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Urteil

327 O 400/15

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0415.327O400.15.00
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Leitsätze
1. Wählt ein Markeninhaber zum Ausgleich des Schadens für eine Verletzungshandlung die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn, ist der Verletzer für die Höhe derjenigen variablen Kosten darlegungs- und beweispflichtig, die ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware entstanden sind. Unterbleibt eine entsprechende Darlegung, bildet die Differenz aus Bezugs- und Verkaufspreis der Ware die Basis für die Ermittlung des Schadens.(Rn.34) 2. Bei einem Sportschuh, der rechtswidrig mit einer Marke von hoher Bekanntheit versehen ist, kann der auf dem Verletzergewinn basierende Schaden des Markenrechtsinhabers aus der unbefugten Benutzung auf 35 Prozent des Gewinns geschätzt werden.(Rn.35) 3. Wählt ein Markenrechtsinhaber für den Schadensausgleich durch eine Markenrechtsverletzung den Verletzergewinn als Berechnungsbasis, ist die Höhe des dem Markenrechtsinhaber daraus zustehenden Schaden nicht auf denjenigen Betrag zu begrenzen, der ihm bei Wahl einer anderen Methode zum Schadensausgleich zustehen würde.(Rn.44) 4. Einzelfall zur Berechnung des Schadens eines Markeninhabers durch die rechtswidrige Kennzeichennutzung bei einem Sportschuh.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.787,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin weitere 2.948,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 175.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wählt ein Markeninhaber zum Ausgleich des Schadens für eine Verletzungshandlung die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn, ist der Verletzer für die Höhe derjenigen variablen Kosten darlegungs- und beweispflichtig, die ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware entstanden sind. Unterbleibt eine entsprechende Darlegung, bildet die Differenz aus Bezugs- und Verkaufspreis der Ware die Basis für die Ermittlung des Schadens.(Rn.34) 2. Bei einem Sportschuh, der rechtswidrig mit einer Marke von hoher Bekanntheit versehen ist, kann der auf dem Verletzergewinn basierende Schaden des Markenrechtsinhabers aus der unbefugten Benutzung auf 35 Prozent des Gewinns geschätzt werden.(Rn.35) 3. Wählt ein Markenrechtsinhaber für den Schadensausgleich durch eine Markenrechtsverletzung den Verletzergewinn als Berechnungsbasis, ist die Höhe des dem Markenrechtsinhaber daraus zustehenden Schaden nicht auf denjenigen Betrag zu begrenzen, der ihm bei Wahl einer anderen Methode zum Schadensausgleich zustehen würde.(Rn.44) 4. Einzelfall zur Berechnung des Schadens eines Markeninhabers durch die rechtswidrige Kennzeichennutzung bei einem Sportschuh.(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.787,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin weitere 2.948,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 175.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung ihrer Markenrechte aus der internationalen Registrierung ... in Höhe von 35 % des Verletzergewinns, mithin 84.787,00 € (gerundet) zu. 1. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 14 Abs. 6, 125b Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 151 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin anerkannt, sodass sich weitere Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Markenverletzung erübrigen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens beträgt unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung der Kammer (§ 287 ZPO) 35 % des Verletzergewinns. Dem Verletzten steht nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung das Wahlrecht offen (vgl. BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 14 - Noblesse), den Schaden mithilfe der allgemeinen Vorschriften der §§ 249, 252 BGB, der Lizenzanalogie oder anhand des Verletzergewinns zu berechnen, das nunmehr in § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG niedergelegt ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vorb. §§ 14 - 19d Rn. 229). Die Klägerin hat sich entschieden, einen Anteil des Verletzergewinns geltend zu machen. aa) Der Gewinn, den die Beklagte mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Schuhe in den EU-Mitgliedstaaten erwirtschaftet hat, beträgt EUR 242.249,80. Dieser ist zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes ungeschmälert als Verletzergewinn heranzuziehen. Für weitere Kosten, die in Abzug gebracht werden könnten, fehlt ein entsprechender, ausreichend konkreter Vortrag von der Beklagtenseite. Die Basis für die Berechnung des Verletzergewinns ist die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der streitgegenständlichen Schuhe. Von dem derart errechneten Gewinn können zwar grundsätzlich keine Gemeinkosten (BGH, GRUR 2007, 431 Tz. 24 - Steckverbindergehäuse), wohl aber variable Kosten in Abzug gebracht werden. Bei solchen abzugsfähigen Positionen handelt es sich um solche Kosten, die durch die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Ware entstanden sind und nach wertender Betrachtung unmittelbar den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zugerechnet werden können (vgl. BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 36 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2007, 431 Tz. 24 - Steckverbindergehäuse; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil). Die Darlegungsund Beweislast für die erlösmindernden Faktoren fällt dem Verletzer zu (BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil). Zwar meint die Beklagte, die Warenbezugskosten seien um 50 % im Wege einer sog. „Vollkostenrechnung“ zu erhöhen, um die tatsächlich auf die streitgegenständlichen Schuhe entfallenden Kosten abzubilden. Inwiefern die entsprechenden Kosten in Höhe von 50 % der Warenbezugskosten entstanden sein sollen, trägt die Beklagte jedoch nicht vor; das hierzu angebotene Sachverständigengutachten ist ungeeignet, da insoweit keinerlei Tatsachen, aus denen ein Sachverständiger sachdienliche Schlüsse ziehen könnte, vorgetragen werden. bb) Der Verletzergewinn kann nur insoweit herausverlangt werden, als er tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Zeichens im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs beruht (BGH, GRUR 2010, 239 Tz. 38 - BTK; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil). Es ist dabei gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, in welchem Umfang ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn besteht (BGH, GRUR 2012, 1226 Tz. 20 - Flaschenträger). Entscheidend ist, inwieweit die unbefugte Benutzung des geschützten Rechtsguts für Kaufentscheidungen ursächlich war (BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605, Tz. 165). Im Rahmen der wertenden Zurechnung sind diejenigen Erwägungen maßgebend, von denen sich ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Nachfrager beim Kauf leiten lässt (OLG Köln, GRUR-RR 2013, 398, 402). Ein Schadensersatz in Höhe des ungeminderten Verletzergewinns kommt nur in Betracht, sofern nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der besonderen Bedeutung des Kennzeichens davon ausgegangen werden kann, dass das Verletzerprodukt ohne die Kennzeichnung gar nicht oder jedenfalls nicht mit Gewinn hätte abgesetzt werden können (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vorb. §§ 14 - 19d Rn. 238). Danach gilt hier Folgendes: Die insofern maßgeblichen Verkehrskreise entscheiden sich für den Kauf eines Schuhproduktes aufgrund von grundsätzlicher Qualität, Langlebigkeit, Tragekomfort, Optik und Preis. Zudem spielt auch das Markenbewusstsein nach der Lebenserfahrung beim Kauf von Sport- und Freizeitschuhen eine wichtige Rolle. (1) Von Bedeutung sind zunächst der Bekanntheitsgrad und Ruf des verletzten Kennzeichens. Die Kammer geht von einer hohen Kennzeichnungskraft des Doppelwinkels durch langjährige Benutzung, insbesondere auch auf Schuhen, und durch die in der Öffentlichkeit wahrgenommene Funktion der Klägerin als Ausrüster bekannter Profivereine und -sportler aus. Hierbei handelt es sich um eine offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO), die die Mitglieder der Kammer als Teilnehmer des allgemeinen Verkehrs beständig wahrnehmen. Unter allgemeinkundigen Tatsachen in diesem Sinne sind solche zu verstehen, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebigen Menge bekannt oder wahrnehmbar sind und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten kann (BGH, NJW 1954,1656). Diese Voraussetzungen treffen für die Beurteilung der hohen Kennzeichnungskraft eines Zeichens zu, das - wie das Klagezeichen - seit Jahren in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt. Dass die Klägerin der Firma F. die Benutzung von Kennzeichen gestattet hat, wenn das Wort F. prominent einem Doppelwinkel hinzugefügt wird, wirkt sich dagegen nicht erheblich auf die Kaufentscheidungen der von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Kennzeichen angebotenen Schuhe aus. Dadurch, dass ein Dritter das geschützte Zeichen in einer durch einen prominenten Zusatz deutlich anderen Form benutzt, ist der Verkehr nicht derart irritiert, dass das geschützte Zeichen weniger mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden würde. (2) Von herausgehobener Bedeutung für die Ursächlichkeit der Benutzung des fremden Kennzeichens für Kaufentschlüsse ist daneben das Maß der Verwechselungsgefahr, die mit der Benutzung einhergeht. Zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen besteht eine erhebliche Gefahr der Verwechslung. Die Zeichen sind einander hochgradig ähnlich und es besteht zwischen den von der Klagemarke geschützten Waren und den angebotenen Schuhen der Beklagten Identität. Bei den sich gegenüberstehenden Zeichen handelt es sich jeweils um einen Doppelwinkel mit fast identischem Gradmaß. Im Unterschied zu der Klagemarke weisen die von der Beklagten verwendeten Winkel lediglich einen spitzeren Öffnungswinkel und einen etwas längeren Schenkel auf. Die Ursächlichkeit der Zeichenverwendung für Kaufentschlüsse wird in geringem Maße dadurch herabgesetzt (vgl. zum Einfluss von weiteren, eigenen Kennzeichen des Verletzers BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15 - Noblesse; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 274, 278 - Vier-StreifenKennzeichnung), dass die streitgegenständlichen Schuhe mit der Aufschrift „K.“ versehen sind. Die maßgeblichen Verkehrskreise begreifen weitere Zeichen allerdings oft als Zweitkennzeichen. Die zusätzliche Aufschrift befindet sich zudem eher abseits der angegriffenen Kennzeichnung im Bereich der Ferse. Deshalb wird sie bei der Zuordnung der streitgegenständlichen Waren zu einem anderen Unternehmen auch nur nachrangig ins Gewicht fallen, da das weitere Zeichen „K.“ den Verkehr nicht von der Klagemarke als Herkunftshinweis wegführt. Die Kammer geht zugunsten der Beklagten allerdings davon aus, dass die Aufschrift „K.“ für den Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine gewisse Rolle spielt, der auf einen Hersteller aus dem Kampfsportbereich Wert legt. Entsprechende Abnehmer gründen ihre Kaufentscheidung weniger auf der Nähe des benutzten Zeichens zur Klagemarke, sondern überwiegend aufgrund der Zuordnung der Marke „K.“ zur Beklagten. (3) Dem Preis, zu dem die Beklagte die streitgegenständlichen Schuhe vertrieben hat, der nach Angaben der Klägerin bei € 20,90, nach Angaben der Beklagten zwischen € 10 und € 20 lag, kommt lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Preisstellung des Verletzerprodukts ist grundsätzlich geeignet, Kaufentscheidungen zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 1993, 55, 59 - Tchibo/Rolex II). Die streitgegenständlichen Schuhe sind mit ca. EUR 20,00 zwar verhältnismäßig günstig angeboten worden, allerdings hebt sich dieser Preis nicht derart ab, dass der Preisstellung eine eigenständige und maßgebliche Bedeutung zukäme. (4) Der Verschuldensgrad der Beklagten ist für die Berechnung des Schadensersatzes unerheblich. Es hat als innerer Umstand des Verletzers keinen Einfluss auf Kaufentscheidungen Dritter. cc) Die Höhe des Schadensersatzes ist nicht deshalb zu begrenzen, da eine andere als die gewählte Berechnungsmethode zu einem abweichenden, niedrigeren Ergebnis führt. Dem Gläubiger eines immaterialgüterrechtlichen Schadensersatzanspruches steht das Recht zu, zu wählen, welche der drei möglichen Methoden zur Berechnung desjenigen auszugleichenden Schadens, der ihm durch die rechtswidrige Benutzung entstanden ist, eingesetzt werden soll. Die Möglichkeiten, den Schaden zu berechnen, können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse beeinträchtigen die Wahl der Berechnungsmethode nicht (BGH, GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, 139 - Gipürespitze II). Hiervon ist der BGH auch in seiner zum Patentrecht ergangenen Flaschenträger-Rechtsprechung nicht abgewichen, indem er entschieden hat, die Lizenzanalogie könne als Kontrollüberlegung des Berechnungsergebnisses zum herauszugebenden Verletzergewinn in denjenigen Fällen herangezogen werden und das Ergebnis absichern, in denen die angemessene Bewertung der Faktoren, die für die Bemessung des Gewinnanteils maßgeblich sind, Schwierigkeiten bereitet (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 Rn. 39 - Flaschenträger). Derartige Kontrollüberlegungen sind hier bereits deshalb nicht geboten, da die Ermittlung des erforderlichen und angemessenen Betrags keine Schwierigkeiten bereitet. dd) Der Anspruch der Klägerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie einem Dritten gestattet, ein mit ihrer Marke verwechslungsfähiges Kennzeichen unter bestimmten Umständen zu benutzen. Gestattungen oder Duldungen gegenüber Dritten wirken nicht rechtsmissbräuchlich. Schutzrechtsinhabern steht es insofern frei, zu entscheiden, ob und in welchen Fällen sie sich gegen Verletzungen wenden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14 - 19d Rn. 373). II. Die Klage auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.948,90 ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 RVG-VV aus einem von der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert von EUR 250.000,00 sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Ziffer 7002 RVG-VV in Höhe von € 20,00, also insgesamt auf € 2.948,90. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB. Verzugseintritt war für die Abmahnkosten erst Ablauf der hierfür gesetzten Frist und für den Schadensersatzanspruch erst mit Erfüllungsverweigerung der Beklagtenseite durch Schriftsatz vom 25.08.2015. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Erstattung der durch eine Abmahnung verursachten Kosten in Anspruch. Die Klägerin ist ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, das Sportartikel sowie Sport- und Freizeitkleidung vertreibt. Der Vertrieb erfolgt zum großen Teil in Deutschland und der Europäischen Union. Sie kennzeichnet ihre Produkte mit Winkelzeichen. Zu ihrer Kennzeichnungspraxis und im Hinblick auf von ihr ausgestattete Profisportler überreicht die Klägerin die Anlagenkonvolute K 1 und K 2. Die Klägerin ist u. a. Inhaberin der folgenden Marken: Internationalen Registrierung ... (Priorität: 6.12.2006) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Gemeinschaft, die unter anderem für „Clothing, footwear, headgear; sports clothing, footwear and headgear; leisure clothing, footwear and headgear“ eingetragen ist (vgl. Anl. K 3, im Folgenden: Klagemarke): Gemeinschaftsmarke ... (Priorität: 20.01.2003), die unter anderem für Schuhwaren, auch für Sportzwecke, eingetragen ist (vgl. Anl. K 4): Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in der Europäischen Union Sportartikel, Sportbekleidung und Sportschuhe vertreibt, insbesondere Kampfsportausrüstungen. Wie sich nach einer Internetrecherche der Klägerin am 10.04.2015 ergeben hat, vertrieb die Beklagte auf ihrer Internetseite www.k..com ebenfalls Schuhe, die mit einem Winkelzeichen versehen waren (vgl. Anl. K 8). Nach erfolgloser Abmahnung am 16.04.2015 mit Fristsetzung für die Erstattung der Abmahnkosten bis zum 04.05.2015 (vgl. Anl. K 9) erwirkte die Klägerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.04.2015 (Az. 327 O 211/15), mit der der Beklagten untersagt wurde, in der Europäischen Union Schuhe herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen: a) Abbildung 1: Abbildung 2: und/oder b) Abbildung 1: Abbildung 2: Diese Beschlussverfügung erkannte die Beklagte mit Abschlusserklärung vom 19.05.2015 als endgültige Regelung an. Die Beklagte erkannte zudem auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach an (vgl. Anl. K 10). Mit Schreiben vom 19.06.2015 (vgl. Anl. K 12) und vom 15.07.2015 (vgl. Anl. K 13) erteilte die Beklagte Auskunft und bezifferte die Umsätze und Gewinne. Daraus ergibt sich in Addition ein Umsatz in Höhe von EUR 421.537,07 und ein Gewinn in Höhe von EUR 242.249,80 (ohne Berücksichtigung der sog. „Vollkostenrechnung“), den die Klägerin ihrem Schadensersatzbegehren zu Grunde legt. Nach weiterem Schriftverkehr über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes stellte die Beklagtenseite der Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2015 anheim, die Schadensersatzforderung in Höhe von € 175.000 klageweise geltend zu machen (vgl. Anl. K 15). Ein Schuhmodell, das demjenigen der Beklagten entspricht und lediglich statt des Zusatzes „K.“ mit der Aufschrift „F.“ versehen ist, wird von einem Dritten, der Unternehmensgruppe F., produziert. Mit diesem Unternehmen hat die Klägerin im Januar 2011 eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen, nach der F. ihre Gemeinschaftsmarke nur in Verbindung und in unmittelbarer räumlicher Nähe mit dem Wortzeichen „F.“ verwenden darf (vgl. Anl. K 28). Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden von der Klägerin im Wege der Eventualklagehäufung in erster Linie auf den Gemeinschaftsmarkenteil der IR-Marke ... gestützt, hilfsweise auf die Gemeinschaftsmarke Nr. ... und hilfs-hilfsweise auf den Abschlussvertrag, der durch Abgabe der Abschlusserklärung vom 19.05.2015 und deren Annahme am 27.05.2015 zustande gekommen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 75 % des Verletzergewinns angemessen sei. Den Klagemarken komme eine hohe Bekanntheit zu. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Kennzeichnungen - auch von Sport- und Freizeitschuhen - durch Bildzeichen erfolgen würden, die einfach gehalten seien. Da die Klagemarken nicht einfacher gestaltet seien als andere Zeichen, die in dem entsprechenden Segment üblicherweise verwendet würden, käme auch den Klagemarken eine durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft zu. Diese sei jedoch deutlich gesteigert, weil die Klagemarken langjährig benutzt worden und Gegenstand umfangreicher Sponsoring-Aktivitäten im Profi- und Spitzensport seien. Da der Verkehr daran gewöhnt sei, dass Sport- und Freizeitschuhe durch zum Teil einfache grafische Formen an der Schuhaußenseite mit einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft versehen seien, seien entsprechend angebrachte Zeichen auch als ein solcher Hinweis zu verstehen. Für die Höhe des Schadensersatzes sei weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schuhen um Sport- und Freizeitschuhe aus Segeltuch handele. Sie seien deshalb als Modeartikel zu begreifen, deren äußere Gestaltung und betriebliche Herkunft über einen Verkaufserfolg entscheide. Die streitgegenständlichen Schuhe würden sich von vergleichbaren Produkten ausschließlich dadurch unterscheiden, dass beidseitig Winkelzeichen aufgebracht seien, sodass andere Produktmerkmale für Kaufentscheidungen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten. Die Beklagte hätte ihre Schuhe deshalb ohne die beanstandete Kennzeichnung nicht mit Gewinn absetzen können. Insbesondere seien die verwendeten Kennzeichen für Kaufentscheidungen nicht etwa deshalb unerheblich, weil die streitgegenständlichen Schuhe nur für eine spezielle Ausprägung des Kung-Fu, des Shaolin- Kung-Fu, verwendet werden würden. Eine Trennung zwischen Sport- und Freizeitschuhen sei nicht möglich. Ursprünglich als Sport- oder Turnschuhe konzipierte Produkte würden von breiten Bevölkerungsschichten zumindest auch als Alltagsschuhwerk getragen. Zudem wende sich die Beklagte auch deshalb an dieselben Abnehmerkreise wie die Klägerin, weil die streitgegenständlichen Schuhe zumindest auch von zahlreichen Einzelhändlern angeboten würden, bei denen es sich nicht um Fachhändler für Kampfsportartikel handele. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 175.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. April 2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 2.984,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. April 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein Betrag von € 12.200,- als Schadensersatz ausreichend sei. Die Gewinne, welche die Beklagte mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Schuhe erzielt habe, beziffert die Beklagte unter Anwendung einer sog. Vollkostenrechnung auf EUR 152.606,17. Sie meint darüber hinaus, ihre Verwendung des Doppelwinkels habe kaum zu Kaufentschlüssen beigetragen, da sie, die Beklagte, ausschließlich mit Kampfsportausstattungen und Kampfsportausrüstungen für fernöstliche Kampfsportarten befasst sei. Daher beliefere sie nahezu ausschließlich Personen und Unternehmen, die sich ebenfalls mit Kampfsport befassten, Kampfsportartikel und -ausstattung anböten und Kampfsport ausübten. Nur ausnahmsweise hätten auch allgemeine Sportfachgeschäfte die streitgegenständlichen Schuhe bezogen. Erheblich sei auch, dass ein fernöstliches Unternehmen, das einen ähnlichen Schuh produziere und als „F." firmiere, diesen Schuh bereits seit 1920 herstelle. Die Klagemarken seien zudem kaum bekannt und es komme ihnen nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Dagegen, dass die verwendeten Zeichen für Kaufentscheidungen ursächlich gewesen seien, spreche außerdem, dass die angegriffene Gestaltung und die Klagemarken sich nur in geringem Maß ähnelten. Ebenso seien die Kategorien, für welche die Klagemarken eingetragen seien, zu den streitgegenständlichen Schuhen der Beklagten, die weder als normale Sportschuhe noch als Straßenschuhe eingesetzt würden, nur geringfügig ähnlich. Die Abnehmer der streitgegenständlichen Schuhe verstünden die aufgebrachten Winkelzeichen eher als Verzierung denn als Herkunftshinweis. Sie ordneten die Schuhe insbesondere aufgrund des Zusatzes „K." ohne Weiteres der Beklagten zu, die schließlich Marktführerin für den Handel mit Sportartikeln für fernöstliche Kampfsportarten sei. Der Preis, zu dem die streitgegenständlichen Schuhe abgesetzt worden seien, sei zur Beeinflussung von Kaufentscheidungen ungeeignet; er sei für ein entsprechendes Schuhmodell marktüblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 verwiesen.