Urteil
327 O 445/18
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0127.327O445.18.00
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Leitsätze
1. Um der Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen in der Werbung zu begegnen, kommen neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise in Betracht, die hinreichend deutlich machen müssen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 64/11).(Rn.23)
2. Die Werbung für ein Unternehmen im Wirtschaftsraum eines gleichnamigen Unternehmens ohne die Verwendung unterscheidungskräftiger Zusätze erhöht die Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise.(Rn.25)
3. § 14 Abs. 7 MarkenG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (Anschluss Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 3 U 7/19).(Rn.31)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Komplementärgeschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Werbeanzeigen für Bekleidungswaren unter dem Kennzeichen "P. C." im Wirtschaftsraum NORD (wie definiert in Anlage 1 zum Beschluss) zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet
2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. 1, insbesondere über den Umfang der gemäß Ziffer I. 1 geschalteten Anzeigen durch Bekanntgabe der Internetseiten/Apps, auf bzw. in denen diese Anzeigen erschienen sind, der Zeiträume, zu denen diese Anzeigen erschienen sind, der Häufigkeit der Aufrufe der jeweiligen Internetseiten/Apps sowie der Aufrufe der Werbeanzeigen und deren Verbreitungsgebiete, der durch die Werbeanzeigen erzielten Umsätze und die Höhe der Werbeaufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses;
3. an die Klägerin 1.264,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen und zwar hinsichtlich der Handlungen gem. Ziffer I. 1.
III. Von den Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten 4/5 und der Klägerin 1/5 zur Last.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I.1. € 120.000, zu I.2. € 16.000,- und zu I.3. sowie III. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert wird auf € 190.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um der Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen in der Werbung zu begegnen, kommen neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise in Betracht, die hinreichend deutlich machen müssen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 64/11).(Rn.23) 2. Die Werbung für ein Unternehmen im Wirtschaftsraum eines gleichnamigen Unternehmens ohne die Verwendung unterscheidungskräftiger Zusätze erhöht die Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise.(Rn.25) 3. § 14 Abs. 7 MarkenG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (Anschluss Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 3 U 7/19).(Rn.31) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Komplementärgeschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeanzeigen für Bekleidungswaren unter dem Kennzeichen "P. C." im Wirtschaftsraum NORD (wie definiert in Anlage 1 zum Beschluss) zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. 1, insbesondere über den Umfang der gemäß Ziffer I. 1 geschalteten Anzeigen durch Bekanntgabe der Internetseiten/Apps, auf bzw. in denen diese Anzeigen erschienen sind, der Zeiträume, zu denen diese Anzeigen erschienen sind, der Häufigkeit der Aufrufe der jeweiligen Internetseiten/Apps sowie der Aufrufe der Werbeanzeigen und deren Verbreitungsgebiete, der durch die Werbeanzeigen erzielten Umsätze und die Höhe der Werbeaufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses; 3. an die Klägerin 1.264,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen und zwar hinsichtlich der Handlungen gem. Ziffer I. 1. III. Von den Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten 4/5 und der Klägerin 1/5 zur Last. IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I.1. € 120.000, zu I.2. € 16.000,- und zu I.3. sowie III. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Der Streitwert wird auf € 190.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Abmahnkosten begründet. I. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche nach § 15 Abs. 2, 4, 6 iVm. § 14 Abs. 7 MarkenG, ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft nach § 19 MarkenG, § 242 BGB, ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 15 Abs. 5 MarkenG sowie auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB in tenorierter Höhe zu. 1. Die Klägerin hat durch die Streichung des Wortes „insbesondere“ in ihrem zuletzt gestellten Antrag den Unterlassungsanspruch und dementsprechend auch die darauf bezogenen Annexansprüche jeweils auf die streitgegenständliche Verletzungsform konkretisiert. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den zuletzt gestellten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4, 6 iVm. § 14 Abs. 7 MarkenG. Die Beklagte haftet nach § 15 Abs. 6 iVm. § 14 Abs. 7 MarkenG für die geschaltete Werbung. Danach wurde auf mobilen Endgeräten die Zeichen „P. C.“ in rechtsverletzende Weise benutzt. a. Die Kammer geht mit dem zwischen der Klägerin und dem Unternehmen P C WEST in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg) davon aus, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer etwaigen Verwechslungsgefahr hinreichend zu begegnen. Neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen können in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - Peek & Cloppenburg IV; BGH GRUR 2013, 397, 399 Rn. 26 - Peek & Cloppenburg III). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 - Peek & Cloppenburg III). Die vorliegend angegriffene Werbung verletzt die Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin, so dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 MarkenG zusteht. Die Beklagte hat durch die konkrete Verwendung der Zeichen „P. C.“ im Rahmen der streitgegenständlichen Werbung im Wirtschaftsraum NORD die Jahrzehnte bestehende Gleichgewichtslage zwischen der Klägerin und dem Unternehmen P C West durch Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Werbung für das Unternehmen P C West in Gebieten, die zum Wirtschaftsraum NORD gehören, begründet die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise, denen regelmäßig nicht bekannt ist, dass es zwei rechtlich unabhängige Bekleidungsunternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen „P. C.“ gibt, das Zeichen der Klägerin zuordnen. Vorliegend sind weder unterscheidungskräftige Zusätze verwendet noch die beschriebenen Hinweise erteilt worden, so dass vom Vorliegen bzw. Erhöhen einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Ein Mobilfunknutzer, der im Wirtschaftsraum NORD wohnt, kann der Anzeige nicht entnehmen, ob die streitgegenständliche Werbung von dem Unternehmen stammt, das er kennt, weil bspw. in der Nähe seines Wohnorts eine Filiale existiert. b. Die Beklagte haftet für die Benutzung der Zeichen, weil in der Verwendung des Zeichens „P. C.“ in der streitgegenständlichen Anzeige eine Verletzungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 7 MarkenG durch Beauftragte in dem Betrieb der Beklagten begangen wurde. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 18.02.2021, 3 U 7/19, Anlage K 10) gilt für die Haftung für Beauftragte Folgendes: „Die Frage, ob jemand Beauftragter im Sinne des § 14 Abs. 7 MarkenG ist, hängt nicht davon ab, ob sich die beauftragte Person im Rahmen ihres Auftrags und der damit verbundenen Weisungen bewegt. Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber werden nicht dadurch entlastet, dass sie die beauftragte Person vertraglich gebunden haben, diese sich aber über die vertraglichen Einschränkungen ihrer Befugnisse hinweggesetzt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhaber mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen mussten. Für die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 - Partnerprogramm). Die Bestimmung regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG; BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 9). Allerdings haftet der Auftraggeber dann nicht als Unternehmensinhaber i. S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder der beauftragten Person selbst zuzurechnen ist, etwa weil diese noch für andere Personen oder Unternehmen tätig wird oder weil sie neben dem Geschäftsbereich, in dem sie für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche unterhält. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 UWG erstreckt sich nicht auf jegliche geschäftliche Tätigkeit der beauftragten Person auch außerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 27 - Partnerprogramm; vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 10).“ Derartige Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Die M. und ihr Unterbeauftragter Q. haben die Kennzeichenverletzung nicht außerhalb der beauftragten Werbung begangen, sondern gegen die ihnen vermeintlich im Rahmen des Werbeauftrags gesetzten Vorgaben verstoßen. Aufklärende Hinweise im Sinne der oben genannten Rechtsprechung sind nicht erfolgt. Die Beklagte hat die M. auch nicht verpflichtet, für solche Hinweise zu sorgen. Ob die Klägerin weitere Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 5 UWG oder §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG hat, kann dahinstehen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin umfasst das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern. Die Kammer schließt sich der Auffassung des rechtskräftigen Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 18.02.2021, 3 U 7/19 (Anlage K 10) an. 2. Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 242 BGB, 19 MarkenG. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig und muss sich das Verhalten der M. und deren Unterbeauftragten Q. zurechnen lassen. Dass die Beklagte - auch nach ihrem eigenen Vortrag - alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätte, um die Kennzeichenrechte der Klägerin zu wahren, ist, wie oben erörtert, nicht erkennbar. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte steht der Klägerin nach § 15 Abs. 5 MarkenG zu. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn - wie hier- mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der Kläger aber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens abzuschätzen. 3. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683, 677, 670 BGB in tenorierter Höhe, der Zinsanspruch aus §§ 291, 286, 288 BGB. Die Klägerin hat mit der Abmahnung noch einen abstrakten - zu weiten - Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den sie nunmehr auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat. Dies hat die Kammer auch beim Abmahnkostenerstattungsanspruch mit einem Abzug von 1/5 bewertet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S.1 und 2, 711 ZPO. Die Konkretisierung des Unterlassungsantrags (und der darauf jeweils bezogenen Annexansprüche) stellt prozessual die Teilrücknahme des Antrags dar und ist hier mit 1/5 zu bewerten (vgl. z.B. BGH GRUR 2016, 516 (521) - Wir helfen im Trauerfall). Die Klägerin wendet sich gegen eine Werbeanzeige, die bundesweit auf Mobiltelefonen verbreitet wurde. Das erkennende Gericht hat diese Werbung mit einstweiliger Verfügung vom 21.09.2018 verboten (Anlage K 1), vorliegend handelt es sich um den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Klägerin mit Hauptsitz in H. (auch: „P C Nord“) vertreibt unter den Schlagworten „P. C.“ sowie „P C“ über Filialen im Einzelhandel Bekleidung im so genannten Wirtschaftsraum Nord. Im Internet ist sie unter den Domains p.- u.- c. und p.- u.- c..com präsent. Die P. C. KG mit Hauptsitz in D. („P C West“) ist ein rechtlich selbstständiges und von der Klägerin unabhängiges Unternehmen, das wie die Klägerin unter den Zeichen „P. C.“ sowie „P C“ Kleidung und Accessoires über verschiedene Bekleidungshausfilialen im so genannten Wirtschaftsraum West, dem übrigen Bundesgebiet neben dem Wirtschaftsraum Nord, vertreibt. Die Klägerin und die P C West existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P. C. KG“ nebeneinander. All dies ist gerichtsbekannt. Zwischen der Klägerin und der P C West besteht in Bezug auf ihr Unternehmenskennzeichen eine durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigte Gleichgewichtslage (vgl. z. B. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; BGH, GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; BGH GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV). Beide Unternehmen führen ihre Bekleidungshäuser gemäß einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung jeweils getrennt in verschiedenen Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der beiden Gesellschaften unter „P. C.“ Bekleidungshäuser unterhält. Die Klägerin und die P. C. West vereinbarten am 06.04.1990 eine Aufteilung für das Gebiet der neuen Bundesländer, in denen die Klägerin und die P C West damals noch keine Filialen betrieben und markierten diese Aufteilung auf Landkarten. Die Einzelheiten sind streitig. Die Beklagte gehört zu der Gruppe der „P C West“. Sie vermarktet bestimmte Eigenmarken von P C West, u. a. die Eigenmarke „Jake*s“ (Anlage K 5). Streitgegenständlich ist die im Tenor eingespiegelte Anzeige, die die Beklagte bundesweit auf Endgeräten ausspielen ließ. Die Schaltung von Online-Werbung erfolgte über eine Mediaagentur - die M. GmbH Co. KG (im Folgenden: M.), die die Werbung über einen Dienstleister, die Q. DE Advertising (im Folgenden: Q.), ausspielen ließ. Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 07.09.2018 ab (Anlage K 6). Die Klägerin behauptet, dass der Wirtschaftraum NORD das gesamte Gebiet Mecklenburg-Vorpommern umfasse. Sie beziehe auch seit jeher das gesamte Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns in ihre Werbung ein. Die Klägerin meint, dass die Werbung der Beklagten die Rechte der Klägerin gem. §§ 5, 15 MarkenG verletze; hilfsweise stehe ihr der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 UWG und zudem aus § 4 Nr. 4 UWG zu. Die Beklagte hafte vorliegend für die Verwendung des Zeichens „P. C.“ unmittelbar als (Mit)Täterin oder Teilnehmerin. Die Annexansprüche stünden ihr aus § 19 MarkenG, § 242 BGB, § 15 Abs. 2, 5 und § 15 Abs. 3, 5 MarkenG und die Abmahnkosten aus einem Streitwert von 190.000 € zu. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, I.1. und 2. wie erkannt; I.3. an die Klägerin 1.580,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Gegenstand der Beauftragung der M. und des Dienstleisters Q. ausschließlich die Ausspielung der Anzeigen durch Kombination vorgegebener Fotografien und damit im Zusammenhang ausschließlich zu verwendender Texte gewesen sei. Ein Hinweis auf die P. C. KG hätten weder die Werbefotografien noch die Texte enthalten. Die Einblendung der Bezeichnung P. C. beruhe auf einer eigenmächtigen Veränderung der zur Verfügung gestellten Werbemittel durch den beauftragten Dienstleister Q.. Deshalb, so meint die Beklagte, könne ihr die Werbung nicht i. S. v. § 14 Abs. 7 MarkenG zugerechnet werden. Dies gelte auch für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht. Jedenfalls sei der Klageantrag zu weitgehend, denn Mecklenburg-Vorpommern gehöre nur teilweise zum „Wirtschaftsraum NORD“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 verwiesen.