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Urteil

327 O 256/17

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1115.327O256.17.00
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Leitsätze
1. Aus einem etwaigen Recht am Werktitel kann sich ein Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht ergeben, weil aus einem Werktitelrecht kein abstrakter Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines bloßen Domainnamens ohne jeden Bezug zu einem konkreten Werk folgen kann.(Rn.67) 2. Eine Zuordnungsverwirrung ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person namensmäßig zu bezeichnen. Das kann insbesondere auch der Fall sein, wenn ein fremder Name als Internetdomain verwendet wird. Der Gebrauch des gleichen Namens setzt dabei nicht voraus, dass eine volle Übereinstimmung vorliegt. Entscheidend ist, ob Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn sämtliche namensmäßig verwendeten Bestandteile der Domainnamen (hier: „europaeische-kulturstiftung“) in dem Namen des Klägers enthalten sind.(Rn.71) 3. Es ist zwar denkbar, dass eine Domain-Anmeldung für einen anderen treuhänderisch erfolgt. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, wenn in einem Kooperationsvertrag ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird.(Rn.80) 4. Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen kann ein werktitel-schutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 4. August 2011 - 2 U 74/10). Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn diverse Preise verliehen wurden, ohne eine einheitliche Bezeichnung (hier: „Europäischer Kulturpreis“) durchzuhalten, bzw. wenn diese Bezeichnung höchstens als Oberbegriff für für viele verschiedene Preise verwendet wurde.(Rn.87) 5. Bei der Verletzung eines Zeichenrechts steht der Eintritt eines Schadens bereits deswegen fest, weil der Zeicheninhaber den Eingriff in sein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann.(Rn.120)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Zeichen „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" im Internet als Domain-Namen zu verwenden. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der D. V.- und B. eG die Löschung des Domainnamens „europaeische-kulturstiftung.de“ zu erklären. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen, Daten, Bildmaterialien und sonstige schriftliche Aufzeichnungen der Klägerin sie in ihrem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Domain-Namen „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com” entstanden ist oder noch entstehen wird. 5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. 6. Bis auf die angekündigten Klaganträge zu 6. b) und c) wird die Klage im Übrigen abgewiesen. 7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 8. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 20.000,00 €, hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 500,00 € und hinsichtlich Ziffer 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einem etwaigen Recht am Werktitel kann sich ein Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht ergeben, weil aus einem Werktitelrecht kein abstrakter Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines bloßen Domainnamens ohne jeden Bezug zu einem konkreten Werk folgen kann.(Rn.67) 2. Eine Zuordnungsverwirrung ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person namensmäßig zu bezeichnen. Das kann insbesondere auch der Fall sein, wenn ein fremder Name als Internetdomain verwendet wird. Der Gebrauch des gleichen Namens setzt dabei nicht voraus, dass eine volle Übereinstimmung vorliegt. Entscheidend ist, ob Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn sämtliche namensmäßig verwendeten Bestandteile der Domainnamen (hier: „europaeische-kulturstiftung“) in dem Namen des Klägers enthalten sind.(Rn.71) 3. Es ist zwar denkbar, dass eine Domain-Anmeldung für einen anderen treuhänderisch erfolgt. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, wenn in einem Kooperationsvertrag ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird.(Rn.80) 4. Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen kann ein werktitel-schutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 4. August 2011 - 2 U 74/10). Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn diverse Preise verliehen wurden, ohne eine einheitliche Bezeichnung (hier: „Europäischer Kulturpreis“) durchzuhalten, bzw. wenn diese Bezeichnung höchstens als Oberbegriff für für viele verschiedene Preise verwendet wurde.(Rn.87) 5. Bei der Verletzung eines Zeichenrechts steht der Eintritt eines Schadens bereits deswegen fest, weil der Zeicheninhaber den Eingriff in sein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann.(Rn.120) 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Zeichen „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" im Internet als Domain-Namen zu verwenden. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der D. V.- und B. eG die Löschung des Domainnamens „europaeische-kulturstiftung.de“ zu erklären. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen, Daten, Bildmaterialien und sonstige schriftliche Aufzeichnungen der Klägerin sie in ihrem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Domain-Namen „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com” entstanden ist oder noch entstehen wird. 5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 455,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. 6. Bis auf die angekündigten Klaganträge zu 6. b) und c) wird die Klage im Übrigen abgewiesen. 7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 8. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 20.000,00 €, hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 500,00 € und hinsichtlich Ziffer 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang zulässig und begründet. I. Die Kammer hat keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin. Aus dem Handelsregisterauszug vom 30.10.2015 gemäß Anlage K 24 ergibt sich, dass Herr T. B. Präsident des Stiftungsrates der Klägerin ist. II. 1. Klagantrag zu 1. a) Hinsichtlich der Domains „europaeischer-kulturpreis.de" und „europaeischer-kulturpreis.com" steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. aa) Aus einem etwaigen Recht am Werktitel „E. K.“ gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG kann sich der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht ergeben, weil aus einem Werktitelrecht kein abstrakter Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines bloßen Domainnamens ohne jeden Bezug zu einem konkreten Werk folgen kann, wie ihn die Klägerin mit dem Klagantrag zu 1. geltend macht. bb) Ein Anspruch aus dem Recht am Namen „E. K.- S. P. E.“ gemäß § 12 S. 2 BGB kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Zeichen „E. K.- S. P. E.“ und „E. K.“ nicht verwechslungsfähig sind. b) Hinsichtlich der Domains „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 12 S. 2 BGB. aa) Der Name „E. K.- S. P. E.“ ist schutzfähig, weil es sich um den im Handelsregister eingetragenen Namen der Klägerin handelt (Anlage K 1). Auf eine Unterscheidungskraft kommt es nicht an. Jeder Name, auch der einer juristischen Person, genießt den Schutz des § 12 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 9). Lediglich Geschäftsbezeichnungen und Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der Firma geführt werden, fallen nur dann unter den Schutz des § 12 BGB, wenn sie unterscheidungskräftig sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 10, 12). bb) Es liegt ein Namensgebrauch vor, der mit einer Zuordnungsverwirrung auf Grund von Verwechslungsfähigkeit verbunden ist. Eine Zuordnungsverwirrung ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person namensmäßig zu bezeichnen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 23). Das kann insbesondere auch der Fall sein, wenn ein fremder Name als Internetdomain verwendet wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 24). Der Gebrauch des gleichen Namens setzt dabei nicht voraus, dass eine volle Übereinstimmung vorliegt. Entscheidend ist, ob Verwechslungsfähigkeit gegeben ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 27). Diese liegt hier vor, weil sämtliche namensmäßig verwendeten Bestandteile der Domainnamen, also „europaeische-kulturstiftung“, in dem Namen der Klägerin enthalten sind. Der Gesamteindruck von Schriftbild, Klang und Sinnfälligkeit ist daher ähnlich. Darüber hinaus handelt es sich bei „Europäische Kulturstiftung“ um die schlagwortartige Abkürzung des relativ langen Namens der Klägerin. Eine solche steht der Benutzung des vollen Namens gleich (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 27). cc) Die Verwendung war auch unbefugt. Auf das Recht der Gleichnamigkeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 29 f.) können sich die Beklagten nicht berufen, da die Begriffe „Europäische Kulturstiftung“ nicht Teil ihrer Namen sind. Dass es andere gleichnamige Personen, wie etwa den Europäische Kulturstiftung e.V., gibt, ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. dd) Es liegt auch eine Interessenverletzung vor. Diese besteht insbesondere, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 31, 33). Neben der Zeichenähnlichkeit ist dabei die Branchennähe zu berücksichtigen. Da die Parteien hier in der identischen Branche tätig sind und Kulturpreise vergeben, ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. ee) Beide Beklagten sind hinsichtlich beider Domains passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der Domain „europaeische-kulturstiftung.de". Die Beklagte zu 2) haftet als seine Geschäftsführerin. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Domain „europaeische-kulturstiftung.com" und der Beklagte zu 1) hat diese Domain ausweislich der Anlage K 109 genutzt, um eigene Inhalte zu veröffentlichen. 2. Klagantrag zu 2. Aus den oben unter Ziffer II. 1. b) genannten Gründen kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1) gemäß § 12 S. 1 BGB verlangen, die Domain „europaeische-kulturstiftung.de" zu löschen und so freizugeben. 3. Klagantrag zu 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Löschung und damit Freigabe der Domain „europaeischer-kulturpreis.de" zu. a) Es besteht kein Herausgabeanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB auf Grund des Vertragsverhältnisses, das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) gemäß dem Beratungsvertrag (Anlage B 2) und Kooperationsvertrag (Anlage K 8) bestand. Zwar ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denkbar, dass die Anmeldung einer Domain für einen anderen treuhänderisch erfolgt (BGH GRUR 2010, 944 - braunkohle-nein.de). Hier haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) in § 6 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages jedoch ausdrücklich eine abweichende vertragliche Regelung getroffen. Die Behauptung der Klägerin und ihr darauf bezogene Beweisangebot im Schriftsatz vom 02.03.2018, dass dennoch eine treuhänderischen Anmeldung erfolgt sei, lässt offen, welche konkreten Tatsachen der benannte Zeuge Prof. Dr. v. W. bezeugen können soll, die etwas an dieser vertraglichen Regelung ändern sollten. Entgegen der Ansicht der Klägerin hält die Klausel auch einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand. Da die Klausel explizit die Domain „europaeischer-kulturpreis.de" nennt, ist bereits nicht ersichtlich, wie es sich dabei um eine „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte“ Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handeln soll. Da § 6 Abs. 1 des Kooperationsvertrages zudem eine differenzierte Regelung enthält, wonach einige Rechte zu übertragen sind, andere jedoch nicht, stellt die Klausel zudem keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar. b) Aus einem etwaigen Recht am Werktitel „Europäischer Kulturpreis“ kann sich kein Löschungsanspruch gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, 19d MarkenG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, weil sich aus einem Werktitelrecht keine Ansprüche gegen die abstrakte Nutzung eines Domainnamens ohne Bezug zu einem konkreten Werk ergeben (s.o. unter Ziffer II. 1. a) aa)). c) Ein Anspruch aus dem Recht am Unternehmenskennzeichen „E. K.- S. P. E.“ gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, 19d MarkenG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB besteht schon mangels Verwechslungsfähigkeit zwischen den Zeichen „E. K.- S. P. E.“ und „Europäischer Kulturpreis“ nicht. 4. Klagantrag zu 4. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verleihung eines Preises unter der Bezeichnung „Europäischer Kulturpreis“ zu. a) Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht nicht aus einem Recht am Werktitel „Europäischer Kulturpreis“ gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG, denn ein solches Werktitelrecht hat die Klägerin nicht erworben. Zwar kann die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen ein werktitel-schutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10 - Balthasar-Neumann-Preis, juris Rn. 87). Aus dem Vortrag der Klägerin gemäß den Anlagen K 21, K 25 bis K 102 ergibt sich jedoch, dass die Klägerin in Deutschland seit dem Jahr 1993 diverse Preise verliehen haben will, ohne die einheitliche Bezeichnung „Europäischer Kulturpreis“ durchzuhalten. Demnach hätte sie die Bezeichnung „Europäischer Kulturpreis“ vielfach höchstens als Oberbegriff für viele verschiedene Preise verwendet. Dass dies auch dem Verkehrsverständnis entspricht, zeigt sich bereits an dem von der Klägerin in Anlage K 21 vorgelegten Wikipedia-Auszug, wo es heißt: „Mit Europäischer Kulturpreis wird eine Reihe von Preisen bezeichnet, die von der e. K. ‚P. E.' verliehen werden“. Die verliehenen Preise hatten insbesondere folgende Titel: - E. Preis „P. H.“ (Anlage K 41), - E. „P. H.“ Preis (Anlage K 61) bzw. bzgl. derselben Preisverleihung: E. K. „P. H.“ (Anlage K 67), - E. K.- K1 (Anlage K 61) bzw. bzgl. derselben Preisverleihung: E. K. für K2 (Anlage K 67), - E. Preis für S. (Anlage K 61) bzw. bzgl. derselben Preisverleihung: E. K. für S. (Anlage K 67), - D.- f. K. (Anlagen K 41, K 54, K 61, K 79), - E. G. (Anlagen K 41, K 63), - E. G.- S. (Anlagen K 41, K 75), - E. Preis für G.- A. (Anlage K 58), - E. D. (Anlage K 59), - E. O. (Anlage K 59), - E. K.- P. (Anlagen K 60, K 69), - E. K. (Anlage K 61), - R.- I. (Anlage K 61), - R.- K.- P. (Anlage K 61), - E. S. (Anlagen K 61, K 63), - E. K.- I. (Anlage K 74), - E. O.-Preis (Anlage K 80), - E. H. (Anlagen K 83, K 86). Mangels einheitlicher Verwendung eines Werktitels ist der klägerische Vortrag hinsichtlich der Entstehung eines Werktitelrechts daher unschlüssig. Eine Beweisaufnahme zu den einzelnen Preisverleihungen hatte daher nicht zu erfolgen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch durch die von ihr behauptete Benutzung der Domains „europaeischer-kulturpreis.de" und „europaeischer-kulturpreis.com" kein Werktitelrecht in Bezug auf die Verleihung eines „Europäischen Kulturpreises“ entstanden. Der Domainname könnte allenfalls den Werktitel in Bezug auf den Inhalt der Internetseite als Werk darstellen, wie der Bundesgerichtshofs dies etwa für eine Internetzeitung entschieden hat (BGH GRUR 2010, 156 - EIFEL-ZEITUNG). b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen „E. K.- S. P. E.“ gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Zwischen diesem Zeichen und dem Zeichen „Europäischer Kulturpreis“ besteht jedenfalls keine Verwechslungsgefahr (s.o. unter Ziffer II. 3. c)). 5. Klagantrag zu 5. a) Soweit sich dieser Klagantrag auf die Verwendung des Zeichens „E. K. P. E.“ bezieht, ist er gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 521 - TÜV I) gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da die Klägerin insoweit trotz Hinweises der Kammer im Beschluss vom 15.01.2018 nicht angegeben hat, auf welche Zeichenrechte sie sich in welcher Reihenfolge stützen will. Der Klagantrag wäre insoweit im Übrigen aber auch hinsichtlich jedes denkbaren Zeichenrechts unbegründet, weil es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr fehlen würde. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 1) jemals unter dem Zeichen „E. K. P. E.“ aufgetreten wäre oder dies beabsichtigt hätte. b) Hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „Europäischer Kulturpreis“ ist der Klagantrag unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch aus einem Werktitelrecht „Europäischer Kulturpreis“ gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG besteht nicht, da die Klägerin nicht Inhaberin eines solchen Rechts ist (s.o. unter Ziffer II. 4. a)). Ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „E. K.- S. P. E.“ gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG besteht bereits mangels Verwechslungsgefahr nicht (s.o. unter Ziffer II. 3. c)). 6. Klagantrag zu 6. Hinsichtlich dieses Klagantrages liegt eine gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage vor. Der bezüglich der ersten Stufe gestellte Klagantrag ist begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 666 BGB zusteht. Die Beklagte zu 2) hat für die Klägerin auf der Grundlage des Beratungsvertrages vom 01.01.2006 (Anlage B 2) und des Kooperationsvertrages vom 01.12.2012 (Anlage K 8) Geschäfte besorgt. Sie hat der Klägerin daher Auskunft darüber zu erteilen, was sie aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt hat, insbesondere also, welche Geschäftsunterlagen. Dass die Beklagte zu 2) der Klägerin bereits alle Geschäftsunterlagen übersandt habe, so dass die Klägerin über diese Informationen bereits verfüge, hat die Beklagte zu 2) lediglich unsubstantiiert behauptet. Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 362 BGB lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. 7. Klagantrag zu 8. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung der Domains „europaeischer-kulturpreis.de“ und „europaeischer-kulturpreis.com” oder des Zeichens „Europäischer Kulturpreis“ zu, und zwar weder aus Werktitelrecht noch aus Unternehmenskennzeichenrecht (s.o. unter Ziffer II. 1. a) aa), Ziffer II. 4. a) und Ziffer II. 3. c)). 8. Klagantrag zu 9. Der Klagantrag ist hinsichtlich der Verwendung der Domain-Namen „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com” zulässig und begründet, hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „E. K. P. E.“ jedoch unbegründet. a) Hinsichtlich der Verwendung der Domain-Namen „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com” verfügt die Klägerin über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Eintritt eines Schadens steht im Fall der Verletzung eines Zeichenrechts schon deshalb fest, weil der Zeicheninhaber den Eingriff in sein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann (zum Markenrecht: BGH GRUR 2006, 421 Rn. 45 - Markenparfümverkäufe) Hinsichtlich der Verwendung der Domain-Namen „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com” steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, da es sich bei dem Namensrecht gemäß § 12 BGB um ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB handelt (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rn. 39). Der Beklagte zu 1) hat das Namensrecht der Klägerin durch die Nutzung der beiden Domainnamen verletzt (s.o. Ziffer II. 1. b)). b) Hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „E. K. P. E.“ steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu, da sie insoweit keine Verletzungshandlung des Beklagten zu 1) dargelegt hat (s.o. Ziffer II. 5. a)). 9. Klagantrag zu 10. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) wegen der durch das anwaltliche Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K 16) verursachten Kosten ein Ersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen zu. Die Klägerin meint, es sei hinsichtlich dieses Schreibens ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € anzusetzen, nämlich 15.000 € für die Löschung und Freigabe der Domains „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" und 5.000 € für die unbefugte Nutzung von Bildaufnahmen. Soweit die Klägerin mit dem Schreiben gegenüber dem Beklagten zu 1) den Anspruch auf Löschung und Freigabe der Domain „europaeische-kulturstiftung.de" verfolgt hat, war die Abmahnung berechtigt (s.o. Ziffer II. 2.). Diesem Anspruch ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 € beizumessen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) allerdings auch einen Anspruch auf Löschung und Freigabe der Domain „europaeische-kulturstiftung.com" geltend gemacht hat, war dies unberechtigt, weil nicht der Beklagte zu 1) Inhaber dieser Domain war, sondern die Beklagte zu 2) (Anlage K 106). Hinsichtlich der Abmahnung bzgl. der unbefugten Nutzung von Bildaufnahmen fehlt es an jedem substantiierten Vortrag der Klägerin, um welche Bildaufnahmen es dabei ging, inwieweit der Klägerin urheberrechtliche oder lichtbildrechtliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen zustehen sollen und inwieweit der Beklagte zu 1) diese Rechte verletzt haben soll. Die Geschäftsgebühr, deren Ersatz die Klägerin verlangen kann, ist nicht mit 1,5, sondern nur mit 1,3 anzusetzen, da die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen Anrechnung kann sie daher den Ersatz einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und USt. verlangen, insgesamt also 455,41 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 10. Klagantrag zu 11. Gegen die Beklagte zu 2) steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der durch das anwaltliche Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K 10) verursachten Kosten zu. Die Klägerin meint, es sei hinsichtlich dieses Schreibens ein Gegenstandswert in Höhe von 58.782,27 € anzusetzen, nämlich 15.000 € für die Löschung und Freigabe der Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „europaeische-kulturstiftung.de" sowie die Herausgabe sämtlicher Daten, Bilder und Unterlagen der Klägerin und 43.782,27 € für die Abwehr von Ansprüchen, die die Beklagte zu 2) in dieser Höhe gegen die Klägerin und Herrn Prof. v. W. geltend gemacht habe. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) kein Ersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB bzgl. der Geltendmachung der Löschung und Freigabe der Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „europaeische-kulturstiftung.de" zu. Hinsichtlich der Domain „www.europäischer-kulturpreis.de“ steht der Klägerin ein solcher Anspruch gar nicht zu (s.o. Ziffer II. 3.) und hinsichtlich der Domain „europaeische-kulturstiftung.de" nicht gegen die Beklagte zu 2), sondern nur den Beklagten zu 1), da nur Letzterer Inhaber der Domain war. Von der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin des Beklagten zu 1) kann die Klägerin zwar verlangen, dass die Beklagte zu 2) Nutzungshandlungen hinsichtlich der Domain „europaeische-kulturstiftung.de" unterlässt (s.o. Ziffer II. 1. b)). Die Löschung der Domain kann die Klägerin aber ausschließlich von dem Inhaber der Domain selbst verlangen. Hinsichtlich der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzgl. Geschäftsunterlagen kann die Klägerin keinen Ersatz von Rechtsanwaltskosten verlangen. Dies würde gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB voraussetzen, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht bereits in Verzug befunden hätte, als die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs beauftragte. Ein verzugsbegründendes Ereignis ist jedoch nicht ersichtlich. Auch bezüglich der Abwehr der von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderung in Höhe von 43.782,27 € steht der Klägerin kein Ersatzanspruch zu. Soweit die Beklagte zu 2) gemäß Anlage K 18 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.760,00 € von Herrn Prof. v. W. verlangte, könnte ein durch die Abwehr dieser Forderung entstandener Anspruch von vornherein nicht der Klägerin, sondern allenfalls Herrn Prof. v. W. selbst zustehen. Aber auch im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzen und damit pflichtwidrig handeln im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2009, 1262). Dass dies hier der Fall war, hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt. Welchen Hintergrund die Forderungen der Beklagten zu 2) gehabt haben sollen und warum diese Forderungen unberechtigt gewesen sein sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung bleibt auf Grund der Stufenklage hinsichtlich des Klagantrags zu 6. der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten zeichenrechtliche Ansprüche geltend und verlangt von ihnen Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Von der Beklagten zu 2) verlangt die Klägerin darüber hinaus im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft über Geschäftsunterlagen der Klägerin, die sich im Besitz der Beklagten zu 2) befinden sollen. Die Klägerin wurde am 19.08.1993 in F. gegründet und ist eine beim Registergericht in B./ S. eingetragene gemeinnützige Stiftung mit dem Namen „E. K.- S. P. E.“ (Anlagen K 1 und K 24). Der Beklagte zu 1) wurde am 01.09.2011 unter dem Namen „F. d. E. K. P. E. e.V.“ gegründet und im Vereinsregister des Amtsgerichts D. eingetragen (Anlage K 2). Er sollte die Tätigkeit der Klägerin fördern. Im Jahr 2017 wurde er in „E. K. e.V.“ umbenannt. Die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin des Beklagten zu 1) (Anlage K 9). Die Beklagte zu 2) erbrachte u.a. Public Relations-Dienstleistungen für die Klägerin und war mit dieser durch einen Beratungsvertrag vom 01.01.2006 (Anlage B 2) und einen Kooperationsvertrag vom 01.12.2012 (Anlage K 8) verbunden. § 6 Abs. 1 des Kooperationsvertrages lautet: „Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber nach der jeweiligen Veranstaltung alle übertragbaren eigenen urheberrechtlichen Rechte und Befugnisse an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, die im Zusammenhang mit dem konkret beauftragten Projekt realisiert wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte des Auftragnehmers an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, die Internetadresse www....de und Mediaeinkaufsmethoden, welche das unternehmens-spezifische Know-how des Auftragnehmers darstellen.“ Die Beklagte zu 2) verlangte mit drei Schreiben vom 17.03.2017 von der Klägerin die Zahlung von 33.776,29 € und weiteren 5.245,98 € sowie von dem Stiftungsratsmitglied der Klägerin Prof. v. W. die Zahlung weiterer 4.760,00 €, insgesamt also 43.782,27 € (Anlagen K 18 und K 19). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K 10) erwiderte die Klägerin auf die Anspruchsschreiben der Beklagten zu 2) und kündigte den Kooperationsvertrag. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K 16) wandte sich die Klägerin an den Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der Domain „europaeische-kulturstiftung.de“ (Anlage K 4). Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Domains „europaeische-kulturstiftung.com“ (Anlage K 106), „europaeischer-kulturpreis.de“ (Anlage K 3) und „europaeischer-kulturpreis.com“ (Anlage K 104). Die Beklagten planten für den 03.10.2017 unter dem Zeichen „E. K.“ eine Veranstaltung in der E. (Anlagen K 11 und K 12). Die Klägerin behauptet, sie habe seit 1993 eine Vielzahl an öffentlichen Veranstaltungen unter dem Titel „E. K.“ durchgeführt und mehr als 300 Preise mit dem Titel „E. K.“ verliehen (Anlagen K 21, K 25 bis K 102). Sie meint, sie sei daher Inhaberin eines Werktitelrechts bzgl. des Zeichens „E. K.“. Die Beklagte zu 2) habe die Domain „europaeischer-kulturpreis.de“ nur treuhänderisch für die Klägerin angemeldet und dürfe die Domain trotz der Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages nicht behalten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen der Klägerin, die die Beklagte zu 2) als deren Geschäftsführerin erlangt habe. Für das anwaltliche Schreiben vom 10.05.2017 gemäß Anlage K 16 könne die Klägerin von dem Beklagten zu 1) Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € verlangen. Der Gegenstandswert setze sich zusammen aus 15.000 € für die Löschung und Freigabe der Domains „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" und aus 5.000 € „Schadensersatzwert für die unbefugte Nutzung der klägerischen Bildaufnahmen“, die der Beklagte zu 1) unter den Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „www.europäischer-kulturpreis.com“ verwendet habe. Es habe sich um urheberrechtlich geschützte Bildaufnahmen von den Veranstaltungen 2013 in L. und 2015 in D. gehandelt. Die Nutzungsrechte an diesen Bildaufnahmen lägen bei der Klägerin. Für das anwaltliche Schreiben vom 10.05.2017 gemäß Anlage K 10 könne die Klägerin von der Beklagten zu 2) Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 58.782,27 € verlangen. Der Gegenstandswert berechne sich „aus dem pauschalen Wert für den Herausgabe- und Übertragungsanspruch“ bzgl. der Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „europaeische-kulturstiftung.de" sowie sämtlicher Daten, Bilder und Unterlagen der Klägerin in Höhe von 15.000,00 € sowie der Höhe der von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderungen in Höhe von 43.782,27 €. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, zur Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren nimmt die Klägerin jeweils eine Anrechnung in Höhe einer 0,75-fachen Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vor. Die Klägerin stützt ihre Klaganträge auf die folgenden Rechte: Klagantrag zu 1.: hinsichtlich „europaeischer-kulturpreis.de“ und „europaeischer-kulturpreis.com“: Werktitelrecht, hilfsweise Namensrecht; hinsichtlich „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com“: Namensrecht, hilfsweise Werktitelrecht. Klagantrag zu 2.: Namensrecht, hilfsweise Werktitelrecht. Klagantrag zu 3.: § 667 BGB, hilfsweise Werktitelrecht, höchst hilfsweise Unternehmenskennzeichenrecht. Klagantrag zu 4.: Werktitelrecht, hilfsweise Unternehmenskennzeichenrecht. Klagantrag zu 5.: hinsichtlich einer Veranstaltung mit dem Titel „E. K.“: Werktitelrecht, hilfsweise Unternehmenskennzeichenrecht. Klagantrag zu 6.: §§ 675 ff. BGB i.V.m. § 985 BGB. Klagantrag zu 8.: Werktitelrecht, hilfsweise Namensrecht. Klagantrag zu 9.: Namensrecht. Klagantrag zu 10.: Werktitelrecht sowie § 280 Abs. 1 BGB. Klagantrag zu 11.: Werktitelrecht sowie § 280 Abs. 1 BGB, hilfsweise Namensrecht. In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 hat die Klägerin diesbezüglich klargestellt, dass sich das Namens- und Unternehmenskennzeichenrecht jeweils auf das Zeichen „E. K.- S. P. E.“ und das Werktitelrecht auf das Zeichen „E. K.“ beziehe. Nach einer teilweisen Klagerücknahme und -änderung beantragt die Klägerin zuletzt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen das Zeichen a.) "europaeischer-kulturpreis.de" und "europaeischer-kulturpreis.com" sowie b.) "europaeische-kulturstiftung.de" und "europaeische-kulturstiftung.com" im Internet als domain-Namen zu verwenden, 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber der D. V.- und B. eG die Löschung des Domainnamen “europaeische-kulturstiftung.de" zu erklären, 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gegenüber der D. V.- und B. eG die Löschung des Domainnamen “europaeischer-kulturpreis.de" zu erklären, 4. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, einen Preis mit der Bezeichnung E. K. in Deutschland auszuloben, zu verleihen oder damit zu werben, 5. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, die Zeichen „E. K.“ und „E. K. P. E.“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Veranstaltungen, kulturellen Aktivitäten oder Unterhaltungsveranstaltungen zu benutzen sowie die vorbenannten Zeichen in der Werbung für Veranstaltungen kultureller oder unterhaltender Art zu benutzen, 6. die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen: a.) der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen, Daten, Bildmaterialien und sonstige schriftliche Aufzeichnungen der Klägerin sie in ihrem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung, b.) diese Auskunft eidesstattlich zu versichern, c.) die Unterlagen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben, 7. [...] 8. es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung des Domain-Namens „europaeischer-kulturpreis.de und europaeischer-kulturpreis.com” sowie des Zeichens „E. K.“ entstanden ist oder noch entstehen wird, 9. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung des Domain-Namens „europaeische-kulturstiftung.de und europaeische-kulturstiftung.com” sowie des Zeichens “ E. K. P. E.“ entstanden ist oder noch entstehen wird, 10. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 686,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 11. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin € 1.671,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, der Stiftungsrat der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Klägerin sei daher „nicht befähigt, rechtswirksame Erklärungen abzugeben und entsprechende Maßnahmen einzuleiten“. Es mangele ihr „mithin an der entsprechenden Aktivlegitimation“. Die Beklagten meinen, der Klägerin stehe kein Werktitelrecht an dem Zeichen „E. K.“ zu. Die Domain „europaeischer-kulturpreis.de“ müsse die Beklagte zu 2) gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages (Anlage K 8) nicht freigeben. Hinsichtlich der Domains „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com“ könne die Klägerin im Übrigen keine Rechte aus ihrem Namensrecht geltend machen. Es gebe zudem diverse andere „E. K.“. Der Beklagte zu 1) sei nie unter dem Zeichen „E. K. P. E.“ aufgetreten, so dass es hinsichtlich des Klagantrags zu 5. insoweit an einer Wiederholungsgefahr fehle. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie verfüge über keine Geschäftsunterlagen, die der Klägerin nicht bereits vorlägen. Die Beklagte zu 2) habe der Klägerin sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen lückenlos und vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich des Klagantrages zu 9. fehle es er Klägerin am Feststellungsinteresse, da nicht ersichtlich sei, welcher Schaden ihr entstanden sei oder noch entstehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.11.2017 und 13.09.2018 verwiesen. Die Klage ist dem Beklagtenvertreter am 31.07.2017 zugestellt worden.