresst wird, 3) die Beklagte seit dem 15.12.2016 durch ein Verfahren zum Erzeugen einer umlaufenden und zur Aufnahme von Rohr verbinden eingerichteten Nut in einem Endabschnitt eines Metallrohres gemäß vorstehenden Antrag zu II 2) hergestellte Rohre hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe a. der Herstellungsmengen (Anzahl) den Nutmaschinen; b. der Herstellungsmengen (Anzahl) der unter Gebrauch der Nutmaschinen hergestellten Rohre, aufgeschlüsselt nach Nennweite und Längen; c. der einzelnen Lieferungen von Nutmaschinen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer; d. der einzelnen Lieferungen von unter Gebrauch der Maschinen hergestellten Rohren, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer; e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns aus den Lieferungen gemäß vorstehenden lit. c., d., f. der einzelnen Angebote für den Verkauf von Nutmaschinen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; g. der einzelnen im Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht angenommenen Angebote für unter Gebrauch der Nutmaschinen hergestellte Rohre, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; h. der betriebenen Werbung für Nutmaschinen, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe (soweit einschlägig), Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; i. der betriebenen Werbung für unter Gebrauch der Nutmaschinen hergestellte Rohre, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe (soweit einschlägig), Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; j. der Namen und Anschriften der Lizenznehmer für Nutmaschinen; k. der Namen und Anschriften der Lizenznehmer für das Verfahren zum Erzeugen einer umlaufenden Nut gemäß vorstehendem Antrag zu II 2); l. der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe gemäß lit. j. und/ oder k.; sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren, wobei die Angaben erst seit dem 15.12.2016 zu machen sind; III) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit seit dem 15.12.2016 allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der vorstehend zu Antrag zu II bezeichneten Benutzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, IV) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit seit dem 15.12.2016 all dasjenige nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was die Beklagte aufgrund der vorstehend zu Antrag zu II bezeichneten Benutzungshandlungen erlangt hat, hilfsweise zu Ziffer IV: an die Klägerin eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen gemäß vorstehendem Antrag zu II seit dem 15.12.2016 zu zahlen, jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02. eines jeden Jahres auf den für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallenen Betrag. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte rügt im Hinblick auf die Klaganträge I 3) und 4) die internationale und im Übrigen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. In der Sache behauptet sie, sie selbst habe der Klägerin die Erfindung im Rahmen des Treffens vom 19.11.2014 durch ihren Mitarbeiter Dr. E. mitgeteilt, der im Patent auch als einer der Erfinder genannt wird. Anstoß zur Erfindung seien Korrosionsprobleme entlang der Innenseite der Rohre nach dem derzeitigen Herstellungsverfahren gewesen, die nur der Beklagten bekannt gewesen seien, da sie die Salzwassersprühtests ohne jede Beteiligung und Kenntnis der Klägerin habe durchführen lassen. Zum Beweis beruft sie sich auf ein entsprechendes Protokoll ihres ehemaligen Mitarbeiters Dr. E. (Anlage B 13). Zusätzlich stützt sich die Beklagte auf die Aussagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter S2 und B.. Dafür, dass die Beklagte sich vor der Klägerin im Besitz der Erfindung befunden habe, stützt sie sich außerdem auf eine Dokumentation des Layouts der streitgegenständlichen Erfindung (Anlage B 15). Die Beklagte habe der Klägerin die Problemstellung und die Lösung erläutert sowie die Nutmaschinen zum erfindungsgemäßen Umbau zur Verfügung gestellt. Dies folge auch aus der E-Mail von Dr. L. an die Klägerin vom 31.07.2014 (Anlage A 3). Aus der Mitschrift des Mitarbeiters S1 der Klägerin ergebe sich nichts Abweichendes. Das vorgestellte Layout der Anlage habe nicht Details wie die Ausgestaltung der Nutherstellung betroffen, sondern – da noch ganz zu Beginn der Ausschreibungsphase – das grobe Design der Anlage, also ihren Aufbau und ihre Verortung in der Fertigungshalle der Beklagten. Unter diesem Punkt des Gesprächs am 19.11.2014 sei daher keineswegs die konkrete technische Ausgestaltung der Nutmaschine besprochen worden. Im Übrigen verweist die Beklagte auf den widersprüchlichen Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt der angeblichen Offenbarung der Erfindung, einerseits und zunächst ab dem 22.06.2015, andererseits, in Reaktion auf entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite bereits vor dem 19.11.2014. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Aufspaltung der Erfindung in drei Schritte (freidrehende Innenrolle, angetriebene Außenrolle, gerändelte Außenrolle) sei gekünstelt, da alle drei Schritte miteinander verzahnt seien und daher letztlich einen Erfindungsschritt darstellten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S1, K., G., B., Dr. E. und S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.08.2021 und vom 07.04.2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2020, 19.08.2021 und 07.04.2022 Bezug genommen.