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Urteil

627 KLs 3/19 jug

LG Hamburg 27. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1206.627KLS3.19JUG.00
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Leitsätze
1. Eine Bande i.S.d. Betäubungsmittelstrafrechts liegt vor, wenn sich die Angeklagten nach der ersten Betäubungsmittellieferung zusammengeschlossen haben, um zukünftig gemeinsam und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige und im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen.(Rn.186) 2. Tatmehrheit liegt bei einem wiederholten Betäubungsmittelerwerb vor, wenn die vorherigen Betäubungsmittellieferungen vor der nächsten Tat jeweils vollständig abverkauft waren.(Rn.188) 3. Das zur Verfügung stellen der eigenen Wohnung als Betäubungsmitteldepot und Arbeitsort für die Verkaufsvorbereitungen der übrigen Bandenmitglieder ist auch dann nur eine Tat im Rechtssinn, wenn die Haupttäter mehrere rechtlich selbständige Handlungen begehen.(Rn.193) 4. Wird bei einem Angeklagten eine Summe von gut 5.000 Euro beschlagnahmt, die er bei sich trägt, kann diese eingezogen werden. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte das Geld durch sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt hat, wenn legale Einnahmequellen nicht bekannt sind und der Bargeldbetrag in so genannter szenetypischer Stückelung vorliegt.(Rn.280)
Tenor
1. Die Angeklagte G. ist der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und neun (9) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte F. S. ist des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Angeklagte S1 ist des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren verurteilt. 4. Die Angeklagte B. ist der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 5. Hinsichtlich des Angeklagten F. S. wird die Einziehung des am 08.11.2018 beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von EUR 460,- angeordnet (Barcode Nr.... und... ). 6. Hinsichtlich des Angeklagten S1 wird die Einziehung des am 08.11.2018 beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von EUR 5.385,- angeordnet (Barcode Nr.... und... ). Zudem wird hinsichtlich des Angeklagten S1 die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 254.115,- angeordnet, für welchen der Angeklagte S1 als Gesamtschuldner haftet. 7. Die Angeklagten G., S1 und B. tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Angeklagten F. S. wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten G. und B.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 28 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB Bezüglich des Angeklagten F. S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 21 Abs. 2, 105 JGG Bezüglich des Angeklagten S1: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bande i.S.d. Betäubungsmittelstrafrechts liegt vor, wenn sich die Angeklagten nach der ersten Betäubungsmittellieferung zusammengeschlossen haben, um zukünftig gemeinsam und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige und im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen.(Rn.186) 2. Tatmehrheit liegt bei einem wiederholten Betäubungsmittelerwerb vor, wenn die vorherigen Betäubungsmittellieferungen vor der nächsten Tat jeweils vollständig abverkauft waren.(Rn.188) 3. Das zur Verfügung stellen der eigenen Wohnung als Betäubungsmitteldepot und Arbeitsort für die Verkaufsvorbereitungen der übrigen Bandenmitglieder ist auch dann nur eine Tat im Rechtssinn, wenn die Haupttäter mehrere rechtlich selbständige Handlungen begehen.(Rn.193) 4. Wird bei einem Angeklagten eine Summe von gut 5.000 Euro beschlagnahmt, die er bei sich trägt, kann diese eingezogen werden. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte das Geld durch sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt hat, wenn legale Einnahmequellen nicht bekannt sind und der Bargeldbetrag in so genannter szenetypischer Stückelung vorliegt.(Rn.280) 1. Die Angeklagte G. ist der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und neun (9) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte F. S. ist des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Angeklagte S1 ist des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren verurteilt. 4. Die Angeklagte B. ist der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 5. Hinsichtlich des Angeklagten F. S. wird die Einziehung des am 08.11.2018 beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von EUR 460,- angeordnet (Barcode Nr.... und... ). 6. Hinsichtlich des Angeklagten S1 wird die Einziehung des am 08.11.2018 beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von EUR 5.385,- angeordnet (Barcode Nr.... und... ). Zudem wird hinsichtlich des Angeklagten S1 die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 254.115,- angeordnet, für welchen der Angeklagte S1 als Gesamtschuldner haftet. 7. Die Angeklagten G., S1 und B. tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Angeklagten F. S. wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten G. und B.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 28 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB Bezüglich des Angeklagten F. S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 21 Abs. 2, 105 JGG Bezüglich des Angeklagten S1: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB (hinsichtlich der Angeklagten B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Dem Urteil liegt hinsichtlich der Angeklagten G., F. S. und S1 eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. I. Das Verfahren wurde ursprünglich gegen sechs Angeklagte geführt, nämlich gegen die hier Verurteilten sowie gegen die mittlerweile gesondert Verfolgten C. S. und D. S2. Nachdem es im Laufe der am 25. Juni 2019 begonnenen Hauptverhandlung zu einer Verständigung mit den Angeklagten G., F. S. und S1 gemäß § 257c StPO kam, hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich dieser Angeklagten sowie auch hinsichtlich der Angeklagten B., die sich bereits in einem Haftprüfungstermin vor Beginn der Hauptverhandlung sowie erneut zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte, in dem Hauptverhandlungstermin am 21.11.2019 abgetrennt, da das Verfahren hinsichtlich dieser Angeklagten entscheidungsreif war, und mit Urteil am 06.12.2019 abgeschlossen. Das Verfahren gegen die ehemals Mitangeklagten und nun gesondert Verfolgten C. S. und D. S2 läuft bei der Kammer fort. II. Feststellungen zur Person Zur Person hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten G., F. S., S1 und B. jeweils folgende Feststellungen getroffen: 1. Y. G. Die Angeklagte G. wurde... .1976 in H. geboren. Mit ihren Geschwistern – sie hat einen älteren Bruder sowie eine ältere und eine jüngere Schwester – ist sie bei ihren Eltern in H.- O. aufgewachsen. Ihre Eltern sind Rentner, arbeiten jedoch noch als geringfügig Beschäftigte für einen Sicherheitsdienst. Die Angeklagte G. besuchte regulär die Grundschule A. B. und anschließend die G.- S.-Stadtteilschule in H.- O.. Hier erwarb sie, nachdem sie die zehnte Klasse einmal wiederholt hatte, ihren Hauptschulabschluss. Ab dem Jahr 1992 besuchte sie eine Kinderpflegeschule. Im Jahr 1994 brach sie die Ausbildung zur Kinderpflegerin jedoch ab und wechselte auf eine Erzieherfachschule in H.- H1. Auch diese Ausbildung brach sie nach dem dritten Semester ab. Sodann übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, arbeitete unter anderem in einem Sonnenstudio, als Servicemitarbeiterin in einem Restaurant und als Animateurin auf M.. Zuletzt war sie für einen Sicherheitsdienst tätig und verdiente dort etwa EUR 1.200,- netto. Ergänzend dazu erhielt sie Arbeitslosengeld II. Die Angeklagte G. lebte zwischenzeitlich auch in S. auf der Insel M.. Im Jahr 2004 kam dort ihre einzige Tochter zur Welt. Zwei Jahre später trennte Sie sich von dem Vater ihrer Tochter. Im Jahr 2013 kam die Angeklagte G. gegen den Wunsch ihrer Tochter mit ihr zurück nach Deutschland, da sie als alleinerziehende Mutter auf M. überfordert war. Im Jahr 2017 kehrte die Tochter ohne ihre Mutter nach M. zurück und lebt seitdem bei ihrem Vater. Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 26.02.2019 befand sich die Angeklagte G. ab dem 27.02.2019 bis zum 22.10.2019 in Untersuchungshaft. Bis zu ihrer Inhaftierung lebte sie in einer Mietwohnung im I. ... in H.- O.. Nach ihrer Haftentlassung kehrte sie in die Wohnung ihrer Eltern zurück. Sie hat etwa EUR 6.000,- Mietschulden. Derzeit bezieht sie Arbeitslosengeld I und arbeitet zwei Mal pro Woche als Servicekraft in der Gastronomie. Sie interessiert sich für eine Umschulung im medizinischen oder kaufmännischen Bereich. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol und konsumiert keine illegalen Betäubungsmittel. Die Angeklagte G. ist bislang unbestraft. Die Feststellungen zu ihrer Person beruhen auf ihren glaubhaften Angaben sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug betreffend ihre Person vom 21.05.2019, der mit ihr erörtert und von ihr für inhaltlich zutreffend befunden wurde. 2. F. S. Der mittlerweile 20 Jahre alte Angeklagte F. S. wurde... .1999 in H. geboren. Zusammen mit seinem älteren Bruder – dem gesondert Verfolgten C. I. K. S. – ist er bei seiner Mutter in H.- O. in einer Mietwohnung im I. ... aufgewachsen. Dort hat er ein eigenes Zimmer. Seine Mutter arbeitet in einem Altenpflegeheim. Als er etwa sechs Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Nach der Trennung hatte der Angeklagte F. S. zunächst noch regelmäßig Kontakt und ein gutes Verhältnis zu seinem Vater. Im Laufe der Zeit nahm der Kontakt jedoch ab, da eine Alkoholerkrankung des Vaters die Beziehung belastete. Der Angeklagte F. S. besuchte ab dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2010 die Grundschule K. in H.- O.. Anschließend besuchte er das L.- M.- G.. Dieses verließ er jedoch bereits nach einem Jahr, da er im Unterricht nicht mitkam und aufgrund von Schlafstörungen im Unterricht häufig müde war. Er wechselte sodann auf die G.- S.-Stadtteilschule. Diese besuchte er bis zur achten Klasse und wechselte im Jahr 2014 auf die Stadtteilschule B. und besuchte dort die neunte Klasse. Im Jahre 2014 erlitt der Vater des Angeklagten einen Unfall, aufgrund dessen er stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. In dieser Zeit suchte der Angeklagte wieder verstärkt Kontakt zu seinem Vater, er besuchte ihn nahezu täglich. Aufgrund der langjährigen Alkoholkrankheit verschlechterte sich der Zustand des Vaters stark und er verstarb unerwartet im Dezember 2014. Nach dem Tod seines Vaters litt F. S. Anfang des Jahres 2015 an einer Depression. Er war in psychiatrischer Behandlung und bekam Medikamente. Auch erhielt er in Form einer ambulanten Betreuung Unterstützung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt H.. Zudem erhielt er eine Schulbefreiung von etwa einem Jahr, weshalb er im Jahr 2015 kaum am Unterricht teilnahm. Die Stadtteilschule B. verließ er sodann ohne einen Schulabschluss. Ab September 2016 besuchte der Angeklagte F. S. ein regionales Bildungs- und Beratungszentrum in H., an dem er im Jahr 2017 den Hauptschulabschluss erlangte. Für einen Ausbildungsplatz bewarb er sich danach jedoch nicht. Er war nie berufstätig und lebt bis heute von der finanziellen Unterstützung seiner Mutter, bei der er bis zu der Festnahme in dieser Sache auch wohnte. Zu ihr und zu seinem älteren Bruder hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Im Jahr 2016 trat der Angeklagte F. S. erstmals jugendrechtlich in Erscheinung. Am 22.09.2016 sah die Staatsanwaltschaft H. wegen des Vorwurfs der Entziehung elektrischer Energie am 21.03.2016 von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab (Az.:... ). Sodann stellte das Amtsgericht H.- B. am 19.10.2017 ein Verfahren wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, nach § 47 JGG ein (Az.:... ). Das Datum der letzten Tat war der 25.10.2016. Der Angeklagte hat infolge dieser Taten – es handelte sich um Fahrraddiebstähle – noch Schulden in Höhe von etwa EUR 4.000,-. Der Angeklagte F. S. konsumiert keine Drogen und trinkt keinen Alkohol. In seiner Freizeit treibt er Sport und trifft sich mit seinen Freunden. Kinder hat er nicht. Zukünftig möchte er eine Ausbildung im Bereich Altenpflege absolvieren. In dieser Sache erließ das Amtsgericht H. am 21.09.2018 Haftbefehl gegen den Angeklagten F. S.. Er wurde am 08.11.2018 festgenommen und befand sich seitdem bis zu der Aufhebung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 22.10.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H.. Dort hat er sich gut geführt. Ausweislich des Führungsberichts vom 26.04.2019 zeigte er sich ruhig und höflich und war in der Wohngruppe gut integriert. Er arbeitete ab dem 30.01.2019 in der Großküche. Die „Ausbildungswerkstätten A. L.“ („AWA“) haben ihm insoweit eine positive Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Er habe sich insgesamt als ehrlicher, geschickter und pünktlicher Mitarbeiter gezeigt. Weiter hat der Angeklagte seit dem 14.11.2018 Beratungsgespräche bei der Agentur „j.“ wahrgenommen, die straffällig gewordene junge Menschen bei der beruflichen Integration unterstützt. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten F. S. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 26.04.2019, der Teilnahmebescheinigung der „AWA“ vom 09.08.2019, der Teilnahmebestätigung der Agentur „j.“ vom 31.05.2019 sowie dem Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten F. S. vom 21.05.2019, welche jeweils verlesen, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm jeweils für inhaltlich zutreffend befunden wurden. 3. S. M. S1 Der Angeklagte S1 wurde... .1992 in H. geboren. Mit seinen zwei jüngeren Schwestern wuchs er zunächst bei seinen Eltern in H.- O. auf. Seine Eltern trennten sich, als er etwa vier bis fünf Jahre alt war. Trotz der Trennung haben seine Eltern jedoch noch Kontakt. Seine Mutter war nie berufstätig und bezieht öffentliche Leistungen. Sein Vater ist aufgrund eines Rückenleidens Frührentner. Der Angeklagte S1 besuchte für die erste bis zur zweiten Klasse die Grundschule B. und sodann von der dritten bis zur vierten Klasse die Grundschule B.. Sodann besuchte er bis zur achten Klasse die G.- S.-Stadtteilschule und wechselte anschließend auf die Stadtteilschule L.. Diese Schule verließ er jedoch bereits nach einem Jahr wieder. Er absolvierte ein Berufsvorbereitungsjahr, erwarb jedoch auch dabei keinen Schulabschluss. Im Jahr 2007 trat der Angeklagte S1 erstmals jugendrechtlich in Erscheinung: 1) Am 19.01.2007 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. 2) Am 30.08.2007 sah die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem Verfahren wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. 3) Am 09.01.2008 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten S1 wegen Hausfriedensbruchs in sieben Fällen, Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Woche Jugendarrest. 4) Am 18.06.2008 sah die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem Verfahren wegen Hausfriedensbruchs von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. 5) Am 19.07.2008 erkannte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten S1 des Diebstahls, der Unterschlagung und des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren sowie gefährlicher Körperverletzung für schuldig und erteilte ihm eine richterliche Weisung. 6) Am 01.10.2008 verhängte das Amtsgericht H.- B. gegen den Angeklagten S1 wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in der Form des Versuchs, Hausfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung, Unterschlagung sowie versuchtem Betrug einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG. Die Bewährungszeit dauerte bis zum 30.09.2009. 7) Am 22.09.2009 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten S1 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts-H.- B. vom 01.10.2008 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 8) Am 02.06.2010 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten S1 unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts-H.- B. vom 22.09.2009 und 01.10.2008 wegen vorsätzlichem unerlaubten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe wurde er gemäß § 68f StGB der Führungsaufsicht unterstellt, die am 13.06.2015 endete. Während der Vollstreckung der Jugendstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts B. vom 02.06.2010 erwarb der Angeklagte S1 in der Justizvollzugsanstalt H. seinen Hauptschulabschluss. Nach seiner Haftentlassung am 09.05.2012 begann er weder eine Ausbildung, noch nahm er sonst eine berufliche Tätigkeit auf. 9) Am 17.08.2011 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S1 wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 5,-. 10) Am 01.02.2017 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten S1 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 30,-. 11) Endlich verurteilte das Amtsgericht O. den Angeklagten S1 am 26.09.2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,-. Sämtliche der vorgenannten Urteile sind rechtskräftig. Der Angeklagte S1 hat keine leiblichen Kinder. Jedoch hat seine Verlobte, Y. G., eine kleine Tochter. Für den Angeklagten ist das Mädchen, das unter Diabetes leidet, wie seine eigene Tochter. Gemeinsam mit seiner Verlobten sorgt er für sie. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 21.09.2018 befand sich der Angeklagte S1 in dieser Sache seit dem 08.11.2018 bis zu seiner Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft mit Beschluss der Kammer vom 06.12.2019 in Untersuchungshaft. Aufgrund der angeordneten Tätertrennung zu den Mitangeklagten sowie auch zu mehreren Beschuldigten in anderen Verfahren war es der Untersuchungshaftanstalt H. nicht möglich, ihn während dieser Zeit auf eine reguläre Station zu verlegen, weshalb er durchgehend im sogenannten „Zugangshaus A“ untergebracht war. Ihm standen dort teilweise weniger Freizeitangebote zur Verfügung, als er auf einer regulären Station gehabt hätte. Auch führte der hohe Durchlauf an Untersuchungsgefangenen in dem Zugangshaus dazu, dass ihm der Aufbau von sozialen Kontakten nur erschwert möglich war. Hierunter litt der Angeklagte. Er erhielt gleichwohl jedenfalls Besuch von seiner Mutter und seiner Verlobten. Zu seinem Vater hielt er postalisch Kontakt. Bis wenige Monate vor seiner Inhaftierung im November 2018 wohnte der Angeklagte S1 noch bei seiner Mutter in der Straße I. in H.- O.. Anschließend zog er zu seiner Verlobten Y. G., bei der er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache wohnte. Sein Jugendzimmer in der Wohnung der Mutter hat er jedoch auch heute noch – er ist dort auch noch wohnhaft gemeldet. Zukünftig möchte der Angeklagte seine Verlobte heiraten, sich weiter um seine Ziehtochter kümmern und in dem Bereich Bühnenbau/Konzertlogistik arbeiten. Er hat insoweit einen Arbeitsvertrag als Bühnenhelfer bei dem Veranstaltungsdienstleister „A. GmbH“ unterschrieben. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten S1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie dem Schreiben der „A. GmbH“ vom 06.11.2019 und dem Bundeszentralregisterauszug betreffend seine Person vom 21.05.2019. Diese wurden jeweils verlesen, mit dem Angeklagten S1 erörtert und von ihm als inhaltlich zutreffend bezeichnet. 4. K. B. Die Angeklagte B. wurde... .1994 in K. in der U. geboren, wo sie zunächst auch aufwuchs und das erste Jahr der Grundschule besuchte. Sie hat eine ältere und eine jüngere Schwester. Ihre Mutter leitete eine Firma, die Schokolade verpackte und verkaufte. Ihr Vater war Polizist. Im Jahre 2002, als die Angeklagte etwa sieben Jahre alt war, siedelte die Familie nach Deutschland über und ließ sich zunächst in H.- O. nieder. Ab der zweiten bis zur vierten Klasse besuchte die Angeklagte B. die Grundschule K.. Die Deutsche Sprache lernte sie etwa binnen eines Jahres. Ihre Mutter arbeitet heute als Altenpflegerin. Ihr Vater ist Schlosser. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte die Angeklagte B. für ein Jahr auf das G. D.. Da die schulischen Anforderungen für sie dort jedoch zu hoch waren, wechselte sie im Jahr 2005/2006 auf die G.- S.-Stadtteilschule. Im Jahr 2010 erwarb sie ihren Realschulabschluss. Sodann absolvierte sie ein Ausbildungsvorbereitungsjahr in P. und begann anschließend verschiedene Ausbildungen, die sie jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach. Seit dem Jahr 2014 war sie als Aushilfe in Cafés und Restaurants tätig. Von 2017 bis einschließlich 2018 war sie vorwiegend in H. auch als Prosituierte tätig, für kurze Zeit arbeitete sie auch in der S. und in D.. Die Angeklagte hat mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft. Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 26.02.2019 befand sich die Angeklagte B. ab dem 28.02.2019 bis zum 29.03.2019 in Untersuchungshaft. Bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache lebte sie in einer Mietwohnung in H.- I.. Nach ihrer Haftentlassung kehrte sie in die Wohnung ihrer Eltern zurück, dort hat sie ein eigenes Zimmer. Sie hat keine Schulden. Ihre Eltern unterstützen sie auch finanziell. Eigene Kinder hat die Angeklagte nicht. Derzeit ist sie für eine Reinigungsfirma tätig, zukünftig möchte sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren. Die Angeklagte B. ist bisher unbestraft. Die Feststellungen zu ihrer Person beruhen auf ihren glaubhaften Angaben sowie dem Bundeszentralregisterauszug betreffend ihre Person vom 21.05.2019, welcher verlesen, mit der Angeklagten erörtert und von ihr als inhaltlich richtig bestätigt wurde. III. Feststellungen zur Sache 1. Fall 1 – Lieferung am 17.05.2018 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 17.05.2018 bestellte der Angeklagte S1 zusammen im bewussten, gewollten und arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem Mittäter, bei dem es sich wahrscheinlich um den ehemals Mitangeklagten und nun gesondert Verfolgten C. S. handelte (im folgenden auch „weiterer Mittäter“), bei einem unbekannt gebliebenen Lieferanten mindestens 5 Kilogramm Marihuana mit wenigstens durchschnittlicher Qualität. Der Lieferant verschickte daraufhin kurz vor dem 17.05.2018 unter Verwendung der falschen Personalie „J. M. C.“ aus der spanischen Stadt B. D. V. über den Paketdienstleister DPD ein Paket mit einem Bruttogewicht von 14,25 Kilogramm und der Paketnummer... an die gesondert Verurteilte B. S3, eine Bekannte des Angeklagten S1, unter ihrer Anschrift P. Straße... in... H.. Das Paket wurde am 17.05.2018 gegen 14:52 Uhr an die gesondert Verurteilte S3 unter ihrer Adresse zugestellt. Es enthielt zumindest die bestellten 5 Kilogramm Marihuana in mindestens durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 8 % Tetrahydrocannabinol (THC). Noch am selben Tage, gegen um 15:39 Uhr, trug der Angeklagte S1 zusammen mit dem vorgenannten weiteren Mittäter diese Betäubungsmittel in einem Umzugskarton in die Wohnung der Angeklagten G., die sich in einem Mehrfamilienhaus im I. ... in... H.- O. befand. Dort zerteilten und portionierten sie die Betäubungsmittel für den Verkauf. Die Angeklagte G. wusste und billigte dies. Auch die tatsächliche Betäubungsmittelmenge und den tatsächlichen Wirkstoffgehalt nahm sie jedenfalls billigend in Kauf. Eine Gegenleistung erhielt sie nicht. Anschließend veräußerten und übergaben der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter das für den Verkauf portionierte Marihuana vollständig an im Einzelnen unbekannt gebliebene Abnehmer. 2. Fälle 2 bis 8 – Bandentaten Nach der Betäubungsmittellieferung vom 17.05.2018 schlossen sich jedenfalls die Angeklagten S1, F. S. sowie der weitere Mittäter aus Fall 1, wahrscheinlich der ehemalige Mitangeklagte C. S., der ältere Bruder des Angeklagten F. S., zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04.06.2018 zusammen, um zukünftig gemeinsam und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige und im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, insbesondere Marihuana, zu begehen. Entsprechend der zwischen ihnen abgesprochenen Aufgabenverteilung vereinbarte sodann der Angeklagte S1 zusammen mit dem weiteren Mittäter unter anderem bei in S. ansässigen Lieferanten die Abnahme von Marihuana im Kilogrammbereich auf dem regulären Postweg. Die Angeklagten G. und B. traten in Kenntnis und Billigung sämtlicher Umstände nacheinander jeweils dieser Gruppierung bei, um sie bei der Begehung der Straftaten, nämlich dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, insbesondere mit Marihuana, durch Zurverfügungstellung ihrer Privatwohnungen als Lieferadresse und Lagerort für die erwarteten Betäubungsmittellieferungen zu unterstützen, nämlich die Angeklagte G. jedenfalls ab dem 07.06.2018 bis einschließlich zum 15.06.2018 und die Angeklagte B. jedenfalls ab dem 18.07.2018 bis einschließlich zum 12.10.2018. Die jeweiligen tatsächlichen Betäubungsmittelmengen und deren tatsächliche Wirkstoffgehalte nahmen die Angeklagte G. und die Angeklagte B. jeweils jedenfalls billigend in Kauf. Zumindest der Angeklagte S1 und der Mittäter zerteilten und portionierten nach Ankunft der jeweiligen Pakete in den Wohnungen zunächst der Angeklagten G. bzw. später der Angeklagten B. das bestellte Marihuana und veräußerten es anschließend auch zusammen mit dem Angeklagten F. S. zu einem Preis von wenigstens jedenfalls EUR 5,- pro Gramm gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im Bereich H.- O.. Mit den Abnehmern trafen sie sich dafür an im Einzelnen umschrieben bezeichneten Orten, die sie überwiegend zuvor telefonisch vereinbarten, wobei der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter den Großteil der Abnehmer bedienten, aber auch der Angeklagte F. S. in Kenntnis aller Umstände regelmäßig gegen eine im Einzelnen unbekannt gebliebene Beteiligung am Verkaufsgewinn das Marihuana gewinnbringend an verschiedene Abnehmer veräußerte und übergab. Die Angeklagten G. und B. erhielten von den übrigen Bandenmitgliedern keine Gegenleistungen dafür, dass sie ihre Wohnungen zur Verfügung stellten. Dementsprechend verfuhren die Angeklagten sowie der weitere Mittäter, wahrscheinlich der ehemalige Mitangeklagte C. S., von Juni 2018 bis Oktober 2018 in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung im Einzelnen wie folgt: a) Fall 2 – Lieferung am 07.06.2018 Spätestens am 04.06.2018 verabredeten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter, wahrscheinlich der ehemalige Mitangeklagte C. S., mit einem nicht identifizierten Lieferanten die Abnahme einer Menge von wenigstens 9,8 Kilogramm Marihuana mit wenigstens durchschnittlicher Qualität und einem Wirkstoffgehalt von 8 % THC, wobei sie dem Lieferanten die Anschrift der Angeklagten G. und die Scheinpersonalien „P.“ als Zielanschrift für das Paket nannten. Der Lieferant gab ein derart adressiertes Paket am 04.06.2018 unter Verwendung der hochwahrscheinlich falschen Personalien „A. C.“ und einem Bruttogewicht von 14,7 Kilogramm in der spanischen Stadt I. bei einem Paketdienstleister auf. Dieses Paket wurde am 07.06.2018 von dem Paketdienstleister DPD mit der Paketnummer... um 12:40 Uhr an der Anschrift der Angeklagten G. zugestellt und von ihr auch entgegengenommen. Es enthielt zumindest die bestellten 9,8 Kilogramm Marihuana in jedenfalls durchschnittlicher Qualität mit 8 % THC-Gehalt. Zwischen 13:13 Uhr und 13:14 Uhr betraten sodann der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter die Wohnung der Angeklagten G.. Gegen 13:30 Uhr entsorgte die Angeklagte G. die Verpackung des Pakets außerhalb ihrer Wohnung. Währenddessen zerteilten und portionierten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter das zuvor eingetroffene und nun in der Wohnung der Angeklagten G. gelagerte Marihuana für den Abverkauf. Anschließend zerteilten und portionierten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter das Marihuana für den Weiterverkauf und sie sowie der Angeklagte F. S. veräußerten es in der Folgezeit vollständig an verschiedene Abnehmer gewinnbringend weiter. b) Fall 3 – Lieferung am 15.06.2018 Spätestens am 12.06.2018 verabredeten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter, wahrscheinlich der ehemals Mitangeklagte C. S., mit dem nicht identifizierten spanischen Lieferanten die Abnahme einer weiteren Menge von jedenfalls 9,8 Kilogramm Marihuana mit wenigstens durchschnittlicher Qualität von 15 % THC-Gehalt, wobei sie ihm erneut die Anschrift der Angeklagten G. und die Scheinpersonalien „P.“ als Zielanschrift nannten. Der Lieferant gab noch am 12.06.2018 unter Verwendung der hochwahrscheinlich falschen Personalie „J. A. O.“ in der spanischen Stadt B. d. V. bei einem Paketdienstleister ein derart adressiertes Paket mit einem Bruttogewicht von 14,2 Kilogramm auf. Das Paket mit der Paketnummer 0. wurde am 15.06.2018 von dem Paketdienstleister DPD zwischen 12:46 Uhr und 12:48 Uhr an der Anschrift der Angeklagten G. in H.- O. zugestellt. Es enthielt zumindest die bestellten 9,8 Kilogramm Marihuana in mindestens durchschnittlicher Qualität von 15 % Wirkstoffgehalt THC. Ab 13:52 Uhr wurde das Marihuana in der Wohnung der Angeklagten G. durch den Angeklagten S1 und durch den weiteren Mittäter zerteilt und für den Abverkauf portioniert. Anschließend wurde es von ihnen, aber auch von dem Angeklagten F. S., an verschiedene Abnehmer gewinnbringend vollständig weiterveräußert. c) Fall 4 – Lieferung am 18.07.2018 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 18.07.2018 verabredeten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter, wahrscheinlich der frühere Mitangeklagte C. S., mit dem nicht identifizierten spanischen Lieferanten die Abnahme einer Menge von wenigstens 5,3 Kilogramm Marihuana mit zumindest durchschnittlicher Qualität von 8 % THC-Gehalt, wobei sie dieses Mal erstmals die Anschrift der Angeklagten K. B. –I. Weg... in... H. – als Zielanschrift für die Betäubungsmittellieferung nannten. Die Angeklagte B. hatte sich zuvor aus persönlicher Verbundenheit zu dem ehemaligen Mitangeklagten C. S., ihrem damaligen Freund, mit dem sie zusammen in H.- O. aufgewachsen war, dazu bereit erklärt, ihre Wohnung für den Empfang derartiger Betäubungsmittellieferungen sowie auch für die anschließende Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant gab dementsprechend ein an die Anschrift der Angeklagten B. adressiertes Paket mit einem Bruttogewicht von 6,8 Kilogramm unter Verwendung der hochwahrscheinlich falschen Personalie „S. L. G.“ bei einem Paketdienstleister in der spanischen Stadt R. auf. Das Paket mit der Paketnummer... wurde am 18.07.2018 von dem Paketdienstleister DPD vor 12:55 Uhr an die Anschrift der Angeklagten B. zugestellt. Es enthielt zumindest die bestellten 5,3 Kilogramm Marihuana in mindestens durchschnittlicher Qualität und einem Wirkstoffgehalt von 8 % THC. Ab 12:55 Uhr wurde das Marihuana in der Wohnung der Angeklagten B. durch den Mittäter für den Weiterverkauf zerteilt und portioniert. Anschließend wurden die Betäubungsmittel durch den Angeklagten S1 und den Mittäter, aber auch durch den Angeklagten F. S. an diverse Kunden gewinnbringend und vollumfänglich weiterverkauft. d) Fall 5 – Lieferung am 03.08.2018 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 03.08.2018 vereinbarten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter, wahrscheinlich der frühere Mitangeklagte C. S., mit ihrem nicht identifizierten in S. befindlichen Lieferanten die Abnahme einer weiteren Menge von wenigstens 5,3 Kilogramm Marihuana mit jedenfalls durchschnittlicher Qualität von 8 % Wirkstoffgehalt THC, wobei sie ihm wiederum die Wohnanschrift der Angeklagten B. als Empfangsadresse mitteilten. Der Lieferant gab sodann unter Verwendung der hochwahrscheinlich falschen Personalie „F. M.“ ein an diese Anschrift adressiertes Paket mit einem Bruttogewicht von 6,8 Kilogramm mit der Paketnummer... bei einem Paketdienstleister in S. auf. Dieses wurde von DPD am 03.08.2018 gegen 11:14 Uhr an die Anschrift der Angeklagten B. zugestellt. Das Paket enthielt zumindest die bestellten 5,3 Kilogramm Marihuana in mindestens durchschnittlicher Qualität von 8 % Wirkstoffgehalt THC. Ab 12:41 Uhr zerteilte und portionierte jedenfalls der weitere Mittäter das Marihuana in der Wohnung der Angeklagten B. für den Weiterverkauf. Im Anschluss veräußerten jedenfalls dieser und der Angeklagte F. S. das Marihuana gemäß der Bandenabrede an verschiedene Abnehmer gewinnbringend vollständig weiter e) Fall 6 – Lieferung am 07.09.2018 Spätestens am 04.09.2018 kamen der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter, wahrscheinlich der ehemals Mitangeklagte C. S., mit dem nicht identifizierten spanischen Lieferanten überein, diesem eine weitere Menge von wenigstens 7,2 Kilogramm Marihuana mit wenigstens einer durchschnittlichen Qualität von 12 % Wirkstoffgehalt THC abzunehmen. Sie nannten erneut die Adresse der Angeklagten B. –I. Weg... in... H. – als Zielanschrift für das Paket mit den Betäubungsmitteln. Der Lieferant gab ein derart adressiertes Paket mit einem Bruttogewicht von 9,25 Kilogramm und der Paketnummer... unter Verwendung der hochwahrscheinlich falschen Personalie „G. B.“ bei einem Paketdienstleister in der spanischen Stadt B. d. V. auf. Das Paket wurde am 07.09.2018 von dem Paketdienstleister DPD um 11:12 Uhr an die Anschrift der Angeklagten B. zugestellt. Dort nahm es der weitere Mittäter entgegen und unterzeichnete den Zustellnachweis mit dem Aliasnamen „M.“. Das Paket enthielt jedenfalls die bestellten 7,2 Kilogramm Marihuana in mindestens durchschnittlicher Qualität von 12 % Wirkstoffgehalt THC. Ab 13:55 Uhr zerteilten und portionierten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter das Marihuana in den Räumlichkeiten der Wohnung der Angeklagten B. zum Weiterverkauf. Anschließend veräußerten der Angeklagten S1 und der weitere Mittäter sowie der Angeklagte F. S. das Marihuana gewinnbringend und vollständig an unterschiedliche Käufer. f) Fall 7 – Lieferung am 29.09.2018 Spätestens am 26.09.2018 bestellten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter, wahrscheinlich der vorherige Mitangeklagte C. S., bei dem nicht identifizierten spanischen Lieferanten eine weitere Menge von wenigstens 5 Kilogramm Marihuana mit jedenfalls einer durchschnittlichen Qualität von 8 % Wirkstoffgehalt und gaben auch dieses Mal die Adresse der Angeklagten B. als Empfängeranschrift für die Lieferung an. Der Lieferant gab daraufhin am 26.09.2018 um 18:51 Uhr ein so adressiertes Paket mit Marihuana unter Verwendung der hochwahrscheinlich falschen Personalie „F. M., G. ... , S.“ in der spanischen Stadt B. del V. bei einem Paketdienstleister auf. Das Paket mit der Paketnummer... stellte DPD am 29.09.2018 um 12:13 Uhr unter der Anschrift der Angeklagten B. zu, wobei die Angeklagte B. das Paket dieses Mal persönlich entgegennahm und den Zustellnachweis mit ihrem eigenen Namen unterzeichnete. In dem Paket befanden sich zumindest die bestellten 5 Kilogramm Marihuana in mindestens durchschnittlicher Qualität von 8 % Wirkstoffgehalt THC. Ab etwa 18:51 Uhr zerteilten und portionierten der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter in den Räumen der Wohnung der Angeklagten B. das Marihuana für den Weiterverkauf. In der Folgezeit veräußerten die Beiden sowie der Angeklagte F. S. es an mehrere Abnehmer gewinnbringend und vollständig weiter. Dabei übergab auch die Angeklagte B. an dem Abend des 29.09.2018 auf Anweisung des Mittäters vor dem Mehrfamilienhaus, in dem sich ihrer Wohnung befand, einem unbekannt gebliebenen Abnehmer aus dieser Lieferung eine Plastiktüte mit einer unbekannten Menge Marihuana aus der vorherigen Lieferung. Eine Gegenleistung erhielt sie auch dafür nicht. g) Fall 8 – Lieferung am 12.10.2018 Am 12.10.2018 erwarb der Angeklagte S1 von einem nicht identifizierten Lieferanten eine Menge von 4,5 Kilogramm Marihuana mit wenigstens einer durchschnittlichen Qualität von 8 % Wirkstoffgehalt THC, welches der unbekannte Lieferant ihm aufgeteilt und abgepackt in sechs einzelne Pakete zu je 750 Gramm übergab. Der Angeklagte S1 verbrachte diese sechs Pakete mit Marihuana sodann gegen 14:34 Uhr in die Wohnung der Angeklagten B., die damit einverstanden war, wo gegen 14:53 Uhr auch der weitere Mittäter, wahrscheinlich der frühere Mitangeklagte C. S., erschien. Der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter zerteilten sodann gemeinsam die erworbenen Betäubungsmittel für den Weiterverkauf. Im Anschluss verkauften der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter sowie der Angeklagte F. S. das Marihuana an verschiedene Abnehmer gewinnbringend und vollständig weiter. 3. Fall 9 – nur betreffend den Angeklagten F. S. Der Angeklagte F. S. erhielt am 23.10.2018 von dem Angeklagten S1 eine weitere Menge von wenigstens 250 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 8 % THC zur Weiterveräußerung übergeben. Der Angeklagte F. S. veräußerte und übergab diese Betäubungsmittel gewinnbringend in nicht näher bekannten Teilmengen bis spätestens zum 26.10.2018 vollständig zu einem Grammpreis von EUR 5,80 an verschiedene, im Einzelnen nicht ermittelte Abnehmer. 4. Fall 10 – nur betreffend den Angeklagten F. S. Der Angeklagte F. S. lagerte am 08.11.2018 in seinem Zimmer in der Wohnung im I. ... an diversen Orten, nämlich unter anderem in Regalen, einem Stahlschränkchen, unter dem Bett und in einer Sporttasche insgesamt 605,33 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 98,69 Gramm THC sowie eine Menge von 20,54 Gramm Kokaingemenge mit einem Wirkstoffanteil von 8,87 Gramm Cocainhydrochlorid nebst zwei Feinwaagen. Die Betäubungsmittel waren von ihm für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen. Das Marihuana und das Kokain wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung am 08.11.2018 aufgefunden und von den Beamten sichergestellt. 5. Fall 11 – nur betreffend die Angeklagte B. Der gesondert Verfolgte Mittäter, bei dem es sich wahrscheinlich um den vormals Mitangeklagten C. S. handelt, lagerte in der von ihm als Betäubungsmitteldepot genutzten Wohnung der Angeklagten B. im I. Weg... jedenfalls am 08.11.2018 mit deren Kenntnis und Billigung Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf und zwar eine Menge von insgesamt 200,16 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von insgesamt 1... ,44 Gramm Cocainhydrochlorid in einem Fach des Wohnzimmerschranks sowie eine Menge von insgesamt 337,75 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 37,30 Gramm THC in einer Sporttasche, ebenfalls in dem Wohnzimmer. Eine Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Die gelagerten Betäubungsmittel wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten B. am 08.11.2018 aufgefunden und sichergestellt. 6. Fehlende Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln Weder die Angeklagten, noch der mittlerweile gesondert verfolgte Mittäter verfügten zu den oben genannten Zeiten über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne des § 3 BtMG, was sie auch jeweils wussten. IV. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Falles 1 beruhen zunächst auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten S1 und G.. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 beruhen die Feststellungen zunächst auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten S1, F. S. und G.. Die Feststellungen zu den Fällen 4 bis 8 basieren zunächst auf den glaubhaften, sich gegenseitig stützenden und ergänzenden Geständnissen der Angeklagten S1, F. S. und B.. Die Feststellungen in den Fällen 9 und 10 fußen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten F. S.. Die Feststellungen in dem Fall 11 stützt die Kammer zunächst auf das glaubhafte Geständnis der Angeklagten B.. Die Geständnisse der Angeklagten werden jeweils durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Soweit die Kammer zudem ergänzende oder abweichende Feststellungen getroffen hat, stützt sie diese auf die weiteren eingeführten Beweismittel. Dazu im Einzelnen: 1. Geständnisse der Angeklagten a) Angeklagter S1 Der Angeklagte S1 hat im Rahmen der Verständigung ein pauschales Geständnis abgelegt, mit welchem er seine Tatbeteiligung im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den Fällen 1 bis 8 umfassend einräumte. Dabei hat er erklärt, den weiteren Mittäter in den Fällen 1 bis 8 ausdrücklich nicht benennen zu wollen. Auch hat er angegeben, der ehemals Mitangeklagte D. S2 sei nicht Teil der Gruppierung gewesen und habe keine Betäubungsmittel für ihn oder seine Mittäter verkauft. Nachfragen zu dem Geständnis hat der Angeklagte S1 nicht beantwortet. b) Angeklagter F. S. Der Angeklagte F. S. hat mit einem pauschalen Geständnis im Rahmen der Verständigung seine Tatbeteiligung hinsichtlich der Fälle 2 bis 10 in dem Umfang der getroffenen Feststellungen umfassend eingeräumt, dabei den weiteren Mittäter in den Fällen 2 bis 8 jedoch ausdrücklich nicht namentlich benennen wollen. Er hat ebenfalls wie der Angeklagte S1 ergänzt, der ehemals Mitangeklagte D. S2 sei nicht Teil der Gruppierung gewesen. Nachfragen zur Sache hat auch der Angeklagte F. S. nicht beantwortet. c) Angeklagte G. Auch die Angeklagte G. hat im Rahmen der Verständigung ein pauschales Geständnis abgelegt, mit dem sie ihre Tatbeteiligung im Sinne der hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 getroffenen Feststellungen umfassend eingeräumt hat, den weiteren Mittäter in diesen Fällen jedoch ausdrücklich nicht benennen wollte. Die Angeklagte G. hat keine Nachfragen zu dem Geständnis beantwortet. d) Angeklagte B. Die Angeklagte B., die sich bereits bei ihrem Haftprüfungstermin am 29.03.2019 umfassend und detailliert geständig eingelassen und dabei auch Angaben über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht hat, hat dieses Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt. So hat in der Hauptverhandlung zunächst ihre Verteidigerin das Protokoll der Haftprüfung vom 29.03.2019 als Erklärung der Angeklagten zur Sache verlesen und die Angeklagte B. hat die darin von ihr gemachten Angaben zur Sache ausdrücklich als inhaltlich zutreffend bestätigt. Auf anschließenden Vorhalt ihrer einzelnen Angaben aus dem Protokoll des Haftprüfungstermins durch das Gericht hat sie diese erneut jeweils bestätigt. Zudem hat sie im Laufe der Hauptverhandlung weitere Angaben zur Sache gemacht und auch Nachfragen der Kammer, wie beispielsweise zu einzelnen Beweismitteln, beantwortet, womit sie ihr Geständnis ergänzt und präzisiert hat. Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger hat sie nicht beantwortet. Die Angeklagte B. hat sich danach im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass sie die Nutzung ihrer Wohnung als Bunkerwohnung sowie die Ankunft und Annahme der Pakete aufgrund ihrer damaligen persönlichen Liebesbeziehung zu dem ehemaligen Mitangeklagten C. S. geduldet habe. Über diesen habe sie auch die Angeklagten S1 und F. S. kennen gelernt. Der Angeklagte S1, den sie nur unter „M.“ gekannt habe, sei ein sehr enger Freund des ehemaligen Mitangeklagten C. S.. Der F. S. sei dessen jüngerer Bruder. Sie sei zum 01.07.2018 von ihren Eltern in W. in ihre eigene Wohnung im I. Weg... in H. gezogen. Dem ehemals Mitangeklagte C. S. habe dies gefallen, da in O. gerade eine Wohnung „hochgegangen“ sei. Er habe ihr gesagt, dass in den nächsten Tagen unter ihrer Anschrift ein Paket ankommen würde. Sie sei davon ausgegangen, dass Marihuana in dem Paket sein würde, da sie gewusst habe, dass der ehemalige Mitangeklagte C. S. schon seit längerem Marihuana verkauft habe. Am 18.07.2018, in dem Fall 11, habe sie den Empfang des ersten Pakets bestätigt und den ehemaligen Mitangeklagten C. S. darüber informiert. Dieser sei etwa eine halbe Stunde später zu ihr gekommen. Er habe einen Trolley dabeigehabt. Darin seien eine Waage sowie ein höherer Behälter und auch ein kleinerer Tresor gewesen. Der Tresor sei nur mit einem Schlüssel zu öffnen gewesen, diesen habe der frühere Mitangeklagte C. S. gehabt. Sie habe keinen Schlüssel gehabt. Zu dem Tresor habe er ihr gesagt, dass dieser nun bei ihr in der Abstellkammer stehen würde und sie nicht an den Tresor gehen dürfe. Sie habe keinen Zugang zu dem Inhalt des Tresors gehabt, jedoch bei mehrfacher Gelegenheit, wenn der C. S. diesen in ihrer Gegenwart geöffnet habe, gesehen, dass darin Betäubungsmittel gelagert worden seien, deren Geruch sie auch wahrgenommen habe. Der ehemalige Mitangeklagte C. S. habe das eingetroffene Paket dann aufgemacht und sie habe das Marihuana darin sehen können. Es seien einzelne Pakete gewesen, die in einer schwarzen Tüte verpackt gewesen seien. Es habe nicht direkt nach Marihuana gerochen, eher nach etwas anderem, wie „Rattengift“. Bei den weiteren Paketen habe sie dann gewusst, dass diese Marihuana enthalten. Der ehemalige Mitangeklagte habe ihr auch die Ankunft der weiteren Pakete jeweils angekündigt und ihr die Paketnummern genannt. Er sei ihr Ansprechpartner gewesen und habe ihr Anweisungen erteilt. Die Betäubungsmittel aus den Paketen seien in ihrer Wohnung abgewogen und abverpackt worden. Dafür sei der ehemalige Mitangeklagte C. S. häufig mit dem Angeklagten S1 zu ihr gekommen und die beiden hätten die Pakete dann geöffnet und gemeinsam die Betäubungsmittel abgepackt. Die Betäubungsmittel seien mit der Waage abgewogen worden, die der ehemalige Mitangeklagte anlässlich der ersten Lieferung mitgebracht habe. Er und der Angeklagte S1 hätten zudem das genutzte Verpackungsmaterial mitgebracht und fortan auch immer wieder aufgefüllt. Das Marihuana sei zumeist in Portionen zu 12,5 Gramm abgepackt worden, die dann von dem ehemaligen Mitangeklagten C. S. und dem Angeklagten S1 für etwa EUR 80,- oder EUR 100,- verkauft worden seien. Der ehemalige Mitangeklagte C. S. habe einen Schlüssel für ihre Wohnung gehabt und bei der Lieferung an dem 07.09.2018, in dem Fall 6, das Paket auch selbst entgegengenommen. Der Angeklagte S1 habe manchmal auch den Schlüssel von dem ehemaligen Mitangeklagten C. S. genommen. Wenn sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten häufig Marihuanareste auf dem Boden gelegen, die sie weggefegt habe. Etwa einmal im Monat habe sie von diesen Resten auch selbst etwas konsumiert. Große Knollen habe sie aber dem Angeklagten S1 gegeben, der Marihuana konsumiert habe. Das Marihuana sei sehr stark gewesen. Sie habe aber nur selten konsumiert und daher lediglich begrenzte Erfahrung mit der Qualität von Marihuana. Bei dem Portionieren und Verpacken des Marihuanas habe sie nicht geholfen. Sie habe lediglich die leeren Tüten im Müll entsorgt, was sehr selten auch der Angeklagte S1 und der Mittäter selbst getan hätten. Zweimal habe sie die Paketkartons weggeworfen. Der Angeklagte S1 sei auch einmal mit dem Angeklagten F. S., dem Bruder des ehemaligen Mitangeklagten C. S. bei ihr gewesen, um Marihuana abzuholen. Einmal habe auch sie selbst auf Anweisung des Mittäters Betäubungsmittel vor ihrer Wohnung an eine ihr unbekannte männliche Person in einem weißen „Jeep“ übergeben. Das Marihuana hätten jedenfalls der Angeklagte S1 und der ehemalige Mitangeklagte C. S. an ihr unbekannte Personen verkauft. Der ehemalige Angeklagte C. S. habe auch mit Kokain gehandelt. Der ehemalige Mitangeklagte C. S. habe sich damals einen Pkw Smart mit dem Angeklagten S1 geteilt. Die Beiden seien jedoch auch mit ihrem weißen Pkw Mercedes gefahren. Sie habe bei C. S. und S1 bündelweise Geld im Auto gesehen, nämlich „Zehner, Zwanziger, Fünfziger und Hunderter“. Die Beiden seien sehr viel unterwegs gewesen. Sie habe keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung ihrer Wohnung erhalten. Sie habe den ehemaligen Mitangeklagten, den sie seit der Schulzeit kenne, geliebt und ihre Wohnung vor allem deswegen zur Verfügung gestellt. Sie habe nicht gewusst, dass er sie letztlich nur benutzt und mit einer anderen Frau betrogen habe. 2. Beweiswürdigung Die im Rahmen der Verständigung abgegebenen pauschalen Geständnisse des Angeklagten S1 zu den Taten in dem Fall 1 und den Fällen 2 bis 8, des Angeklagten F. S. zu den Taten der Fälle 2 bis 8 sowie 9 und 10 und der Angeklagten G. hinsichtlich ihrer Tatbeteiligung in den Fällen 1 bis 3 sind jeweils glaubhaft. Zwar haben die drei vorgenannten Angeklagten keine weiteren Fragen zur Sache beantwortet. Die Geständnisse finden jedoch jeweils ihre Bestätigung durch die Ergebnisse der übrigen Beweisaufnahme. Auch das umfassende Geständnis der Angeklagten B. hinsichtlich ihrer Beteiligung in den Fällen 4 bis 8 und 11 ist glaubhaft und wird bestätigt durch die weitere Beweisaufnahme. Darüber hinaus basieren die Feststellungen der Kammer auf den zahlreichen weiteren eingeführten Beweismitteln, insbesondere den in der Hauptverhandlung abgespielten akustischen Aufzeichnungen aus der Telekommunikations- und Kfz-Innenraumüberwachung, den im Wege des umfangreichen Selbstleseverfahrens sowie der Verlesung eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Im Einzelnen: Die Geständnisse des Angeklagten S1 hinsichtlich des Falles 1 sowie der Fälle 2 bis 8 und 9, des Angeklagten F. S. zu den Fällen 2 bis 8 und 9, der Angeklagten G. zu dem Fall 1 und zu den Fällen 2 und 3 sowie der Angeklagten B. zu den Fällen 4 bis 8 werden zunächst insbesondere durch die gewonnenen Erkenntnisse aus den durch lautes Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnungen aus der Telekommunikations- und Fahrzeuginnenraumüberwachung gestützt. Im Ermittlungsverfahren wurden sowohl die von den Angeklagten genutzten diversen Rufnummern, als auch die von dem Angeklagten S1 und dem ehemaligen Mitangeklagten C. S. genutzten Fahrzeuge Smart Fortwo mit dem amtlichen Kennzeichen... und Mercedes-Benz E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... überwacht. Auf den zahlreichen Audioaufzeichnungen ist nach gesamtschauender Bewertung der Kammer insbesondere zu hören, wie die Angeklagten S1 und F. S. sowie auch der weitere Mittäter, wahrscheinlich C. S., anrufende, potentielle oder ihnen aus vorherigen Abverkäufen bereits bekannte Abnehmer vertrösteten und, nach jeweils erfolgter Betäubungsmittelnachlieferung, den Kontakt zu ihren Abnehmern – und damit den Abverkauf der neu eingetroffenen Betäubungsmittel – verstärkt wieder aufnahmen. Auch sind zur Überzeugung der Kammer durch die Audioaufzeichnungen Kontakte zwischen der Angeklagten B. und dem weiteren Mittäter, bei dem es sich wahrscheinlich um C. S. handelt, sowie auch zwischen den weiteren Angeklagten S1 und F. S., bei denen unter anderem auch über offene Forderungen gegenüber Abnehmern gesprochen wurde, belegt. So teilte in dem aufgezeichneten Gespräch an dem 15.05.2018 um 23:18 Uhr der Angeklagte S1 dem vorgenannten weiteren Mittäter mit, dass morgen sowieso nicht mehr so viel zu tun sei „bei uns“, da „sie ja warten müssten“, was dieser bejahte. Der Angeklagte S1 erkundigte sich daraufhin, ob er „diese Handys“ dem Bruder des weiteren Mittäters geben könne, was dieser bestätigte. Zur Überzeugung der Kammer wurde in diesem Gespräch erörtert, dass die Betäubungsmittel aus einer vorangegangenen Lieferung, die nicht Teil der Anklagevorwürfe war, bereits vollständig abverkauft war und sich der Angeklagte S1 bei dem weiteren Mittäter danach erkundigt hat, ob er die Mobiltelefone dem Bruder des weiteren Mittäters, dem Angeklagten F. S., geben könne. So erkundigte sich nämlich einen Tag später der Mittäter unter dem Anschluss +... bei dem Angeklagten F. S. unter dem Anschluss... , ob dieser einmal das Handy „von ihm“ zu Hause abholen könnte, da „wir beide“ – gemeint war zur Überzeugung der Kammer der weitere Mittäter und der Angeklagte S1 – heute nicht da seien, was der Angeklagte F. S. bejahte und woraufhin der Mittäter entgegnete, dass „es“ auch nicht viel sei, „weil ähm, Dings ist eh nicht da, da warten wir gerade drauf.“ Schon aus diesen beiden Gesprächen wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass auch der Angeklagte F. S. in die den späteren Fällen 2 bis 8 zugrundeliegende Struktur eingebunden war und er an den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten S1 und des weiteren Mittäters aktiv mitwirkte. So sollte er ausweislich dieser beiden Gespräche die Mobiltelefone des Angeklagten S1 für die Zeit dessen Abwesenheit übernehmen. Der weitere Mittäter kündigte dem Angeklagten F. S. jedoch an, dass nicht viele Abnehmer anrufen würden, da sie derzeit selbst noch auf eine neue Lieferung von Betäubungsmitteln warten würde. In den beiden vorgenannten Gesprächen vom 15.05.2018 sowie in zahlreichen weiteren der eingeführten überwachten Gespräche verwenden der Angeklagte S1 sowie der Mittäter den Plural („wir warten noch“... „wir verdienen...“), was die Geständnisse auch hinsichtlich der bandenmäßigen Begehungsweise in den späteren Fällen 2 bis 8 stützt. Die erwartete Lieferung traf schließlich an dem 17.05.2018 ein (Fall 1). Am 17.05.2018 ab 15:50 Uhr, telefonierte der Angeklagte S1 von dem Anschluss +... mit einer unbekannten weiblichen Person und teilte mit, dass „alles wieder gut sei“, woraufhin die Angerufene entgegnete, dass sich dies gut anhöre und sie sich später melden wolle. Zur Überzeugung der Kammer teilte der Angeklagte S1 so einer Abnehmerin verklausuliert mit, nun wieder Betäubungsmittel verkaufen zu können. Im zeitlichen Zusammenhang zu der zweiten Lieferung an dem 07.06.2018 (Fall 2) teilte der Angeklagte S1 zur Überzeugung der Kammer einem der Abnehmer der Gruppierung mit, dass die Betäubungsmittel aufgebraucht waren. So rief ihn am 30.05.2018 um 15:31 Uhr eine männliche Person namens „S.“ an. Der Angeklagte S1 sagte dieser, dass es bei ihm „erst Freitag“ ginge, worauf der „S.“ entgegnete „Ist nicht klein, ganz normal wie immer.“, was der Angeklagte S1 mit „Ja, ist auch alle“ kommentierte. Nach der erfolgten Lieferung am 07.06.2018 (Fall 2) telefonierte der weitere Mittäter mit dem Angeklagten F. S. um 18:15 Uhr und fragte diesen, ob er einmal zur „Windecke“ gehen könne, weil er es selber nicht schaffe. „Er“ – gemeint ist nach Überzeugung der Kammer der Betäubungsmittelerwerber – sei schon da. Der Angeklagte F. S. bestätigte dies und man verabschiedete sich. Aus diesem Gespräch wird nach Überzeugung der Kammer einerseits deutlich, dass der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter nach der erfolgten Lieferung am 07.06.2018 wieder Abnehmer mit Betäubungsmitteln beliefern konnten und dies auch taten und andererseits, dass der Angeklagte F. S. auf Anweisung des Mittäters ebenfalls Abnehmer der Bande belieferte. Schon hier wird auch das Hierarchieverhältnis deutlich: der Angeklagte F. S. beliefert auf Anweisung des weiteren Mittäters, wahrscheinlich seines älteren Bruders C. S., Abnehmer, nachdem eine neue Lieferung eingetroffen war. Er handelte auf Anweisung, war in die Abläufe der Bande gleichwohl voll integriert. So wird er (Anschluss... ) beispielsweise auch am 25.06.2018 in einem Telefonat um 00:38 Uhr von dem Mittäter (Anschluss... ) angerufen und darum gebeten, „ein bisschen, Dings hier, mal Sachen machen“, da er und der Angeklagte S1 wegfahren. Der Angeklagte S1 solle dem Angeklagte F. S. dafür eine „Liste machen“. Der Mittäter und der Angeklagte S1 vertrauten dem Angeklagten F. S. folglich die zeitweise Übernahme der illegalen Geschäftsaktivitäten für die Dauer ihrer Abwesenheit an. Auch bei den weiteren Lieferungen nach dem 07.06.2018 vertrösteten der Angeklagte S1 sowie der Mittäter, zunächst die Abnehmer aufgrund bereits vollständig veräußerter Betäubungsmittel und teilten ihnen mit, dass sie selbst noch auf neue Betäubungsmittel warten würden. Nach den erfolgten Lieferungen wurden die Abnehmer sodann wieder bedient, es wurden jeweils in kurzen Telefonaten Treffen ausgemacht. So telefonierte am Tag vor der am 18.07.2018 erfolgten Lieferung (Fall 4) der Angeklagte S1 (Anschluss... ) gegen 15:16 Uhr mit einer unbekannt gebliebenen männlichen Person, zur Überzeugung der Kammer ein Abnehmer (Anschluss... ) und teilte ihm auf dessen Frage, wie es „aussehe“, ob der Angeklagte S1 „Zeit“ für ihn habe mit, dass er das erst morgen wisse, „entweder heute noch oder morgen“. Auch am darauffolgenden Tag konnte der weitere Mittäter (Anschluss... ) als er mit einer unbekannten männlichen Person (Anschluss... ) telefonierte, jedenfalls auch um 12:21 Uhr noch nicht sagen, ob die erwartete Lieferung schon bei der Angeklagten B. eingetroffen war. Denn der unbekannte Teilnehmer erkundigte sich bei dem weiteren Mittäter, ob bei ihnen „ein Paket gekommen“ sei, worauf der Mittäter antwortete, dies noch nicht zu wissen, er fahre jetzt gleich dahin, „gucken“. Nachdem die Lieferung sodann eingetroffen war, wurden am Nachmittag des 18.07.2018 wieder Treffen mit den Abnehmern vereinbart. So telefonierte beispielsweise der Angeklagte S1 (... ) um 14:13 Uhr mit einer männlichen Person namens „I.“ (Anschluss... ), der ihn fragte, wann man sich treffen könne, worauf der Angeklagte S1 angab, dass man sich um viertel vor drei „da wo immer“ treffen könnte, was der „I.“ sofort bestätigte. Auch vor der Lieferung am 03.08.2018 (Fall 5) vertröstete der Angeklagte S1 Abnehmer, beispielsweise in einem Telefonat am 25.07.2018 um 19:38 Uhr mit einem „M1“ (Anschluss... ). Der Angeklagte S1 (Anschluss... ) teilte diesem auf dessen Nachfrage, wie es denn aussehe, mit: „Leider nicht. Morgen erst.“ Tatsächlich verzögerte sich die erwartete Betäubungsmittellieferung dann jedoch sogar bis zum 03.08.2018, wie sich für die Kammer aus weiteren der aufgezeichneten Telefonate ergibt. Der Angeklagte S1 erklärte noch am 29.07.2018 in einem Telefonat ab 15:17 Uhr einer männlichen Person, nach Bewertung der Kammer ebenfalls ein potentieller Abnehmer, dass „heute auf gar keinen Fall“ mehr etwas komme, „weil Sonntag ist“. Dies stützt auch die Feststellung, dass die Betäubungsmittellieferungen mit dem Paketdienstleister DPD erfolgten. Denn die Kammer wertet die Aussage des Angeklagten S1, „heute auf keinen Fall, weil Sonntag ist“, dahingehend, dass der Angeklagte S1 davon ausging, dass an einem Sonntag grundsätzlich keine reguläre Auslieferung von Paketen an Privathaushalte erfolgt. Im Anschluss an die am 03.08.2018 um 11:14 Uhr erfolgte Lieferung wurde den Abnehmern sodann wieder verklausuliert mitgeteilt, dass die Angeklagten wieder über Betäubungsmittel verfügten und man sich treffen könne. So bestätigte beispielsweise der weitere Mittäter (Anschluss... ), einer weiblichen Person (Anschluss... ) am 03.08.2018 in einem Telefonat ab 14:16 Uhr, dass „alles super“ ist. Die Angeklagte B. (Anschluss... ) erkundigte sich am 05.08.2018, also zwei Tage, nachdem die Betäubungsmittel eingetroffen und bereits für den Weiterverkauf zerteilt waren, in einem Telefonat mit dem weiteren Mittäter (Anschluss... ) bei diesem, ob sie die „schwarzen Tüten“ wegschmeißen könne, was dieser bejahte. Anschließend forderte sie ihn dazu auf, dass „sie alle (...) bitte nicht so Dreck hinterlassen“ sollen. Der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter vertrösteten auch vor der am 07.09.2018 eingetroffenen Lieferung (Fall 6) ihre Abnehmer und teilten diesen verklausuliert mit, dass noch keine neue Betäubungsmittellieferung eingetroffen waren. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem Inhalt eines kurzen Telefonats, welches der Angeklagte S1 (Anschluss... ) am 03.09.2018 ab 15:22 Uhr mit einem unbekannten männlichen Abnehmer (Anschluss... ) führte. In diesem erkundigte sich der Abnehmer bei dem Angeklagten S1 danach, ob wieder „alles O.K. bei euch“ sei, was der Angeklagte S1 mit „Mittwoch erst, Bruderherz (...) die haben es heute erst wieder verlegt.“ beantwortete und ankündigte, ihm sofort Bescheid zu geben. Nachdem die Lieferung sodann am 07.09.2018 um 11:12 Uhr an die Anschrift der Angeklagten B. zugestellt worden war, vereinbarte der Mittäter (Anschluss... ) wieder Treffen mit Abnehmern. So teilte er in einem Telefonat ab 13:15 Uhr einem Abnehmer (Anschluss... ) auf Nachfrage mit, in zwei bis drei Stunden „Zeit“ für ihn zu haben. In einem Telefonat ab am selben Tage ab 16:08 Uhr verabredete sich auch der Angeklagte S1 (Anschluss... ), der sich selbst mit „Ich bin’s, M.!“ meldete, mit einem Abnehmer bei den „Giraffen oder Krokodilen“. Dass auch der Angeklagte F. S. auf Anweisung des Mittäters diese eingetroffenen Betäubungsmittel an Abnehmer veräußerte, ergibt sich weiter aus einem am 25.09.2018 ab 18:03 Uhr zwischen F. S. (Anschluss... ) und dem weiteren Mittäter (Anschluss... ) geführten sehr kurzen Telefonat, in welchem der Mittäter ihn fragte, ob er zu „M1“ gehen könne, der „schon Windecke“ sei, was der Angeklagte F. S. sofort bejahte. Für die Kammer bestehen auch aufgrund einer Gesamtwürdigung keine Zweifel daran, dass der Angeklagte F. S. dem „M1“ an der sogenannten „Windecke“ Betäubungsmittel aus der am 07.09.2018 eingetroffenen Lieferung verkaufen und übergeben sollte, was dieser sodann auch tat. Auch vor der Lieferung am 29.09.2018 (Fall 7) waren die Betäubungsmittelvorräte der Bande aufgebraucht, wie sich aus einem Gespräch des weiteren Mittäters (Anschluss... ) am 28.09.2018 mit einer männlichen Person (... ) ab 17:44 Uhr, ergibt in der er mitteilte: „(...) im Moment gar nichts. Ich warte selber. Tot. Tot, Tot, Tot.“. Nachdem die Lieferung am darauffolgenden Tage eingetroffen war, wurden wieder Verkaufstreffen vereinbart, wobei auch der Angeklagte F. S. in den Abverkauf der neu eingetroffenen Betäubungsmittel wie zuvor eingebunden war, was sich insbesondere aus einem am 30.09.2018 ab 19:35 Uhr geführten Telefonat zwischen ihm (Anschluss... ) und dem Mittäter (... ) ergibt. Der weitere Mittäter erkundigte sich dabei zunächst, wo sich der Angeklagte F. S. aufhielt, was dieser mit „Ich bin hier bei Dings, Café“ beantwortete. Sodann ist im Hintergrund bei dem Anschluss des Mittäters die Stimme des Angeklagten S1 zu hören, der sich bei dem Mittäter erkundigt, wo „er“ – gemeint ist der Angeklagte F. S., sei, was ihm der Mittäter mit „Café“ beantwortet. Der Angeklagte S1 sagte sodann zu dem weiteren Mittäter, dass „er“ (F. S.) nach „hinten in die Straße reinkommen“ solle, „bei dem Kindergarten“. Dies teilte der Mittäter dem Angeklagten F. S. sodann auch gleich mit. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte F. S. bei dem sodann erfolgten Treffen Betäubungsmittel aus der eingetroffenen Lieferung erhielten, die er an Abnehmer abverkaufen sollte und dies auch tat. Denn in einem weiteren Telefonat zwischen dem weiteren Mittäter (Anschluss... ) und der Angeklagten B. (Anschluss... ), welches nur einen Tag später, am 01.10.2018 ab 22:31 Uhr geführt wurde, erklärte der weitere Mittäter der Angeklagten B., dass er „diese Computertasche“ gestern seinem Bruder gegeben habe, die er ihm morgen jedoch wiedergeben müsse. Er – der weitere Mittäter – brauche Tüten und Taschen. Weiter rief beispielsweise der Angeklagte S1 (Anschluss... ) nach der eingetroffenen Lieferung am 12.10.2018 (Fall 8) den weiteren Mittäter (Anschluss... ) gegen 14:37 Uhr an und teilte diesem zur Überzeugung der Kammer verklausuliert mit den Worten „Du weißt, Weltklasse mein Bruderherz. Du wirst dich so freuen, mein Bruder. Komme bitte schnell hierher, ich brauche dich auch“ mit, dass neue Betäubungsmittel eingetroffen waren und deren Qualität gut war. Der Angeklagte S1 hatte die Betäubungsmittel nur wenige Minuten zuvor gegen 14:34 Uhr in die Wohnung der Angeklagten B. gebracht, was sich zur Überzeugung der Kammer auch ausweislich eines bei einer Observation angefertigten Lichtbildes aus dem Vermerk bzgl. Lieferungen am 12.10.2018 ergibt, auf dem zu sehen ist, wie der Angeklagte S1 mit einer großen und gefüllten Einkaufstasche um 14:34 Uhr vor dem Klingeltableau des Wohnhauses der Anschrift der Angeklagten B. steht. Um 15:33 Uhr telefonierte der Angeklagte S1 sodann mit einem interessierten Abnehmer und wies diesen darauf hin, nicht offen am Telefon über die gängigen Preise der Gruppierung für die gehandelten Betäubungsmittel zu sprechen. So hatte sich der Anrufer sich bei ihm erkundigt: „Okay, und äh, zu welchem Kurs kriegen wir bei Dir Digga?“, woraufhin der Angeklagte S1 entgegnete: „Guck mal, dass reden wir alles, wenn wir uns sehen mein Bruder, niemals über Telefon!“. Dass der Angeklagte S1 wusste, dass er durch das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine hohe Haftstrafe riskierte, wird insbesondere an einem ebenfalls eingeführten Gespräch aus der Kfz-Innenraumüberwachung vom 13.06.2018 ab 22:22 Uhr deutlich. In diesem Gespräch äußerte der Angeklagte S1 sinngemäß, dass er jeden Tag einen „10ner-Haft“ riskiere, dass das „kein Spaß mehr“ sei, man hier „von 10 Jahren Knast“ rede, es sich „gerade nicht mehr um 3 oder 4 Jahre“ handele. Wenn es „knallt“, dann „knalle es richtig“ und dann wolle er „mindestens ´ne Million“ mitgenommen haben. Zu seinem täglichen Verdienst äußerte er noch: „wir verdienen mindestens jeden Tag 200, 300 Euro, 400 Euro so...“. Das aufgezeichneten Kfz-Innenraumgespräch vom 13.06.2018 stützt weiter auch die Angaben der Angeklagten B. in ihrem Geständnis hinsichtlich der von ihr beschriebenen üblichen Portionierungsmenge – nämlich 12,5 Gramm – der Betäubungsmittel durch den Angeklagten S1 und den weiteren Mittäter. So fragte am 13.06.2018 ab 21:18 Uhr eine männliche Person den Angeklagten S1, ob dieser nur „12,5“ habe, er „brauche aber 25 Diggi“, woraufhin der Angeklagte S1 entgegnete, dass „das“ sowieso das letzte gewesen sei, das „andere“ komme Freitag erst. Tatsächlich traf sodann die nächste Lieferung am Freitag, den 15.06.2018 ein (Fall 3), worüber der Angeklagte folglich im Vorwege bereits informiert waren. Auch dies stützt die Angabe der Angeklagten B., der weitere Mittäter habe ihr die ankommenden Pakete jeweils angekündigt. Dies ist auch plausibel, da aufgrund der im Internet möglichen Paketverfolgung anhand der Paketnummern recht genau zu sehen ist, wann ein einmal versandtes Paket den Empfänger in etwa erreichen wird. Dass die Pakete über einen Postdienstleister versendet wurden, wird weiter durch ein Innenraumgespräch vom 25.07.2018 gestützt. So nannte der Angeklagte S1 in dem Gespräch ab 18:16 Uhr nicht nur das Wort „Depot“, sondern äußerte er sich zur Überzeugung der Kammer auch zur Qualität der bestellten Betäubungsmittel: „Es ist hier schon im – wie nennt man das ... ankommt... Depot...Aber richtig Gift soll das sein, Bruder!“. Ähnliches gilt für eine seiner Bemerkungen in einem Innenraumgespräch am 29.07.2018 ab 14:00 Uhr: „Es sind jetzt 6 bis 7 Dinger unterwegs, so richtig das Damage Paket, Bruder!“. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass neben dem weiteren Mittäter auch der Angeklagte S1 genau darüber informiert war, wann die nächste Betäubungsmittellieferung bei ihnen eintreffen würde, und er auch die übrigen Angeklagten jeweils – soweit es sie betraf – darüber informierte. Dass die Angeklagten ausstehende Forderungen gegen ihre Abnehmer auch miteinander besprochen und insoweit zusammen – als Bande – gewirtschaftet haben, ergibt sich weiter insbesondere aus einem Innenraumgespräch am 16.06.2018 um 16:01 Uhr, in dem der Angeklagte S1 den weiteren Mittäter fragte, ob dieser „für die“ einmal „Shit machen“ könne, was dieser bestätigt. Sodann rechnete der Angeklagte S1 dem Mittäter vor: „Wenn da 4 steht und er dir 200 gibt, dann schreibst du 200 hin ... Äh... Dann musst du... Ja, warte, ich gebe Dir gleich ein Update...“. Durch mehrere solcher Innenraumgespräche ist so belegt, dass jedenfalls der Angeklagte S1 mit dem weiteren Mittäter in den von Ihnen genutzten Fahrzeugen Smart und Mercedes-Benz die Betäubungsmittelverkäufe miteinander abrechneten. Auch der Angeklagte F. S. war bei den Abnehmern als Kontaktperson der Bande bekannt, wie sich aus dem aufgezeichneten Telefonat vom 21.06.2018 ab 19:42 Uhr des Angeklagte S1 mit einer männlichen Person mit dem Anschluss +... ergibt, in dem der Angeklagte zu dieser sagte: „Sonst, ähm, triff dich kurz mit dem Bruder. (...) Erklärst du ihm das genauso, wie ich das auch immer mit dir mach“. Bei der in dem Gespräch als „Bruder“ bezeichneten Person handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um den Angeklagten F. S., den jüngeren Bruder des ehemaligen Mitangeklagten und mutmaßlichen weiteren Mittäters C. S.. Der Angeklagte F. S. wurde durchgängig von Abnehmern angerufen, er verabredete sich mit ihnen, um ihnen Betäubungsmittel zu verkaufen. So telefonierte er unter dem Anschluss +... am 14.10.2018 ab 12:17 Uhr mit einer männlichen Person, zur Überzeugung der Kammer handelte es sich hierbei um einen interessierten Abnehmer für Marihuana, die ihn aufforderte, „etwas Schönes“ für ihn zu machen, da er „zur Alster“ wolle. Dass auch die Angeklagte B. – wie von ihr detailliert eingeräumt – auf Anweisung des weiteren Mittäters, wahrscheinlich der ehemalige Mitangeklagte C. S., nach der am 29.09.2018 eingetroffenen Lieferung Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer übergeben hat, ergibt sich insbesondere aus zwischen ihr und dem weiteren Mittäter an diesem Tage geführten Telefonaten und versandten Kurznachrichten. So fordert der weitere Mittäter (Anschluss... ) die Angeklagte B. (Anschluss... ) in einem Telefonat ab 20:02 Uhr auf: „Ähm, ja, mach das. Ne mach du mal, weißer VW Jeep.“, was die Angeklagte B. bestätigte. Sodann erkundigte sich die Angeklagte B. in einer Kurznachricht zwischen obigen Anschlüssen um 20:13 Uhr bei dem weiteren Mittäter, ob sie einsteigen solle, was der Mittäter in einem weiteren Telefonat um 20:14 Uhr ihr gegenüber verneinte – sie solle „es“, zur Überzeugung der Kammer die zu übergebenden Betäubungsmittel, ihm einfach in die Hand geben – „mehr nicht“. Um 20:16 teilte der weitere Mittäter der Angeklagten B. sodann mit, dass „er“ da sei – die Angeklagte B. wollte sodann runtergehen. In einem weiteren Telefonat erkundigte sich die Angeklagte B. (Anschluss... ) bei dem weiteren Mittäter (+... ), ob sie „die schwarzen Tüten“ wegschmeißen könne, woraufhin der Mittäter fragte „Die was, die leeren? Ja, deswegen liegen sie da.“ Die Angeklagte B. antwortete, dass „sie“ bitte alle nicht so Dreck hinterlassen sollen, was der Mittäter bestätigt. Dieses Telefonat stützt einerseits die Angaben der Angeklagten B., dass das Marihuana in den Paketen in schwarzen Folien verpackt war sowie, dass die Betäubungsmittel in ihrer Wohnung von mehreren Personen portioniert wurde. Denn die Angeklagte B. fordert den Mittäter auf, dass „sie“ – und nicht nur „er“ – nicht so viel Dreck hinterlassen sollten. Überdies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus zahlreichen weiteren der eingeführten Audioaufzeichnungen, dass sich die Angeklagten jeweils nach den erfolgten Lieferungen mit ihren Abnehmern zu Treffen verabredeten. Die Kammer geht aufgrund der Gesprächsinhalte davon aus, dass es sich bei diesen Verabredungen jeweils um Treffen zwecks Verkauf und Übergabe von Betäubungsmitteln handelte. Die Gespräche sind jeweils nur wenige Minuten kurz und die Angeklagten werden üblicherweise nur danach gefragt, ob man sich treffen könne. Regelmäßig wurde schon am Telefon verklausuliert darüber gesprochen, wie viele Betäubungsmittel gewünscht sind. Für die Menge, als auch die Treffpunkte wurden dabei verschiedene „Codewörter“ verwendet, wie zum Beispiel „Zeit“, „Minuten“ oder „Stück“ für die Mengen an Betäubungsmittel sowie „Windecke“, „Graffiti“, „Saga“, „Roter Gummi“ etc. für die regelmäßigen Treffpunkte. Für die bandenmäßige Begehung spricht insoweit indiziell auch, dass die Angeklagten S1 und F. S. sowie der weitere Mittäter dieselben Codewörter benutzten. So telefonierte der weitere Mittäter, wahrscheinlich der ehemals Mitangeklagte C. S., mit dem Angeklagten F. S. nach der am 07.06.2018 erfolgten Lieferung um 18:15 Uhr und fragte diesen, ob er einmal zur „Windecke“ gehen könne, weil er es selber nicht schaffe. Der Angeklagte F. S. (... ) fragte zudem in dem mit einem männlichen Teilnehmer „H.“ (... ) am 31.05.2018 ab 19:16 Uhr geführten Telefonat, ob man sich in fünf Minuten bei der „Windecke“ treffen könne, was der „H.“ sogleich bejahte. In einem weiteren Gespräch am 03.08.2018 ab 18:21 Uhr fragte der Mittäter (Anschluss... ) den Angeklagten F. S. (Anschluss... ) danach, ob er „das“ einmal zum „Café“ bringen könne, er selbst sei gerade „Saga“. Auch in einem Telefonat am 16.05.2018 um 15:43 Uhr sagte der Angeklagte F. S. dem weiteren Mittäter, dass er auf dem Weg zu „Saga“ sei. Am 05.10.2018 telefonierte der Angeklagte S1 (Anschluss... ) ab 17:38 Uhr mit einer männlichen Person (Gegenanschluss +... ) und sagte ihr, dass er gleich zu der Person zum „Graffiti“ komme. Der Angeklagte F. S. (Anschluss... ) telefonierte am 27.07.2018 ab 14:58 Uhr mit einer männlichen Person (Anschluss... ), die ihn fragte, ob er „10 Minuten Zeit“ habe, was der Angeklagte F. S. bejahte und sodann die Person bat, zum „Gummi“ zu kommen, worauf dieser entgegnete, „da habt ihr letztens schon drüber geredet, ich habe überhaupt keinen Plan, was das ist.“. Der Angeklagte F. S. erklärte sodann, dass man sich dann beim Spielplatz bei dem Abnehmer treffen solle, er sei „der Kleine“, man habe sich dort schon ein paar Mal getroffen, woraufhin die männliche Person entgegnete „Ja, natürlich, wir kennen uns – du bist der Bruder!“, was F. S. auch gleich bestätigte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass jedenfalls auch die regelmäßigen Abnehmer der Bande darum wussten, dass der Angeklagte F. S. als „kleiner Bruder“ des Mittäters in den Betäubungsmittelhandel der Gruppierung eingebunden war. Auch der Angeklagte S1 benutzte den Begriff „Zeit“ zur Überzeugung der Kammer als Synonym für Betäubungsmittel. So teilte er (Anschluss... ) beispielsweise einer männlichen Person (... ), nach Überzeugung der Kammer ein interessierter Abnehmer, in einem nur 32 Sekunden kurzen Telefonat am 15.06.2018 ab 14:16 Uhr auf Nachfrage mit, „natürlich Zeit“ zu haben, woraufhin der Abnehmer erfreut mit „ja, so wie immer“ antwortete. Auch der mehrfach in aufgezeichneten Gesprächen verwendete Begriff „Minuten“ wurde zur Überzeugung der Kammer aufgrund der weiteren Gesprächsinhalte von den Angeklagten als Mengenbegriff für Betäubungsmittel verwendet, so beispielsweise in einem am 15.10.2018 ab 16:03 Uhr zwischen dem Angeklagten F. S. (Anschluss +... ) und einer weiblichen Person (Anschluss... geführten Telefonat. Diese fragte den Angeklagten, ob er sich einmal mit einer Freundin von ihr bei „Saga“ treffen könne. Der Angeklagte F. S. erkundigte sich gegen Ende des Gespräches noch, ob es diesmal „eine oder zwei Minuten?“, sein sollen, was die weibliche Person mit „zwei Minuten“ beantwortete. In einem bereits am 31.05.2018 mit dieser weiblichen Person geführten Telefonat hatte sie den Angeklagten F. S. gebeten, in einer Stunde ungefähr zu ihr zu kommen und zwar „für 12 Minuten“. Darüber hinaus verwendeten insbesondere auch die Angeklagten F. S. und S1 sowie der Mittäter wiederholt in Gesprächen den Begriff „Stück“ nach Bewertung der Kammer als Mengenbezeichnung für gehandelte Betäubungsmittel. So ist beispielsweise in dem der durch lautes Abspielen eingeführten aufgezeichneten Kfz-Innenraumgespräch vom 23.10.2018 ab 15:58 Uhr zu hören, wie der Angeklagte S1 äußert: (...) hier mein Bruder, 250 Stück, 5,8 mein Bruder, wir mussten 5,3 bezahlen.“ Auch die Übergabe der 250 Gramm Marihuana in Fall 9 durch den Angeklagten S1 an den Angeklagten F. S. ist zur Überzeugung der Kammer durch das vorgenannte Innenraumgespräch vom 23.10.2018 belegt, was die Geständnisse der Angeklagten S1 und F. S. hinsichtlich dieses Falles bestätigt. So ist auf Aufnahme ab 15:58 Uhr zu hören, dass der Angeklagte S1 äußerte: „Haze, ich habe gerade richtig schönes Hase gekriegt, ich gehe jetzt kurz zu F. und danach komme ich wieder mein Bruder. (...) hier mein Bruder, 250 Stück, 5,8 mein Bruder, wir mussten 5,3 Bezahlen.“ Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 dem Angeklagten F. S. das Marihuana („Haze“) in dem Fahrzeug übergab und ihm mitteilte, zu welchem Grammpreis er es nun verkaufen könnte, was dieser sodann auch tat. Die Kammer vermochte insbesondere die Angeklagten S1, F. S. und B. jeweils auch als Gesprächsteilnehmer zu identifizieren. Denn die Kammer hat die Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils mehrfach sprechen gehört und konnte ihre jeweiligen markanten Stimmen den jeweiligen Audioaufzeichnungen ohne Zweifel zuordnen, auch wenn die Angeklagten F. S. und S1 teilweise verschiedene Rufnummernanschlüsse nutzten. Die Kammer hat sich insoweit für die Zuordnung der einzelnen Gespräche nicht starr an einer „festen“ Zuordnung der Rufnummern im Sinne einer „hauptsächlichen Nutzung“ orientiert, sondern jeweils geprüft, ob bei den einzelnen Gesprächen tatsächlich auch einer oder mehrere der Angeklagten ihren Stimmen nach zu hören sind. Überdies waren die Gesprächsteilnehmer bei manchen der Gespräche mit Vornamen angesprochen worden, die mit den Vornamen der Angeklagten übereinstimmen – insbesondere „F.“, für den Angeklagten F. S. und „M.“, für den Angeklagten S. M. S1. Dass der Anschluss zur Rufnummer... dem Angeklagten M. S1 überwiegend als Nutzer zuzuordnen ist, ergibt sich zunächst indiziell aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der T. D. GmbH & Co. OHG vom 26.07.2018, ausweislich derer Inhaberin dieser Rufnummer einer Frau S. S1, wohnhaft I. ... ist. Es handelt sich dabei um die Mutter des Angeklagten S1, was sich insbesondere aus dessen Angaben zur Person sowie aus dem ebenfalls eingeführten Durchsuchungsbericht zur Wohnung I. ... ,... H. des Kriminalbeamten K. vom 08.11.2018 ergibt. Dass nicht diese, sondern ihr Sohn, M. S1 den Anschluss nutzte, schließt die Kammer weiter aus einer SMS, welche die gesondert Verfolgte L. U. am 01.08.2018 um 17:32 Uhr an die Rufnummer... mit dem Inhalt „Ich wünsche dir alles glück der welt mit y....“ sandte. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten S1 ist er mit der gesondert Verfolgten Y. G. verlobt – die Nachricht war ersichtlich nicht für seine Mutter S. S1, sondern für ihn geschrieben. Weiter fanden sich ausweislich des Vermerks des LKA... vom 27.11.2018 zur Handyauswertung des Samsung des C.I.K. S. in dem bei der Wohnungsdurchsuchung am 08.11.2018 im I. ... in dem Zimmer des C. S. aufgefundenen Handy Samsung SM-G965F S9+ die Einträge „2 M. ... “ und „M. ... “. In dem Telefonat von dem Anschluss... vom 07.09.2018, ab 16:08 Uhr meldete sich der Anschlussnutzer mit „Ich bin’s, M.!“ und damit mit dem Vornamen des Angeklagten. Die Stimme der männlichen Person, welche den vorgenannten Anschluss zur Rufnummer... bei den in Augenschein genommenen Gesprächen ganz überwiegend verwendet hat, ist zur Überzeugung der Kammer die Stimme des Angeklagten S1. Sie unterscheidet sich bei einem auditiven Vergleich auch deutlich von den Stimmen des ehemaligen Mitangeklagten C. S. und der Stimme von F. S.. Er ist nach erfolgter Inaugenscheinnahme von über einhundert Gesprächen zur Überzeugung der Kammer als Hauptnutzer der Rufnummer... identifiziert. Dass die Anschlüsse mit den Rufnummern... ,... und +... jeweils dem Angeklagten F. S. als Hauptnutzer zuzuordnen sind, schließt die Kammer insbesondere aus den folgenden Umständen: Zunächst handelt es sich bei der männlichen Stimme, die diese Rufnummern bei den in Augenschein genommenen Gesprächen verwendete, jeweils um dieselbe. Nachdem die Kammer zum einen zahlreiche Gespräche in Augenschein genommen hat und auch die Stimme des ehemals Mitangeklagten F. S. mehrfach gehört hat, vermag sie diese den oben genannten Rufnummern zuzuordnen. Dies wird weiter gestützt durch den Umstand, dass in einem der dem C. S. zuzuordnenden Mobiltelefone die Rufnummer... unter „Bruder“ und die Rufnummer +... unter „F1“ abgespeichert war, was sich aus dem Extraktionsbericht zu dem Handy Samsung SM-G965 F Galaxy 9+ (Anlage zum Vermerk zur Handyauswertung des Samsung Handy des C.I.K. S. des LKA... vom 27.11.2018 des Kriminalbeamten S4) ergibt. Die Kammer schließt daraus, dass der ehemalige Mitangeklagte C. S. die Telefonnummern seines Bruders einmal unter „Bruder“ abgespeichert hat – denn F. S. ist, wie sich aus dessen Angaben zur Person ergibt, der jüngere Bruder des C. S. – und einmal unter „F1“, wobei naheliegt, dass der C. S. hier entweder beim einspeichern des Kontakts in seinem Handy ein Tippfehler unterlaufen ist, oder er den regulären Namen „F.“ – gleich aus welchen Gründen – zu „F1“ abwandeln wollte. Auch identifiziert sich der männliche Nutzer der Rufnummer +... als „F.“, nämlich in dem Gespräch vom 24.10.2018 ab 19:48 Uhr zwischen dem überwachten Anschluss +... und dem Gegenanschluss... . Der männliche Nutzer der Rufnummer mit der Endung „615“ beginnt das Gespräch mit einem fragenden „Ja?“ und der Gesprächsteilnehmer erkundigte sich danach, ob es sich um „F.?“ handele, was dieser mit einem eindeutigen „Ja“ sodann gleich bestätigte. Die Stimme der männlichen Person, welche die vorgenannten Anschlüsse bei den in Augenschein genommenen Gesprächen verwendet hat, ist zur Überzeugung der Kammer die Stimme des Angeklagten F. S.. Dessen Stimme unterscheidet sich auch deutlich von der Stimme des Angeklagten S1 und der Stimme von dem ehemaligen Mitangeklagten C. S., so dass die Kammer auch auf dieser Ebene eine Verwechslung ausschließt. Dass die Angeklagte B. die Rufnummer... nutzte, ergibt sich zudem aus den Ergebnissen zum Auskunftsverfahren nach § 112 TKG vom 26.07.2018 zur Vorgangskennung... Die Geständnisse der Angeklagten S1, F. S., G. und B. werden weiter gestützt durch zahlreiche Urkunden, die die Kammer überwiegend im Rahmen eines umfangreichen Selbstleseverfahrens sowie durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführt hat. Anhand der zahlreichen Observationsberichte, beziehungsweise auch anhand der Protokolle über observationsunterstützende Maßnahmen und den dazugehörigen, in Augenschein genommenen Lichtbildern, ist insbesondere die Anlieferung der Pakete an den Anschriften der Angeklagten G. und B. in den Fällen 1 bis 7 belegt, sowie das jeweils zeitnahe Eintreffen des Angeklagten S1 und/oder des Mittäters. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die jeweiligen Wohnungen, teilweise mit gefüllten Tüten und/oder Taschen, bereits nach wenigen Minuten schon wieder verließen. Hinsichtlich Fall 1 ergibt sich aus dem Observationsbericht des LKA... vom 22.05.2018 für den 17.05.2018, dass der weitere Mittäter zusammen mit dem Angeklagten S1 um 15:39 einen großen Umzugskarton in die Anschrift I. ... trug. Nur kurze Zeit später, um 15:56 Uhr, verließen sie die Anschrift wieder. Der weitere Mittäter hielt dabei eine Einkaufstüte in seinen Händen. Von 16:43 Uhr bis 17:00 Uhr befinden sie sich sodann erneut in der Anschrift der Angeklagten G.. Auch ergibt sich aus dem Observationsbericht des LKA... vom 18.05.2018 für den 15.05.2018, dass der Angeklagte S1 schon vor der ersten Tat mittels eines Schlüssels Zugang zu der Anschrift der Angeklagten G., I. ... hatte. So erschien er um 20:36 Uhr, betrat die Anschrift I. ... und verließ sie nach nur 8 Minuten wieder. Um 20:59 Uhr erschien er erneut, betrat wiederum mittels Schlüssel die Anschrift I. ... und verließ sie bereits um 21:03 Uhr wieder. Ausweislich des Observationsberichts des LKA... vom 07.06.2019 für den 31.05.2018 befand sich auch der Angeklagte F. S. in der Anschrift I. ... . Ausweislich des Protokolls des LKA... über observationsunterstützende Maßnahmen vom 24.05.2018 betrat er die Anschrift I. ... , ohne etwas in den Händen zu halten. Bei Verlassen der Anschrift trug er sodann einen Karton in seinen Händen. Dies ist so auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbar. Die Kammer nimmt auch aufgrund der Gesamtumstände an, dass der Angeklagte F. S. hier ebenfalls Betäubungsmittel aus der sogenannten Bunkerwohnung der Angeklagten G. holte. Die Paketlieferungen sind zudem durch die Auskünfte des Postdienstleisters DPD sowie der – teilweise auch unterzeichneten – Zustellbelege konkret nachvollziehbar. So ergibt sich aus dem Inhalt der E-Mail samt Anhängen von DPD an den Kriminalbeamten L. des LKA... vom 11.06.2018, dass das am 07.06.2018 (Fall 2) gegen 12:40 Uhr an die Anschrift der Angeklagten G. zugestellte Paket ein Gewicht von etwa 14,7 Kilogramm aufwies und an eine Person namens „P.“ zugestellt wurde. Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild des Klingeltableaus dieser Anschrift vom 07.06.2018 ist erkennbar, dass direkt neben der Klingeltaste mit der Aufschrift „G.“ ein mit einem grauen Klebeband handbeschrifteter weißer Zettel mit der Aufschrift „P.“ angebracht war. Die Lieferung vom 15.06.2018 (Fall 3) an die Angeklagte G. wird durch den Inhalt der Auskunft des Postdienstleisters DPD per E-Mail vom 19.06.2018 an den Kriminalbeamten L. belegt. Es wurde danach ein Paket mit einem Gewicht von 14,2 Kilogramm um 12:46 Uhr zugestellt und ausweislich des Zustellbeleges von „G.“ angenommen. Ausweislich der mitgeteilten Paketverfolgungsdaten stammte auch dieses Paket aus S., nämlich aus der spanischen Stadt B. del V.. Dass am 07.06.2018 und am 15.06.2018 jeweils an einen „Herrn P.“ adressierte und aus S. stammende Pakete mit Gewichten von 14,7 Kilogramm und 14,2 Kilogramm an die Anschrift I. ... zugestellt wurden, ergibt sich ferner aus der von DPD per E-Mail übermittelten Auskunft und Auflistung vom 07.08.2018 der an jener Anschrift ab dem 01.01.2018 versandten und empfangenen Pakete. Auch für die Lieferungen am 18.07.2018 (Fall 4) und 03.08.2018 (Fall 5) ist aus der Auflistung zur Anschrift der Angeklagten B. im I. Weg... zu entnehmen, dass an diesen Tagen aus S. stammende Pakete mit 8,95 Kilogramm und 7,05 Kilogramm an „B.“ zugestellt wurden. Aus der von DPD an das LKA Hamburg am 07.09.2018 übersandten E-Mail ergibt sich ferner, dass ein am 04.09.2018 in S. an die Anschrift „K., I. Weg... , H., DE... adressiertes, 9,25 Kilogramm schweres Paket zur Paketscheinnummer... aufgegeben und von „M.“ an der Anschrift der Angeklagten B. entgegengenommen wurde. Ausweislich des Ausdrucks der Sendungsverfolgung von www.dpd.de wurde das Paket zur Sendungsnummer... am 07.09.2018 (Fall 6) um 11:12 Uhr erfolgreich zugestellt. Durch den DPD-Zustellbeleg zu der Paketscheinnummer... ist weiter die Zustellung eines Paketes am 29.09.2018 (Fall 7.) an die Angeklagte B. belegt. Ausweislich der DPD Sendungsverfolgung zu jener Paketscheinnummer wurde das Paket am 29.09.2018 um 12:13 Uhr an „B.“ zugestellt. Die Geständnisse werden hinsichtlich der Qualität der jeweils gehandelten Betäubungsmittel zunächst aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zolloberinspektors (ZOI) M. vom Hauptzollamt H1 vom 14.08.2018 gestützt. Ausweislich des Vermerks wurden am 18.06.2018 durch Zollbeamte bei einer Postkontrolle zwei aus S. nach Deutschland versandte Pakete kontrolliert. Beim Öffnen der Sendungen kamen schwarze, vakuumierte Folienpakete zum Vorschein, in denen sich Marihuana befand. Ein Marihuanageruch sei in ungeöffneten Zustand nicht wahrnehmbar gewesen. Jedes der Pakete enthielt etwa 11 Kilogramm Marihuana brutto. Ausweislich des dem Vermerk angefügten Lichtbildes, das ein DPD Versandetikett zeigt, stammte eines der Pakete von einem „J. A. O.“ aus der spanischen Stadt S. und hatte ein Bruttogewicht von 14 Kilogramm. Aufgrund des Untersuchungszeugnisses und schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung vom 19.11.2018 ergibt sich für die Kammer, dass diese insgesamt 11,6 Kilogramm Marihuana brutto bzw. 9,893 Kilogramm netto eine THC-Menge von 1,49 Kilogramm, mithin eine Wirkstoffkonzentration von über 15% enthielt. Insbesondere aus dem Umstand, dass auch das Paket in Fall 3 ausweislich der Etikettierung von demselben Absender wie das in H1 beschlagnahmte und untersuchte stammte, schließt die Kammer, dass das Marihuana jedenfalls in dem Fall 3 ebenfalls eine Wirkstoffkonzentration von mindestens 15% THC aufwies. Auch hat die Angeklagte B. im Rahmen ihrer Einlassung angegeben, dass es nicht direkt nach Marihuana gerochen hatte, als der Mittäter in ihrer Wohnung und in ihrer Anwesenheit das erste Paket geöffnet habe. Dies passt zu den Feststellungen in dem vorgenannten Vermerk des ZOI M., dass die verpackten Marihuanapakete nicht nach Marihuana rochen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Marihuana durch die verwendete schwarze Folierung geruchsundurchlässig verpackt war, um beispielsweise Spürhunde der Ermittlungsbehörden zu täuschen. Obschon nicht sämtliche der hier empfangenen Pakete von dem Absender mit dem angeblichen Namen „O.“ stammten, haben für die Kammer diese Erkenntnisse auch für die anderen Lieferungen jedenfalls indizielle Bedeutung. Hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel hat zudem die Angeklagte B. erklärt, dass es sich nach ihrer Einschätzung um starkes Marihuana gehandelt habe, auch wenn es für sie, wie sie weiter erklärte, als „Gelegenheitskonsumentin“ etwas stärker gewirkt haben dürfte. Die Feststellungen bezüglich der Wirkstoffmengen beruhen ferner darauf, dass bei den Wohnungsdurchsuchungen bei den Angeklagten F. S., S1 und B. Marihuana aufgefunden und sichergestellt wurde und diese Betäubungsmittel hohe Wirkstoffkonzentrationen aufwiesen. So wurden ausweislich des Durchsuchungsberichts zur Wohnung I. ... ,... Hamburg der Kriminalbeamtin K. vom 09.11.2018 im Zimmer des Angeklagten F. S. Marihuana und Kokain sichergestellt. Ausweislich des durch das LKA in Auftrag gegebenen Behördengutachtens des LKA... handelte es sich dabei um insgesamt 605,3 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 98,69 Gramm THC und 20,54 Gramm Kokaingemenge mit einem Wirkstoffgehalt von 8,87 Gramm Kokainhydrochlorid. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des LKA... zur Wohnanschrift des Angeklagten S1 im I. ... vom 08.11.2018 sowie den zugehörigen Lichtbildern aus der Lichtbildmappe des LKA... vom 20.11.2018 wurde insbesondere eine Umhängetasche der Marke Gucci sichergestellt, die fünf Plastikbeutel mit insgesamt 98,3 Gramm Marihuana enthielt. Ausweislich des Behördengutachtens des LKA... vom 19.12.2018 wies das Marihuana bei 88,36 Gramm netto dabei einen Wirkstoffgehalt von 17,4 % THC auf. Ausweislich des Durchsuchungsvermerks des LKA... vom 09.11.2018 zur Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten B. im I. Weg... wurden dort in dem Wohnzimmer eine Sporttasche mit Marihuana sowie in einem Wohnzimmerschrank ein Beutel mit Kokain aufgefunden und sichergestellt. Ausweislich des Behördengutachtens des LKA... , Dr. S., vom 14.12.2018 enthielt das sichergestellte Kokain bei einem Nettogewicht von 200,16 Gramm eine Wirkstoffmenge von 1... ,44 Gramm Kokainhydrochlorid, das sichergestellte Marihuana bei 337,75 Gramm netto 37,3 Gramm THC. Auch bei der Angeklagten G. wurde ausweislich des Durchsuchungsvermerks des LKA... vom 15.11.2018 ein sogenanntes „Griptütchen“ mit Marihuana aufgefunden und sichergestellt, wenn auch nur 0,5 Gramm, was sich aus dem Test- und Wiegebericht vom 15.11.2018 ergibt. Aus den vorgenannten Durchsuchungsvermerken vom 08.11.2018 und 09.11.2018, den ebenfalls eingeführten dazugehörigen Durchsuchungsprotokollen und Sicherstellungen hinsichtlich der Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten S1 und F. S. ergibt sich, dass insbesondere auch noch Feinwaagen, Verpackungsmaterial und mehrere Mobiltelefone, auch sogenannte „Wegwerfhandys“, aufgefunden und sichergestellt wurden. So wurden in der Wohnung des Angeklagten S1 zwei Feinwaagen und ein Samsung Tastentelefon sowie im Zimmer des Angeklagten F. S. eine Feinwaage und in dem Zimmer des ehemaligen Mitangeklagten C. S. insgesamt fünf Mobiltelefone, darunter neben sogenannten Smartphones jedenfalls auch ein mobiles Tastentelefon, aufgefunden. Weiter hatten die Angeklagten S1 und F. S. bei ihrer Festnahme am 08.11.2018 neben Marihuana höhere Bargeldsummen bei sich, nämlich der Angeklagte S1 ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten Mann vom selben Tag Bargeldbeträge von EUR 5.235,- in der linken Hosentasche seiner Jogginghose und EUR 150,- in seiner linken Jackenaußentasche und der Angeklagte F. S. ausweislich des Berichts des Kriminalbeamten K. vom 09.11.2018 Bargeldbeträge von EUR 110,- in der rechten Außentasche seiner Jacke sowie EUR 350,- in seiner linken Hosentasche. Die Geständnisse der Angeklagten S1 und F. S. hinsichtlich der Abverkäufe des gelieferten Marihuanas an verschiedene Abnehmer sowie die daraufhin getroffenen Feststellungen der Kammer den Fällen 2 bis 8 sowie zusätzlich des Angeklagten S1 in dem Fall 1 bzw. des F. S. zusätzlich zu dem Fall 9 werden weiter insbesondere durch Notizzettel – jedenfalls indiziell – bestätigt, die, wie sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten jeweiligen Durchsuchungsberichte ergibt, am 08.11.2018 in dem Zimmer des Angeklagten F. S. bei der Durchsuchung und in der Wohnung der gesondert Verfolgten Y. G., der Verlobten des Angeklagten S1, im I. 27 aufgefunden und sichergestellt wurden. Auf dem bei dem Angeklagten F. S. aufgefundenen Notizzettel, welcher im Selbstleseverfahren eingeführt und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, sind folgende handschriftliche Notizen zu lesen: O Diana 320 Cesar 320 Leon 160 Kurmanci 320 oder 160 Padi 80 Hamud 160 Leo Kollege 80 Hagi 320 (100 stück 610) Deniz neu 250 stück 5,9 Hansi 160 Um 5,7 = 200 stück 100 = 5,8 6 gram = 40 € unsere Leute Carmen = 80 Hasan = / Igor = 100 stück 6 Firat = 31,5 T Wowa = 36 kurs Zaza = 36 kurs Hasan = 32 kurs Max = 32 kurs Bo = 35 kurs Hedi = 33 kurs Hamad = 34 kurs Manu halbe 25 ganz 50 klein Engin = 32 oder 33 Stefan ganzes 50 Michelle = 38 kurs Padi halbe 25 ganz 50 Roman 25 stück 2,6 kurs Auf dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten und in der Hauptverhandlung zudem in Augenschein genommenen, in der Wohnung der Y. G. sichergestellten Notizzettel sind folgende handschriftliche Notizen zu lesen: Felix 1,5 = 775 Jeton 2,0 = 1000 € Hasan 1,0 = 500 € Ibo 300 st = 270 Umu 200 st = 160 Hagi 275 st = Diese Notizzettel wertet die Kammer bei gesamtschauender Betrachtung mit den Ergebnissen der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere den eingeführten Gesprächsaufzeichnungen und Dokumenten als Rechnungsskizzen beziehungsweise Buchhaltungsunterlagen der Angeklagten F. S. und S1 über ihre Betäubungsmittelgeschäfte. Die in den Notizen mehrfache Verwendung des Begriffes „Stück“ bzw. der Abkürzung „st“ – zur Überzeugung der Kammer eine Mengenbezeichnung für gehandelte Betäubungsmittel – korrespondiert mit der Verwendung dieses Begriffes durch die Angeklagten S1 und F. S. in den aufgezeichneten Gesprächen, etwa in dem bereits oben dargestellten Kfz-Innenraumgespräch vom 23.10.2018 ab 15:58 Uhr. Hinsichtlich der gehandelten Mengen Marihuana in dem Fall 1 bzw. den Fällen 2 bis 8 werden die Geständnisse der Angeklagten S1 (Fall 1 sowie Fälle 2 bis 8), F. S. (Fälle 2 bis 8), G. (Fall 1 sowie Fälle 2 bis 3) und B. (Fälle 4 bis 8) sowie die darauf gestützten Feststellungen der Kammer weiter durch die aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Observationen und den Erkenntnissen der im Selbstleseverfahren eingeführten Observationsberichte gestützt. So ergibt sich aus den Lichtbildern und dem Inhalt des Observationsberichts des LKA... vom 22.05.2018 für den 17.05.2018, dass der Mittäter zusammen mit dem Angeklagten S1 um 15:39 Uhr einen etwa 100 x 40 x 40 cm großen braunen Umzugskarton in die das Haus I. ... , die Anschrift der Angeklagten G., trugen. Auch die Lichtbilder aus den Protokollen über observationsunterstützende Maßnahmen vom 07.06.2018, 15.06.2018 und 03.08.2018 zeigen jeweils, wie vergleichbar große Pakete von einem Zustellfahrer an die jeweiligen Anschriften I. ... bzw. I. Weg... getragen werden. Teilweise geschah dies unter Zuhilfenahme einer sogenannten Sackkarre, was für ein größeres Gewicht der Pakete spricht. Auch die Angeklagte B. hat ein entsprechend großes Paket beschrieben. Die Kammer hält die Geständnisse auch daher insbesondere auch hinsichtlich der jeweils gehandelten Mengen von Betäubungsmitteln für glaubhaft. Endlich stützen auch die zahlreichen weiteren in Augenschein genommenen Lichtbilder die Geständnisse der Angeklagten. Wie bereits eingangs dargelegt, ist anhand der Lichtbilder aus den Observationsberichten zu den Lieferungen am 17.05.2018 in dem Fall 1 sowie am 07.06., 15.06., 18.07., 03.08., 07.09. und 29.09.2018 in den Fällen 2 bis 7 und der Lichtbilder aus den Protokollen über observationsunterstützende Maßnahmen zu den Fällen 1 bis 3, 5 und 8 erkennbar, wie die Betäubungsmittel an den entsprechenden Anschriften angeliefert wurden und kurz darauf im Anschluss der Mittäter oder der Angeklagte S1 oder teilweise auch beide zusammen an den Anschriften erscheinen und jeweils nach nur kurzer Zeit, teilweise mit gefüllten Tüten oder Taschen, wieder herauskommen. Ergänzend beruhen die Feststellungen der Kammer auf den in Augenschein genommen Lichtbildern zu den am 18.07.2018, dem Tag der Lieferung in Fall 4, sichergestellten Hausabfällen, den die Angeklagte B. am selben Tag in den Müllcontainern vor ihrer Wohnanschrift entsorgte. Auf diesen ist eine durchsichtige Mülltüte zu erkennen, in der sich braune Papierreste befinden sowie schwarze Folie, auf welcher grüne Stängel zu erkennen sind. Auf einem weiteren Lichtbild ist sodann ein DPD-Versandetikett zu erkennen, welches hinsichtlich der Beschriftung auch verlesen wurde. Darauf ist bei dem Absenderfeld „S. L. G., V.“ zu lesen sowie bei dem Adressatenfeld „B. K.“ und als Paketnummer die Ziffernfolge... . Ausweislich der von DPD übermittelten Auflistung der an die Anschrift der Angeklagten B. im I. Weg... wurde am 18.07.2018 ein aus S. versandtes Paket mit einem Gewicht von 8,95 Kilogramm an „B.“ zugestellt. Auch bei dem am 06.09.2018 sichergestellten Hausmüll, den die Angeklagte B. an dem selben Tag entsorgte, war ausweislich des Vermerks des sicherstellenden Beamten vom 10.09.2018 deutlich Marihuanageruch wahrzunehmen. Auch der an diesem Tag entsorgte Müllbeutel enthielt schwarze Folienverpackungen. Das Geständnis des Angeklagten F. S. wird hinsichtlich Fall 10 zudem durch den Durchsuchungsbericht des LKA... vom 09.11.2018 der Kriminalbeamtin K., dem dazugehörigen Durchsuchungsprotokoll und Sicherstellungen gestützt, ausweislich die Gegenstände wie festgestellt bei der am 08.11.2018 erfolgten Durchsuchung im I. ... in dem Zimmer des Angeklagten F. S. aufgefunden und sichergestellt wurden. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des LKA... vom 09.11.2018 ist das Zimmer dem Angeklagten zuzuordnen. Er hat zudem in der Hauptverhandlung bestätigt, in der Wohnung im I. ... bis zu seiner Verhaftung gewohnt zu haben. Schließlich werden die Feststellungen der Kammer sowie die Geständnisse der Angeklagten S1, F. S. und G. – insbesondere zu den Fällen 2 bis 8 sowie hinsichtlich der Fälle 1, 9 und 10 jedenfalls indiziell – darüber hinaus auch durch die Angaben der Angeklagten B. im Rahmen ihres Geständnisses gestützt. So hat die Angeklagte B. eingeräumt, dass sie dem ehemals Mitangeklagten C. S. und dem Angeklagten S1 ihre Wohnung als Empfangsanschrift und Bunkerwohnung für die Paketlieferungen mit Marihuana am 18.07., 03.08., 07.09., 29.09. und 12.10.2018 zur Verfügung gestellt hat. Die Pakete seien zum Teil in ihrer Gegenwart geöffnet und das Marihuana von dem ehemals Mitangeklagte C. S., der einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt habe und dem Angeklagten S1 in ihrer Wohnung abgewogen und abverpackt worden, zumeist in Portionen zu 12,5 Gramm, die sie dann für etwa EUR 80,- oder EUR 100,- verkauft hätten. Da die Angeklagte B., die damalige Freundin des ehemaligen Mitangeklagten C. S., bei dem es sich wahrscheinlich um den weiteren Mittäter in den Fällen 1 bis 8 und 11 handelt, sich von diesem getrennt hat, da dieser sie mit einer anderen Frau betrogen habe und sie auch keine Nachfragen der Mitangeklagten und deren Verteidiger beantwortet hat, hatte die Kammer ihr Geständnis, gerade in Hinblick auf ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben, besonders kritisch zu prüfen und zu würdigen. Auch die naheliegenden Möglichkeiten, dass sich die Angeklagte B. bei ihren Angaben in dem Haftprüfungstermin eine Verschonung bzw. bei den Angaben in der Hauptverhandlung eine mildere Strafe erhofft hat, hat die Kammer in ihre Erwägungen bei der Würdigung ihres Geständnisses eingestellt. Dieser besonders kritischen Überprüfung hält das Geständnis der Angeklagten B. zur Überzeugung der Kammer gleichwohl stand. Es ist glaubhaft. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte B. die Mitangeklagten oder den mittlerweile gesondert Verfolgten C. S. der Wahrheit zuwider oder über Gebühr belasten wollte. Sie hat angegeben, die Angeklagte G. und den gesondert Verfolgten D. S2 nicht zu kennen und diese somit entlastet. Hinsichtlich der Stärke des Marihuanas hat sie bekundet, dass es sich zwar um starkes Marihuana gehandelt haben dürfte, sie dies aufgrund des Umstandes, dass sie nur gelegentlich konsumiert habe, aber nicht verlässlich einschätzen könne. Ihre Angaben waren durchweg sehr detailliert und in sich widerspruchsfrei. Sie vermochte den Ablauf der Taten, insbesondere auch deren Beginn, anschaulich und plausibel zu schildern. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht auch, dass sie einräumte, wenn sie zu bestimmte Umständen nichts sagen konnte, so beispielsweise, an wen genau die Betäubungsmittel veräußert wurden. Die Angeklagte hat insoweit plausibel erläutert, dass der Angeklagte S1 und der ehemals Mitangeklagte S. stets zur Seite gegangen seien, um mit ihren Abnehmern zu telefonieren. Im Übrigen seien sie sehr viel unterwegs gewesen. Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses der Angeklagten B. spricht insbesondere, dass zahlreiche von ihr im Einzelnen detailreich geschilderten Umstände auch durch objektive Beweismittel belegt sind. So ist beispielsweise ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Observationsberichts des LKA... vom... .07.2018 für den 18.07.2018 um 12:55 Uhr eine männliche Person mit einem Reisetrolley (ca. 100*50*30 cm) und einer Reisetasche (80*40*35cm) zur Wohnung der Angeklagten B. im I. Weg... gegangen, hat geklingelt und ist eingelassen worden. Sodann hat dieselbe Person um 13:52 Uhr zusammen mit der Angeklagten B. die Wohnung im 2. Obergeschoss wieder verlassen. Dabei trug die männliche Person eine große, gefüllte rote Einkaufstasche mit sich, welche sie sodann in dem Kofferraum der weißen Mercedes E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... deponierte. Die Angeklagte B. wiederum trug eine Mülltüte bei sich, welche sie in den äußersten Müllcontainer linksseitig vor der Anschrift I. Weg... entsorgte. Sodann sind die beiden in dem weißen Mercedes abgefahren. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus diesem Observationsbericht sind tatsächlich auch eine männliche Person mit einer roten Einkaufstüte sowie die Angeklagte B. und der beschriebene weiße Mercedes zu sehen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der in dem Observationsbericht beschriebenen und auf den Lichtbildern zu sehenden männlichen Person um den von der Angeklagten B. benannten Mittäter C. S. handelt. Dass der Angeklagten B. tatsächlich ein weißer Mercedes-Benz zur Verfügung stand, ergibt sich insbesondere aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bestell- und Finanzierungsunterlagen betreffend den Pkw Mercedes Benz E 220d mit dem amtlichen Kennzeichen... . Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Angeklagte B. bei der H. T. AG & Co. KG am 05.06.2018 ein solches Fahrzeug unter der Bestellnummer... für einen Gesamtpreis von EUR 50.605,20 bestellt hatte. Ausweislich des Durchsuchungsvermerks sowie des Festnahmeberichts betreffend den Angeklagten S1 vom 08.11.2018 befand sich dieser zum Zeitpunkt seiner Verhaftung auch in dem Fahrzeug Mercedes-Benz E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... und der Angeklagte S1 hatte einen Fahrzeugschlüssel bei sich. Ein weiterer Schlüssel zu diesem Fahrzeug wurde bei der Durchsuchung im Zimmer des C. S. aufgefunden und sichergestellt, was sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des LKA... vom 09.11.2018 betreffend die Wohnung im I. ... ergibt. Dass der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter das Fahrzeug gemeinsam nutzen, ergibt sich weiter auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus den Observationsberichten, auf denen beispielsweise am 20.06.2018 der Angeklagte S1 mit dem Mittäter, derselben Person wie in dem Observationsbericht vom 18.07.2018, beim Betanken des Fahrzeugs an einer Tankstelle zu sehen sind. Dass sie auch, wie von der Angeklagten B. beschrieben, ein Fahrzeug der Marke Smart nutzten, ergibt sich insbesondere aus den Observationsberichten des LKA... . So nutzte beispielsweise ausweislich des Observationsberichts vom 14.05.2018 für den 09.05.2018 der Angeklagte S1 ein Fahrzeug der Marke Smart Fortwo Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen... . Gleiches ergibt sich aus dem Observationsbericht vom 18.05.2018 für den 15.05.2018. Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass der Angeklagte S1 mittels Schlüssels die Anschrift I. ... betrat. Aus dem Observationsbericht vom 24.07.2018 für den 18.07.2018 ergibt sich weiter, dass der Angeklagte S1 um 15:34 Uhr zusammen mit dem Mittäter die Anschrift I. Weg... – die Anschrift der Angeklagten B. – mittels eines Schlüssel betrat. Nur 8 Minuten später, um 15:42 Uhr, verlassen sie die Anschrift wieder. Der Angeklagte S1 hält nun ausweislich des in Augenschein genommenen Lichtbilder aus diesem Observationsbericht eine gefüllte braune Papiertüte in der Hand. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 hier Betäubungsmittel aus der Bunkerwohnung der Angeklagten B. geholt hat, um diese anschließend an Dritte zu veräußern. Auch dass die Angeklagte B. nach der erfolgten ersten Paketlieferung am 18.07.2018 noch weitere Pakete angenommen hat, ist durch weitere Beweismittel belegt. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten und in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen DPD Zustellbelegs vom 29.09.2018, hat die Angeklagte B. an diesem Tag ein Paket um 12:13 Uhr unter ihrer Anschrift I. Weg... angenommen (Fall7). Neben dem Feld „Unterschrift“ ist erkennbar die Abbildung der Unterschrift mit dem Namen der Angeklagten B. zu sehen – „K B.“. Ausweislich der DPD Paketverfolgung stammte dieses Paket aus dem spanischen Ort B. del V., wie die der Pakete aus den weiteren Lieferungen in den Fällen 1, 3 und 6. Wie von der Angeklagten B. detailliert geschildert, wurde bei der Durchsuchung ihrer Wohnung auch tatsächlich ein kleiner Tresor sichergestellt. Dies ergibt sich insbesondere aus den Lichtbildern aus der Lichtbildmappe vom 09.11.2018 des LKA... betreffend die Wohnungsdurchsuchung bei der Angeklagten B.. Eines der dortigen Lichtbilder zeigt den Abstellraum der Wohnung: auf einem kleinen Regal im hinteren Bereich ist oben aufgestellt ein kleiner dunkler Tresor zu sehen. Auch ein Schlüsselloch ist an der Tür des Tresors gut zu erkennen. Die dortigen Lichtbilder stützen weiter auch die Angaben der Angeklagten B. hinsichtlich der Verpackungsmaterialien und Utensilien, die der Angeklagte S1 und der Mittäter bei ihr immer wieder für das Verpacken und Portionieren der Betäubungsmittel aufgefüllt haben sollen. So sind auf einigen der Lichtbildern zahlreiche unbenutzte „Griptütchen“ zu erkennen. Auf einem anderen Lichtbild sind Feinwaagen, ein Laminier-/Verschweißungsgerät sowie Spatel zu erkennen. Auf einem weiteren Lichtbild aus der Durchsuchung ist ein großer brauner Pappkarton, vergleichbar einem regulären Umzugskarton zu erkennen. Darin befindet sich eine blaue Sporttasche und in dieser zahlreiche große Gefrierbeutel mit rotem Klippverschluss, die mit Marihuana gefüllt sind. Auf einem weiteren Bild – die Sporttasche wurde nunmehr durch die Ermittlungsbeamten aus dem Pappkarton entnommen – befinden sich am Boden des Pappkartons weitere ungefüllte „Griptütchen“ sowie schwarze Verpackungsfolien. Auch sind zahlreiche sogenannte Eppendorfgefäße zu erkennen. Auf einem weiteren Lichtbild sind mehrere unbenutzte Gefrierbeutelverpackungen und –rollen sowie eine Packung Einmalhandschuhe zu erkennen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um das von der Angeklagten B. beschriebene Verpackungsmaterial handelt. Entsprechende Gegenstände wurden ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Verzeichnisses der anlässlich der Durchsuchung der Wohnung I. Weg... ,... H. sichergestellten Gegenstände vom 08.11.2018 auch aufgefunden, nämlich unter anderem fünf Beutel mit Kokain, drei Feinwaagen, ein Laminiergerät, ein Tresor, eine Sporttasche mit Marihuana, Verpackungsmaterial und einer Feinwaage sowie ein Karton mit Verpackungsmaterial und Marihuanaresten. Dass die Angeklagte B. tatsächlich Paketreste entsorgt hat, wird insbesondere weiter durch den Vermerk bzgl. der Sicherstellung der Mülltüte vom 06.09.2018 des LKA... belegt. Ausweislich des Vermerks entsorgte die Angeklagte B. am 06.09.2018 um 11:23 Uhr Müll an den Müllcontainern vor ihrem Wohnhaus. Ausweislich des Observationsberichts für den 07.09.2018 entsorgte auch der Mittäter in Begleitung des Angeklagten S1 gefüllte Tüten bei diesen Mülltonnen. Ausweislich des Vermerks des LKA... vom 06.07.2018 hatte die Angeklagte B. bei Verlassen ihrer Wohnung zusammen mit dem Mittäter einen durchsichtigen Müllsack in der Hand, welcher mit etwas Schwarzem gefüllt war, welchen sie sodann in den angrenzenden Müllcontainern entsorgte. Das Geständnis der Angeklagten B. wird hinsichtlich des Falles 11 auch durch den Durchsuchungsvermerk des KB B1 vom 09.11.2018 sowie des dazugehörigen Durchsuchungsprotokolls und der Sicherstellungen gestützt, ausweislich derer bei der am 08.11.2018 erfolgten Durchsuchung die Betäubungsmittel und Utensilien wie festgestellt aufgefunden und sichergestellt wurden. Die festgestellten Mengen- und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel ergeben sich zudem aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten nachvollziehbaren und überzeugenden Behördengutachten des LKA... des Sachverständigen Dr. S. vom 14.12.2018. Dass es sich bei dem weiteren Mittäter wahrscheinlich um den ehemals Mitangeklagten und nun gesondert Verfolgten C. S. handelte, schließt die Kammer aus einer umfassenden Gesamtwürdigung der eingeführten Beweismittel, insbesondere aus den Erkenntnissen aus den eingeführten Observationsberichten, der Telekommunikationsüberwachung, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auch aus der auch insoweit glaubhaften Aussage der Angeklagten B.. Diese hat – wie oben bereits ausgeführt – beispielsweise glaubhaft angegeben, dass es der gesondert Verfolgte C. S. gewesen sei, der seit dem 18.07.2018 in ihrer Wohnung die angelieferten Betäubungsmittel zusammen mit dem Angeklagten S1 zerteilt und gelagert habe, er sei ihr Ansprechpartner gewesen und habe ihr auch Anweisungen erteilt. Sie sei zusammen mit ihm in H.- O. aufgewachsen und kenne ihn schon seit 13 Jahren. Tatsächlich ist der ehemals Mitangeklagte C. S. im Ermittlungsverfahren längerfristig observiert worden und auch auf zahlreichen der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Observationsberichten des LKA zu sehen und zwar insbesondere auch mehrfach im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen. So ist er beispielsweise auch auf den Lichtbildern des Observationsberichts des LKA... vom 24.07.2018 für den 18.07.2018 zu sehen. Ausweislich dieses Berichts verließ der C. S. zusammen mit der Angeklagten B. um 13:52 Uhr ihre Wohnung im I. Weg... und deponierte eine gefüllte, große rote Einkaufstasche im Kofferraum der weißen Mercedes-Benz E-Klasse mit dem Kennzeichen... . Das dazugehörige Lichtbild zeigt den gesondert Verfolgten C. S. mit der beschriebenen Einkaufstasche, wie er zu dem weißen Mercedes geht, dessen Kofferraumklappe bereits vollständig geöffnet ist. Auf den Lichtbildern des Protokolls über observationsunterstützende Maßnahmen des LKA... vom 10.08.2018 für den Zeitraum 31.07.2018 bis 03.08.2018 ist ebenfalls der gesondert Verfolgte C. S. zu sehen, wie er um 12:41 Uhr die Anschrift I. Weg... verlässt. Nur wenige Stunden zuvor, nämlich um 11:14 Uhr, war erneut ein Paket mit Marihuana an die Anschrift der Angeklagten B. geliefert worden (Fall 5). Weiter ist auf zahlreichen der überwachten Telefon- und Kfz-Innenraumgespräche zu hören, wie hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte C. S. mit den Angeklagten sowie auch potentiellen Abnehmern über die Betäubungsmittelgeschäfte der Gruppierung spricht. Bei einigen der Telefonate wird er von den Anrufern mit „C.“ angesprochen, bei manchen Telefonaten meldet er sich auch selbst mit einer Kurzform seines Vornamens, so beispielsweise bei einem Telefonat am 31.08.2018 ab 22:15 Uhr: „C. hier!“. Nach der Einführung von deutlich über einhundert aufgezeichneter Gespräche vermochte die Kammer aufgrund von Inhalten und Verläufen der Gespräche sowie aufgrund auditiver Stimmvergleichungen auch die Stimme des gesondert Verfolgten C. S. von denen der Angeklagten F. S. und S1, die sich ebenfalls in der Hauptverhandlung mehrfach geäußert haben, zu unterscheiden. Die Kammer hat aufgrund einer Gesamtschau der eingeführten Beweise, insbesondere aufgrund des Observationsberichts zum 08.08.2018 sowie der Auskünfte von DPD, abweichend zu den – im Falle der Angeklagten S1 und F. S. pauschalen – Geständnissen der Angeklagten S1, F. S. und B. festgestellt, dass der tatsächliche Liefertag bei Fall 5 nicht wie im Konkretum der Anklage am 18.07.2018, sondern, wie auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklage detailliert aufgeführt und den Angeklagten schon daher auch bekannt, am 03.08.2018 war. Zudem hat die Kammer abweichend von dem pauschalen Geständnis des Angeklagten S1 zu seinen Gunsten festgestellt, dass er tatsächlich nicht in Fall 4 nach Eintreffen der Lieferung am 18.07.2020 bei der Angeklagten B. die Betäubungsmittel zusammen mit dem weiteren Mittäter zerteilte und portionierte, der Mittäter dies vielmehr alleine durchführte. Denn insbesondere aufgrund der eingeführten Erkenntnisse aus dem Observationsbericht des LKA... für den 18.07.2018 vom 24.07.2018, ergibt sich, dass um 12:55 Uhr der gesondert Verfolgte C. S. alleine – und damit ohne den Angeklagten S1 – die Anschrift I. Weg... betrat und er sie gegen 13:52 Uhr auch nur mit der Angeklagten B. verließ. Ausweislich dieses Berichts verließ der Angeklagte S1 um 14:32 Uhr die Anschrift I. ... . Die Kammer hat indes aufgrund der übrigen Beweismittel keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten S1 und daran, dass er auch in dem Fall 4 die Betäubungsmittel mit an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer veräußerte. Hinsichtlich des Veräußerungspreises der Betäubungsmittel in den Fällen 1 bis 8 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten einen Verkaufspreis von wenigstens EUR 5,- pro Gramm für das Marihuana angenommen. Die Angeklagte B. gab insoweit zwar an, dass der Mittäter die Betäubungsmittel in der Regel für EUR 6,40 bis EUR 8,- pro Gramm verkauft habe. Die Kammer hat insoweit aber trotz der zumindest durchschnittlichen Qualität der Betäubungsmittel hinsichtlich des Weiterverkaufspreises noch einen erheblichen Sicherheitsabschlag zu Gunsten der Angeklagten vorgenommen. Auch hinsichtlich des durchschnittlichen THC-Gehalts des gehandelten Marihuanas hat die Kammer erhebliche Sicherheitsabschläge zu Gunsten der Angeklagten vorgenommen. Diese nur geringfügig abweichenden Feststellungen lassen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse indes unberührt. Die Kammer ist aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme und nach vorgenommener Gesamtwürdigung sämtlicher eingeführter Beweismittel von der Glaubhaftigkeit der Geständnisse der Angeklagten überzeugt. V. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter S1 In Fall 1 hat sich der Angeklagte S1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In den Fällen 2 bis 8 hat er sich wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die von ihm in den Fällen 1 sowie 2 bis 8 gehandelten Marihuanamengen überschreiten mit ihren Wirkstoffmengen jeweils den durch höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, definierten Grenzwert von 7,5 g THC zu der nicht geringen Menge im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die Voraussetzungen einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegen vor. Zunächst hatten sich die Angeklagten S1 und F. S. sowie der weitere Mittäter nach der ersten Betäubungsmittellieferung vom 17.05.2018 und vor dem 04.06.2018 zusammengeschlossen, um zukünftig gemeinsam und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige und im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, insbesondere mit Marihuana, zu begehen. Die Angeklagten G. und B. traten in Kenntnis und Billigung sämtlicher Umstände nacheinander dieser Bande bei, um sie bei der Begehung der geplanten Straftaten zu unterstützen. Den Straftaten liegt jedenfalls in den Fällen 2 bis 8 ein gleichartiger Tatablauf zu Grunde. Die Angeklagten wirkten bei der Tatbegehung arbeitsteilig zusammen. Der Angeklagte S1 und der weitere Mittäter bestellten die Betäubungsmittel und portionierten diese nach deren Eintreffen für den Abverkauf. Anschließend veräußerten sie diese, wobei auch der Angeklagte F. S. in erheblichem Umfang mitwirkte. Die Angeklagten B. und G. stellten dabei jeweils als Gehilfen ihre Wohnungen als Empfangsadressen bzw. Betäubungsmitteldepots zur Verfügung. Es lag ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem vor. Sobald die Betäubungsmittel aus einer Lieferung abverkauft waren, wurden umgehend neue Betäubungsmittel nachbestellt. Auch wurden die Taten mit einem vergleichsweise hohen Organisationsaufwand ausgeführt. Es wurden nicht nur sogenannte Bunkerwohnungen genutzt, sondern die Angeklagten verwendeten teilweise auch verschlüsselte Mobiltelefone. Auch die Übergabeorte wurden den Abnehmern nicht mit Klarnamen, sondern nur codiert mitgeteilt. Auch wurden Ausstände der Abnehmer notiert, Ein- und Ausgaben miteinander – insbesondere zwischen dem Angeklagten S1 und dem Mittäter – besprochen. Es besteht zudem ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände stellt dies in den Fällen 2 bis 8 eine bandenmäßige Begehungsweise im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG dar. Die Taten stehen gemäß § 53 Abs. 1 StGB zueinander in Tatmehrheit. Es liegt insbesondere kein Fall einer sogenannten Bewertungseinheit vor, da es sich um Fälle wiederholten Betäubungsmittelerwerbs handelt. Die vorherigen Betäubungsmittellieferungen waren vor der nächsten Tat jeweils vollständig abverkauft. Es liegt insoweit jeweils ein neuer Tatentschluss vor. Es handelte sich somit gerade nicht um ein Handeltreiben mit Rauschgiftmengen aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang. Die Betäubungsmittel wurden auch nicht nachträglich zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt, der insgesamt Gegenstand von einheitlichen Absatzbemühungen war. Denn die vorherigen Lieferungen waren jeweils schon vollständig abgesetzt. 2. Angeklagte G. Die Angeklagte G. hat sich damit hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 28 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die in den Fällen 1 sowie 2 und 3 gehandelten Marihuanamengen überschreiten mit ihren Wirkstoffmengen jeweils den durch höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, definierten Grenzwert von 7,5 g THC zu der nicht geringen Menge im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Da der Grad ihres eigenen Interesses am Taterfolg gering war und der Umfang ihrer Tatbeteiligung sich auf das zur Verfügung stellen der eigenen Wohnung beschränkte, handelt es sich um Beihilfe und nicht um Mittäterschaft. Durchführung und Ausgang der Tat hingen nicht maßgeblich von ihrem Willen ab. Gleichwohl hat sie die Haupttat im Sinne des § 27 StGB gefördert. Auch das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB liegt bei der Angeklagten G. vor. Sie trat der Bande um den Angeklagten S1 in Kenntnis und Billigung sämtlicher Umstände – insbesondere des Zusammenschlusses der Angeklagten S1, F. S. und dem weiteren Mittäter – bei und wurde so selbst Bandenmitglied. Sie wollte eine ungewisse Anzahl von Betäubungsmittelstraftaten in Form des bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch zur Verfügung stellen ihrer Wohnung unterstützen. Es handelt sich dabei um eine Tat im Rechtssinne gemäß § 52 Abs. 1 StGB, da der Tatbeitrag der Angeklagten G. sich auf nur eine einzige Handlung, nämlich das zur Verfügung stellen der eigenen Wohnung als Betäubungsmitteldepot und Arbeitsort für die Verkaufsvorbereitungen der Übrigen Bandenmitglieder beschränkte. Ein solches Verhalten ist auch dann als nur eine Tat zu werten, wenn der oder die Haupttäter selbst mehrere, rechtlich selbständige Handlungen begehen (vgl. nur Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 30 BtMG Rn. 70, m.w.N.). 3. Angeklagter F. S. Der Angeklagte F. S. hat sich in den Fällen 2 bis 8 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB 1, 105 JGG strafbar gemacht. In den Fällen 9 und 10 hat er sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 JGG strafbar gemacht. Die gehandelten Marihuanamengen in den Fällen 2 bis 8 sowie 9 und 10 überschreiten mit ihren Wirkstoffmengen jeweils den durch höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, definierten Grenzwert von 7,5 g THC zu der nicht geringen Menge im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Auch der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 5 Gramm Cocainhydrochlorid ist bei dem in dem Fall 10 gehandelten Kokain überschritten. Diese Taten stehen sämtlich gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit zueinander. Es liegt insbesondere kein Fall einer sogenannten Bewertungseinheit vor, da es sich um Fälle wiederholten Betäubungsmittelerwerbs handelt. Die vorherigen Betäubungsmittellieferungen waren vor der nächsten Tat jeweils vollständig abverkauft. Es liegt insoweit jeweils ein neuer Tatentschluss vor. Es handelte sich somit gerade nicht um ein Handeltreiben mit Rauschgiftmengen aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang. Die Betäubungsmittel wurden auch nicht nachträglich zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt, der insgesamt Gegenstand von einheitlichen Absatzbemühungen war. Denn die vorherigen Lieferungen waren jeweils schon vollständig abgesetzt. 4. Angeklagte B. Die Angeklagte B. hat sich damit hinsichtlich der Fälle 4 bis 8 und 11 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 28 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die in den Fällen 4 bis 8 und 11 gehandelten Marihuanamengen überschreiten mit ihren Wirkstoffmengen jeweils den durch höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, definierten Grenzwert von 7,5 g THC zu der nicht geringen Menge im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid ist bei der in dem Fall 11 gehandelten Kokainmenge überschritten. Nach den getroffenen Feststellungen zu ihren Tatbeiträgen handelte sie als Gehilfin, nicht als Mittäterin. Das eigene Interesse der Angeklagten an dem Taterfolg war gering. Der Umfang ihrer Tatbeteiligung war auf das Zur-Verfügung-Stellen ihrer Wohnung begrenzt. Die Durchführung und der Ausgang der Taten hingen nicht maßgeblich von ihrem Willen ab. Sie hat durch ihr Tun jedoch die Haupttat im Sinne des § 27 StGB gefördert. Auch das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB liegt bei der Angeklagten B. vor. Sie trat der Bande um den Angeklagten S1 in Kenntnis und Billigung sämtlicher Umstände – insbesondere des Zusammenschlusses der Angeklagten S1, F. S. und dem weiteren Mittäter – bei und wurde so selbst Bandenmitglied. Sie wollte eine ungewisse Anzahl von Betäubungsmittelstraftaten in Form des bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch zur Verfügung stellen ihrer Wohnung unterstützen. Dem steht bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände auch nicht entgegen, dass die Angeklagte selbst einmal Betäubungsmittel auf genaue Anweisung des Mittäters an einen Abnehmer übergab. Es handelt sich dabei um eine Tat im Rechtssinne gemäß § 52 Abs. 1 StGB, da der Tatbeitrag der Angeklagten B. im Wesentlichen darin bestand, ihre Wohnung den übrigen Bandenmitgliedern als Lagerort und Arbeitsort für die Verkaufsvorbereitungen zu überlassen. Ein solches Verhalten ist auch dann als nur eine Tat zu werten, wenn der oder die Haupttäter selbst mehrere, rechtlich selbständige Handlungen begehen (vgl. nur Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 30 BtMG Rn. 70, m.w.N.). VI. Rechtsfolgen Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: 1. Y. G. Die Kammer hat zunächst den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt (a) und dann innerhalb des ermittelten Strafrahmens die konkret tat- und schuldangemessene Strafe zugemessen (b). Die so zugemessene Freiheitstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (c). a) Strafrahmenauswahl Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten G. zunächst den Strafrahmen aus § 30a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und sodann geprüft, ob – gegebenenfalls unter Verbrauch des vertypten obligatorischen Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB – ein für die Angeklagte G. günstigerer minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegeben ist. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten G. ganz erheblich berücksichtigt, dass sie die Taten pauschal aber umfassend gestanden und somit zu einer Verkürzung der Beweisaufnahme und des Verfahrens beigetragen hat. Auch wurde zu Ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie bisher unbestraft ist und erstmalig Untersuchungshaft bei angeordneter umfassender Tätertrennung erlitten hat, welche die Angeklagte auch ersichtlich nicht unbeeindruckt gelassen hat. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel mit vergleichsweise geringerem Sucht- und Gefährdungspotential handelt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die erste Tat noch nicht bandenmäßig begangen wurde und dass die Angeklagte ohnehin eine eher untergeordnete Rolle in der Bande eingenommen hat. Zudem hat sie umfassend den Verzicht auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erklärt und auch so deutlich gemacht, sich von ihrer Tat zu distanzieren. Zu Lasten der Angeklagten G. hat die Kammer indes gewichtet, dass sie – wenn auch in eher untergeordneter Stellung – durch ihre Beihilfehandlung den Angeklagten S1 und F. S. sowie dem weiteren Mittäter half, mit erheblichen Mengen illegaler Betäubungsmittel Handel zu treiben und die Grenzwerte der nicht geringen Menge dabei ganz erheblich Überschritten sind. Nach Abwägung insbesondere der vorgenannten Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass hier auch ohne Verbrauch des vertypten obligatorischen Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB noch – insbesondere aufgrund des umfassenden Geständnisses der Angeklagten G. – ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG gegeben ist. Sodann hat die Kammer geprüft, ob aufgrund der ebenfalls mitverwirklichten Tatbestände der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB eine sogenannte Sperrwirkung hinsichtlich der Strafuntergrenze gegeben ist, dies jedoch im Ergebnis verneint, da auch bei diesen Tatbeständen nach Abwägung insbesondere der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Die Kammer hat schließlich den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG über §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erneut gemildert und endlich diesen zweifach gemilderten Strafrahmen zu Grunde gelegt. b) Strafzumessung Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte G. sprechenden Umstände, insbesondere der zuvor bereits genannten, hat die Kammer hier eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für Tat- und Schuldangemessen erachtet. c) Bewährungsentscheidung Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn die Kammer hegt die begründete Erwartung, dass sich die Angeklagte G. bereits die Verurteilung selbst zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft und hat sich durch ihr Geständnis von der Tat distanziert. Sie hat sich dem Verfahren nach ihrer Haftentlassung stets verlässlich gestellt. Es handelt sich um ihre erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Auch ist die Angeklagte noch ersichtlich beeindruckt von dem erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft. Als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB traten ihr Geständnis und der Umstand, dass die Angeklagte bisher unbestraft war hinzu. 2. F. S. Bei der Strafzumessung und bei den zu treffenden erzieherischen Maßnahmen hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: a) Anwendung von Jugendstrafrecht Die Kammer hat auf den zum Zeitpunkt der Taten 18 beziehungsweise dann 19 Jahre alten heranwachsenden Angeklagten F. S. unter Zugrundelegung der Kriterien der Marburger Richtlinien und in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (vgl. nur Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 105 Rn. 15 m.w.N.). Maßgeblich für die Anwendung von Jugendstrafrecht war, dass das Leben des Angeklagten bisher von einer großen Unbeständigkeit geprägt ist. Die Eltern des Angeklagten F. S. trennten sich bereits, als er erst sechs bis sieben Jahre alt war. Er hat mehrere Schulwechsel absolviert und seinen Hauptschulabschluss erst spät erlangt. Eine Ausbildung hat er noch nicht absolviert. Sein Vater war alkoholkrank und verstarb, als der Angeklagte erst 15 Jahre alt war. Die Begleitung des Vaters während dieser Zeit löste bei dem Angeklagten sodann hochwahrscheinlich eine depressive Phase aus, weshalb er die Schule für etwa ein Jahr nicht mehr besuchen konnte. Er ist wirtschaftlich abhängig von öffentlichen Institutionen und seiner Mutter. Insoweit weist seine Biographie an zahlreichen Stellen erhebliche Brüche auf, die wiederum auf einen unsteten Lebenswandel hindeuten. Er hat seinen Platz im Leben offenkundig noch nicht gefunden. b) Verhängung einer Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten F. S. sowohl im Hinblick auf die Schwere der Schuld als auch wegen schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen. aa) Schwere der Schuld Eine Jugendstrafe war zunächst wegen Schwere der Schuld zu verhängen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß seiner persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NStZ 2018, 659 m.w.N.). Bei den Taten handelt es sich nicht lediglich um jugendtypische Kurzschlusshandlungen, sondern um geplante und mit erheblichem, auch finanziellem Aufwand über einen langen Zeitraum durchgeführte Taten. Es ging dem Angeklagte F. S. ausschließlich um seine persönliche, finanzielle Bereicherung unter Inkaufnahme einer möglichen Schädigung Dritter. Er hat erhebliche Mengen Betäubungsmittel mit jedenfalls mittlerer Qualität unter Anstrengung doch erheblicher krimineller Energie als Bandenmitglied umgesetzt. In die Gesamtbewertung ist dabei auch einzustellen, dass das allgemeine Strafrecht gemäß § 30a BtMG eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Es handelt sich um ein objektiv schweres Delikt mit einem hohen Unrechtsgehalt. Die Taten sind dem Angeklagten auch persönlich in hohem Maße vorzuwerfen. Er war in der Lage, das volle Ausmaß seiner persönlichen Schuld und die mögliche Gefährdung Dritter durch den Abverkauf der Betäubungsmittel über einen langen Zeitraum zu erkennen. Dies zeigt eine von einem hohen Maß an Rücksichtslosigkeit geprägte charakterliche Haltung des Angeklagten, die sich in den Taten niedergeschlagen haben. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer auch erwogen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG vorliegen, der bei einem Erwachsenen die Anwendung des gemilderten Strafrahmens ermöglicht. Die Kammer ist sich bewusst, dass aufgrund der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Erörterung im rechtstechnischen Sinne nicht bedarf. Jedoch ist die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch im Jugendstrafrecht von Bedeutung. Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer geprüft, ob hier die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen. Dies konnte die Kammer aufgrund der für den Angeklagten F. S. sprechenden Umstände, insbesondere seines pauschalen aber umfassenden Geständnisses noch bejahen. Gleichwohl ist das sich aus den insgesamt neun Taten ergebende Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen wären und insbesondere ein erzieherisch falsches Signal setzen würde. Die insoweit zu Tage getretene innere Haltung des Angeklagten zur Begehung von derart gravierenden Straftaten zeigt erhebliche Defizite auf, zu deren Korrektur zum Wohle des Angeklagten auch aus erzieherischen Gründen nur eine Jugendstrafe geeignet und geboten ist. bb) Schädliche Neigungen Eine Jugendstrafe war zudem auch wegen schädlicher Neigungen zu verhängen. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils auch noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; BGH, NStZ 2018, 658 (659), m.w.N.). Bei dem Angeklagten F. S. sind insbesondere unter Berücksichtigung des hiesigen Tatbildes sowie auch des Umstands, dass er bereits jugendrechtlich – wenn auch eher geringfügig – in Erscheinung getreten ist, gravierende Mängel erkennbar geworden, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen. Es ist bezüglich seiner früheren Taten eine deutliche Deliktssteigerung sowie eine erhebliche Zunahme krimineller Energie bei dem Angeklagten festzustellen. Suchte er vormals seine materiellen Bedürfnisse durch Diebstähle zu befriedigen, ist er nun zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge übergegangen. Es ist offensichtlich bislang nicht gelungen, die bei ihm bestehenden Anlage- und Erziehungsmängel mit pädagogischen und gerichtlichen Maßnahmen ausreichend aufzuarbeiten. Durch die hier abgeurteilte Tat hat er gezeigt, dass er weder Verbotsnormen, noch die Gesundheit Dritter achtet und bereit ist, seine eigenen materiellen Bedürfnisse durch die Begehung von gravierenden Straftaten zu befriedigen. Seine Tat ist Ausdruck schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, die zu der Überzeugung der Kammer trotz der vollzogenen Untersuchungshaft auch heute noch vorliegen. Soweit das Verhalten des Angeklagten nunmehr in der Untersuchungshaft beanstandungsfrei war, stellt dies zwar eine positive Entwicklung dar, führt aber noch nicht dazu, dass zu dem heutigen Zeitpunkt das Vorliegen der schädlichen Neigungen zu verneinen wäre. Hierfür ist der Zeitraum noch zu kurz und die schädlichen Neigungen sind ganz offenkundig zu stark verfestigt, zumal sich der Angeklagte in dem hochstrukturierten und reglementierten Rahmen der Haftbedingungen befand. Die Kammer ist allerdings angesichts der im Verlauf der Untersuchungshaft erkennbaren positiven Entwicklung von der Behebbarkeit der vorliegenden Mängel überzeugt. c) Konkrete Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG einschlägigen Strafrahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der insoweit gebotenen Höhe der Jugendstrafe hat die Kammer insbesondere die folgenden Gesichtspunkte in ihre Erwägungen eingestellt: Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten F. S. hat sich sein pauschales aber umfassendes Geständnis ausgewirkt, mit dem er Verantwortung für seine Taten übernommen und zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Er befand sich mehr als elf Monaten in Untersuchungshaft bei einer erschwerten Haftsituation aufgrund der umfangreichen Einschränkungen durch das Haftstatut, insbesondere der Tätertrennung zu seinem Bruder. In der Untersuchungshaft zeigte er positive Entwicklungsansätze. Die Kammer hat auch die schwierige Familiensituation des Angeklagten zu Beginn seiner Delinquenz berücksichtigt, die sich auch noch in den hier abgeurteilten Taten auswirkte. Weiter war er nicht die Führungsperson der Bande, sondern nahm allenfalls eine Stellung auf der mittleren Hierarchieebene ein. Die Fälle 9 und 10 sind zudem nicht bandenmäßig begangen worden. Die Betäubungsmittel konnten teilweise sichergestellt werden und sind daher insoweit nicht in den Verkehr gelangt. Bei dem von ihm in dem Fall 10 gehandelten Kokain war hinsichtlich des Wirkstoffgehalts die Schwelle zur nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten. Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass die Taten teilweise unter polizeilicher Beobachtung begangen wurden. Auch war zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel mit vergleichsweise geringerem Sucht- und Gefährdungspotential handelt. Zudem hat der Angeklagte einen umfassenden Verzicht hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände erklärt und sich auch so weiter von seinen Taten distanziert. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass die nicht geringe Menge an THC in sämtlichen Fällen ganz erheblich überschritten ist und es sich um einen langen Tatzeitraum mit einer schnellen Abfolge von insgesamt neun Straftaten handelt. Zu berücksichtigen war insoweit weiter, dass in den Fällen 9 und 10 ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und dass es sich in Fall10 nicht nur um Marihuana, sondern auch um Kokain, mithin ein Betäubungsmittel mit vergleichsweise höherem Gefährdungs- und Suchtpotential handelte. Auch ist der Angeklagte F. S. bereits jugendrechtlich in Erscheinung getreten, wenn auch vergleichsweise geringfügig. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F. S. sprechenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass für ihn eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten F. S. die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich gemacht werden. Zudem ist eine solche Zeit unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß §§ 109 Abs. 2, 52a Abs. 1 S. 1 JGG mindestens erforderlich, um im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs gemäß § 18 Abs. 2 JGG nachhaltig und mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten einwirken zu können. Er muss lernen, Ge- und Verbote zu respektieren und seine Bedürfnisse auf rechtmäßige Art und Weise zu befriedigen. Auch muss er lernen, einem geregelten und strukturierten Tagesablauf nachzugehen. d) Bewährungsentscheidung Die Vollstreckung der Jugendstrafe war zur Bewährung auszusetzen, §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 2 JGG. Denn dem geständigen Angeklagten F. S. kann zur Überzeugung der Kammer trotz der von ihm begangenen erheblichen Straftaten eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er ist bislang vergleichsweise nur geringfügig jugendrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte durch die Hauptverhandlung positiv beeindruckt war. Er hat sich dem Verfahren nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verlässlich gestellt. Er hat zudem einen Praktikumsplatz in Aussicht und es steht zu erwarten, dass er zukünftig auch eine Ausbildungsstelle finden wird und – auch unter dem Eindruck der Hauptverhandlung in dieser Sache – zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. 3. S. M. S1 a) Fall 1 – Lieferung am 17.05.2018 Bei der Strafzumessung im Fall 1 hat die Kammer zunächst den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt (aa) und dann innerhalb des ermittelten Strafrahmens die konkret tat- und schuldangemessene Strafe erkannt (bb). aa) Die Kammer hat ihren Erwägungen zunächst den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt. Sodann hat die Kammer geprüft, ob vorliegend der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Davon ist auszugehen, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat dafür eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten S1 vorgenommen und geprüft, ob ein minder schwerer Fall durch die wertende Gesamtschau aller Strafzumessungsgesichtspunkte angenommen werden kann. Zugunsten des Angeklagten S1 war ganz erheblich zu gewichten, dass er die Taten pauschal aber umfassend gestanden und damit zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Seine Hemmschwelle zur Begehung der Taten war auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums und seiner schlechten finanziellen Lage herabgesetzt. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel mit vergleichsweise geringerem Sucht- und Gefährdungspotential handelt. Der Angeklagte hat umfassend den Verzicht auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erklärt und auch so deutlich gemacht, sich von seiner Tat zu distanzieren. Weiter hat die Kammer die besondere Situation des Angeklagten S1 in der Untersuchungshaft berücksichtigt, wo er aufgrund der umfassend angeordneten Trennung von den Mitangeklagten und anderen Beschuldigten durchgehend unter erschwerten Bedingungen in dem sogenannten „Zugangshaus“ untergebracht war. Die Kammer hat auch eingestellt, dass die Taten teilweise unter polizeilicher Beobachtung begangen wurden. Auch ging der Angeklagte – trotz vergleichsweise hohem organisatorischen Aufwands – teilweise wenig professionell vor. Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge erheblich überschritten ist. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte S1 ganz erheblich – auch einschlägig – vorbestraft ist und dass auch schon früher Haft gegen ihn vollstreckt wurde. Bei einer umfassenden Gesamtwürdigung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten S1, ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass hier – insbesondere aufgrund des Geständnisses des Angeklagten – noch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG gegeben war. bb) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals insbesondere die oben genannten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte erneut abgewogen und hat auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen im Fall 1 erkannt. a) Fälle 2 bis 8 Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Fälle 2 bis 8 hat die Kammer zunächst die anzuwendenden Strafrahmen bestimmt (aa) und dann innerhalb der so ermittelten Strafrahmen die jeweils konkret tat- und schuldangemessene Strafe zugemessen (bb). aa) Die Kammer hat ihren Erwägungen jeweils zunächst den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Sodann hat die Kammer geprüft, ob jeweils der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG in Betracht kommt. Die Kammer hat dafür eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen und geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall durch die wertende Gesamtschau sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte angenommen werden kann. Dies konnte die Kammer hier – insbesondere aufgrund des Geständnisses des Angeklagten S1 – noch hinsichtlich der Fälle 2 bis 8 jeweils bejahen. Dabei hat die Kammer neben den bereits zu Fall 1 genannten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten S1 insbesondere noch berücksichtigt, dass Betäubungsmittel teilweise sichergestellt werden konnten und diese daher nicht in den Verkehr gelangt sind und die Taten teilweise unter polizeilicher Beobachtung begangen wurden. Zu seinen Lasten war hingegen noch zu berücksichtigen, dass die nicht geringe Menge an THC in sämtlichen Fällen ganz erheblich überschritten ist und es sich um einen langen Tatzeitraum mit einer schnellen Abfolge von insgesamt sieben Straftaten handelt. Sodann hat die Kammer geprüft, ob aufgrund der ebenfalls mitverwirklichten Tatbestände der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB eine Sperrwirkung hinsichtlich der Strafuntergrenze gegeben ist, dies jedoch im Ergebnis verneint, da auch bei diesen Tatbeständen nach Abwägung insbesondere der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils noch ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. bb) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals insbesondere die oben genannten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte erneut abgewogen und hat auf folgende Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle 2 bis 8 als tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 2 3 Jahre und 3 Monate Fall 3 3 Jahre und 6 Monate Fall 4 3 Jahre Fall 5 3 Jahre Fall 6 3 Jahre und 4 Monate Fall 7 2 Jahre und 8 Monate Fall 8 2 Jahre und 8 Monate b) Gesamtstrafenbildung Aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Aus den Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer danach unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten, insbesondere auch, dass die Taten sämtlich in einem zeitlichen, situativen, räumlichen und motivatorischen Zusammenhang stehen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. K. B. Die Kammer hat zunächst den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt (a) und dann innerhalb des ermittelten Strafrahmens die konkret tat- und schuldangemessene Strafe zugemessen (b). Die erkannte Freiheitstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (c). a) Strafrahmenauswahl Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten B. zunächst den Strafrahmen aus § 30a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Sie hat sodann geprüft, ob – gegebenenfalls unter Verbrauch des vertypten obligatorischen Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB – ein für die Angeklagte B. günstigerer minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegeben ist. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten B. ganz erheblich berücksichtigt, dass sie die Taten besonders frühzeitig, nämlich schon im Rahmen der Haftprüfung vor Beginn der Hauptverhandlung, umfassend gestanden und dabei auch Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht hat. Dieses Geständnis hat sie in der Hauptverhandlung wiederholt und sich auch dadurch erneut und weiter von ihrer Tat distanziert. Auch wurde zu Ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie bisher unbestraft ist und erstmalig Untersuchungshaft bei angeordneter umfassender Tätertrennung erlitten hat, welche die Angeklagte auch ersichtlich nicht unbeeindruckt gelassen hat. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel mit vergleichsweise geringerem Sucht- und Gefährdungspotential handelt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Tat zu Fall 11 nicht bandenmäßig begangen wurde und dass die Angeklagte ohnehin eine eher untergeordnete Rolle in der Bande eingenommen hat. Sie beging die Tat aufgrund einer damaligen besonderen persönlichen Zuneigung zu dem Mittäter, wahrscheinlich dem ehemals Mitangeklagten C. S.. Zudem hat sie umfassend den Verzicht auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erklärt und auch so deutlich gemacht, sich von ihrer Tat zu distanzieren. Zu Lasten der Angeklagten B. hat die Kammer indes gewichtet, dass sie – wenn auch in eher untergeordneter Stellung – durch ihre Beihilfehandlung den Angeklagten S1 und F. S. sowie dem weiteren Mittäter half, mit erheblichen Mengen illegaler Betäubungsmittel Handel zu treiben – die Grenzwerte der nicht geringen Menge sind ganz erheblich Überschritten. Zudem betrifft Fall 11 nicht nur Handeltreiben mit Marihuana, sondern auch mit Kokain, mithin ein Betäubungsmittel mit hoher Suchtgefährlichkeit. Nach Abwägung insbesondere der vorgenannten Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass auch ohne Verbrauch des vertypten obligatorischen Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB noch – insbesondere aufgrund des Geständnisses der Angeklagten B. – ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt. In Hinblick auf die ebenfalls mitverwirklichten Tatbestände der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB greift deren sogenannte Sperrwirkung hinsichtlich der Strafuntergrenze nicht, da auch bei diesen Tatbeständen nach Abwägung insbesondere der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Die Kammer hat schließlich den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG über §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erneut gemildert und endlich diesen gemilderten Strafrahmen zu Grunde gelegt. b) Strafzumessung Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte B. sprechenden Umstände, insbesondere der zuvor bereits genannten, hat die Kammer hier eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für Tat- und Schuldangemessen erachtet. c) Bewährungsentscheidung Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn die Kammer hegt die begründete Erwartung, dass sich die Angeklagte B. bereits die Verurteilung ausreichend zur Warnung dienen lässt und dass sie künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. Sie hat sich durch ihr umfassendes Geständnis von der Tat deutlich distanziert. Dem Verfahren hat sie sich nach ihrer Haftentlassung verlässlich gestellt. Auch ist die Angeklagte noch ersichtlich beeindruckt von dem erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft. Als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB waren ganz erheblich das Geständnis zu berücksichtigen und, dass die Angeklagte B. bisher unbestraft war. VII. Nebenfolgen 1. Keine Anordnung von Führungsaufsicht Die Kammer hat hinsichtlich sämtlicher Angeklagten davon abgesehen, gemäß §§ 68 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 30a, 34 BtMG – sowie für den Angeklagten F. S. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 JGG Führungsaufsicht anzuordnen, da der Gefahr der Begehung weiterer, gleichgelagerter Straftaten wie den hier abgeurteilten schon hinsichtlich des Angeklagten S1 durch Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe und hinsichtlich der übrigen Angeklagten durch Verhängung der erkannten Strafen selbst wirksam begegnet werden kann. Eine gegebenenfalls kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht bleibt hiervon unberührt. 2. Einziehungsentscheidungen a) Angeklagter S1 Hinsichtlich des Angeklagten S1 beruht die Einziehung des am 08.11.2018 beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von EUR 5.385,-, welches er bei sich trug, auf § 73 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte hat dieses Geld zur Überzeugung der Kammer durch sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt. Legale Einnahmequellen des Angeklagten sind der Kammer nicht bekannt. Für eine deliktstypische Herkunft des Geldes spricht vielmehr, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme auch ein Glas mit Marihuana mit sich führte und dass der hohe Bargeldbetrag in sogenannter szenetypischer Stückelung vorlag. Zudem nahm der Angeklagte zeitnah vorher Absatzhandlungen vor. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 254.115,- beruht auf §§ 73, 73c StGB. Der Angeklagte S1 hat in den Fällen 1 bis 8 insgesamt 51,9 Kilogramm Marihuana zu einem Mindestverkaufspreis von EUR 5,- je Gramm umgesetzt und mithin EUR 259.500,- erwirtschaftet. Davon waren die noch vorhandenen und beschlagnahmten EUR 5.385,- abzuziehen. Der im Übrigen tatsächlich erlangte Verkaufserlös aus den Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von mindestens EUR 254.115,- konnte nicht eingezogen werden, da dieser Geldbetrag nicht mehr bei dem Angeklagten S1 verfügbar war. Deshalb hatte die Kammer gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung des entsprechenden Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des tatsächlich Erlangten entspricht. Da der Angeklagte die Taten nicht allein, sondern bandenmäßig und/oder jedenfalls in Fall 1 in Mittäterschaft mit Dritten beging, war seine Haftung als Gesamtschuldner anzuordnen. b) Angeklagter F. S. Die Kammer hat die Einziehung der sichergestellten EUR 460,- gemäß § 73 Abs. 1 StGB, welcher auch im Jugendstrafrecht Anwendung findet (vgl. nur BGH, NStZ 2019, 221 (222)), angeordnet, die der Angeklagte F. S. bei seiner Festnahme am 08.11.2018 mit sich führte. Denn der Angeklagte hat dieses Geld durch sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt. Legale Einnahmequellen des Angeklagten sind der Kammer nicht bekannt. Für eine deliktstypische Herkunft des Geldes spricht vielmehr, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme zehn verkaufsfertige „Griptütchen“ mit Marihuana mit sich führte und dass der Bargeldbetrag in sogenannter szenetypischer Stückelung vorlag. Zudem nahm der Angeklagte zeitnah zuvor Absatzhandlungen vor. Darüber hinaus wäre gemäß §§ 73, 73c StGB auch die Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 235.490,- anzuordnen, da der Angeklagte F. S. in den Fällen 2 bis 8 insgesamt 46,9 Kilogramm Marihuana zu einem Mindestverkaufspreis von EUR 5,- je Gramm und im Fall neun 250 Gramm zu einem Mindestverkaufspreis von je EUR 5,80 je Gramm umgesetzt und mithin EUR 235.950,- erwirtschaftet hat, wovon die noch vorhandenen EUR 460,- abzuziehen waren, die der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlägen. Der im Übrigen tatsächlich erlangte Verkaufserlös aus den Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von mindestens EUR 235.490,- könnte jedoch nicht eingezogen werden, da dieser Geldbetrag nicht mehr bei dem Angeklagten F. S. verfügbar ist. Da der Angeklagte die Taten hinsichtlich der Fälle 2 bis 8 nicht allein, sondern bandenmäßig und gemeinschaftlich beging, wäre insoweit auch seine Haftung als Gesamtschuldner anzuordnen. Die Kammer hat jedoch insoweit von einer Einziehung in Höhe von EUR 235.490,- gemäß §§ 73, 73 StGB jedoch abgesehen. Denn im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 JGG nach überzeugender Auffassung im Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.07.2019 – 1 StR 467/18- zit. nach juris). Maßgeblich hat die Kammer bei der Ermessenausübung berücksichtigt, dass die Taterträge bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden sind. Zudem hat er auch kein Vermögen, mittels dessen er eine solche Schuld begleichen könnte oder die begründete Aussicht, dies in mittlerer Zukunft tun zu können. c) Angeklagte G. und B. Hinsichtlich der Angeklagten G. und B. war keine Einziehung anzuordnen, da nicht festgestellt werden konnte, dass und ob diese Angeklagten tatsächlich etwas für ihre Gehilfentätigkeit aus dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmittel erlangt haben, mithin, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über das erwirtschaftete Bargeld erlangt haben (vgl. BGH, BeckRS 2019, 11778). VIII. Kosten- und Auslagenentscheidungen Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt hinsichtlich der Angeklagten G., S1 und B. aus den §§ 465 Abs. 1 StPO. Bezüglich des heranwachsenden Angeklagten F. S. hat die Kammer gemäß §§ 109 Abs. 2, 74 JGG aus erzieherischen Gesichtspunkten vom Auferlegen der Kosten- und Auslagen abgesehen.