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Urteil

327 O 249/16

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0117.327O249.16.00
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Leitsätze
1. Ein Working Interest ist eine Beteiligung an geförderten Bodenschätzen und Förderanlagen und bezieht sich nicht auf einen Gesellschaftsanteil.(Rn.41) 2. Worum es sich bei Working Interests handelt, kann ohne weiteres dem Recht der betroffenen US-Bundesstaaten entnommen werden. Diese gesetzlichen Ausführungen widersprechen der Behauptung des Klägers, dass „Working Interests“ als verkehrsfähige Rechtspositionen nicht existieren würden.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.735,89 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Working Interest ist eine Beteiligung an geförderten Bodenschätzen und Förderanlagen und bezieht sich nicht auf einen Gesellschaftsanteil.(Rn.41) 2. Worum es sich bei Working Interests handelt, kann ohne weiteres dem Recht der betroffenen US-Bundesstaaten entnommen werden. Diese gesetzlichen Ausführungen widersprechen der Behauptung des Klägers, dass „Working Interests“ als verkehrsfähige Rechtspositionen nicht existieren würden.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.735,89 € festgesetzt. Die nur noch gegen den Beklagten zu 2) anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist auf Grund der rügelosen Einlassung des Beklagten zu 2) örtlich zuständig (§ 39 S. 1 ZPO). II. 1. Auf die von dem Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist deutsches Sachrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der geltend gemachte Vermögensschaden soll in Deutschland eingetreten sein. 2. Dem Kläger stehen jedoch keine Ansprüche gem. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, 54, 32 KWG zu. a) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2014, 1098). Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (BGH MDR 2015, 1363). Der Sachvortrag des Klägers zu einer solchen deliktischen Haftung ist nicht ausreichend. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) die Vermittlung in Wirklichkeit nicht existenter Beteiligungen zu Grunde lag. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) schlüssig dargelegt, dass der Kläger sog. „Working Interests“ erworben hat. Auf Seite 4 der Broschüre (Anlage A 2) wird dies als ein „Eigentumserwerb in Sachwerte“ beschrieben. Mit dem Erwerb eines Anteils an dem sei der Kunde an den Förderrechten, den Reserven im Boden sowie an der Ausrüstung der Produktionsanlage beteiligt und gehe eine direkte unternehmerische Beteiligung ein mit allen Rechten und Pflichten. Dies entspricht beispielsweise dem Verständnis des Finanzgerichts Düsseldorf in der Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 11 K 234/11 E. Danach ist ein Working Interest eine Beteiligung an geförderten Bodenschätzen und Förderanlagen und bezieht sich nicht auf einen Gesellschaftsanteil. Bezüglich seines Vorwurfs, der Beklagte zu 2) habe die Direktbeteiligung an US-Erdölförderrechten in Form von Working Interests als verkehrsfähigen Rechten schlicht erfunden, setzt sich der Kläger in keiner Weise mit dem einschlägigen Recht der US-Bundesstaaten auseinander. Der klägerische Vortrag erschöpft sich vielmehr in einer unsubstantiierten Behauptung, über die kein Beweis zu erheben war, insbesondere nicht durch Vernehmung des Zeugen Appel, da dies auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre. Worum es sich bei Working Interests handelt, kann vielmehr ohne weiteres dem Recht der betroffenen US-Bundesstaaten entnommen werden. Das Recht des Staates O. enthält eine solche Definition etwa in § 52-570.2 Nr. 12 der O. Statutes, abrufbar unter www. o..gov - Browse O. Statutes - Title 52: „,Working interest' means the interest in a well entitling the owner thereof to drill for and produce oil and gas, including but not limited to the interest of a participating mineral owner to the extent set forth in Section 87.1 of Title 52 of the O. Statutes.“ Gleiches gilt beispielsweise für das Recht des Staates Kansas K. (www. k..org - Statute - Chapter 55 - Article 13 - Section 55-1302): „,Working interest owner' means the owner of tracts or interests who, in the absence of a unitization order, would have the right to drill and operate a well or wells on the separately owned tracts comprising a unit.“ Dies widerspricht der Behauptung des Klägers, dass „Working Interests“ als verkehrsfähige Rechtspositionen nicht existierten. Ausweislich der Anlage B 10 hat die Beklagte zu 1) zudem diverse Working Interests auf den Kläger übertragen. Dass dem nicht so wäre, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) darin bestanden hätte, die Anleger darüber zu täuschen, dass sie tatsächlich lediglich stille Gesellschafter der Beklagten zu 1) werden würden. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab der Pachtzins für die Landpacht abgezogen werde, verweist der Beklagte zu 2) zu Recht auf die Berechnung auf Seite 11 der Broschüre (Anlage A 2). Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten negativen Konsequenzen es für den Kläger gehabt haben soll, dass hier eine staatliche Genehmigung des jeweiligen US-Bundesstaates für die Bohrungen erforderlich war. Hinsichtlich der Nachschusspflicht stellt die Broschüre auf den Seiten 8 und 9 klar, dass eine Nachschusspflicht für die Erstellung der einzelnen Produktionsanlagen für das gesamte nicht bestehe, dass aber die Kosten für die regelmäßige Wartung der Anlagen nicht im Festpreis enthalten seien. Dem Kläger wurde die Nachschusspflicht daher nicht in sittenwidriger oder betrügerischer Weise verschwiegen. Auf das Totalverlustrisiko wurde der Kläger auf den Seiten 16 und 17 der Broschüre ausreichend hingewiesen. Dem Vortrag des Beklagten zu 2) dazu, dass die Angabe auf Seite 12 der Broschüre zutreffend sei, dass die Beklagte zu 1) einen unabhängigen Geologen beauftragt habe, da die Beklagte den Geologen D.. J. H. beauftragt habe und dieser von dem verantwortlichen Geologen M. T. zu unterscheiden sei, ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten, insbesondere nicht substantiiert. b) Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs wäre der Kläger nicht aktivlegitimiert. Seit der Entscheidung „Trihotel“ des BGH (BGHZ 173, 246) ist die Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs gemäß § 826 BGB als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. Ein etwaiger Anspruch stünde daher der Gesellschaft und nicht dem Kläger zu (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 826 Rn. 35). c) Schließlich hat der Beklagte zu 2) auch nicht gegen §§ 54, 32 KWG verstoßen, da es sich bei den gehandelten Förderanteilen nicht um Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG gehandelt hat (vgl. Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 130, 277 ff. und die Einschätzung der Deutschen Bundesbank gemäß Anlage B 13), so dass die Beklagte zu 1) keine Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a KWG erbracht hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger verlangt nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1) von dem Beklagten zu 2) Schadensersatz für Zahlungen, die der Kläger für den Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA leistete. Der Kläger ist Rentner und war zuvor Versicherungsvertreter. Die Beklagte zu 1) wurde nach dem Recht des US-Bundesstaates T. mit Sitz in D./Richardson R., T., USA, gegründet. Sie bot als Kapitalanlage den Erwerb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA an. Der Beklagte zu 2) war Gründungsgesellschafter und Präsident der Beklagten zu 1). Er war an der Beklagten zu 1) zu einem Drittel beteiligt. Dem Kläger wurde von seinem Finanzberater, dem Zeugen K., das P. „ B. R. #1 D“ der Beklagten zu 1) empfohlen. Der Kläger erhielt die Projektbroschüre gemäß Anlage A 2, die Imagebroschüre gemäß Anlage B 3 und das Dokument „Informationspflichten“ gemäß Anlage B 4. In der Folge unterzeichnete der Kläger am 01.07.2010 einen Vertrag mit der Beklagten zu 1) über den Erwerb einer Beteiligung an dem „ B. R. #1 D“- P.“ über 21.000,00 USD zuzüglich 5 % Agio (Anlagen A 3 und 4). Der Kläger zahlte an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 17.633,61 €. Er schloss daneben einen Verwaltungsvertrag mit der A. GmbH Verwaltungsgesellschaft für Erdöl- und Erdgasbeteiligungen (Anlage 5), die nunmehr als D.V. GmbH firmiert. Der Kläger erhielt ein Beteiligungs-Zertifikat gemäß Anlage A 7. Der Kläger erhielt bis zum 21.03.2016 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 897,72 €. Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2015 erklärte der Kläger die Anfechtung und den Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung (Anlage A 8). Gegen den Beklagten zu 2) macht der Kläger deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB geltend. Der Verkauf der Anteile an den Kläger sei auf eine vorsätzliche Schädigung ausgerichtet gewesen. Der Kläger habe tatsächlich nicht direkt Erdölförderrechte erworben, sondern sei nur stiller Gesellschafter der Beklagten zu 1) geworden. Der Kläger habe gegenüber dem jeweiligen Operator keine eigenen Rechte, sondern nur die Beklagte zu 1) auf Grund des Operating Agreements. Eine Eintragung des Klägers im Register des County Courts heiße lediglich, dass der Kläger für das vergleichbar mit einem Kommanditisten hafte, er daraus jedoch keine Rechte ableiten. Die Eintragung in dem Register sei daher nicht mit einer Grundbucheintragung vergleichbar. Der Beklagte zu 2) habe die Direktbeteiligung an US-Erdölförderrechten als verkehrsfähigen Rechten erfunden. Dem Kläger sei vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab verschiedene Ausgaben befriedigt werden müssten, wie zum Beispiel die Bezahlung der Landpacht an den Grundstückseigentümer in Höhe von bis zu 25 % der Einnahmen. Ihm sei auch verheimlicht worden, dass eine staatliche Genehmigung des jeweiligen US-Bundesstaates für die Bohrungen erforderlich sei, die nur unter strengen Auflagen erteilt werde, Die Haftung für Verluste bzw. eine Nachschusspflicht sei nicht erwähnt worden. Es sei unklar, was auf Seite 8 der Projektbroschüre damit gemeint sei, der Anleger erwerbe die Beteiligung zum „Festpreis“. In der Projektbroschüre werde nicht hinreichend klar auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Entgegen der Angabe auf Seite 12 der Projektbroschüre habe die Beklagte zu 1) keinen unabhängigen Geologen beauftragt. Die in dem Prospekt zitierten Gutachten seien von den Operatoren übernommen worden. Beweggrund und Zweck des Vertriebes der Anteile sei gewesen, das Einkommen des Beklagten zu 2) zu mehren. Als Gründungsgesellschafter, Präsident und alleiniger Vertriebsverantwortlicher der Beklagten zu 1) habe der Beklagte zu 2) dafür Sorge tragen müssen, dass die Anleger die wesentlichen Informationen erhalten und der Vertrieb geschult werde. Der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von den Fehlern der Projektbroschüre gehabt. Andernfalls müsse er sich das Wissen seiner Sachbearbeiter zurechnen lassen. Die Unterlagen (Kaufverträge, Projektbroschüren) hätten vom Beklagten zu 2) gestammt. Der Beklagte zu 2) hafte darüber hinaus wegen der von ihm behaupteten Löschung der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) habe zusammen mit seinen Mitgesellschaftern einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen, da er der Beklagten zu 1) das zur Tilgung der Schulden erforderliche Vermögen entzogen habe. Die Beklagte zu 1) sei im Übrigen weiterhin existent, habe jedoch ihre Adresse geändert. Der Beklagte zu 2) hafte ferner nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 54, 32 KWG. Der Beklagte zu 2) habe als Präsident der Beklagten zu 1) ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass die Beklagte zu 1) über eine Genehmigung nach § 32 KWG verfügt habe. Denn die Anleger hätten keine Direktansprüche auf Rendite, sondern müssten ihre Forderungen gegen die Beklagte zu 1) richten. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) ohne Genehmigung im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht. Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) vor Zustellung der Klage an diese zurückgenommen hat, beantragt er noch: 1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 16.735,89 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von 0,2 % der Förderrechte am „ B. R. #1“-Projekt der A. O. & G. Inc. (Kd.Nr. der Beklagten zu 1 ...). 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme des unter Ziffer 1 genannten Förderrechts im Annahmeverzug befindet. 3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter weitere 1.100,51 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit Wirkung vom 24.02.2016 gelöscht worden (Anlage B 1). Der Kläger habe tatsächlich eine Direktbeteiligung in Form von Working Interests erworben gemäß Anlage A 7 und B 10. Dem Kläger stehe daher hinsichtlich der jeweiligen Quelle das anteilige Recht an dem gewonnen Erdöl und Erdgas sowie an sämtlichem Eigentum und Equipment zu, welches im Zusammenhang mit der jeweiligen Bohrung stehe. Mit irgendwelchen Landeigentümern habe die Beklagte zu 1) keine Verträge geschlossen. Vielmehr habe der jeweilige Operator von den Landeigentümern die Working Interests erworben. Die Beklagte zu 1) habe dann ihrerseits zunächst von dem Operator der Quellen anteilige Working Interests erworben und diese dann an interessierte Kunden anteilig weiterveräußert und übertragen. Die Working Interests seien verkehrsfähig und handelbar. Der Kläger sei auf Grund seiner Working Interests gegenüber dem Operator kein Außenstehender, sondern müsse bei geplanten Änderungen in einem stets seine Zustimmung erteilen. Soweit der Kläger behaupte, ihm sei vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab der Pachtzins für die Landpacht abgezogen werde, verweist der Beklagte zu 2) auf die Berechnung auf Seite 11 der Projektbroschüre (Anlage A 2), wo die Förderabgabe in Höhe von 20 % dargestellt werde. Dem Vortrag des Klägers, dass ihm Kläger verheimlicht worden sei, dass eine staatliche Genehmigung des jeweiligen US-Bundesstaates für die Bohrungen erforderlich sei, fehle es an Substanz. Im Übrigen gehöre es zur Allgemeinbildung, dass nicht jedermann ohne Genehmigung schwerwiegende Eingriffe in die Natur vornehmen könne. Hinsichtlich einer Nachschusspflicht sei Seite 8 der Projektbroschüre unschwer zu entnehmen, dass der Beteiligungspreis als Festpreis zu verstehen sei, der die Beteiligung an den Bohrungen sowie deren Komplettierung und Ausrüstung umfasse. Es werde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen dass eine Nachschusspflicht für die Erstellung der einzelnen Produktionsanlagen für das gesamte nicht bestehe. Sodann werde auf Seite 9 der Projektbroschüre darauf hingewiesen, dass während der Produktionsphase gewisse Kosten von den Anlegern zu tragen seien. In der Projektbroschüre werde eindeutig auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Soweit der Kläger behaupte, dass auf Seite 12 der Projektbroschüre der Geologe M. T. als beauftragter unabhängiger Geologe dargestellt werde, sei dies mitnichten so. Bei dem auf Seite 12 der Projektbroschüre erwähnten, durch die Beklagte zu 1) beauftragten unabhängigen Geologen handle es sich um D.. J. H.. Der Beklagte zu 2) habe keinerlei Schädigungsabsicht gehabt. Er habe auf Grund der positiven geologischen Gutachten davon ausgehen dürfen, dass das streitgegenständliche erfolgreich verlaufen werde. Der Beklagte zu 2) sei an der Prospekterstellung nicht beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis hinsichtlich der angeblichen Prospektfehler gehabt. Die Beklagte zu 1) habe keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 32 Abs. 1 KWG erbracht, da sie keinen Direktvertrieb unterhalten habe, also nicht selbst die Anlagevermittlung oder Anlageberatung vorgenommen habe. Der Vertrieb sei vielmehr durch externe Vertriebsunternehmen erfolgt. Darüber hinaus handle es sich bei dem Vertrieb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasrechten auch nicht um erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 verwiesen. Am 18.10.2016 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.