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Urteil

327 O 164/19

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0910.327O164.19.00
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Leitsätze
Hat ein Händler, der Produkte über die Onlinehandelsplattform amazon.com anbietet, eine Markenrechtsverletzung dadurch begangen, dass er sich für ein eigenes Produktangebot an eine bereits zu einem bestehenden Produkt angelegte Amazon Standard Identification Number (ASIN) angeschlossen hat und damit die bereits veröffentlichte Produktbeschreibung übernahm, so genügt er seiner Unterlassungspflicht gegenüber dem Markenrechtsinhaber schon dadurch, dass er sein Angebot wieder von der ASIN löst und den entsprechenden Händlereintrag entfernt. Dagegen ist er nicht verpflichtet, auch die mit der ASIN verbundene Warenpräsentation, die nicht von ihm erstellt wurde, zu löschen bzw. zu ändern.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Händler, der Produkte über die Onlinehandelsplattform amazon.com anbietet, eine Markenrechtsverletzung dadurch begangen, dass er sich für ein eigenes Produktangebot an eine bereits zu einem bestehenden Produkt angelegte Amazon Standard Identification Number (ASIN) angeschlossen hat und damit die bereits veröffentlichte Produktbeschreibung übernahm, so genügt er seiner Unterlassungspflicht gegenüber dem Markenrechtsinhaber schon dadurch, dass er sein Angebot wieder von der ASIN löst und den entsprechenden Händlereintrag entfernt. Dagegen ist er nicht verpflichtet, auch die mit der ASIN verbundene Warenpräsentation, die nicht von ihm erstellt wurde, zu löschen bzw. zu ändern.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Vertragsstrafe zu, weil ein Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungspflicht aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.10.2016 nicht gegeben ist. a) Ein Verstoß durch ein fortgesetztes oder erneutes Anbieten von Halstüchern unter Verwendung des Zeichens „MO“ liegt nicht vor. Denn die Beklagte zu 1) hat im November 2018 keine Halstücher mehr über die Angebotsseite zur ASIN B. angeboten. Sie wird auf der am 01.11.2018 abrufbaren Angebotsseite auch nicht als Verkäuferin angezeigt (Anlage K 9). b) Ein Verstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass es die Beklagten unterlassen haben, das Angebot zur ASIN B. zu löschen oder den Angebotstitel zu ändern bzw. mit dem Ziel einer Löschung oder Änderung auf „Amazon.de“ einzuwirken. Denn hierzu waren die Beklagten nicht verpflichtet. Wer sich an eine bestehende ASIN „anhängt“, indem er das der ASIN entsprechende Produkt seinerseits auf „Amazon.de“ anbietet, ist grundsätzlich auch dann als Täter einer in dem Angebot enthaltenen Markenrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, wenn er die rechtsverletzenden Teile des Angebots nicht selbst erstellt hat. Er genügt einer in Hinblick auf diese Verletzung vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht aber regelmäßig, wenn er sich von der ASIN wieder „abhängt“, indem er das Produkt nicht weiter anbietet. Es besteht hingegen grundsätzlich keine Verpflichtung dazu, die ASIN und das entsprechende Angebot zu löschen bzw. löschen zu lassen oder die rechtsverletzenden Inhalte zu ändern bzw. ändern zu lassen. Im Einzelnen: aa) Wer sich an eine bestehende ASIN anhängt, ist als Täter einer Markenrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, wenn die bestehende, zu der ASIN gehörende Angebotsseite rechtsverletzende Inhalte aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, Rn. 35 ff. – juris [für UWG-Verstoß]). Wird ein Angebot, an das sich ein Anbieter „angehängt“ hat, hingegen erst später durch einen anderen so verändert, dass hieraus eine Markenrechtsverletzung entsteht, führt dies zu einer Störerhaftung desjenigen, der die Angebotsseite, an die er sich „angehängt“ hat, nicht regelmäßig überprüft (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon, Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2019 – 6 U 182/18, Rn. 31 ff. [nicht rechtskräftig]). Gemessen an diesen Maßstäben war zumindest die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt ihres Angebots im September 2016 als Täterin der Markenrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, sofern es sich bei der Verwendung des Zeichens „MO“ um eine markenmäßige Verwendung handelte. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Zeichen „MO“ bereits im Angebotstitel zur ASIN B. enthalten war, als sich die Beklagte zu 1) an diese ASIN „anhängte“. Ob das Zeichen „MO“ in diesem Angebotstitel markenmäßig verwendet wurde, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Klägerin nicht aus einem gesetzlichen, sondern aus dem vertraglich vereinbarten Unterlassungsanspruch vorgeht. bb) Dieser vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht haben die Beklagten genügt, indem sich die Beklagte zu 1) von der ASIN wieder „abgehängt“ und das Produkt nicht weiter über „Amazon.de“ angeboten hat. Zwar verpflichtet sich derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, in der Regel auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes, der durch die zu unterlassende Handlung geschaffen wurde (BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 76/13, Rn. 63 – CT-Paradies). Eine solche – über die Unterlassung hinausgehende – Pflicht zur Beseitigung besteht jedoch nur, wenn der Unterlassungsschuldner durch eine eigene Handlung den andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand herbeigeführt hat (vgl. BGH, aaO., Rn. 64). Nur in diesem Fall besteht die enge Verbindung zwischen zu unterlassender Handlung und der Fortdauer des rechtswidrigen Zustands, durch welche die Nichtbeseitigung des Verletzungszustandes mit einer Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichzusetzen ist. An dieser engen Verbindung fehlt es hier. Der von der Klägerin beanstandete, im November 2018 fortdauernde vermeintliche Verletzungszustand wurde nicht von den Beklagten geschaffen. Die Beklagte zu 1) hat das Angebot zur ASIN B. nicht selbst erstellt und auch den Angebotstitel, in welchem das Zeichen „MO“ verwendet wurde, nicht selbst verfasst. Sie hat sich lediglich an diese ASIN „angehängt“, indem sie das unter dieser ASIN erfasste Produkt ebenfalls über „Amazon.de“ zum Verkauf anbot. Nichts Anderes folgt aus der Vertragsstrafenklausel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12, Rn. 26 – juris). Danach muss der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Denn in dem Sachverhalt, welcher jener Entscheidung zugrunde lag, beruhte der Unterlassungsanspruch auf der eigenen rechtswidrigen Firmierung der Unterlassungsschuldnerin, aufgrund derer die Unterlassungsschuldnerin damit rechnen musste, dass Branchendienste diese Firmierung in ihre Verzeichnisse aufnehmen würden (BGH, aaO., Rn. 28). Hiervon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt, weil die Beklagte zu 1) den beanstandeten Angebotstitel nicht selbst angelegt hat. Vielmehr war dieser bereits zuvor auf der Handelsplattform „Amazon.de“ abrufbar. Schließlich wären weitergehende Handlungen zur Beseitigung den Beklagten hier auch nicht zuzumuten gewesen. Die aus der Unterlassungspflicht folgende Pflicht zur Beseitigung steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12, Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel; Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 76/13, Rn. 63 – CT-Paradies). Welche Handlungen dem Unterlassungsschuldner zur Beseitigung bzw. zum Einwirken auf Dritte mit dem Ziel der Beseitigung zuzumuten sind, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, in welche insbesondere die jeweiligen Verantwortungs- und Risikosphären einzubeziehen sind. Demnach würde die Verantwortungssphäre der Beklagten zu 1), die sich lediglich an das bestehende Angebot „anhängte“, überdehnt, wenn sie – gleichsam als Garantin – dazu verpflichtet wäre, fortbestehende Rechtsverletzungen, die sie nicht selbst verursacht hat, zu beseitigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Klägerin als Markenrechtsinhaberin, wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen gegebenenfalls gegen weitere Täter oder Störer, insbesondere gegen die Betreiberin der Plattform „Amazon.de“, vorzugehen. c) Demnach kann dahinstehen, ob es der Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, das Angebot zur ASIN B. insgesamt zu löschen oder durch „Amazon.de“ löschen zu lassen, bzw. den Angebotstitel zu ändern oder ändern zu lassen, was zwischen den Parteien umstritten ist. Denn nach den vorstehenden Ausführungen waren die Beklagten weder zu einer Löschung der gesamten Angebotsseite noch zu einer Änderung des Angebotstitels verpflichtet, um ihrer vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht nachzukommen. Ebenso bestand keine Pflicht dazu, entsprechend auf „Amazon.de“ einzuwirken. d) Ferner kann dahinstehen, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB hinsichtlich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.10.2016 dadurch eingetreten ist, dass der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer ähnlichen Konstellation Zweifel daran geäußert hat, ob in der Verwendung des Zeichens „MO“ in einer Artikelbeschreibung eine markenmäßige Verwendung liegt (Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18 – Damenhose MO). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um den Anspruch auf die Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die in der Bekleidungsindustrie tätig ist. Innerhalb dieser Unternehmensgruppe ist sie für Lizenzierung und Markenrechte verantwortlich. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1), die einen Handel mit Outdoorbekleidung, unter anderem über die Online-Handelsplattform „Amazon.de“, betreibt. Mit Priorität vom 06.07.1999 meldete die „M. S. GmbH“, eine weitere Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe, zu der die Klägerin gehört, die Wortmarke „MO“ beim Deutschen Patent- und Markenamt an, die in der Folge eingetragen wurde. Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für Bekleidung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Im Jahr 2016 bestand auf der Handelsplattform „Amazon.de“ eine Angebotsseite mit der „Amazon Standard Identification Number“ (im Folgenden: ASIN) B. und der Angebotsbeschreibung „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION, braun, Polyester, one size“. Bei dem unter dieser Beschreibung angebotenen Artikel handelt es sich um ein Halstuch mit braun-grünem Flecktarnmuster. Im September 2016 bot die Beklagte zu 1) ihrerseits über die Plattform „Amazon.de“ mindestens ein derartiges Halstuch zum Kauf an. Dies erfolgte – wie bei Verkäufen über „Amazon.de“ üblich – nicht, indem die Beklagte zu 1) eine neue Angebotsseite für ihr Angebot anlegte. Stattdessen „hängte“ sie sich an das bereits bestehende Angebot mit der ASIN B. „an“, mit der Folge, dass sie bei Aufruf der bestehenden Angebotsseite als Verkäuferin des angebotenen Artikels angezeigt wurde. Für die weiteren Einzelheiten des Verkaufsangebots der Beklagten zu 2) vom 16.09.2016 wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Hieraufhin kaufte die „M. S. GmbH“ ein solches Halstuch zu Testzwecken über „Amazon.de“ von der Beklagten zu 1) und mahnte diese daraufhin wegen der behaupteten Markenrechtsverletzung ab. Am 04.10.2016 gaben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich unter anderem dazu verpflichteten, es bei Meidung einer von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin Halstücher und/oder Kopfbedeckungen unter Verwendung des Zeichens „MO“ zu bewerben und/oder anzubieten. Für die weiteren Einzelheiten der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.10.2020 wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) bot das Halstuch, das Gegenstand der Abmahnung gewesen war, in der Folgezeit nicht weiter über „Amazon.de“ an und „hängte“ sich von der ASIN B. wieder „ab“. Im August 2017 übertrug die „M. S. GmbH“ die Marke „MO“ auf die Klägerin und trat ihr den streitgegenständlichen Anspruch auf die Vertragsstrafe ab. Am 01.11.2018 stellte die Klägerin fest, dass sich die Angebotsseite „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION, braun, Polyester, one size“ zur ASIN B. weiterhin im Internet abrufen ließ, wobei das Halstuch zu diesem Zeitpunkt von keinem auf „Amazon.de“ vertretenen Händler angeboten und als „Derzeit nicht verfügbar“ angezeigt wurde. Für die weiteren Einzelheiten der Angebotsseite am 01.11.2018 wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Hieraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2018 erneut ab und forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- Euro auf. Beides wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2018 zurück. Mit Schriftsatz vom 07.05.2019, den Beklagten zugestellt am 24.05.2019, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) sei zum Zeitpunkt des Testkaufs am 16.09.2016 und der nachfolgenden Abmahnung einzige Anbieterin des Halstuchs zur ASIN B. auf „Amazon.de“ gewesen. Daher habe die Beklagte zu 1) das Angebot infolge der ersten Abmahnung im Herbst 2016 durch „Amazon.de“ ändern oder das Angebot unter der genannten ASIN gänzlich löschen lassen können. Hierzu – so meint die Klägerin – sei die Beklagte zu 1) auch verpflichtet gewesen. In jedem Falle habe die Beklagte zu 1) entsprechend auf „Amazon.de“ einwirken müssen. Indem sie dies nicht getan habe, liege weiterhin ein „Bewerben“ im Sinne der Unterlassungserklärung vom 04.10.2016 vor, weshalb die Vertragsstrafe – auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) – verwirkt sei. Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich infolge der Abmahnung im Herbst 2016 an „Amazon.de“ gewandt und den Sachverhalt angezeigt. Hieraufhin sei ihr von „Amazon.de“ mitgeteilt worden, dass sie den Artikel nicht angelegt habe und dass sie das Angebot weder löschen, noch den Angebotstitel „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION, braun, Polyester, one size“ ändern könne. Dieser Support-Fall, der die Fallnummer... erhalten habe, sei wegen Zeitablaufs nun nicht mehr aufrufbar. Daher – so meint sie – habe sie alles getan, um ihrer Unterlassungspflicht zu genügen. Insbesondere ein weiteres Einwirken auf „Amazon.de“ sei ihr nicht möglich gewesen. Ein solches Hinwirken, insbesondere auf eine gänzliche Löschung des Angebots, habe der Klägerin als Markeninhaberin oblegen. Im Übrigen handele es sich bei der Artikelbeschreibung „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION“ nicht um eine markenmäßige Verwendung des Zeichens „MO“, sondern lediglich um eine Abkürzung für „Mossy Oak“, wobei es sich um die Bezeichnung eines bekannten US-amerikanischen Unternehmens handele, das Outdoor-Produkte herstelle. Auch aus diesem Grunde sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Mit Schriftsätzen vom 28.07.2020 bzw. vom 04.08.2020 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Mit Beschluss vom 05.08.2020 hat die Kammer den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 27.08.2020 bestimmt.