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Urteil

327 O 340/18

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Unterlassungsanspruch sowie eine Vernichtungsanspruch gesichert werden soll, setzt voraus, dass ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird; die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes setzt auch die Darlegung und Glaubhaftmachung voraus, dass die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist, d.h. ein bereits anhängiger oder ein noch möglicher Rechtsbehelf gegen das Verfügungspatent voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.(Rn.48)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2018 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Unterlassungsanspruch sowie eine Vernichtungsanspruch gesichert werden soll, setzt voraus, dass ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird; die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes setzt auch die Darlegung und Glaubhaftmachung voraus, dass die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist, d.h. ein bereits anhängiger oder ein noch möglicher Rechtsbehelf gegen das Verfügungspatent voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.(Rn.48) 1. Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2018 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.10.2018 war unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragsgegnerin unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben. I. Neben der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Unterlassungsanspruch (Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG) sowie ein Vernichtungsanspruch (Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG) gesichert werden soll, voraus, dass ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) glaubhaft gemacht wird (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes umfasst auch die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist, d. h. ein bereits anhängiger oder ein noch möglicher Rechtsbehelf gegen das Verfügungspatent voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 1. Das Verfügungspatent betrifft Intraokularlinsen (IOL) und im Speziellen Patronen für die Einführung von IOL in das Auge (vgl. Abs. [0001] der Beschreibung des Verfügungspatents). IOL finden Verwendung in der Behandlung von Katarakten, also bei einer Trübung der Augenlinse. Dabei wird die Augenlinse operativ entfernt und eine IOL implantiert (Abs. [0003] der Beschreibung des Verfügungspatents). Frühere IOL wurden aus Hartplastik hergestellt. Neuere IOL sind jedoch weich und falt- bzw. rollbar, so dass sie durch einen kleineren Schnitt eingeführt werden können. Eine beliebte Methode zum Falten bzw. Rollen der IOL ist eine Einführpatrone, die die IOL faltet und ein Lumen (d. h. Kanal) mit relativ kleinem Durchmesser aufweist, durch den die IOL in das Auge gedrückt werden kann, üblicherweise mittels eines Kolbens mit weicher Spitze (Abs. [0004] der Beschreibung des Verfügungspatents). Im Stand der Technik bekannt waren zunächst Einführpatronen, bei denen die IOL durch einen relativ großen Schnitt (etwa 3,0 mm oder größer) in das Auge eingeführt werden musste. Der Schnitt musste bei diesen Einführpatronen groß genug sein, um den äußeren Durchmesser der Patronenspitze aufnehmen zu können (vgl. Abs. [0005] der Beschreibung des Verfügungspatents). Das Verfügungspatent nennt in Abs. [0004] seiner Beschreibung als meistgenutztes Einführpatronen-Design eine mehrteilige und mit Längsschanieren versehene Ausführung nach der US 4,681,102. Wegen des weiteren in der Verfügungspatentschrift benannten bekannten Standes der Technik wird auf die Anlagen AR 6a bis 6h sowie auf die Anlagen AR 7 bis AR 9 verwiesen. Mit der Weiterentwicklung von Operationstechniken und IOLs wurde es später möglich, Eingriffe mit wesentlich kleineren Schnitten (etwa 2,4 mm und kleiner) durchzuführen (vgl. Abs. [0005] der Beschreibung des Verfügungspatents). Hierbei muss die Patronenspitze nicht mehr vollständig in das Auge eingeführt werden, um die IOL zu platzieren. Vielmehr wird die Schnittwunde selbst für die Platzierung der IOL genutzt, sogenannte „wound assisted delivery“. Die Wunde bildet dabei einen Tunnel, durch den die IOL in die anteriore (vordere) Augenkammer gelangt. Bei der „wound assisted delivery“ ist es im Gegensatz zu älteren Operationstechniken nicht mehr notwendig, die Patronenspitze vollständig in die Augenkammer einzuführen (vgl. Abs. [0005] der Beschreibung des Verfügungspatents). Vor diesem Hintergrund stellte sich das Verfügungspatent die Aufgabe, eine Intraokular- linsen-Einführpatrone bereitzustellen, die spezifisch bei der Einführung von IOL unter Zuhilfenahme der Wunde („wound assisted IOL delivery“) unterstützt (Abs. [0008] der Beschreibung des Verfügungspatents). Die Merkmale der Ansprüche 1, 4, 7 und 9 des Verfügungspatents können wie folgt gegliedert werden: Anspruch 1 1.1 Intraokularlinsen-Einführpatrone, die aufweist: 1.2 einen Körper mit einem internen Lumen; 1.3. eine röhrenförmige Düse mit einer Außenwand und einer Öffnung; 1.3.1 die Düse steht distal von dem Körper vor; 1.3.2 die Öffnung steht in Fluidverbindung mit dem internen Lumen des Körpers; 1.3.3 die Düsenöffnung ist durch ein erweitertes Dach definiert, das distal von einer Ebene der Öffnung vorsteht und die Öffnung wenigstens teilweise umgibt; 1.4. wenigstens einen peripheren Vorsprung, der sich seitlich von der Außenwand der proximal von der Öffnung erstreckt; 1.4.1 der wenigstens eine periphere Vorsprung ist proximal von der Ebene der Öffnung beabstandet, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereitzustellen und im Gebrauch die komplette Einführung der Patronenspitze zu verhindern. Unteranspruch 4 4.1 Das Dach umgibt die Öffnung vollkommen. Unteranspruch 7 7.1 Der periphere Vorsprung weist eine abgewinkelte distale Fläche auf. Unteranspruch 9 9.1 Der periphere Vorsprung weist einen Anschlag auf. 2. Mit ihrem Widerspruch hat die Antragsgegnerin die von ihr – nach Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer – mit Schriftsatz vom 05.11.2018 bei dem Bundespatentgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 07.12.2018 näher begründete Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. Mit jener hat die Antragsgegnerin die Neuheit u. a. der hier in Rede stehenden Verfügungspatentansprüche sowie eine erfinderische Tätigkeit in Abrede genommen und eine fehlende Ausführbarkeit sowie eine unzulässige Erweiterung gerügt. Die von der Antragsgegnerin mit der Nichtigkeitsklage u. a. vorgelegte Entgegenhaltung D 2, eine deutsche Offenlegungsschrift (Anlage NK 3; Anmeldetag: 27.11.1995; Offenlegungstag: 28.05.1997), war im Erteilungsverfahren des Verfügungspatents nicht berücksichtigt worden. Die Entgegenhaltung gemäß Anlage NK 3/D 2 betrifft ebenfalls ein Implantationswerkzeug zum Implantieren einer IOL mit einem Injektorkanal und einer Auflagefläche, die beim Implantieren der Linse auf dem Auge in der Umgebung der Schnittöffnung aufliegt und „auch geringfügig aus der Auflagenfläche hervorstehen“ kann (vgl. Anlage NK 3/D 2, Spalte 2, Zeilen 26-31). Unter Berücksichtigung der Entgegenhaltung D 2 hält es die Kammer nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin gegen das Verfügungspatent erhobene Nichtigkeitsklage keinen Erfolg haben wird, so dass der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht für den Erlass einer auf dieses gestützten einstweiligen Verfügung hinreichend gesichert ist. Die Entgegenhaltung D 2 nimmt überwiegend wahrscheinlich sowohl das Merkmal 1.3.3 als auch das Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents vorweg, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Verfügungspatents überwiegend wahrscheinlich nicht neu i. S. v. Art. 54 EPÜ ist, es ihm aber jedenfalls an einem erfinderischen Schritt i. S. v. Art. 56 EPÜ fehlt. Anspruch 1 der Entgegenhaltung D 2 lautet wie folgt: Implantationswerkzeug zum implantieren einer faltbaren, flexiblen Intraokularlinse in ein Auge, wobei die gefaltete Linse durch einen Injektorkanal des Implantationswerkzeuges zugeführt wird, durch eine Schnittöffnung in das Auge eingebracht wird und sich darin entfaltet, dadurch gekennzeichnet, dass der Injektorkanal (11) an seiner Austrittsöffnung (12) eine Auflagefläche (15) aufweist, die beim Implantieren der Linse (26) auf dem Auge (1) in der Umgebung der Schnittöffnung (8) aufliegt, und dass das Implantationswerkzeug (9) eine Halteeinrichtung (18) aufweist, die beim Implantieren der Linse (26) in Haltekontakt mit dem Auge (1) komme insbesondere mit der Sklera (4), ist. Unteranspruch 4 der Entgegenhaltung D 2 lautet wie folgt: Implantationswerkzeug nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass die Führung (16) im Wesentlichen um die Dicke der Cornea (2) oder Sklera (4) an der Schnittöffnung (8) hervorsteht. In der Beschreibung der Entgegenhaltung D 2 wird eine Verkleinerung der Schnittlänge als wünschenswert beschrieben. Des Weiteren besteht danach bei in das Auge eingeführten Injektoren des Standes der Technik das Risiko einer mechanischen Verletzung der Iris oder eines anderen Augenteils im Bereich der vorderen und hinteren Augenkammer ebenso wie auch das Risiko von Infektionen. Der Erfindung gemäß der Entgegenhaltung D 2 liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Implantationswerkzeug zu schaffen, das die Implantation einer Intraokularlinse bei reduzierter Größe der Schnittöffnung gestattet und das Risiko einer möglichen Verletzung des Augeninneren oder eine Infektion durch das Implantationswerkzeug reduziert oder ausschließt. Bei einem Implantationswerkzeug nach der Erfindung gemäß der Entgegenhaltung D 2 könne die Auflagefläche bündig mit einem an seinem Vorderende stumpf endenden Injektor abschließen, das Injektorrohr bzw. die Injektornadel aber auch geringfügig aus der Auflagefläche hervorstechen, so dass es um dieses geringe Maß in die Schnittöffnung eindringe und eine Führung oder Zentrierung biete, jedoch nicht in die vordere Augenkammer hineinrage (D 2, Spalte 2, Zeilen 25 bis 31). Bei Verwendung eines Injektorrohres mit abgeschrägtem, spitz zulaufendem Vorderende könne das Hülsenelement derart auf dem Rohr positioniert werden, dass die Spitze maximal um die tatsächliche Dicke der Cornea oder Sklera im Bereich der Schnittöffnung hervorstehe (D 2, Spalte 2, Zeilen 34 bis 39). Das an dem Implantationswerkzeug gemäß der Entgegenhaltung D 2 angebrachte, z. B. auf dieses aufgepresste, Hülsenelement weist an seinem Vorderende eine ring- oder wulstförmige Verbreiterung auf, die eine Auflagefläche bildet (D 2, Spalte 3, Zeilen 26 bis 29). Bei der Ausführungsform der Entgegenhaltung D 2 mit abgeschrägtem Vorderende - und nicht, wie bei der in der Entgegenhaltung D 2 vorgesehenen weiteren Ausführungsform mit stumpfem Vorderende des Injektors - steht ein Wandabschnitt des rohrförmigen Injektors gegenüber der Auflagefläche hervor und bildet eine seitliche Führung zum geführten oder zentrierten Ansetzen des Injektors an der Schnittöffnung (D 2, Spalte 3, Zeilen 34 bis 39). Wenn eine hervorstehende Führung vorgesehen ist, wird diese zur Führung und Zentrierung des Injektors verwendet (D 2, Spalte 4, Zeilen 12 bis 14). Vor diesem Hintergrund nehmen die Entgegenhaltung D 2 in ihrer Ausführungsform mit abgeschrägtem Vorderende und Figur 1 der D 2 überwiegend wahrscheinlich sowohl das Merkmal 1.3.3 – durch das abgeschrägte Vorderende – als auch das Merkmal 1.4 – durch das Hülsenelement, das an seinem Vorderende eine ring- oder wulstförmige Verbreiterung aufweist, die eine Auflagefläche bildet – des Anspruchs 1 des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorweg. Eine Gegenüberstellung der Figur 6 des Verfügungspatents und der Figur 1 der Entgegenhaltung D 2 ergibt das folgende Bild: Figur 6 des Verfügungspatents Ausschnitt aus Figur 1 der Entgegenhaltung D 2 Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass in der Beschreibung der Entgegenhaltung D 2 (Spalte 3, Zeilen 9 bis 13) darauf hingewiesen werde, dass in Figur 1 der Entgegenhaltung D 2 die Schnittöffnung vereinfacht dargestellt sei und nicht den dem Fachmann bekannten versetzten Schnittverlauf zur Erzeugung zweier im Schließzustand übereinander liegender Lappen der Cornea mit Dichtfunktion zeige, sowie darauf, dass die in der Entgegenhaltung D 2 beschriebene vorstehende Spitze nicht die Wunde öffnen könne und erst recht nicht die Linse während des Passierens des Wundkanals führen und kontrollieren könne, fehlt es dem Anspruch 1 des Verfügungspatents im Hinblick auf dessen Merkmale 1.3.3 und 1.4 aber überwiegend wahrscheinlich jedenfalls an einem erfinderischen Schritt i. S. v. Art. 56 EPÜ gegenüber der mit der Entgegenhaltung D 2 offengelegten Erfindung. Dass mit der verfügungspatentgemäßen Intraokularlinsen-Einführpatrone die Wunde geöffnet und die Linse während des Passierens des Wundkanals geführt und kontrolliert werden könne, ergibt sich zunächst nicht aus den Verfügungspatentansprüchen. Zudem liegt es jedenfalls hinreichende Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents zu begründen vermöchtend nahe, dass die Ausführungsform der Entgegenhaltung D 2 mit abgeschrägtem Vorderende, bei der ein Wandabschnitt des rohrförmigen Injektors gegenüber der Auflagefläche hervorsteht und eine seitliche Führung zum geführten oder zentrierten Ansetzen des Injektors an der Schnittöffnung bildet (D 2, Spalte 3, Zeilen 34 bis 39) und zur Führung und Zentrierung des Injektors verwendet wird (D 2, Spalte 4, Zeilen 12 bis 14), und die Figur 1 der Entgegenhaltung D 2 aus fachmännischer Sicht ohne rückschauende Betrachtung zu einer verfügungspatentgemäßen Ausgestaltung einer IOL-Einführpatrone hinführen. Damit bestehen auch hinreichende Zweifel am Rechtsbestand der abhängigen Unteransprüche 4, 7 und 9 des Verfügungspatents. II. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin vorliegend auch an der für die Annahme eines Verfügungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit fehlt. Soweit die Antragsgegnerin aufgrund der der Antragstellerin im Erlassverfahren einseitig erteilten gerichtlichen Hinweise eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im Sinne der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (Az.: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) erblickt, die im Widerspruchsverfahren und auch sonst unheilbar sei, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 14.11.2018, an denen sie festhält. III. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von den Merkmalen des Anspruchs 1 sowie der Unteransprüche 4, 7 und 9 des Verfügungspatents Gebrauch macht und mithin der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG besteht. Indes liegt es nahe, dass der Gegenstand des Verfügungspatents auf dessen nachfolgend abgebildete Figuren 4 und 5 beschränkt ist: Mit Bescheid vom 16.07.2010 (Anlage AG 19a) hatte die zuständige Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts im Hinblick auf die das Verfügungspatent betreffende Patentanmeldung darauf hingewiesen, dass bei der Kurzbeschreibung der Figuren 1, 2 und 3 jeweils die Worte „of the present invention“ zu streichen seien, „as those drawings do not contain all features of claim 1“. Dergestalt – mit den Worten „of the present invention“ bzw. „der vorliegenden Erfindung“ lediglich im Hinblick auf die Figuren 4 und 5 des Verfügungspatents – ist das Verfügungspatent sodann erteilt worden. Soweit Anspruch 1 des Verfügungspatents daher im Hinblick auf das Merkmal „erweitertes Dach“ auf die Ordnungsziffer 20 Bezug nimmt, die nur in den Figuren 2 und 3 enthalten ist, erscheint die Verfügungspatentschrift in sich widersprüchlich. Dies stellt zum einen den Rechtsbestand des Verfügungspatents – neben den unter Ziff. I 2 dargestellten Gesichtspunkten – weiter in Frage, da nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls wie dieser Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren aufgelöst werden kann. Des Weiteren weist die angegriffene Ausführungsform ein erweitertes Dach, wie sich dieses aus den Figuren 4 und 5 des Verfügungspatents ergibt, jedenfalls nicht auf. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 Sätzen 1 und 2 ZPO. Gegenstand des Rechtsstreits sind von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte patentrechtliche Unterlassungs- und Herausgabeansprüche. Die Antragstellerin gehört zur A...-Gruppe, die dem N...-Konzern angehört. Mit Vereinbarung vom 30./31.08.2018 wurde ihr das Europäische Patent EP 2 002 803 B1 „Lumenspitze mit Linseneinspritzung für die Wundenversorgung“ mit einer Priorität vom 12.06.2007 (Anlagen AR 4 bis AR 5b; im Folgenden das „Verfügungspatent“) übertragen. Die Übertragung des Patents an die Antragstellerin erfolgte durch die N... AG, auf die die im Register des Europäischen Patentamtes als Inhaberin des Verfügungspatents eingetragene A..., zuvor - im Jahre 2011 - verschmolzen worden war. Anspruch 1 und die Unteransprüche 4, 7 und 9 des Verfügungspatents lauten wie folgt: 1. Intraokularlinsen-Einführpatrone (10), die aufweist: a) einen Körper (12) mit einem internen Lumen (15); b) eine röhrenförmige Düse (14) mit einer Außenwand (16) und einer Öffnung (18), wobei die Düse distal von dem Körper vorsteht, wobei die Öffnung Influidverbindung mit dem internen Lumen des Körpers steht; c) wenigstens einen peripheren Vorsprung (22), der sich seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstreckt; dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine periphere Vorsprung (22) proximal von der Ebene der Öffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereitzustellen und im Gebrauch die komplette Einführung der Patronenspitze zu verhindern, und wobei die Düsenöffnung durch ein erweitertes Dach (20, 20', 20“) definiert ist, das distal von einer Ebene der Öffnung (18, 18', 18“) vorsteht und die Öffnung wenigstens teilweise umgibt. 4. Patrone nach Anspruch 1, wobei das Dach (20) die Öffnung (18) vollkommen umgibt. 7. Patrone nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei der periphere Vorsprung (22) eine abgewinkelte distale Fläche (23) aufweist. 9. Patrone nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei der periphere Vorsprung (22) einen Anschlag aufweist. Eine Merkmalsanalyse der Ansprüche 1, 4, 5 und 7 des Verfügungspatents liegt in Anlage AR 10 vor. Die Antragsgegnerin gehört zum H.-Konzern. Der H.-Konzern betreibt unter „...“ ein weltweites Geschäft mit Intraokularlinsen und zugehörigen Medizinprodukten. Hierbei leitet die Antragsgegnerin den Vertrieb für u. a. Europa (vgl. Anlage AR 2). Auf der Website „http://...“ bewarb die ... am 08.05.2018 unter der Bezeichnung „multiSert“ eine Intraokularlinsen-Einführpatrone (Anlage AR 11; im Folgenden die „angegriffene Ausführungsform“). Ein Original der angegriffenen Ausführungsform befindet sich in Anlage AR 27 bei der Akte. Weitere Unterlagen betreffend die Ankündigung des Vertriebes und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland legt die Antragstellerin in den Anlagen AR 11 und AR 13 bis AR 18 vor, auf die insoweit verwiesen wird. Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.09.2018 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen einer nach Auffassung der Antragstellerin durch die angegriffene Ausführungsform erfolgende Verwirklichung der Ansprüche 1, 4, 5 und 7 des Verfügungspatents abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage AR 3a). Dies ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 13.09.2018 ablehnen, wobei sie sowohl eine Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform als auch den Rechtsbestand des Verfügungspatents in Abrede nahm (Anlage AR 3d). Mit bei dem Gericht am 14.09.2018 eingegangener Antragsschrift vom selben Tage hat die Antragstellerin zunächst beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, Intraokularlinsen-Einführpatronen gemäß dem Anspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 5 des Verfügungspatents in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, insbesondere wenn das Dach die Öffnung vollkommen umgibt (Unteranspruch 4) und/oder der periphere Vorsprung eine abgewinkelte distale Fläche aufweist (Unteranspruch 7), sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß jenem Unterlassungsantrag, insbesondere die Intraokularlinsen-Einführpatrone „multiSert“, zum Zwecke der Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben, die solange andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsgrundes zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist. Nach den der Antragstellerin von der Kammer telefonisch und schriftlich erteilten rechtlichen Hinweisen, die eine Vorlage eines Originals der angegriffenen Ausführungsform zum Gegenstand hatten, ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.10.2018 den von ihr gestellten Unterlassungsantrag ändern und auf Anspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 7 des Verfügungspatents stützen, insbesondere wenn das Dach die Öffnung vollkommen umgibt (Unteranspruch 4) und der periphere Vorsprung einen Anschlag aufweist (Unteranspruch 9). Unter dem 16.10.2018 hat die Kammer auf den letzten Antrag der Antragstellerin den folgenden Beschluss erlassen (Ziff. I. und II.): I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n, 1. Intraokularlinsen-Einführpatronen, die aufweisen: a) einen Körper mit einem internen Lumen; b) eine röhrenförmige Düse mit einer Außenwand und einer Öffnung, wobei die Düse distal von dem Körper vorsteht, wobei die Öffnung in Fluidverbindung mit dem internen Lumen des Körpers steht; c) wenigstens einen peripheren Vorsprung, der sich seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstreckt; dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine periphere Vorsprung proximal von der Ebene der Öffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereit zu stellen und im Gebrauch die komplette Einführung der Patronenspitze zu verhindern, und wobei die Düsenöffnung durch ein erweitertes Dach (20, 20', 20") definiert ist, das distal von einer Ebene der Öffnung (18, 18', 18") vorsteht und die Öffnung wenigstens teilweise umgibt (Anspruch 1 des Verfügungspatents EP 2 002 803 B1) und wobei der periphere Vorsprung eine abgewinkelte distale Fläche aufweist (Unteranspruch 7) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen insbesondere wenn 2. das Dach die Öffnung vollkommen umgibt (Unteranspruch 4) 3. der periphere Vorsprung einen Anschlag aufweist. (Unteranspruch 9) II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Antrag zu I., insbesondere die Intraokularlinsen-Einführpatronen "multiSert", zum Zwecke der Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben, die so lange andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer erhob die Antragsgegnerin zudem mit Schriftsatz vom 05.11.2018 bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Verfügungspatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im gesamten Umfang (Anlage AG 12), die sie mit Schriftsatz vom 07.12.2018 (Anlage AG 17) näher begründete, gegen die Antragstellerin. Die von der Antragsgegnerin in Bezug auf das Verfügungspatent erhobene Nichtigkeitsklage wird bei dem Bundespatentgericht unter dem Az. 4 Ni 32/18 (EP) geführt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache keinen Gebrauch von den Merkmalen 1.3.3, 1.4 und 1.4.1 des Verfügungspatents. Die angegriffene Ausführungsform weise keine Ebene der Öffnung auf. Die Öffnung sei vielmehr lediglich abgeschrägt. Ferner verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine „peripheral protrusion (22) extending laterally from the outer wall of the nozzle proximally from the opening“, da es jedenfalls an einer durchgängigen Verbindung zwischen dem von der Antragstellerin behaupteten Vorsprung der angegriffenen Ausführungsform und deren Düsenwand fehle. Vielmehr sei das „insert shield“ der angegriffenen Ausführungsform als Kappe ausgeführt, die sich nicht seitlich von der Außenwand der Düse erstrecke. Das Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents sei dahingehend auszulegen, dass der Vorsprung räumlich-körperlich so ausgestaltet sein müsse, dass er ein Eindringen des vollständigen Durchmessers der Düse verhindere. Insoweit aber sei der Vortrag der Antragstellerin zur Verwirklichung des Merkmals 1.4.1 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. Die Antragsgegnerin ist ferner der Auffassung, es fehle an einem Verfügungsgrund. Zum einen liege keine Dringlichkeit vor, da die Antragstellerin überlang mit der Verfügungsantragstellung zugewartet habe. Ferner sei ein Dringlichkeitsverlust durch einen nach Auffassung der Antragsgegnerin verfassungswidrigen Verfahrensgang im Sinne der Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (Az.: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) aufgrund der der Antragstellerin im Erlassverfahren einseitig erteilten Hinweise eingetreten. Insbesondere aber sei das Verfügungspatent nicht rechtsbeständig. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf die von ihr gegen das Verfügungspatent erhobene Nichtigkeitsklage nebst weiterer Begründung und Anlagen (Anlagen AG 12 und AG 17). Die Gegenstände der Ansprüche 1, 4, 7 und 9 des Verfügungspatents seien weder neu, noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner liege eine unzulässige Erweiterung vor und seien die Ansprüche des Verfügungspatents auf die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 4 und 5 des Verfügungspatents beschränkt worden. Dies ergebe sich auch aus der „Kurzbeschreibung“ der Zeichnungen in Abs. [0015] der Beschreibung des Verfügungspatents, da lediglich im Hinblick auf die Figuren 4 und 5 der Zusatz „der vorliegenden Erfindung“ aufgenommen worden sei, nicht aber im Hinblick auf die übrigen dort aufgeführten Figuren. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2018 (Az.: 327 O 3140/18) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen. Die Antragstellerin behauptet, erst am 16.08.2018 Kenntnis von den Vertriebshandlungen der Antragsgegnerin betreffend die angegriffene Ausführungsform in Deutschland erhalten zu haben (vgl. Anlagen AR 19a und AR 19b). Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Merkmale der Ansprüche 1, 4, 7 und 9 des Verfügungspatents wortsinngemäß. Insoweit mache die angegriffene Ausführungsform insbesondere auch von den Merkmalen 1.3.3, 1.4 und 1.4.1 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch. In Bezug auf das Merkmal 1.3.3 reiche es nach dem Verständnis des Verfügungspatents aus, wenn das erweiterte Dach über einer gedachten Ebene der Öffnung hervorstehe, wobei diese gedachte Ebene der Öffnung dort liege, wo eine reguläre senkrechte Öffnung enden würde. Dieses Verständnis werde bestätigt von Fig. 3 des Verfügungspatents (vgl. dazu auch Abs. [0017], Z. 31-36, der Beschreibung des Verfügungspatents). Dort sei ein erweitertes Dach (20) gezeigt, das von der dort ebenfalls nur gedachten Ebene der Öffnung vorstehe und diese vollständig umgebe. Dabei sei der Anspruchswortlaut nicht auf die Figuren 4 und 5 des Verfügungspatents beschränkt. Der Inhalt des Erteilungsverfahrens sei insoweit irrelevant. Die angegriffene Ausführungsform weise ein solches erweitertes Dach auf, das langgezogen über die Ebene der Öffnung vorstehe und damit genau die vom Verfügungspatent angestrebte Öffnungs- und Stützfunktion verwirkliche. Die Merkmale 1.4 und 1.4.1 des Verfügungspatents seien funktionsorientiert auszulegen und würden - in dieser Auslegung - ebenfalls von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Im Hinblick auf das Merkmal 1.4 des Verfügungspatents sei das „insert shield“ der angegriffenen Ausführungsform als deren peripherer Vorsprung jedenfalls formschlüssig mit der Außenwand der Düse verbunden. Schließlich verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über eine Einführtiefenbegrenzung im Sinne des Merkmals 1.4.1 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents. Mit Beschluss vom 14.11.2018 hat die Kammer angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der Kammer vom 16.10.2018 einstweilen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € durch die Antragstellerin stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).