Urteil
327 O 392/14
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0714.327O392.14.0A
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Leitsätze
1. Auf den Gesamteindruck, den die Marken hervorrufen, ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken in Schriftbild, Klang und Bedeutung abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Entscheidend kommt es darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren und Dienstleistungen wirkt, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97).(Rn.85)
2. Vorliegend besteht unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beider Klageschutzrechte - der Unionsklagemarke und der erstrangigen Hilfsklagemarke - in der Gesamtschau im Umfang der jeweiligen Zeichen- und Warenidentität und -ähnlichkeit in dem jeweiligen territorial begrenzten Schutzbereich jener Klageschutzrechte ohne Weiteres Verwechslungsgefahr.(Rn.89)
3. Haben die Beklagten neben der bloßen Anmeldung der Unionsmarke eine über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Berühmung diese Zeichenrechts zum Ausdruck gebracht, tragen die tatrichterlich zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Annahme einer Benutzungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.(Rn.96)
4. Die geltend gemachten Domainlöschungs- und -dekonnektierungsansprüche und der geltend gemachte Anspruch auf Löschung einer Firma folgen aus § 15 Abs. 3 MarkenG.(Rn.102)
5. Der Vortrag, ein Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, I ZR 70/11, GRUR 2012, 759).(Rn.114)
Tenor
I. Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft in Bezug auf die Beklagte zu 1 zu vollziehen an deren Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „H. G.“ in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren in der Europäischen Union zu benutzen:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Polohemden [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Unterhöschen [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Schweißbänder [Bekleidung]; Kutten [Bekleidung]; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Schultertücher [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Fliegen [Bekleidung]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Überzieher [Bekleidung]; Babyhöschen [Bekleidung]; Schleier [Bekleidung]; Wirkwaren [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe zum Bergwandern; Zwischensohlen für Schuhe; Schuhe für Damen; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Hinterkappen für Schuhe; Absatzstoßplatten für Schuhe; Handschuhe; Gestrickte Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Radfahrer; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Stiefel; Stiefelhosen; Stiefelschäfte; Snowboard-Stiefel; Halbstiefel [Stiefeletten]; Stiefel aus Gummi; After-Ski-Stiefel; Versteifungen für Stiefel; Stiefel für Motorradfahrer; Schuh- und Stiefelverschlussriemen; Stiefel für den Reitsport; Stiefel für die Jagd; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Zungen für Schuhe und Stiefel; Motorradanzüge; Motorradjacken; Motorradstiefel; Motorradhandschuhe; Wasserdichte Anzüge für Motorradfahrer; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder.
Klasse 9:
Handschuhe zum Schutz vor Verletzungen; Skateboard-Helme; Helme (Schutz-); Helme für Motorradfahrer; Helme für den Sport; Helme für den Kopfschutz; Schutzhelme für Motorradfahrer; Motorradhelme.
II. Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden ferner verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft in Bezug auf die Beklagte zu 1 zu vollziehen an deren Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „H. G.“ in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren in Deutschland zu benutzen:
Klasse 12:
Packtaschen für Motorräder; Reifen für Motorräder; Satteltaschen für Motorräder; Sättel für Motorräder; Angepasste Abdeckungen für Motorräder; Bezüge für Motorradsättel; Lenkergriffbänder für Motorräder; Ständer für Motorräder; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Motorräder.
III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
1. das Zeichen „h..net“ im geschäftlichen Verkehr wie in Anlage K 45 wiedergegeben zu benutzen
und/oder
2. die Bezeichnung „H. G. G. GmbH“ und/oder „H. G. G. TM“ und/oder „k.@ h.-i..de“ im geschäftlichen Verkehr wie in Anlage K 48 wiedergegeben zu benutzen
und/oder
3. zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten,
“Chinesen scheitern mit feindlichem Übernahmeversuch der Traditionsmarke H. G.
Europäisches Markenamt versagt die Markenrechte”
“ Dieser Versuch einer feindlichen Übernahme eines Europäischen Markenunternehmens durch einen in China ansässigen Großinvestor ist gründlich schiefgegangen. (…)
Jetzt hat das Europäische Markenamt in Alicante mit einer aktuellen Entscheidung den Chinesen die von ihnen für die neu gegründete H. G. E. GmbH reklamierten Markenrechte abgesprochen.”
wenn dies geschieht wie in Anlage K 41 wiedergegeben.
IV. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Löschung der Firmenbezeichnung „H. G. G. GmbH“ vor dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
V. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Löschung und Dekonnektierung der Domains
h.-e..de
und
h..de
und
h.-e..com
und
h..com
gegenüber ihren Providern oder der jeweiligen Registrierungsstelle für die .de- und .com-Domains einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
VI. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Löschung und Dekonnektierung der Domains
h..net
und
h.-i..de
gegenüber ihren Providern oder der jeweiligen Registrierungsstelle für die .de- und .net-Domain einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
VII. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen.
VIII. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an die Klägerin 6.650,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen.
IX. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 zu zahlen.
X. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
XI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten wie Gesamtschuldner 56 % hat die Beklagte zu 1 weitere 44 % zu tragen.
XII. Das Urteil ist für die Klägerin aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €, aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, aus den Ziff. III 1 und III 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 € und aus Ziff. III 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € sowie aus den Ziff. VII, VIII, IX und XI gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
XIII. Der Streitwert wird auf 800.000,00 € festgesetzt, wovon ein Betrag in Höhe von 450.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. I, ein Betrag in Höhe von jeweils 50.000,00 € auf die Klageanträge zu den Ziff. II 1 und II 2, ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. II 3, ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. III, ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. IV und ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. V entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf den Gesamteindruck, den die Marken hervorrufen, ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken in Schriftbild, Klang und Bedeutung abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Entscheidend kommt es darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren und Dienstleistungen wirkt, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97).(Rn.85) 2. Vorliegend besteht unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beider Klageschutzrechte - der Unionsklagemarke und der erstrangigen Hilfsklagemarke - in der Gesamtschau im Umfang der jeweiligen Zeichen- und Warenidentität und -ähnlichkeit in dem jeweiligen territorial begrenzten Schutzbereich jener Klageschutzrechte ohne Weiteres Verwechslungsgefahr.(Rn.89) 3. Haben die Beklagten neben der bloßen Anmeldung der Unionsmarke eine über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Berühmung diese Zeichenrechts zum Ausdruck gebracht, tragen die tatrichterlich zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Annahme einer Benutzungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.(Rn.96) 4. Die geltend gemachten Domainlöschungs- und -dekonnektierungsansprüche und der geltend gemachte Anspruch auf Löschung einer Firma folgen aus § 15 Abs. 3 MarkenG.(Rn.102) 5. Der Vortrag, ein Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, I ZR 70/11, GRUR 2012, 759).(Rn.114) I. Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft in Bezug auf die Beklagte zu 1 zu vollziehen an deren Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „H. G.“ in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren in der Europäischen Union zu benutzen: Klasse 25: Bekleidungsstücke; Polohemden [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Unterhöschen [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Schweißbänder [Bekleidung]; Kutten [Bekleidung]; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Schultertücher [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Fliegen [Bekleidung]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Überzieher [Bekleidung]; Babyhöschen [Bekleidung]; Schleier [Bekleidung]; Wirkwaren [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe zum Bergwandern; Zwischensohlen für Schuhe; Schuhe für Damen; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Hinterkappen für Schuhe; Absatzstoßplatten für Schuhe; Handschuhe; Gestrickte Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Radfahrer; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Stiefel; Stiefelhosen; Stiefelschäfte; Snowboard-Stiefel; Halbstiefel [Stiefeletten]; Stiefel aus Gummi; After-Ski-Stiefel; Versteifungen für Stiefel; Stiefel für Motorradfahrer; Schuh- und Stiefelverschlussriemen; Stiefel für den Reitsport; Stiefel für die Jagd; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Zungen für Schuhe und Stiefel; Motorradanzüge; Motorradjacken; Motorradstiefel; Motorradhandschuhe; Wasserdichte Anzüge für Motorradfahrer; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder. Klasse 9: Handschuhe zum Schutz vor Verletzungen; Skateboard-Helme; Helme (Schutz-); Helme für Motorradfahrer; Helme für den Sport; Helme für den Kopfschutz; Schutzhelme für Motorradfahrer; Motorradhelme. II. Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden ferner verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft in Bezug auf die Beklagte zu 1 zu vollziehen an deren Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „H. G.“ in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren in Deutschland zu benutzen: Klasse 12: Packtaschen für Motorräder; Reifen für Motorräder; Satteltaschen für Motorräder; Sättel für Motorräder; Angepasste Abdeckungen für Motorräder; Bezüge für Motorradsättel; Lenkergriffbänder für Motorräder; Ständer für Motorräder; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Motorräder. III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, 1. das Zeichen „h..net“ im geschäftlichen Verkehr wie in Anlage K 45 wiedergegeben zu benutzen und/oder 2. die Bezeichnung „H. G. G. GmbH“ und/oder „H. G. G. TM“ und/oder „k.@ h.-i..de“ im geschäftlichen Verkehr wie in Anlage K 48 wiedergegeben zu benutzen und/oder 3. zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, “Chinesen scheitern mit feindlichem Übernahmeversuch der Traditionsmarke H. G. Europäisches Markenamt versagt die Markenrechte” “ Dieser Versuch einer feindlichen Übernahme eines Europäischen Markenunternehmens durch einen in China ansässigen Großinvestor ist gründlich schiefgegangen. (…) Jetzt hat das Europäische Markenamt in Alicante mit einer aktuellen Entscheidung den Chinesen die von ihnen für die neu gegründete H. G. E. GmbH reklamierten Markenrechte abgesprochen.” wenn dies geschieht wie in Anlage K 41 wiedergegeben. IV. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Löschung der Firmenbezeichnung „H. G. G. GmbH“ vor dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. V. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Löschung und Dekonnektierung der Domains h.-e..de und h..de und h.-e..com und h..com gegenüber ihren Providern oder der jeweiligen Registrierungsstelle für die .de- und .com-Domains einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. VI. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Löschung und Dekonnektierung der Domains h..net und h.-i..de gegenüber ihren Providern oder der jeweiligen Registrierungsstelle für die .de- und .net-Domain einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. VII. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen. VIII. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an die Klägerin 6.650,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen. IX. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 zu zahlen. X. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. XI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten wie Gesamtschuldner 56 % hat die Beklagte zu 1 weitere 44 % zu tragen. XII. Das Urteil ist für die Klägerin aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €, aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, aus den Ziff. III 1 und III 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 € und aus Ziff. III 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € sowie aus den Ziff. VII, VIII, IX und XI gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. XIII. Der Streitwert wird auf 800.000,00 € festgesetzt, wovon ein Betrag in Höhe von 450.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. I, ein Betrag in Höhe von jeweils 50.000,00 € auf die Klageanträge zu den Ziff. II 1 und II 2, ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. II 3, ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. III, ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. IV und ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. V entfallen. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Übrigen unterlag sie der Abweisung. I. Die Klageerweiterungen gemäß den Schriftsätzen vom 13.05.2015 und vom 28.04.2016 sind gemäß § 263 ZPO zulässig. Die Kammer erachtet die mit den Schriftsätzen vom 13.05.2015 und vom 28.04.2016 erfolgten Klageerweiterungen für sachdienlich, da mit ihnen weitere Streitpunkte zwischen den Parteien miterledigt werden können und durch sie ein neuer Prozess vermieden wird. Auch, soweit die Klägerin mit der Klageerweiterung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. II 3 nunmehr auch einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Presseerklärung der Beklagten zu 1 geltend macht, handelt es sich insoweit nicht um einen völlig neuen Streitstoff, für dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden könnten, da insoweit maßgebend die Beurteilung des Inhaltes der Entscheidung der Beschwerdekammern des EUIPO gemäß Anlage B 49 ist. Eine Verfahrensverzögerung ist durch die bezeichneten Klageerweiterungen nicht eingetreten. Weitere Zulässigkeitsbedenken stehen der Klage nicht entgegen. II. Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. I geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt in dem aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Umfang aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) UMV. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. I einen Unterlassunganspruch auch für eine Benutzung der Bezeichnung „H. G.“ für Waren in Klasse 12 geltend gemacht hat, war nur der auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Hilfsantrag der Klägerin wie aus dem Tenor zu Ziff. II ersichtlich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Die Klägerin verfügt gegenüber den Beklagten über die prioritätsbesseren Rechte an dem Zeichen „H. G.“ aufgrund ihrer Unionsmarke gemäß Anlage K 33 sowie ihrer deutschen Marke DE 3....8. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin jene Rechte wirksam aus der Insolvenzmasse der H. G.D. GmbH erworben. Ferner besteht eine Begehungsgefahr und sind beide Beklagten insoweit passivlegitimiert. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der Zeichenrechte gemäß § 1 1. des Kaufvertrages gemäß Anlage K 7, mithin u. a. der Unionsklagemarke gemäß Anlage K 33 und der erstrangigen Hilfsklagemarke DE 3....8 sowie des Unternehmenskennzeichens „H. G.“. a. In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 hat das Gericht Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages gemäß Anlage K 7 hätten sich die Kaufgegenstände gemäß § 1 jenes Vertrages noch in der Insolvenzmasse der H. G.D. GmbH befunden, insbesondere deren immaterielles Anlagevermögen, und sei dieser Kaufgegenstand insbesondere nicht bereits aufgrund und infolge des Kaufvertrages zwischen der T. D. T. S. L. und der H. G.D. GmbH mit Zustimmung des Zeugen K. in dessen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem Vertrag gemäß Anlage K 19 und der in diesem vorgesehenen Kaufpreiszahlung durch die T. D. T. S. L. in deren Vermögen übergegangen, durch die Einvernahme des Zeugen G.K.. Der Zeuge K., hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit sich weder Zweifel ergeben haben noch solche behauptet worden sind, hat insoweit glaubhaft angegeben, gleichfalls mit dem Vertrag gemäß Anlage K 19 eine Treuhandabrede in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit der T. D. T. S. L. abgeschlossen zu haben, nach welcher letztere den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag gemäß Anlage K 19 zur Sicherheit auf einem Treuhandkonto des Zeugen hat hinterlegen sollen. In der Folgezeit hat sich herausgestellt, dass die neu zu gründende Klägerin, die zur Firmengruppe der T. D. T. S. L. gehört hat, in den Vertrag gemäß Anlage K 19 hat eintreten wollen bzw. diesen hat neu abschließen wollen. So ist es dann auch erfolgt. Der Kaufvertrag gemäß Anlage K 19 ist daher nicht vollzogen worden, sondern nahezu identisch mit ein paar Anpassungen zwischen dem Zeugen als Insolvenzverwalter der H. G.D. GmbH und der Klägerin unterzeichnet worden, wie aus Anlage K 7 ersichtlich. Insoweit war der zu demselben Beweisthema von der Klägerin benannte Zeuge Dr. Br., mit welchem der Zeuge K. alle diesbezüglichen Gespräche geführt hat, der Bevollmächtigte sowohl der T. D. T. S. L. als auch der Klägerin. Der Zeuge K. hat ferner bestätigt, dass unter dem 05.02.2014 auch der Aufhebungsvertrag mit der T. D. T. S. L. unterzeichnet worden ist, der allerdings auf den 31.01.2014 datiert worden war. Ferner ist eine weitere Vereinbarung mit der T. D. T. S. L. in Bezug auf die von dieser auf dem Treuhandkonto des Zeugen hinterlegten Beträge geschlossen worden, wonach die hinterlegten Beträge zur Erfüllung der Kaufpreisschuld der Klägerin aus dem Vertrag gemäß Anlage K 7 haben verwendet werden sollen bzw. hierzu haben umgebucht werden sollen. Das zuvor von der T. D. T. S. L. auf das Treuhandkonto geleistete Geld war lediglich eine Sicherheitsleistung. b. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auch auf eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß Anlage K 7 gemäß § 134 BGB i. V. m. § 23 HGB. Unter Berücksichtigung des Kaufgegenstandes, wie er sich aus § 1 des Kaufvertrages gemäß Anlage K 7 ergibt, sowie des substantiierten Vortrages der Klägerin zu deren Übernahme sämtlicher Ladengeschäfte der H. G.D. GmbH und auch des Online-Shops hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie das Handelsgeschäft der H. G.D. GmbH erworben hat. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeführten Bestandteile des Vermögens der H. G.D. GmbH, die von der Klägerin nicht erworben worden sind, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass die nicht übertragenen Vermögenswerte zur Fortführung des Handelsgewerbes der H. G.D. GmbH notwendig gewesen wären. Im Ergebnis wird damit die mit dem Firmenrecht der H. G.D. GmbH verbundene Geschäftstradition von der Klägerin weitergeführt (vgl. allgemein: BGH NJW 1991, 1353, 1354). c. Auch der zwischen der H. G. D. GmbH und der R. G. C. S. S. M. F. L. P. unter dem 22.05.2012 zustande gekommene Nießbrauchsvertrag (“USUFRUCT ON TRADEMARKS AND SECURITY ASSIGNMENT OF OTHER INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS“ Anlage K 20) steht einer Geltendmachung der Klagekennzeichen durch die Klägerin nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob die Unionsklagemarke gemäß Anlage K 33 überhaupt Gegenstand des Vertrages gemäß Anlage K 20 gewesen ist, da sie erst nach Vertragsschluss angemeldet worden und nicht in „SCHEDULE 1“ - „PART 1 - TRADEMARKS“ zu dem Vertrag gemäß Anlage K 20 aufgeführt ist. Im Übrigen war bereits die H. G. D. GmbH aus jenem Vertrag zur Geltendmachung ihrer Zeichenrechte gegenüber Dritten berechtigt. Mittlerweile sind die Nießbrauchsrechte an den aus Anlage K 22 ersichtlichen Marken und u. a. auch der erstrangigen Hilfsklagemarke DE 3....8aus dem Register gelöscht. Selbst wenn aber, auch unter Berücksichtigung des „PARTIAL RELEASE AGREEMENT“ vom 02.01.2014 (Anlage K 21), die Übertragung der Klagemarken auf die Klägerin gemäß Anlage K 7 aufgrund der Ziff. 7.1 (d) und 7.2 des Vertrages gemäß Anlage K 20 sowie nach § 1071 BGB gegenüber der R. G. C. S. S. M. F. L. P. relativ unwirksam wäre (vgl. dazu Palandt-Bassenge, BGB, § 1071 Rn. 1), könnten sich die an dem Vertrag gemäß Anlage K 20 unbeteiligten Beklagten vorliegend nicht hierauf berufen. 2. Zwischen den Kollisionszeichen besteht Verwechslungsgefahr, wobei der zu Ziff. I tenorierte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 Satz UMV i. V. m. der Unionsklagemarke gemäß Anlage K 33 und der zu Ziff. II tenorierte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. der den Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziff. I in erster Linie begründenden Klagemarke DE 3....8 folgt. Die territorial darüber hinausgehende Unterlassungsforderung der Klägerin war unbegründet. a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken in Schriftbild, Klang und Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzelheiten (EuGH, Urteile v. 22.06.1999, C-342/97, "Lloyd Schuhfabrik", Rn. 25, und v. 06.10.2005, C-120/04, "Thomson Life", Rn. 28; jeweils zitiert nach "http://curia.europa.eu"). Aufgrund des identischen Wortbestandteiles „H. G.“ der Kollisionszeichen besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, auch unter Berücksichtigung der - abweichenden - Bildbestandteile der Unionsklagemarke sowie deren weiteren Wortbestandteils „L.“. b. Im Hinblick auf die antragsgegenständlichen Waren in Klasse 25 besteht Warenidentität. Im Hinblick auf die antragsgegenständlichen Waren in Klasse 9, bei denen es sich sämtlich um Handschuhe und Kopfbedeckungen handelt, besteht jedenfalls eine hochgradige Warenähnlichkeit. Den von der Unionsklagemarke geschützten Waren unähnlich sind indes die zu Ziff. I klageantragsgegenständlichen Waren in Klasse 12. Insoweit besteht - auch unter Berücksichtigung von EuGH GRUR 2012, 822 ff. (IP Translator) - aber zum Teil Warenidentität und im Übrigen eine Warenähnlichkeit mit den von der Klägerin in zweiter Linie - und nach der territorialen Klageerweiterung im Klageantrag zu Ziff. I hilfsweise - als Klageschutzrecht geltend gemachten deutschen Marke DE 3....8 in Klasse 12 geschützten Waren (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, insbesondere Motorräder; technisches Zubehör für motorisierte und nicht motorisierte Zweiräder, nämlich Transportbehälter und Verkleidungen einschließlich Halter aus Kunststoff oder Metall, Fahrwerksersatzteile, Sitzbänke, dekorative Chromteile, Hupen, Lenker und Fußrasten einschließlich Halterungen aus Kunststoff oder Metall, Bremsgriffe, Kettenräder, Kettenritzel, Bremsbeläge, Bremsbacken, Kupplungsbeläge, Kupplungsfedern; Gabelsimmeringe, Steuerkopflager). c. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urteile v. 22.06.1999, C-342/97, "Lloyd Schuhfabrik", Rn. 19, und v. 29.09.1998, C-39/97, "Canon", Rn. 17; jeweils zitiert nach "http://curia.europa.eu"). Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH, Urteil v. 22.06.1999, C-342/97, "Lloyd Schuhfabrik", Rn. 18 und 19, zitiert nach "http://curia.europa.eu"). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (EuGH, Urteil v. 11.11.1997, C-251/95, "Sàbel", Rn. 24, zitiert nach "http://curia.europa.eu"). d. Unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beider Klageschutzrechte - der Unionsklagemarke gemäß Anlage K 33 und der erstrangigen Hilfsklagemarke DE 3....8 - von Hause aus besteht in der Gesamtschau im Umfang der jeweiligen Zeichen- und Warenidentität und -ähnlichkeit in dem jeweiligen territorial begrenzten Schutzbereich jener Klageschutzrechte ohne Weiteres Verwechslungsgefahr. 3. Als Inhaberin der Unionsmarke gemäß den Anlagen K 10 und B 51 ist die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die aus den Ziff. I und II des Tenors ersichtlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin ohne Weiteres passivlegitimiert. Aber auch der Beklagte zu 2 ist insoweit passivlegitimiert, da er, obschon im Anmeldezeitpunkt der Unionsmarke gemäß den Anlagen K 10 und B 51 noch nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die Markenanmeldung unter seiner E-Mail-Adresse „keh@p.-m..net“ vorgenommen hat. Insoweit hat der Beklagte zu 2 gerade nicht (lediglich) - sondern noch gar nicht - in seiner Eigenschaft als Organ der Beklagten zu 1 gehandelt, sondern persönlich unter Verwendung einer E-Mail-Adresse, die er im Rahmen einer Tätigkeit bei einer dritten Gesellschaft verwendet hat, so dass er sowohl willentlich und adäquat kausal zu der Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat als auch durch positives Tun an diesem beteiligt gewesen ist (vgl. BGH GRUR-RR 2013, 1030 ff., Rn. 30; BGH GRUR-RR 2014, 883 ff.). 4. Im Hinblick auf beide Beklagten besteht auch Begehungsgefahr. Weder die Beklagte zu 1 noch der Beklage zu 2 haben von ihrer mit der Unionsmarkenanmeldung gemäß den Anlage K 10 und B 51 begründeten Berühmung durch eine ausdrückliche Erklärung Abstand genommen. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH GRUR 2010, 838, 840 - DDR-Logo; BGH GRUR-RR 2009, 299, 300 - Underberg; BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex). Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 UMV ist die Unionsmarke einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union und kann nur für diese eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder einer Nichtigkeit sein; grundsätzlich kann ihre Benutzung auch nur für die gesamte Union untersagt werden. Die Anmeldung einer Unionsmarke allein reicht zwar nicht aus, um automatisch in jedem einzelnen Mitgliedsstaat eine Gefahr drohender Verletzung bezüglich der dort geschützten älteren nationalen Rechte zu begründen (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 375, 378 - Flowers), da bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten nicht jedem Anmelder einer Unionsmarke eine tatsächliche Benutzungsabsicht für jeden einzelnen Mitgliedsstaat unterstellt werden kann und auch der unionsmarkenrechtliche Benutzungszwang eine solche flächendeckende Benutzung nicht erfordert. Abgesehen davon, dass weder die Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 2 eine Berühmungsaufgabe im Hinblick auf die Unionsmarke gemäß den Anlagen K 10 und B 51 erklärt haben, hat vorliegend die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2, u. a. bereits eine Berechtigungsanfrage aufgrund der Registrierung einer schwedischen Domain (.se-T. L.-Domain) versendet. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 haben die Beklagten ferner ausführen lassen, dass sie die Klägerin bereits außergerichtlich darauf hingewiesen haben, dass sie beabsichtigen, gemeinsam mit der H. G.I. GmbH operativ im Motorrad- bzw. Bekleidungsmarkt tätig zu werden und zu diesem Zweck auch über die „streitgegenständlichen Marken- und Domainanmeldungen“ verfügten. Im Ergebnis haben die Beklagten damit neben der bloßen Anmeldung der Unionsmarke gemäß den Anlagen K 10 und B 51 eine über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Berühmung dieses Zeichenrechts zum Ausdruck gemacht, so dass die tatrichterlich zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme einer Benutzungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union tragen. III. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag gemäß Ziff. II 1 und 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen sodann aus dem aufgrund des Kaufvertrages gemäß Anlage K 7 besseren Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin an der bekannten geschäftlichen Bezeichnung „H. G.“ (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Die Benutzung der aus dem Tenor zu Ziff. II 1 und 2 ersichtlichen Zeichen in deren konkret angegriffener Verletzungsform nutzt sowohl im Falle der Anlage K 48 als auch im Falle der Anlage K 45 sowohl die Unterscheidungskraft als auch die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung „H. G.“ der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus und beeinträchtigt diese im Falle der Anlage K 45 - der sich konkret gegen die Klägerin richtenden Presseerklärung der Beklagten zu 1 - zudem. Ohne, dass die Beklagten dies - geschweige denn mit Substanz - in Abrede genommen hätten, hat die Klägerin mit dem von ihr in Anlage K 29 vorgelegten Wertpapierprospekt darzulegen vermocht, dass es sich bei dem Unternehmenskennzeichen „H. G.“ der Klägerin um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, der bei Motorradfahrern sogar ein Bekanntheitsgrad von 81 % zukommt. Des Weiteren hat die Klägerin in Anlage K 3 einen unter „bikeundbusiness.de“ veröffentlichten Presseartikel und in Anlage K 30 eine Presseerklärung des Online-Finanzmagazins „Euro“ vorgelegt. Diese Unterlagen datieren zwar aus dem Jahre 2000 (Anlage K 30) bzw. 2011 (Anlagen K 3 und K 29). Eine erhebliche Verringerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmenskennzeichens „H. G.“ im Bereich des Motorradsports ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen worden. Im Gegenteil: Unter „GESCHÄFTSTÄTIGKEIT“ - „Wettbewerbsstärken“ auf Seite 61 des in Anlage K 53 vorgelegten, von der Beklagten zu 1 begebenen Wertpapierprospektes vom 22.10.2013 wird ebenfalls der hohe Bekanntheitsgrad von „H. G.“ sowohl in der Gesamtbevölkerung als auch in der Zielgruppe hervorgehoben und näher begründet. Ferner ist bei dem Gericht offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, dass die geschäftliche Bezeichnung „H. G.“ im Bereich der Motorräder und des Motorradzubehörs während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 ff. (1046) –TÜV II –m. w. N.). Analog § 319 Abs. 1 ZPO war im Tenor in Bezug auf den Klageantrag der Klägerin gemäß Ziff. II 1 die Anlagenbezeichnung „K 38“ aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit, die sich aus der Begründung jenes Klageantrages ergibt, durch die Angabe „K 45“ zu ersetzen. IV. Die von der Beklagten geltend gemachten Domainlöschungs- und -dekonnektierungsansprüche folgen ebenfalls aus § 15 Abs. 3 MarkenG. Auch mit ihren Domains „h.-e..de“, „h..de“, „h.-e..com“, „h..com“, „h..net“ und „h.-i..de“ nutzt die Beklagte zu 1 sowohl die Unterscheidungskraft als auch die Wertschätzung der bekannten geschäftlichen Bezeichnung „H. G.“ der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus . V. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Firma „H. G.G. GmbH“ der Beklagten zu 1 folgt - aus den zu Ziff. IV dargelegten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird - aus § 15 Abs. 3 MarkenG. Mit der Tenorierung des die Firma der Beklagten zu 1 betreffenden Löschungsanspruches der Klägerin bleibt es der Beklagten zu 1 unbenommen, fortan als „G. GmbH“ zu firmieren, sofern diese Firma als namensfähig erachtet werden sollte. VI. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagtenseite auf ein eigenes und gegenüber der Klägerin besseres Unternehmenskennzeichenrecht der Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „H. G.“. Insoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, den der Bundesgerichtshof in seiner Ecosoil-Entscheidung vom 21.10.2015 (GRUR 2016, 201 ff.) zu beurteilen hatte. Das von den Beklagtenvertretern erst mit Schriftsatz vom 03.05.2016 vorgelegte Schreiben gemäß Anlage B 53 genügt den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine (schriftliche) Dokumentation eines Lizenzvertragsschlusses bereits nicht. Es ist auch lebensfern, dass die H. G.D. GmbH nur wenige Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen der Beklagten zu 1 als - lediglich - strategischer Management-Holding ein dauerhaftes und umfassendes Nutzungsrecht betreffend das gesamte Zeichenportfolio der H. G.D. GmbH eingeräumt hätte. Sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht ist der hier zu beurteilende Sachverhalt daher nicht mit demjenigen der Ecosoil-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vergleichbar. Das Schreiben gemäß Anlage B 53 vermag allenfalls eine Berechtigung der Beklagten zu 1 zur Nutzung des Zeichenportfolios der H. G.D. GmbH im Rahmen der Anleihebegebung zur Rettung der H. G.D. GmbH begründet bzw. bestätigt zu haben (§§ 133, 157 BGB). Darüber - auch zeitlich - hinausgehende eigene und für die vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche erhebliche Zeichenrechte an der Bezeichnung „H. G.“ der Beklagten zu 1 vermag indes weder der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenseite noch das in Anlage B 53 vorgelegte Schreiben zu begründen. VII. Der von der Klägerin gemäß dem Klageantrag zu Ziff. II 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 5 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 Nr. 3 UWG. Die Pressemitteilung der Beklagten zu 1 gemäß Anlage K 48 ist irreführend. Die Beschwerdekammern des EUIPO haben mit ihrer Entscheidung gemäß Anlage B 49 der Klägerin nicht deren Markenrechte „versagt“ bzw. „den Chinesen die von ihnen für die neu gegründete H. G.E. GmbH reklamierten Markenrechte abgesprochen“. Insoweit hat die Beklagte zu 1 unwahre und damit irreführende Angaben über den Inhalt der Entscheidung der Beschwerdekammern des EUIPO gemäß Anlage B 49 gemacht, in der die Frage des wirksamen Eigentumserwerbs der Klägerin an den „H. G.“-Zeichen gar nicht inhaltlich geprüft worden ist. VIII. Die von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche folgen in der aus dem Tenor zu den Ziff. VII bis IX jeweils ersichtlichen Höhe dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. den §§ 670, 677, 683 BGB. Soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 allein (Tenor zu Ziff. VII) und den Beklagten wie Gesamtschuldnern (Tenor zu Ziff. VIII) Aufwendungsersatz verlangt, ist ihr (auch) der Beklagte zu 2 persönlich zur Zahlung verpflichtet, da er durch die von ihm unter Verwendung der E-Mail-Adresse „keh@p.-m..net“ durchgeführte Unionsmarkenanmeldung, die aus dem Tenor zu Ziff. V ersichtlichen Domainregistrierungen, hinsichtlich derer der Beklagte zu 2 Administrativer Ansprechpartner für die bei der DENIC registrierten .de-T. L.-Domains und im Rahmen der .com-Domains unter „N.“ angegeben ist, und die Beantragung (unter Angabe der Adresse der P. M. GmbH in H. als „ADDRESS FOR CORRESPONDENCE“) eines „CHANGE IN NAME AND/OR ADDRESS OF THE HOLDER“ in Bezug auf internationale Markenregistrierungen u. a. der H. G. D. GmbH bei der W. I. P. O. sowohl willentlich und adäquat kausal zu den jeweiligen Verletzungen des geschützten Rechtsguts beigetragen hat als auch durch positives Tun an diesen beteiligt gewesen ist (vgl. BGH GRUR-RR 2013, 1030 ff., Rn. 30; BGH GRUR-RR 2014, 883 ff.). Soweit die Klägerin teilweise die Kosten der Mitwirkung einer Patentanwältin ersetzt verlangt, hatte sie darzulegen, dass die Mitwirkung der Patentanwältin erforderlich gewesen ist, diese also Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (BGH GRUR 2011, 754 ff. - Kosten des Patentanwalts II). Insoweit ist allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, nicht dazu geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten zu begründen (BGH GRUR 2012, 759 ff. - Kosten des Patentanwalts IV). Ohne Substanz haben die Beklagten die Mitwirkung der Patentanwältin Dr. D. W.-B. an der Abmahnung gemäß Anlage K 18 vom 21.02.2014 einfach bestritten. Dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin in der Abmahnung gemäß Anlage K 18 vom 21.02.2014 die Mitwirkung der Patentanwältin an der Abmahnung lediglich „in Bezug auf die Register- und Benutzungsrecherche“ angezeigt hatte, die allein einen Aufwendungsersatzanspruch für die zusätzlichen Kosten der Mitwirkung der Patentanwältin an dieser Abmahnung ohnehin nicht zu begründen vermag (BGH GRUR 2012, 759 ff. - Kosten des Patentanwalts IV). Gleiches gilt für die Abmahnung gemäß Anlage K 16 vom 18.02.2014. Im Ergebnis kann die Klägerin Aufwendungsersatz für die Mitwirkung der Patentanwältin W.-B. an den Abmahnungen vom 10.02.2016 gemäß den Anlagen K 47 und K 49 ebenfalls nicht verlangen, in denen die Mitwirkung der Patentanwältin lediglich angezeigt worden war, ohne näher auszuführen, aus welchem Grunde und mit welcher Aufgabenstellung die Patentanwältin an der jeweiligen Abmahnung mitgewirkt habe. Eine Erforderlichkeit der Mitwirkung der Patentanwältin an den Abmahnungen gemäß den Anlagen K 47 und K 49 ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die den Abmahnungen jeweils zugrunde gelegten Gegenstandswerte (100.000,00 € für die Abmahnung wegen der Unionsmarkenanmeldung der Beklagten (Anlage K 16); 100.000,00 € für die Abmahnung wegen der aus dem Tenor zu Ziff. V ersichtlichen Domainregistrierungen (Anlage K 17); 500.000,00 € für die Abmahnung wegen der Namensänderungsanträge betreffend mehrere IR-Marken der H. G.D. GmbH (Anlage K 18); 100.000,00 € für die Abmahnung wegen der Presseerklärung (Anlage K 49)) sind hingegen unter Berücksichtigung des jeweiligen Angriffsfaktors sowie des Wertes der verletzten Kennzeichenrechte in Bezug auf die Abmahnungen gemäß den Anlagen K 16, K 17 und K 18 bzw. des Interesses des Klägerin an der Unterlassung des als lauterkeitsrechtswidrig abgemahnten Verhaltens, das pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten ist, in Bezug auf die Abmahnung gemäß Anlage K 49 nicht übersetzt, ebenso wenig die jeweilige Geltendmachung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für jede einzelne Abmahnung. In dem zu Ziff. VIII tenorierten Zahlungsanspruch sind ferner die der Klägerin entstandenen notwendigen Umtragungskosten betreffend die IR-Marken der H. G.D. GmbH, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1 bei der W. I. P. O. unzulässig Namensänderungsanträge gestellt hatte, die vorübergehend auch zu einer Umschreibung jener Marken auf die Beklagte zu 1 geführt hatten, enthalten, die der Klägerin von den Beklagten ebenfalls nach den §§ 670, 677, 683 BGB zu ersetzen sind. Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 und 4 Satz 1 (analog) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO i. V. m. § 45 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 GKG erfolgt. Die Klägerin macht gegen die Beklagten zeichenrechtliche Unterlassungs-, Domain- und Firmenlöschungs- sowie Domaindekonnektierungsansprüche, einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch und Aufwendungsersatzansprüche geltend. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 06.01.2014 gegründet (Anlage K 1). Die Beklagte zu 1 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.07.2008 gegründet, firmierte zunächst unter k. T. GmbH, firmierte im März 2009 in A. GmbH um und firmiert seit dem 28.03.2013 (Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Firmenänderung) bzw. dem 17.04.2013 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) wie aus dem Passivrubrum ersichtlich. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 besteht in dem Halten und Verwalten von Beteiligungen und anderen Rechten und Vermögensgegenständen sowie der Erbringung von erlaubnisfreien Dienstleistungen wie insbesondere Management- und Serviceleistungen für verbundene Unternehmen (Anlage K 28). Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Mit Beschluss vom 17.12.2013 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf zum dortigen Aktenzeichen 500 IN 247/13 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der H. G. D. GmbH den Zeugen G. K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Anlage B 9). Mit Beschluss vom 17.01.2014 erhielt das Amtsgericht Düsseldorf die Bestellung des Zeugen K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der H. G. D. GmbH aufrecht (Anlage B 11). Mit Beschluss vom 01.02.2014 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. G. D. GmbH und ernannte den Zeugen K. zum Insolvenzverwalter (Anlage B 13). Die H. G. D. GmbH firmierte seit dem 24.08.2007 (Beschluss der Gesellschafterversammlung der F. B. GmbH über die Umfirmierung) bzw. dem 11.09.2007 (Tag der Eintragung ins Handelsregister) unter H. G. D. GmbH; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidung und Accessoires (Anlage K 27). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. G. D. GmbH gehörte die Beklagte zu 1 als eine strategische Management-Holding zu einer Unternehmensgruppe von H.-G.-Gesellschaften, zu der auch die H. G. D. GmbH, die H. G. I. GmbH sowie - als Tochtergesellschaften der H. G. D. GmbH - die H. G. A. Handelsgesellschaft mbH, die H. G. M. E. Inc., die H. G. N. B. V. und die H. G. B. B. V. B. A. gehörten. Die Beklagte zu 1 bemühte sich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. G. D. GmbH um die Organisation einer weiteren Finanzierung für die H. G. D. GmbH durch die Begebung einer Anleihe gemäß Prospekt vom 22.10.2013 (Anlage K 53). Letztere Bemühungen der Beklagten zu 1 scheiterten in der Folgezeit jedoch. Unter dem 23.12.2013 kam ein Kaufvertrag zwischen der T. D. T. S. L., einer juristischen Person spanischen Rechts, und der H. G. D. GmbH „mit Zustimmung des Rechtsanwalts G. K. in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter“ zustande, wegen dessen Inhaltes im Einzelnen auf die Anlage K 19 verwiesen wird und dessen Kaufgegenstand im ersten Absatz unter § 1 1. in dem Kaufvertrag vom 23.12.2013 wie folgt bezeichnet ist: „Der Verkäufer [scil. H. G. D. GmbH] verkauft hiermit der dies hiermit annehmenden Käuferin [scil. T. D. T. S. L.] zum Übergabestichtag der Insolvenzeröffnung das dem Betrieb der Schuldnerin zugeordnete immaterielle Anlagevermögen, vor allem die jeweiligen Geschäftsbeziehungen zu Kunden nebst den dazugehörenden Geschäftsunterlagen und -daten, soweit sie der Schuldnerin zustehen und übertragbar sind. Hierzu gehören insbesondere die Kundenbeziehungen der Schuldnerin einschließlich der Kundendatei. Einbezogen sind ferner alle sonstigen immateriellen Rechte der Schuldnerin (Marken, Internetdomains, etc.) nebst handelsrechtlichen Firmenbestandteil 'H. G.', insbesondere die in Anlagen 1.1, 1.2 und 1.3 aufgeführten, sowie alle Rechte der Schuldnerin an der bestehenden Telefonnummer: 0....8-0 mit allen Nebenanschlüssen. Es wird klargestellt, dass die Anlagen 1.1, 1.2. und 1.3 keinen abschließenden Charakter haben, sondern auch alle dort nicht aufgeführten sonstigen immateriellen Rechte mit übertragen werden, sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Darüber hinaus wird der Verkäufer an einer Übertragung des immateriellen Anlagevermögens auf Kosten der Käuferin mitwirken.“ In Anlage K 7 liegt ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin als „Käuferin“ und „Herrn Rechtsanwalt G. K. als Insolvenzverwalter der H. G. D. GmbH“ als Verkäufer vor, wegen dessen Inhaltes im Einzelnen auf die bezeichnete Anlage verwiesen wird und dessen Kaufgegenstand in dem dortigen § 1 1. wortgleich mit demjenigen in dem Kaufvertrag gemäß Anlage K 19 ist. Mit E-Mails aus Januar 2014 beantragte der Beklagte zu 2 in seiner Eigenschaft als „CEO/Geschäftsführer“ der Beklagten zu 1 bei der W. I. P. O. in Bezug auf 23 internationale Markenregistrierungen der Gesellschaften H. G. GmbH, H. G. D. GmbH und E. AG einen „CHANGE IN NAME AND/OR ADDRESS OF THE HOLDER“ mit der Angabe „H. G. G. GmbH“ unter „N. N.“, wobei als „ADDRESS FOR CORRESPONDENCE“ die Adresse der P. M. GmbH in H. angegeben wurde (Anlage K 11). Die daraufhin erfolgten Umschreibungen der internationalen Markenregistrierungen u. a. der H. G. D. GmbH auf die Beklagte zu 1 wurden in der Folgezeit wieder rückgängig gemacht. Zwischen dem 15.01.2014 und dem 19.01.2014 registrierten die Beklagten die Domains „h.-e..de“, „h..de.“, „h.-e..com“ und „h..com“, wobei im Rahmen der bei der DENIC registrierten .de-T. L.-Domains jeweils die Beklagte zu 1 als Domaininhaberin und der Beklagte zu 2 als Administrativer Ansprechpartner angegeben wurden und im Rahmen der .com-Domains unter „N.“ der Beklagte zu 2 und unter „O.“ die Beklagte zu 1 angegeben wurden (Anlage K 12). Die bezeichneten Domains haben bis heute keinen Inhalt. Unter dem 02.01.2014 meldete die Beklagte zu 1 bei dem E. U. I. P. O. (im Folgenden das „EUIPO“) unter Angabe der E-Mail-Adresse „k.@ p.-m..net“ die Wortmarke „H. G.“ für Waren in den Klassen 9, 12 und 25 als Unionsmarke an (Anlagen K 10 und B 51), die unter dem 16.04.2016 nach im Ergebnis erfolglosem Widerspruch der Klägerin gegen die Unionsmarkenanmeldung der Beklagten zu 1 (vgl. Anlagen K 25 und B 49) eingetragen wurde. Die Klägerin ist als Inhaberin der Unionsbildmarke „H. G. L.“ mit einer Priorität vom 23.07.2013, die Schutz für Waren in Klasse 25 genießt, bei dem EUIPO eingetragen (Anlage K 33). Die Klägerin ist ferner bei dem Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin der deutschen Wortmarke „H. G.“ mit einer Priorität vom 01.11.2012 und Schutz für Waren in den Klassen 4, 8, 9, 11, 12 und 25, der deutschen Bildmarke „H. G.“ mit einer Priorität vom 22.03.1980 und Schutz für Waren in den Klassen 6, 8, 9, 11, 12, 20 und 25, der weiteren deutschen Wort-/Bildmarke „H. G.“ mit einer Priorität vom 23.01.2014 und Schutz für Waren in den Klassen 9, 12, 14, 18, 25 und 28, jeweils wie aus Anlage K 22 ersichtlich, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, eingetragen. Unter dem 13.03.2014 beantragte die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung zahlreicher Marken der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG, nicht jedoch die Löschung der aus Anlage K 22 ersichtlichen Marken (Anlage B 15). In den Anlagen B 46 und B 47 liegen Handelsregisterauszüge betreffend die H. G. H. GmbH, die unter dem 27.09.2013/16.10.2013 in G. A. H. GmbH umfirmierte, und die H. G. I. GmbH vor. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2014, in dem die Mitwirkung der Patentanwältin Dr. D. W.-B. an diesem angezeigt wurde, ließ die Klägerin nur den Beklagten zu 2 wegen der aus Anlage B 51 ersichtlichen Unionsmarkenanmeldung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie der Zahlung von Aufwendungsersatz für die Abmahnung in Höhe jeweils einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € für den an der Abmahnung mitwirkenden Rechtsanwalt sowie die Patentanwältin Dr. D. W.-B., mithin in Höhe von insgesamt 3.907,80 €, auffordern (Anlage K 16). Mit zwei Anwaltsschreiben vom 21.02.2014, die jeweils sowohl an die Beklagte zu 1 als auch an den Beklagten zu 2 gerichtet waren, ließ die Klägerin weitere strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen erfordern (Anlagen K 17 und K 18). Die Abmahnung gemäß Anlage K 17 betraf die aus Anlage K 12 ersichtlichen Domainregistrierungen und beinhaltete neben den Forderungen der Unterlassung der Nutzung sowie der Löschung jener Domains die Aufforderung zur Leistung von Aufwendungsersatz für jene Abmahnung in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €, mithin in Höhe von insgesamt 1.953,90 €. Die Abmahnung gemäß Anlage K 18, in welcher - wie in jener gemäß Anlage K 16 - die Mitwirkung der Patentanwältin Dr. D. W.-B. angezeigt wurde, betraf den aus Anlage K 11 ersichtlichen Sachverhalt (Antrag auf Umschreibung von IR-Marken der H. G. D. GmbH und der H. G. GmbH auf die Beklagte zu 1) und enthielt neben der Unterlassungsforderung im Hinblick auf die Stellung solcher Namensänderungsanträge eine Aufforderung zur Leistung von Aufwendungsersatz für jene Abmahnung in Höhe einer jeweils 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 500.000,00 € für den an der Abmahnung mitwirkenden Rechtsanwalt und die Patentanwältin Dr. D. W.-B. sowie zum Ersatz der für die Umtragung der IR-Marken entstandenen Kosten in Höhe von 479,60 € (Honoraransprüche und Auslagen der Rechtsanwälte W & S), mithin in Höhe von insgesamt 8.853,40 €. Am 31.07.2015 sendete der Beklagte zu 2 in seiner Eigenschaft als „Geschäftsführer/CEO“ der Beklagten zu 1 unter Verwendung der E-Mail-Adresse „k.@ h..net“ die aus Anlage K 45 ersichtliche E-Mail an einen Herrn Kl. unter der E-Mail-Adresse „i.@ i..com“, in welcher in Bezug auf die Registrierung der Domain „www. h..se“ angefragt wird, ob der Adressat der Mail „weitere Domains in Verbindung mit 'h.' auf sich registriert“ habe. Die Domain „h..net“ ist auf den Beklagten zu 2 als „R. N.“ und die Beklagte zu 1 als „R. O.“ registriert (Anlage K 46). Wegen des aus den Anlagen K 45 und K 46 ersichtlichen Sachverhaltes ließ die Klägerin die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2016, in welchem die Mitwirkung der Patentanwältin Prof. W.-B. angezeigt wurde, abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern, mit welcher auch die Leistung von Aufwendungsersatz für die Abmahnung in Höhe je einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € für den an der Abmahnung mitwirkenden Rechtsanwalt und die Patentanwältin Prof. W.-B., mithin in Höhe von 3.947,80 €, verlangt wurde (Anlage K 47). In Anlage K 48 liegt ferner eine Presseerklärung der Beklagten zu 1 vor, wegen deren Inhaltes im Einzelnen auf die bezeichnete Anlage verwiesen wird, und deretwegen die Klägerin mit - weiterem - Anwaltsschreiben vom 10.02.2016 nur die Beklagte zu 1 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern ließ, wobei auch in jenem Anwaltsschreiben die Mitwirkung der Patentanwältin Prof. W.-B. angezeigt wurde und neben den in diesem enthaltenen Unterlassungs- und Löschungsforderungen die Beklagte zu 1 zudem zur Leistung von Aufwendungsersatz für jene Abmahnung in Höhe je einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € für den an der Abmahnung mitwirkenden Rechtsanwalt und die Patentanwältin Prof. W.-B., mithin in Höhe von 3.947,80 €, aufgefordert wurde (Anlage K 49). In der Folgezeit gaben die Beklagten gegenüber der Klägerin keine der von der Klägerin geforderten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab. In Anlage B 53 legen die Beklagten ein an die Beklagte zu 1 gerichtetes Schreiben mit Briefkopf der H. G. D. GmbH und der Datumsangabe „22. Oktober 2013“ sowie dem Betreff „Anleihebegebung“ vor, in dem es u. a. wie folgt heißt: „Herr Re. hatte darauf hingewiesen, dass in den offiziellen Anleiheprospekt eine Erwähnung aufzunehmen ist hinsichtlich der von der H. G. G. GmbH als Begeberin (Emittentin) der Anleihe bestehenden Nutzungsberechtigung zur Intellectual Property (IP) der Unternehmensgruppe. Außerdem verwendet die H. G. G. GmbH im Anleiheprospekt, der Anlegeransprache und u. a. den Roadshow-Präsentationen diverse IP der Unternehmensgruppe. Diesen Hinweis nehmen wir daher zum Anlass, Ihnen zu bestätigen, dass die H. G. G. GmbH als Führungsgesellschaft der Unternehmensgruppe selbstverständlich zur uneingeschränkten Nutzung der gesamten von der H. G. D. GmbH gehaltenen IP, insbesondere der kompletten Marken- und Namensrechte, sämtlichen Web-Domains, aller Kundendatenbanken (u.a. 'H. G. Club'), Bildrechte, Lizenzen und der zentralen Rufnummer der Unternehmensgruppe dauerhaft berechtigt ist. Die Nutzung umfasst u.a. auch die Domain www. h..com (Corporate Website), die von uns im Weg der internen Geschäftsbesorgung für die H. G. G. GmbH administriert und nach Ihren Vorgaben gestaltet wird.“ Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu Ziff. I in erster Linie auf ihre Unionsmarke gemäß Anlage K 33 und sodann hilfsweise - in dieser Reihenfolge - auf die deutsche Wortmarke DE 3....8 „H. G.“, die deutsche Wort-/Bildmarke DE 1....5 sowie zuletzt die deutsche Marke DE 3....7. Ihre zu den Ziff. II 1 und II 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche stützt die Klägerin auf das - ihr ihrer Auffassung nach zustehende bessere und bekannte - Unternehmenskennzeichenrecht „H. G.“. Die zu den Ziff. IV und V geltend gemachten Löschungsansprüche stützt die Klägerin auf das ihr ihrer Auffassung nach zustehende bessere und bekannte Unternehmenskennzeichenrecht „H. G.“ sowie in zweiter Linie auf § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB und zuletzt auf § 4 Nr. 4 UWG bzw. § 826 BGB mit der Behauptung, die in jenen Anträgen näher bezeichneten Domains seien bösgläubig registriert worden zum Zwecke einer gezielten Verwirrung des Marktes und damit einer Behinderung sowie Schädigung der KIägerin. Den zu Ziff. III geltend gemachten Lösungsanspruch stützt die Klägerin auf die §§ 12 Satz 1 Alt. 2 BGB und 15 Abs. 3 MarkenG. Den mit dem Klageantrag zu Ziff. II 3 geltend gemachten Unterlassungsanspruch stützt die Klägerin auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 5 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 Nr. 3 UWG. Aufgrund der nach Auffassung der Klägerin begründeten Abmahnungen der Beklagten folgen die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. den §§ 670, 677, 683 BGB. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Kaufvertrages gemäß Anlage K 7 und dessen Erfüllung über die besseren Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „H. G.“ sowohl als Marke als auch als bekanntem Unternehmenskennzeichen und insbesondere als Firmenschlagwort zu verfügen. Sie, die Klägerin, habe jene Zeichen, die die Grundlage der von ihr geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsansprüche seien, wirksam aus der Insolvenzmasse der H. G. D. GmbH erworben. Dem stehe der Kaufvertrag gemäß Anlage K 19 nicht entgegen, da die H. G. D. GmbH zu keinem Zeitpunkt Marken- und/oder Firmenrechte an die T. D. T. S. L. übertragen habe, die auch keinerlei Kaufpreiszahlungen geleistet habe, so dass die aufschiebende Bedingung für den Eigentumsübergang an den Zeichenrechten der H. G. D. GmbH auf die T. D. T. S. L. nicht eingetreten sei. Im Übrigen sei der Kaufvertrag gemäß Anlage K 19 auch mit Aufhebungsvereinbarung vom 31.01.2014 (Anlage K 34) nach der Gründung der Klägerin ausdrücklich aufgehoben worden, da nun die Klägerin als Käuferin habe auftreten können. Auch der zwischen der H. G. D. GmbH und der R. G. C. S. S. M. F. L. P. unter dem 22.05.2012 zustande gekommene Nießbrauchsvertrag (“USUFRUCT ON TRADEMARKS AND SECURITY ASSIGNMENT OF OTHER INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS“; Anlage K 20) stehe einer Geltendmachung der Klagekennzeichen durch sie, die Klägerin, nicht entgegen, da zum einen bereits die H. G. D. GmbH aus jenem Vertrag zur Geltendmachung ihrer Zeichenrechte gegenüber Dritten berechtigt gewesen sei und der Nießbrauchsvertrag schließlich auch im Umfang aller deutschen Marken und aller Unionsmarken der H. G. D. GmbH mit dem „PARTIAL RELEASE AGREEMENT“ vom 02.01.2014 abgeändert und jene Rechte gemäß Ziff. 2.1. (a) dieser Vereinbarung freigegeben worden seien (Anlage K 21). Die Passivlegitimation auch des Beklagten zu 2 persönlich im Umfang der Klageanträge zu den Ziff. I, VI und VII folge daraus, dass der Beklagte zu 2 die Markenanmeldung gemäß den Anlagen K 10 und B 51 persönlich unter Verwendung der E-Mail-Adresse „k.@ p.-m..net“ vorgenommen habe und auch in Bezug auf die von ihm bei der WIPO gestellten Namensänderungsanträge sowie die von ihm durchgeführten Domainregistrierungen jeweils Täter der Zeichenverletzungen sei. Aufgrund der Anmeldung der Unionsmarke gemäß den Anlagen K 10 und B 51 bestehe eine unionsweite Begehungsgefahr, die die Beklagten nicht durch eine ausdrückliche Erklärung einer Berühmungsaufgabe insoweit ausgeräumt hätten. Ihrer, der Klägerin, Aktivlegitimation im Hinblick auf die Klageschutzrechte stehe auch nicht der Einwand der Nichtigkeit des Vertrages gemäß Anlage K 7 nach § 134 BGB i. V. m. § 23 HGB entgegen, da sie alle zum Betrieb des Handelsgeschäfts der H. G. D. GmbH erforderlichen Vermögensgegenstände übernommen habe, namentlich 54 Ladengeschäfte in Deutschland, den Online-Shop unter der Domain „h..de“ sowie die Kaufgegenstände gemäß § 1 Ziff. 1 des Kaufvertrages gemäß Anlage K 7 (vgl. dazu auch Anlage K 35). Im Übrigen sei - auch aus dem Vortrag der Beklagten - nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 1 ein - gegenüber ihren, der Klägerin, Rechten prioritätsbesseres oder auch -schlechteres - Recht an dem Firmenschlagwort „H. G.“ erlangt haben könne. Soweit die Beklagten sich insoweit darauf beriefen, Rechte von der H. G. D. GmbH ableiten zu können, stehe dem zu ihren, der Klägerin, Gunsten der Kaufvertrag gemäß Anlage K 7 entgegen. Zwischen den Kollisionszeichen bestehe ohne Weiteres Verwechslungsgefahr. Aus diesen Gründen seien auch die von ihr, der Klägerin, geltend gemachten weiteren Unterlassungsansprüche im Hinblick auf Benutzungen von Bezeichnungen mit dem Bestandteil „h.“ bzw. „H. G.“ durch die Beklagte zu 1 sowie die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Löschung der Firma der Beklagten zu 1 sowie der antragsgegenständlichen „h.“-Domains und Dekonnektierung letzterer begründet. Die Presseerklärung der Beklagten zu 1 gemäß Anlage K 48 sei inhaltlich falsch und irreführend, da das EUIPO mitnichten mit seiner Entscheidung gemäß Anlage B 49 ihr, der Klägerin, „die Markenrechte“ „versagt“ habe und auch nicht „den Chinesen die von ihnen für die neu gegründete H. G. E. GmbH reklamierten Markenrechte abgesprochen“ habe. Soweit an den von ihr, der Klägerin, gegenüber den Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen auch eine Patentanwältin mitgewirkt habe, sei dies erforderlich und seien die hierfür entstandenen zusätzlichen Kosten notwendige Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gewesen. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. VI geltend gemachten Abmahnkosten basierten auf der Abmahnung vom 18.02.2014 (Anlage K 16), die mit dem Klageantrag zu Ziff. VII geltend gemachten Abmahnkosten basierten auf den Abmahnungen vom 21.02.2014 (Anlagen K 17 und K 18) und der mit dem Klageantrag zu Ziff. VIII geltend gemachten Forderung liege die Abmahnung vom 10.02.2016 (Anlage K 49) zugrunde, wobei die insoweit den Klageforderungen zugrundeliegenden Gegenstandswerte angemessen seien. Die Klägerin beantragt - nach mit Schriftsätzen vom 13.05.2015 und vom 28.04.2016 erfolgten Klageerweiterungen - zuletzt, I. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „H. G.“ in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren in der Europäischen Gemeinschaft - hilfsweise in Deutschland - zu benutzen: Klasse 25: Bekleidungsstücke; Polohemden [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Unterhöschen [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Schweißbänder [Bekleidung]; Kutten [Bekleidung]; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Schultertücher [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Fliegen [Bekleidung]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Überzieher [Bekleidung]; Babyhöschen [Bekleidung]; Schleier [Bekleidung]; Wirkwaren [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe zum Bergwandern; Zwischensohlen für Schuhe; Schuhe für Damen; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Hinterkappen für Schuhe; Absatzstoßplatten für Schuhe; Handschuhe; Gestrickte Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Radfahrer; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Stiefel; Stiefelhosen; Stiefelschäfte; Snowboard-Stiefel; Halbstiefel [Stiefeletten]; Stiefel aus Gummi; After-Ski-Stiefel; Versteifungen für Stiefel; Stiefel für Motorradfahrer; Schuh- und Stiefelverschlussriemen; Stiefel für den Reitsport; Stiefel für die Jagd; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Zungen für Schuhe und Stiefel; Motorradanzüge; Motorradjacken; Motorradstiefel; Motorradhandschuhe; Wasserdichte Anzüge für Motorradfahrer; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Klasse 9: Handschuhe zum Schutz vor Verletzungen; Skateboard-Helme; Helme (Schutz-); Helme für Motorradfahrer; Helme für den Sport; Helme für den Kopfschutz; Schutzhelme für Motorradfahrer; Motorradhelme; Klasse 12: Packtaschen für Motorräder; Reifen für Motorräder; Satteltaschen für Motorräder; Sättel für Motorräder; Angepasste Abdeckungen für Motorräder; Bezüge für Motorradsättel; Lenkergriffbänder für Motorräder; Ständer für Motorräder; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Motorräder; II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, 1. das Zeichen „h..net“ im geschäftlichen Verkehr wie in Anlage K 38 wiedergegeben zu benutzen und/oder 2. die Bezeichnung „H. G. G. GmbH“ und/oder „H. G. G. TM“ und/oder „k.@ h.-i..de“ im geschäftlichen Verkehr wie in Anlage K 41 wiedergegeben zu benutzen und/oder 3. zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, “Chinesen scheitern mit feindlichem Übernahmeversuch der Traditionsmarke H. G. Europäisches Markenamt versagt die Markenrechte” “Dieser Versuch einer feindlichen Übernahme eines Europäischen Markenunternehmens durch einen in China ansässigen Großinvestor ist gründlich schiefgegangen. (…) Jetzt hat das Europäische Markenamt in Alicante mit einer aktuellen Entscheidung den Chinesen die von ihnen für die neu gegründete H. G. E. GmbH reklamierten Markenrechte abgesprochen.” wenn dies geschieht wie in Anlage K 41 wiedergegeben; III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung der Firmenbezeichnung „H. G. G. GmbH“ vor dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben; IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung und Dekonnektierung der Domains h.-e..de und h..de und h.-e..com und h..com gegenüber ihren Providern oder der jeweiligen Registrierungsstelle für die .de und .com-Domains einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben; V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung und Dekonnektierung der Domains h..net und h.-i..de gegenüber ihren Providern oder der jeweiligen Registrierungsstelle für die .de und .net-Domain einzuwilligen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben; VI. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin € 3.907,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; VII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 10.807,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; VIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 7.895,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin könne schon deshalb keine von der H. G. D. GmbH abgeleiteten Kennzeichenrechte an Marken- und Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil „H. G.“ haben, weil dem Vertrag gemäß Anlage K 7 derjenige gemäß Anlage K 19 entgegengestanden habe, aufgrund und infolge dessen die immateriellen Vermögensrechte, die - auch - Kaufgegenstand des Vertrages gemäß Anlage K 7 hätten sein sollen, bereits aus dem Vermögen der H. G. D. GmbH ausgeschieden seien. Der Vertrag gemäß Anlage K 19 sei von der T. D. T. S. L. auch erfüllt worden, so dass jene Rechte - allenfalls - auf diese Gesellschaft hätten übergehen können, nicht aber auf die Klägerin. Im Übrigen stünde einem etwaigen Eigentumserwerb der Klägerin an den Klageschutzrechten, auf die diese sich stütze, auch der Einwand der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB i. V. m. § 23 HGB entgegen, da die Klägerin, wie sich dies auch aus den Konzernzwischeninformationen der H. G. D. GmbH vom 30.06.2013 (Anlage B 14) ergebe, vom Anlagevermögen der H. G. D. GmbH weder die Finanzanlagen in Form von Anteilen an verbundenen Unternehmen noch die Sachanlagen in Gestalt der Bauten auf fremden Grundstücken oder entsprechend geleistete Anzahlungen bzw. Anlagen im Bau erworben habe. Gleiches gelte für sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände einschließlich Guthaben bei Kreditinstituten als Umlaufvermögen der H. G. D. GmbH, sämtliche Assets der H. G. M. E. UK Ltd. und das gesamte Barvermögen der H. G. D. GmbH. Auch der Nießbrauchsvertrag gemäß Anlage K 20 stehe dem von der Klägerin behaupteten Rechtserwerb entgegen. Die Klägerin habe im Übrigen keinen „globalen Alleinvertretungsanspruch“ hinsichtlich der Firma und Markenwelt „H. G.“, da insbesondere die Beklagte zu 1 - auch unter Berücksichtigung der Unternehmenshistorie - als frühere Muttergesellschaft der H.-G.-Gruppe ein eigenes Recht zur Nutzung der Klagemarken habe, wie sich dies ersichtlich auch aus dem in Anlage B 53 vorgelegten Schreiben mit der Datumsangabe „22. Oktober 2013“ ergebe. Insoweit habe es dem Willen der Konzernspitze der H.-G.-Unternehmensgruppe entsprochen, dass auch der Tochtergesellschaft H. G. D. GmbH das Führen des Konzernschlagworts „H. G.“ gestattet werde, und aus dem gleichen Grund habe später auch die Beklagte zu 1 als Muttergesellschaft der H.-G.-Unternehmensgruppe wie aus dem Passivrubrum ersichtlich umfirmiert und das Konzernschlagwort „H. G.“ in ihre Firma aufgenommen. Bereits im Zusammenhang mit dem Einstieg der Gesellschafter der Beklagten zu 1 in die H.-G.-Unternehmensgruppe im November 2012 sei festgelegt worden, dass die Beklagte zu 1 von einer reinen Finanz-Holding zu einer aktiven Management-Holding umstrukturiert werde, die künftig die H.-G.-Unternehmensgruppe strategisch führe. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass die Beklagte zu 1 künftig unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Bezeichnung firmiere und auch nach außen, insbesondere am Kapitalmarkt und bei der weiteren international vorgesehenen Expansion, auftrete, so dass die Beklagte zu 1 durch die Aufnahme der Bezeichnung „H. G.“ zur eigenen Identifizierung im geschäftlichen Verkehr ein eigenes Namensrecht erworben habe, das die Klägerin dulden müsse. Soweit auch der Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werde, sei dieser nicht passivlegitimiert, da er im Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke der Beklagten zu 1 noch nicht Geschäftsführer der Beklagen zu 1 gewesen sei, sondern erst zum 14.01.2014 zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1 bestellt worden sei, und auch im Übrigen Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung auch des Beklagten zu 2 nicht ersichtlich seien. Auch bestünden weder eine Begehungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen. Der ihre, der Beklagten zu 1, Firma betreffende Löschungsantrag der Klägerin gehe zudem zu weit und auch die im Hinblick auf die Domainregistrierungen der Beklagten zu 1 geltend gemachten Löschungsansprüche seien unbegründet, da das Halten von Domains an sich keine Verletzung etwaiger Kennzeichenrechte der Klägerin darstellen könne und in den Domainregistrierungen auch keine gezielte Behinderung der Klägerin liege. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen G. K. gemäß Beweisbeschluss vom 14.09.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2015 und vom 12.05.2016 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).