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Urteil

327 O 94/13

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0725.327O94.13.00
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Leitsätze
Die Bewerbung von Presseausweisen durch einen Berufsverband für Journalisten mit der Behauptung, der Presseausweis werde ausschließlich von sechs Medienverbänden vergeben, erweckt bei den angesprochen Verkehrskreisen den Eindruck, es gäbe nur einen einzigen bzw. einen einzigen anerkannten Presseausweis und ist daher irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG.(Rn.32)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebene Behauptung aufzustellen: "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten." II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber, wann und in welcher Weise bzw. über welches Medium er die unter Ziffer I. genannte Behauptung aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der vollständigen Vor- und Nachnamen sowie der Kontaktdaten der Adressaten dieser Behauptung und - soweit Dritte in die Verbreitung dieser Behauptung involviert waren - unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie der Kontaktdaten dieses Dritten. I II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die unter Ziffer I. beschriebene Handlung entstanden sind oder zukünftig möglicherweise noch entstehen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewerbung von Presseausweisen durch einen Berufsverband für Journalisten mit der Behauptung, der Presseausweis werde ausschließlich von sechs Medienverbänden vergeben, erweckt bei den angesprochen Verkehrskreisen den Eindruck, es gäbe nur einen einzigen bzw. einen einzigen anerkannten Presseausweis und ist daher irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG.(Rn.32) I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebene Behauptung aufzustellen: "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten." II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber, wann und in welcher Weise bzw. über welches Medium er die unter Ziffer I. genannte Behauptung aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der vollständigen Vor- und Nachnamen sowie der Kontaktdaten der Adressaten dieser Behauptung und - soweit Dritte in die Verbreitung dieser Behauptung involviert waren - unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie der Kontaktdaten dieses Dritten. I II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die unter Ziffer I. beschriebene Handlung entstanden sind oder zukünftig möglicherweise noch entstehen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG. Die Annexansprüche folgen aus § 9 S. 1 UWG. 1. Der Kläger nimmt zu Recht für sich in Anspruch, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aktivlegitimiert zu sein. Dem steht auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen. Vielmehr trägt dieser seinerseits zur wirtschaftlichen Ausrichtung des Klägers vor. Die vom Beklagten vorgelegte Satzung des Klägers (Anlage B 4) widerspricht dem auch nicht, da es dort nach § 2 Ziffer 2 zwar heißt, dass die „Zwecke des Verbandes [...] nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet“ seien. Weiter heißt es jedoch: „Sofern wirtschaftliche Nebenziele erfüllt werden, prägen diese nicht den Verbandszweck.“ Diese wirtschaftlichen Nebenziele genügen für die Annahme geschäftlichen Handelns, sofern - wie vorliegend - diese auch betroffen sind (dazu sogleich). Insoweit unterscheidet sich die Satzung des Klägers auch von derjenigen, die vor 15 Jahren der vom Beklagten angeführten Entscheidung der Zivilkammer 15 zugrunde lag. 2. Der Beklagte ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche für die streitgegenständliche Bewerbung der Ausgabe von Presseausweisen passivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, denn er ist ein Mitbewerber des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, er stehe mit dem Beklagten bei Anwerbung neuer Mitglieder und bei der Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt im Wettbewerb. Dem steht auch die gewerkschaftliche Ausrichtung des Beklagten nicht entgegen. a) Grundsätzlich wird das Handeln solcher Organisationen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen, wie z.B. Idealvereine, Stiftungen oder religiöse Körperschaften nicht als geschäftlich angesehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflg. 2013, § 2 Rdnr. 18). Allerdings ist der Begriff des Unternehmens weit auszulegen. Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt (Köhler/Bornkamm, aaO. Rdnr. 21 unter Hinweis auf BGH GRUR 1976, 370, 371 - Lohnsteuerhilfevereine I). Vielmehr können auch Idealvereine Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts sein, sofern sie sich unternehmerisch betätigen (Hans. OLG, Urt. v. 17.03.2010 - 5 U 159/08, Anlage K 7) Erforderlich ist lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Köhler/Bornkamm, aaO. Rdnr. 21 m.w.N.). Entgeltlich ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist. Die rechtliche Gestaltung ist unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann (Hans. OLG, aaO.; Köhler/Bornkamm, aaO. Rdnr. 24 m.w.N.). Dementsprechend sind auch Idealvereine als Unternehmen anzusehen, soweit sie gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (Hans. OLG, aaO.; Köhler/Bornkamm, aaO.). Dies wurde beispielsweise für Lohnsteuerhilfevereine, aber auch Sportvereine angenommen, da sie mit ihren Leistungen in Wettbewerb zu kommerziellen Anbietern stehen (Köhler/Bornkamm, aaO.). Auch gemeinnützige (z.B. auch kirchliche) Unternehmen unterliegen daher dem Lauterkeitsrecht (Köhler/Bornkamm, aaO.). Auch für den Kläger selbst ist dies in Bezug auf die Ausgabe von Presseausweisen durch die Rechtsprechung bereits angenommen worden (Hans. OLG, aaO.). Maßgeblich ist nämlich nicht der Anlass und Grund für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb. Bei Gewerkschaften ist die Unternehmenseigenschaft (nur) zu verneinen, soweit sich ihre Tätigkeit im Rahmen des Satzungszwecks bewegt, wozu auch die Gewährung von Rechtsschutz für die Mitglieder gehört (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO.). b) Die Ausgabe von Presseausweisen durch den Beklagten - und dessen Bewerbung - stellt eine Handlung eines Mitbewerbers dar (ebenso Hans OLG, aaO.). Die Einstufung als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG steht in engem Zusammenhang mit der Einstufung dieser Tätigkeit als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. aa) Vor der UWG-Reform von 2008 stellte § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. darauf ab, dass eine Handlung „mit dem Ziel“ der Förderung des Absatzes bzw. der Förderung anderer Unternehmensaktivitäten vorgenommen wird und war damit durch einen finalen Zurechnungszusammenhang gekennzeichnet (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.08.2008 - BT-Drucks. 16/10145, S. 20). Dies war mit Artikel 2 d) der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) nicht mehr zu vereinbaren (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO., S. 21). Seit der UWG-Reform von 2008, die der Umsetzung der UGP-Richtlinie diente, ist daher nur mehr ein „objektiver Zusammenhang“ erforderlich (vgl. Urteil der Kammer, Az. 327 O 607/10 = ZUM 2011, 936, 939 - holidaycheck m.w.N.). Zudem sind auch noch Verhaltensweisen nach Geschäftsabschluss dem Lauterkeitsrecht unterstellt worden (vgl. Art. 3 Abs. 1 der UGP-Richtlinie). Der mit dem UWG 2008 eingeführte Begriff des objektiven Zusammenhangs wird so verstanden, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen Handlung und Absatzförderung nicht (mehr) erforderlich ist, sondern lediglich ein funktionaler Zusammenhang (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflg. 2013, § 2 Rdnr. 46/47). An einem „objektiven Zusammenhang” soll es dann fehlen, wenn „weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen“ betroffen sind, „soweit sie in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und den anderen Unternehmensaktivitäten stehen“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.08.2008 - BT-Drucks. 16/10145, S. 21). Dies entspricht der Maßgabe des Erwägungsgrundes 7 Satz 2 der UGP-Richtlinie, die klarstellt, dass sich die Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken bezieht, die vorrangig anderen Zielen dienen. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflg. 2012,§ 2 Rdnr. 51) - was im Übrigen schon nach der alten Rechtslage anerkannt war (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1986 - I ZR 13/84 = GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker). bb) Die Ausgabe von Presseausweisen und dessen Bewerbung stellt eine geschäftliche Handlung des Beklagten als Mitbewerber dar. Denn hierbei handelt es sich weder um eine Handlung, die eine weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle noch eine verbraucherpolitische Äußerungen beinhaltet. Sie stellt auch keine Tätigkeit im Rahmen des Satzungszwecks dar, denn hierunter fallen lediglich klassisch gewerkschaftliche Handlungen, wie Tätigkeiten rund um den Abschluss von Tarifverträgen, Altersvorsorgeleistungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Teilnahme an politischen Diskussionen und Gremien und ggf. auch Rechtsberatungsleistungen. Zu all diesen lässt sich die Ausgabe von Presseausweisen und dessen Bewerbung nicht zählen. Entscheidend ist zudem, dass der vom Beklagten angebotene Presseausweis gerade nicht nur Mitgliedern zugänglich ist, sondern allen hauptberuflichen Journalisten. Für Mitglieder ist er kostenlos, für Nichtmitglieder kostet er 69,- EUR (vgl. Anlage K 6). Damit wird erkennbar, dass es sich weder um eine reine Maßnahme der Mitgliederwerbung handelt, noch um die (vermeintlich) wettbewerbsneutrale Ausgabe eines Legitimationspapiers. 3. Die beanstandete geschäftliche Handlung des Beklagten gemäß Anlage K 3 ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Unstreitig ist die Ausstellung von Presseausweisen seit einigen Jahren freigegeben. Die beanstandete Werbung erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen - der Gesamtheit der Journalistinnen und Journalisten in Deutschland - aber den Eindruck, es gäbe nur einen einzigen, bzw. einen einzigen anerkannten. Dies ergibt sich auch nicht nur aus der Verwendung des bestimmten Artikels „Der“, sondern aus dem gesamten Kontext der Anlage K 3 mit der plakativen Überschrift „Der Presseausweis - für Profis“, der Abbildung eines Musterausweises mit der Titelzeile „Presseausweis“ und dem weiter erläuternden Text unter der Überschrift „Wie beantrage ich den Presseausweis“. Ob die Wettbewerbsprodukte, wie der „Presseausweis“ des Klägers, tatsächlich werthaltig oder wertlos sind, ist für die Irreführung nicht relevant, solange auch Wettbewerbsprodukte, wie der „Presseausweis“ des Klägers zu zumindest einem wichtigen Teil der Presseprivilegien führt, die gemeinhin mit der Inhaberschaft eines solchen Ausweises verbunden sind, nämlich etwa der Zugang zu Pressekonferenzen und dergleichen. Gegenteiliges hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. 4. Der Vortrag des Beklagten zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG ist nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger selbst in seiner Werbung sich wettbewerbskonform verhält oder nicht. Das deutsche Wettbewerbsrecht ist darauf ausgelegt, dass sich die Mitbewerber wechselseitig kontrollieren und so zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben anhalten, ohne dass es einer entsprechenden Aufsichtsbehörde bedarf. 5. Die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung folgen aus § 9 S. 1 UWG. Der Antrag zu Ziffer 3. als unbezifferter Antrag war als Feststellungsantrag zu verstehen und analog § 319 ZPO zu korrigieren („festzustellen“ anstelle „zu verurteilen“). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung wegen irreführender Werbung für seinen Presseausweis nebst Annexansprüchen in Anspruch. Vorangegangen war das einstweilige Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 327 O 528/12. Der Kläger ist eine nicht-gewerkschaftliche Interessenvertretung von Journalisten (vgl. Auszug aus der Website des Klägers unter www. d..org, Anlage K 1, Satzung, Anlage B 4). Der Kläger bietet seinen Mitgliedern die Ausgabe eines Presseausweises an. Dieser wird auf der Internetpräsenz des Beklagten unter www. d..org und unter www. p..info beworben (vgl. Anlage B 6). Der Beklagte ist ein gewerkschaftlicher Berufsverband (vgl. Auszug aus der Website des Beklagten vom 27.09.2012, Anlage K 2; Satzung, Anlage B 1). Er besteht seit 1949 und verfügt über ca. 38.000 Mitglieder. Er ist Tarifpartei im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nimmt gewerkschaftliche Aufgaben wahr, wie die Unterhaltung einer Streikkasse, das Führen von Musterprozessen über relevante berufs- und urheberrechtliche Probleme, Tätigkeiten in der Aus- und Weiterbildung und Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Auch er gibt einen Presseausweis heraus und zwar zusammen mit fünf anderen Verbänden. Dieser ist nicht nur Mitgliedern des Beklagten zugänglich, sondern allen hauptberuflichen Journalisten. Für Mitglieder ist er kostenlos, für Nichtmitglieder kostet er 69,- EUR (vgl. Anlage K 6). Dieser Presseausweis wird sowohl auf der Internetpräsenz des Beklagten unter www.djv.de beworben, als auch unter www.presseausweis.org, die ebenfalls vom Beklagten betrieben wird. Der Kläger beanstandet zwei Äußerungen auf der Website des Beklagten unter www.djv.de vom 14.09.2012 bezogen auf den Presseausweis (vgl. Anlage K 3), in denen es u.a. hieß: "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten. Genau deshalb ist er anerkannt, anerkannt bei Behörden, in den Reihen der Polizei und bei vielen Unternehmen" Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.09.2012, mit der dem Beklagten als dortigen Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgend wiedergegebene Behauptung aufzustellen: "Der Presseausweis wird ausschließlich von den sechs Medienverbänden D. J.- V. (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) ausgestellt - und zwar nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten. Auf den Widerspruch des Beklagten bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 06.12.2012. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren nebst Annexansprüchen in der Hauptsache fort. Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien seien Mitbewerber, da sie hinsichtlich der Anwerbung neuer Mitglieder, aber auch bei der Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt im Wettbewerb stünden. Auch Gewerkschaften seien nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben privilegiert; die Ausgabe von Presseausweisen gehöre jedoch nicht dazu. Der Kläger meint, die streitgegenständliche Behauptung sei falsch und daher irreführend und stelle eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung dar. Falsch sei bereits, dass durch die Formulierung „der Presseausweis“ suggeriert werde, es gebe nur einen Presseausweis, der bei Behörden anerkannt sei und vom Beklagten und den anderen fünf genannten Verbänden herausgegeben werde. Tatsächlich gebe es einen „offiziellen“ oder amtlichen Presseausweis in der Bundesrepublik nicht und habe es auch nicht gegeben, da es auch keine entsprechende Aufsichtsbehörde gebe und wegen der Pressefreiheit auch nicht geben dürfe. Was es gegeben habe, sei ein Presseausweis, der durch die Tarifverbände wie den Beklagten ausgegeben worden und der mit der Innenministerkonferenz abgestimmt gewesen sei. Diese Vereinbarung sei jedoch Ende 2007 aufgehoben worden. Ferner sei irreführend zu behaupten, dass nur der Presseausweis, der vom Beklagten und den anderen fünf genannten Verbänden herausgegeben werde, von Behörden, Polizei und Unternehmen anerkannt werde. Tatsächlich sei der vom Kläger ausgegebene Presseausweis qualitativ gleichwertig mit dem des Beklagten (vgl. Merkblätter des Klägers zur Mitgliedschaft & Ausstellung eines Presseausweises, Anlagen K 4 und 5, und Richtlinien des Beklagten über die Ausgabe von Presseausweisen, Anlage K 6). Die angegriffene Aussage stelle, so der Kläger, auch eine unlautere Behinderung dar, da vor „sogenannten“ Presseausweisen von „dubiosen Anbietern“ gewarnt werde. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorschriften des UWG seien nicht anwendbar, da die Parteien nicht miteinander im Wettbewerb stünden. Denn er, der Beklagte, sei eine Gewerkschaft und daher nicht unternehmerisch tätig. Es sei anerkannt, dass Verbände, die politische, soziale und kulturelle Ziele verfolgten, nicht im geschäftlichen Verkehr handelten, wie es sich auch aus Art. 3 der UGP-Richtlinie ergebe. Der Beklagte macht geltend, dass die Ausgabe von Presseausweisen jedenfalls bei ihm keine Dienstleistung sei, die gegen Entgelt vertrieben werde. Soweit er seinen Mitgliedern einen Presseausweis zukommen lasse, handele es sich vielmehr nur um eine Verbandstätigkeit der Gewerkschaft gegenüber ihren Mitgliedern und finde daher nicht im geschäftlichen Verkehr statt. Die Ausgabe eines solchen Ausweises sei nicht sein Ziel und singuläre Aufgabe, sondern lediglich eine untergeordnete Maßnahme im Rahmen der allgemeinen Mitgliederverwaltung. Auch wenn dies bei dem Kläger anders sein sollte und er sich in seiner geschäftlichen Tätigkeit gestört fühlen möge, bestünde damit noch kein Wettbewerbsverhältnis. Sein, des Beklagten, herausgegebener Presseausweis sei kein Produkt iSd Wettbewerbsrechts, sondern ein Legitimationspapier, das seinen Inhaber als Angehörigen der Presse ausweise. Der Presseausweis werde auch nicht genutzt, um neue Mitglieder zu werben. Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass keine Irreführung vorliege. Die angegriffene Äußerung beziehe sich ersichtlich allein auf den groß abgebildeten Presseausweis. Es werde nicht gesagt, dass es überhaupt keinen anderen Presseausweis geben könne. Auch eine Alleinstellungsbehauptung sei mit dem bestimmten Artikel nicht verbunden. Denn die Verwendung des bestimmten Artikels sei ein gängiges Werbemittel und lasse nur bei besonderen Umständen auf eine Alleinstellung schließen. Schließlich sei die Aufklärung über die Vielzahl von Schein-Presse-Verbänden zur Wahrung der berechtigten Interessen ernsthaft am Journalismus interessierter Personen gerechtfertigt. Der Kläger sei ein in die Rechtsform des Verbandes eingekleidetes Ein-Mann-Unternehmen, mit dem durch die Ausgabe von Schein-Presse-Ausweisen erhebliche Gewinne erzielt würden, die er zur Finanzierung seiner privaten Interessen nutze. Der Beklagte moniert, dass der Kläger selbst mit der angegriffenen Formulierung „Der Presseausweis“ im Internet in Bezug auf den von ihm herausgegebenen Presseausweis werbe (vgl. Anlage B 6). Der Kläger handele daher auch rechtsmissbräuchlich. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, war der 08.07.2013.