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Beschluss

327 O 10/13

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0116.327O10.13.0A
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Leitsätze
1. Für die Anordnung der Befugnis des Gerichtsvollziehers, Wohn- und Lagerräume des Antragsgegners eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu durchsuchen, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, ausschließlich gemäß §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO zuständig.(Rn.3) 2. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung zu erwirken, erscheint auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/48 EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlinie) eine richterrechtliche Durchbrechung der ausschließlichen Zuständigkeit des örtlich zuständigen Amtsgerichts gemäß den §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO über § 938 ZPO nicht geboten (entgegen OLG Hamburg, 11. Februar 1999, 3 U 184/98, NJWE-WettbR 2000, 19).(Rn.4)
Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n , in der Europäischen Union Bekleidungsstücke, die die Kennzeichen - „BOGNER“ und/oder - „B“ gemäß nachstehender Abbildung und/oder - „B im Kreis“ gemäß nachstehender Abbildung und/oder - „B im Kreis mit ‚Bogner’“ gemäß nachstehender Abbildung aufweisen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder die Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Antragstellerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. II. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner sämtliche in seinem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Antrag I. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung durch diesen im Hinblick auf eine spätere Vernichtung herauszugeben hat. Es wird ferner angeordnet, dass der Antragsgegner die Besichtigung der Gegenstände gemäß Antrag I. durch eine von der Antragstellerin beauftragte Person, insbesondere durch Herrn Patentanwalt Dr. J… L…, R…-S…-Straße …, M…, und/oder einen durch Herrn Dr. L… zu benennenden Stellvertreter zu dulden hat. III. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vollständig und richtig Auskunft zu geben über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. I., nämlich über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. IV. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. VI. Der Streitwert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung der Befugnis des Gerichtsvollziehers, Wohn- und Lagerräume des Antragsgegners eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu durchsuchen, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, ausschließlich gemäß §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO zuständig.(Rn.3) 2. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung zu erwirken, erscheint auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/48 EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlinie) eine richterrechtliche Durchbrechung der ausschließlichen Zuständigkeit des örtlich zuständigen Amtsgerichts gemäß den §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO über § 938 ZPO nicht geboten (entgegen OLG Hamburg, 11. Februar 1999, 3 U 184/98, NJWE-WettbR 2000, 19).(Rn.4) I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n , in der Europäischen Union Bekleidungsstücke, die die Kennzeichen - „BOGNER“ und/oder - „B“ gemäß nachstehender Abbildung und/oder - „B im Kreis“ gemäß nachstehender Abbildung und/oder - „B im Kreis mit ‚Bogner’“ gemäß nachstehender Abbildung aufweisen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder die Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Antragstellerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. II. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner sämtliche in seinem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Antrag I. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung durch diesen im Hinblick auf eine spätere Vernichtung herauszugeben hat. Es wird ferner angeordnet, dass der Antragsgegner die Besichtigung der Gegenstände gemäß Antrag I. durch eine von der Antragstellerin beauftragte Person, insbesondere durch Herrn Patentanwalt Dr. J… L…, R…-S…-Straße …, M…, und/oder einen durch Herrn Dr. L… zu benennenden Stellvertreter zu dulden hat. III. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vollständig und richtig Auskunft zu geben über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziff. I., nämlich über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. IV. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. VI. Der Streitwert wird auf € 200.000,00 festgesetzt. I. Soweit dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt-gegeben worden ist, beruht die Entscheidung auf den Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2, 97 Abs. 1, 98 GMV, §§ 18, 19 Abs. 1, 3 und 7, 19a Abs. 1 und 3, 125b Nr. 2 MarkenG, §§ 935, 940 ZPO. II. Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 1. Für die beantragte Anordnung der Befugnis des Gerichtsvollziehers, die Wohnung sowie die Lagerräume des Antragsgegners zu durchsuchen, fehlt es dem angerufenen Gericht an der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Für eine derartige Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, ausschließlich zuständig gemäß den §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung zu erwirken, erscheint entgegen HansOLG Hamburg, Urteil vom 11.02.1999, 3 U 184/98, NJWE-WettbR 2000, S. 19 ff. (S 21), eine richterrechtliche Durchbrechung der ausschließlichen Zuständigkeit des örtlich zuständigen Amtsgerichts gemäß den §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO über § 938 ZPO, der im Übrigen eine örtliche und sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts voraussetzt, nicht geboten. Die Berücksichtigung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden die „Richtlinie 2004/48/EG“), insbesondere deren nach der Begründung zum Richtlinienvorschlag u.a. an der Doorstep Piller Order englischen Rechts und der demande de saisie-contrefaçon französischen Rechtsorientierten Art. 7, und der Erwägungsgründe zu dieser Richtlinie führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch Tilmann, der in GRUR 2005, S. 737 ff. (S.739), die Aufnahme einer Durchsuchungsanordnung in die Verfügung auf der Grundlage von Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG bejaht, schreibt, zu diesem Zweck sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden, dass bei Besichtigungsverfügungen im Bereich des geistigen Eigentums das Verfügungsgericht für die Durchsuchungsanordnung zuständig ist, und hielte danach eine gesetzliche Ausnahmeregelung zu den §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO für eine Durchsuchungsanordnung durch das Verfügungsgericht für erforderlich. 2. Für eine Anordnung, Auskunft über die für die betreffenden Waren bezahlten Preise zu erteilen und die sich auf alle Verkäufe und Angebote gemäß Ziff. I beziehenden Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen herauszugeben, fehlt es schließlich an einem Verfügungsgrund, §§ 19 Abs. 7, 19a Abs. 3, 19b Abs. 3, 125b Nr. 2 MarkenG i. V. m. den §§ 935, 940 ZPO. Es ist nicht ersichtlich und dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht zu entnehmen, dass bzw. inwieweit die begehrte Auskunft und Herausgabe von Unterlagen erforderlich wären, um gegen weitere Zeichenverletzer entweder auf der Lieferanten- oder auf der Abnehmerebene vorgehen, also um weitere sprudelnde Quellen der Zeichenverletzung schnell schließen zu können (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009, 3 W 22/09). Daher ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung dieser Ansprüche im Verfügungswege nicht erkennbar. III. Die Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung beruhen auf den §§ 3 Halbsatz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.