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Beschluss

627 Qs 24/23

LG Hamburg 27. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0816.627QS24.23.00
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Leitsätze
Ein Gericht darf einem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung keine Weisung zur jugendgerichtlichen Unterbringung erteilen. Es fehlt dafür an einer Rechtsgrundlage. Außerdem widerspricht dies dem Zweck der Vorbewährung; denn der Jugendliche soll in der Vorbewährungszeit zeigen, dass er die bereits im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung in der Vorbewährungszeit positiv so verstärken kann, dass die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann - er soll sich also in Freiheit „vorbewähren“. (Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers M. werden der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.07.2023 sowie der (undatierte, wahrscheinlich aber am 13.07.2023 erlassene) Sicherungshaftbefehl desselben Gerichts betreffend den Beschwerdeführer M. aufgehoben (jew. Az.: 119 BwR-Ls 4/23). Der Beschwerdeführer M. ist in dieser Sache unverzüglich aus der Sicherungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gericht darf einem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung keine Weisung zur jugendgerichtlichen Unterbringung erteilen. Es fehlt dafür an einer Rechtsgrundlage. Außerdem widerspricht dies dem Zweck der Vorbewährung; denn der Jugendliche soll in der Vorbewährungszeit zeigen, dass er die bereits im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung in der Vorbewährungszeit positiv so verstärken kann, dass die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann - er soll sich also in Freiheit „vorbewähren“. (Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers M. werden der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.07.2023 sowie der (undatierte, wahrscheinlich aber am 13.07.2023 erlassene) Sicherungshaftbefehl desselben Gerichts betreffend den Beschwerdeführer M. aufgehoben (jew. Az.: 119 BwR-Ls 4/23). Der Beschwerdeführer M. ist in dieser Sache unverzüglich aus der Sicherungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. I. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Hamburg am 31.03.2023 unter anderem wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 12.04.2023 rechtskräftig. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde nach § 61 JGG einem gesonderten Beschlussverfahren vorbehalten. Das Amtsgericht setzte die Vorbewährungszeit auf sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils fest, unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe und erteilte ihm zum Zwecke der erzieherischen Einwirkung in der Vorbewährungszeit insbesondere folgende Weisungen: „- er hat unverzüglich Wohnung zu nehmen in dem Heim „Jugendgerichtliche Unterbringung“, H. Weg, H. - er hat den Anweisungen der Betreuer der Jugendgerichtlichen Unterbringung Folge zu leisten, insbesondere die dort angebotenen Schulmöglichkeiten anzunehmen - er hat sich strikt an die dortigen Anweisungen und Regeln zu halten, insbesondere wird ihm verboten, Alkohol oder sonstige Drogen zu konsumieren“. Der Verurteilte wurde am 31.03.2023 in der Jugendgerichtlichen Unterbringung aufgenommen. Am 27.06.2023 verließ der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis die Jugendgerichtliche Unterbringung, was die Einrichtung dem Amtsgericht mit Schreiben vom selben Tage sogleich mitteilte. Daraufhin erließ das Amtsgericht Hamburg einen undatierten, ausweislich der dazugehörigen Verfügung wahrscheinlich aber am 13.07.2023 erlassenen Sicherungshaftbefehl nach § 61b Abs. 2 JGG in Verbindung mit §§ 453c, 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Auf diesen Haftbefehl wurde der Verurteilte am 19.07.2023 festgenommen. Er befindet sich seitdem in der Justizvollzugsanstalt H.. Am 20.07.2023 verkündete das Amtsgericht Hamburg dem Beschwerdeführer den Sicherungshaftbefehl und hörte ihn zugleich zur Frage eines möglichen „Widerrufs der Vorbewährung“ an. Mit Beschluss vom selben Tage hielt das Gericht den Sicherungshaftbefehl aufrecht und teilte mit, dass eine Entscheidung schriftlich ergehen werde. Mit Beschluss vom 25.07.2023 lehnte das Amtsgericht Hamburg die Aussetzung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 31.03.2023 ab und ordnete die Vollstreckung der Jugendstrafe an. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Verurteilte die Jugendgerichtliche Unterbringung am 27.06.2023 unerlaubt verlassen habe und seither auch nicht wieder zurückgekehrt sei. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 28.07.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tage legte dieser sofortige Beschwerde gegen den Beschluss für den Verurteilten ein, die er unter dem 16.08.2023 auch begründete. Die Staatsanwaltschaft wurde im Beschwerdeverfahren bislang nicht angehört. II. Die gemäß § 59 Abs. 1 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sowie die zugleich erfolgte Anordnung ihrer Vollstreckung ist derzeit nicht möglich, da jedenfalls die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 21 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat wegen der Eilbedürftigkeit von einer vorherigen Anhörung der Staatsanwaltschaft abgesehen, §§ 309 Abs. 1, 33a StPO. 1. Das für die Entscheidung zuständige Gericht hat das gesamte Verhalten des Verurteilten, welches er vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung bis zum Zeitpunkt über die vorbehaltene Entscheidung erbracht hat, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dahingehend formulierte der Gesetzgeber auch die Belehrungspflicht des § 61 Abs. 3 S. 4 JGG, die auf das gesamte Verhalten des Verurteilten in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung – und beispielsweise auch nicht bloß bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorbewährungszeit – abstellt. Gegenstand der vorbehaltenen Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG ist folglich das vom Verurteilten erbrachte Verhalten in Bezug auf die bereits im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung. Nur wenn sich diese Ansätze im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – also nach Ablauf der Aufschubzeit oder auch noch im Beschwerdeverfahren – bestätigen, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände geboten; andernfalls führt allein die gegenteilige Feststellung zur Versagung der Strafaussetzung (HansOLG, Beschluss vom 09.09.2014 – 1 Ws 92/13, Rn. 8 juris). Das Amtsgericht hat in dem Urteil vom 31.03.2023 ausgeführt, dass der Verurteilte in der Untersuchungshaft eine gewisse Stabilisierung erfahren habe, welche in der Vorbewährungszeit durch erzieherische Einwirkung nun verfestigt werden solle, was auch zu erwarten sei. Soweit das Amtsgericht die Anordnung der Vollstreckung nunmehr auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer abermals (wie schon im Hauptverfahren) die Einrichtung unerlaubt verließ und nicht zurückkehrte, er insoweit ein inkonsequentes Verhalten zeige, die Erwartung sich daher nicht erfüllt habe, ist dies rechtlich so nicht möglich, da sich schon die Weisung an sich als rechtswidrig erweist und daher unwirksam ist. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen die Weisung verstoßen, in der Jugendgerichtlichen Unterbringung Wohnung zu nehmen (und dort dann auch für die Dauer der Vorbewährungszeit wohnen zu bleiben) sowie sich an die dortigen Anweisungen und Regeln zu halten. Die erteilten Weisungen in Bezug auf die Jugendgerichtliche Unterbringung („die Weisung“) sind aber wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage im JGG unzulässig, weswegen auf einen Verstoß eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung beziehungsweise eine negative Legalprognose nicht gestützt werden kann. Zwar kann das Gericht dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Abs. 1 JGG maßgeblichen – regelmäßig sechsmonatigen – Frist Weisungen und Auflagen erteilen. § 61b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz JGG bestimmt jedoch, dass insoweit die §§ 10, 15 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 JGG entsprechend gelten. Die hiesige Weisung, die – der Sache nach – einer nach § 12 Nr. 2 JGG angeordneten Erziehungsmaßregel, Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, ist hiervon aber nicht erfasst. a) Auf § 12 Nr. 2 JGG lässt sich diese Weisung schon deswegen nicht stützen, weil nach § 8 JGG neben der Jugendstrafe – wobei auch die zur (Vor-)Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe vom Regelungsbereich umfasst ist (Putzke, in: BeckOK-JGG, 29. Ed. Stand 1.2.2023, § 8 Rn. 5 f.) – explizit „nur“ Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden dürfen, woraus folgt, dass Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG neben ihr gerade nicht angeordnet werden darf (Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 8 Rn. 9; Putzke, in: BeckOK-JGG, 22. Ed. 1.8.2021, § 8 Rn. 11). b) Aber auch auf § 61b Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG lässt sich die Weisung nicht stützen. Danach kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen. Die Nichtanwendbarkeit des § 12 Nr. 2 JGG darf aber nicht durch eine Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG unterlaufen werden, weswegen eine auf diese Norm gestützte Weisung, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, unzulässig ist (Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel JGG, 24. Aufl. 2023, § 10 Rn. 14; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 10 Rn. 28, vgl. auch BGH, Urteil vom 17.05.1988 – 5 StR 153/88 für § 27 JGG und OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 – 3 Ws 413/15 für § 61b Abs. 1 S. 1 JGG). Dem steht auch das gesetzlichen Leitbild, wonach die zu vollziehende Jugendstrafe unter den möglichen Folgen der Jugendstraftat das letzte Mittel darstellen soll (vgl. BT-Drs. 11/7421; BeckOK JGG/Nehring, 22. Ed. 1.8.2021, JGG § 21 Rn. 4), nicht entscheidend entgegen. Denn diese Prämisse kann nur im relativen Verhältnis derjenigen Mittel zueinander Geltung beanspruchen, die der Gesetzgeber überhaupt als rechtlich zulässige Mittel anstelle der zu vollziehenden Jugendstrafe den Gerichten zur Verfügung gestellt hat. Hierunter fällt eine (Vor-)Bewährungsaussetzung in Kombination mit einer Weisung nach § 12 Nr. 2 JGG aber gerade nicht. Bei der Weisung handelt es sich der Sache nach um eine Weisung im Sinne des § 12 Nr. 2 JGG. Bei der Jugendgerichtlichen Unterbringung handelt es sich um eine intensive Betreuungsform mit einer Betreuung über Tag und Nacht für Jugendliche mit erheblichen dissozialen Auffälligkeiten zur Abwendung oder Verkürzung von Untersuchungshaft. Die Betreuung erfolgt durch intensive einzel- und gruppenpädagogische Maßnahmen bei einer engen Tagesstruktur und einem verbindlichen Regelwerk. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Wohnsitznahme in dieser intensiv-sozialpädagogisch ausgerichteten betreuten Wohneinrichtung und die Verpflichtung zur Befolgung der Anweisungen der dortigen Betreuer sowie der dortigen Hausregeln ist der Sache nach vergleichbar dem gesetzlichen Leitbild einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII (vgl. Bohnert, in BeckOGK, Stand: 01.05.2023, § 34 Rn. 35 SGB VIII). Die Unterstellung des Beschwerdeführers in die Jugendgerichtliche Unterbringung widerspricht aber auch dem eigentlichen Zweck der Vorbewährung. Der Jugendliche soll in der Vorbewährungszeit doch zeigen, dass er die bereits im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung in der Vorbewährungszeit positiv so verstärken kann, dass letztlich die Jugendstrafe aufgrund einer dann zu treffenden positiven Legalprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Jugendliche soll sich folglich in Freiheit „vorbewähren“. Ist er aber – wie hier – in einer quasi geschlossenen Einrichtung jugendgerichtlich untergebracht, kann er sich der Sache nach überhaupt nicht „in Freiheit“ bewähren, sondern erfährt er vielmehr bereits jedenfalls freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Jugendgerichtlichen Unterbringung nicht um eine geschlossene Einrichtung handelt. Tatsächlich war es dem Beschwerdeführer dort aber (wie üblicherweise) jedenfalls verwehrt, die Einrichtung „frei“, nämlich ohne Erlaubnis und ohne erzieherische Begleitung zu verlassen. Ausweislich des Schreibens der Einrichtung vom 23.05.2023 durfte er aufgrund eines Regelverstoßes im Mai „nicht wie geplant an diesem Tag seinen ersten begleiteten Freizeitausgang nehmen“. Wenn der Proband aber fürchten muss, dass schon aufgrund eines unerlaubten Weggangs, die Jugendstrafe vollstreckt werden wird, macht es der Sache nach wenig Unterschied, ob es sich um eine tatsächlich abgeschlossene Einrichtung handelt, oder ob nur ein faktisches Hemmnis besteht. Die Weisung kann auch nicht lediglich als Weisung an den Beschwerdeführer, in der Einrichtung „lediglich“ seinen Wohnsitz zu nehmen, verstanden werden, was – für sich allein – § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JGG jedenfalls dem Grunde nach zulässt. Ob eine solche Weisung im konkreten Fall der Jugendgerichtliche Unterbringung rechtlich zulässig wäre, dürfte davon abhängen, ob diese Einrichtung auch Wohnplätze unterhalb der Schwelle einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII zur Verfügung stellt. Die Kammer übersieht auch nicht, dass die Gewährung einer Vorbewährung nach § 61 JGG oder eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG bei diesem Normverständnis in einigen Fällen wegen fehlender effektiver Mittel der erzieherischen Einwirkung in der (Vor-)Bewährungszeit nicht mehr in Betracht kommen dürfte und stattdessen sogleich der Vollzug der Jugendstrafe anzuordnen ist. Die eindeutige Gesetzeslage lässt eine andere Auslegung aber nicht zu. 2. Die Kammer hat vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG von Amts wegen zugleich den Sicherungshaftbefehl aufgehoben, § 309 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Vollstreckung ist nach der Aktenlage derzeit nicht möglich, damit liegen auch die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft nicht vor, § 453c StPO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO. 4. Nur der guten Ordnung halber weist die Kammer darauf hin, dass es dem Amtsgericht unbenommen ist, die vorbehaltene Entscheidung nach Ablauf der Vorbewährungszeit auf andere, ggf. noch eintretende Umstände zu stützen.