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Urteil

327 O 135/15

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0813.327O135.15.0A
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Leitsätze
1. Einer neuerlichen Löschungsklage wegen Nichtbenutzung steht nicht die Rechtskraft eines Vorprozesses zwischen denselben Parteien und wegen der derselben Marke entgegen, wenn der Streitgegenstand der neuen Löschungsklage nicht mit dem Streitgegenstand des Urteils im ersten Löschungsverfahren identisch ist, insbesondere weil der geltend gemachte Zeitraum der Nichtbenutzung nicht komplett identisch ist.(Rn.22) 2. Die Feststellung, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine fünf Jahre andauernde Nichtbenutzung der Marke vorgelegen habe, ist nicht der Rechtskraft fähig, da es sich insoweit um reine Tatsachen handelt, welche der Rechtskraft nicht fähig sind.(Rn.27) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs, insbesondere für die Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums, trägt die Klägerin. Allerdings obliegt der Beklagten die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin regelmäßig keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hat.(Rn.29) 4. Für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke bestehen keine festen quantitativen Grenzen, die die Einordnung einer Benutzung als ernsthaft oder nicht ernsthaft bewirken können. Auch in der Textilindustrie sind keine verallgemeinernden Anforderungen aufzustellen, die sich an Großunternehmern, wie der Klägerin, zu orientieren hätten.(Rn.34) 5. Dem Eingreifen der Heilungsvorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG steht nicht entgegen, wenn in anderen Ländern gegen gleichnamige ausländische Marken der Beklagten bereits Löschungsanträge gestellt worden waren.(Rn.43)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer neuerlichen Löschungsklage wegen Nichtbenutzung steht nicht die Rechtskraft eines Vorprozesses zwischen denselben Parteien und wegen der derselben Marke entgegen, wenn der Streitgegenstand der neuen Löschungsklage nicht mit dem Streitgegenstand des Urteils im ersten Löschungsverfahren identisch ist, insbesondere weil der geltend gemachte Zeitraum der Nichtbenutzung nicht komplett identisch ist.(Rn.22) 2. Die Feststellung, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine fünf Jahre andauernde Nichtbenutzung der Marke vorgelegen habe, ist nicht der Rechtskraft fähig, da es sich insoweit um reine Tatsachen handelt, welche der Rechtskraft nicht fähig sind.(Rn.27) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs, insbesondere für die Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums, trägt die Klägerin. Allerdings obliegt der Beklagten die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin regelmäßig keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hat.(Rn.29) 4. Für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke bestehen keine festen quantitativen Grenzen, die die Einordnung einer Benutzung als ernsthaft oder nicht ernsthaft bewirken können. Auch in der Textilindustrie sind keine verallgemeinernden Anforderungen aufzustellen, die sich an Großunternehmern, wie der Klägerin, zu orientieren hätten.(Rn.34) 5. Dem Eingreifen der Heilungsvorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG steht nicht entgegen, wenn in anderen Ländern gegen gleichnamige ausländische Marken der Beklagten bereits Löschungsanträge gestellt worden waren.(Rn.43) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), aber in der Sache unbegründet (II.) I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem nicht die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgericht Hamburg vom 13.10.2011 (Az.: 327 O 675/10, im Folgenden "Vorprozess") entgegen, § 322 Abs. 1 ZPO. Während sich die Rechtskraft des Urteils in subjektiver Hinsicht gemäß § 55 Abs. 4 MarkenG auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der dortigen Beklagten erstreckt, ist die Rechtskraftwirkung in objektiver Hinsicht auf den dortigen Streitgegenstand begrenzt (vgl. allgemein Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 322 Rn. 32). Der Streitgegenstand der hiesigen Löschungsklage ist nicht mit dem Streitgegenstand des Urteils im ersten Löschungsverfahren identisch, da im Rahmen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs der als Löschungsgrund behauptete Sachverhalt - die Nichtbenutzung während eines fünfjährigen Zeitraums - maßgeblich ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 11). Der hier geltend gemachte Zeitraum der Nichtbenutzung ist jedoch nicht identisch mit dem im ersten Löschungsverfahren geltend gemachten Zeitraum (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 22). Dieser Sichtweise steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung "Indorektal II" des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 1993, 969, 971 noch zum WZG) zur Frage der Reichweite der Rechtskraft im Fall einer Löschungsklage wegen fehlender Unterscheidungskraft entgegen. Von der dortigen Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall nämlich entscheidend insoweit, als der geltend gemachte Sachverhalt - der Nichtbenutzungs-Zeitraum - nicht komplett identisch ist mit demjenigen des Vorprozesses, sondern sich allenfalls teilweise überschneidet und es sich damit nicht um eine "Wiederholung ein und denselben Streitstoffs" handelt. Überdies kann die Rechtskraft des Urteils im ersten Löschungsverfahren der Zulässigkeit der neuerlichen Klage auch aufgrund zeitlicher Grenzen der Rechtskraft nicht entgegenstehen. Die rechtskräftige Klageabweisung schließt die Geltendmachung desselben Löschungsgrundes nur aus, solange nicht ein neuer Sachverhalt geltend gemacht wird, wie zB bei Geltendmachung der Nichtbenutzung während späterer Zeiträume (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 22). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung die durch sie betroffenen Personen nicht daran hindert, in einem späteren Prozess solche Tatsachen vorzutragen, die erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Vorprozesses eingetreten sind (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 322 Rn. 28). II. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG nicht zu. Denn die Klägerin hat den Nachweis einer Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht geführt. Vielmehr ist die Marke gemäß § 26 MarkenG innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraumes rechtserhaltend für Bekleidungstücke benutzt worden; jedenfalls ist durch Benutzung im Sommer 2014 Heilung eingetreten, § 49 Abs. 1 S. 2, 3, 4 MarkenG. Auch für eine Teillöschung bleibt kein Raum. 1. Nicht mit Erfolg kann sich die Beklagte auf eine Vorgreiflichkeit oder verbindliche Sachentscheidung über auch die vorliegende Löschungsklage aufgrund des Vorprozesses vor der Kammer stützen. Denn für den vorliegenden Streitgegenstand entfaltet das Urteil der Kammer im Vorprozess keine Bindungswirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO. a) Die Reichweite der Rechtskraft des eine Leistungsklage abweisenden Urteils beschränkt sich "auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat", wobei der "aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes [ist] und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung" (BGH, NJW 1993, 3204, 3205 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze beschränkt sich die bindende Feststellung des Urteils im ersten Löschungsverfahren darauf, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, mithin am 22.09.2011, kein Löschungsanspruchs wegen Verfalls bestand. Dies ist für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich. b) Demgegenüber ist die Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt keine fünf Jahre andauernde Nichtbenutzung der Marke vorgelegen hat, nicht der Rechtskraft fähig, da es sich insoweit um reine Tatsachen handelt, welche der Rechtskraft nicht fähig sind (arg. e contr. § 256 Abs. 1 ZPO; s.a.: Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 322 Rn. 23). Nicht in Rechtskraft erwächst seinerseits, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt eine Benutzung stattfand und damit auch nicht, ob dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses der Fall war oder eben zu einem anderen Zeitpunkt. 2. Die Klägerin hat den Nachweis einer Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht geführt. Das Gericht geht von einer ernsthaften Benutzung der Streitmarke jedenfalls bis Ende 2011 aus. Ein hierauf zeitlich folgender fünfjähriger Nichtbenutzungs-Zeitraum ist bereits unabhängig von den streitigen Benutzungshandlungen der Beklagten im Sommer 2014 im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 rechnerisch ausgeschlossen. a) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs, insbesondere für die Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums, trägt die Klägerin (Hans. OLG, GRUR 1999, 339, 341 - Yves Rocher). Allerdings kommen ihr die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute, da sie keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Benutzungssachverhalt von sich aus aufzuklären (Hans. OLG, aaO.; BGH GRUR 2009, 60, 61 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 12). Die Beklagte ist jedoch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie im Einzelnen substantiiert zur Benutzung durch die Fe. KG als Lizenznehmerin vorgetragen hat. Insbesondere kann sie sich mit Erfolg auf die seinerzeitige Beweisaufnahme durch die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen Herrn Fe. durch Inbezugnahme und Beiziehung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 berufen und diese Angaben sich zu eigen machen. Dies genügt um ihrer sekundären Darlegungslast Genüge zu tun. Demgegenüber beschränkt sich die Klägerin auf ein Bestreiten der Darlegungen der Beklagten. Sie bleibt jedoch beweisfällig, da der erforderlichen (Negativ-)beweis nicht angetreten wird. Die Belastung der Beklagten mit einer sekundären Darlegungslast hinsichtlich etwaiger Benutzungshandlungen entbindet die Klägerin nicht von der Beweislast hinsichtlich der negativen Tatsache der Nichtbenutzung (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2010 - 2a O 179/04 -, zitiert nach juris Rn. 27; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 55 Rn. 28; allgemein zum Auseinanderfallen von sekundärer Darlegungslast und Beweislast auch: BeckOK-ZPO/Bacher, 16. Ed., § 284 Rn. 84). b) Die von der Beklagten vorgetragenen Benutzungshandlungen bis zum 22.09.2011 sind für eine rechtserhaltende Benutzung ausreichend und hinreichend ernsthaft. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH wirkt die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 425, 427/428 - Ansul/Ajax; BeckRS 2004, 75764 - Laboratoire de la mer). Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; GRUR 2002, 1072, 1073 - SYLT-Kuh). Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung ansehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 583, 584 - MONTANA; GRUR 2000, 890 - IMMUNINE/IMUKIN). Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2009, 60, 61 - LOTTOCARD). bb) Der Verkauf diverser Kleidungsstücke, welche mit der streitgegenständlichen Marke bedruckt und gekennzeichnet sind, stellt die geradezu klassische Form einer Markenbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar, vgl. auch § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG. Dass der Verkauf durch die Fe. KG als Lizenznehmerin mit Zustimmung der Beklagten erfolgt, ist nach § 26 Abs. 2 MarkenG ausreichend. Dabei kann offen bleiben, ob eine Benutzung der Marke auch im Zusammenhang mit der geplanten Eröffnung eines Concept Store in den Jahren 2009/2010 stattgefunden hat. cc) Die Benutzung erfolgte auch in ernsthafter Art und Weise. Hierzu bedarf es nach der stetigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesgerichtshofes einer tatsächlichen und nicht nur symbolischen Benutzung (vgl. zusammenfassend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rn. 214ff. m.w.N.; EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer). Erforderlich ist eine Benutzung, welche der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax). Die Markenverwendung muss insgesamt gesehen dazu dienen, für die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei es nicht zwingend einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf (EuGH, aaO.). Die Ernsthaftigkeit ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die in dem betreffenden Wirtschaftszweig die tatsächliche wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang und Häufigkeit der Benutzung (EuGH, aaO.; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer). Ausgeschlossen sind demgegenüber die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH, aaO.; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer). (1) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Benutzung der Streitmarke durch die Beklagte als ernsthaft, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs der Benutzungshandlungen. Insoweit bestehen keine festen quantitativen Grenzen, die - gewissermaßen im Sinne eines schlichten tabellarischen Abgleichs - die Einordnung einer Benutzung als ernsthaft oder nicht ernsthaft zu bewirken vermögen. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen und die dort genannten Zahlen, die andere Gerichte in anderen Einzelfällen als ausreichend oder nicht ausreichend erachtet haben, sind nicht bindend für den hiesigen Einzelfall. (2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die eine, im Vergleich zur Entscheidung der Kammer im Vorprozess abweichende Betrachtung rechtfertigen würde. Insbesondere erweisen sich die von der Kammer seinerzeit als ausreichend angesehenen Benutzungshandlungen der Jahre bis 2011 auch bei erneuter Beurteilung als ernsthaft. Dabei ist im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die Klägerin weder eine Internetseite betreibt noch Werbemaßnahmen ergreift. Zwar mögen dies hilfreiche Maßnahmen zur Erschließung eines Absatzmarktes - gerade auch in der Textilindustrie - sein; doch erlaubt dies nicht etwa den Umkehrschluss, dass eine ernsthafte Benutzung ohne derartige Maßnahmen nicht möglich wäre. Vielmehr obliegt die Entscheidung über Art und Weise der Platzierung ihrer Produkte allein der Beklagten. Insoweit ist auch der kommerzielle Erfolg der Produkte zur Bewertung der Ernsthaftigkeit der Markenbenutzung nicht Ausschlag gebend. (3) Letztlich sind auch in der Textilindustrie keine verallgemeinernden Anforderungen aufzustellen, die an Großunternehmern, wie der Klägerin, orientiert sind und eine markenmäßige Benutzung durch kleinere Wettbewerber, wie der Beklagten, von vornherein unmöglich machen würden. Die Betrachtung der Umstände des Einzelfalles gebietet vielmehr, die Situation der Beklagten umfassend zu würdigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach einer Insolvenz eines Vorgängerunternehmens im Laufe der Jahre kontinuierliche Anstrengungen unternommen hat, mit vergleichsweise geringen Mitteln die Streitmarke erneut im Markt zu platzieren. Insoweit wurden unterschiedliche Wege betreten, indem zunächst ein Vertrieb über einen (exklusiven) Lizenznehmer erfolgte und sodann nach einer Umstrukturierung der Vertriebswege in den Jahren 2012 und 2013 in der Folge über verschiedene Online- und Einzelhändler Kleidungsstücke unter Benutzung der Streitmarke vertrieben wurden. Parallel wurde wiederholt über die Eröffnung eines Concept Store verhandelt. Wenngleich letzteres für sich genommen noch nicht als markenmäßige Benutzung anzusehen sein mag, kann es doch als Indiz im Rahmen der Bewertung der Ernsthaftigkeit darüber hinausgehender Benutzungshandlungen herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Umfang der Markenbenutzung als hinreichend, indem nämlich zunächst bis 2011 jährlich etwa 6 Ordern à 70 bis 150 Teile bearbeitet wurden. Die Produkte wurden auch an Verbraucher vertrieben und die Herkunftsfunktion als zentrale Markenfunktion genutzt wurde. (4) Der Ernsthaftigkeit der Benutzungshandlungen steht auch nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten - wie hier - (zugleich) die Streitmarke als sein Lebenswerk schützen und aufrechterhalten will. Dies begründet keinen Fall einer bloßen Scheinbenutzung, sondern ist Ausdruck des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG. Es ist von der Klägerin hinzunehmen, dass ein Markeninhaber diese vermögenswerte Eigentumsposition in regelmäßigen Abständen durch Benutzungshandlungen zu erhalten, insbesondere diese trotz geringer finanzieller Mittel immer wieder im Markt in Erinnerung zu rufen sucht. 3. Überdies ist jedenfalls durch den Verkauf von Polohemden im Sommer 2014 Heilung eingetreten, § 49 Abs. 1 S. 2, 3, 4 MarkenG, da nach Ende eines (quod non) fünfjährigen Nichtbenutzungszeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke begonnen bzw. wieder aufgenommen worden ist. a) Die Beklagte hat die Streitmarke gemäß § 26 MarkenG im Jahr 2014 vor Stellung des Löschungsantrages gegenüber dem DPMA am 29.08.2014 - allein dies ist gemäß § 49 Abs. 1 S. 4 MarkenG maßgeblich - benutzt durch den Verkauf von Polohemden. aa) Auch insoweit verbleibt die Beweislast bei der Klägerin. Im Rahmen des § 49 Abs. 1 S. 2 MarkenG gilt nichts anderes als im Rahmen des § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG, zumal jeweils gleichermaßen das wortlautidentische Tatbestandsmerkmal der "Benutzung" beweiserheblich ist. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Die Klägerin hat nicht nur den Verfall, sprich die fünfjährige Nichtbenutzung der Marke, zu beweisen, sondern auch das Nicht-Eingreifen einer Heilung. Nur diese Sichtweise wird dem aufgrund des Charakters der Löschungsklage als Popularklage (§ 55 MarkenG) gebotenen Schutz der Beklagten als Markeninhaberin gerecht (vgl. auch Hans. OLG, GRUR 1999, 339, 341 - Yves Rocher). Demgegenüber werden die Interessen der Klägerin durch die der Beklagten auferlegte sekundäre Darlegungslast ausreichend gewahrt. Der Klägerin stehen nunmehr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um einen Beweis des Nichteintritts einer Heilung durch Negativbeweis hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen zu führen. In tatsächlicher Hinsicht ist daher auch insoweit nicht dem Vortrag der beweisfälligen Klägerin zu folgen, wonach keinerlei Verkäufe erfolgt wären. Denn die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast durch substantiierten Vortrag einzelner Benutzungshandlungen unter Angabe von Namen und Adressen der Abnehmer, Mengen, Preisen und Lieferdaten genüge getan. Demgegenüber beschränkt sich die Klägerin auf ein Bestreiten des Vortrages, ohne ihrerseits (Negativ-)Beweis für die Nichtbenutzung anzubieten. bb) In rechtlicher Hinsicht stellen die Polohemd-Verkäufe der Beklagten an diverse Zwischenhändler ernsthafte Benutzungen der Streitmarke dar. (1) Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit die von der Beklagten belieferten Zwischenhändler die Ware an Endkunden weiterverkauft haben. Eine Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG erfordert nicht den Verkauf an Verbraucher. Vielmehr ist auch der in der Vertriebskette vorgelagerte Verkauf an Zwischenhändler ausreichend (vgl. etwa OLG Köln, NJOZ 2010, 728, 728). Insbesondere liegt kein Fall einer Verwendung lediglich für innerbetriebliche Zwecke vor, da selbst die Klägerin keine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Zwischenhändler im Verhältnis zur Beklagten behauptet (vgl. hierzu EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul/Ajax). Auch erfordert die Annahme der Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht die Benutzung gerade gegenüber Verbrauchern. Bereits durch die Benutzung der Marke gegenüber Zwischenhändlern zielt die Beklagte jedenfalls mittelbar auf die Erschließung von Absatzmärkten gegenüber Verbrauchern ab. Im Übrigen gelten mit Blick auf die Ernsthaftigkeit der Benutzung die obigen Ausführungen entsprechend. Insbesondere ist ein Umfang von etwa 3000 Kleidungsstücken in dem oben dargestellten Kontext des Einzelfalles als ausreichend anzusehen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht vorliegend dem Eingreifen der Heilungsvorschrift auch nicht § 49 Abs. 1 S. 3 MarkenG entgegen, wonach eine Benutzungshandlung keine heilende Wirkung hat, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Löschungsantrags erfolgt und die Vorbereitungen für die Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, dass Antrag auf Löschung gestellt werden könnte. aa) Die in Polen und Österreich gestellten Löschungsanträge bewirken keine Kenntnis der Beklagten bezüglich einer in Deutschland drohenden Löschungsklage. Gegenstand der Kenntnis ist die bloße Möglichkeit eines Löschungsantrags (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 49 Rn. 19 m.w.N.). Allerdings muss sich die Kenntnis nicht nur auf den Zustand der Löschungsreife als solchen (quod non) beziehen, sondern einen Bezug gerade zu einem möglichen Löschungsantrag dahingehend aufweisen, dass der Verfall von einer bestimmten Person - dem späteren Löschungskläger - mit einem Löschungsbegehren geltend gemacht werden könnte (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 49 Rn. 19 m.w.N.). Die Kenntnis der Beklagten von der Möglichkeit eines Löschungsantrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke in Deutschland durch die Klägerin kann jedoch nicht aus den (unstreitigen) Indizien vorhergehender Löschungsanträge in anderen Ländern durch ein Tochterunternehmen der Klägerin hergeleitet werden. Bezüglich des deutschen Territoriums begründen diese Anträge vielmehr keine konkrete Befürchtung eines Löschungsantrages, nachdem nur zweieinhalb Jahre zuvor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Löschung der Marke wegen möglichen Verfalls ergangen ist. Ohnehin bedingt ein Löschungsantrag in Bezug auf einen Staat nicht notwendig den konkreten Verdacht eines Löschungsantrages in einem anderen Land, da die Voraussetzungen des Verfalls in jedem Land unabhängig voneinander zu prüfen sind. Darüber hinaus begründen die Löschungsanträge in Österreich und Polen durch die V. G. GmbH & Co. KG auch keinen konkreten Verdacht hinsichtlich späterer Löschungsanträge der Klägerin, eines rechtlich selbständigen Unternehmens. bb) Zum anderen hat die Beklagte bereits zeitlich vor Stellung der Löschungsanträge in Österreich und Polen - dem einzig in Betracht kommenden Auslöser einer Kenntnis der Beklagten - "Vorbereitungen" im Sinne der Norm für die Benutzung durch die Beklagte getroffen. Der Begriff der "Vorbereitungen" ist denkbar weit auszulegen und jede über den bloßen Entschluss der Benutzungsaufnahme hinausgehende betriebliche Maßnahme genügt z.B. Auftragserteilung für Werbeentwürfe, Verpackungsmuster (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 49 Rn. 18). Die in der Literatur umstrittene Frage, ob rein interne Vorbereitungshandlungen bei noch nicht nach außen getretener Benutzungsabsicht ausreichen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zum Streitstand: bejahend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 49 Rn. 18 mit Nachweisen zur Gegenmeinung; ablehnend: BeckOK/Kopacek, MarkenG, 2. Auf., § 49 Rn. 24; Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, § 49 Rn. 19). Jedenfalls haben die Vorbereitungshandlungen der Beklagten ihren internen Unternehmensbereich überschritten, indem rechtlich und wirtschaftlich selbständige, unabhängige Unternehmen mit der Produktion der Poloshirts sowie mit der Herstellung sogenannter Hangtags beauftragt wurden. 4. Auch für eine Teillöschung bleibt kein Raum. Eine solche kommt nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannten sogenannten erweiterten Minimallösung dergestalt in Betracht, dass bei Benutzung nur einer Teilmenge eines beanspruchten Oberbegriffs der Schutz nur für die tatsächlich benutzten Waren/Dienstleistungen sowie auch für den betreffenden Waren-/Dienstleistungsbereich bestehen bleibt (vgl. BGH GRUR 2009, 60, 62/63 - LOTTOCARD; zum zugrundeliegenden Streitstand: BeckOK/Kopacek, MarkenG, 2. Ed., § 49 Rn. 59ff.). Bereits in dem das erste Löschungsverfahren abschließenden Urteil wurden Schuhe aus dem Schutz der Klasse 25 ausgenommen. Eine weitergehende Einschränkung ist nicht geboten. Die Benutzungen insbesondere im Jahr 2011 erfassen diverse Arten von Bekleidungsstücken, zum Beispiel Blazer, Blusen, Hosen und Strickwaren sowie auch Taschen, Gürten, Etuis und Sonnenbrillen. Darüber hinausgehend verbleibt kein eigenständiger Teilbereich der Kategorie Bekleidungsstücke, der aus dem Schutzbereich herausgetrennt werden könnte. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Markenlöschung wegen Verfalls in Anspruch. Die Beklagte ist Inhaberin der beim DPMA unter der Nummer ...600 eingetragenen Wort/Bildmarke . Die Marke beansprucht eine Priorität aus dem Jahre 1991. Sie war zunächst für die Klassen 3, 14, 24, 25 und 42 eingetragen (Anlage K2). Nachdem im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der seinerzeitigen Markeninhaberin eröffnet wurde, stellte die Klägerin am 12.10.2009 erstmals einen Löschungsantrag vor dem DPMA wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG. Nach Widerspruch der seinerzeitigen Markeninhaberin, der I. I. S.A., erhob die Klägerin Löschungsklage, über die mit Urteil der Kammer vom 13.10.2011 zum Az.: 327 O 675/10 - rechtskräftig - entschieden wurde (Anlage K1). Mit diesem Urteil wurde die damalige Markeninhaberin verurteilt, in die Löschung der Marke hinsichtlich der Klassen 3, 14, 24 und 42 sowie hinsichtlich der Klasse 25 ausschließlich bzgl. Schuhen einzuwilligen; hinsichtlich der Eintragung in Klasse 25 (Bekleidungsstücke) wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung aus, die Marke sei gemäß § 26 MarkenG innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraumes rechtserhaltend für Bekleidungsstücke benutzt worden, und zwar seit 2005 bis "heute andauernd". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 13.10.2011 verwiesen. In der Folge wurde im Jahr 2012 die Marke von der seinerzeitigen Inhaberin I. I. S.A. an die (neu gegründete) Beklagte übertragen und eingetragen. Unterdessen erfolgten bis heute keine Werbemaßnahmen der Beklagten; auch unter der Domain "ipuri.de" findet sich seit mindestens 2006 bis heute lediglich ein Platzhalter (vgl. Anlagenkonvolut K 9). 2013 erfolgte die Löschung der Marke im Umfang des landgerichtlichen Urteils. Am 31.03.2014 erklärte das Österreichische Markenamt auf Antrag eines Tochterunternehmens der Klägerin die internationale Registrierung IR ...336 "IPURI" der Beklagten hinsichtlich Bekleidungsstücken für verfallen (Anlage K 17). Mit Antrag vom 16.04.2014 beantragte die Tochtergesellschaft der Klägerin auch die Löschung dieser Registrierung in Polen (Anlage K 16). Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin erneut die Einwilligung in die Markenlöschung wegen Verfalls. Die Klägerin hat sich zunächst an das DPMA mit einem neuerlichen Löschungsantrag vom 29.08.2014 wegen Verfalls gegen den verbleibenden Markenschutz hinsichtlich Klasse 25 gewendet. Die Beklagten hat unter dem 17.11.2014 der Löschung widersprochen. Daraufhin hat die Klägerin am 04.03.2015, zugestellt der Beklagten am 16.03.2015, die vorliegende Löschungsklage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Marke sei löschungsreif. Die Marke sei durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger seit 2002 nicht mehr ernsthaft genutzt worden. Insbesondere fehle es an einem hinreichenden Umfang der Nutzung, da es sich bei Bekleidungsstücken um Massenware handele und auch flankierende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Eine Heilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 3, 4 MarkenG sei nicht eingetreten, da etwaige Nutzungshandlungen im Sommer 2014 jedenfalls erst erfolgt seien, nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Antrag auf Löschung gestellt werden könnte. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg im ersten Löschungsverfahren der Klage nicht entgegenstehe, da die Rechtskraft auf den Entscheidungssatz des dortigen Verfahrens beschränkt sei. Außerdem entfalte das Urteil auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen, auf denen das Urteil beruhe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ... 600 eingetragenen Marke "Ipuri" (Wort-/Bildmarke) einzuwilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Fe. KG habe von 2003 bis mindestens 2012 aufgrund eines Lizenzvertrages mit der damaligen Markeninhaberin diverse Bekleidungsstücke (z.B. Blazer, Blusen, Hosen, Strickwaren) und Accessoires (z.B. Taschen, Gürten, Etuis, Sonnenbrillen) unter Nutzung der Marke IPURI zum Verkauf angeboten. Die Produkte würden branchenüblich mit Webetiketten der Marke IPURI versehen, wobei die Größenordnung mit "einigen hundert Artikeln im Jahr" bzw. jedenfalls bis 2011 mit "etwa sechs Ordern pro Jahr" à "70 bis 150 Teile" belaufe. Zudem seien in den Jahren 2009 und 2010 intensive Verhandlungen über die Eröffnung eines Flag Ship-Stores unter dem Markennamen IPURI geführt worden, welche aber letztlich scheiterten. Außerdem werde die Marke auch nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Löschungsverfahren weiter kontinuierlich rechtserhaltend genutzt. Nach Schließung der Ladengeschäfte der Fe. KG im Jahr 2012 sei eine Umstrukturierung der Vertriebswege erforderlich gewesen, sodass bei einem Produzenten 2.993 Poloshirts nach technischer Spezifikation vom 17.03.2014 bestellt worden seien, welche von diesem im Auftrag der Beklagten mit dem Markennamen "IPURI" versehen worden seien (Anlagenkonvolut B4). Nach Ausführung des Auftrags habe der Produzent am 30.04.2014 eine Rechnung erstellt (Anlagenkonvolut B4). Zwischenzeitlich habe die Beklagte am 04.04.2014 auch die Erstellung von sogenannten "Hangtags" für die Polohemden in Auftrag gegeben (Anlage B24). Ab Juni 2014 habe die Beklagte die Poloshirts an diverse Einzel- und Onlinehändler geliefert (2.348 Stück an die R. W. AG zum Liefertermin 07.07.2014, Anlagenkonvolut B25; 80 Stück an die P.-I. GmbH & Co. KG zum Liefertermin 23.06.2014, Anlagenkonvolut B26; 64 Stück an die Fr. GmbH zum Liefertermin 23.06.2014, weitere 6 Stück am 05.09.2014 und weitere 8 Stück am 15.09.2014, Anlagenkonvolut B27; 32 Stück an die Ma. GmbH zum Liefertermin 23.06.2014, Anlage B28; 80 Stück an C. H. zum Liefertermin 26.06.2015, Anlage B29). Die Poloshirts seien durch die Abnehmer auch bereits weit überwiegend an Endabnehmer weiterverkauft worden. Parallel habe die Beklagte auch mit potentiellen Geschäftspartnern über die Eröffnung eines Concept Store in Hamburg (Jungfernstieg) verhandelt. Die Beklagte ist der Auffassung, die Marke sei dauerhaft rechtserhaltend benutzt worden. Hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Nutzung existiere gerade keine quantitative de minimis-Regel und es liege keine bloße Scheinnutzung vor. Zudem sei durch die Benutzungshandlungen im Sommer 2014 jedenfalls Heilung eingetreten. Insoweit bestreitet die Beklagte, mit Angriffen auf ihre Marke gerechnet zu haben. Vielmehr habe sie auf die endgültige Klärung der Markennutzung durch die rechtskräftige Entscheidung im ersten Löschungsverfahren vertraut. Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, das Urteil im erstinstanzlichen Verfahren habe rechtskräftig festgestellt, dass die Marke bis zum 22.09.2011, dem Tag der dortigen letzten mündlichen Verhandlung, im Inland ernsthaft rechtserhaltend benutzt worden sei. Ein ununterbrochener fünfjähriger Zeitraum der Nichtnutzung sei daher frühestens am 21.09.2016 überhaupt wieder denkbar. Ohnehin stehe die Rechtskraft der Entscheidung im ersten Löschungsverfahren einer neuerlichen Löschungsklage entgegen. Schließlich sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Voraussetzungen des Verfalls. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015 wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte 367 O 675/10 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.