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Urteil

327 O 526/13

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0213.327O526.13.0A
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Leitsätze
1. Die Werbung für ein Getränkepulver mit der Angabe zuckerfrei und fettfrei ("Zero Sugar, Zero Fat") ist irreführend, wenn der angesprochene Verkehr diese Werbeaussage auf das Pulver selbst bezogen versteht, dieses aber nicht die Freigrenzen nach Art. 5, 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO 1924/2006/EG (HCVO) einhält. Dies gilt selbst dann, wenn das fertig zubereitete Mischgetränk die Freigrenzen einhält.(Rn.22) 2. Auf einen Dispens nach Art. 5 Abs. 3 der VO 1924/2006/EG (HCVO) kann sich der Werbende nach unionsautonomer Auslegung nur berufen, wenn der angesprochene Verkehr die Angabe auch tatsächlich auf das verzehrfertige Lebensmittel bezieht und die Freigrenzen dort eingehalten sind. Dieser Bezug muss für den angesprochenen Verkehr (hier: Verbraucher) ohne tiefergehende Nachprüfung erkennbar sein.(Rn.25)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung für ein Getränkepulver mit der Angabe zuckerfrei und fettfrei ("Zero Sugar, Zero Fat") ist irreführend, wenn der angesprochene Verkehr diese Werbeaussage auf das Pulver selbst bezogen versteht, dieses aber nicht die Freigrenzen nach Art. 5, 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO 1924/2006/EG (HCVO) einhält. Dies gilt selbst dann, wenn das fertig zubereitete Mischgetränk die Freigrenzen einhält.(Rn.22) 2. Auf einen Dispens nach Art. 5 Abs. 3 der VO 1924/2006/EG (HCVO) kann sich der Werbende nach unionsautonomer Auslegung nur berufen, wenn der angesprochene Verkehr die Angabe auch tatsächlich auf das verzehrfertige Lebensmittel bezieht und die Freigrenzen dort eingehalten sind. Dieser Bezug muss für den angesprochenen Verkehr (hier: Verbraucher) ohne tiefergehende Nachprüfung erkennbar sein.(Rn.25) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Beklagten stehen die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gegen die Klägerin zu. Dem gegenüber steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt zu. 1. Der Beklagte berühmte sich zu Recht eines Unterlassungsanspruches aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gegen die Klägerin. Voraussetzung dafür ist eine irreführende geschäftliche Handlung der Klägerin, die geeignet ist, die Interessen eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Angabe „Zero Sugar Zero Fat“ auf dem Produkt „Fruit Isolate“ ist unwahr, da das Pulver tatsächlich weder zucker- noch fettfrei ist. a) Angesprochene Verkehrskreise des Produktes „Fruit Isolate“ sind Verbraucher, die sich entweder speziell mit Bodybuilding beschäftigen oder zumindest allgemein an einer Ernährung interessiert sind, die dem Muskelaufbau dient. Daneben gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen allerdings auch die Gesamtheit der Verbraucher, da auch sie potentiell angesprochen werden. Damit ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. nur BGH, GRUR 2004, 786, 787 - Größter Online-Dienst). Dessen Verkehrsverständnis kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer Teil des angesprochenen Verkehrs sind. b) Zumindest relevante Teile des angesprochenen Verkehrs werden die plakative Auslobung „Zero Sugar Zero Fat“ - die sie unstreitig ohne weiteres als „Null Zucker Null Fett“ übersetzen und verstehen - auf das Pulver selbst beziehen. Denn die Angabe ist, wie aus der Anlage B 1 ersichtlich, unmittelbar neben die Produktbezeichnung „Fruit Isolate“ gesetzt. Ein Bezug zwischen dem verzehrfertigen Getränk, so wie es nach dem Zubereitungshinweis des Herstellers angerührt wurde, und der nährwertbezogenen Angabe „Zero Sugar Zero Fat“ ist für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht erkennbar. Zwar befindet sich auf der Verpackung vorne linke noch der Hinweis „mixed with water“, allerdings ohne Zubereitungsanleitung an dieser Stelle. Zudem wird zumindest der inländische Verkehr, der des Englischen hinreichend mächtig ist, erwarten, dass eine Handlungsanweisung, den Inhalt des Produkts mit Wasser zu mischen „To be mixed with water“ hieße, während „mixed with water“ ihn auf ein bereits hergestelltes Mischgetränk hinweist. Lediglich in der Auflösung des Sternchenhinweises im Rahmen der Nährwertdeklaration findet sich die Anweisung, 30 g Pulver mit 300 ml Wasser aufzugießen, und damit an gänzlich anderer Stelle als der Schriftzug „Zero Sugar Zero Fat“. Dieses Verständnis gilt selbst für den spezielleren Teil-Verkehrskreis der Kraftsportler. Zwar unterscheiden sich erfahrene Kraftsportler möglicherweise hinsichtlich ihrer Aufmerksamkeit für Nährwertangaben von sonstigen Verbrauchern und dadurch, dass sie sich bewusster und gezielter mit den Nährwertangaben eines Nahrungsergänzungsmittels auseinandersetzen und erst danach ihre Kaufentscheidung treffen. Auch dieser engere Verkehrskreis kann sich bei näherer Beschäftigung mit der Produktverpackung jedoch nicht sicher sein, ob sich „Zero Sugar Zero Fat“ bereits auf das Pulver bezieht oder auf den daraus herzustellenden Protein-Drink. Die Angabe ist, wie gesagt, optisch mit der Produktbezeichnung „Fruit Isolate“ verbunden. Dieser Begriff ist unstreitig die englische Kurzform für „Frucht-Molkenproteinisolat“. Ein Isolat ist aber nur das Pulver und nicht der hergestellte Protein-Drink. Aufgrund der optischen Nähe der Angabe „Zero Sugar Zero Fat“ drängt sich also gerade auch für einen erfahrenen Kraftsportler der Eindruck auf, bereits das Pulver enthalte weder Fett noch Zucker. Denn im Unterschied zur vergleichbaren Produktgruppe der Fertigsuppen geht aus der Produktbezeichnung „Fruit Isolate“ nicht hervor, dass es zur Herstellung eines Getränkes dient. Stünde auf der Verpackung einer Tütensuppe etwa „Pulver für Tomatensuppe“ und daneben die Angabe „fett- und zuckerfrei“ ohne weitere Erläuterung, so müsste der Verkehr die Angabe im Zweifel ebenfalls als auf das Pulver selbst und nicht auf die zu kochende Suppe bezogen verstehen, unabhängig davon, wie häufig er Fertigsuppen zu konsumieren pflegt. Im Zusammenhang mit der Bewerbung der Zucker- und Fettfreiheit fehlt es jedenfalls an jeglichem Hinweis diesbezüglich. c) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Dispens aus den Artt. 5, 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) berufen. Zwar fällt das vom Verbraucher mit Wasser angerührte Getränk unter die Grenzwerte des Anhangs und hätte daher grundsätzlich mit der Angabe „Zero Sugar Zero Fat“ beworben werden dürfen. Ein Dispens durch die Verordnung für diese nährwertbezogenen Angaben scheitert jedoch an Art. 5 Abs. 3 HCVO, da der darin geforderte Bezug von nährwertbezogener Angabe auf das verzehrfertige Getränk nicht vorliegt. aa) Art. 5 Abs. 3 HCVO besagt, dass sich die nährwertbezogenen Angaben nach der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige Produkt beziehen müssen. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass aus Sicht des Verbrauchers zu beurteilen ist, ob sich die nährwertbezogene Angabe auf das verzehrfertige Lebensmittel bezieht. Dieser Bezug muss für den Verbraucher ohne Nachprüfung ersichtlich sein. Dazu muss der Verbraucher durch den Blick auf die nährwertbezogene Angabe alle Informationen erhalten, die notwendig sind, um eindeutig feststellen zu können, ob die angegebene Eigenschaft vom Hersteller erst dem verzehrfertigen Produkt zugesprochen wird. bb) Die Verordnung ist als Teil des Unionsrechts autonom auszulegen. Die Auslegung nach dem Wortlaut liefert keine eindeutigen Hinweise darauf, wie Art. 5 Abs. 3 HCVO zu verstehen ist, da mehrere Deutungsvarianten verbleiben. Zum einen ist es möglich, die Vorschrift so zu verstehen, dass, sobald Zubereitungshinweise auf dem Produkt zu finden sind, stets ein Bezug von nährwertbezogener Angabe auf das verzehrfertige Lebensmittel vorliegt. Der geforderte „Bezug“ wäre demnach schon gegeben, wenn der Hersteller sich darauf beruft, dass er mit seiner nährwertbezogenen Angabe das verzehrfertige Produkt bewerben wollte und dass bei korrekter Befolgung seiner Zubereitungshinweise die zulässigen Grenzwerte des Anhangs der HCVO unterschritten werden. Für den Verbraucher wäre dieser Bezug auf das verzehrfertige Produkt nur nachzuvollziehen, wenn er nicht nur die zulässigen Grenzwerte der HCVO kennt, sondern auch überschlagsmäßig anhand der Nährwertangaben auf der Verpackung feststellen kann, dass diese Grenzwerte erst unterschritten werden, wenn er 300 ml Wasser mit 30g Pulver anrührt. Andererseits lässt der Wortlaut auch die Auslegung zu, dass der Zusammenhang zwischen nährwertbezogener Angabe und dem verzehrfertigen Produkt nur gegeben ist, wenn er vom Verbraucher tatsächlich erkannt werden kann. Auch ein Blick in andere Sprachfassungen der Verordnung bringt insoweit keine Klarheit. Die englische Fassung enthält eine ähnliche Formulierung wie die deutsche und bietet daher keine weiteren Anhaltspunkte. Die französische Fassung formuliert hingegen neutraler und scheint eher in Richtung der erstgenannten Auslegungsalternative zu weisen: „Les allégations nutritionnelles et de santé se réfèrent à la denrée alimentaire prête à être consommée selon les instructions du fabricant.“ In der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 3 findet sich ebenfalls kein Hinweis dazu, aus wessen Sichtweise der geforderte Bezug bestimmt wird (vgl. Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 20. Akt.-Lfg. 07/13, Kapitel 2 Rn. 23). cc) Auch die systematische Auslegung bietet keine Hilfestellung. Zwar umfasst die HCVO ausweislich der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 b) auch Nahrungsergänzungsmittel. Sie erwähnt aber „verzehrfertige Produkte“ ausschließlich in Art. 5 Abs. 3. Im restlichen Verordnungstext wird eine Differenzierung zwischen verzehrfertig und nicht verzehrfertig weder fortgeführt noch vertieft. dd) Die teleologische Auslegung anhand der Erwägungsgründe ergibt schließlich, dass Art. 5 Abs. 3 HCVO so zu verstehen ist, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, ohne Nachprüfung feststellen zu können, ob sich die nährwertbezogene Angabe auf das Produkt bezieht, das er in Händen hält, oder erst auf das Lebensmittel, welches er noch herstellen muss. Hierzu muss der Zusammenhang zwischen der Zubereitungsempfehlung des Herstellers und der nährwertbezogenen Angabe hergestellt werden - was vorliegend nicht der Fall ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient vornehmlich dem Verbraucherschutz. Dieser besteht laut des ersten Erwägungsgrundes gerade auch darin, dem Verbraucher durch angemessene Kennzeichnung der Produkte die Wahl zu erleichtern, für welches er sich mit Blick auf seine gewünschte Ernährungsweise entscheidet. Auch Erwägungsgrund neun stellt klar, dass der Verbraucher mit den für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen versorgt werden soll. Ganz deutlich wird dies in Erwägungsgrund 16: Es sei wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und er nicht dadurch in die Irre geführt werde. Eine Auslegung von Art. 5 Abs. 3 HCVO, nach welcher Zweifel des Verbrauchers irrelevant wären, ob sich die nährwertbezogenen Angaben auf das Produkt in seinen Händen oder erst von ihm hergestellte verzehrfertige Produkt beziehen, ist mit dem Telos der Verordnung demnach nicht zu vereinbaren. Dem Verbraucher muss ein Vergleich verschiedener konkurrierender Produkte im Moment der Kaufentscheidung ohne tiefergehende Nachprüfung möglich sein. Er wird jedoch in die Irre geleitet, wenn er auf einem der zu vergleichenden Produkte eine nährwertbezogene Angabe vorfindet, von der er nicht umgehend weiß, dass sie sich gar nicht auf das vor ihm befindliche Produkt bezieht. Er wird dann dieses Merkmal bereits zum Anlass genommen haben, sich für das so beworbene Produkt zu entscheiden oder sich zumindest näher damit zu beschäftigen. Dieser erste Eindruck kann nicht durch die Nährwertkennzeichnung auf der Rückseite der Verpackung rückgängig gemacht werden (so schon zum deutschen Recht: OLG Hamburg Urteil vom 12. 1. 2006 - 3 U 154/05 = LMRR 2006, 9). Dies gilt umso mehr, wenn sich die Nährwertkennzeichnung nicht auf das verzehrfertig angerührte Produkt, sondern das Pulver bezieht. Hierzu ist der Hersteller zwar gesetzlich verpflichtet. Für den Verbraucher ist es gleichwohl ein Indiz dafür, dass auch alle anderen Angaben auf den Verpackungsinhalt bezogen sind. Gerade deshalb ist der Hersteller verpflichtet, den Bezugspunkt seiner nährwertbezogenen Angabe deutlich zu machen. Die Kennzeichnung des Produkts „Fruit Isolate“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt, ist ein Bezug zwischen dem verzehrfertigen Getränk, so wie es nach dem Zubereitungshinweis des Herstellers angerührt wurde, und der nährwertbezogenen Angabe „Zero Sugar Zero Fat“ für den angesprochenen Verkehr nicht erkennbar. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem Anspruch die Einrede wegen Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB nicht entgegen. Im Rahmen des anhaltenden Streites zwischen den Parteien hat der Beklagte durch seine Abmahnungen keine solch gravierenden sachfremden Motive offenbart, die es erlauben würden, ihm einseitig die Berufung auf seinen Anspruch zu verwehren. 2. Der Klägerin stehen die beantragten vorgerichtlichen Kosten zur Abwehr der Abmahnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Abmahnung ist nach den Ausführungen zu 1. zurecht ergangen, sodass bereits jeder denkbare Anspruch aus unerlaubter Handlung mangels Rechtswidrigkeit ausscheidet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, worin der besondere Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen ist, der über das Maß hinausgeht, dass bei Konfrontationen mit dem Wettbewerbsrecht naturgemäß einher geht. Etwaige Schäden aus einem eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren wären zudem ohnehin über die Regelung des § 945 ZPO erstattungsfähig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin Nahrungsergänzungsmittel mit dem Zusatz „Zero Sugar“ und/oder „Zero Fat“ kennzeichnen darf. Die Klägerin vertreibt im In- und Ausland Nahrungsergänzungsmittel im Bereich Sportler- und Fitnessernährung, insbesondere für Bodybuilder. Sie ist eine deutsche Tochter der W. G. N. mit Sitz in Salt Lake City, Utah, USA. Der Beklagte vertreibt als gewerblicher Händler über die Internetplattformen „ebay“ und „amazon“ unter dem Namen „P.-Bar“ ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel für Kraftsportler. Die Parteien unterhielten mindestens seit Mai 2008 ständige Geschäftsbeziehungen. Der Beklagte kündigte die bestehende Geschäftsbeziehung mit der Klägerin am 24.05.2013 und ist seitdem nicht mehr Vertragshändler der Klägerin. Die Klägerin vertreibt das Produkt „W. Fruit Isolate Citrus Mix“ in der Aufmachung, wie aus der Anlage B 1 ersichtlich. Bei diesem Produkt handelt es sich um ein Pulver aus Molkenproteinisolat, das nach der Zubereitungsanleitung mit Wasser vermischt als Getränk einzunehmen ist. Direkt neben der Produktbezeichnung „Fruit Isolate“ befindet sich ein rundes Signet mit der Aufschrift „Zero Sugar Zero Fat“. Auf der Verpackungsrückseite sind die Nährwertangaben per 100g Pulver und per Portion aufgeführt. Die Deklaration per 100g Pulver weist einen Fettgehalt von 1,1g pro 100g und einen Zuckergehalt von 4,2g pro 100g aus. Die Deklaration pro Portion weist einen Fettgehalt von 0,3g und einen Zuckergehalt von 1,3g aus. In der Auflösung des Sternchenhinweises ist angegeben, dass 30g in 300ml Wasser aufzulösen sind. Der Beklagte beanstandete dies vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2013 (vgl. Anlage K 1). Er machte geltend, dass die Angaben „Zero Fat“ und „Zero Sugar“ angesichts des Zucker- und Fettgehaltes des Pulvers unwahr und irreführend seien. Gleichzeitig forderte er die Klägerin zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Die Klägerin wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2013 zurück (vgl. Anlage K 2) und forderte den Beklagten auf, auf den behaupteten Unterlassungsanspruch zu verzichten. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass dem Beklagten der behauptete Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Mit dem Klagantrag zu 2. macht die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, Angebot, Vertrieb und Bewerbung ihrer Produkte mit dem Zusatz „Zero Sugar“ und „Zero Fat“ seien nicht irreführend. Insbesondere stimme die beanstandete Kennzeichnung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ (EG) Nr. 1924/2006 (hiernach HCVO) überein. Nach deren Art. 5 Abs. 3 müssten sich die Angaben auf das verzehrfertige Produkt beziehen, sodass die Kennzeichnung als „Zero Sugar“ und „Zero Fat“ nicht zu beanstanden sei, da die normierten Grenzwerte pro 100ml durch Beimischen des Wassers unterschritten würden. Sie behauptet, für den Verkehrskreis des Produktes sei auch ersichtlich, dass die Angaben sich nur auf das verzehrfertige Produkt beziehen könnten, da die beworbenen Kraftsportler über hinreichend Erfahrung mit entsprechenden Nahrungsergänzungsmitteln verfügten. Die Klägerin meint, dass der Beklagte - sollte er einen Unterlassungsanspruch gegen sie, die Klägerin, haben - diesen zumindest verwirkt habe und rechtsmissbräuchlich geltend mache, da es ihm nur darauf ankomme, dadurch die Klägerin zur Aufnahme von Vertragsgesprächen zu bewegen, um die Produktfotos der Klägerin verwenden zu dürfen und von ihren Rabatten zu profitieren. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist die Klägerin der Auffassung, die Abmahnung der Beklagte habe einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Unternehmen begründet. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr Lebensmittel in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben a) auf deren Produktverpackung der Vermerk „Zero Sugar“ angebracht ist, obwohl das Produkt Zucker enthält und/oder b) auf deren Produktverpackung der Vermerk „Zero Fat“ angebracht ist, obwohl das Produkt Fett enthält; 2. den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin EUR 413,90 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Angaben „Zero Sugar“ „Zero Fat“ gegen die Health-Claims-Verordnung verstießen. Maßgeblich seien die Angaben, die sich auf das Pulver und nicht auf das verzehrfertige Produkt bezögen. Da es letztlich dem Konsumenten überlassen bleibe, mit welcher Flüssigkeit und in welcher Konzentration er das Getränk anrühre, könnten ausschließlich die Nährwertangaben auf der Verpackung, die sich auf das Pulver beziehen, maßgeblich sein. Auch der Verbraucher müsse insbesondere angesichts des auf der Vorderseite besonders hervorgehobenen Hinweises davon ausgehen, dass sich die Angabe „Zero Sugar“ „Zero Fat“ bereits auf das gekaufte Pulver beziehe, da sich aus der Angabe kein Zusammenhang zum verzehrfertig hergestellten Getränk ergebe. Der Beklagte behauptet, überhaupt nicht an der Wiederaufnahme einer Vertragsbeziehung mit der Klägerin interessiert zu sein, sondern vielmehr nach seinen eigenen Interessen sein Unternehmen fortführen zu wollen. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2014 wird ergänzend Bezug genommen.