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Urteil

327 O 140/13

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1101.327O140.13.00
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Leitsätze
1. Nutzt ein ausländisches Unternehmen ein Markenzeichen, das im Inland für ein anderes Unternehmen als Markenzeichens geschützt ist, im Rahmen einer Werbeanzeige in einer internationalen Zeitschrift, so stellt dies jedenfalls dann keine Markenrechtsverletzung dar, wenn die Zeitschrift zwar auch im Inland bezogen werden kann, aber nur ein geringer Teil der Gesamtauflage tatsächlich ins Inland gelangt und damit ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland in der Markennutzung nicht gegeben ist. Dies gilt erst Recht dann, wenn die Zeitschrift keine regionalisierte Ausgaben anbietet, die eine differenzierte Werbung ermöglichen.(Rn.141) 2. Ist ein ausländisches Unternehmen (hier: USA als Unternehmenssitz) zur Nutzung einer Marke außerhalb der Europäischen Union berechtigt und in Bezug auf die Marke als Bestandteil eines Unternehmenskennzeichens bei Anbringung eines Rechtsformzusatzes auch zur Nutzung des Kennzeichens in der Europäischen Union berechtigt, so stellt allein die Verwendung von Marke und Unternehmenskennzeichen in einem englischsprachigen Internetauftritt des Unternehmens, der sich an Adressaten im Sitzland des Unternehmens richtet, keine Markenrechtsverletzung in Bezug auf eine in der Europäischen Union geschützte Unionsmarke dar. Denn insoweit liegt auch bei einer Abrufbarkeit des Angebots innerhalb des Gebietes der EU der Schwerpunkt der Nutzung im Ausland und eine verletzende Benutzungshandlung ist aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Relevanz des Angebots für das Gebiet der EU nicht anzunehmen.(Rn.168) 3. Ein Antrag auf Unterlassung der Verwendung einer in der Europäischen Union geschützten Marke durch ein ausländisches Unternehmen im Rahmen von durch das Unternehmen versandte E-Mails ist jedenfalls dann nicht hinreichend bestimmt, wenn er darauf abzielt, das Versenden an Empfänger in der EU oder an Empfänger mit einer Adresse, die auf „.de“ endet, zu verbieten, ohne zugleich Angaben darüber zu enthalten, ob und in welchen Umfang es für das Verbot auf den Standort des Empfängers der E-Mail für die Bewertung der Verletzungshandlung ankommt.(Rn.216) 4. Ein ausländisches Unternehmen, das ein Kennzeichen in zulässiger Weise für seine Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwendet, ist auch berechtigt, das Kennzeichen als Betreiber einer außereuropäischer Internetseite für Werbung im Internet zu benutzen, die sich an ein außereuropäisches Publikum richtet. Das schließt die Verwendung als Metatag zur Suchmaschinenoptimierung ein.(Rn.237)
Tenor
I. Die Kammer erklärt sich im Umfang der Klageanträge aus der Klageschrift vom 11.03.2013 in der Fassung gemäß den Klageanträgen zu Ziff. I 1 bis 6 des Schriftsatzes vom 11.11.2014, soweit sich diese auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland beziehen, zugunsten des High Court of Justice, Chancery Division, Royal Courts of Justice, Intellectual Property, für unzuständig. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nutzt ein ausländisches Unternehmen ein Markenzeichen, das im Inland für ein anderes Unternehmen als Markenzeichens geschützt ist, im Rahmen einer Werbeanzeige in einer internationalen Zeitschrift, so stellt dies jedenfalls dann keine Markenrechtsverletzung dar, wenn die Zeitschrift zwar auch im Inland bezogen werden kann, aber nur ein geringer Teil der Gesamtauflage tatsächlich ins Inland gelangt und damit ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland in der Markennutzung nicht gegeben ist. Dies gilt erst Recht dann, wenn die Zeitschrift keine regionalisierte Ausgaben anbietet, die eine differenzierte Werbung ermöglichen.(Rn.141) 2. Ist ein ausländisches Unternehmen (hier: USA als Unternehmenssitz) zur Nutzung einer Marke außerhalb der Europäischen Union berechtigt und in Bezug auf die Marke als Bestandteil eines Unternehmenskennzeichens bei Anbringung eines Rechtsformzusatzes auch zur Nutzung des Kennzeichens in der Europäischen Union berechtigt, so stellt allein die Verwendung von Marke und Unternehmenskennzeichen in einem englischsprachigen Internetauftritt des Unternehmens, der sich an Adressaten im Sitzland des Unternehmens richtet, keine Markenrechtsverletzung in Bezug auf eine in der Europäischen Union geschützte Unionsmarke dar. Denn insoweit liegt auch bei einer Abrufbarkeit des Angebots innerhalb des Gebietes der EU der Schwerpunkt der Nutzung im Ausland und eine verletzende Benutzungshandlung ist aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Relevanz des Angebots für das Gebiet der EU nicht anzunehmen.(Rn.168) 3. Ein Antrag auf Unterlassung der Verwendung einer in der Europäischen Union geschützten Marke durch ein ausländisches Unternehmen im Rahmen von durch das Unternehmen versandte E-Mails ist jedenfalls dann nicht hinreichend bestimmt, wenn er darauf abzielt, das Versenden an Empfänger in der EU oder an Empfänger mit einer Adresse, die auf „.de“ endet, zu verbieten, ohne zugleich Angaben darüber zu enthalten, ob und in welchen Umfang es für das Verbot auf den Standort des Empfängers der E-Mail für die Bewertung der Verletzungshandlung ankommt.(Rn.216) 4. Ein ausländisches Unternehmen, das ein Kennzeichen in zulässiger Weise für seine Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwendet, ist auch berechtigt, das Kennzeichen als Betreiber einer außereuropäischer Internetseite für Werbung im Internet zu benutzen, die sich an ein außereuropäisches Publikum richtet. Das schließt die Verwendung als Metatag zur Suchmaschinenoptimierung ein.(Rn.237) I. Die Kammer erklärt sich im Umfang der Klageanträge aus der Klageschrift vom 11.03.2013 in der Fassung gemäß den Klageanträgen zu Ziff. I 1 bis 6 des Schriftsatzes vom 11.11.2014, soweit sich diese auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland beziehen, zugunsten des High Court of Justice, Chancery Division, Royal Courts of Justice, Intellectual Property, für unzuständig. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig und insgesamt jedenfalls unbegründet I. Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsätzen vom 12.03.2015 in Bezug auf England, Wales und Nordirland und vom 10.09.2015 in Bezug auf das „Gesamtgebiet des Vereinigten Königreichs“ im Ergebnis in Bezug auf das Territorium des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland nach der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 zurückgenommen hat, hatte sich die Kammer gemäß Art. 136 Abs. 1 lit. a) UMV zugunsten des High Court of Justice, Chancery Division, Royal Courts of Justice, Intellectual Property, für unzuständig zu erklären. Mangels Einwilligung der Beklagten in die Teilklagerücknahme ist diese unwirksam. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014, auf den die Parteien mit Verfügung vom 03.06.2014 als „Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin“ geladen worden waren, waren zwar keine Anträge gestellt worden, hat die Kammer mit den Parteien aber umfassend die Sach- und Rechtslage erörtert, ist nicht nur zur Güte, sondern auch streitig verhandelt worden und ist die Teilklagerücknahme damit nach Beginn der mündlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden, so dass gemäß § 269 Abs. 1 ZPO deren Einwilligung zu der Teilklagerücknahme erforderlich gewesen ist (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 1297 f.). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) haben in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 den Standpunkt der von ihnen vertretenen Parteien zu dem materiell-rechtlichen Begehren der Klägerin ohne Weiteres zu erkennen gegeben. Dem steht die Formvorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 10 ZPO nicht entgegen. II. Aufgrund des Umfangs des Prozessstoffs und der Klagehaupt- und -hilfsanträge hält die Kammer im Folgenden einleitend die Grundsätze fest, die für die Annahme hinreichend bestimmter Klageanträge und eines sog. „commercial effect“ von Internetseiten in der Europäischen Union – insoweit sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage im Übrigen betreffend – gelten und führt aus, dass – und aus welchen Gründen – im Verhältnis zwischen den Parteien in der Europäischen Union die Grundsätze über das sog. Recht der Gleichnamigen anwendbar sind und im Streitfall weitgehend eine normative Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke erforderlich ist. 1. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. zuletzt BGH GRUR 2018, 417 ff. (419) – Resistograph m. w. N.). b) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht, wovon im Regelfall dann auszugehen ist, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH a. a. O. (S. 420) m. w. N.). c) Ist – wie hier – zwischen den Parteien streitig, ob eine Zeichennutzung in der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland vorliegt, ergibt sich das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht des Klägers den erforderlichen Inlandsbezug begründen (vgl. BGH a. a. O.). Es fehlen objektive Maßstäbe für die Abgrenzung, wann in derartigen Fällen ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr im Einzelfall schwierig. Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss den Inlandsbezug in derartigen Fällen daher konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Dabei führt ein dem verallgemeinernden Teil des Klageantrags angefügter „insbesondere“-Zusatz nicht zu einer Einschränkung des im Obersatz formulierten Klagebegehrens, sondern stellt nur eine Auslegungshilfe dar (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags lediglich, welche Benutzungsformen der Klagemarke der Kläger beanstandet (vgl. BGH a. a. O.). Er gibt jedoch keinen Aufschluss für die Bestimmung relevanter Inlandshandlungen (vgl. BGH a. a. O.). Eine unbestimmte Antragsformulierung ist allerdings unschädlich, wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). d) Im Übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH NJW-RR 2004, 639 f. (640)). 2. Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer Unionsmarke auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 und 3 UMV setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung in der Europäischen Union voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn in der Europäischen Union unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung in der Europäischen Union dem Kennzeichenschutz nach der UMV unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (vgl. BGH GRUR 2018, 417 ff. (421) – Resistograph m. w. N.; vgl. ferner Peukert IIC 2016, 60 ff. (75) m. w. N.). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einer Unionsmarke kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) in Bezug auf das Territorium der Europäischen Union aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke ist beeinträchtigt, wenn aus der angegriffenen Verletzungsform für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in dieser beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Klagemarke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, wobei der Umstand, dass einige Internetnutzer möglicherweise nur schwer erkennen können, dass die angegriffene Verletzungsform nichts mit dem Inhaber der Klagemarke zu tun hat, nicht ausreicht, um eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion festzustellen (EuGH EuZW 2011, 834 ff. (837) - Interflora). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zur Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene Verletzungsform einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) in Bezug auf das Territorium der Europäischen Union aufweist, sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers in der Europäischen Union zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Dabei reicht es für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs nicht bereits aus, dass die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außereuropäischen Markt ausgerichtete Webseite bevorzugen könnten, weil sie die englische Sprache besser verstehen (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden kann (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). 3. Der Streitfall ist ferner unter Berücksichtigung der zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze und nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass die Beklagtenseite in den U. S. A., ihrem Sitzstaat, über die gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren Rechte an dem Zeichen „Merck“ verfügt. Jedenfalls seit dem 12.09.1955 (Vertrag gemäß Anlage B 4) – und damit lange vor dem Prioritätszeitpunkt der hier von der Klägerin allein geltend gemachten Unionsmarke – besteht eine unternehmenskennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zwischen den Parteien in der Europäischen Union dergestalt, dass sowohl der Kläger- als auch der Beklagtenseite der firmenrechtliche Auftritt unter dem Zeichen „Merck“ nebst einem Rechtsformzusatz in Deutschland und den weiteren heutigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestattet ist. Der Vertrag gemäß Anlage B 4 hatte der Beklagtenseite für Deutschland die Benutzung der Unternehmensbezeichnungen „M. & Co. Inc.“ oder „M. & Co. Limited“ sowie „M.S.D.“ und für „all other countries“ die Benutzung der Unternehmenskennzeichen „M. & Co. Inc.“ und „M. & Co. Limited“, jeweils mit einem konkret spezifizierten aufklärenden geografischen Zusatz, gestattet. Mit dem Vertrag vom 01.01.1970 (Anlage K 1), der den Vertrag gemäß Anlage B 4 ersetzt hat, hatte die Klägerseite die Verwendung von „M. & Co., Inc.“, „M. & Co. Limited“ und „M.S.D.“ durch die Beklagtenseite als Unternehmenskennzeichen in Deutschland und den übrigen heutigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß den Ziff. 3 ff. des Vertrages gemäß Anlage K 1 in Verbindung mit Ziff. 3 des Vertrages zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) vom 24.11.1975 (Anlage K 2) weiterhin akzeptiert. Gemäß Ziff. 5 des Vertrages vom 24.11.1975 hat die Klägerseite ferner die Verwendung „of the term MERCK as a trademark in advertisements appearing in journals which emanate from countries where the respective company has the right to use the trademark MERCK“ (Unterstreichung durch die Kammer) durch die Beklagtenseite, mithin – unter den bezeichneten Voraussetzungen (insbes. Herkunft der die Werbung der Beklagten enthaltenden Veröffentlichung insbesondere aus den U. S. A. oder Kanada) – die markenmäßige Nutzung des Zeichens „MERCK“ in der Werbung durch die Beklagtenseite, in u. a. der Europäischen Union akzeptiert. Nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen muss es der Inhaber eines Kennzeichenrechts in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2010, 738 ff., Rn. 19 ff. – Peek & Cloppenburg m. w. N.). 4. Nicht im Sinn einer völkerrechtlichen Verpflichtung, indes als sog. soft law, das die Kammer ohne weitere nationale Gesetzgebungsakte als Quelle der Inspiration berücksichtigen und in der Praxis umsetzen kann, sind aufgrund der Besonderheiten des Internets als World Wide Web, das die Territorialität von Zeichennutzungen faktisch aufgehoben hat, so dass bei Gleichnamigen in verschiedenen Staaten, die in ihren jeweiligen Sitzstaaten jeweils über die gegenüber dem Prozessgegner besseren Zeichenrechte und jeweils über weltweit abrufbare Webpräsenzen verfügen, ein nach Treu und Glauben angemessener Ausgleich zu schaffen ist, ferner die Regelungen der „Joint Recommendation Concerning the Protection of Marks, and Other Industrial Property Rights in Signs, on the Internet” der Assembly of the Paris Union for the Protection of Industrial Property und der General Assembly der World Intellectual Property Organization (WIPO) aus September/Oktober 2001 (im Folgenden die „Joint Recommendation“), insbesondere deren Artt. 2, 3, 9, 10, 12 und 15 zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein Drexl in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, Teil 8. Internationales Immaterialgüterrecht, Rn. 350-353). In transnationalen Markenrechtskonflikten gilt mit Peukert IIC 2016, 60 ff. (77): „The binary logic of allocating exclusive rights in a sign to one party on the basis of the principle of priority has to give way to the principle of fair coexistence of conflicting trade mark laws or rights if the alleged infringer shows that she holds a right in the sign or at least has a legitimate interest in using the sign without the consent of the proprietor of the trade mark according to another trade mark law.” Sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auch die U. S. A. und Kanada sind Mitgliedstaaten der WIPO. In seiner „Hotel Maritime“-Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich – durch Bezugnahme auf die Verwendung des Begriffs „commercial effect“ durch die WIPO und die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Karlsruhe als Vorinstanz (MMR 2002, 814 ff. (816)) – an den Prinzipien der Joint Recommendation orientiert (vgl. BGH GRUR Int. 2005, 433 ff. (434) – HOTEL MARITIME). Die Joint Recommendation verfolgt das Ziel, die Reichweite der nationalen Markenrechte im Internet genauer abzugrenzen. Dazu entwickelt sie weder ein materielles Markenrecht für das Internet noch spezielle Kollisionsnormen noch versucht sie, das Internet zu re-territorialisieren, indem sie den Nutzern von Kennzeichen im Internet kaum erfüllbare Pflichten nach einer großen Zahl anwendbarer nationaler Rechte auferlegt, sondern unternimmt sie eine Gratwanderung zwischen der Anerkennung der territorialen Natur von Markenrechten einerseits und der Anerkennung des globalen Charakters des Internets andererseits (vgl. Drexl a. a. O., Rn 351). Nach Art. 2 der Joint Recommendation begründet eine Zeichennutzung im Internet nur dann eine Benutzung in dem Staat, in dem das jeweilige Klagezeichen Schutz genießt, wenn „the use has a commercial effect in that Member State as described in Article 3“. Die einzelnen „Factors for Determining Commercial Effect in a Member State“ werden sodann in Art. 3 der Joint Recommendation definiert. Die sich aus einer Verletzung ergebenden Ansprüche (remedies) sind in Part VI der Joint Recommendation geregelt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Joint Recommendation haben sie „proportionate to the commercial effect of the use in that Member State“ (Unterstreichung durch die Kammer) zu sein. Im Hinblick auf Unterlassungsansprüche fordert die Joint Recommendation in deren Art. 14 die zuständigen Behörden und Gerichte dazu auf, sich auf Maßnahmen zu beschränken, die lediglich die wirtschaftlichen Auswirkungen im betreffenden Staatsgebiet aufheben sollen. Anzustreben ist die Verhinderung einer Kollision der Kennzeichennutzung im Internet, nicht dagegen die gänzliche Untersagung der Nutzung eines Kennzeichens im Internet mit globaler Wirkung (vgl. auch Drexl a. a. O., Rn. 352). Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Joint Recommendation ist sogar auf Anordnungen zu verzichten, die ein faktisches Verbot der Benutzung von Kennzeichen im Internet zur Folge haben könnten. Danach ist die als „competent authority“ im Sinne von Art. 1 (iv) der Joint Recommendation angerufene Kammer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation angehalten, zu „not, in any case, impose a remedy that would prohibit future use of the sign on the Internet, where (i) the user owns a right in the sign in another Member State, uses the sign with the consent of the owner of such a right, or is permitted to use the sign, in the manner in which it is being used on the Internet, under the law of another Member State to which the user has a close connection; and (ii) any acquisition of a right in the sign, and any use of the sign, has not been in bad faith.“ In den „EXPLANATORY NOTES“ – einer Auslegungshilfe „prepared by the International Bureau of the World Intellectual Property Organization (WIPO) for explanatory purposes only“ – der Joint Recommendation zu deren Art. 15 heißt es wie folgt: „15.01 Paragraph (1) This provision contains another implementation of the general principle of proportionality set out in Article 13. An injunction to cease every use of a sign on the Internet would go far beyond the territory for which the infringed right in that sign has effect. It would have an effect which is as global as the Internet and could, therefore, also be called a ‘global injunction.’ Applying the principle of proportionality, therefore, means that competent authorities should, as far as possible, refrain from granting such ‘global injunctions.’ However, the provision does not completely exclude prohibitions of use, which can be justified particularly in cases of bad-faith use, such as cybersquatting. The provision does, therefore, not interfere with national anti-cybersquatting laws which provide for prohibitions of use in such cases of use in bad faith. 15.02 Paragraph (2) This provision generally exempts users from ‘global injunctions’ if they do not act in bad faith as described in Article 4, and if they either hold a right in that sign themselves, or are otherwise permitted to use the sign on the Internet in the way they use it. It should be noted that the concept of ‘permitted use’ in Article 15 is wider than the one in Article 9. In Article 9, “permitted use” is limited to the fair use of generic or descriptive terms, and to use which is supported by a non-commercial right such as a personal name (see Note 9.06 above). For the purpose of applying Article 15, however, no such limitation exists. Under this provision, there are many additional reasons why users might be permitted to use a sign in a particular way even if they do not own a right in it as defined in Article 1(ii); the user might, for example, be permitted to use the sign simply because no other person owns a right in it. If his use is merely permitted, the user could not rely on Articles 9 to 12 in order to avoid liability for the infringement of rights protected under the laws of other countries. The effect of paragraph (2) is that, in cases of permitted good-faith use, a competent authority can only apply limitations of use, such as those described in Article 14“ (Unterstreichungen durch die Kammer). 5. Unter Berücksichtigung der aus den Ziff. I 3 und 4 ersichtlichen Gesichtspunkte ist im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Zeichenverwendungen im Internet im Verhältnis zwischen den Parteien ferner eine normative Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke veranlasst (vgl. dazu schon die Überlegungen von Bettinger/Thum in GRUR Int. 1999, 659 ff.). Bereits in seiner Entscheidung „Tannenzeichen“ vom 10.11.1967 hatte das Landgericht Mannheim in Bezug auf einen Sachverhalt, in dem die Benutzung einer im Inland geschützten Kennzeichnung in einer U.S.-amerikanischen internationalen Zeitschrift, die zum ganz überwiegenden Teil ihrer Gesamtauflage im Ausland verbreitet worden war, durch den – ab einer diesbezüglichen Verwarnung mit Wissen der dortigen Beklagten erfolgenden – Vertrieb eines geringen Teils ihrer Gesamtauflage in Deutschland streitgegenständlich gewesen ist, das Vorliegen einer Verletzung der dortigen deutschen Klagemarke mit der nachfolgenden, die konkrete Interessenlage berücksichtigenden, wertenden Argumentation verneint (LG Mannheim GRUR Int. 1968, 236 ff. (237) – Tannenzeichen): „a) Das deutsche Warenzeichen gilt nur im Inland. Nur für das Inland konnte der deutsche Gesetzgeber kraft seiner Hoheitsgewalt die ausschließliche Benutzungsbefugnis verleihen, die das Wesen des Zeichenrechts ausmacht. Nur eine territorial begrenzte Geltung des Zeichenrechts ist auch mit dem Sinn und Zweck der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens vereinbar (vgl. RGZ 127, 76/81 = GRUR 1927, 890 - Springendes Pferd; BGH in GRUR 1964, 372 /374 - Maja; Baumbach-Hefermehl, WZG, § 15 Anm. 45; v. Gamm, WZG, § 15 Anm. 32; Trüstedt in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl. (1966), Bd. 1, 13. Kap. Anm. 2). Dieses ‚Territorialitätsprinzip‘ ist keine Einschränkung eines an sich weitergehenden Warenzeichenrechts durch international-privatrechtliches Kollisionsrecht, sondern ergibt sich aus Art und Umfang der Rechtsmacht, die das Zeichenrecht verleiht (vgl. BGH in GRUR 1964, 372 /375 - Maja). Die Grenzziehung bereitet bei untrennbar komplexen Auslands-Inlands-Sachverhalten Schwierigkeiten. Der Konflikt zwischen dem territorial begrenzten Warenzeichenschutz und der daraus folgenden Bezeichnungsfreiheit im Ausland kann hier nur durch eine die konkrete Interessenlage berücksichtigende, wertende Entscheidung gelöst werden (BGH, a.a.O. - Maja). Inwieweit die Kennzeichnung des angeblichen Verletzers im Ausland Zeichenschutz genießt oder nur die aus der Territorialität des Zeichens fließende Bezeichnungsfreiheit im Ausland für sich hat, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. v. Gamm, WZG, § 15 Anm. 34). b) Im vorliegenden Fall muß eine solche wertende Entscheidung zugunsten der Bekl. ausfallen. Die Kl. kann ihr auf Grund ihres deutschen Warenzeichens die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung im Ausland nicht verbieten. Da beide internationalen Zeitschriften, in denen die Bekl. inseriert hat, keine regional differenzierten Ausgaben haben, die Bekl. also nur die Wahl hat, durch diese Zeitschriften im Ausland und Inland oder überhaupt nicht zu werben, liegt ein untrennbar gemischter Auslands-Inlands-Sachverhalt vor. In dieser Konfliktslage ergibt sich hier ein eindeutiges Übergewicht zugunsten der ausländischen Kennzeichnungsfreiheit über das deutsche Zeichenrecht, da nur ein geringer Teil der Gesamtauflage der beiden Zeitschriften ins Inland gelangt. Es kann der Bekl. unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, auf die Verwendung ihres Kennzeichens in bedeutenden und damit besonders werbewirksamen internationalen Zeitschriften zu verzichten. Die Kl. hat diese ihr ungünstige Interessenlage selbst zutreffend dahin gekennzeichnet, die inländische Zeichenbenutzung sei hier nur ein ‚Abfallprodukt‘, ein ‚Überschwappen‘ der überwiegenden und zulässigen Auslandsbenutzung. Eine darin liegende Beeinträchtigung ihres Zeichens hinzunehmen, kann der Kl. deswegen um so mehr zugemutet werden, weil die Bekl. bislang die Waren, für die sie mit ihrem Kennzeichen wirbt, im Inland nicht vertrieben hat und versichert, sie beabsichtige einen solchen Vertrieb auch für die Zukunft nicht. Hinzu kommt, daß sich beide englischsprachigen Zeitschriften, in denen die Anzeigen der Bekl. erschienen sind, nicht an das breite Käuferpublikum der Kl. wenden, sondern in der Mehrzahl gebildete und unterscheidungsfähige Personen ansprechen, so daß eine unzumutbare Beeinträchtigung der Funktionen des Klagezeichens nicht zu befürchten ist.“ Ausweislich Ziff. 5 des Vertrages vom 24.11.1975 (Anlage K 2) entspricht dies auch der zwischen den Konzernen, denen die Parteien dieses Rechtsstreits zugehören, gelebten zeichenrechtlichen Abgrenzungspraxis. Im Rahmen der Regelung des Kollisionsverhältnisses, das – zur Herstellung der vollständigen Rechtseinheit im vereinigten Deutschland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes – durch die wechselseitige Erstreckung von für das alte Bundesgebiet bei dem DPMA und für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingetragenen Marken auf das jeweils andere Gebiet gemäß den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz – ErstrG) vom 23.04.1992 entstanden ist, hat der Gesetzgeber in Bezug auf eine Zeichennutzung zur u. a. eine Rundfunk- und Fernsehwerbung umfassenden Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in § 30 Abs. 2 Nr. 1 ErstrG das Folgende bestimmt: „Das Zeichen darf auch ohne Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, benutzt werden 1. zur Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wenn die Verbreitung dieser öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht in zumutbarer Weise auf das Gebiet beschränkt werden kann, in dem das Zeichen bisher schon galt“. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 30 Abs. 2 Nr. 1 ErstrG (BT-Drucksache 12/1399 vom 30.10.1991) heißt es hierzu wie folgt: „Die Benutzung einer Marke in der Werbung für die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gehört zu den Kernbereichen des Ausschließlichkeitsrechts des Zeicheninhabers. Das nach Absatz 1 gewährleistete Ausschlußrecht umfaßt grundsätzlich die Befugnis, die Benutzung des erstreckten Zeichens im hinzugetretenen Gebiet in der Werbung zu unterbinden. Dies könnte zu einer unangemessenen Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Markeninhaber führen, soweit es um ihre Möglichkeit geht, für die Werbung für ihre Produkte oder Dienstleistungen Medien zu benutzen, die über das jeweilige Schutzgebiet hinaus Verbreitung auch in dem anderen Teilgebiet finden, etwa überregionale Zeitungen oder Zeitschriften, in denen Werbeanzeigen nicht getrennt nach bestimmten Verbreitungsgebieten ‚geschaltet‘ werden können, oder Fernseh- oder Rundfunkwerbung, deren Ausstrahlung nicht auf das Ursprungsgebiet beschränkt werden kann. In diesen Fällen bliebe der Zeicheninhaber vor die Alternative gestellt, entweder die Zustimmung des Inhabers des im anderen Gebiet bestehenden kollidierenden Zeichens einzuholen oder, falls ihm diese versagt bleibt, auf den Einsatz dieser Werbemedien ganz zu verzichten. Zur Lösung dieses Problems schlägt der Entwurf die in Nummer 1 enthaltene besondere Regelung vor. Danach soll es der Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens nicht bedürfen, wenn das Zeichen in seinem Ursprungsgebiet zur Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, benutzt wird und diese öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen auch in dem hinzugekommenen Gebiet Verbreitung finden. Voraussetzung ist allerdings, daß dem Werbenden die Beschränkung der Verbreitung auf das Ursprungsgebiet des Zeichens nicht zuzumuten ist. In diesem Fall soll der mit der Werbung verbundene Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des anderen Zeicheninhabers nicht rechtswidrig sein, auch wenn dessen Zustimmung zu der Werbung fehlt. Der Begriff der ‚öffentlichen Bekanntmachungen‘ und der ‚Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,‘ ist dabei den hergebrachten Formulierungen der Werbetatbestände des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa dessen § 4 oder §§ 6, 6 d und 6 e entnommen; er erfaßt ebenso wie dort die üblichen Formen der Publikumswerbung, die sich an jedermann oder wenigstens an einen zwar begrenzten, aber grundsätzlich unbestimmten Kreis von Personen richten (neben Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen auch öffentliche Ankündigungen durch Plakatwerbung oder Werbeprospekte). Wird in dieser Werbung ein Warenzeichen benutzt, dem in dem anderen Gebiet ein kollidierendes Recht entgegensteht, so soll die Werbung ohne Zustimmung des Inhabers des kollidierenden Rechts aber nur dann zulässig sein, wenn es dem Werbenden unmöglich oder wenigstens nicht zuzumuten ist, Einfluß auf die Verbreitung des Werbeträgers zu nehmen, also insbesondere bei der genannten überregionalen Zeitungswerbung oder der Rundfunk- und Fernsehwerbung, aber auch etwa bei der Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahnen), die auch in dem anderen Gebiet verkehren.“ Hier wird eine vergleichbare Kollisionslage zwischen Inhabern zweier territorial begrenzter Kennzeichenrechte, die – zudem im selben (deutschen) Sprachraum – aufgrund überregionaler und in Bezug auf Kennzeichenschutz über-terroritorialer u. a. Fernseh- und Rundfunkwerbung entsteht, unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gelöst. Eine solche normative Einschränkung zeichenrechtlicher Verbotsansprüche ist auch im Rahmen der zeichenrechtlichen Beurteilung von – der Werbung in internationalen Zeitschriften zwar nur bedingt ähnlichen, jedenfalls aber der Fernseh- und Rundfunkwerbung vergleichbaren – grenzüberschreitenden werbemäßigen Zeichenverwendungen im Internet als „untrennbar komplexen Auslands-Inlands-Sachverhalten“ erforderlich. Die Beklagten können aus der territorial auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkten Klagemarke nicht faktisch – über die Reichweite der Rechtsmacht der Klägerin aus der Klagemarke weit hinausgehend – zum Verzicht auf die Nutzung des Internets als Werbemedium gezwungen werden. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, die Beklagten könnten zur Vermeidung der von der Klägerin als Klagemarkenrechtsverletzungen angegriffenen Aufrufbarkeit von Webpräsenzen der Beklagten, die „Merck“-Zeichen aufweisen, in der Europäischen Union Geoblocking- oder -targetingmethoden anwenden, kann eine für die Effektivität etwaiger Geoblocking- oder -targetingmethoden unerlässliche, zutreffende Ortung von Internetnutzern im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt bereits durch eine Deaktivierung von GPS, WLAN, NFC (Near Field Communication), Bluetooth und mobilen Datennetzen oder die Nutzung von VPN (Virtual Private Network)-Verbindungen und Proxy-Servern ohne Weiteres verhindert werden. Schon aus diesem Grunde kann die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf außereuropäischer Internetseiten aus der Europäischen Union von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden (vgl. BGH GRUR 2018, 417 ff. (421) - Resistograph) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der bereits in Kraft getretenen und ab dem 03.12.2018 geltenden Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (im Folgenden die „Verordnung (EU) 2018/302“) ist es innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union einem Anbieter zudem untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302 ist es einem Anbieter ferner ausdrücklich untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu einer Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters weiterzuleiten, die sich von der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, bei Layout, Sprache oder anderen Merkmalen, durch die die Benutzeroberfläche speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten ist, unterscheidet, es sei denn, der Kunde hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt, und muss – im Falle einer Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden – die Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters, auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte, für diesen Kunden weiterhin leicht zugänglich bleiben. Die Verordnung (EU) 2018/302 lässt gemäß deren Art. 1 Abs. 5 lediglich die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften, nicht aber markenrechtliche Vorschriften, unberührt. Aus Unionsmarken und – aufgrund richtlinienkonform harmonierter nationaler Mitgliedsstaatenrechte eingetragene – nationalen Marken folgende Rechtspflichten können zwar gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 zur Folge haben, dass Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/302 nicht gelten, wenn – und soweit aufgrund Unions- und harmonisierten mitgliedsstaatlichen Markenrechts – die Sperrung, die Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten. Danach muss aber in solchen Fällen gemäß Art. 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/302 der Anbieter den Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erforderlich ist, um diese Erfüllung sicherzustellen, und zwar in der Sprache der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde anfänglich zugreifen wollte. Dies zugrunde gelegt, mag zwar im Einzelfall eine Verpflichtung der Beklagten zur Nutzung bestimmter, konkreter und im Einzelnen näher bezeichneter Geoblocking- oder -targetingmethoden im Schutzgebiet der Klagemarke gerechtfertigt sein. Solche – positiven – Handlungspflichten sind vorliegend indes nicht streitgegenständlich. 6. Nachdem die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 die Sach- und Rechtslage mit den Parteien „intensiv erörtert“ und in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 ausführliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellt werden sollen, gemacht hat sowie in jener mündlichen Verhandlung mit den Parteien die Zulässigkeitsfragen intensiv erörtert hat, hat die Kammer den Parteien zuletzt mit Verfügung vom 20.12.2017 ferner die folgenden Hinweise erteilt: „Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.12.2017 ihren Beschluss vom 09.10.2015, mit dem gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet worden war, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt werde, entsprechend § 150 Satz 1 ZPO aufgehoben. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in dieser Sache wird der Klägerin aufgegeben, in einem Schriftsatz sämtliche Klageanträge (Haupt- und Hilfsanträge) in dem zu dem Az. 327 O 140/13 noch anhängigen Verfahren geordnet und zusammenfassend vorzutragen. Dabei sollte im Rahmen der Antragsfassung und -begründung auch klargestellt werden, ob und gegebenenfalls welche Klageanträge abstrakte Verbotsanträge sein sollen, ob und gegebenenfalls welche Klageanträge Verbotsanträge mit einem ‚insbesondere‘-Zusatz sein sollen und ob und gegebenenfalls welche Klageanträge konkrete – auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte – Verbotsanträge sein sollen. Soweit abstrakte Verbotsanträge gestellt werden sollen, gibt die Kammer bereits jetzt in Anbetracht von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bedenken, dass unter solche Anträge eine unüberschaubare Anzahl von Kombinationen und auch in vielfältiger Art und Weise denkbare rechtmäßige Verwendungsformen fallen könnten. Ferner wird sich für jeden einzelnen Screenshot – sei dieser als bloß erläuterndes Beispiel eines abstrakten Klageantrages, im Wege eines ‚insbesondere‘-Zusatzes oder als konkreter Verbotsantrag antragsgegenständlich – die Frage eines ‚commercial effect‘ in der Bundesrepublik Deutschland stellen. Soweit Verletzungsfälle dargelegt bzw. – sei es als bloß erläuterndes Beispiel eines abstrakten Klageantrages, im Wege eines ‚insbesondere‘-Zusatzes oder als konkreter Verbotsantrag – antragsgegenständlich gemacht werden, wird anheim gegeben, für jeden Unterpunkt bzw. Spiegelstrich der Anträge und in der Antragsreihenfolge Verletzungsfälle darzulegen, die die jeweils beanstandete Benutzung ‚für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege‘ einerseits und ‚für […] Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens“ andererseits zeigen, und der jeweiligen Anlagenkennzeichnung jeweils einen Zusatz „zu Klageantrag zu Ziff. I 2 a, ‚mercknewsroom.com‘, betreffend ‚Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege‘‘ o. Ä. hinzuzufügen. Soweit – unmittelbar in einem etwaigen Klageantrag eingelichtete, als bloß erläuterndes Beispiel eines abstrakten Klageantrages in Bezug genommene, im Wege eines ‚insbesondere‘-Zusatzes in Bezug genommene oder als konkreter Verbotsantrag antragsgegenständliche – Screenshots unternehmenskennzeichenmäßige Benutzungsformen des Zeichens ‚ M.S.D. ‘ zeigen, wird erneut auf die Regelungen in den Ziff. 3 a) ii) und 3 b) des Vertrages gemäß Anlage K 1 hingewiesen, wonach die Beklagten lediglich ein ‚exclusive right of E. M. to the use of the trademark M. in Germany and in such country will not use or attempt to acquire rights in any trademark containing M. ‘ anerkennen, die Klägerin aber „not object the use in Germany by M. & Co. of [...] ‘ M.S.D.’ as all or part of a firm name, corporate name or name of a corporate subdivision, provided such names are geographically identified with a country other and Germany, all words being given equal prominence’ kann. Im Hinblick auf Verbotsanträge betreffend die Benutzung der generischen Top Level Domain .merckmsd schließt sich die Kammer den Ausführungen des OLG Frankfurt in dessen Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 151/16, an. Soweit Hilfsanträge gestellt werden, mag für jeden einzelnen Hilfsantrag klargestellt werden, für den Fall der Verwerfung oder Abweisung welches konkreten Hauptantrages und gegebenenfalls welches dem Hilfsantrag konkret vorgeschalteten weiteren Hilfsantrages im Falle mehrfacher, gestufter Hilfsanträge der jeweilige Hilfsantrag gestellt sein soll. Soweit in einem Antrag die Formulierung ‚marken- und/oder unternehmenskennzeichenmäßig‘ verwendet werden sollte, wird zu bedenken gegeben, dass insoweit Bestimmtheitsbedenken bestehen können, soweit zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob jeweils ein marken- oder unternehmenskennzeichenmäßiger Gebrauch des jeweils antragsgegenständlichen Zeichens vorliegt. Im Hinblick auf das Verfahren im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist gerichtsbekannt, dass der Court of Appeal (Civil Division) die Sache mit Urteil vom 24.11.2017 zur Klärung u. a. der – in diesem Rechtsstreit, indes bezogen auf das hier streitgegenständliche Territorium, wesentlichen – Fragen, ‚whether the impugned activities of M. US constituted use in the UK in the course of trade in relation to any relevant goods or services‘, ‚whether any uses of the kind identified in ii) above are negligible or trivial and so fall to be regarded as de minimis” und der „appropriate form of any relief to be granted by way of final order in respect of […] (b) the claim for infringement of registered trade mark’ an den High Court of Justice, Chancery Division (Intellectual Property), zurückverwiesen hat.“ III. Im Folgenden (Ziff. IV ff.) setzt sich die Kammer mit den Klageanträgen – den Hauptanträgen, dem Hilfsantragsblock „Erste Hilfsanträge“, dem Hilfsantragsblock „Zweite Hilfsanträge“, dem Hilfsantragsblock „Dritte Hilfsanträge“ und dem Hilfsantragsblock „Weitere Hilfsanträge“ – im Einzelnen auseinander. IV. Im Einzelnen zu den Hauptanträgen: 1. Der Hauptantrag zu Ziff. I 1 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) ist unbegründet, da die Klägerin im Hinblick auf keine der insoweit antragsgegenständlichen Domains eine Domain- und Zeichennutzung für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege und Dienstleitungen im Bereich des Gesundheitswesens in der Europäischen Union dargelegt hat. Für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs – vorliegend eines Bezuges auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – reicht es nicht bereits aus, dass die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, in der Europäischen Union ansässige Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außereuropäischen Markt ausgerichtete Webseite bevorzugen könnten, weil sie die englische Sprache besser verstehen (vgl. BGH GRUR 2018, 417 ff. (421) – Resistograph m. w. N.). Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden kann (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Die Beklagtenseite bietet ihre Waren und Dienstleistungen in der Europäischen Union nicht unter dem Zeichen „Merck“ an. Sie ist ferner unternehmenskennzeichenrechtlich nach der Vertragslage zwischen den Parteien, die auch die Parteien dieses Rechtsstreits bindet, in der Europäischen Union zur Nutzung des Unternehmenskennzeichens „Merck“ unter Hinzufügung eines Rechtsformzusatzes sowie eines aufklärenden geografischen Zusatzes berechtigt. Auch unter Berücksichtigung der Artt. 2, 3, 9, 10, 12 und 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke begründet die von der Klägerin allein dargelegte bloße Aufrufbarkeit der englischsprachigen Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union – auch unter Berücksichtigung der über jene Webpräsenzen vorhandenen Verlinkungen u. a. über einen Button „Worldwide“ – keinen eine Verletzung der Unionsmarke der Klägerin zu begründen vermöchtenden „commercial effect“ der U.S.-amerikanischen und vornehmlich an Verkehrskreise in den U. S. A. gerichteten Webpräsenzen der Beklagtenseite in der Europäischen Union, der das von der Klägerin begehrte abstrakte Verbot rechtfertigen würde. Gemäß den Artt. 2 und 3 der Joint Recommendation ist den von der Klägerin dargelegten Auszügen aus Webpräsenzen der Beklagtenseite keine Zeichennutzung durch die Beklagtenseite in der Europäischen Union für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege und Dienstleitungen im Bereich des Gesundheitswesens – die die Beklagtenseite unstreitig in der Europäischen Union unter dem Zeichen „Merck“ weder anbietet noch erbringt – zu entnehmen. Abgesehen davon kann der Beklagtenseite ferner jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen und der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien sowie im Lichte von Art. 15 der Joint Recommendation nicht abstrakt die Verwendung ihrer gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren Zeichen in den U. S. A. auf englischsprachigen und auch in der Europäischen Union abrufbaren Internetseiten verboten werden. Dass die Beklagtenseite, die in den U. S. A. über gegenüber der Klägerin prioritätsbessere Rechte an der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „Merck“ für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege und Dienstleitungen im Bereich des Gesundheitswesens sowie in der diese Waren und Dienstleistungen umfassenden Branche verfügt, deren „Merck“-Zeichen in den U. S. A. und auf deren aus diesen heraus betriebenen Webpräsenzen bösgläubig verwenden würde, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu Ziff. I 1 lit. a), letzter und vorletzter Spiegelstrich (Seite 2 (unten) bis 3 (oben) des Schriftsatzes vom 21.02.2018), abstrakt gegen die Nutzung der „Domains“ „.merck“ und „.merckmsd“ „für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege sowie Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens“ durch die Beklagtenseite wendet, ist jener Klageantrag zudem auch deshalb weder zulässig noch begründet, weil er eine etwaig bevorstehende Verletzungshandlung nicht hinreichend konkret – nämlich gar nicht – wiedergibt und eine Erstbegehungsgefahr für eine Benutzung jener gTLDs durch die Beklagten in der Europäischen Union nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2017, 229 ff.). Soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu Ziff. I 1 lit. b), letzter Spiegelstrich (Seite 3 (unten) des Schriftsatzes vom 21.02.2018), abstrakt gegen die Nutzung des „Kennzeichen[s] ‚MERCK ‘ als Metatag im HTML-Code […] für Arzneimittel, Waren zur Haut- und Gesundheitspflege sowie Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens“ durch die Beklagtenseite wendet, dürfen die Betreiber außereuropäischer Internetseiten ferner nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwenden, für an das außereuropäische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden, und hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagten durch Metatags den Suchvorgang gerade in der Europäischen Union beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten, Suchergebnisse aufgrund von Metatags für die Europäische Union auszuschließen oder zu beschränken, nicht genutzt hätten und dass die mit Blick auf die U. S. A. als Sitzstaat der Beklagten gegenüber der Klägerin zulässige Verwendung des Begriffs „Merck“ als Metatag nicht technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit der Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union bewirken würde. 2. Im Hinblick auf den mit zwei „insbesondere“-Zusätzen versehenen Hauptantrag zu Ziff. I 4 (Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), mit dem die Klägerin den Beklagten abstrakt untersagt wissen will, „im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union (ausgenommen des Vereinigten Königreichs), im Internet, [insbesondere (…)], das Kennzeichen ‚Merck Manuals‘ für online abrufbare Handbücher sowie für entsprechende herunterladbare Software und/oder Dateien (Apps/eBooks) zu benutzen, [insbesondere (…)]“, erfasst der Antrag – abgesehen von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die „Univadis“-Webseiten – der Klägerseite nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke ohne Weiteres erlaubte Benutzungen des Kennzeichens „Merck Manuals“ auf auch in der Europäischen Union aufrufbaren Webseiten. Die Formulierung „für entsprechende herunterladbare Software und/oder Dateien (Apps/eBooks)“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass der Antrag insoweit auch unzulässig ist. 3. Daran scheitern auch die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Annexanträge (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.02.2018). V. Mit den als „Erste Hilfsanträge“ bezeichneten Anträgen (Seite 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) hat die Klägerin lediglich Umstände antragsgegenständlich gemacht, die ihrer Auffassung nach einen „commercial effect“ der Webpräsenzen gemäß dem Hauptantrag zu Ziff. I 1 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union begründen. Die in diesem Antrag benannten Umstände ändern indes nichts an der aus Ziff. IV 1 ersichtlichen Auffassung der Kammer, dass der Beklagtenseite jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen und der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, im Lichte von Art. 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht abstrakt die Verwendung ihrer gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren Zeichen in den U. S. A. auf englischsprachigen und auch in der Europäischen Union abrufbaren Internetseiten verboten werden kann. VI. Die Ausführungen zu dem Hauptantrag zu Ziff. I 1 nebst Annexanträgen gelten auch im Hinblick auf die mit „Zweite Hilfsanträge“ bezeichneten – ebenfalls abstrakten, lediglich mit „insbesondere“-Zusätzen versehenen – Unterlassungsanträge nebst Annexanträgen (Seiten 10 bis 29 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), so dass die Klägerin auch mit diesen Hilfsanträgen nicht durchzubringen vermag. Insoweit wird daher ergänzend auf die Ausführungen oben unter Ziff. II 1 c) und IV 1 verwiesen. Beispielhaft sei hierzu ergänzend das Folgende ausgeführt: Die Anlagen K 76, K 81, K 89, K 91, K 92 bis K 108, K 110 bis K 112, K 114 bis K 118 und K 134 enthalten Konvolute von Ausdrucken englischsprachiger Webseiten unter den Top-Level-Domains „merck.com“, „merckmanuals.com“, „merckformothers.com“, „agilepartners.com“, „amazon.com“, „aptechnologyholdings.com“ und „merck.taeo.net“ sowie – augenscheinlich – von Screenshots aus sog. App-Stores der Anbieter AP Technology Holdings LLC und Ingram DV LLC und englischsprachigen RSS-Nachrichten-Feeds und E-Mail-Alerts, letztere jeweils mit den einleitenden Worten „M. (NYSE: MRK), known as MSD outside the United States and Canada“ bzw. mit englischsprachigen „Financial Results“ der Beklagtenseite. Die Anlagen K 77 und K 119 bis K 123 enthalten Konvolute von Ausdrucken englischsprachiger „Facebook“-Profile betreffend „M. Manuals“, „M.“ und „M. Careers“. Die Anlagen K 78 und K 124 bis K 129a enthalten Ausdrucke aus den bzw. betreffend die englischsprachigen „Twitter“-Profile(n) „M. Manual Apps“, „M.“, „The M. Manual“, „M. Manual Home“, „M. Vet Manual“, „M. Manual - Pets“, „M. Careers“, „M. IT JOBS“, „M. CampusRecruit“, „M. for Mothers“. Die Anlagen K 79, K 80, K 82, K 84, K 85, K 85a und K 121 und K 126 enthalten Konvolute betreffend eine Stellensuchfunktion und Stellenangebote im Kernverbund der Beklagtenseite. Dabei enthält die Eingangsseite zur weltweiten Stellensuche die Angabe „For a full list of country career sites go to: www.msd.com/careers“ und finden sich im Rahmen einzelner Stellenangebote z. T. die Darstellung des Zeichens „MERCK Be Well“ links oben und die Darstellung des Zeichens „MSD Be Well“ rechts oben sowie Angaben wie „MSD gehört zu M. & Co., Inc., mit Sitz in W. S., N. J. (U. S. A)“. Anlage K 83 zeigt die Möglichkeit, auf der englischsprachigen Webseite „jobs.merck.com“ bei der Beklagtenseite ein Profil zu erstellen, auf dessen Grundlage – sofern bei der Option „It’s ok if a recruiter contacts me with open jobs“ – Stellenangebote per Mail an registrierte Interessenten gesendet werden. Anlage K 86 ist ein Konvolut von Ausdrucken der „Purchase Order Terms & Conditions“ der Beklagtenseite in verschiedenen in der Europäischen Union gesprochenen Sprachen, u. a. Deutsch, nebst englischsprachiger Eingangsseite, die für die EU-Mitgliedsstaaten Österreich, Dänemark, Irland, Portugal, Belgien, Finnland, Italien, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Schweden und Deutschland auf jene Einkaufsbedingungen in der Form von pdf-Dokumenten verlinkt. Die so verlinkten Einkaufsbedingungen selbst benennen nicht die Beklagten, sondern die MSD S. & D. GmbH und weitere Gesellschaften, die nicht unter dem Zeichen „M.“ firmieren und ausweislich der Einkaufsbedingungen – in der deutschsprachigen Version – „nachfolgend jeweils und gemeinsam ‚MSD‘ genannt“ werden. In den deutschsprachigen Einkaufsbedingungen erscheint das Zeichen „M.“ in der Formulierung „MSD’s U.S.-amerikanische Muttergesellschaft M. & Co., Inc., N.J. (‚ M. & Co.‘)“ sowie in darauffolgenden Verwendungen des Zeichens „M. & Co.“ zur Benennung der U.S.-amerikanische Muttergesellschaft der MSD-Unternehmen. Ferner findet sich in den Einkaufsbedingungen z. T. die Benennung der URL „http://www.merck.com/about/how-we-operate/code-of-conduct/home.html“. Die Anlagen K 87 bis K 88a zeigen sodann englischsprachige Webseiten betreffend die Registrierung als Zulieferer der Beklagtenseite. Die Anlage K 109 betrifft das „Licensing“ der Beklagtenseite. Hier wird eine Weltkarte dargestellt, die unter „Choose a region“ auch die Auswahl der Region „EUROPE“ und den Abruf von Kontaktdaten ihrer „scientific scouts“ in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht. Im Rahmen der dort mitgeteilten Kontaktdaten etwa des Herrn Manfred Horst heißt es, dieser sei „Director Business Development & Licensing, MRL“ bei „MSD“ in Frankreich. Anlage K 113 enthält die Ablichtung eines aus den U. S. A. per Luftpost nach Deutschland versendeten Umschlages mit der Absenderangabe „M. & Company, Inc.“ unter der Adresse ..., W. S., NJ 08889, sowie eine Ablichtung englischsprachiger „Financial Results“ der Beklagtenseite. Die Anlagen K 130 bis K 132 zeigen die Möglichkeit auf, die englischsprachigen „M. Manuals“ über den Apple-iTunes-Store, „Google Play“ und „Amazon“ von verschiedenen Anbietern, zu denen nicht die Beklagten gehören, zu erwerben. Anlage K 133 zeigt die Möglichkeit auf, über „youtube.com“ den YouTube-Kanal der Beklagtenseite zu abonnieren. Soweit Anlage K 135 die Nutzung von Zeichen mit dem Bestandteil „M.“ als Metatag zeigt, betrifft dies den weltenweiten Webauftritt der Beklagtenseite, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beklagten durch jene Metatags den Suchvorgang gerade in der Europäischen Union beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten, Suchergebnisse aufgrund von Metatags für die Europäische Union auszuschließen oder zu beschränken, nicht genutzt hätten und dass die mit Blick auf die U. S. A. als Sitzstaat der Beklagten gegenüber der Klägerin zulässige Verwendung des Begriffs „M.“ als Metatag nicht technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit der Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union bewirken würde. Die Betreiber außereuropäischer Internetseiten dürfen aber nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwenden, für an das außereuropäische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden. Anlage K 136 zeigt – neben einem englischsprachigen Ausdruck von der Webseite „merck.com“ – eine nicht kennzeichenmäßige Nutzung des Zeichens „M.“ lediglich als Hinweis auf den U.S.-amerikanischen M.-Konzern auf Webseiten unter der Domain „burgwedel-biotech.de“, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagten insoweit überhaupt passivlegitimiert sind. Die Anlagen K 137 und K 138 enthalten Konvolute von Ausdrucken von Univadis-Webseiten unter den Top-Level-Domains „.fr“, „.es“, „.nl“, „.it“, „.pt“, „.at“, „.com“ und „.se“, über die – als Service von „MSD“ – die englischsprachigen „M. Manuals“ zur Verfügung gestellt werden, so dass auch in Bezug auf jene Webseiten dahinstehen kann, ob die Beklagten insoweit überhaupt passivlegitimiert sind. VII. Im Hinblick auf die mit „Dritte Hilfsanträge“ bezeichneten Unterlassungsanträge nebst Annexanträgen (Seiten 30 bis 51 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gilt: Die Anträge zu Ziff. 1 lit. a) und b) nebst Annexanträgen in diesem Hilfsantragsblock sind jedenfalls unbegründet. Insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen unter Ziff. VI verwiesen werden. Ergänzend sei das Folgende hinzugefügt: Anlage K 76 zeigt keine auf das Gebiet der Europäischen Union ausgerichtete Zeichennutzung durch die Beklagten. Soweit sie Auszüge enthält, die die Möglichkeit eines Bezugs englischsprachiger „M. Manuals“ als eBooks auch aus Deutschland belegen, ist dies ein bloßer Reflex deren weltweiter Verfügbarkeit. Auch die in den Anlagen K 77 und K 78 abgebildeten Webseiten haben keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union im Sinne der Artt. 2 und 3 der Joint Recommendation und können der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht verboten werden. Die zu Ziff. 1 lit. c) bis z) nebst Annexanträgen in diesem Hilfsantragsblock streitgegenständlichen Anlagen zeigen lediglich eine firmenmäßige, nicht aber eine – ausdrücklich nur angegriffene – „markenmäßig[e]“ Zeichennutzung. Im Übrigen kann der Beklagtenseite die Benutzung ihrer „M.“-Zeichen in der Form, in der sie gemäß den Unterlassungsanträgen im Hilfsantragsblock „Dritte Hilfsanträge“ streitgegenständlich ist, jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen und der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht untersagt werden. VIII. Im Hinblick auf die Hilfsanträge in dem Antragsblock „Weitere Hilfsanträge“ (Seiten 52 bis 425 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gilt: 1. Die Anträge zu den Ziff. I 1 und I 2 (Seiten 52 bis 101 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) zeigen keine auf das Gebiet der Europäischen Union ausgerichtete Zeichennutzung durch die Beklagten. Die Möglichkeit eines Bezugs der englischsprachigen „M. Manuals“ als eBooks auch aus Deutschland bzw. der Europäischen Union ist ein bloßer Reflex deren weltweiter Verfügbarkeit. 2. a) Im Hinblick auf die Anträge zu den Ziff. I 3 bis I 7, I 9.3 und I 9.4 (Seiten 102 bis 124 sowie 130 bis 132 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) hat die Beklagtenseite im Rahmen ihrer insoweit streitgegenständlichen weltweiten Stellensuchfunktion und Stellenangebote unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen sowie der aus der vor der Nutzung des Internets durch die Parteien datierenden Abgrenzungsvertragslage die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien in der Europäischen Union nicht gestört. Im Gegenteil: Auch im Lichte der Joint Recommendation hat die Beklagtenseite in zulässiger Weise auf deren U.S.-amerikanischen und vornehmlich an Verkehrskreise in den U. S. A. gerichteten Webpräsenzen auf den auf den Seiten 102 bis 124 des Schriftsatzes vom 21.02.2018 abgebildeten Webseiten zunächst deren – in den U. S. A. gegenüber Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ prioritätsbesseren – „Merck“-Zeichen verwendet. Durch - die Darstellung des Zeichens „MERCK Be Well“ links oben und die Darstellung des Zeichens „MSD Be Well“ rechts oben, - die Angabe „For a full list of country career sites go to: www.msd.com/careers“ sowie - die Angabe – unter der Überschrift „SEARCH BY LOCATION“ – „Search for jobs at M./MSD in the location which appeals to you. […]“ im Rahmen der Eingangsseite zur weltweiten Stellensuche und – sodann – - wiederum die Darstellung des Zeichens „MERCK Be Well“ links oben und die Darstellung des Zeichens „MSD Be Well“ rechts oben, - Angaben wie „MSD gehört zu M. & Co., Inc., mit Sitz in W. S., N. J. (U. S. A)“ im Rahmen einzelner Stellenangebote sowie schließlich (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 9.3 (Seiten 130 bis 131 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) die Angabe „Außerhalb der USA und Kanada ist M. in den meisten Ländern unter der Firmierung M.S.D. oder MSD tätig“ wird hinreichend verdeutlicht, dass es sich um Webseiten, Stellenangebote und Datenschutzhinweise des U. S.-amerikanischen M.-Konzerns handelt, deren konzernverbundene Unternehmen in anderen Ländern unter dem Unternehmenskennzeichen „M.S.D.“ oder „MSD“ auftreten. Im Umfang der Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 3.6, I 3.8, I 4, I 5, I 6.2, I 7 haben die insoweit antragsgegenständlichen Webseiten zudem keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union, sondern ist deren Aufrufbarkeit ein bloßer Reflex ihrer weltweiten Erreichbarkeit, die der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht verboten werden kann. b) Soweit mit den nach den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 8 und I 9 (Seiten 125-132 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) streitgegenständlichen Webseiten und Mails Adressaten in (teilweise) deutscher Sprache angesprochen werden, erfolgt die Verwendung der Zeichen „Merck“ im Ähnlichkeitsbereich zu den von der Klagemarke in Nizza-Klasse 41 geschützten Ausbildungsdienstleistungen. Im Umfang der weiteren Hilfsanträge zu Ziff. I 8 (Seiten 125-127 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) ist der Klageantrag indes nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit das Verbot einer Zeichenverwendung in E-Mails, „die an Empfänger in der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, hilfsweise an Empfänger mit der E-Mailadressendung ‚.de‘ versandt werden“, begehrt wird. Bereits E-Mails, die an Empfänger, die sog. Freemail-Dienste unter jedweder Top-Level-Domain nutzen, versendet werden, können weltweit abgerufen werden. Das gilt auch – und schon daran kranken die Hilfsanträge „hilfsweise an Empfänger mit der E-Mailadressendung ‚.de‘“ innerhalb der weiteren Hilfsanträge zu Ziff. I 8 – für Mail-Konten der Freemail-Dienste „web.de“, „gmx.de“ und sonstige Freemail-Dienste unter der Top-Level-Domain „.de“. Hinzu kommt, dass sich aus dem Antrag nicht ergibt, ob es auf den physischen Standort des Empfängers im Zeitpunkt des Versands, des Empfangs oder des Abrufs der Mail oder gar auf den Wohn- oder Geschäftssitz des Empfängers im Zeitpunkt des Versands, des Empfangs oder des Abrufs der Mail ankommen soll, so dass sich auch aus diesem Grunde der Umfang des begehrten Verbots aus dem Antrag nicht ergibt. Gleich, ob der Zeitpunkt des Versands, des Empfangs oder des Abrufs der Mail maßgeblich sein soll, wäre eine Feststellung des physischen Standorts des Empfängers in dem jeweiligen Zeitpunkt aber ohnehin nur ex post durch die Feststellung von dessen IP-Adresse in jenem Zeitpunkt möglich. Hinzu kommt, dass die Verschleierung von IP-Adressen etwa durch die Nutzung sog. VPN-Server weit verbreitet ist, so dass etwa ein Mail-Empfänger, der physisch in den U. S. A. sitzt, unter einer IP-Adresse in der Europäischen Union online sein und Mails abrufen kann und umgekehrt. Im Umfang der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 9.1 und I 9.2 (Seiten 128-129 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) werden zwar teilweise deutschsprachige Begriffe im Rahmen einer im Übrigen englischsprachigen Webseite (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 9.1) bzw. ein deutschsprachiger Bewerbungsleitfaden (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 9.2) verwendet. Wiederum unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien und der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation kann der Beklagten indes die Ansprache potentieller deutschsprachiger Bewerber in den U.S.A. – jedenfalls aber außerhalb der Europäischen Union – über das Internet unter ihren in den U. S. A. gegenüber der Klägerin prioritätsbesseren „Merck“-Zeichen nicht verboten werden. 3. Auch im Hinblick auf die Anträge zu den Ziff. I 10 (Seiten 133 bis 139 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) hat die Beklagtenseite im Rahmen ihrer insoweit streitgegenständlichen „Purchase Order Terms & Conditions“ unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen sowie der aus vor der Nutzung des Internets durch die Parteien datierenden Abgrenzungsvertragslage die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien in der Europäischen Union nicht gestört. Auf der ausschließlich englischsprachigen Eingangsseite gemäß dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 10.1 sind zwar Einkaufsbedingen für die EU-Mitgliedsstaaten Österreich, Dänemark, Irland, Portugal, Belgien, Finnland, Italien, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Schweden und Deutschland als pdf-Dokumente verlinkt. Die – zu Ziff. I 10.2 der weiteren Hilfsanträge z. T. streitgegenständlichen – so verlinkten Einkaufsbedingungen selbst benennen jedoch nicht die Beklagten, sondern die MSD S. & D. GmbH und weitere Gesellschaften, die nicht unter dem Zeichen „Merck“ firmieren, ausweislich der Einkaufsbedingungen „nachfolgend jeweils und gemeinsam ‚MSD‘ genannt“. Das Zeichen „Merck“ wird in diesen in der Formulierung „MSD’s U.S.-amerikanische Muttergesellschaft M. & Co., Inc., N.J. (‚ M. & Co.‘)“ sowie darauffolgenden Verwendungen des Zeichens „Merck & Co.“ lediglich und erkennbar zur Benennung der U.S.-amerikanische Muttergesellschaft der MSD-Unternehmen verwendet. Ebenso unschädlich – und die Klagemarke nicht verletzend – ist in diesem Zusammenhang die Benennung der URL „http://www.merck.com/about/how-we-operate/code-of-conduct/home.html“ unter Ziff. 12 der Einkaufsbedingungen. 4. Im Hinblick auf die Anträge zu den Ziff. I 11 (Seiten 133 bis 152 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) haben auch die insoweit streitgegenständlichen Webseiten zunächst keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union. Soweit sich über diese Webseiten auch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union als Zulieferer der U.S.-amerikanischen M.-Gesellschaften in den U. S. A. registrieren können, begründet dies keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. 5. Auch den Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 12 bis I 19 (Seiten 153 bis 225 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) fehlt ein „commercial effect“ in der Europäischen Union. Daran ändert nichts, dass sich auch Nutzer von Freemail-Diensten unter der Top-Level-Domain „.de“ für RSS-Feeds und Newsletter auf den U.S.-amerikanischen Webseiten der Beklagten registrieren können und sodann englischsprachige Newsletter und Mails von der Beklagtenseite erhalten. Diese stammen für den angesprochenen Verbraucher, der sich zuvor selbst bewusst bei einem U.S.-amerikanischen Unternehmen für den Bezug solcher RSS-Feeds und Newsletter registriert hatte, sodann ersichtlich von jenem U.S.-amerikanischen Unternehmen. Ferner gilt (vgl. Peukert a. a. O., S. 79-80): „Conflicting and yet concurrent online use of a sign is even more warranted if the contested use does not concern direct competition on the product market but merely general commercial information about the company or the products of the user. This kind of commercial online communication can be considered fair and thus lawful for a number of reasons. To begin with, enterprises have a legitimate interest to inform potential customers and investors all over the world that they exist and that they offer goods or services in certain locations or regions. At the same time, consumers have an interest in accessing this information because they might plan to travel to this place or they might have questions concerning goods they originally bought there. Last not least, investors look for opportunities globally. In order to reach these relevant parts of the public, the user should also be allowed employ the sign as part of its search engine optimization strategy and its home country TLD.“ 6. Im Hinblick auf den weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 20.1 (Seite 226 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) ergibt sich aufgrund der Formulierung, den Beklagten solle verboten werden, „in der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Personen nach Onlineregistrierung für einen eigenen Account bei den Beklagten, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs als ‚Country‘ ‚Germany‘ ausgewählt haben, ein ‚MRL Service Desk Portal‘ unter Verwendung von […] bereitzustellen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“, und der darin liegenden Re-Abstraktion des auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Antrages unter Verwendung unbestimmter Begriffe („Personen nach Onlineregistrierung für einen eigenen Account bei den Beklagten“) nicht der Umfang des begehrten Verbots und damit die Unbestimmtheit dieses Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er benennt auch weder eine Branche noch Waren und/oder Dienstleistungen, in der bzw. für die den Beklagten jene „Verwendung“ untersagt werden soll. Das gilt auch für den weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 20.2 (Seite 227 des Schriftsatzes vom 21.02.2018). Soweit alleiniger Streitgegenstand jenes Antrages die Angabe der Mail-Adressen „MRLSD@merck.com“ und „MRLSDfeedback@merck.com“ in der eingelichteten Verletzungsform ist, ergeben sich aus letzterer zudem ausschließlich unternehmenskennzeichenmäßige Nutzungen des Zeichens „Merck“ und ist die Gleichgewichtlage zwischen den Parteien aufgrund der Angabe „External MSD Users“ links oben und des Zeichens „MSD Be Well“ rechts unten in jenem unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht gestört. 7. Im Umfang der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 21 und I 22 (Seiten 228 bis 245 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) – mit Ausnahme des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.06.2018 zurückgenommenen weiteren Hilfsantrags zu Ziff. I 21.10 (Seiten 240 bis 241 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) – haben die insoweit antragsgegenständlichen Webseiten keinen „commercial effect“ in der Europäischen Union, sondern ist deren Aufrufbarkeit ein bloßer Reflex ihrer weltweiten Erreichbarkeit, die der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht verboten werden kann, und kann im Übrigen auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. In den insoweit streitgegenständlichen Webseiten und Registrierungs- und Kontaktmöglichkeiten liegt im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. 8. Soweit die Beklagtenseite – weitere Hilfsanträge zu Ziff. I 23 und I 24 (Seiten 246 bis 250 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) – unter „merck.com“ unter der Rubrik „Licensing“ und der Darstellung einer Weltkarte, die unter „Choose a region“ auch die Auswahl der Region „EUROPE“ ermöglicht, den Abruf von Kontaktdaten ihrer „scientific scouts“ in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht, handelt es sich insoweit ersichtlich um Kontaktdaten von Mitarbeitern der U.S.-Konzerngruppe M.. Unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation ist die Beklagtenseite ferner dadurch, dass sie im Rahmen der auf der zu Ziff. I 23.2 der weiteren Hilfsanträge streitgegenständlichen Webseite mitgeteilten Kontaktdaten des Herrn Manfred Horst mitgeteilt hat, dieser sei „Director Business Development & Licensing, MRL“ bei „MSD“ in Frankreich, ihrer Abgrenzungsobliegenheit gegenüber den prioritätsbesseren Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ in der Europäischen Union hinreichend nachgekommen. 9. Wegen der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 25 bis I 27 (Seiten 251 bis 279 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) kann auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. In den insoweit streitgegenständlichen Webseiten und Kontaktmöglichkeiten liegt keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. Soweit die Beklagtenseite dort (vgl. den weiteren Hilfsantrag zu den Ziff. I 27.2 (Seite 279 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) Kontaktdaten in Deutschland, Griechenland und Ungarn angibt, ist sie unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation ferner dadurch, dass sie dort neben der Adresse einen Link „Visit MSD in Germany“, „Visit MSD in Greece“ bzw. „Visit MSD in Hungary“ angegeben hat, ihrer Abgrenzungsobliegenheit gegenüber den prioritätsbesseren Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ in der Europäischen Union hinreichend nachgekommen. 10. Wegen der weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 28 bis I 32 (Seiten 280 bis 297 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) kann ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. Auch in den insoweit streitgegenständlichen Webseiten und Kontaktmöglichkeiten liegt im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union. Die weiteren Hilfsanträge zu Ziff. I 29 (Seiten 282 bis 284 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) sind zudem unbestimmt, da sich die Reichweite des begehrten Verbots aus jenen Anträgen nicht ergibt, und damit unzulässig. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen zu Ziff. VIII 2 b) verwiesen. 11. Im Hinblick auf die weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 33 bis I 40 (Seiten 298 bis 331 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gilt: Die Ausführungen oben Ziff. VIII 5 ff. gelten auch im Hinblick auf die Facebook-, Twitter- und YouTube-Präsenzen und -Veröffentlichungen der Beklagtenseite, deren Aufrufbarkeit in der Europäischen Union ein bloßer Reflex ihrer weltweiten Verfügbarkeit ist. Die Facebook- und Twitter-Konten der Beklagtenseite enthielten ferner Disclaimer, die – im Lichte der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation hinreichend – die U.S.-amerikanischen Verkehrskreise als angesprochene Verkehrskreise, im Rahmen des Facebook-Kontos „M.BeWell“ zudem mit dem Zusatz „M., known as MSD outside the United States and Canada“, im Rahmen des Twitter-Kontos „merck“ mit dem Zusatz „Kenilworth, NJ“ und im Rahmen des Twitter-Kontos „M.forMothers“ mit dem Zusatz „Kenilworth, New J., USA“, definierten. Daran ändert nichts, dass sich auch Nutzer etwa von Freemail-Diensten u. a. unter der Top-Level-Domain „.de“ – deren physischer Standort im Zeitpunkt von Versand, Empfang und Abruf allenfalls ex post feststellbar sein kann – bei YouTube für den Bezug von YouTube-Videos der Beklagtenseite registrieren können und sodann Mail-Alerts von YouTube erhalten. Dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 40 fehlt es zudem bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierzu wird auf die Ausführungen oben Ziff. VIII 2 b) verwiesen. Ferner stammen jene Videos für den angesprochenen Verbraucher, der sich zuvor selbst bei YouTube für den Bezug von Mail-Alerts über neue Videos des U.S.-amerikanischen M.-Konzerns registriert hatte, sodann ersichtlich von jener U.S.-amerikanischen Unternehmensgruppe. Auch die Bezugsmöglichkeit der „M. Manuals“ über Amazon und sog. App-Stores – indes nicht von einer der Beklagten, sondern von der Amazon Media EU S. à. r. l. bzw. der Unbound Medicine, Inc. – ist ein bloßer Reflex der weltweiten Verfügbarkeit jener englischsprachigen Manuals, in der im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union liegt. 12. Wegen des weiteren Hilfsantrags zu Ziff. I 41 (Seite 332 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) kann auf die Ausführungen unter Ziff. VIII 5 verwiesen werden. 13. Die Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 42 und I 43 (Seiten 333 bis 336 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) können der Beklagtenseite jedenfalls nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation nicht verboten werden. 14. Soweit sich die Klägerin mit ihren weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 44 (Seiten 337 bis 340 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gegen die Nutzung von Zeichen mit dem Bestandteil „M.“ als Metatag „auf“ den unter den Domains „www.merck.com“, „jobs.merck.com“ und „www.mercknewsroom.com“ „abrufbaren Website[s]“ – ohne Eingrenzung jener Hilfsanträge auf eine Branche oder einen Waren-/Dienstleistungsbereich – wendet, dürfen die Betreiber außereuropäischer Internetseiten nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im nicht-europäischen Ausland verwenden, für an das außereuropäische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden, und hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagten durch die gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 44 (Seiten 337 bis 340 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) streitgegenständlichen Metatags den Suchvorgang gerade in der Europäischen Union beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten, Suchergebnisse aufgrund von Metatags für die Europäische Union auszuschließen oder zu beschränken, nicht genutzt hätten und dass die mit Blick auf die U. S. A. als Sitzstaat der Beklagten gegenüber der Klägerin zulässige Verwendung des Begriffs „Merck“ als Metatag nicht technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit der Webpräsenzen der Beklagtenseite auch in der Europäischen Union bewirken würde (vgl. dazu BGH GRUR 2018, 417 ff. (421-422) – Resistograph). 15. Im Hinblick auf die Webseiten unter der Domain „burgwedel-biotech.de“ (weitere Hilfsanträge zu Ziff. I 45 (Seiten 341 bis 347 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) erfolgt die Nutzung des Zeichens „Merck“, abgesehen von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten für jene Webseiten, nicht kennzeichenmäßig, sondern lediglich als Hinweis auf den U.S.-amerikanischen M.-Konzern. 16. Abgesehen von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die Univadis-Webseiten unter den Top-Level-Domains „.fr“, „.es“, „.nl“, „.it“, „.pt“, „.at“ und „.se“ (weitere Hilfsanträge zu Ziff. I 46 (Seiten 348 bis 370 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) erfolgt die Zur-Verfügung-Stellung der englischsprachigen „Merck Manuals“ über jene ausdrücklich als ein Service von „MSD“, womit der Abgrenzungsobliegenheit gegenüber den prioritätsbesseren Rechten der Klägerin an dem Zeichen „Merck“ in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation hinreichend nachgekommen ist. 17. Der weitere Hilfsantrag zu Ziff. I 47.1 (Seiten 371 bis 372 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), betrifft – wie die weiteren Hilfsanträge zu den Ziff. I 20.1 und 20.2 (Seiten 226-227 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) [s. dazu oben Ziff. VIII 6] – das MRL Service Desk Portal der Beklagtenseite. Allein die Nutzung einer deutschsprachigen FAQ-Version unter der Überschrift „MRL Service Desk Portal Häufig gestellte Fragen“ auf jenem Portal vermag indes noch keine Verletzung der Klagemarke in der Europäischen Union zu begründen. 18. Der Screenshot gemäß dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 47.2 (Seite 373 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) mit unternehmenskennzeichenmäßigen Verwendungen des Zeichens „Merck“ enthält unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen sowie im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation den im Verhältnis zwischen den Parteien eine Verletzung der Klagemarke ausschließenden Zusatz „Merck, known as MSD outside the United States and Canada“. 19. Aus dem Screenshot gemäß dem weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 47.3 (Seite 374 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), der das Angebot einer englischsprachigen Gratis-App mit dem Titel „Merck Enterprise Facility Management“ durch ein Unternehmen My Ciright, Inc., im iTunes-App-Store zeigt, ergibt sich bereits nicht die Passivlegitimation der Beklagten für die dortigen Zeichennutzungen. 20. In der Bewerbung der englischsprachigen „Merck Manuals“ in englischer Sprache auf .com-Domains (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 47.4 (Seiten 375 bis 376 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) liegt unter Berücksichtigung der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien und der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte von Art. 15 Abs. 2 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke. Wegen deren Verfügbarkeit über App-Stores von den Anbietern Unbound Medicine, Inc., Agile Partners Technologies, LLC, und Medical Wizards Corporation (weitere Hilfsanträge zu den Ziff. I 47.5 bis I 47.12 (Seiten 377 bis 386 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)) wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen unter Ziff. VIII 11 verwiesen. 21. Die Facebook-Auszüge gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu den Ziff. I 47.13 bis I 47.19 (Seiten 387 bis 395 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) enthalten durch die Angaben „MERCK/MSD“, „M./MSD“, „This site is intended only for residents of the United States and its territories“, „M., known as MSD outside the United States and Canada“, „M., based in W. S., N. J.“ und „M. does business in many countries of the world as MSD“ nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke hinreichende, im Verhältnis zwischen den Parteien eine Verletzung der Klagemarke ausschließende, Abgrenzungshinweise. Das gilt auch für das Twitter-Konto „M./MSD Family“ (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I 47.20 (Seite 396 des Schriftsatzes vom 21.02.2018)). 22. Wegen der übrigen englischsprachigen Webseiten gemäß den weiteren Hilfsanträgen zu Ziff. I 47.21 bis I 47.36 und I 47.38 bis I 47.42 (Seiten 397 bis 418 und 420 bis 424 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch in den aus diesen ersichtlichen Verwendungen des Zeichens „Merck“ liegt im Verhältnis zwischen den Parteien keine Verletzung der Klagemarke. Im Hinblick auf den weiteren Hilfsantrag zu Ziff. I 47.37 (Seite 419 des Schriftsatzes vom 21.02.2018), der eine deutschsprachige Webseite unter der Domain „merck-animal-health.com“ zeigt, liegt in der dortigen Verwendung des Zeichens „MSD Tiergesundheit“ ein nach der Abgrenzungsvertragslage zwischen den Parteien, unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen, im Lichte der Artt. 13 bis 15 der Joint Recommendation und im Sinne einer normativen Einschränkung der Rechte der Klägerin aus der Klagemarke hinreichender, im Verhältnis zwischen den Parteien eine Verletzung der Klagemarke ausschließender, Abgrenzungshinweis. 23. Soweit die Klägerin mit ihren Unterlassungsanträgen nicht durchdringt, kann sie auch keine sich auf diese beziehenden Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geltend machen. IX. Die Kostenentscheidung folgt – unter Berücksichtigung der Klagerücknahme im Umfang der ursprünglichen Klagehauptanträge zu den Ziff. I 1 c), I 2, I 3, soweit sich diese auf das Twitter-Profil „twitter.com/ M.ff“ bezogen haben, gemäß Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 858 ff. (1162) d. A. (Band V)) sowie der Rücknahme des weiteren Hilfsantrags zu Ziff. I 21.10 (Seiten 240 bis 241 des Schriftsatzes vom 21.02.2018) gemäß dem Schriftsatz vom 13.06.2018 – aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin ihre ursprünglichen Klagehauptanträge zu den Ziff. I 1 c), I 2, I 3, soweit sich diese auf das Twitter-Profil „twitter.com/ M.Jobs“ bezogen haben, mit Schriftsatz vom 08.05.2014 einseitig für erledigt erklärt hat, war die Klage nicht ursprünglich zulässig und begründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Unterlassungs- und Annexansprüche wegen der Verwendung des Wortes „MERCK“ in einer Reihe von Domains, Kennzeichen, Internetpräsenzen, Internetplattformen und geschäftlichen Bezeichnungen in Deutschland sowie darüber hinaus in der Europäischen Union geltend. Die Klägerin ist ein pharmazeutisch-chemisches Unternehmen mit rund 40.000 Mitarbeitern, das in 67 Ländern der Welt tätig ist. Ihr Unternehmensbereich Pharma umfasst rezeptpflichtige Arzneimittel sowie Produkte für die Selbstmedikation. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der im neunzehnten Jahrhundert gegründeten Geschäftssozietät M.. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MERCK“ Nr. ...... mit einer Priorität vom 11.01.1900, die Schutz für Waren in den internationalen Klassen 1 bis 5 u. a. „Arzneimittel und Verbandstoffe für Menschen und Tiere, Verbandswatte und -mulle, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Drogen aus dem Pflanzenreich, nämlich Kräuter, Wurzeln, Stängel, Stammteile, Blätter, Blüten und Früchte und Teile derselben, Alkoloide, ätherische und fette Öle, Harze, Gummiharze sowie alle aus Pflanzen herstellbaren Präparate, Drogen aus dem Tierreich, nämlich Moschus [...]“ genießt (Anlage K 3). Die Klägerin ist ferner Inhaberin der Unionswortmarke „MERCK“ Nr. ... mit einer Priorität vom 01.04.1996, die u. a. für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ in Klasse 5, „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldgetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ in Klasse 9, „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse“ in Klasse 16 sowie die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ in Klasse 42 geschützt ist (im Folgenden die „Klagemarke“). Im Jahre 1891 wurde in den U. S. A. die offene Handelsgesellschaft M. & Co. als Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegründet. Diese ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2). Das Unternehmen wurde im Jahr 1908 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in „M. & Co., Inc.“ umbenannt. Im Jahre 1917 gab der Alien Property Custodian in den Vereinigten Staaten von Amerika die Beschlagnahme des Unternehmens M. & Co., Inc., bekannt. Die daraufhin an die Regierung der U. S. A. übergebenen, im Besitz deutscher Familienmitglieder der Familie M. befindlichen Anteile an der M. & Co., Inc., wurden im Jahr 1919 von G.M. zurückerworben. Seit diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen wirtschaftlich vollständig von der Rechtsvorgängerin der Klägerin getrennt. Die Beklagte zu 2) produziert und vertreibt in erster Linie Arzneimittel und Impfstoffe, daneben auch Produkte zur Haut- und Gesundheitspflege. Sie beschäftigt etwa 86.000 Angestellte in 140 Ländern und hat weltweit 31 Fabriken. Damit ist sie das zweitgrößte Pharma-Unternehmen der Welt. Ihre Produkte werden in mehr als 200 Ländern vertrieben. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz seit 1993 in W.S. im U. S.-Bundesstaat N.J.. Zuvor war die Beklagte zu 2) in R., ebenfalls im U. S.-Bundesstaat N.J., ansässig. In der Europäischen Union hat die Beklagte zu 2) die folgenden Tochtergesellschaften: Belgien: M.S.D. B.V.; Dänemark: M.S.D. Denmark; Deutschland: MSD ... GmbH; Estland: M.S.D. OÜ; Finnland: MSD Finland Oy; Frankreich: M.S.D.-Chibret; Griechenland: M.S.D. ΑΦΒΕΕ; Großbritannien: M.S.D., Ltd.; Irland: M.S.D. Ireland (Human Health) Ltd.; Italien: M.S.D. Italia S.p.A.; Litauen: UAB „M.S.D. “; Niederlande: M.S.D. BV; Österreich: M.S.D. Ges.m.b.H.; Polen: MSD Polska Sp. z o.o.; Portugal: M.S.D. Ida.; Rumänien: M.S.D. Romania SRL; Schweden: M.S.D. Sweden AB; Slowenien: M.S.D. IDEA, Inc. Affiliate Ljublijana; Slowakei: M.S.D. IDEA, Inc.; Spanien: M.S.D. de España, SA; Tschechien: M.S.D., IDEA, Inc.; Ungarn: MSD Hungary Ltd.. Im Jahr 1953 fusionierte die Beklagte zu 2) mit der Pharma-Gruppe S. & D., die ein funktionierendes Betriebsnetz im Ausland mitbrachte. Im Jahre 2009 wurde die Beklagte zu 2) im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses zu einer hundertprozentigen Tochter der S.- P. Corp. und benannte sich in M.S. & D. Corp. um. Die S.P. Corp. blieb weiter bestehen und wurde in M. & Co., Inc., umbenannt. Sie ist die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) ist die in den U. S. A. börsennotierte Muttergesellschaft der Beklagten zu 2). Das operative Geschäft wird von der Beklagten zu 2) geleitet. Die Beklagte zu 1) betraute die Beklagte zu 2) damit, die Außendarstellung der Beklagten zu 1) im Internet zu übernehmen, z. B. die Veröffentlichung von für Aktionäre der Beklagten zu 1) relevanten Informationen. Die MSD S. & D. GmbH ist die deutsche Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe um die Beklagten zu 1) und zu 2). Im Hinblick auf die Domains „merck.com“, „merckresponsibility.com“, „mercknewsroom.com“, „merckengage.com“, „merckvaccines.com“, „merckmanuals.com“, „merckservices.com“, „merckbooks.com“, „merck-animal-health.com“, „migrainesupport.com“ und „msdformotherssupport.com“ ist ausweislich der Online-Datenbank „Who.is“ jeweils die Beklagte zu 2) „Registrant“ und die Beklagte zu 1) „Administrative Contact“ (sog. Admin-C). Abgesehen von ihren jeweiligen Firmen sind die dort angegebenen Kontaktdaten (postalische Adresse, Mail-Adresse (merck-domains@merck. com), Telefon- und Faxnummer) der Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils identisch. Von der zentralen Webseite „www.merck.com“ werden Nutzer teilweise über Links auf Webseiten geleitet, die weitere Inhalte der Internetpräsenz der Beklagtenseite enthalten, insbesondere „www.merckresponsibility.com“, „www.mercknewsroom.com“, „www.merckformothers.com“, „www.merckservices.com“, „www.merckengage.com“, „www.merckvaccines.com“, „www.merck-animal-health.com“ und „www.merckbooks.com“. Im Rahmen keiner dieser Domains bzw. Webseiten machen die Beklagten zu 1) und zu 2) von der Möglichkeit des sog. Geotargeting Gebrauch, so dass diese mit ihren sämtlichen Inhalten in identischer Form jeweils weltweit abrufbar sind. Unter dem 17.11.1932 kam zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) ein sog. „TREATY AGREEMENT“ zustande (Anlage B 2). In der Präambel dieses Vertrages heißt es u. a. wie folgt: „The business of M. & Co., Inc., and its use of the word ‘Merck’ in connection therewith has been almost exclusively confined to the United States, its territories and dependencies (the word ‘territories’ wherever used herein meaning Alaska and Hawaii and the word ‘dependencies’ wherever used herein meaning Porto Rico, Virgin Islands, the Panama Canal Zone, Samoa, Guam and the Wake and Midway Islands) and Canada, while the business of E. M. and its use of the name ‘Merck’ has been almost exclusively confined to the remainder of the world, except that both parties have business in Cuba, the West Indies and the Philippine Islands (said Philippine Islands, while dependencies of the United States, are not included in the definition of that word as used herein) in connection with which they have used the world ‘ M.’. The parties hereto have carried on their respective businesses under conditions of mutual cooperation and respect for the rights of the other and they desire to confirm and establish covenants and principles of mutual cooperation and helpfulness in carrying on their respective businesses.“ Ziff. 1 des Vertrages gemäß Anlage B 2 lautet wie folgt: „E. M. recognizes and confirms the right of M. & Co., Inc. to the exclusive use of the word ‘ M.’ in the United States, its territories and dependencies, and Canada, and the right to use said name jointly with E. M. in Cuba, the West Indies and the Philippines, whether said word ‘Merck’ is used alone or in conjunction with or combination with any other word or in connection with any patent or trade-mark or in any other way.“ Ziff. 2 des Vertrages gem. Anlage B 2 lautet wie folgt: „M. & Co., Inc. recognizes and confirms the right of E. M. to the exclusive use of the word ‘ M.’ in the entire world, except the United States, its territories and dependencies, and Canada, and except in Cuba, the West Indies and the Philippine Islands, where M. & Co., Inc. recognizes the right of E. M. to use said name jointly with M. & Co., Inc. The right of E. M. to use the name ‘ M.’ as herein recognized and confirmed by M. & Co., Inc. means the right to use said name alone or in conjunction with or combination any another word or in connection with any patent or trade-mark or in any other way.“ Durch Consent Judgement vom 06.10.1945 hob der District Court of the United States for the District of N. J. den Vertrag gemäß Anlage B 2 auf und untersagte der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) die weitere Befolgung dieses Vertrages (Anlage B 3). Unter dem 12.09.1955 kam ein neuer Vertrag (Agreement) zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und derjenigen der Beklagten zu 2) zustande (Anlage B 4). Dieser enthält in seinen Ziffern 3 ff. für das Gebiet Deutschlands und der übrigen derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union relevante Regelungen betreffend die Verwendung bestimmter geschäftlicher Bezeichnungen und Marken. In dieser Vereinbarung war in Ziff. 3 b) für Deutschland Folgendes geregelt: „M. & Co. recognizes the exclusive right of E. M. to the use of the trademark M. in Germany and in such country will not use or attempt to acquire rights in any trademark containing M..“ In Ziff. 4 hieß es im Hinblick auf „all other countries“ (in der Präambel definiert als „all countries of the world other than the United States, Canada, Germany, Cuba and the Philippines“): „In all other countries M. & Co. shall promptly and in any event no later than three years after the effective date of this agreement cancel all existing registrations, withdraw all applications and discontinue all use of the trademark M., M. Cross and M. M. M..“ Im Hinblick auf die Benutzung von „M.“ als Unternehmensbezeichnung enthielt der Vertrag im Hinblick auf „all other countries“ im oben genannten Sinne in Ziff. 8 folgende Regelung: „In all other countries M. & Co. shall promptly and in any event no later than three years of the effective date of this agreement discontinue all use of the following corporate names: M. (Pan America) Inc., I. F. M. (Norte Americana) S.A. M. & Co. (Great Britain) Ltd.“ Abgesehen hiervon gestattete der Vertrag der Beklagtenseite für Deutschland die Benutzung von Unternehmensbezeichnungen „M. & Co. Inc.“ oder „M. & Co. Limited“ sowie „M.S.D.“ nur mit einem konkret spezifizierten aufklärenden geografischen Zusatz (Ziff. 3 a). Entsprechendes galt für „all other countries“ im Hinblick auf „M. & Co. Inc.“ und „M. & Co. Limited“ gemäß Ziff. 5. Der Vertrag gem. Anlage B 4 wurde in der Folgezeit durch denjenigen vom 01.01.1970 (Anlage K 1) ersetzt. Dieser definiert unter seinen Ziffern 1 lit. a) - c) die aus dem Vertrag Verpflichteten. Unter seinen Ziffern 3 ff. lautet er auszugsweise wie folgt: “3.) a) E. M. will not object to the use in Germany by M. & Co. of (i) M. & Co., Inc. or M. & Co. Limited as all or part of a firm name or corporate name provided such names are geographically identified with the United States or Canada as follows: „M. & Co., Inc., R., N.J., U.S.A.“, and „M. & Co. Limited, M., Canada“, all words being given equal prominence. (ii) „M.S.D. “ as all or part of a firm name, corporate name or name of a corporate subdivision, provided such names are geographically identified with a country other than Germany, all words being given equal prominence. b) M.. & Co. recognizes the exclusive right of E. M. to the use of the trademark M. in Germany and in such country will not use or attempt to acquire rights in any trade mark containing M.. All other countries: 4.) In all other countries E. M. recognizes that „M.S.D. “ as a trademark or name is not confusingly similar to any of the trademarks or names used or owned by E. M. and E. M. will not object to M. & Co.’s use and registration of M.S.D. as all or part of a trademark, tradename or corporate name. When requested E. M. shall so state in writing. The embellishments of design of such trademarks shall not imitate marks owned by E. M.. 5.) In all other countries E. M. will not object to the use by M. & Co. as all or part of a firm-name or corporate name of „M. & Co., Inc.“ used in association with words such as „R., N.J., U.S.A.“ which identify it geographically with the United States or „M. & Co. Limited“ used in association with words such as „M. Canada“ which identify it with Canada, all words being given equal prominence. 6.) In all other countries M. & Co. recognizes that E. M. is entitled to use the word „M. “ or combinations such as „E. M. “ as a trademark or name provided that any such marks or names adopted in the future shall not be confusingly similar to marks or names adopted or used by M. & Co. under Paragraphs 4 and 5 above. When requested M. & Co. shall so state in writing.“ Unter dem 24.11.1975 kam es zu einem weiteren Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) (Anlage K 2). Dieser lautet auszugsweise, in seinen Ziff. 3 und 5, wie folgt: „3. Interpretation of the Phrase ‚All Words Being Given Equal Prominence‘ in the January 1, 1970 Agreement The phrase ‘all words being given equal prominence’ as used in paragraphs 2a, 3a (i), 3a (ii) and 5 of the January 1, 1970 Agreement does not require that the firm name or corporate name and the geographic identification be in lettering of the same size but does require that the geographic identification associated with the firm name or corporate name be in close proximity thereto and in letter size that is readily legible and in reasonable proportion to the letter size of the firm name or corporate name. […] 5. Journal Advertising M. & Co., Inc. and E. M., including their subsidiaries and affiliates, will not object in any country to the use by the other of the term MERCK as a trademark in advertisements appearing in journals which emanate from countries where the respective company has the right to use the trademark MERCK.” Neben ihren Domains betreiben die Beklagten zu 1) und zu 2) Internetpräsenzen auf den sog. Social-Media-Plattformen „Facebook“ und „Twitter“ sowie in dem Internet-Videoportal „YouTube“. Die Karriereseite „https://www. f..com/ ...“ wurde am 19.08.2008 registriert. Die Facebook-Präsenz „facebook.com/MerckBeWell“ wurde am 23.08.2011 registriert. Der Twitter-Account „twitter.com/merck“ wurde am 28.04.2009 registriert. Der Twitter-Account „twitter.com/merckmanual“ wurde am 09.01.2012 registriert. Der Twitter-Account „twitter.com/merckcarrieres1“ wurde am 30.03.2009 registriert. Das älteste Video in dem YouTube-Kanal „www.youtube.com/users/merck“ wurde dort am 19.09.2011 hochgeladen. Die streitgegenständlichen Internetauftritte der Beklagten zu 1) und zu 2) wiesen durchgängig den Copyright-Vermerk „Copyright © 2009-2014 M.S. & D. Corp., a subsidiary of M. & Co., Inc.“ auf. Die Jahreszahl neben dem Symbol © und dem Namen des Copyright-Inhabers zeigt gemäß Art. III Abs. 1 Universal Copyright Convention (UCC) das jeweilige Erstveröffentlichungsjahr der so bezeichneten Inhalte an. Die Inhalte der Webseiten unter der Domain „merck.com“ sind nahezu ausschließlich in englischer Sprache verfasst. In deutscher Sprache waren auf dieser lediglich u. a. an potentielle Zulieferer der Beklagten zu 2) gerichtete Einkaufsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, der Beklagten zu 2) über die Unterseite http://www.merck.com/policy/termsofuse/procurement_terms_conditions.html, dort unter den Überschriften „Austria“ und „Germany“, abrufbar. Über die Domains „jobs.merck.com“ und „merck-jobs.com“ waren ferner auch deutschsprachige Stellenangebote von Konzernunternehmen der Beklagten zu 1) und zu 2) im Internet abrufbar. Über den jeweiligen Link „Terms of Use“ am jeweils unteren Seitenrand der Internetauftritte unter den Domains „merck.com“, „merckengage.com“, „merckvaccines.com“, „merckmanuals.com“, „merckbooks.com“, „merck-animal-health.com“, „msdformothers.com“ und „migrainesupport“ konnten Besucher dieser Webseiten jeweils die URL „http://www.merck.com/policy/terms_of_use/home.html“ öffnen, unter der es im Eingangssatz wie folgt hieß: „This website is maintained by M.S. & D. Corp. („MERCK “) and is intended for use by the residents of the U. S. and its territories who are 18 years of age or older.“ Am oberen Seitenrand der Internetpräsenz unter der Domain „merckvaccines.com“ hieß es zudem wie folgt: „For U. S. healthcare professionals only“. Dies galt im Zeitpunkt der Klageerhebung auch für den Internetauftritt unter der Domain „merckservices.com“. Am unteren Rand der Internetseite „www.merckengage.com“ hieß es u. a. wie folgt: „This site is intended for residents of the United States, its territories and Puerto Rico“. Im Rahmen des Facebook-Profils „Facebook/MerckBeWell“ hieß es unter der dortigen Spartenangabe „Gesundheit/Medizin/Medikamente“ wie folgt: „This site is intended only for residents of the United States and its territories. M., known as MSD outside the United States and Canada, is an innovative, global healthcare [...]“. Darunter befand sich ein Link „Info“, durch dessen Anklicken der vollständige Satz „M., known as MSD outside the United States and Canada, is an innovative, global healthcare leader which is committed to improving health and well-being around the world“ sichtbar wurde. Der Hinweis „This site is intended only for residents of the United States and its territories“ unter der Spartenangabe „Gesundheit/Medizin/Medikamente“ befand sich auch im Rahmen des Facebook-Profils „Facebook.com/merckformothers“ der Beklagten zu 1) und zu 2). Im oberen Teil des Twitter-Accounts der Beklagten zu 1) und zu 2) unter „twitter.com/merck“ hieß es u.a. wie folgt: „Intended for U. S. residents only“. Dieser Satz befand sich an einer ähnlichen Stelle auch im Rahmen des Twitter-Accounts der Beklagten zu 1) und zu 2) unter „Twitter.com/MerckAH“. Zur rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marken „MERCK“ legt die Klägerin auf den Seiten 10 bis 46 ihres Schriftsatzes vom 08.05.2014 Screenshots ihres Internetauftrittes in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ablichtungen von Produktverpackungen vor. Zur Nutzung des Kennzeichens „MERCK“ als Unternehmenskennzeichen in Deutschland sowie in anderen Ländern außerhalb des nordamerikanischen Kontinentes legt die Klägerin in den Anlagekonvoluten K 23 bis K 34 Abbildungen von Produktverpackungen, Anzeigen, Messeauftritten, Internetauftritten und Rechnungen, gegliedert nach Jahrzehnten, beginnend ab 1900, vor, wegen deren Inhalten auf diese verwiesen wird. In den Anlagen K 36 bis K 40 legt die Klägerin ferner ihre Geschäftsberichte der Jahre 2008 bis 2010, 2012 und 2013 vor, aus denen sich u. a. ihre weltweiten Umsätze in diesen Jahren u. a. im Bereich Pharma ergeben. Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin zur rechterhaltenden Benutzung der Klagemarke wird ferner auf den Schriftsatz vom 08.06.2018 nebst Anlagen verwiesen. Sowohl die Klägerin als auch die M.R.H., Inc., deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 1) ist, bewarben sich bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) um die Top-Level Domain „.merck“. Die M.R.H., Inc., bewarb sich ferner um die Top-Level-Domain „.merckmsd“. Diese Bewerbungen befinden sich derzeit noch im Prüfungsverfahren. Am 01.10.2014 verkaufte die Beklagtenseite ihre Consumer Products-Sparte, in welcher sie zuvor die sog. „Coppertone“-Produkte zur Hautpflege herstellte und vertrieb, an die B. AG. Keine der Beklagten hatte zuvor selbst diese Produkte in das Gebiet der oder im Gebiet der Europäischen Union vertrieben. Die Klägerin machte am 08.03.2013 vor dem High Court of Justice, Chancery Division, Royal Courts of Justice, Intellectual Property, eine Klage u. a. gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) anhängig (Anlage B 1). In der diesbezüglichen „Claim Form“ heißt es unter „Brief details of claim“ u. a. wie folgt: „The Claimant's claim is for infringement of UK registered trademarks Nos ... and International trademarks Nos. (U.K.) ... for and including the word MERCK and breach of a contract made on 1 January 1970 between the First Defendant [scil. = die hiesige Beklagte zu 2)] and the Claimant relating to use of the trademark MERCK, and the Claimant seeks the following relief: (1) An injunction to restrain the Defendants and each of them from infringing UK registered trademarks Nos. ..., and International trademarks Nos. (U. K.) ...; (2) Delivery up, alternatively destruction or obliteration on oath, of all articles and documents the sale or use of which with would contravene the foregoing injunction that are in the possession, custody or control of the Defendants and each of them; (3) A declaration that the First Defendant has breached the contract made on 1 January 1970 between the First Defendant and the Claimant; (4) Damages for breach of contract together with interest thereon; (5) An inquiry as to damages suffered by the Claimant for trademark infringement, alternatively at the Claimant's option, an account of profits accruing to the Defendants and each of them by reason of the acts complained of together with an order that the Defendants do pay to the Claimant such sum as may be found due upon the taking of such inquiry or account together with interest thereon“. Die vorliegende Klage ist am 11.03.2013 bei dem erkennenden Gericht anhängig gemacht worden. Sie ist der in dem Verfahren zum Az. 327 O 140/13 ehemaligen weiteren Beklagten MSD S. & D. GmbH am 15.04.2013 zugestellt worden. Der Beklagten zu 2) ist die Klage am 08.11.2013 zugestellt worden. Der Beklagten zu 1) ist die Klage am 19.09.2013 zugestellt worden. Zur Klärung der Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 109 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (entspricht Art. 136 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) aufgrund der von der Klägerin am 08.03.2013 vor dem High Court of Justice, Chancery Division, Royal Courts of Justice, Intellectual Property, anhängig gemachten Klage u. a. gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) hat die Kammer dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 14.04.2016 nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit zum dortigen Az. C-231/16 ergangenem Urteil vom 19.10.2017 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefragen der Kammer wie folgt beantwortet: 1. Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“, wenn Verletzungsklagen, von denen eine auf eine nationale Marke und die andere auf eine Unionsmarke gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, nur insoweit erfüllt ist, als diese Klagen den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen. 2. Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn Verletzungsklagen, von denen die erste auf die Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines Mitgliedstaats und die zweite auf die Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Gebiet der Europäischen Union gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht für den Teil des Rechtsstreits für unzuständig zu erklären hat, der sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats bezieht, um das es in der beim zuerst angerufenen Gericht erhobenen Verletzungsklage geht. 3. Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“ nicht mehr erfüllt ist, wenn die betreffenden Klagen nicht mehr den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen, weil ein Kläger eine auf eine Unionsmarke gestützte Verletzungsklage, die zunächst auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke im Gebiet der Europäischen Union gerichtet war, – wirksam – teilweise zurückgenommen hat, und zwar für das Gebiet des Mitgliedstaats, um das es in der auf eine nationale Marke gestützten Klage geht, die beim zuerst angerufenen Gericht erhoben wurde und auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist. 4. Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sich das später angerufene Gericht im Fall der Identität der Marken zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts nur insoweit für unzuständig zu erklären hat, als die Marken für identische Waren oder Dienstleistungen gelten. Die Klägerin ist der Auffassung, in der Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen Domains, Internetpräsenzen und Internetplattformen in der Europäischen Union bzw. in Deutschland ohne Geotargeting-Beschränkungen liege eine Verletzung der Klagemarke. Diese Internetauftritte hätten auch in der Europäischen Union bzw. in Deutschland einen sog. „commercial effect“, zumal sich die Beklagten an mehreren Stellen ihrer Webpräsenzen als weltweit tätiges Unternehmen darstellten. Da eine Gesamtbetrachtung der Webpräsenzen der Beklagten vorzunehmen sei, die streitgegenständlichen Webpräsenzen auch für den deutschen Verkehr relevante Informationen enthielten, die Webpräsenzen aufgrund von Verlinkungen eng mit für den deutschen Verkehr relevanten Webseiten verflochten seien und die Webpräsenzen z. T. eine Kontaktaufnahmemöglichkeit für den deutschen Verkehr eröffneten, seien auch die abstrakten Klagehaupt- und -hilfsanträge zulässig und begründet. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 hat die Klägerin die Klage zu den Ziff. I 1 c), I 2, I 3, soweit sie sich auf das Twitter-Profil „twitter.com/ M.ff“ bezogen hat, zurück genommen und die Klage zu den Ziff. I 1 c), I 2, I 3, soweit sie sich auf das Twitter-Profil „twitter.com/ M.Jobs“ bezogen hat, für erledigt erklärt. Mit Schriftsätzen vom 11.11.2014, 12.03.2015, 10.09.2015, 22.12.2015 und 21.02.2018 hat die Klägerin ihre Klageanträge weiter modifiziert, Hilfsanträge gestellt und ergänzt und eine Klagerücknahme im Umfang von für das Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland geltend gemachten Ansprüchen erklärt. Letzteren Klagerücknahmen im Umfang von von der Klägerin für das Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland geltend gemachten Ansprüchen hat die Beklagtenseite widersprochen. Mit Beschluss vom 14.04.2016 hat die Kammer gemäß § 145 ZPO angeordnet, dass die mit der Klage im Umfang der Klageanträge zu den Ziff. I 2 und I 3 sowie zu den Ziff. I 4 bis I 6, soweit sich diese auf die Klageanträge zu den Ziff. I 2 und I 3 beziehen, aus der Klageschrift vom 11.03.2013 in der Fassung gemäß den Schriftsätzen vom 11.11.2014, 12.03.2015 und 10.09.2015 sowie die auf diese Hauptanträge bezogenen Hilfsanträge gemäß den Schriftsätzen vom 12.03.2015 und vom 22.12.2015 und die mit der Klage im Umfang der Klageanträge zu Ziff. II aus der Klageschrift vom 11.03.2013 in der Fassung gemäß den Schriftsätzen vom 11.11.2014, 12.03.2015 und 10.09.2015 sowie die auf diese Hauptanträge bezogenen Hilfsanträge gemäß den Schriftsätzen vom 12.03.2015 und vom 22.12.2015 in abgetrennten Prozessen verhandelt werden. Die Klägerin beantragt zuletzt, - wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich -. Die Beklagten beantragen, die Klage als unzulässig, im Übrigen als unbegründet, abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei jedenfalls insoweit, als ursprünglich unionsweite Ansprüche wegen der Verletzung der Klagemarke geltend gemacht worden seien, bereits unzulässig gemäß Art. 136 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (im Folgenden die „UMV“). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck jener Vorschrift habe sich das später angerufene Gericht im Umfang der Doppelidentität insgesamt für unzuständig zu erklären. Die teilweise Klagerücknahme im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und zu 2) betreffend das Territorium des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sei mangels Zustimmung der Beklagten zu dieser nach mündlicher Verhandlung zur Hauptsache wirkungslos. Aber auch diese teilweise Klagerücknahme – deren Wirksamkeit unterstellt – ändere nichts an der Rechtsfolge des Art. 136. Abs. 1 lit. a) UMV, da sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck jener Vorschrift, der in der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen der im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a) UMV angerufenen Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten im harmonisierten Markenrecht liege, sich das später angerufene Gericht insgesamt, also, sofern letzteres dasjenige Gericht ist, das wegen Verletzung einer Unionsmarke angerufen worden ist, im Umfang der gemäß den Artt. 125 Abs. 2, 126 Abs. 1 lit. a) UMV in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen und mithin unionsweit geltend gemachten Ansprüche, für unzuständig zu erklären habe. Im Übrigen sei das Verfahren nach Art. 136 Abs. 1 lit. b) UMV und den Artt. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auszusetzen. Die Klage sei ferner aufgrund der Antragsfassung mangels hinreichender Bestimmtheit insgesamt unzulässig. Die Prozessführung der Klägerin und die Antragsfassung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Zum Teil greife zudem § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. In der Sache bestreiten die Beklagten u. a. eine rechterhaltende Benutzung der Klagemarke und deren originäre und von Hause aus überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheit für die von dieser geschützten Waren und Dienstleistungen. Zudem hätten die von der Klägerin angegriffenen Zeichennutzungen keinen hinreichenden „commercial effect“ in der Europäischen Union. Sie, die Beklagten, seien ferner nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1970 nicht nur zur Benutzung des Zeichens „M.S.D.“ innerhalb der Europäischen Union berechtigt. Nach der vertraglichen Regelung dürften sie in Deutschland und der Europäischen Union sowohl das Zeichen „M. & Co., Inc.“ als auch das Zeichen „M.S.D.“ verwenden. Ferner sei die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die streitgegenständlichen Domains und Apps nicht passivlegitimiert. Rechtlich lägen – u. a. mangels „commercial effect“ der streitgegenständlichen Webseiten in der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarungen und des anwendbaren Rechts der Gleichnamigen im Verhältnis zwischen den Parteien – keine Markenverletzungen vor. Die Klägerin habe Internetpräsenzen der Beklagten ferner jahrelang unbeanstandet geduldet, so dass die nunmehr geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Die Klägerin handele auch aus dem Grunde rechtsmissbräuchlich, dass sie selbst auf ihren in den U.S.A. ohne Weiteres abrufbaren englischsprachigen Webseiten vielfach das Wort „MERCK“ in Alleinstellung oder mit nicht kennzeichnungskräftigen Zusätzen verwende, unter Verwendung des Zeichens „MERCK“ in Alleinstellung oder mit nicht kennzeichnungskräftigen Zusätzen englischsprachige Stellenanzeigen für ihre Tochterunternehmen in den U.S.A. ohne Zugangsbeschränkungen im Internet veröffentliche, den Begriff „Merck“ auch auf ihren U.S.-Webseiten „www.emdgroup.com“, „www.emdmillipore.com“ und „www.emdserono.com“ als Metatag verwende und Interessenten in den U.S.A. die Kontaktaufnahme mit ihren Mitarbeitern unter Mail Adressen mit dem Aufbau „Vorname.Nachname@merckgroup.com“ ermögliche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.11.2014, 18.02.2016 und 21.06.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).