Urteil
327 O 569/09
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0729.327O569.09.0A
2mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind zwei gleichnamige Unternehmen an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig und stört ein Unternehmen die Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Printwerbung, so ist es verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Dafür ist ein deutlicher aufklärender Hinweis über die Unternehmensverschiedenheit erforderlich.(Rn.45)
(Rn.47)
(Rn.50)
(Rn.52)
2. Den Anforderungen an einen deutlich aufklärenden Hinweis wird nicht genügt, wenn bei einem mehrseitigen Werbebeihefter, der in einer Zeitschrift derart integriert ist, dass der Durchschnittsverbraucher die Abgrenzbarkeit des Werbebeihefters und dessen innere Abgeschlossenheit nicht bemerkt, nur auf der ersten und der letzten Seite ein aufklärender Hinweis angebracht ist.(Rn.58)
(Rn.59)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
1. die Kennzeichnung „ P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu diesem Urteil geschieht und wenn diese in den Bundesländern Schleswig- Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden;
2. die Kennzeichnung „ V. by P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Urteil geschieht und wenn diese in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden;
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der in I. 1. und 1.2 beschriebenen Handlung und diese Auskunft durch Beifügung geeigneter Belege zu belegen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unter I. 1. und 1.2 beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich Ziffer I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. in Höhe von 125.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind zwei gleichnamige Unternehmen an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig und stört ein Unternehmen die Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Printwerbung, so ist es verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Dafür ist ein deutlicher aufklärender Hinweis über die Unternehmensverschiedenheit erforderlich.(Rn.45) (Rn.47) (Rn.50) (Rn.52) 2. Den Anforderungen an einen deutlich aufklärenden Hinweis wird nicht genügt, wenn bei einem mehrseitigen Werbebeihefter, der in einer Zeitschrift derart integriert ist, dass der Durchschnittsverbraucher die Abgrenzbarkeit des Werbebeihefters und dessen innere Abgeschlossenheit nicht bemerkt, nur auf der ersten und der letzten Seite ein aufklärender Hinweis angebracht ist.(Rn.58) (Rn.59) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, 1. die Kennzeichnung „ P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu diesem Urteil geschieht und wenn diese in den Bundesländern Schleswig- Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden; 2. die Kennzeichnung „ V. by P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Urteil geschieht und wenn diese in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden; II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der in I. 1. und 1.2 beschriebenen Handlung und diese Auskunft durch Beifügung geeigneter Belege zu belegen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unter I. 1. und 1.2 beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich Ziffer I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. in Höhe von 125.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Die Beklagte hat durch die angegriffene Kennzeichenverwendung innerhalb des so genannten „Wirtschaftsraumes NORD“, wie er im Tenor des Urteils definiert ist, durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat gleichzeitig nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um dieser Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken, da auf den Innenseiten des Beilegers kein aufklärender Hinweis abgedruckt ist. 1. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist der konkrete Werbebeihefter, wie er aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich ist und wie die Beklagte ihn in den Zeitschriften V. und G. hat erscheinen lassen. 2. Die Kammer geht mit dem zwischen den Parteien in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 174/07 – Peek & Cloppenburg, Anlage B0) davon aus, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung zwischen den Parteien ausgeführt (Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 174/07 – Peek & Cloppenburg, Rz. 17-21, Anlage B0): „Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.). Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten P. & C. GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der P. & C. GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „ P. & C. KG“ oder dem Firmenschlagwort „ P. & C.“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“ (BGH, aaO. Tz. 17 – 22). 3. Die Anwendung vorstehender Grundsätze, deren Anwendbarkeit jedenfalls auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, führt zur Bejahung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. a) Die Beklagte hat die Jahrzehnte bestehende Gleichgewichtslage durch die Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich „insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“ (BGH, aaO. Tz. 22). Hier hat die Beklagte ihre Werbeaktivitäten nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien unter ihrer unverändert gebliebenen Firma in das Gebiet des „Wirtschaftsraumes Nord“ ausgedehnt, und zwar durch die Beihefter in den bundesweit erscheinenden Zeitschriften V. und G.. Durch diese werblichen Maßnahmen, die sich auch auf das Gebiet des „Wirtschaftsraumes NORD“ erstrecken, hat sich die Verwechslungsgefahr der Unternehmenskennzeichen, die ihrer Gleichnamigkeit immanent ist, spürbar erhöht. b) Ungeachtet der damit verbundenen Störung der Gleichgewichtslage ist allerdings der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung des eigenen Unternehmenskennzeichens auch außerhalb des eigenen Filialgebiets nicht grundsätzlich abzusprechen. So hat der BGH in seiner Entscheidung festgestellt, dass derjenige, der den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als (bundesweit abrufbaren) Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, „anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen“ braucht (BGH, aaO, Tz. 29). Aus dieser vom BGH bestätigten Berechtigung beider Parteien, ihr Unternehmenskennzeichen im Internet zu benutzen, obgleich dieses damit technisch-bedingt stets und uneingeschränkt im gesamten Bundesgebiet abrufbar ist, folgt, dass eine Art Grund-Verwechslungsgefahr hinzunehmen ist; denn diese ist der Gleichnamigkeit immanent. Die Klägerin kann sich folglich nicht darauf berufen, d a s s zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr besteht. Zwar mag das schutzwürdige Interesse an überregionaler Printwerbung schwächer sein, als das an einem (notwendigerweise ebenfalls überregionalem) Internetauftritt. Insoweit unterscheiden sich diese beiden (Werbe-)Medien nämlich insofern, als dass ein überregional tätiges Unternehmen zwar denkbarerweise auf Printwerbung verzichten könnte, nicht aber auf einen Auftritt im Internet. Ein überregional tätiges Unternehmen kann es sich schlechthin nicht erlauben, das Medium Internet bei seiner Außendarstellung gänzlich ungenutzt zu lassen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagten kein schutzwürdiges Interesse an einer überregionalen und bundesweiten Printwerbung zustünde. Denn ein gänzliches Verbot der Verwendung der Unternehmenskennzeichen in der Printwerbung wäre unverhältnismäßig; andernfalls wäre ihr ein ganz wesentlicher Bereich der Bewerbung gänzlich versperrt, was eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Werbemöglichkeiten bedeuten würde. Die Verwendung eines aufklärenden Hinweises ist demgegenüber ein milderes Mittel. Hierdurch werden die berechtigten Interessen beider gleichnamigen Kennzeicheninhaber zu einem gerechten Ausgleich gebracht. c) Maßgeblich ist damit allein, ob die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um der – bei einer Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsgebiets unvermeidlichen – Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegen zu wirken. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, aaO, Tz.19). Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH, aaO, Tz.36). Ein unvermeidbarer Rest von Verwechslungsgefahr wird häufig bestehen bleiben und ist hinzunehmen (RGZ 170, 265, 270 – Hä/Orange; BGHZ 4, 96, 105 – Urköl’sch; BGH GRUR 1960, 36 – Zamek; 1968, 212, 213 – Hellige). bb) Angesprochene Verkehrskreise sind Verbraucher. Daher ist maßgeblich abzustellen auf die Sicht eines situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese angesprochenen Verkehrskreise mit einem Erklärungsbedürfnis hinsichtlich der Unternehmenskennzeichnung nicht rechnen und aus ihrer Warte aus auch nicht rechnen müssen. Denn während die Unternehmenskennzeichnung selbst dem Verkehr durchaus bekannt ist, haben die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, nicht die Erwartung, dass sich hinter der Firmierung „ P. & C.“ zwei separate Unternehmen mit identischer Geschäftsbezeichnung verbergen. cc) Vor diesem Verkehrsverständnis kann zunächst für die Bestimmung dessen, was auf Seiten der Beklagten genügt, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr „weitestgehend entgegen zu wirken“, auf den vom BGH aufgestellten Grundsatz zurückgegriffen werden, dass ein deutlicher aufklärender Hinweis über die Unternehmensverschiedenheit erforderlich ist. Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist“ (BGH, aaO, Tz. 37). dd) Es kann für die Entscheidung des hiesigen Streitgegenstands dahin gestellt bleiben, ob der auf Seite 1 und Seite 12 der Werbebeihefter in den Anlagen 1 und 2 aufgebrachte Aufklärungshinweis den vom BGH aufgestellten Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit und deutliche Lesbarkeit gerecht wird. Denn jedenfalls die auf den Innenseiten der Werbebeihefter alleinstehende Benutzung des Unternehmenskennzeichens „ P. & C.“ mit dem Ortszusatz „Düsseldorf“ genügt dem nicht, da sie keinerlei Aufklärung enthält. (1) Werbung in Internet einerseits und in Printmedien andererseits unterscheiden sich – soweit es hier darauf ankommt – im Wesentlichen in dem Zugangsweg. Dies wirkt sich auch auf die Anforderungen aus, die an den/die Aufklärungshinweise zu stellen sind. Der BGH hat hierzu für das Internet ausgeführt: „Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen“ (BGH, aaO. Tz. 33). (2) Diese Erwägungen des BGH zur Aufklärung im Internet sind nach Auffassung der Kammer auf den Printbereich nicht 1:1 übertragbar. Während im Internet eine Unternehmensseite nach dem BGH „üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird“ oder diese Startseite zumindest „danach auch noch“ aufgerufen wird, kann und wird eine Zeitschrift an verschiedenen beliebigen Stellen aufgeschlagen. Häufig werden nur einzelne Seiten betrachtet oder passagenweise durchgeblättert. Dabei sind die tatsächlichen Nutzungen vielfältig, manche Leser blättern von vorn nach hinten, manche von hinten nach vorn. Diesen Unterschied kann die Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise – sofern nicht ohnehin als allgemein bekannt vorauszusetzen – aus eigener Sachkunde beurteilen. Daher kann es anders als im Bereich des Internets im Printbereich jedenfalls nicht ohne Weiteres genügen, dass auf der ersten (und ggf. zusätzlich auf der letzten) Seite ein aufklärender Hinweis abgedruckt wird. Im vorliegenden Fall - und nur der steht zur Entscheidung an – ist der Werbebeihefter nämlich derart in die Zeitschrift integriert, dass der Durchschnittsverbraucher – bei Berücksichtigung der geringen situationsadäquaten Aufmerksamkeit bei der Betrachtung einer Werbeanzeige in einer Zeitung – keine Unterschiede bemerkt, also entweder beim Durchblättern schon gar nicht bemerkt, dass er den redaktionellen Teil verlassen hat, weil ganzseitige Modefotographien in den streitgegenständlichen Zeitschriften häufig vorkommen und/oder nicht bemerkt, dass er sich in einem jedenfalls m e h r s e i t i g e n Werbebeihefter befindet. Denn die Seiten des Beihefters sind bündig in das Heft eingeheftet. Sie haben dasselbe Format, wie die redaktionellen Heftseiten. Die Papierqualität der Werbeseiten ist zwar etwas dicker, allerdings sind die Unterschiede derart marginal, dass auch dies nicht dazu führt, dass die Leser die Abgrenzbarkeit dieser Werbebeihefter und deren innere Abgeschlossenheit bemerken. Auch die gesonderte Seitennummerierung fällt wesentlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs nicht ins Auge. Zudem lassen sich die streitgegenständlichen Zeitschriften ohne weiteres an verschiedenen Stellen innerhalb des Werbebeihefters aufschlagen; Seite 1 oder die letzte Seite zu treffen, ist allein dem Zufall überlassen. (3) Hinzu kommt, dass der Verkehr, wenn er den Werbebeihefter auf einer beliebigen Stelle seiner Innenseiten aufgeschlagen hat und das Kennzeichen „ P. & C. Düsseldorf“ wahrnimmt, mit einem Erklärungsbedürfnis hinsichtlich der Unternehmenskennzeichnung, wie bereits angesprochen, überhaupt nicht rechnet. Denn zwar ist die Unternehmenskennzeichnung selbst dem Verkehr durchaus bekannt, die angesprochenen Verkehrskreise haben jedoch nicht die Erwartung, dass sich hinter der Firmierung „ P. & C.“ zwei separate Unternehmen mit identischer Geschäftsbezeichnung verbergen. Vor diesem Hintergrund hat der Durchschnittsverbraucher überhaupt keinen Anlass, sich näher damit zu beschäftigen, wer genau sich hinter der Unternehmensbezeichnung verbirgt, die ihm in den Beiheftern auf den von ihm aufgeschlagenen Innenseiten gegenübertritt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Verbraucher gewahr wird, dass er einen mehrseitigen Werbebeihefter aufgeschlagen hat. Denn auch dann hat er keinen Anlass, auch noch auf dessen erste oder letzte Seite zu blättern, etwa um die für ihn erreichbare Filiale ermitteln zu können; denn er geht davon aus, dass die ihm vorliegende Werbung ohnehin eine des ihm bekannten und in der Nähe belegenen Bekleidungsgeschäftes ist. 4. Aus vorstehend aufgeführten Gründen ist der Beklagten auch die Nutzung des Zeichens „ V. by P. & C.“ (Seite 11 der Anlage K1) gemäß dem Antrag zu Ziffer I.2. im Wirtschaftsraum NORD zu untersagen. Auch hier fehlt es an jeglichem aufklärenden Hinweis. 5. Der Unterlassungsanspruch ist, wie beantragt, auf werbliche Aktivitäten der Beklagten in dem sog. Wirtschaftsraum NORD beschränkt. Denn nur durch solche Maßnahmen verlässt sie die bestehende Gleichgewichtslage der Parteien und veranlasst einseitig eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr. 6. Die festgestellte Kennzeichenverletzung begründet die Vermutung der für den Unterlassungsanspruch der Klägerin erforderlichen Wiederholungsgefahr, welche die Beklagte auch nicht ausgeräumt hat. 7. Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 19, 15 Abs. 5 MarkenG. 8. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus § 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hätte gerade vor dem Hintergrund zahlreicher ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin bei der nötigen sorgfältigen Prüfung der Werbung die dadurch begründete Kennzeichenverletzung erkennen können und müssen, weshalb sie bei deren Verbreitung im „Wirtschaftsraum NORD“ zumindest fahrlässig handelte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin hatte die Klage teilweise zurückgenommen, da auch aus ihrer Sicht bezüglich der Anlage 2 keine Begehungsgefahr für die Bezeichnung V. BY P. & C.“ bestand. Nach § 269 ZPO waren ihr insoweit die anteiligen Kosten für die Klagrücknahme aufzuerlegen, die jedoch betragsmäßig nicht 10 % des Unterlassungsantrages überschritten, so dass nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung nebst Annexanträgen in Anspruch, in einer konkret beanstandeten Form die Kennzeichnung „ P. & C.“ in Werbebeiheftern in bundesweit erschienen Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, soweit deren Verbreitung im sog. „Wirtschaftsraum NORD“ erfolgt. Bei den Parteien handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreiben. Sie existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „ P. & C. KG“ nebeneinander. Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter " P. & C." Bekleidungshäuser unterhält. Die Parteien nehmen jeweils für sich in Anspruch, an der Bezeichnung " P. & C." die älteren Rechte zu haben. Soweit für das hiesige Verfahren von Belang ist hierzu das Folgende festzuhalten: Zwischen den Parteien bestand über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 6. April 1990, Einigkeit darüber, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung „ P. & C.“ in ein und demselben Wirtschaftsraum stets nur durch eine Seite (entweder durch die Klägerin oder durch die Beklagte) unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Klägerin folgende Wirtschaftsräume (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum NORD) "belegt": Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) sowie von der Beklagte folgende Wirtschaftsräume (im folgenden kurz: Wirtschaftsraum SÜD) "belegt": Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen. Die Parteien haben ihre Werbekampagnen traditionellerweise immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften, sie schalteten während dieses Zeitraums insgesamt 21 gemeinsame überregionale Beilagen und weitere Beilagen mit bekannten Persönlichkeiten. Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar auch mit bundesweiter Werbung. Die Klägerin beanstandet seit längerem bundesweite Werbemaßnahmen der Beklagten, die in den „Wirtschaftsraum NORD“ hineinreichen, was zu diversen Rechtsstreitigkeiten und u. a. zu dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.04.2004 (3 U 12/04) führte (Anlage K25). Um eine dieser Werbeaktivitäten geht es im vorliegenden Rechtsstreit. So erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2009 (Az. 327 O 146/09), mit der der Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, „1. die Kennzeichnung „ P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu diesem Beschluss geschieht und wenn die Zeitschriften in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg- Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden; 2. die Kennzeichnung „ V. by P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in Anlage 1 zu diesem Beschluss geschieht und wenn die Zeitschriften in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachen, Mecklenburg- Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.“ Mit dem hiesigen Verfahren verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch (nebst Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsbegehren) in der Hauptsache weiter. Die Anlage 1 zeigt Modefotographien. Auf der ersten Seite mit der Modefotographie einer Frau wird die Kennzeichnung „ P. & C.“ im unteren Drittel der Seite unterhalb einer dünnen Trennlinie bei gleich bleibendem Hintergrund gezeigt, mittig gesetzt und in fett gedruckten Buchstaben. Diese Kennzeichnung ist gegenüber den nachfolgenden Angaben größer gedruckt. Darunter steht kleiner und schmaler gesetzt die in Großbuchstaben und Sperrdruck geschriebene Ortsangabe „Düsseldorf“. Darunter wiederum findet sich in der gleichen Schriftart wie „Düsseldorf“, allerdings wiederum kleiner gesetzt und nicht gesperrt, der folgende Text: „Es gibt zwei unabhängige Unternehmen P. & C. mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der P. & C. KG Düsseldorf, deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können.“ Auf den nachfolgenden Seiten der Anlage 1 wird nur die Kennzeichnung „ P. & C.“ mit der Ortsangabe „Düsseldorf“ gezeigt in den gleichen Verhältnissen wie auf der Seite 1, allerdings ohne Trennlinie und insgesamt kleiner gesetzt. Auf der Seite 11 der Anlage 1 steht bei den Produkterläuterungen neben einer Modefotographie einer Frau unter anderem: „Strick-Jacke € 129 von V. BY P. & C.“ Die Anlage 2 zeigt das Gleiche wie die Anlage 1 allerdings vor einem anderen Hintergrund, namentlich anderen Modefotographien und ohne die Verwendung der Bezeichnung „ P. & C.“ bei den Produkterläuterungen. Die Beklagte verwendete die oben abgebildeten Kennzeichnungen im Februar 2009 in einem Beihefter der Zeitschrift „ V.“ (Anlage 1) und im März 2009 Zeitschrift „ G.“ (Anlage 2). Die Klägerin hält die abgedruckten Hinweise für nicht ausreichend. Sie seien ihrer Ansicht nach zu unauffällig, um den Verkehr darüber aufzuklären, dass die Werbung sich auf ein von ihr – der Klägerin – zu unterscheidendes Unternehmen beziehe. Der Verkehr sei daran gewöhnt, die Firmierung „ P. & C.“ nicht zu hinterfragen; er nehme vielmehr an, es handele sich um ein einheitliches Unternehmen. Die Klägerin hält an ihrer schon in den Vorprozessen vorgetragenen Auffassung fest, dass die Beklagte zur Nutzung ihres Firmennamens im Wirtschaftsraum NORD überhaupt nicht berechtigt sei. Eine objektive Notwendigkeit für Werbung in überregionalen Medien bestünde für die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte auf den Innenseiten des Beihefters die Bezeichnung „ V. BY P. & C.“ verwende, begründe dies schon per se eine Kennzeichenverletzung. Auch nach dem Recht der Gleichnamigen dürfe die Beklagte den jahrzehntelang eingehaltenen Status quo nicht einseitig verändern. Die Klägerin stützt sich zudem für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus der Vereinbarung aus den Jahren 1990/1992. Sie meint, durch Auslegung dieser Vereinbarungen ergäbe sich ein wechselseitiges Werbeverbot in dem Wirtschaftsraum des jeweils anderen. Ergänzend hält die Klägerin die von der Beklagten gestalteten Beihefter auch als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und § 5 Abs. 2 UWG. Sie meint, dass die Erwägungen des BGH aus dem Urteil zwischen den Parteien vom 30.03.2010 (Anlage B0) nicht übertragbar seien, da sie spezifisch nur für das Internet gelten würden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, hinsichtlich des Antrages zu Ziffer I. 1.2 als konkrete Verletzungsformen sowohl die Anlage 1 als auch die Anlage 2 zu erfassen. Nunmehr beantragt sie, I. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu unterlassen, 1.1 die Kennzeichnung „ P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu diesem Antrag geschieht und wenn diese in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden; 1.2 die Kennzeichnung „ V. by P. & C.“ in Beiheftern zu Zeitschriften zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Antrag geschieht und wenn diese in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden; 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der in 1. beschriebenen Handlungen unter Beifügung geeigneter Belege: II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unter I. 1. beschriebenen Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass aus den vorangegangenen Entscheidungen der Hamburger Gerichte und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2010 (Anlage B0) folge, dass es vorliegend allein darauf ankomme, ob die Werbung für den aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ausreichend deutlich erkennen lasse, von welchem P. & C.- Unternehmen sie stamme. Hingegen sei nicht weiter relevant, welches Unternehmen prioritätsältere Rechte an der Kennzeichnung „ P. & C.“ habe. Sie meint, der von ihr in den streitgegenständlichen Werbebeiheftern enthaltene Aufklärungshinweis, in dem erläutert werde, dass es zwei unabhängige Unternehmen „ P. & C.“ gebe, sei ausreichend. Die Schrift des Hinweistextes sei ohne Mühe lesbar und der Hinweistext selbst kurz und klar. Der Beihefter werde vom Publikum auch nicht wie ein redaktioneller Teil der jeweiligen Zeitschriften aufgefasst, da das Papier unterschiedlich sei und sich daher auch anders anfühle. Sie enthielten auch keine redaktionellen Inhalte, so dass dem Durchschnittsbetrachter der Beihefter als abgeschlossene Einheit gegenübertrete. Die Beihefter verfügten auch über eine eigene Paginierung. Dies habe auch zur Folge, dass sehr wohl auch die letzte Seite zur Aufklärung geeignet sei; einer wiederholenden Erläuterung bedürfe es nicht, eine solche zu fordern sei auch unzumutbar. Die Beklagte bestreitet – wie auch in den vorherigen Verfahren – dass mit der Vereinbarung über die Wirtschaftsräume eine echte Gebietsaufteilung vereinbart worden sei; alles andere wäre auch kartellrechtswidrig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2010 Bezug genommen.