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Beschluss

327 O 305/15

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 25.08.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Im letzten Satz des vierten Absatzes auf Seite 9 des Urteils muss es richtig heißen: „Der Beklagte legte zunächst Berufung ein, die Klägerin nahm den Verfügungsantrag dann jedoch mit „Blick auf die Ausführungen des Senats zur Dringlichkeitsfrage“ am 11.02.2016 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zurück (Anlage K 58).“, im letzten Absatz auf Seite 8 des Urteils muss es ferner statt Bauchmaschine richtig Baumaschine heißen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 25.08.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Im letzten Satz des vierten Absatzes auf Seite 9 des Urteils muss es richtig heißen: „Der Beklagte legte zunächst Berufung ein, die Klägerin nahm den Verfügungsantrag dann jedoch mit „Blick auf die Ausführungen des Senats zur Dringlichkeitsfrage“ am 11.02.2016 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zurück (Anlage K 58).“, im letzten Absatz auf Seite 8 des Urteils muss es ferner statt Bauchmaschine richtig Baumaschine heißen. Es liegt jeweils ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.