Urteil
327 O 211/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Patentsachen kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001, 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244).(Rn.70)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Patentsachen kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001, 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244).(Rn.70) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 139 Abs. 1; 9 Nr. 1 PatG, i.V.m. Art. 64 EPÜ auf der Grundlage des beschränkt verteidigten Patentanspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu (I.). Darüber hinaus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis nicht hinreichend sicher zugunsten der Antragstellerin zu beantworten (II). Im Einzelnen: I. Die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 und 139 PatG liegen überwiegend wahrscheinlich nicht vor. Gem. §§ 9 bis 13 PatG kann, wer eine patentierte Erfindung benutzt, vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gem. § 9 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Crashsensor ein Ventil in den Verkehr zu bringen beabsichtigen, das von den Merkmalen des Anspruchs des Verfügungspatents in der zuletzt verteidigten Fassung Gebrauch macht. 1. Das Verfügungspatent betrifft mit dem hier als Anspruchskombination geltend gemachten einzigen verbliebenen Patentanspruch ein Ventil, das in einem Gehäuse einen Einströmkanal sowie einen Ausströmkanal für ein Fluid aufweist. Das Ventil weist dabei eine Sicherheitsvorrichtung auf, die zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung bewegbar ist. In der Offenstellung kann ein Fluid vom Einströmkanal zum Ausströmkanal strömen, während dies in der Schließstellung verhindert wird, da mindestens der Einströmkanal oder der Ausströmkanal verschlossen ist. Mit einem solchen Ventil kann eine Sicherheitsfunktion („Crashsensor“) verwirklicht werden, die insbesondere bei gasbetriebenen Verbrauchsvorrichtungen in Fahrzeugen, beispielsweise einer Gasheizung in einem Reisemobil oder Wohnwagen, wichtig ist (siehe Abs. [0003] sowie Abs. [0008] der Verfügungspatentschrift). Die Verschlusseinheit dient dazu, den Durchfluss vom Einströmkanal zum Ausströmkanal des Ventils dann zu unterbrechen, wenn auf das Ventil solche Beschleunigungskräfte einwirken, dass davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug in einen Unfall („Crash“) verwickelt ist, und so ein unkontrolliertes Austreten des Fluids zu verhindern. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Ventil mit einer Sicherheitsvorrichtung anzugeben, das durch ein vereinfachtes Wirkprinzip ein sicheres Verschließen einer Gasflasche und einer Fluidleitung ermöglicht und kostengünstig in Herstellung, Einbau, Betrieb und Nachrüstung ist (siehe Abs. [0008]). Bei der verfügungspatentgemäßen Lösung ist, um die auf einen Unfall hindeutende hohe Beschleunigung zu erfassen, ein Trägheitskörper vorgesehen, der im Normalzustand auf einer Sitzfläche im Mittelpunkt einer konkaven Vertiefung im Gehäuse des Ventils ruht. Der Trägheitskörper bildet eine Sperreinrichtung, die verhindert, dass die Verschlusseinheit unter der Wirkung einer Energiespeichereinrichtung in der Form einer Feder aus der Offenstellung in die Schließstellung bewegt wird. Anders ausgedrückt: Solange sich der Trägheitskörper in seiner Normalposition auf der Sitzfläche im Boden des Gehäuses befindet, verhindert er, dass die Feder die Verschlusseinheit aus der Offenstellung in die Schließstellung verstellt. Wird dagegen der Trägheitskörper (aufgrund einer auf ihn einwirkenden Beschleunigungskraft) aus der Ruheposition herausbewegt, ist die Feder in der Lage, die Verschlusseinheit in die Schließstellung zu bewegen, so dass der Durchfluss durch das Ventil verschlossen ist. Ferner ist eine Rückstelleinrichtung vorgesehen, mit der die Verschlusseinheit, wenn sie unter der Wirkung der Feder aus der Offenstellung in die Schließstellung verstellt wurde, wieder in die Offenstellung zurückgestellt werden kann, wobei dabei auch der Trägheitskörper in seine Ruheposition bewegt wird. Das Ventil ist dann wieder geöffnet, und der „Crashsensor“ befindet sich in einem betriebsbereiten Zustand. Das Verfügungspatent umfasst in der eingeschränkt verteidigten Fassung die folgenden Merkmale: 1) Ventil mit 2) einem Gehäuse (7), 3) einem Einströmkanal (14) zum Einströmen eines Fluids (F), 4) einem Ausströmkanal (15) zum Ausströmen des Fluids (F), 5) wobei im Gehäuse (7) an der tiefst gelegenen Stelle eine konkave Vertiefung ausgespart ist, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche (2) befindet, 6) einem Trägheitskörper (1), dessen jeweilige Stellung einen jeweiligen Betriebszustand definiert, wobei der eine Betriebszustand ein Normalzustand ist, in dem der Trägheitskörper (1) in einer definierten Ruheposition auf der Sitzfläche (2) angeordnet ist, und der andere Betriebszustand ein Sicherheitszustand, in dem der Trägheitskörper aufgrund einer Wirkung einer Beschleunigungskraft, deren Betrag einen vordefinierten Grenzwert überschreitet, aus der Ruheposition ausgelenkt ist, 7) einer Verschlusseinheit (11), die zwischen einer Offenstellung, in welcher weder der Einströmkanal (14) noch der Ausströmkanal (15) durch die Verschlusseinheit (11) verschlossen ist, und einer Schließstellung, in welcher der Einströmkanal (14) und/oder der Ausströmkanal (15) durch die Verschlusseinheit (11) verschlossen ist, bewegbar ist, 8) einer Bewegungseinrichtung zum Bewegen der Verschlusseinheit (11) zwischen der Offenstellung und der Schließstellung, und mit 9) einer Energiespeichereinrichtung zum Speichern einer mechanischen Energie, wobei im Normalzustand die Energiespeichereinrichtung die Energie speichert und die Verschlusseinheit (11) in der Offenstellung steht, und wobei im Sicherheitszustand die Verschlusseinheit (11) durch die Bewegungseinrichtung mit Hilfe der Energie aus der Energiespeichereinrichtung aus der Offenstellung in die Schließstellung bewegt wird, 10) wobei eine Sperreinrichtung vorgesehen ist, welche im Normalzustand ein Abgeben der Energie durch die Energiespeichereinrichtung verhindert und welche im Sicherheitszustand das Abgeben der Energie durch die Energiespeichereinrichtung zulässt, 11) wobei die Sperreinrichtung durch den Trägheitskörper (1) gebildet wird, der in der Ruheposition derart angeordnet ist, dass das Abgeben der Energie durch die Energiespeichereinrichtung verhindert wird, 12) wobei die Energiespeichereinrichtung eine Federeinrichtung (4, 12) aufweist, welche im Normalzustand vorgespannt ist und welche sich im Sicherheitszustand wenigstens teilweise entspannt, 13) wobei eine Rückstelleinrichtung (3, 24) zum Rückstellen der Verschlusseinheit (11) in die Offenstellung durch einen Bediener vorgesehen ist, und 14) wobei beim Rückstellen der Trägheitskörper (1) in die Ruheposition bewegt wird und wobei beim Rückstellen die Energie in der Energiespeichereinrichtung durch ein Vorspannen der Federeinrichtung (4, 12) gespeichert wird. 2. Unter Berücksichtigung des dargelegten Verständnisses des Patentanspruchs macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der geltend gemachten Ansprüche des Verfügungspatents keinen Gebrauch. a) Zu Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Merkmale 1 bis 4 und 7 bis 14 durch den angegriffenen Crashsensor verwirklicht werden. b) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedoch nicht das Merkmal 5, denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist im Gehäuse an der tiefst gelegenen Stelle keine konkave Vertiefung ausgespart, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche befindet. Die angegriffene Ausführungsform ist nach einer von der Antragstellerin vorgelegten Zeichnung wie folgt aufgebaut: Das Verständnis der Antragstellerin, dass ein Gehäuse nach dem Patent lediglich das ist, was den Trägheitskörper umgibt, ist nicht nachvollziehbar und findet weder in der Patentbeschreibung noch in den Zeichnungen eine Grundlage. Diese Auslegung lässt sich auch nicht mit dem allgemeinen Sprachverständnis in Einklang bringen. Wie der Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Konstruktion von Sicherheitsventilen die Kombination der Merkmale versteht, ergibt sich ausgehend vom Patentanspruch (Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ, § 14 S. 1 PatG) aus dem technischen Zusammenhang seiner Merkmale, sowie aus dem Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ, § 14 S. 2 PatG). Durch Heranziehung der Beschreibung zur Auslegung der Patentschrift wird sichergestellt, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichende Beachtung findet. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe – nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung – entscheidend ist, die Patentschrift gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem; BGHZ 150, 149, 156 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Soweit in der Patentschrift (TW 15) das Wort „Gehäuse“ genannt wird, geschieht dies bezogen auf die Zeichnungen und ist weit überwiegend auch im Text mit der Ordnungsziffer 7 versehen und in den (beiden noch patentgemäßen) Zeichnungen wie folgt dargestellt: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Gehäuse – so wie auch in der Patentschrift dargestellt und beschrieben – eine feste Hülle/Umhüllung, die einen empfindlichen Inhalt schützend umgibt, oder die Umgebung vor einem gefährlichen Inhalt schützt. Dieses funktionale Verständnis ist bei einem Ventil, das in einem Gehäuse einen Einströmkanal sowie einen Ausströmkanal für ein brennbares Fluid aufweist, natürlich auch technisch besonders sinnvoll. Ein durchlässiger Einlegering oder Einlegeboden kann schon danach kein Gehäuse oder Gehäuseboden sein und er liegt auch nicht an der tiefsten Stelle des Gehäuses. Ein solches Verständnis findet im Patent keine Stütze, insbesondere da sich das Verfügungspatent an keiner Stelle mit einem fluiddurchlässigen Einlegeboden beschäftigt. Diese Auslegung steht zudem im Widerspruch zu allen Zeichnungen und dem zuvor dargelegten Sprachverständnis der Allgemeinheit und des Fachmanns. Offen bleiben kann nach den vorstehenden Ausführungen, ob die angegriffene Ausführungsform die weiteren Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der Trägheitskörper (1) in einer definierten Ruheposition auf der Sitzfläche (2) angeordnet ist (vgl. Merkmal 6). II. Darüber hinaus liegt auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2013 - Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 - I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862). Es darf mithin keine ernsthaften Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents geben, die in einem Hauptsacheverfahren zu einer Aussetzung führen würden (LG Hamburg Urt. v. 02.04.2015 – 315 O 24/15, BeckRS 2016, 9515). Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, wie durchgreifend die geweckten Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind (Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., § 940 Rn. 137). Die Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind im vorliegenden Verfahren allerdings ganz erheblich. Zunächst hat angesichts der mehrfachen Beschränkungen des Verfügungspatents der Erteilungsakt für das vorliegende Verfahren keine oder nur noch wenig indizielle Bedeutung. Werden zur Selbstbeschränkung – wie hier – neue Merkmale aus der Patentbeschreibung eingeführt, verliert der Erteilungsakt seine Aussagekraft und das Patent ist wie ein ungeprüftes Schutzrecht zu behandeln (Cepl/Voß, a.a.O., § 148 Rn. 158). Hinzu kommt, dass die beschränkte Fassung um die Mehrheit der Zeichnungen und einen großen Teil des Textes bereinigt ist und dadurch eine vernünftige Auslegung der Patentschrift deutlich erschwert ist. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass das Verfügungspatent auch in der beschränkt geltend gemachten Fassung immer noch durch die Entgegenhaltung E1, den nächstliegenden Stand der Technik, neuheitsschädlich getroffen wird. Auch das dem Patentanspruch hinzugefügte Merkmal 5, wonach bei dem Ventil im Gehäuse an der tiefst gelegenen Stelle eine konkave Vertiefung ausgespart sei, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche befinde, steht in Konflikt mit der Entgegenhaltung E 1 des Einspruchs. Dort heißt es, „Located below the inlet chamber 12 is a lower or outlet chamber 18 having an outlet port 20 threaded to receive an outlet gas pipe and a funnel shaped floor slanted toward the axial center of the chamber.” (col. 1 line 55-59), sowie “The ball 32 [...] stands on a concave seat or post 34 which is manually retractable for remounting the ball after it has been dislodged. The post diameter is relatively small and can retract into an axially located hole recessed in the interior floor of the housing [...]” (col. 2 line 31–36). Der Normalzustand des Gasventils ist in der E1 wie folgt abgebildet: Auch bei der Entgegenhaltung gibt es an der tiefst gelegenen Stelle des Gehäuses („housing 10“) eine konkave Vertiefung („funnel shaped floor“), in deren Mittelpunkt („axially located“) sich eine Sitzfläche befindet („seat or post 34“), wenn diese auch im Normalzustand in der Zeichnung leicht erhaben ist. Soweit die Antragstellerin meint, dass im Verfügungspatent in Abgrenzung zur E1 die Sitzfläche einstückig mit dem Gehäuse vorgesehen sei (S. 33 des Schriftsatzes vom 30.07.2019) lässt sich diese weitere Einschränkung nicht den geltend gemachten Ansprüchen entnehmen und würde eine solche Auslegung sich von der angegriffenen Ausführungsform eher noch weiter entfernen. Ob der Rechtsbestand des Verfügungspatents wegen weiterer Entgegenhaltungen oder einer unzulässigen Erweiterung in Frage gestellt wird, kann vorliegend offen bleiben. Die Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind bereits aus den vorgenannten Gründen so erheblich, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung und Herausgabe aus Patent in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein 1949 gegründetes, inhabergeführtes Unternehmen, das Zubehör für Wohnwagen und Reisemobile herstellt bzw. herstellen lässt und vertreibt. Zu ihren Produkten gehören auch Druckregelgeräte mit einem sog. Crashsensor, in denen Ventile mit Sicherheitsvorrichtungen enthalten sind. Die Antragstellerin ist ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents EP 2 096 340 B1, auf dessen deutschen Teil (Az. 50 2008 000 901.9) sie sich vorliegend stützt (im Folgenden: Verfügungspatent). Das Verfügungspatent wurde am 28. Februar 2008 angemeldet, die Erteilung wurde am 7. Juli 2010 veröffentlicht (Anlagen TW 6 und TW 7). Am 29. Januar 2019 reichte die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Beschränkung des Verfügungspatents gemäß § 64 PatG ein. Mit diesem Antrag wurde zum erteilten Anspruch 1 ein Merkmal hinzugefügt und Anspruch 1 auf die Ausführungsform der Figuren 4a und 4b beschränkt. Unteransprüche wurden entsprechend gestrichen (Anlage TW 8). Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 (Anlage TW 9) beschränkte die zuständige Patentabteilung des DPMA das Verfügungspatent antragsgemäß. Die geänderte Verfügungspatentschrift wurde am 19.06.2019 veröffentlicht (Anlage TW 15). Die Antragsgegnerin zu 1 stellt her und vertreibt Flüssiggasanlagen, u.a. solche für Wohnwagen und Reisemobile, ferner befasst sie sich mit Ölfeuerungsanlagen und Tankmanagement. Die Antragsgegner zu 2 und 3 sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde 1968 gegründet und arbeitete seit ihrer Gründung mit der Antragstellerin zusammen. Seit 2010 belieferte die Antragsgegnerin die Antragstellerin exklusiv mit dem streitgegenständlichen mechanischen Crashsensor. Der Crashsensor war mit den Marken der Antragstellerin (X) und der Antragsgegnerin zu 1) (Y) gekennzeichnet. Im Juli 2018 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin, dass erstere einen eigenen Crashsensor produzieren und vertreiben sowie die Zusammenarbeit beenden wolle. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 an die Antragstellerin kündigte die Antragsgegnerseite unter Übersendung eines (auszugsweisen) Klageentwurfs die Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent an und forderte die Antragstellerin zwecks Vermeidung einer Einreichung unter Fristsetzung dazu auf, ihr schriftlich ein unwiderrufliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes kostenloses Mitbenutzungsrecht insbesondere am Gegenstand des Verfügungspatents einzuräumen, andernfalls binnen der gesetzten Frist gegenüber dem DPMA auf den Großteil der Ansprüche des Verfügungspatents zu verzichten (Anlage TW 1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wies die Antragstellerin den angeblichen Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zurück und machte deutlich, eine Beschränkung des Verfügungspatents beantragt zu haben (Anlage TW 2). Gegen das Verfügungspatent reichte die Antragsgegnerin zu 1 unter dem 13. Februar 2019 eine Nichtigkeitsklage ein (Anlagekonvolut TW 10). Auf die Nichtigkeitsklage hin schränkte die Antragstellerin das Verfügungspatent weiter ein (Anlagenkonvolut TW 11) und macht auch nur noch in diesem Umfang den vorliegenden Unterlassungsanspruch geltend. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (Anlage TW 3) kündigte die Antragsgegnerin zu 1 an, „dass wir ab sofort Druckregelgeräte und automatische Umschaltventile mit einem Crash Sensor in der bisher exklusiv an Sie gelieferten Bauform in Deutschland herstellen und unter eigenem Namen vertreiben werden. Wir werden diese Produkte ab sofort bewerben und auch auf Messen ausstellen. Gerne bieten wir diese Produkte auch Ihnen ab sofort zum Kauf an. Dem beigefügten Angebot können Sie weitere Details entnehmen. Damit Sie sich schon jetzt ein genaueres Bild machen können, senden wir [...] in den nächsten Tagen ein Muster eines Druckregelgeräts mit entsprechendem Crash Sensor zu.“ Dieses Schreiben und das angekündigte Muster des Druckregelgeräts mit Crashsensor gingen am 15. Mai 2019 bei der Antragstellerin ein. Ein streitgegenständlicher Regler liegt als Anlage VP 7 als Muster vor. Als Reaktion auf die eingereichte Nichtigkeitsklage und auf das Schreiben vom 10. Mai 2019 erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Mai 2019 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die außerordentliche Kündigung der Vertriebsliefervereinbarung aus wichtigem Grund (Anlage TW 4). Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 widersprach die Antragsgegnerseite der außerordentlichen Kündigung (Anlage TW 5). Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze die beschränkt verteidigte Anspruchsfassung des Verfügungspatents wortsinngemäß. Auch bei dem angegriffenen Ventil sei im Gehäuse an der tiefst gelegenen Stelle eine konkave Vertiefung ausgespart, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche befinde. Der Trägheitskörper sei in einer definierten Ruheposition auf der Sitzfläche angeordnet (Merkmal 6). In der beschränkt verteidigten Form werde sich das Verfügungspatent zudem als rechtsbeständig erweisen.Merkmal 5 sei bei der Entgegenhaltung E1 nicht vorhanden. Im Gegensatz zu dem Patentanspruch des Verfügungspatents zeige die E1 nämlich nicht, dass im Gehäuse an der tiefst gelegenen Stelle eine konkave Vertiefung ausgespart sei, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche befinde, auf der der Trägheitskörper in der Ruheposition angeordnet sei (siehe Merkmale 5 und 6). Stattdessen werde bei der Entgegenhaltung E1 eine verstellbare Sitzfläche (auf der Stirnseite des Stößels 34) verwendet, die sich dann, wenn sich der Trägheitskörper in der in Figur 1 gezeigten Ruheposition befinde, deutlich oberhalb der konkaven Vertiefung im Gehäuse befinde. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Antragsgegnern bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, ein Ventil mit - einem Gehäuse, - einem Einströmkanal zum Einströmen eines Fluids, - einem Ausströmkanal zum Ausströmen des Fluids, - wobei im Gehäuse an der tiefstgelegenen Stelle eine konkave Vertiefung ausgespart ist, in deren Mittelpunkt sich eine Sitzfläche befindet, - einem Trägheitskörper, dessen jeweilige Stellung einen jeweiligen Betriebszustand definiert, wobei der eine Betriebszustand ein Normalzustand ist, in dem der Trägheitskörper in einer definierten Ruheposition auf der Sitzfläche angeordnet ist, und der andere Betriebszustand ein Sicherheitszustand, in dem der Trägheitskörper aufgrund einer Wirkung einer Beschleunigungskraft, deren Betrag einen vordefinierten Grenzwert überschreitet, aus der Ruheposition ausgelenkt ist, - einer Verschlusseinheit, die zwischen einer Offenstellung, in welcher weder der Einströmkanal noch der Ausströmkanal durch die Verschlusseinheit verschlossen ist, und einer Schließstellung, in welcher der Einströmkanal und/oder der Ausströmkanal durch die Verschlusseinheit verschlossen ist, bewegbar ist, - einer Bewegungseinrichtung zum Bewegen der Verschlusseinheit zwischen der Offenstellung und der Schließstellung, und mit - einer Energiespeichereinrichtung zum Speichern einer mechanischen Energie, wobei im Normalzustand die Energiespeichereinrichtung die Energie speichert und die Verschlusseinheit in der Offenstellung steht, und wobei im Sicherheitszustand die Verschlusseinheit durch die Bewegungseinrichtung mit Hilfe der Energie aus der Energiespeichereinrichtung aus der Offenstellung in die Schließstellung bewegt wird, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen bei dem - eine Sperreinrichtung vorgesehen ist, welche im Normalzustand ein Abgeben der Energie durch die Energiespeichereinrichtung verhindert und welche im Sicherheitszustand das Abgeben der Energie durch die Energiespeichereinrichtung zulässt, - wobei die Sperreinrichtung durch den Trägheitskörper gebildet wird, der in der Ruheposition derart angeordnet ist, dass das Abgeben der Energie durch die Energiespeichereinrichtung verhindert wird, - wobei die Energiespeichereinrichtung eine Federeinrichtung aufweist, welche im Normalzustand vorgespannt ist und welche sich im Sicherheitszustand wenigstens teilweise entspannt, - wobei eine Rückstelleinrichtung zum Rückstellen der Verschlusseinheit in die Offenstellung durch einen Bediener vorgesehen ist, und - wobei beim Rückstellen der Trägheitskörper in die Ruheposition bewegt wird und wobei beim Rückstellen die Energie in der Energiespeichereinrichtung durch ein Vorspannen der Federeinrichtung gespeichert wird; 2. den Antragsgegnern aufzugeben, sämtliche in der Verfügungsgewalt der Antragsgegner befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Produkte an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben, und zwar bis zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den mit der angeordneten Verwahrung gesicherten Vernichtungsanspruch der Antragstellerin. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie tragen vor, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Patents mache, insbesondere werde Merkmal 5 von Anspruch 1 nicht verwirklicht. Die Figur 4a des Verfügungspatents lasse erkennen, dass das Gehäuse selbst an der tiefsten Stelle eine gerundete, konkave Vertiefung aufweise. Die Kugel der angegriffenen Ausführungsform sei jedoch auf einem separaten Einlegering angeordnet, der vom tiefst gelegenen Teil des Gehäuses beabstandet sei. Es gebe auch keine konkave Vertiefung, sondern nur eine gerade. Auch gebe es keine Sitzfläche, sondern eine Öffnung bzw. einen durch eine Kante gebildeten Sitz. Deshalb fehle es auch an Merkmal 6, nämlich einer „Ruheposition auf der Sitzfläche“. Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsgrund, denn das Verfügungspatent sei nicht rechtsbeständig. Schon aufgrund der zweimaligen Selbstbeschränkung seien erhebliche Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents gegeben. Der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs gehe zudem über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Trotz der mehrfachen Änderungen und der unzulässige Erweiterung des Verfügungsanspruchs sei der Gegenstand des Verfügungsanspruchs weiterhin nicht neu gegenüber der E1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 verwiesen.