Urteil
327 O 319/20
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1125.327O319.20.00
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Leitsätze
Besteht das zu lösende technische Problem des Klagepatents in einer gewissen Technik unter Zuhilfenahme eines bestimmten Gegenstands, besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Konkurrenzprodukt, welches gar nicht über einen solchen Gegenstand verfügt. Wenn demnach Augenchirurgie-Lasersysteme unter Beibehaltung der mit der Verwendung einer Applanationsplatte verbundenen Vorteile so verbessert werden, dass eine präzise Lokalisierung von inneren Strukturen ermöglicht wird, namentlich der Linse des Auges, und dies dadurch erreicht wird, dass eine Applanationsplatte in direktem Kontakt mit dem Gewebe steht, besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Konkurrenzprodukt, welches gar nicht über eine Applanationsplatte verfügt (sondern über eine über eine Flüssigkeit vermittelte optische Schnittstelle, bei der es keinen direkten Kontakt mit der „Linse“ gibt). Dies gilt insbesondere, wenn hinzu kommt, dass die Fachwelt scharf zwischen Systemen mit Applanationsplatte und solchen ohne Applanationsplatte unterscheidet.(Rn.80)
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.250.000,00 € festgesetzt; davon entfallen ein Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 € auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und ein Teilbetrag in Höhe von 750.000,00 € auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht das zu lösende technische Problem des Klagepatents in einer gewissen Technik unter Zuhilfenahme eines bestimmten Gegenstands, besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Konkurrenzprodukt, welches gar nicht über einen solchen Gegenstand verfügt. Wenn demnach Augenchirurgie-Lasersysteme unter Beibehaltung der mit der Verwendung einer Applanationsplatte verbundenen Vorteile so verbessert werden, dass eine präzise Lokalisierung von inneren Strukturen ermöglicht wird, namentlich der Linse des Auges, und dies dadurch erreicht wird, dass eine Applanationsplatte in direktem Kontakt mit dem Gewebe steht, besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Konkurrenzprodukt, welches gar nicht über eine Applanationsplatte verfügt (sondern über eine über eine Flüssigkeit vermittelte optische Schnittstelle, bei der es keinen direkten Kontakt mit der „Linse“ gibt). Dies gilt insbesondere, wenn hinzu kommt, dass die Fachwelt scharf zwischen Systemen mit Applanationsplatte und solchen ohne Applanationsplatte unterscheidet.(Rn.80) - Die Klage wird abgewiesen. - Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. - Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.250.000,00 € festgesetzt; davon entfallen ein Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 € auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und ein Teilbetrag in Höhe von 750.000,00 € auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4). Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Da es einer unmittelbaren oder mittelbaren wortsinngemäßen oder äquivalenten Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch das Catalys-System in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface fehlt, stehen der Klägerin die von dieser gegen die Beklagten aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i.V.m. den §§ 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140a und 140b PatG geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche nicht zu. Dahinstehen kann daher, ob bzw. inwieweit die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ und den §§ 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140a und 140b PatG überhaupt aktivlegitimiert ist. 1. Das Klagepatent betrifft augenchirurgische Systeme, z.B. zur Behandlung des Katarakts. Ein Katarakt oder auch „Grauer Star“ ist eine Trübung der Augenlinse, die zu einer Verschlechterung des Sehvermögens führt. Die Linse ist ein Teil des vorderen Abschnitts des menschlichen Auges, der Folgendes umfasst: die Hornhaut („cornea“), die Vorderkammer („anterior chamber“), die Iris (mit der Pupille), die Hinterkammer („posterior chamber“), die Linse („lens“) und die Ziliarkörper („ciliary body“). Die Linse selbst besteht aus drei Schichten, dem Kern bzw. Nukleus, dem Cortex und der Kapsel. Die Linsenkapsel bildet die äußerste Schicht der Linse, der weiche Cortex ist die mittlere Schicht und der harte Kern bildet das Innere der Linse. Vereinfacht ausgedrückt ist ein Katarakt eine getrübte Linse und umfasst die Kataraktoperation daher die Entfernung einer solchen Linse und den Ersatz der entfernten Linse durch eine Kunstlinse. Das Klagepatent betrifft Systeme für Laseroperationen, einschließlich solcher Systeme, die auf Photodisruption basieren ([0001]). Bei der Photodisruption wird das Gewebe durch laserinduzierte Photodisruption zerkleinert, um danach entfernt zu werden. Im Stand der Technik waren ophthalmologische Photodisruptoren bekannt, die über Laser mit relativ langer Pulsdauer in Einzelpulsen oder Burst-Modi, also eine Serie von ungefähr einigen wenigen (z.B. drei) Laserpulsen, verfügten. Neuere laserchirurgische Systeme einschließlich ophthalmologischer Lasersysteme können so ausgestaltet sein, dass sie mit kurzen Laserpulsen bei gleichzeitig hoher Repetitionsrate arbeiten ([0002]), etwa Tausenden von Pulsen pro Sekunde bei relativ niedriger Energie pro Puls. Insoweit benennt das Klagepatent es als ein Problem des Einsatzes von chirurgischen Lasern mit kurzen Laserpulsen und hohen Wiederholungsraten, die Laserpulse präzise zu steuern und auszurichten, und formuliert es als Aufgabe der Erfindung, die Steuerung und Ausrichtung der Laserpulse in einem chirurgischen Laserstrahl zu verbessern. 2. Die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents lassen sich wie folgt gliedern: 1. Chirurgisches Lasersystem, umfassend: 2. einen gepulsten Laser (1010), der konfiguriert ist, um einen Laserstrahl aus Laserpulsen (1012) zu erzeugen; 3. ein Optik-Modul (1020), konfiguriert, um 3.1. den Laserstrahl zu empfangen; 3.2. den Laserstrahl in eine Linse eines Auges zu richten; und 3.3. den Laserstrahl in der Linse des Auges zu fokussieren, um eine Photodisruption zu bewirken; 4. eine Applanationsplatte, die funktionsfähig ist, 4.1. um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, 4.2. um eine Schnittstelle herzustellen und 4.3. um Laserimpulse an das Ziel und reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall vom Ziel durch die Schnittstelle zu übertragen; 5. eine bildgebende optische Kohärenztomographie (OCT)-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein OCT-Bild von der Linse des Auges zu erzeugen; 6. eine bildgebende Nicht-OCT-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein Nicht-OCT-Bild zu erzeugen; 7. ein Systemsteuermodul (1040), das konfiguriert ist, um das Optik-Modul (1020) zu steuern, um den Laserstrahl basierend auf Positionierungsinformationen des Auges einzustellen und zu fokussieren 7.1. aus Bildern, die vor der Applanation erfasst werden, und 7.2. aus Bildern, die bei einem chirurgischen Verfahren erfasst werden. 3. Die Verwirklichung der Merkmale und Merkmalsgruppen 1 bis 3, 5 und 6 von Anspruch 1 des Klagepatents durch das Catalys-System in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. 4. In der Lösung des Catalys-Systems in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface ist die Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs 1 indes weder unmittelbar noch mittelbar wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, da das Catalys-System in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface eine klagepatentgemäße Applanationsplatte nicht aufweist. Insoweit ist zwar grundsätzlich eine funktionsorientierte Auslegung des Klagepatentanspruchs geboten, darf eine solche aber nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperlich definiertes Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird, weil anderenfalls die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst würde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15 -, Rn. 29 ff., zitiert nach juris). Im Übrigen ist die Lösung gemäß dem Catalys-System nebst „L. O.“-Interface, einen Saugring und eine Flüssigkeit zwischen Linse und Auge, mithin eine über eine Flüssigkeit vermittelte optische Schnittstelle und gerade keine Applanationsschnittstelle, einzusetzen, aber auch rein funktional eine andere als diejenige gemäß der klagepatentgemäßen Lehre. a. Sämtliche Stellen der Klagepatentbeschreibung, die sich mit der klagepatentanspruchsgemäßen Applanation befassen - wie etwa die Abs. [0011] ff., [0016], [0026], [0027] ff., [0032], [0039], [0044], [0051] und [0075] - lehren im Einklang mit der Formulierung des Klagepatentanspruchs in räumlich-körperlicher Hinsicht den Einsatz einer Applanationsplatte, um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, mithin einer Platte, die auch die Form einer Linse haben kann, zur Applanation, also zur Abflachung bzw. Einebnung, des Auges zur Fixierung und Kontrolle der Oberflächenform des Auges durch einen flächigen Kontakt. Vor diesem Hintergrund ist die Lösung gemäß dem Catalys-System nebst „L. O.“-Interface, einen Saugring und eine Flüssigkeit zwischen Linse und Auge einzusetzen, der klagepatentgemäßen Lehre auch weder gleichwirkend noch gleichwertig und hat diese für die Fachperson auch nicht nahegelegen, so dass nicht nur eine wortsinngemäße, sondern auch eine äquivalente unmittelbare oder mittelbare Patentverletzung vorliegend nicht gegeben ist. Wie in den Abs. [0011] ff. des Klagepatents ausgeführt, ist ein Mittel zur Erzielung einer präzisen Steuerung die Verwendung einer Applanationsplatte als Schnittstelle. Deren Vorteile werden in Abs. [0026] des Klagepatentes wie folgt beschrieben (Hervorhebungen hinzugefügt): „One technique to facilitate and control precise, high speed positioning requirement for delivery of laser pulses into the tissue is attaching a [sic] applanation plate made of a transparent material such as a glass with a predefined contact surface to the tissue so that the contact surface of the applanation plate forms a well-defined optical interface with the tissue. This well-defined interface can facilitate transmission and focusing of laser light into the tissue to control or reduce optical aberrations or variations (such as due to specific eye optical properties or changes that occur with surface drying) that are most critical at the air-tissue interface, which in the eye is at the anterior surface of the cornea. Contact lenses can be designed for various applications and targets inside the eye and other tissues, including ones that are disposable or reusable. The contact glass or applanation plate on the surface of the target tissue can be used as a reference plate relative to which laser pulses are focused through the adjustment of focusing elements within the laser delivery system. This use of a contact glass or applanation plate provides better control of the optical qualities of the tissue surface and thus allow laser pulses to be accurately placed at a high speed at a desired location (interaction point) in the target tissue relative to the applanation plate with little optical distortion of the laser pulses“. In Abs. [0027] des Klagepatents wird ausgeführt, dass die Applanationsplatte als Positionsreferenz für die Ausrichtung der Laserpulse verwendet werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die individuellen Positionen der Applanationsplatte und des Augengewebes während der Laserbehandlung konstant bleiben. Das zu lösende technische Problem des Klagepatents besteht demnach darin, chirurgische Lasersysteme unter Beibehaltung der mit der Verwendung einer Applanationsplatte verbundenen Vorteile so zu verbessern, dass eine präzise Lokalisierung der Photodisruption von inneren Strukturen, namentlich der Linse des Auges, ermöglicht wird. Hierzu heißt es in Abs. [0032] des Klagepatents u.a. wie folgt: „The present techniques, apparatus and systems can be implemented in ways that maintain the benefits provided by an applanation plate, including, for example, control of the surface shape and hydration, as well as reductions in optical distortion, while providing for the precise localization of photosdisruption to internal structures of the applanated surface. This can be accomplished through the use of an integrated imaging device to localize the target tissue relative to the focusing optics of the delivery system.“ Gerade dadurch, dass die Applanationsplatte in direktem Kontakt mit dem Gewebe steht, werden deren spezifische Vorteile erreicht. In Abs. [0039] des Klagepatents heißt es hierzu u.a. wie folgt: „The applanation plate in the present systems is provided to facilitate and control precise, high speed positioning requirement for delivery of laser pulses into the tissue. Such an applanation plate can be made of a transparent material such as a glass with a predefined contact surface to the tissue so that the contact surface of the applanation plate forms a well-defined optical interface with the tissue.“ b. Bei dem „L. O.“-Interface der Beklagten handelt es sich aber nicht um eine Applanationsplatte im Sinne des Klagepatentanspruchs 1, sondern um eine über eine Flüssigkeit vermittelte optische Schnittstelle, bei der es keinen direkten Kontakt mit der „Linse“ gibt. Das als „disposable lens“ bezeichnete Element des Systems wird mit dem Lasergerät verbunden, wie auf Seite 177 der Bedienungsanleitung gemäß Anlage VP 5 gezeigt. Nachdem die „disposable lens“ am Lasergerät und der Saugring am Auge angebracht wurden, wird der Patient unter die „disposable lens“ bewegt. Der Chirurg verbindet diese mit dem Saugring und füllt den Flüssigkeitsbehälter mit der Flüssigkeit. Die „disposable lens“ kommt mit dem Augengewebe überhaupt nicht in Kontakt. Zwischen dem Auge und der Linse befindet sich die Flüssigkeit, eine sterile Pufferlösung, deren Brechungsindex dem des Auges entspricht. Das Auge befindet sich in einer Flüssigkeitskammer, die mittels des Saugrings am Auge fixiert wird. Hierbei wird die Augenoberfläche weder deformiert noch abgeflacht. Es handelt sich demnach nicht um eine Applanationsschnittstelle, sondern um ein nicht applanatives System. Dementsprechend heißt es in der an die Fachkreise auf dem Gebiet der Kataraktchirurgie gerichteten Broschüre zur angegriffenen Ausführungsform (Anlage VP 4) auf Seite 6 unter der Überschrift „JUST ENGAGE“ auch: „Ensure quick and gentle procedure with guided docking and the nonapplanating L. O. interface, which minimizes IOP rise and does not demonstrate corneal folds“. Auf Seite 7 der Anlage VP 4 heißt es zur Schnittstelle „True non-applanating surface does not demonstrate corneal folds, resulting in outstanding incisions.“ Auch Donaldson et al. („Femtosecond laser-assisted cataract surgery“) beschreiben im Rahmen eines Vergleichs der verschiedenen Systeme, u.a. Catalys und L., das Catalys-System der Beklagten wie folgt (vgl. Anlage rop 2, S. 1756, Table 1, Spalte 2, Zeile „Patient Interface design“, Hervorhebung hinzugefügt): „L. O., nonapplanating, liquid interface, 2-piece, vacuum docking“. Demgegenüber wird das klagepatentgemäße L.-System der Beklagten dort - in Spalte 3 - wie folgt beschrieben (Hervorhebung hinzugefügt): „Softfit, curved lens, applanating, 1-piece, vacuum docking.“ Schließlich ergibt sich auch aus den Anlagen rop 3 (Talamo et al.), rop 4 („A Catalys for Change In Cataract Surgery“), rop 5 (Sheehy, Talamo) und rop 6 (Rivera et al.), dass die Fachwelt scharf zwischen Systemen mit Applanationsplatte, die auch Nachteile - wie eine potentielle Faltung der Cornea durch die Applanation - aufweisen, und solchen ohne Applanationsplatte unterscheidet. Zwar handelt es sich dabei teilweise um nachveröffentlichten Stand der Technik, es ist aber nicht ersichtlich, dass sich das Verständnis von Applanation nach dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents verändert hätte. Soweit der in der angegriffenen Ausführungsform gemäß dem Catalys-System in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface verwendete Saugring in Kontakt mit dem Augengewebe steht, befasst sich auch das Klagepatent - in Abs. [0033] der Beschreibung - mit dem Einsatz eines Saugrings: „An applanation lens may be implemented with another mechanism to fix the eye to prevent translational and rotational movement of the eye. Examples of such fixation devices include the use of a suction ring.“ Das untermauert zusätzlich, dass das Klagepatent einen Saugring, der - wie in der angegriffenen Ausführungsform - die Funktion „to fix the eye to prevent translational and rotational movement of the eye“ hat und in dieser Funktion in Kontakt mit dem Augengewebe steht, nicht als klagepatentgemäße Applanationsplatte oder Bestandteil einer solchen ansieht, sondern als ein zusätzliches, optionales (Fixierungs-)Element, das die klagepatentgemäße Applanationsplatte, hier in Form einer „applanation lens“, ergänzen kann. 5. Ob die angegriffene Ausführungsform gemäß dem Catalys-System in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface die Merkmalsgruppe 7 unmittelbar oder mittelbar wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, kann daher dahinstehen, wird im Ergebnis aber bereits aus dem Grunde ebenfalls zu verneinen sein, dass die Merkmalsgruppe 7 des Klagepatentanspruchs 1 eine Applanation voraussetzt, die das Catalys-System in Verbindung mit dem „L. O.“-Interface gerade nicht vorsieht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt. Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungs- und Annexansprüche aufgrund einer aus Sicht der Klägerin unmittelbaren und mittelbaren Patentverletzung durch die Beklagten. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP ... (im Folgenden das „Klagepatent“; Anlage VP 1/1a) durch das ophthalmologische Catalys-System und sog. Patientenschnittstellen (Patient Interfaces) mit der Bezeichnung „L. O.“, die als Einmalartikel mit dem Catalys-System genutzt werden, in Anspruch. Die Klägerin gehört zur A.-Unternehmensgruppe (im Folgenden „A.“) mit Sitz in F. (S.) und operativer Hauptzentrale in F. W., T., U.... Das chirurgische Portfolio der Klägerin beinhaltet Technologien und Geräte für die Katarakt-, Netzhaut- und refraktive Chirurgie, sowie Intraokularlinsen (IOLs) zur Behandlung des Katarakt und von Refraktionsfehlern. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Schutzrechte auf dem Gebiet der Augenchirurgie. Das Klagepatent wurde am 05.09.2008 angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgten am 28.03.2018. Das Klagepatent nimmt die Priorität der U.S.-Anmeldung US ... vom 06.09.2007 in Anspruch und steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) legte Einspruch gegen das Klagepatent ein. Nach mündlicher Verhandlung über den Einspruch am 17.03.2021 wies das Europäische Patentamt diesen unter dem 25.05.2021 zurück (vgl. Anlagen VP 12 und VP 12a). Hiergegen legte die Beklagte zu 2) Beschwerde ein, die gegenwärtig noch anhängig ist. Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: A laser surgical system, comprising: a pulsed laser (1010), configured to produce a laser beam of laser pulses (1012); an optics module (1020) configured to receive the laser beam; to direct the laser beam into a lens of an eye, and to focus the laser beam in the lens of the eye to cause photodisruption; an applanation plate, operable to be in contact with the target tissue to produce an interface and to transmit laser pulses to the target and reflected or scattered light or sound from the target through the interface; an Optical Coherence Tomography (OCT) imaging device, configured to create an OCT image of the lens of the eye; a non-OCT imaging device, configured to generate a non-OCT image; and a system control module (1040), characterized in that the system control module (1040) is configured to control the optics module (1020) to adjust and focus the laser beam based on positioning information of the eye obtained from images captured before applanation and images captured during a surgical procedure. Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der J. & J.-Gruppe, eines weltweit tätigen Pharma- und Medizinprodukteherstellers mit Hauptsitz in den U.... Sie ist u.a. für den Vertrieb des Catalys-Systems und des „L. O.“-Interface in Deutschland verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist ein U.S.-amerikanisches Medizinprodukteunternehmen, das sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Augenlasern beschäftigt, und vertreibt ihr Augenlaser-System unter der Bezeichnung Catalys. Die Beklagte zu 3) stellt die angegriffene Ausführungsform her. Die Beklagte zu 4) ist verantwortlich für deren CE-Kennzeichnung. Das Catalys-System der Beklagten ist wie nachfolgend abgebildet gestaltet: Eine das Catalys-System beschreibende Produktbroschüre aus dem Jahr 2018 und Bedienungsanleitung („Operator Manual“) liegen in den Anlagen VP 4 und VP 5 vor. Das „L. O.“-Interface ist vor Montage am Catalys-System wie nachfolgend abgebildet gestaltet: Das „L. O.“-Interface besteht aus einem Saugring, einer Einweglinse und einem Flüssigkeitsbehälter für eine Kochsalzlösung. Der Saugring wird auf das Auge des Patienten aufgesetzt. Die Einweglinse wird am Körper des Catalys-Systems befestigt. Während des Andockvorgangs wird das Auge mit dem Saugring relativ zum Catalys-Lasersystem mit der Einweglinse geführt. Das „L. O.“-Interface ist für einen Einmalgebrauch für den jeweiligen Patienten bestimmt. Die Beklagte zu 2) wird in einer Werbebroschüre für das „L. O.“-Interface als deren Urheberin genannt (vgl. Anlagen VP 4 und VP 6). In der „Operator Manual“ betreffend das Catalys-System werden die Beklagte zu 3) als Herstellerin und die Beklagte zu 4) als verantwortliches Unternehmen für die CE-Kennzeichnung benannt (vgl. Anlage VP 5, S. 3). Die Klägerin ist der Auffassung, das Catalys-System verletze Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und weise insoweit insbesondere auch eine Applanationsplatte („applanation plate“) und ein Systemsteuermodul („system control module“) „configured to control the optics module (1020) to adjust and focus the laser beam based on positioning information of the eye obtained from images captured before applanation and images captured during a surgical procedure“ auf. Aufgrund des Einsatzes des „L. O.“-Interface liege ferner eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents vor.Insoweit sei insbesondere die klagepatentgemäße Applanationsplatte rein funktional definiert als eine Einrichtung, die funktionsfähig sei, um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, eine Schnittstelle herzustellen und Laserimpulse an das Ziel sowie reflektiertes oder gestreutes Licht vom Ziel durch die Schnittstelle zu übertragen, und weise diese - nach der Lehre des Klagepatents - keine sonstigen räumlich-körperlichen Eigenschaften auf. Alle weiteren in der Beschreibung des Klagepatents benannten Merkmale der Applanationsplatte würden dort nur als Beispiele genannt („including“; „for example“). Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) chirurgische Lasersysteme, umfassend: einen gepulsten Laser, konfiguriert, um einen Laserstrahl aus Laserimpulsen zu erzeugen; ein Optikmodul, konfiguriert, um den Laserstrahl zu empfangen; den Laserstrahl in eine Linse eines Auges zu richten und den Laserstrahl in der Linse des Auges zu fokussieren, um eine Photodisruption zu bewirken; eine Applanationsplatte, die funktionsfähig ist, um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, um eine Schnittstelle herzustellen und um Laserimpulse an das Ziel und reflektiertes oder gestreutes Licht vom Ziel durch die Schnittstelle zu übertragen; eine bildgebende optische Kohärenztomographie(OCT)-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein OCT-Bild von der Linse des Auges zu erzeugen; eine bildgebende Nicht-OCT-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein Nicht-OCT-Bild zu erzeugen; und ein Systemsteuermodul, dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul konfiguriert ist, um das Optikmodul zu steuern, um den Laserstrahl basierend auf Positionierungsinformationen des Auges aus Bildern, die vor der Applanation erfasst werden, und Bildern, die bei einem chirurgischen Verfahren erfasst werden, einzustellen und zu fokussieren in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (unmittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 der EP ... B1); und/oder b) Patientenschnittstellen (sog. „Patient Interfaces“) mit einer Applanationsplatte, die funktionsfähig ist, um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, um eine Schnittstelle herzustellen und um Laserimpulse an das Ziel und reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall vom Ziel durch die Schnittstelle zu übertragen, und welche dazu geeignet sind zur Verwendung in einem chirurgischen Lasersystem, umfassend: einen gepulsten Laser, konfiguriert, um einen Laserstrahl aus Laserimpulsen zu erzeugen; ein Optikmodul, konfiguriert, um den Laserstrahl zu empfangen; den Laserstrahl in eine Linse eines Auges zu richten und den Laserstrahl in der Linse des Auges zu fokussieren, um eine Photodisruption zu bewirken; eine bildgebende optische Kohärenztomographie(OCT)-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein OCT-Bild von der Linse des Auges zu erzeugen; eine bildgebende Nicht-OCT-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein Nicht-OCT-Bild zu erzeugen; und ein Systemsteuermodul, dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul konfiguriert ist, um das Optikmodul zu steuern, um den Laserstrahl basierend auf Positionierungsinformationen des Auges aus Bildern, die vor der Applanation erfasst werden, und Bildern, die bei einem chirurgischen Verfahren erfasst werden, einzustellen und zu fokussieren Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wenn dies wie durch die nachfolgende Abbildung verdeutlicht geschieht, unabhängig davon, ob dabei die Komponenten der Patientenschnittstelle in einer Verpackungseinheit oder in getrennten Verpackungseinheiten vorliegen: (mittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 der EP ... B1); 2. der Klägerin und der A. L., Inc ... , U. (im Folgenden: „A. L.“) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, und zwar gegenüber der A. L. vom 28. April 2018 bis zum 30. Juli 2020 und gegenüber der Klägerin seit dem 31. Juli 2020, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung, der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind; - den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin bzw. der A. L. einem von der Klägerin bzw. der A. L. zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin bzw. der A. L. auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben; 4. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. April 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. April 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a) die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln; b) soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; c) soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der durch die Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen (1) der A. L. vom 28. April 2018 bis zum 7. April 2019 und (2) der Klägerin seit dem 8. April 2019 entstanden ist und noch entstehen wird; zu Ziff. I 1 hilfsweise, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) chirurgische Lasersysteme, umfassend: einen gepulsten Laser, konfiguriert, um einen Laserstrahl aus Laserimpulsen zu erzeugen; ein Optikmodul, konfiguriert, um den Laserstrahl zu empfangen; den Laserstrahl in eine Linse eines Auges zu richten und den Laserstrahl in der Linse des Auges zu fokussieren, um eine Photodisruption zu bewirken; eine Kombination eines Saugrings, einer Linse und einer Flüssigkeit, die funktionsfähig ist, um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, um eine Schnittstelle herzustellen und um Laserimpulse an das Ziel und reflektiertes oder gestreutes Licht vom Ziel durch die Schnittstelle zu übertragen; eine bildgebende optische Kohärenztomographie(OCT)‐Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein OCT‐Bild von der Linse des Auges zu erzeugen; eine bildgebende Nicht‐OCT-Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein Nicht‐OCT‐Bild zu erzeugen; und ein Systemsteuermodul, dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul konfiguriert ist, um das Optikmodul zu steuern, um den Laserstrahl basierend auf Positionierungsinformationen des Auges aus Bildern, die vor der Applanation erfasst werden, und Bildern, die bei einem chirurgischen Verfahren erfasst werden, einzustellen und zu fokussieren in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (unmittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 der EP ... B1); und/oder b) Patientenschnittstellen (sog. „Patient Interfaces“) mit einer Kombination eines Saugrings, einer Linse und einer Flüssigkeit, die funktionsfähig ist, um in Kontakt mit dem Zielgewebe zu kommen, um eine Schnittstelle herzustellen und um Laserimpulse an das Ziel und reflektiertes oder gestreutes Licht oder Schall vom Ziel durch die Schnittstelle zu übertragen, und welche dazu geeignet sind zur Verwendung in einem chirurgischen Lasersystem, umfassend: einen gepulsten Laser, konfiguriert, um einen Laserstrahl aus Laserimpulsen zu erzeugen; ein Optikmodul, konfiguriert, um den Laserstrahl zu empfangen; den Laserstrahl in eine Linse eines Auges zu richten und den Laserstrahl in der Linse des Auges zu fokussieren, um eine Photodisruption zu bewirken; eine bildgebende optische Kohärenztomographie(OCT)‐Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein OCT‐Bild von der Linse des Auges zu erzeugen; eine bildgebende Nicht‐OCT‐Vorrichtung, die dafür konfiguriert ist, ein Nicht‐OCT‐Bild zu erzeugen; und ein Systemsteuermodul, dadurch gekennzeichnet, dass das Systemsteuermodul konfiguriert ist, um das Optikmodul zu steuern, um den Laserstrahl basierend auf Positionierungsinformationen des Auges aus Bildern, die vor der Applanation erfasst werden, und Bildern, die bei einem chirurgischen Verfahren erfasst werden, einzustellen und zu fokussieren Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wenn dies wie durch die nachfolgende Abbildung verdeutlicht geschieht, unabhängig davon, ob dabei die Komponenten der Patientenschnittstelle in einer Verpackungseinheit oder in getrennten Verpackungseinheiten vorliegen (mittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 der EP ... B1). Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten nehmen die Aktivlegitimation der Klägerin für die von dieser für die Zeit vor dem 31.07.2020 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Abrede. Unter Verweis auf den von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch meinen sie ferner, die klagepatentgemäße Erfindung sei nicht schutzfähig. Im Übrigen liege aber jedenfalls weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Patentverletzung durch das Catalys-System und das „L. O.“-Interface vor. Diese wiesen weder eine Applanationsplatte („applanation plate“) noch ein Systemsteuermodul („system control module“) „configured to control the optics module (1020) to adjust and focus the laser beam based on positioning information of the eye obtained from images captured before applanation and images captured during a surgical procedure“ auf. Die Lösung von Catalys-System und „L. O.“-Interface, einen Saugring und eine Flüssigkeit zwischen Linse und Auge einzusetzen, sei der klagepatentgemäßen Lehre auch weder gleichwirkend noch gleichwertig und habe für die Fachperson auch nicht nahegelegen. Schließlich seien der von der Klägerin geltend gemachte Vernichtungsanspruch unverhältnismäßig und der Klageantrag zu Ziff. I 5 nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Die Kammer hat die Verfahren zu den Az. 327 O 319/20 im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 327 O 320/20 im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 4) mit Beschluss vom 04.11.2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren zum Az. 327 O 319/20 führt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2021 verwiesen.