Beschluss
327 O 200/17
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Verfügungsantrag betreffend einen TV-Werbespot ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn das Storyboard antragsgegenständlich gemacht und der Werbefilm als Aufzeichnung auf einem Datenträger zur Akte gereicht worden ist (vgl. OLG Hamburg, 31. Oktober 2013, 3 U 171/12).(Rn.3)
Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
in der Bundesrepublik wie folgt zu werben:
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 50.000,00 € zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfügungsantrag betreffend einen TV-Werbespot ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn das Storyboard antragsgegenständlich gemacht und der Werbefilm als Aufzeichnung auf einem Datenträger zur Akte gereicht worden ist (vgl. OLG Hamburg, 31. Oktober 2013, 3 U 171/12).(Rn.3) I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in der Bundesrepublik wie folgt zu werben: II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 50.000,00 € zur Last. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.06.2017 ist zulässig und begründet. I. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und den §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden „GlüStV“) sowie den §§ 2 Abs.1 und 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 6 der von dem Glücksspielkollegium der Länder am 07.12.2012 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, § 6 Abs. 2 VwVGlüStV beschlossenen gemeinsamen Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV erlaubten Werbung (im Folgenden die „Werberichtlinie“). Der Verfügungsantrag ist dadurch, dass das Storyboard des streitbefangenen Werbefilms der Antragsgegnerin antragsgegenständlich gemacht und der Werbefilm als Aufzeichnung auf einem Datenträger zur Akte gereicht worden ist, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. HansOLG GRUR-RR 2014, 121 ff. (123)). Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Durch die Vorlage seiner Satzung und eines Auszuges aus dem Vereinsregister hat er glaubhaft gemacht, dass es ihm sowohl nach seiner Satzung (dort § 2) als auch nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. dazu BGH GRUR 2009, 692 f. (Rn. 12)). Mit dem angegriffenen TV-Werbespot wirbt die Antragsgegnerin jedenfalls auch für die unerlaubten Glücksspielangebote der L Ltd.. Dabei geht die Kammer mit dem OVG Hamburg von der Unzulässigkeit der Glücksspielangebote der L Ltd. aus (vgl. Anlage CBH 3). Das Angebot der L Ltd. ist in Deutschland auch nicht genehmigungsfähig nach § 4 Abs. 5 GlüStV, da die L Ltd. deren Glücksspielangebote nicht auch „offline“ bzw. „terrestrisch“ anbietet (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2016, Az. 11 ME 157/16, zitiert nach juris (Rn. 9)). Der prägende Bestandteil der Firmen der gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbundenen L Ltd. und L Stiftung gGmbH ist „L“. Die übrigen Bestandteile jener Firmen sind reine Rechtsformzusätze. Schon daraus folgt eine Dachmarkenwerbung der Antragsgegnerin zumindest auch für die L Ltd. mit deren unerlaubten Glücksspielangeboten. Damit vermittelt die Antragsgegnerin aber auch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Werberichtlinie, dass Glücksspiel sozialen Problemen entgegenwirken kann, da die zugleich die Angebote der L Ltd. mit-bewerbende Werbemaßnahme der Antragsgegnerin für deren wohltätige Arbeit auch einen wohltätigen Charakter der rechtswidrigen Angebote der L Ltd. suggeriert. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit den Anlagen CBH 1 bis CBH 3 eine enge personelle Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und der L Ltd. glaubhaft gemacht hat sowie, dass die für wohltätige Zwecke getätigten Ausgaben der Antragsgegnerin in einem krassen Missverhältnis zu deren Werbeaufwendungen stehen. II. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt. IV. Die Schutzschrift der Rechtsanwälte M pp. vom 08.06.2017 (Az. 396 AR 65/17) hat der Kammer bei Beschlussfassung vorgelegen.