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Urteil

327 O 300/10

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0419.327O300.10.0A
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Leitsätze
1. Der einfache, nicht zweckgebundene Verbraucherkredit wird nicht von Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. erfasst.(Rn.36) 2. Das Darlehen einer Bank, das der Finanzierung einer vom Darlehensnehmer abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, bei der es sich nicht um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 2. März 1990, 11 U 160/88, VersR 1990, 475), dient, finanziert keine Dienstleistung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F..(Rn.40)
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.990,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2010 zu zahlen. 2) Die Widerklage wird abgewiesen. 3) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der einfache, nicht zweckgebundene Verbraucherkredit wird nicht von Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. erfasst.(Rn.36) 2. Das Darlehen einer Bank, das der Finanzierung einer vom Darlehensnehmer abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, bei der es sich nicht um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 2. März 1990, 11 U 160/88, VersR 1990, 475), dient, finanziert keine Dienstleistung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F..(Rn.40) 1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.990,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2010 zu zahlen. 2) Die Widerklage wird abgewiesen. 3) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch basierend auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag zu (vgl. nachfolgen unter A.). Die Widerklage ist hingegen unbegründet. Eine Schadenersatzpflicht der Klägerin im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag bzw. dem Abschluss seiner Kapitalanlage hat der Beklagte nicht belegt (vgl. nachfolgend unter B.). Im Einzelnen: A. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien hinsichtlich des zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages nach liechtensteinischem Recht bemisst. Dies, da die Parteien im Kreditvertrag gem. der Anlage K 1 die Anwendung liechtensteinischen Recht vertraglich vereinbart haben (dortige Ziff. 12). Auch die AGB der Klägerin sehen die Anwendung liechtensteinischen Rechts vor. Mithin ist vom Vorliegen einer wirksamen Rechtswahl i.S.v. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. auszugehen. Dem stehen auch keine verbraucherschützenden Regelungen des deutschen Rechts bzw. eine entsprechende diesbezügliche Rechtsprechung entgegen. Die vom Beklagten ins Feld geführte und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2006 noch existente Regelung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. ist im Streitfall nämlich nicht einschlägig. Unabhängig von den weiteren in vorstehender Regelung angeführten Tatbestandsvoraussetzungen allein schon deshalb, da es sich bei dem hier in Rede stehende Darlehen nicht um eine Dienstleistung gehandelt hat und diese auch nicht der Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne der Norm gedient hat. Der Dienstleistungsbegriff in Art. 29 EGBGB a.F. ist zunächst weit zu verstehen und umfasst jedenfalls die Erbringung von tätigkeitsbezogenen Leistungen an den Verbraucher aufgrund von Dienst- (nicht Arbeits-)Verträgen, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen. Überlassungsverträge werden in der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht in diese Kategorie eingeordnet, so etwa Darlehens- und Mietverträge (vgl. Limbach in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14). Die von Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. erfassten Finanzierungsverträge müssen die zuvor beschriebenen Geschäfte zu finanzieren bezwecken. Dabei gilt, dass der einfache, nicht zweckgebundene Verbraucherkredit ebenso wenig von Art. 29 EGBGB a.F. erfasst wird wie die Finanzierung eines Immobiliengeschäfts sowie sonstige Verträge, die originär nicht unter Art. 29 EGBGB a.F. fallen (vgl. Spickhoff in: BeckOK EGBGB, 2008, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 8 m.w.N.). Der Bundegerichtshof hat in seiner - einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden - Entscheidung in NJW 2006, S. 762, in der die Finanzierung eines so genannten Berlin-Darlehens streitgegenständlich war, diesbezüglich ausgeführt: „Der Begriff der „Erbringung von Dienstleistungen” i.S. des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen auf Grund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen. Notwendig ist aber, dass die Leistung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird. Das ist hier nicht der Fall. Vortrag, dass die Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrags vom 1. 2. 1991 für den Bekl. eine „Dienstleistung” gem. Art. 29 EGBGB erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist fehlt. Der zwischen dem Beklagten und der W geschlossene Vertrag über das so genannte „Berlin- Darlehen”, dessen Finanzierung der bei der Klägerin aufgenommene Kredit diente, ist nicht auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Beklagten als Verbraucher gerichtet. Die W schuldet ihm lediglich die Rückzahlung des „Berlin-Darlehens”. Entsprechend liegt der Fall auch hier. Das vorliegend streitgegenständliche Darlehen der Klägerin diente ebenfalls nicht der Finanzierung einer Dienstleistung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F.. Dies, da es sich bei der Lebensversicherung, welche mit dem Darlehen finanziert worden ist nicht um eine tätigkeitsbezogene Leistung des Versicherungsgebers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehandelt hat, insbesondere nicht um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat bzgl. einer Kapitallebensversicherung hierzu ausgeführt (vgl. HansOLG VersR 1990, S. 475): „Der Versicherungsvertrag mag Elemente der entgeltlichen Geschäftsbesorgung aufweisen. Er ist jedoch ein Vertrag eigener Art, der weder mit dem zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und ihren Anlegern bestehenden Verhältnis noch mit dem Verhältnis zwischen Sparkasse oder Bank und Sparern vergleichbar ist. Insbesondere können die Pflichten der Versicherer bezüglich der Überschussbeteiligung der Versicherten schon angesichts des unstreitig durch versicherungsaufsichtsrechtliche Gründe bedingten Entstehens der Überschüsse nicht einfach nach den für die entgeltliche Geschäftsführung geltenden Grundsätzen oder jedenfalls entsprechend diesen Grundsätzen beurteilt werden. Anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass nach dem geltenden Recht die Kapitallebensversicherung eine einheitliche Figur ist, die eben nicht, wie dies die Kl. für wünschenswert halten, rechtlich unterschiedlich zu bewerten ist, je nachdem, welches ihrer Elemente gerade betrachtet wird.“ Die Kammer teilt die vorstehenden Ausführungen und macht sie sich zu Eigen. Ist mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht mithin davon auszugehen, dass es sich bei einer Kapitallebensversicherung nicht um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, fehlt es auch in diesem Zusammenhang an einer entsprechenden tätigkeitsbezogenen Leistung des Versicherungsgebers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Hieraus folgt im Ergebnis weiter, dass das Darlehen der Klägerin, welches der Finanzierung der vom Beklagten abgeschlossenen Versicherung gedient hat, keine Dienstleistung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. finanziert hat. Soweit der Beklagte die Annahme einer tätigkeitsbezogenen Dienstleitung darin erblickt, dass dem Versicherungsgeber für die Verwaltung des Deckungsstockes Verwaltungskosten zustehen, mit denen dieser Deckungsstock belastet wird, vermag dies ein anderweitiges Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner vorstehend angeführten Entscheidung ausgeführt, dass der Versicherungsvertrag einer Kapitallebensversicherung durchaus Elemente der entgeltlichen Geschäftsbesorgung aufweisen mag - allein dies nimmt ihm jedoch nichts von seiner Eigenschaft als Schuldverhältnis sui generis (vgl. Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 42, Rdnr. 2 m.w.N.) und führt nicht zur Bewertung als entgeltliche Geschäftsbesorgung . Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ob es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Verwaltung des Deckungsstockes durch den Versicherungsgeber um eine tätigkeitsbezogene Dienstleistung handelt, kann daher dahingestellt bleiben. Dies gilt gleichermaßen für den klägerischen Vortrag, der Anleger würde bei einer liechtensteinischen fondsgebundenen Lebensversicherung den Deckungsstock selber verwalten, was einer tätigkeitsbezogenen Leistung des Versicherungsgebers entgegenstehe.. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung BGHZ 123, 380. Die Anwendung der Regelung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. basierte in dem dortigen Fall auf dem Umstand, dass der dortige Treuhänder (im Rahmen einer Geschäftsbesorgung) umfassend die Rechte der Zeichner der sortigen Anteilsscheine wahrzunehmen hatte, die sich auf deren Anteile bezogen, was den dortigen von vorliegendem Fall signifikant bzgl. der hier in Rede stehenden Fragestellung unterscheidet. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung in Art. 29 a EGBGB a.F. geht ebenfalls fehl, setzt diese Regelung doch die Rechtswahl eines anderen Staates, als den eines Mitglieds der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum voraus. Vorliegend haben die Parteien jedoch die Anwendung liechtensteinischen Rechts, mithin das Recht eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vereinbart. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Regelung in Art. 45 IPRG (L.) vorgetragen hat, selbst nach liechtensteinischem Recht sei im Streitfall deutsches Recht anzuwenden, vermag dies ein anderweitiges Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Voraussetzung für eine Einschlägigkeit der diesbezüglichen Regelung im Streitfall wäre, dass die Klägerin Tätigkeiten in Deutschland entfaltet hätte, die auf den Abschluss der hier in Rede stehenden Darlehensvertrages gerichtet gewesen wären, bzw. dass ein solcher durch von ihr hierfür verwendete Personen zustande gekommen wäre (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG L. in Anlage B 23). Das Vorliegen der solchermaßen erforderlichen Voraussetzungen hat der Beklagte im Streitfall jedoch nicht belegt. Werbliche Aktivitäten hat im vorliegenden Fall ausschließlich die S. S. bzw. deren Vermittler entfaltet. Dass sich die Klägerin diese Handlungen zurechnen lassen müsste, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Rahmen der werblichen Aktivitäten der S. S. bzw. deren Vermittlers stand ausschließlich der Abschluss der entsprechenden Kapitalanlage im Vordergrund. Auch nach dem Vorbringen des Beklagten wurde diese beworben. Dass das so beworbene Kapitalanlagekonstrukt die Aufnahme eines Darlehens vorausgesetzt hat, und die Klägerin - wie vom Beklagten vorgetragen - mit dem entsprechenden Anbieter eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. Anlage B 21), demzufolge dieser im Rahmen des Vertriebs der Anlage u.a. ihre, der Klägerin, Produkte empfiehlt, führt noch nicht dazu, dass sie sich die Bewerbung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als eigene Handlung der Bewerbung des hierfür erforderlichen Darlehens zurechnen lassen müsste. Ausgehend von oben Gesagtem hat die Klägerin unter Vorlage des Kontoauszuges gem. der Anlage K 11 a hinreichend dargetan, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Rückzahlungsanspruch aus Darlehen in Höhe der Klagesumme hat. Mit Schreiben vom 26.1.2010 (vgl. Anlage K 10) hat sie den Terminsverlust angekündigt und hiermit das Darlehen fällig gestellt (vgl. Art. 15 der AGB der Klägerin in Anlage K 12 sowie Ziff. 7 des Darlehensvertrages gem. der Anlage K 1), was den Rückzahlungsanspruch begründet. B. Die Widerklage war hingegen abzuweisen. Dass sich das Vertragsverhältnis der Parteien ausschließlich nach liechtensteinischem Recht bemisst, ist bereits ausgeführt worden. Dass dem Beklagten auch unter dessen Berücksichtigung die geltend gemachten Ansprüche zustünden, hat dieser schon gar nicht behauptet – sein gesamtes Vorbringen stützt sich auf die Anwendung deutschen Rechts. Soweit der Kläger darüber hinaus auch ein deliktisches Handeln der Klägerin behauptet hat, ist sein hierauf gerichteter Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Sein Vorbringen, die Klägerin habe durch die Darlehensgewährung bedingt vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung der S. geleistet, hat er durch nichts näher belegt. Selbst wenn man mit dem Beklagten eine unerlaubte Handlung seitens der S. unterstellen wollte, fehlt jeglicher Beleg dafür, dass sich die Beklagte bewusst von der sich ihr aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells der S. verschlossen hat. Soweit der Beklagte eine Kenntnis der Klägerin von der konkreten Anlage der S. darin erblickt, dass diese mitgeteilt habe, die in Rede stehenden Produkte genau geprüft zu haben (vgl. Anlage B 10), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat dargetan, lediglich die für die Police anzusetzende Beleihungsgrenze geprüft zu haben – nichts anderes findet sich auch in dem von dem Beklagten ins Feld geführten Schreiben gem. der Anlage B 10. Dass die Klägerin darüber hinaus weitere detaillierte Kenntnis der Anlage gehabt hätte und mithin das unterstellte unerlaubte Handeln der S. erkannt hätte bzw. sich einer solchen Erkenntnis verschlossen hätte, hat der Beklagte wiederum nicht belegt. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten vorliegend um einen Anspruch der Klägerin, einer l. Bank, gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung eines noch ausstehenden Darlehensrestbetrages. Der Beklagte seinerseits nimmt die Klägerin widerklagend auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Beklagte eröffnete mit Antrag vom 22.3.2006 bei der Klägerin ein Konto und nahm mit Kreditvertrag vom 22./29.3.2006 bei dieser einen Kontokorrent-Rahmenkredit bis zu € 120.000,-- in Anspruch (vgl. Anlagen K 1a und K 1b). Die entsprechenden Verträge wurden von dem Beklagten in H. unterzeichnet. Im Kreditvertrag war die Anwendung liechtensteinischen Rechts vorgesehen (dortige Ziff. 12). Eine korrespondierende Regelung fand sich auch in den AGB der Klägerin (vgl. Anlage K 12 - dortiger Art. 22). Den Kontokorrent benutzte der Beklagte für den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung bei der C. Versicherung AG (nachfolgend S.) mit Einmalbetrag i.H.v. € 150.000, die wiederum zur Absicherung des Kredites an die Klägerin abgetreten wurde (vgl. Anlagen K 2 bis K 4b). Der Eigenkapitalanteil des Beklagten betrug € 50.000,--. Nachfolgend wurde der Kredit notleidend. Am 15.1.2009 betrug der Kreditsaldo € 114.715,--. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Wiederherstellung der Deckung die durch Wertminderung des Pfandes entstandene Differenz einzuzahlen (vgl. Anlage K 5). Der Beklagte trat sodann seine Ansprüche aus einer Kaitallebensversicherung bei der P.-Versicherung an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 26.1.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des damals rückständigen Betrages bis spätestens zum 10.2.2010 auf und kündigte an, dass anderenfalls der gesamte per 10.2.2010 anhaftende Saldo i.H.v. €119.565,33 zzgl. Zinsen und Spesen zur Zahlung fällig werde (vgl. Anlage K 9). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.2.2010 wurde der Beklagte sodann zur Zahlung des fällig gestellten Darlehens aufgefordert. Zugleich wurde die Verwertung der Versicherungspolicen der S. (vormals C.) und der P.-Versicherung angekündigt (vgl. Anlage K 10). Eine Reaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Die Klägerin trägt vor, mit Schreiben vom 26.1.2010 das Darlehen fällig gestellt zu haben und von ihrem Recht gem. Art. 21 der AGB bzw. Ziff. 7 des Darlehensvertrages Gebrauch gemacht zu haben. Der Beklagte habe sich außerprozessual geweigert, das Restsaldo zurückzuführen. Aus der Verwertung der Police der S. habe sie einen Betrag i.H.v. € 85.695,27, aus der der Police der P. einen Betrag i.H.v. € 11.698,56 erzielt, die dem Darlehenskonto des Beklagten gut geschrieben worden seien. Mithin verbleibe ein noch offener Restsaldo i.H.v. € 22.990,87 (vgl. Anlage K 11a). Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten € 70.414,39 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2010 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Klägerin über den mit der Klage begehrten Betrag i.H.v. € 22.990,87 hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen, sowie der Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Vertretung des Beklagten und Widerklägers i.H.v. € 5.295,50 zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Darlehen handele es sich nicht um einen einfachen Kreditvertrag, sondern vielmehr um den Teil eines komplexen Kapitalanlagekonstruktes, das in Deutschland vielfach vertrieben worden sei. Dieses Konstrukt habe eine Investition von Eigenkapital des Anlegers vorgesehen, welches zumeist mit einem 2,5-fachen „Hebel“, also mittels des Darlehens in 2,5-facher Höhe des Eigenkapitals, aufgestockt worden sei. Der Gesamtbetrag sei in eine Lebensversicherung einbezahlt worden, deren Police mit einem „kapitalgarantierten Papier“ mit der Bezeichnung S. ausgestattet worden sei. Diese Papiere seien von der S. S. A. M. ("S. S.") mit Sitz in der S. herausgegeben und zuletzt von der B. Bank zum Laufzeitende zu 100 % bzw. 105 % garantiert worden. Als Sicherheit für das Darlehen, sei dann die Lebensversicherung an die finanzierende Bank verpfändet worden. Ursprünglich habe er beabsichtigt € 50.000,-- für die Rente anzulegen. Ein Berater habe ihm jedoch das hier in Rede stehende Produkt empfohlen. Über etwaige mit der Anlage verbundenen Risiken sei er nicht aufgeklärt worden. Ferner sei auch die Wahl der darlehensgebenden Bank im Rahmen des Gesamtkonstruktes von der S. vorgegeben worden. Die Klägerin habe dabei mit dieser zusammengearbeitet (vgl. Anlage B 21). Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vorbringens wird auf die Seiten 3 ff des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.7.2010 verwiesen. Bei dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag S. Garantie habe es sich um ein Schneeballsystem gehandelt. Auf Grund der hohen Gebühren- und Provisionsbelastungen des Kapitalanlageproduktes sei eine angemessene Rendite auch realistisch überhaupt nicht zu erwirtschaften gewesen. Hiervon habe er keine Kenntnis gehabt. Der hier in Rede stehende Darlehensvertrag sei nach deutschem Recht zu bewerten. Die im Darlehensvertrag einseitig festgelegte Rechtswahl sei nicht wirksam. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handele es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Die im Darlehnsvertrag festgelegte Rechtswahlklausel sei daher unwirksam. Bei ihm handele es sich um einen Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sowohl der Antrag, als auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag seien von ihm an seinem Wohnsitz in H. unterzeichnet worden. Auch sei er in Deutschland auf die Investition über das streitgegenständliche Darlehen angesprochen worden. Zu keiner Zeit habe er sich anlässlich der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse ins Ausland begeben. Bei dem Darlehensvertrag handele es sich auch um einen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne der Norm. Im vorliegenden Fall schulde der Lebensversicherer zwar die Versicherungsprämie, die mittels Einmalzahlung erbracht werden sollte – der Unterschied zum Darlehensvertrag liege jedoch darin, dass diese Kapitalüberlassung in Form der Versicherungsprämie nicht im Synallagma mit der geschuldeten Leistung des Versicherungsgebers stehe. Der Versicherungsnehmer habe vorliegend gerade keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämie, sondern nur des noch vorhandenen Rückkaufswertes. Dieser bestimme sich jedoch erst nach Abzug der dem Versicherungsgeber zustehenden Verwaltungskosten. Die C. (nachfolgend S.) sei vertraglich zu tätigkeitsbezogenen Leistungen verpflichtet gewesen – nur für diese hätten ihr Verwaltungskosten zugestanden, welche von ihm mit der Versicherungsprämie beglichen worden seien. Die streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherung, dessen Finanzierung der Kredit der Klägerin gedient habe, sei daher auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an ihn gerichtet gewesen, was die Einschlägigkeit des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. in Streitfall begründe. Eine Anwendung deutscher Verbraucherschutzregelungen ergebe sich ferner auch aus Art. 29a EGBGB. Selbst wenn man jedoch nicht von der Einschlägigkeit der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. im vorliegenden Fall ausgehen wollte, wäre hingegen auch nach liechtensteinischem Recht eine Anwendung deutschen Rechts geboten. Dies folge aus der Regelung in Art. 45 IPRG (L.). Gemäß dieser Norm hänge die Anwendbarkeit deutschen Verbraucherrechts davon ab, ob sich die Tätigkeit der Klägerin als Darlehensgeberin, welche sich auf den Abschluss von Darlehensverträgen richte, in Deutschland unmittelbar oder über eine von ihr hierfür verwendete Person entfaltet habe. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Die Klägerin habe in laufenden Geschäftsbeziehungen mit der S. S. gestanden, die ihrerseits ihre Vertriebsstruktur auf in Deutschland wohnende Anleger ausgerichtet habe. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in Anlage B 17. Unter Berücksichtigung der Anwendung deutschen Rechts und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, sei die Klägerin ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Wegen des diesbezüglichen Beklagtenvortrags wird auf S.17 ff des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.7.2010 sowie auf S. 19 ff des Schriftsatzes vom 11.10.2010 verwiesen. Weiterhin, so der Beklagte, ergebe sich eine Verantwortlichkeit der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an einer durch die S. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB). Das Geschäftsmodell der S. sei von vornherein darauf ausgelegt gewesen, uninformierte, leichtgläubige Menschen – wie vorliegend auch ihn – unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu dieser unerlaubten Handlung der S. geleistet. Zunächst habe sie das für die Finanzierung erforderliche Darlehen bereitgestellt. Die Klägerin habe sich ferner auch bewusst von der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells der S. verschlossen, dieser aber gleichwohl ermöglicht, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betrieben. Nicht zuletzt habe die Klägerin selber (in anderer Sache) mitgeteilt, eine Überprüfung des Kapitalanlagekonstruktes vorgenommen zu haben (vgl. Anlage B 10). Der Klägerin sei bereits im Vorfeld der anstehenden Kursfeststellungen bewusst gewesen, dass es zu Unterdeckungen im Rahmen des Kapitalkonstruktes kommen könne (vgl. Anlage B 11). Hierdurch habe sie die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall überlassen und daher zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der S. geleistet. Bzgl. der Widerklage trägt die Klägerin vor, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten sei ausschließlich nach liechtensteinischem Recht zu bewerten, da zwischen den Parteien eine wirksame Rechtswahlvereinbarung getroffen worden sei. Eine diesbezügliche explizite Regelung finde sich im Darlehensvertrag gem. der Anlage K 1. Auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fände sich eine korrespondierende Regelung. Art. 29 EGBGB a.F., so die Klägerin, sei im Streitfall hingegen nicht einschlägig. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH in NJW 2006, S. 762. Durch die Gewährung des Kredites habe sie gegenüber dem Beklagten keine Dienstleistung erbracht. Nach dem Vertragsinhalt habe der Kredit auch nicht der Finanzierung einer Dienstleistung gedient, da die Finanzierung des Kaufs einer Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung insbesondere auch keine Finanzierung einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung sei. Anders, als bei deutschen fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen, die den Deckungsstock selber verwalteten, verwalteten bei liechtensteinischen fondsgebundenen Lebensversicherungen die Anleger den Fonds zudem auch selbst, was einer tätigkeitsbezogenen Leistung des Versicherungsgebers gegenüber dem Versicherungsnehmer ebenfalls entgegenstehe (vgl. Anlage B 5 a und B 5 b). Soweit der Beklagte ihr ein deliktisches Verhalten vorwerfe, gehe auch dieser Vorwurf fehl. Sie habe lediglich die gewünschte Kreditengagements aufgrund der Eigenangaben der Kunden geprüft, unter Einbeziehung der Kapitallebensversicherungen, die verpfändet werden sollten, die Beleihungsgrenze (80 %) auf der Basis des verbindlichen Kreditregelements ermittelt und dann über die Annahme des Kreditantrages entschieden oder diesen abgelehnt. Über eine detaillierte Kenntnis des Anlagekonstruktes selber habe sie hingegen nicht verfügt. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.