Urteil
327 O 476/14
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1106.327O476.14.0A
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Leitsätze
1. Bei Realisierung von Rechtsverletzungen im Inland sind kraft des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolges auch Personen der inländischen Jurisdiktion unterworfen, die als Täter oder Teilnehmer ausschließlich im Ausland haftungsbegründende Handlungen vorgenommen haben.(Rn.19)
2. Der Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens des Medizinprodukts "X" mit dem Inhaltsstoff Polyhexanidhydrochlorid ist begründet, wenn das Produkt mangels korrekter CE-Zertifizierung im Inland nicht verkehrsfähig ist. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG dürfen Medizinprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, sofern Sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, welche nur vorgenommen wird, wenn die Anforderungen nach § 7 MPG erfüllt sind, indem das Produkt aufgrund des Zusatzes von Polyhexanidhydrochlorid als Medizinprodukt nach Klasse III zu zertifizieren und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist.(Rn.20)
(Rn.23)
(Rn.25)
3. Sofern werbliche Äußerungen über die Wirkung und die Wirkweise eines Medizinprodukts getroffen werden, sind die strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung anzuwenden. Danach sind werbende Anpreisungen nur dann zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ist die Aussage zum Produkt "Lindert Heiserkeit und Halskratzen, schützt vor bakteriellen Erregern und erschwert das Eindringen von Viren" danach nicht wissenschaftlich belegt, liegen insoweit zur Täuschung geeignete Angaben vor, welche ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründen.(Rn.29)
(Rn.32)
Tenor
I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr
das Medizinprodukt „n..-a..® s.. p.." mit dem Inhaltsstoff Polyhexanidhydrochlorid in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, solange es nicht als Medizinprodukt der Klasse III nach § 7 MPG iVm Art. 9, Anhang IX Regel 13 der Richtlinie 93/42/EWG klassifiziert ist.
II. Der Antragsgegnerin zu 1) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
für das Medizinprodukt Produkt „n..-a..® s.. p.." mit den nachfolgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen
a) Lindert Heiserkeit und Halskratzen, schützt vor bakteriellen Erregern und erschwert das Eindringen von Viren
und/oder
b) ...
und/oder
c) Sie bilden einen mehrlagigen Schutzfilm auf der Schleimhaut und erschweren so das Eindringen von Bakterien und Viren
wie geschehen in der mit diesem Beschluss verbundenen Werbemittel
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin 1/10 zu tragen. Die Antragsgegnerinnen haben wie Gesamtschuldner 7/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat weitere 2/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Realisierung von Rechtsverletzungen im Inland sind kraft des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolges auch Personen der inländischen Jurisdiktion unterworfen, die als Täter oder Teilnehmer ausschließlich im Ausland haftungsbegründende Handlungen vorgenommen haben.(Rn.19) 2. Der Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens des Medizinprodukts "X" mit dem Inhaltsstoff Polyhexanidhydrochlorid ist begründet, wenn das Produkt mangels korrekter CE-Zertifizierung im Inland nicht verkehrsfähig ist. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG dürfen Medizinprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, sofern Sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, welche nur vorgenommen wird, wenn die Anforderungen nach § 7 MPG erfüllt sind, indem das Produkt aufgrund des Zusatzes von Polyhexanidhydrochlorid als Medizinprodukt nach Klasse III zu zertifizieren und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist.(Rn.20) (Rn.23) (Rn.25) 3. Sofern werbliche Äußerungen über die Wirkung und die Wirkweise eines Medizinprodukts getroffen werden, sind die strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung anzuwenden. Danach sind werbende Anpreisungen nur dann zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ist die Aussage zum Produkt "Lindert Heiserkeit und Halskratzen, schützt vor bakteriellen Erregern und erschwert das Eindringen von Viren" danach nicht wissenschaftlich belegt, liegen insoweit zur Täuschung geeignete Angaben vor, welche ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründen.(Rn.29) (Rn.32) I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr das Medizinprodukt „n..-a..® s.. p.." mit dem Inhaltsstoff Polyhexanidhydrochlorid in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, solange es nicht als Medizinprodukt der Klasse III nach § 7 MPG iVm Art. 9, Anhang IX Regel 13 der Richtlinie 93/42/EWG klassifiziert ist. II. Der Antragsgegnerin zu 1) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, für das Medizinprodukt Produkt „n..-a..® s.. p.." mit den nachfolgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen a) Lindert Heiserkeit und Halskratzen, schützt vor bakteriellen Erregern und erschwert das Eindringen von Viren und/oder b) ... und/oder c) Sie bilden einen mehrlagigen Schutzfilm auf der Schleimhaut und erschweren so das Eindringen von Bakterien und Viren wie geschehen in der mit diesem Beschluss verbundenen Werbemittel III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin 1/10 zu tragen. Die Antragsgegnerinnen haben wie Gesamtschuldner 7/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat weitere 2/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist auch die internationale Zuständigkeit der angerufenen Kammer gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) gegeben, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Unterlassungsanträge sind auch begründet. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1.) aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 MPG und hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 2.) aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm § 3 HWG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. I. Die internationale Zuständigkeit der angerufenen Kammer gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Gegenstand des Verbotsantrages zu Ziffer 1.) ist das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produkts im Inland. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber nach Antragsfassung und Antragsbegründung (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren als solcher durch die Antragsgegnerin zu 2). Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produkts im Inland entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 MPG begründet den Vorwurf einer unerlaubten Handlung und unterfällt daher der Regelung des § 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen auch Klagen auf Grund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, GRUR 2006, 513, 514 - Arzneimittelwerbung im Internet). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, mithin eine Verletzung des nationalen Rechts von der Klägerin schlüssig behauptet wird (vgl. BGH, aaO. 515; EuGH, GRUR 2014, 806, 808 - Coty Germany/First Note). Aus dem Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs leitet der EuGH in seiner Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die gerichtliche Zuständigkeit für Wettbewerbsverletzungen gegenüber einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen hat, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, her (EuGH, GRUR 2014, 806, 808 - Coty Germany/First Note; EuGH, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering zum Urheberrecht). Damit sind bei der Realisierung von Rechtsverletzungen im Inland kraft des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs auch Personen der inländischen Jurisdiktion unterworfen, die als Täter oder Teilnehmer ausschließlich im Ausland haftungsbegründende Handlungen vorgenommen haben (EuGH, GRUR 2014, 806, 808 - Coty Germany/First Note). Dieser Grundsatz ist vorliegend auf die Antragsgegnerin zu 2) anwendbar. Die Antragsgegnerin zu 2) hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und als verantwortliche Legalherstellerin das streitgegenständliche Produkt einschließlich seiner deutschsprachigen Aufmachung herstellen lassen. Sie hat damit nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme einen eigenen Tatbeitrag zum von der Antragstellerin gerügten gegen § 6 MPG verstoßenden Inverkehrbringens in der Bundesrepublik geleistet. II. Der auf das Verbot des Inverkehrbringens des Produkts Medizinprodukt „n..-a..® s.. p.." mit dem Inhaltsstoff Polyhexanidhydrochlorid gerichtete Antrag ist begründet (Antrag zu Ziffer 1.). Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 MPG. Das Produkt ist mangels korrekter CE-Zertifizierung im Inland nicht verkehrsfähig. 1. Bei dem Produkt „n..-a..® s.. p.." handelt es sich um ein Medizinprodukt iSd § 3 Nr. 2 MPG. Diese Vorschrift normiert Medizinprodukte, die Produkte nach § 3 Nr. 1 sind und die zusätzlich einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen enthalten oder auf die solche aufgetragen sind, die bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes angesehen werden können und die in Ergänzung zu den Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können. Das ist vorliegend durch die Beigabe von Polihexanid der Fall. Keine Stütze im Gesetz findet die Behauptung der Antragsgegnerin zu 1), § 3 Nr. 2 MPG erfasse nur sog. wirkstoffbeschichtete Medizinprodukte. Dies lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Norm, der zwischen „zusätzlich einen Stoff enthalten" und „auf die solche [Stoffe] aufgetragen sind" nicht in Einklang bringen. Auch der Schutzzweck dieser Regelung steht dem entgegen. Im Einzelnen: a) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 MPG dürfen Medizinprodukte in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie u.a. mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 versehen sind. Nach dieser Regelung dürften Medizinprodukte mit der CE-Kennzeichnung nur versehen werden, wenn die grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen für Medizinprodukte der streitgegenständlichen Art verweist § 7 Abs. 1 MPG wiederum auf Anhang I der EG-Medizinprodukte-Richtlinie (RL 93/42/EWG). Nach § 13 Abs. 1 S. 2 MPG hat die Klassifizierung von Medizinprodukten nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der EG-Medizinprodukte-Richtlinie zu erfolgen. Demnach gilt Folgendes: 4. Besondere Regeln 4.1. Regel 13 Alle Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, der bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EWG angesehen werden kann und der ergänzend zur Wirkung der Produkte auf den menschlichen Körper einwirken kann, werden der Klasse III zugeordnet. b) Mit der Antragstellerin ist die Kammer der Auffassung, dass das Medizinprodukt „n..- a..® s.. p.." aufgrund des Zusatzes von Polyhexanidhydrochlorid (kurz: Polyhexanid) als Medizinprodukt nach Klasse III zu zertifizieren gewesen wäre, mithin durch die Benannte Stelle. Denn unstreitig verfügt der zugesetzte Stoff Polyhexanid grundsätzlich über eine pharmakologische Wirkung, weil er nämlich antimikrobiell wirken kann. Damit ist er ein Stoff, der bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel angesehen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus der von den Antragsgegnerinnen überreichten Gegendarstellung des Dr. S... Zudem findet sich eine solcher Nachweis in der Offenlegungsschrift des DEPatents der Antragsgegnerin zu 1) belegt (Anlage ASt 9) oder in dem von der Antragstellerin beispielhaft vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch W.. Praxis (Anlage ASt 14). Die Antragstellerin hat ferner unter Bezugnahme auf die Doppel-BlindUntersuchung von R.. et al. (Anlage ASt 16) dargetan, dass diese Wirkung bereits in sehr geringer Konzentration auftrete. c) Für die Gegenbehauptung, dass in dem konkreten streitgegenständlichen Produkt „n..- a..® s.. p.." Polihexanid nicht ergänzend zur Wirkung der Produkte auf den menschlichen Körper einwirken könne, tragen die Antragsgegnerinnen nach den allgemeinen Regeln vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrages der Antragstellerin die Darlegungsund Glaubhaftmachungslast. Zudem gelten für die Fragen des rechtmäßigen Inverkehrbringens eines Medizinproduktes dieselben strengen Maßstäbe wie in der Gesundheitswerbung für Medizinprodukte nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 3 HWG. Dieser Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast haben die Antragsgegnerinnen nicht einmal ansatzweise Genüge getan und für ihre Gegenbehauptung keinerlei wissenschaftlich validen Nachweis angetreten. Ein solcher Gegenbeweis wäre jedoch nach der Regel 13 - im Einklang mit § 3 Nr. 2 MPG - im Interesse der Sicherheit der Anwender von Medizinprodukten erforderlich gewesen. Denn nur wenn eine solche ergänzende, sei es noch so geringe pharmakologische Wirkung ausgeschlossen werden kann, ist belegt, dass Polihexanid in dem konkreten Produkt auch nicht ergänzend zur Wirkung der Produkte auf den menschlichen Körper einwirken kann. Nur für diesen Fall ist die Privilegierung der Eigenzertifizierung durch das MPG nach Klasse I einschlägig; in allen anderen Fällen ist die Zertifizierung durch die Benannte Stelle vorzunehmen. Sämtliche Ausführungen unter Bezugnahme auf die fachliche Bewertung des Dr. S.. und deren Bestätigung durch Frau Dr. V.. stellen lediglich die nicht abgesicherte Meinung zweier Wissenschaftler dar, die insbesondere nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen des konkreten Endprodukts unterlegt sind. Wissenschaftliche Vermutungen reichen zur Entkräftung der aus Regel 13 ableitbaren Vermutung aber erkennbar nicht aus. 2. Zweifelsohne ist auch die Antragsgegnerin zu 1) als Vertreiberin für den Verstoß gegen § 6 MPG passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 MPG dürfen Medizinprodukte in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 versehen sind. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass, solange dies nicht ordnungsgemäß der Fall ist, niemand, auch nicht die Antragsgegnerin zu 1), dieses Produkt in Deutschland vertreiben darf und die Antragstellerin es jedem Wettbewerber durch gerichtliche Anträge nach § 8 Abs. 1 UWG untersagen lassen kann. III. Die Anträge zu Ziffer 2. gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) sind ebenfalls begründet. Die Unterlassungsansprüche rechtfertigen sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG und § 3 HWG, § 4 MPG. § 3 HWG ist auf Medizinprodukte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG anwendbar. Die Werbeaussagen sind irreführend, denn die angegriffenen Aussagen sind nicht bzw. nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. 1. Die angegriffenen werblichen Äußerungen betreffen jeweils Aussagen über die Wirkung und die Wirkweise eines Medizinproduktes, so dass die strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung anzuwenden sind. Danach sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen m. w. N.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 173, 174 f. - pur; OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 81, 87 - Handzahnbürste; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, § 3 Rn. 22). Werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet sind deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 4.183). Eine Werbung verbietet sich dementsprechend, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun kann (BGH GRUR 2013, 649, 652, Tz. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 88). Irreführend ist in diesem Fall nicht die Unrichtigkeit der Werbeaussage, sondern der Umstand, dass sie jeder Grundlage entbehrt (OLG Hamburg NJOZ 2003, 2783). Gegenüber der substantiierten Behauptung des Antragstellers, einer von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage bzw. die Aussage sei wissenschaftlich umstritten, obliegt es dem Antragsgegner, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage zu beweisen (OLG Hamburg, 3 U 161/11, BeckRS 2013, 13419). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen i. S. d. § 5 UWG, § 3 HWG, § 4 Abs. 2 MPG zur Täuschung geeignete Angaben vor. Die fachliche Gegendarstellung von Herrn Dr. S.. und die eidesstattliche Versicherung von Frau Dr. V.. sind zum Beleg der Aussagen nicht geeignet. Im Einzelnen: a) Die Aussage „Lindert Heiserkeit und Halskratzen, schützt vor bakteriellen Erregern und erschwert das Eindringen von Viren" in Bezug auf „n..-a..® s.. p..", wie geschehen in der Produktwerbung gemäß Anlage ASt 2, ist wissenschaftlich nicht belegt, § 3 HWG. Die Antragsgegnerin zu 1) hat keinen wissenschaftlichen Beleg dafür vorlegt, dass „n..-a..® s.. p.." tatsächlich vor Bakterien schützt. Dabei kann dahinstehen, ob mit der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass der Verkehr angesichts der pauschalen Schutzauslobung einen 100 %gen Schutz erwartet. Denn es fehlt bereits an einem ausreichenden wissenschaftlichen Beleg dafür, dass das Produkt überhaupt in klinisch relevantem Umfang vor Bakterien schützen kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Studienergebnisse grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entsprechen, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, Placebo kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, GRUR 2013, 649, 652 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Selbstverständlich muss diese Studie mit dem Produkt selbst bzw. einer entsprechenden Formulierung durchgeführt worden sein. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zu 1) jedoch keinerlei Studien vorgelegt, sondern lediglich Meinungsäußerungen zweier Fachleute, die sich nicht einmal auf mit dem Produkt durchgeführte klinische Untersuchungen beziehen und die lediglich Schlüsse aus diversen allgemeinen Quellen gezogen haben bzw. pauschal die Richtigkeit der getätigten Angaben versichern. b) Die Aussage „Sie bilden einen mehrlagigen Schutzfilme auf der Schleimhaut und erschweren so das Eindringen von Bakterien und Viren", ebenfalls wie in der konkreten Werbeunterlage gemäß Anlage ASt 3 geschehen, sind mangels wissenschaftlichen Belegs gleichermaßen irreführend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Auch für einen Schutz vor Viren bzw. die Erschwerung des Eindringens von Viren bietet die Antragsgegnerin zu 1) als Beleg lediglich die insoweit unzureichenden fachlichen Stellungnahmen bzw. fachlichen Schlussfolgerungen an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO. Die Teilrücknahme der Antragstellerin war kostenmäßig mit 1/10 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) zu bewerten, § 100 ZPO. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Verkehrsfähigkeit des Produkts „n..-a..® s.. p.." und deren Bewerbung durch die Antragsgegnerin zu 1). Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Gebiet der Herstellung bzw. des Vertriebs von Halslutschtabletten. Die Antragstellerin vertreibt u.a. das Medizinprodukt G..R.. (Gebrauchsanweisung in Anlage ASt 1). Streitgegenstand ist das Medizinprodukt „n..-a..® s.. p.." und dessen Bewerbung. Die Antragstellerin zu 2) - eine juristische Person mit Sitz in L.. - ist dessen verantwortliche Legalherstellerin, die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt es in Deutschland (Gebrauchsanweisung in Anlage ASt 2, Umverpackung in Anlage ASt 2). Das Produkt, das u.a. auch den Stoff Polyhexanid (Polyhexanidhydrochlorid) enthält, ist durch die Antragsgegnerin zu 2) als Medizinprodukt der Klasse I zertifiziert worden. Die Antragsgegnerin zu 1) bewirbt das Produkt auch mit dem aus Anlage ASt 3 ersichtlichen Werbetext (= Anlage zum Tenor). Die Antragstellerin hält sowohl die Verkehrsfähigkeit des Produkts „n..-a..® s.. p.." für nicht gegeben, als auch deren Bewerbung mit einem Schutz vor Bakterien für unzulässig. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 05.09.2014 (Anlage ASt 4) wegen dieser und anderer Beanstandungen ohne Erfolg ab. Die Antragstellerin ist der Auffassung, aufgrund des Zusatzes von Polyhexanid sei das Medizinprodukt nach Klasse III zu zertifizieren, mithin durch eine benannte Stelle - was unstreitig nicht erfolgt war. Sie trägt insoweit vor, dass Polyhexanid eine pharmakologische Wirkung aufweise, nämlich antimikrobiell wirke. Dies werde durch die Offenlegungsschrift des DE-Patents der Antragsgegnerin zu 1) belegt (Anlage ASt 9) und beispielhaft auch durch das Fachbuch W.. Praxis (Anlage ASt 14). Diese Wirkung werde auch schon in sehr geringer Konzentration erreicht, wie die Doppel-Blind-Untersuchung von R.. et al. belege (Anlage ASt 16). Demgegenüber sei die Stellungnahme von Dr. S.. der Gegenseite nicht wissenschaftlich abgesichert. Die Antragstellerin trägt zu den Wirkungsabläufen vor, dass auch der von der Gegenseite behauptete Wirkverlust im Speichel wegen des dort befindlichen Mucin nicht wissenschaftlich belegt sei. Die dort zitierte Studie von A.. habe nicht den Mundspeichel betroffen, sondern die Nasenschleimhaut, die aber Mucin reicher sei, wie sich aus der Studie von D.. et al. ergebe (Anlage ASt 18). Vielmehr sei die Mucin-Konzentration im Speichel, noch dazu bei Einnahme einer Lutschtablette, zu gering für diesen behaupteten Effekt. Auch die behauptete Deaktivierung durch Gelbildung sei nicht wissenschaftlich abgesichert. In der von den Antragsgegnerinnen zitierten Publikation von Ri.. werde das lediglich als Hypothese aufgeführt. Schließlich sei die behauptete Kombinationswirkung nicht durch die Darstellung von L.. belegbar. Hinsichtlich der Werbung beanstandet die Antragstellerin, dass das Präparat den global ausgelobten Schutz vor bakteriellen Erregern in dieser weiten Form nicht leisten könne (Antrag zu Ziffer 2). Die Werbung mit einem Schutz vor bakteriellen Erregern und Viren bzw. einem erschwerten Eindringen von Viren und dies mit der Bildung eines effektiven und mehrlagigen Schutzes auf der Schleimhaut zu erklären, sei zu weitgehend und nicht belegt. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, wie erkannt. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin zu 2) rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe als Legalherstellerin die Konformitätsbewertung nach luxemburgischem Recht durchgeführt, was in Deutschland nicht justitiabel sei. Die Antragsgegnerin zu 1) stellt - als Vertreiberin - ihre Passivlegitimation hinsichtlich des Antrages zu 1. in Abrede. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, die Einstufung nach Klasse I sei zu Recht erfolgt. Klasse III verlange entsprechend § 3 Nr. 2 MPG eine Kombination mit einem feststofflichen pharmakologischen Wirkstoff. Zudem sei Polyhexanid zwar allgemein aber nicht vorliegend in dem Produkt in der Lage, eine pharmakologische Wirkung zu entfalten. Zum einen sei die Dosierung zu gering. Zum anderen trete die bekannte antibakterielle Wirkung dieses Stoffs durch die Interaktion mit dem im Speichel befindlichen Mucin in den Hintergrund. Die Antragsgegnerinnen beziehen sich insoweit auf das für alle Prozessbeteiligten auszugsweise überreichte wissenschaftliche Gutachten des Dr. S.. , die von diesem erstellte schriftliche Gegendarstellung und die eidesstattliche Versicherung der Frau Dr. V... Die Antragsgegnerin zu 1) macht geltend, die beanstandeten Werbeaussagen beinhalteten weder eine globale noch eine unzulässig übertriebene Werbeaussage. Es werde kein „vollständiger Schutz" ausgelobt. Das Präparat sei aufgrund des komplexen Zusammenspiels seiner Hauptwirkstoffe in der Lage, einen sehr effektiven mehrlagigen Schutzfilm auf der Mundschleimhaut zu bilden, der den gereizten Mund-Rachen-Raum vor weiteren bakteriellen Angriffen und auch Viren abschirme. Auch insoweit bezieht sich die Antragsgegnerin zu 1) auf die Gegendarstellung des Dr. S.. und die eidesstattliche Versicherung der Frau Dr. V... Die Wirkweise und die Wirkaussagen seien daher wissenschaftlich zutreffend. Der Schutz vor Bakterien werde tatsächlich durch die Gelbildung der Schicht bewirkt. Diese Schicht lagere sich durch Bioadhäsion an die Mundschleimhaut an. Nur dieser Wirkmechanismus werde in der Werbung beschrieben. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Schutzschriften vom 12.09.2014 (Az. 396 AR 313/4) und ebenfalls vom 12.09.2014 (Az. 396 AR 314/14) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 wird ergänzend Bezug genommen.