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Urteil

627 Ks 3/18 jug

LG Hamburg 27. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0713.627KS3.18JUG.00
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Leitsätze
1. Eine Tötung ist nicht als „grausam“ i.S.d. Mordtatbestands anzusehen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Geschädigte Schmerzen gespürt hat und wie lange er bei Bewusstsein war. Gegen eine Grausamkeit kann es auch sprechen, wenn bei einem mittäterschaftlichen Totschlag der Tötungsvorsatz einiger Angeklagter relativ spät einsetzte.(Rn.439) 2. „Niedrige Beweggründe“ können bei einer Tötung nicht festgestellt werden, wenn gar kein Motiv für die Tat festgestellt werden kann, sondern „nur“ Milieuaspekte wie übermäßiger Rauschmittelkonsum und die zum Alltag gehörende Gewalt.(Rn.442) 3. Ein hinreichender Zurechnungszusammenhang für eine Körperverletzung mit Todesfolge ist auch anzunehmen, wenn Angeklagte viele Stunden am Schlagen und Treten mitwirkten, danach jedoch äußerten, dass man nun aufhören solle (hier: da die Geschädigte bereits halbtot sei und sonst noch sterbe“). Dies gilt jedenfalls, wenn den Angeklagten bekannt war, dass weitere Angeklagte nach dem Drogenkonsum zu aggressiven Verhaltensweisen neigen. Dann ist es den Ersteren nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen, wenn weitere Misshandlungen einen tödlichen Ausgang hatten.(Rn.459)
Tenor
1) Die Angeklagte B. M. N. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 3 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. 2) Der Angeklagte K. S. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 2 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. 3) Der Angeklagte M. B. wird wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4) Die Angeklagte L.- M. N. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. 5) Die Angeklagten B. M. N. und K. S. tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten M. B. und L.- M. N. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten B. M. N.: §§ 212 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten S.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten B.: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 105 JGG. Bezüglich der Angeklagten L.- M. N.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tötung ist nicht als „grausam“ i.S.d. Mordtatbestands anzusehen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Geschädigte Schmerzen gespürt hat und wie lange er bei Bewusstsein war. Gegen eine Grausamkeit kann es auch sprechen, wenn bei einem mittäterschaftlichen Totschlag der Tötungsvorsatz einiger Angeklagter relativ spät einsetzte.(Rn.439) 2. „Niedrige Beweggründe“ können bei einer Tötung nicht festgestellt werden, wenn gar kein Motiv für die Tat festgestellt werden kann, sondern „nur“ Milieuaspekte wie übermäßiger Rauschmittelkonsum und die zum Alltag gehörende Gewalt.(Rn.442) 3. Ein hinreichender Zurechnungszusammenhang für eine Körperverletzung mit Todesfolge ist auch anzunehmen, wenn Angeklagte viele Stunden am Schlagen und Treten mitwirkten, danach jedoch äußerten, dass man nun aufhören solle (hier: da die Geschädigte bereits halbtot sei und sonst noch sterbe“). Dies gilt jedenfalls, wenn den Angeklagten bekannt war, dass weitere Angeklagte nach dem Drogenkonsum zu aggressiven Verhaltensweisen neigen. Dann ist es den Ersteren nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen, wenn weitere Misshandlungen einen tödlichen Ausgang hatten.(Rn.459) 1) Die Angeklagte B. M. N. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 3 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. 2) Der Angeklagte K. S. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 2 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. 3) Der Angeklagte M. B. wird wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4) Die Angeklagte L.- M. N. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. 5) Die Angeklagten B. M. N. und K. S. tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten M. B. und L.- M. N. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten B. M. N.: §§ 212 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten S.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten B.: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 105 JGG. Bezüglich der Angeklagten L.- M. N.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2 JGG. I. Feststellungen zur Person der Angeklagten Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Angeklagte B. M. N. a) Die heute 37 Jahre alte Angeklagte B. M. N. (im Folgenden: M. N.) wurde... 1980 in K. O./ P. geboren. Sie ist p. Staatsangehörige. Die Angeklagte wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater in P. auf. Ihren leiblichen Vater hat die Angeklagte nur zweimal in ihrem Leben gesehen. Er war regelmäßig im Gefängnis. Ihre Mutter heiratete kurz nach der Geburt der Angeklagten deren Stiefvater. Ihr leiblicher Bruder ist zwei Jahre älter, die beiden Schwestern sind jünger als sie. Das Elternhaus war von Gewalt des Stiefvaters sowohl gegen die Mutter als auch die Kinder geprägt. Er verprügelte die Angeklagte regelmäßig. Ihre Mutter arbeitete in einer Spanplattenfabrik. Ihr Stiefvater war Landarbeiter. Die Angeklagte ging bis zum Alter von 15 Jahren zur Schule, die sie mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Danach fing sie eine Ausbildung zur Schneiderin an. Diese brach sie jedoch nach einem Jahr wieder ab, weil sie schwanger wurde. Als sie 17 Jahre alt war, kam ihr erster Sohn, D., zur Welt. Dieser wuchs zunächst bei ihr mit in der Familie auf. Zu dem Vater des Kindes hatte sie keinen Kontakt mehr. Mit 18 Jahren wurde sie erneut schwanger. Ihre Mutter war damit nicht einverstanden, weil sie wollte, dass die Angeklagte arbeiten geht. Die Angeklagte hielt es zu Hause nicht mehr aus, riss von dort aus und begab sich im Jahr 1999 nach Deutschland. Ihren Sohn D. ließ sie bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zurück. In Deutschland wollte sie arbeiten und so für sich und ihr zweites Kind sorgen. Die deutsche Sprache beherrschte sie nicht. Tatsächlich fand sie keine Arbeit in Deutschland und war obdachlos. In dieser Situation kam das zweite Kind der Angeklagten, ihre Tochter S., zur Welt. Diese gab die Angeklagte zur Adoption frei. Wenige Wochen danach lernte die Angeklagte den Zeugen H. V. kennen. Dieser arbeitete als Bauarbeiter. Ab dem Jahr 2000 lebte sie mit diesem zusammen und wurde schnell von ihm schwanger. Insgesamt haben sie zusammen drei Kinder: Am 26. November 2000 wurde ihre Tochter A.- M. geboren, ... 2002 ihre Tochter und Mitangeklagte L.- M. und am 22. Juni 2003 ihr Sohn K.. Einer Arbeit ging die Angeklagte in dieser Zeit nicht nach. Weil der Zeuge V. viel arbeiten musste, fühlte sich die Angeklagte oft allein und begann, Alkohol zu trinken. Daraus entstanden Schwierigkeiten in der Beziehung, die letztendlich im Jahr 2004 zur Trennung führten. Der Zeuge V. erhielt danach das alleinige Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder. Grund hierfür waren die Alkoholprobleme der Angeklagten. Die Angeklagte hatte aber auch danach noch regelmäßig Umgang mit ihren drei Kindern. Zu dieser Zeit lebte sie in der M. Str. in H.- L., ganz in der Nähe des L. F. Wegs... , wo der Zeuge V. wohnte. Zuletzt hatte die Angeklagte nur noch zu ihrer Tochter und Mitangeklagten L.- M. Kontakt. Ein Jahr nach der Trennung führte die Angeklagte eine Beziehung zu einem anderen Mann. Dieser hatte einen Handyladen. Er half der Angeklagten, eine eigene Wohnung zu finden. In dieser Zeit arbeitete die Angeklagte für sechs Monate als Kommissioniererin in einem Lager. Die Beziehung endete nach zwei Jahren. Die Angeklagte zog etwa im Jahr 2006 in ihre Wohnung im L. F. Weg... im gleichen Stadtteil. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Tatwohnung. Um das Jahr 2010 arbeitete die Angeklagte für ein Jahr in einem Hotel am B. T.. Seitdem lebt sie wie auch schon zu den Zeiten, als sie nicht arbeitete, von Arbeitslosengeld II. Sie bekommt monatlich 400 Euro ausgezahlt. Zusätzlich wird die Miete für ihre Wohnung übernommen. In den Jahren 2005 bis 2010 ging die Angeklagte wegen ihres hohen Alkoholkonsums regelmäßig zur Therapiestunde der Beratungseinrichtung K.. Nach einem Wechsel des Sachbearbeiters beendete sie diese Beratung. Im Jahr 2010 wurde der Alkoholkonsum der Angeklagten immer mehr, sodass er aus ihrer Sicht problematisch wurde. Sie trank hauptsächlich Wodka, und davon große Mengen. Wenn keiner vorhanden war, auch Wein oder Bier. Der Alkohol übernahm die Hauptrolle in ihrem Leben. Darüber hinaus raucht die Angeklagte seit vielen Jahren täglich Marihuana. Ab und zu konsumiert sie auch Speed. Im Jahr 2011 lernte die Angeklagte den Zeugen M. kennen. Dessen Mutter wohnte im selben Haus wie die Angeklagte im Erdgeschoss. Auf diese Weise kamen sie in Kontakt und gingen eine Beziehung ein. Sie lebten auch zusammen, wenn auch nicht die gesamte Zeit durchgehend. Mit dem Zeugen M. zusammen setzte die Angeklagte ihren Alkoholkonsum fort. Dieser ist ebenfalls Alkoholiker. Die Angeklagte war in dieser Zeit regelmäßig betrunken. Auch Marihuana rauchten die beiden zusammen. Nach vier Jahren Beziehung trennten sie sich wieder im Jahr 2015. Mitte 2016 kam die Angeklagte mit dem Mitangeklagten S. zusammen. Auch dieser trank viel Alkohol, sodass sich an ihrem Trinkverhalten nichts veränderte. Insgesamt machte die Angeklagte mehr als zehnmal eine Alkohol-Entgiftung. Im Anschluss wurde sie während der Wartezeit auf die sich daran anschließende Therapie jedes Mal wieder rückfällig. Eine Therapie trat sie nie an. Vom 16. Juni bis 21. Juli 2016 wurde die Angeklagte nach dem HmbPsychKG stationär in der Psychiatrie des B. Krankenhauses H.- B. untergebracht. Dem lag zugrunde, dass sie am Vortag durch Lärm in ihrer Wohnung auffiel. Sie gab zu diesem Zeitpunkt an, Abhörgeräte und Kameras in ihrer Wohnung zu vermuten, möglicherweise versteckt in der Heizung. Am 16. Juni 2016 rief die Nachbarin, die Zeugin B. K1, die Polizei, weil sie am Nachmittag von der Angeklagten auf ihrem Balkon bedroht worden war. Als die Angeklagte dann am Abend mit einem Messer vor der Wohnung der Zeugin stand und damit auf deren Wohnungstür einstach, rief diese die Polizei noch einmal und es kam zu der beschriebenen Unterbringung. Im Krankenhaus gab sie zudem an, dass sie glaube, schwanger zu sein, was sich bei einer Untersuchung jedoch nicht bestätigte. Im Krankenhaus wurden eine Alkoholabhängigkeit und eine Cannabisabhängigkeit sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10: F12.5) diagnostiziert, wobei letztere als Ausfluss der Cannabisabhängigkeit und nicht als eigenständige Krankheit angesehen wurde. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus wurde bei der Angeklagten eine Alkoholisierung von 3,0 ‰ gemessen. Sie wurde mit Antipsychotika behandelt. Am 21. Juli 2016 kam sie aus dem Krankenhaus in ein Wohnprojekt in der T. Str.. Hier fühlte sie sich von Beginn an nicht wohl. In dem Projekt lebten substituierte Patienten, die weit überwiegend heroinabhängig waren. Die Angeklagte fühlte sich davon stark abgeschreckt und verließ die Einrichtung bereits wieder am Folgetag und kehrte zurück in das B. Krankenhaus. Auf den Wunsch der Angeklagten im Krankenhaus wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet, als dessen Ergebnis schließlich der Zeuge E. als Betreuer bestellt wurde. Am 23. Juli 2016 wurde sie schließlich entlassen und kehrte in ihre Wohnung zurück. Dieser gut fünfwöchige Zeitraum stellt den längsten Zeitraum dar, in dem sie während ihrer gesamten Alkoholkarriere abstinent war. Zuhause fing sie wieder an, Alkohol zu trinken. Im Frühjahr 2017 hielt sich die Angeklagte binnen eines Monats dreimal im B. Krankenhaus auf, und zwar wegen ihrer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit und suizidaler Ideen. Der erste Aufenthalt war vom 26. bis 27. April 2017 und dauerte nur einen Tag. Am 07. Mai 2017 wurde sie erneut gegen ihren Willen wegen fremdaggressiver Probleme auf der psychiatrischen Station untergebracht. Es wurde wieder eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit festgestellt. Bei ihrer Aufnahme wies sie eine Atemalkoholkonzentration von 2,84 ‰ auf. Am 15. Mai 2017 wurde sie wieder entlassen, um am 23. Mai 2017 erneut für eine Nacht aufgenommen zu werden. Dort erhielt sie das Medikament Risperdal, das sie noch 25 Tage lang weiternahm. Bei allen drei Aufenthalten erfolgte die Entlassung gegen ärztlichen Rat. Obwohl die Ärzte ihr anrieten, eine Entzugsbehandlung durchzuführen, verließ die Angeklagte jeweils eigenmächtig das Krankenhaus. Die Angeklagte M. N. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten. Sämtliche Verurteilungen sind rechtskräftig: Am 05. Juli 2005 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 13. März 2007 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 Euro. Am 18. Dezember 2007 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen falscher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 30. April 2008 bildete das Amtsgericht H.- B. aus den Geldstrafen der beiden letztgenannten Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am 13. Juli 2010 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 Euro. Am 20. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 7 Euro. Am 13. März 2012 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 7,50 Euro. Am 10. Dezember 2012 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 7 Euro. Dem rechtskräftigen Strafbefehl zufolge hatte die Angeklagte am 15. September 2012 gegen 19:00h im alkoholisierten Zustand vor dem Nachbarhaus im L. F. Weg... die Zeugin B. K1 (damals führte sie noch den Nachnamen S1) und ihren Mann Artur S1 mit den Worten „Schlampe“, „Hure“, „Hündin“, „Penner“ und „Wichser“ und dass sie „fette Kinder“ hätten, beschimpft. Außerdem hatte die Angeklagte angekündigt, die Zeugin zu töten, wenn sie sich nicht ausziehe. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte über ein Gespräch der Zeugin S1 mit der Zeugin S2, der im vorliegenden Verfahren Geschädigten, verärgert war. Am 15. Dezember 2016 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Bedrohung sowie Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 Euro. Am 17. Januar 2017 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8 Euro. Am 12. Mai 2017 bildete das Amtsgericht H.- B. aus den Geldstrafen der beiden letztgenannten Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 8 Euro. In dieser Sache befindet sich die Angeklagte M. N. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft erhält sie an Medikamenten Doxepin und Risperdal. Die Angeklagte spricht mittlerweile gut Deutsch, wie die Kammer in der Hauptverhandlung feststellen konnte. b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten M. N. beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu ihren Vorstrafen beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 23. Januar 2018 und dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 10. Dezember 2012. Die Angeklagte hat die Feststellungen aus dem Bundeszentralregister als zutreffend bestätigt. Weiter beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen E.. Bei ihm handelt es sich um den Betreuer der Angeklagten. Er hat glaubhaft und ausführlich über das Betreuungsverhältnis berichtet, dabei insbesondere auch über den übermäßigen Alkoholkonsum der Angeklagten und ihre Krankenhausaufenthalte. Die Feststellungen zur Person beruhen außerdem auf den Angaben des Zeugen M.. Dieser hat von der gemeinsamen Zeit mit der Angeklagten berichtet, als diese vier Jahre lang Lebensgefährten waren. Er hat zum Alkohol- und Drogenkonsum der Angeklagten Angaben gemacht und ausgesagt, dass die Angeklagte ein- oder zweimal eine Alkoholentgiftung gemacht habe, als er mit ihr zusammen gewesen sei. Das habe allerdings immer nur einen Monat gehalten. Dann habe sie wieder angefangen zu trinken. Der starke Alkoholkonsum der Angeklagten ist zudem bestätigt worden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen K2 und T.. Der Zeuge K2, bei dem es sich um den Hausmeister der von der Angeklagten bewohnten Wohnanlage handelt, hat ausgesagt, sie fast täglich betrunken erlebt zu haben. Bei dem Zeugen T. handelt es sich um einen Trinkkumpanen der Angeklagten, wie jener in der Hauptverhandlung erklärt hat. Die Feststellungen zu dem Vorfall am 16. Juni 2016 betreffend die Zeugin B. K1 beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung. Siehe zu dieser Zeugin noch unter III. Außerdem beruhen die Feststellungen zu ihren Krankenhausaufenthalten und den dort getroffenen Diagnosen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K.. 2. Der Angeklagte S. a) Der heute 26 Jahre alte Angeklagte S. wurde... 1992 in L./ P. geboren. Er ist p. Staatsangehöriger. Er wuchs bei seinen Eltern in P. auf. Er hat einen 29 Jahre alten Bruder. Sein Vater arbeitete als Schweißer, seine Mutter als Näherin. Der Angeklagte ging zunächst sechs Jahre zur Grundschule und danach auf eine weiterführende dreijährige Schule, die er mit 17 Jahren mit einem dem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss beendete. Danach arbeitete er als Bauhelfer. Eine Ausbildung hat der Angeklagte nicht erlangt. Seine Mutter starb im Jahr 2009. Dies nahm den Angeklagten sehr mit. Er fing an, verstärkt Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen. Dabei trank er überwiegend Wodka, rauchte Marihuana und konsumierte Amphetamine. Mit der Zeit nahm der Alkoholkonsum immer mehr zu. Er wurde alkoholabhängig. Im Jahr 2014 kam er nach Deutschland, weil sein Vater der Auffassung war, es wäre besser, wenn der Angeklagte sein Umfeld verließe. Die deutsche Sprache beherrschte der Angeklagte allerdings nicht und tut dies bis heute nicht. Er ging nach H. zu einer Bekannten, die hier mit drei geistig behinderten Kindern lebt. Er pflegte ihren Kleingarten, half ihr bei der Betreuung der Kinder und im Haushalt. Als Gegenleistung bekam er freie Kost und Logis. In dieser Zeit verringerte sich sein Alkohol- und Drogenkonsum. Einer geregelten Arbeit ging der Angeklagte in Deutschland zu keiner Zeit nach. Mitte 2016 lernte der Angeklagte die Mitangeklagte M. N. kennen und ging mit ihr alsbald eine Beziehung ein. Zusammen konsumierten sie große Mengen Alkohol und Drogen, vor allem Marihuana. Weil seine Bekannte den hohen Alkoholkonsum missbilligte, zog der Angeklagte bereits nach einem Monat zu der Mitangeklagten M. N.. In der Folgezeit konsumierten beide zusammen täglich Alkohol, vor allem Wodka, wovon der Angeklagte nach eigenen Angaben täglich zwei Flaschen trank. Außerdem rauchte er Marihuana. Gelegentlich konsumierte er auch Amphetamin und Kokain. Wenn er versuchte, ohne Alkohol zu leben, hielt er es in der Regel maximal eine Woche aus und wurde dann sofort wieder rückfällig. Insgesamt versuchte er dies nach seinen Angaben dreimal. Der Angeklagte wurde sowohl am 20. Oktober 2016 als auch am 01. November 2016 im B. Krankenhaus in H.- B. behandelt. Jedes Mal wurde er von der Polizei dorthin verbracht. Anlass der ersten Aufnahme war eine Partnerschaftsstreitigkeit mit der Mitangeklagten M. N., wo er aggressiv wurde und drohte, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Bei seiner Ankunft wurde eine Atemalkoholkonzentration von 2,33 ‰ festgestellt. Beim zweiten Aufenthalt wurde bei dem Angeklagten eine akute Alkoholintoxikation diagnostiziert. Als der Angeklagte später versuchte, weniger zu trinken, kam es zu ersten epileptischen Anfällen. Im Mai 2017 stürzte der Angeklagte aus nicht geklärter Ursache mit dem Kopf auf den Boden. Aus diesem Anlass wurde er 17 Tage lang in der A. Klinik H.- S.. G. stationär behandelt. Diagnostiziert wurde eine kleinere intercerebrale Blutung, die wahrscheinlich durch den Sturz ausgelöst wurde. Der Sturz selbst beruhte möglicherweise auf einem epileptischen Anfall. In der Folge erlitt der Angeklagte mehrfach epileptische Anfälle, die jeweils auch mit Bewusstlosigkeit und Zungenbiss einhergingen. Insgesamt wurde er deshalb zwischen Juli und Oktober 2017 viermal im Krankenhaus behandelt. Auf der Suche nach der Ursache für die Anfälle kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass diese als Folge von Alkoholentzug aufgetreten seien. Dies passt zu der Angabe des Angeklagten, dass die Anfälle auftraten, als er versuchte, weniger zu trinken. Auch während der Untersuchungshaft in dieser Sache erlitt der Angeklagte einen epileptischen Anfall, als er im Rahmen eines Entzugssyndroms behandelt wurde. Daraufhin wurde er im Zentralkrankenhaus der Haftanstalt mit einem anfallshemmenden Medikament eingestellt. Der Angeklagte würde gerne eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung durchführen. Der Angeklagte S. ist in Deutschland strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht L1/P. verurteilte den Angeklagten am 08. Dezember 2011 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. In dieser Sache befindet sich der Angeklagte S. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. In der Haft erhält er Medikamente gegen Epilepsie, Beruhigungsmittel und Schlafmittel. b) Die Feststellungen zur Person beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S.. In Bezug auf seine Unbestraftheit in Deutschland und seine Vorstrafe in P. beruhen sie auf den verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als zutreffend befundenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 16. Oktober 2017 und aus dem p. Strafregister vom 20. Oktober 2017. Die Feststellungen zu seinen Krankenhausaufenthalten und den dort getroffenen Diagnosen beruhen außerdem auch hier auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K.. 3. Der Angeklagte B. a) Der heute 19 Jahre alte Angeklagte B. wurde... 1999 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs zunächst bei seiner Mutter, der Zeugin S. B., auf. Seine Eltern trennten sich früh. Seinen Vater sah er zuletzt, als er neun Jahre alt war. Der Angeklagte hat zwei Geschwister: einen 20 Jahre alten Bruder und eine 17 Jahre alte Schwester. Der Bruder hat nach einem Unfall im Kindergartenalter eine geistige Behinderung. Die Mutter des Angeklagten geht zurzeit einem Mini-Job nach, bei dem sie Mützen, Handschuhe, Schals und Pullover strickt. Der Angeklagte fiel früh mit oppositionellem und aggressivem Verhalten auf. Er hatte sprachliche Probleme und trat in der Kita mit auffälligem Verhalten in Erscheinung. Diagnostiziert wurde eine vermutete psychosoziale Deprivation, eine Sprachentwicklungsverzögerung, motorische Auffälligkeiten und Verhaltensauffälligkeiten. Er erhielt zunächst eine logopädische Behandlung. Weil die Mutter mit seiner Erziehung Probleme hatte, bekam die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe. Trotz der geschilderten Probleme wurde der Angeklagte altersgemäß eingeschult. Bereits in der ersten Klasse wurde jedoch festgestellt, dass er im Unterricht nicht richtig mitkam. Er leidet auch heute noch unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Außerdem wurde bei ihm im Alter von sieben Jahren eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert. Diese trat darin in Erscheinung, dass er unruhig war, bei geringen Anlässen die Beherrschung verlor, um sich schlug und andere mit Gegenständen bewarf. Ein sonderpädagogisches Gutachten aus dem Jahr 2007 bewertete seinen IQ mit einem Wert von 87. Um dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden, wurde er in die Förderschule F.- S. aufgenommen. Zudem wurde der Angeklagte wegen der ADHS nun auch medikamentös behandelt. Er erhielt außerdem Ergotherapie und die Logopädie-Behandlung wurde fortgesetzt. Weil die Mutter schließlich mit dem Verhalten des Angeklagten überfordert war, wurde er im Mai 2009 in der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft H1 in H.- K. untergebracht. Hier lebte er zusammen mit sechs anderen Kindern. Mit dem Umzug in die Lebensgemeinschaft H1 wechselte er auch die Schule und kam in die Förderschule „A. d. T.“ in H.- B.. Der Angeklagte fühlte sich in der Lebensgemeinschaft H1 zunächst wohl und lernte, mit seinen Aggressionen umzugehen. Auch die Medikamente konnten abgesetzt werden. Seine Mutter besuchte er jedes zweite Wochenende. Mit Eintritt in die Pubertät fiel es dem Angeklagten jedoch immer schwerer, sich an die Regeln der Lebensgemeinschaft zu halten. Nachts kam er teilweise nicht mehr nach Hause. Im Jahr 2015 war der Angeklagte aufgrund hoher Abwesenheitszeiten nicht mehr in die Lebensgemeinschaft integriert, so dass sein Aufenthalt dort am 30. Juni 2015 beendet wurde. Im Alter von 16 Jahren ging der Angeklagte zu seiner Mutter zurück. Es wurde erneut eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Seit dem Herbst 2016 ist die Zeugin H. als Erziehungsbeistand seiner Mutter tätig. Sie bemühte sich insbesondere auch, den Angeklagten bei Themen wie Schulabschluss und Ausbildung zu unterstützen. Nach der Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter wurde er ab der 10. Klasse über das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum B. beschult. Aufgrund erheblicher Fehlzeiten erfolgte ein Schulwechsel in die Berufsschule... . Auch hier kam er weder seiner Schulpflicht nach, noch ging er in den Praktikumsbetrieb. Einen Schulabschluss erreichte er aufgrund der häufigen Fehlzeiten nicht. Stattdessen verbrachte er die Tage und Nächte außer Haus und konsumierte Drogen und trank Alkohol. Der Angeklagte hat keine Ausbildung erlangt. Er ist nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Bis zum Jahr 2016 arbeitete er in den Sommermonaten „schwarz“ als Jahrmarkthelfer. Er erhielt ca. 50 Euro Taschengeld im Monat. Das für ihn gezahlte Arbeitslosengeld II und Kindergeld ging an seine Mutter. Kurz vor seiner Inhaftierung in dieser Sache hatte der Angeklagte ein Angebot eines M.-Restaurants für einen 400 Euro-Job. Der Angeklagte probierte das erste Mal mit neun Jahren Marihuana aus. Als er zwölf oder 13 Jahre alt war, fing er an, wöchentlich Marihuana zu konsumieren. Dies steigerte sich mit der Zeit zu einem täglichen Konsum. Er brauchte dies nach seinen Angaben vor allem, um ein- und durchschlafen und den Tag beginnen zu können. Im Alter von 15 Jahren kam der Konsum von Speed dazu. Ecstasy konsumierte er nur gelegentlich auf Partys. In der letzten Zeit vor seiner Verhaftung war der Konsum der Droge Marihuana wieder vorherrschend. Alkohol trank er nur noch selten. In seiner Freizeit hielt sich der Angeklagte viel draußen auf, ging spazieren, laufen oder fuhr Mountainbike. Im September 2016 lernte der Angeklagte mit 17 Jahren die damals 14-jährige Mitangeklagte L.- M. N. kennen. Beide wurden schnell ein Paar und verbrachten fast ihre gesamte Freizeit miteinander. Sie rauchten auch regelmäßig gemeinsam Marihuana. Der Angeklagte bezeichnet seine Freundin als „Liebe seines Lebens“. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie sich bereits verlobt. Wegen Problemen mit seiner Mutter zog der Angeklagte im Herbst 2016 für mehrere Monate zu seiner Freundin L.- M. N.. Dabei wohnten sie zunächst bei deren Mutter, der Mitangeklagten M. N., und ab Anfang Dezember 2016 bei ihrem Vater, dem Zeugen V., in T.. Der Vater nahm dies zunächst widerwillig hin. Er missbilligte insbesondere, dass der Angeklagte B. weder einen Schulabschluss hatte noch eine Ausbildung machte. Er willigte aber ein, weil er Angst hatte, dass seine Tochter ganz wegginge, wenn er die Anwesenheit des Freundes verweigern würde. Letztendlich setzte der Vater dem Angeklagten B. ein Ultimatum, dass dieser sich eine Arbeit suchen solle und er sonst das Haus verlassen müsse. Der Mitangeklagte B. zog in der Folge schließlich aus und kehrte in den Haushalt seiner Mutter zurück. In dieser Sache befindet sich der Angeklagte B. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. In der JVA H. kommt er gut zurecht. Die Führungsberichte sind positiv. Sein Vollzugsverhalten ist beanstandungsfrei. Er geht jeden Vormittag zur Schule, um seinen Hauptschulabschluss nachzumachen. Am Nachmittag absolviert er eine Vorbereitung zur Malerausbildung im Malerbetrieb der JVA. Er ist bisher jugendgerichtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 21. Januar 2015 sah die Staatsanwaltschaft H. von der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs nach § 45 Abs. 1 JGG ab. Am 25. August 2015 stellte das Amtsgericht H.- H. ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG ein und erteilte ihm die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen. Am 18. September 2015 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und erteilte eine richterliche Weisung. b) Die Feststellungen zu seiner Person beruhen zunächst auf seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in der JVA H. und seinem Vollzugsverhalten beruhen auf dem Bericht der JVA, dessen Feststellungen vom Angeklagten als zutreffend bezeichnet worden sind. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als zutreffend befundenen Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 19. Juni 2018. Die Feststellungen zur Erziehungsbeistandschaft und den in diesem Rahmen getroffenen Hilfeangeboten beruhen auf den Angaben der Zeugin H., dem Erziehungsbeistand für die Mutter. 4. Die Angeklagte L.- M. N. a) Die heute 16 Jahre alte Angeklagte L.- M. N. wurde... 2002 in H. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Mutter ist die Mitangeklagte M. N., ihr Vater der Zeuge V.. Die Angeklagte hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Dabei handelt es sich um die bereits erwähnten Kinder der Mitangeklagten M. N., die 17 Jahre alte A.- M. und den 15 Jahre alten K.. Nachdem sich – wie bereits dargestellt – ihre Eltern 2004 getrennt hatten, bekam ihr Vater das alleinige Sorgerecht, sodass die Angeklagte überwiegend bei ihm im L. F. Weg... aufwuchs. Die Wohnung befand sich ganz in der Nähe der mütterlichen Wohnung, die anfangs in der M. Str. lag, später im L. F. Weg... . Die Familie wurde ab dem Jahr 2006 vom Jugendamt betreut. Dabei wurde zeitweise eine sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt. Seit 2016 ist die Familienhilfe wieder tätig. Die Mitarbeiterin kam bis zur Inhaftierung einmal pro Woche in die Familie, um die Angeklagte zu unterstützen. Die Angeklagte besuchte die Kita in der M. Str. und wurde 2008 in die Grundschule M. Str. eingeschult. Im ersten Halbjahr der 2. Klasse wurde sie zurückversetzt, weil sie im Juli 2009 zusammen mit ihrem Vater und den beiden Geschwistern für fünf Wochen an einer Vater-Kind-Kur teilgenommen hatte. Im Anschluss an die Grundschule besuchte die Angeklagte die Gesamtschule R.- L.-Weg. Im Jahr 2014, als die Angeklagte zwölf Jahre alt war, zog sie mit ihrem Vater und den beiden Geschwistern nach T.. Grund hierfür war, dass der Vater den räumlichen Abstand zur alkohol- und drogenabhängigen Mutter vergrößern wollte. Zeitweise wurde auch vom Jugendamt ein Kontaktverbot der Angeklagten zu ihrer Mutter erwogen. Weil der Vater die Sorge äußerte, dass es dann zu heimlichen Kontakten kommen würde, wurden diese Überlegungen wieder verworfen. Dabei war der Kontakt zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter sehr ambivalent. Mal wollte sie bei ihr wohnen, mal wollte sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie mochte es auch nicht, wenn ihre Mutter Alkohol trank. Dennoch besuchte die Angeklagte ihre Mutter weiterhin häufig in N., wenn auch nicht regelmäßig. Das Verhältnis zu ihr empfand sie nicht so sehr wie eine Mutter-Kind-Beziehung, sondern eher wie unter Freunden. Ihre beiden Geschwister haben etwa seit Oktober 2016 keinen Kontakt mehr zur Mutter. In T. besuchte die Angeklagte die K.- G.-Gemeinschaftsschule. Nach dem Umzug nach T. fing die Angeklagte an, Marihuana zu konsumieren. Zu Beginn rauchte sie nur am Wochenende und in den Sommerferien zusammen mit Freunden. In der Folge nahm ihr Konsum zu, so dass sie alle ein oder zwei Tage Marihuana konsumierte. Nachdem die Angeklagte im September 2016 den Mitangeklagten B. kennengelernt hatte und sie ein Paar geworden waren, wohnte die Angeklagte von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2016 bei ihrer Mutter, um ihrem Freund, der in H. wohnte, näher zu sein. Im Anschluss daran ging die Angeklagte wieder zurück zu ihrem Vater nach T.. Der Mitangeklagte B. kam mit und lebte mehrere Monate bei ihr. Wie beschrieben, nahm der Vater dies zunächst nur widerwillig hin. Nach einem Ultimatum zog B. letztendlich aus dem Haus aus. Weil der Mitangeklagte B. wegen ihres Vaters nun nicht mehr mit zur Angeklagten L.- M. N. nach Hause durfte und seine Mutter auch nicht wollte, dass die beiden bei ihr zu Hause waren, verbrachten die beiden nun mehr Zeit bei der Mutter der Angeklagten, der Mitangeklagten M. N.. Während der Beziehung zu dem Mitangeklagten B. konsumierte die Angeklagte weiter regelmäßig Marihuana, nunmehr überwiegend mit ihm zusammen. Überdies probierte sie jetzt Ecstasy, Speed und Kokain – diese Drogen nahm sie allerdings nur wenige Male. Alkohol trank die Angeklagte nur selten. Die Beziehung zu dem Mitangeklagten B. hatte starke Fehlzeiten bei dem Schulbesuch der Angeklagten zur Folge. Sie zog es vor, lieber mit ihm Zeit zu verbringen, als zur Schule zu gehen. Aus diesem Grund kam es im Januar 2017 erneut zu einem Schulwechsel. Die Angeklagte kam auf die B.-C.- S.-Gemeinschaftsschule in E.. Hier besuchte sie eine Flex-Klasse, die sich dadurch auszeichnet, dass die Schüler ein Jahr mehr Zeit haben, um den Hauptschulabschluss zu erreichen. Im Sommer 2017 wurde die Angeklagte von dem Mitangeklagten B. schwanger. Es folgte ein Gespräch zwischen ihrem Vater, dem Jugendamt und den beiden werdenden Eltern. Letztendlich entschied sich die Angeklagte dazu, das Kind im September 2017 abzutreiben. Sie hat dazu angegeben, dies nur deshalb getan zu haben, weil sie sich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die Verarbeitung der Abtreibung fiel ihr schwer. Sie ging nun überhaupt nicht mehr zur Schule und konsumierte deutlich mehr Drogen als zuvor. In ihrer Freizeit fährt die Angeklagte gerne Fahrrad und trifft sich mit Freunden. Als sie noch in H. wohnte, ging sie von 2012 bis 2014 einmal pro Woche zu einem Mädchentreff in N., der von der Kirchengemeinde M. organisiert wurde. Nach ihrem Umzug nach T. waren die Wege jedoch zu weit, so dass sie ihre Teilnahme mit der Zeit einstellte. In T. fand sie jedoch schnell neue Freunde. Für die Zukunft stellt sich die Angeklagte vor, nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung im Bereich Tischlerei zu machen, eine eigene Wohnung zu beziehen und dann eine Familie zu gründen. In dieser Sache befindet sich die Angeklagte L.- M. N. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. Der Führungsbericht der JVA B. ist positiv. Dort geht sie einen Tag in der Woche zur Schule zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss. Ansonsten arbeitet sie täglich von 08:00h bis 15:00h in der Hauswirtschaft. Mit der Abstinenz von Cannabis in der Untersuchungshaft hat sie keine Probleme. In der Haft erhält sie als Medikamente das Psychopharmakon Seroquel morgens 50 mg und abends 100 mg. Außerdem nimmt sie zum Schlafen 40 mg Dominal, weil die durchgeführte Hauptverhandlung sie sehr belastet hat. Die Angeklagte L.- M. N. ist bisher jugendgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. b) Die Feststellungen zur Person beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N.. Die Feststellungen zum Haftverlauf beruhen auf dem verlesenen Führungsbericht der JVA B.. Die darin getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte als zutreffend bestätigt. Die Feststellungen, dass sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruhen auf dem verlesenen und mit der Angeklagten erörterten und von ihr als zutreffend befundenen Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 23. Januar 2018. II. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Die 65-jährige Geschädigte H. S2 lebte vor der Tat bereits seit mehr als zehn Jahren in einer Wohnung im L. F. Weg... in H.- N.. Das Haus wird von der Einrichtung F. & W. betrieben und dient der Verhinderung von Obdachlosigkeit. Ihre Wohnung befand sich im 3. Obergeschoss, ein Stockwerk über der Wohnung der Angeklagten M. N., die im 2. Obergeschoss wohnte. Nach dem Tod ihres Ehemannes etwa im Jahr 2008 vereinsamte die Geschädigte, die nur P. und kaum Deutsch sprach. Sie war eine sehr ruhige ängstliche Person mit eher geringen intellektuellen Fähigkeiten. Nach dem Tod ihres Ehemanns fand sie Anschluss an die Angeklagte M. N.. Beide waren Nachbarn und stammten aus P.. Sie verbrachten viel Zeit miteinander. Die Geschädigte war regelmäßig in der Wohnung der Angeklagten M. N. und übernachtete dort oft. Dabei entstand ein Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten ihr gegenüber. Spätestens im Jahr 2012 fing die Angeklagte M. N. an, die Geschädigte aus nicht näher aufklärbaren Gründen zu schlagen. In der Folge kam es zu regelmäßigen körperlichen Übergriffen der Angeklagten M. N. auf die Geschädigte, die bis zum Tag der verfahrensgegenständlichen Tat andauerten. Die Geschädigte wehrte sich zu keiner Zeit gegen die Misshandlungen, sondern erduldete sie. Sie brach die Beziehung zu der Angeklagten nicht ab, sondern nahm die Übergriffe hin. Die Misshandlungen waren teilweise so stark, dass die Geschädigte von den Schlägen blaue Augen und blaue Flecken davontrug. Wenn sie von Dritten, wie z.B. Nachbarn, darauf angesprochen wurde, erklärte sie jedes Mal wahrheitswidrig, sie sei gestürzt oder von einem Flaschensammler oder ähnlichen Unbekannten verprügelt worden. Auch ausdrückliche Nachfragen ihrer Nachbarn oder ihres Betreuers, ob die Hämatome von der Angeklagten M. N. verursacht wurden, verneinte die Geschädigte stets. Im August oder September 2012 traf die Zeugin B. K1, die eine Nachbarin der Geschädigten war und wie sie p.stämmig ist, die von Hämatomen im Gesicht gezeichnete Geschädigte auf einem örtlichen Kinderfest. Auf ihre Frage, wie die Verletzungen entstanden seien, deutete die Geschädigte mit den Augen auf die Angeklagte M. N., die direkt daneben stand, den beiden jedoch den Rücken zudrehte. Als die Angeklagte sich dann umdrehte, sagte die Geschädigte, dass sie die Treppe heruntergefallen sei. Die Zeugin erstattete mithilfe eines befreundeten Rechtsanwalts dennoch eine Anzeige bei der Polizei, die jedoch folgenlos blieb. Neben der körperlichen Gewalt wurde die Geschädigte außerdem von der Angeklagten dazu bestimmt, in ihrem Haushalt Arbeiten auszuführen. So musste sie etwa die Wohnung putzen, das Geschirr abwaschen und für die Angeklagte einkaufen gehen. Auch ihr Geld nahm sie ihr weg. Die Geschädigte musste für sie Zigarettenkippen aufsammeln, um daraus neuen Tabak zum Rauchen zu gewinnen. In der Nachbarschaft führte diese Situation dazu, dass von der Geschädigten als der „Dienerin“ oder „Sklavin“ der Angeklagten M. N. gesprochen wurde. Insbesondere wenn die Angeklagte alkoholisiert war – was täglich geschah –, trat sie herrisch, dominant und lautstark gegenüber der Geschädigten auf. Wenn die Tochter der Angeklagten M. N., die Angeklagte L.- M. N., zu Besuch war, verhielt sich diese gegenüber der Geschädigten ebenfalls verbal aggressiv und betitelte sie als „Alte“ oder mit „Du Hure“ und bekam die körperlichen Misshandlungen ihrer Mutter gegen die Geschädigte mit. Dies tat auch der Angeklagte S., der gemeinsam mit der Angeklagten M. N. in deren Wohnung lebte und ihr alltägliches Verhalten gegenüber der Geschädigten miterlebte. Der Verdacht, dass die Geschädigte von der Angeklagten M. N. geschlagen und finanziell ausgenutzt werde, kam auch den Verwaltungsmitarbeitern der Unterkunft von F. & W. zu Ohren. Sie regten daher im Jahr 2015 eine rechtliche Betreuung für die Geschädigte an. Diese wurde in der Folge auch eingerichtet und umfasste Behörden- und Rechtsangelegenheiten sowie Antragsangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Zum Betreuer wurde der Zeuge B1 ernannt, der ebenfalls P. spricht. Dieser richtete mit Zustimmung der Geschädigten für sie ein Verwahrgeldkonto bei der Verwaltung der Unterkunft ein. Ihr Betreuer zahlte darauf monatlich einen Betrag ein, von dem sie ca. 60-80 Euro pro Woche ausgezahlt erhielt. Hierzu musste die Geschädigte im Verwaltungsbüro der Einrichtung erscheinen und den Erhalt des Geldes quittieren. Der finanziellen Ausnutzung durch die Angeklagte M. N. schob diese Verfahrensweise aber keinen Riegel vor. Denn diese veranlasste die Geschädigten nun, dass sie den wöchentlich ausgezahlten Betrag jeweils bei ihr ablieferte. Ihr selbst wurde von der Angeklagten immer nur ein geringer Teil ihres Geldes zum Leben überlassen. Teilweise ging die Geschädigte deshalb bei Nachbarn betteln, um etwas zu essen zu erhalten. Die Angeklagte bestritt von dem Geld der Geschädigten ihren Alkohol- und Drogenkonsum und ihren allgemeinen Lebensunterhalt. Als die Angeklagte M. N. im Juni/Juli 2016 für fünf Wochen in der Psychiatrie des B. Krankenhauses untergebracht war, bat die Geschädigte die Zeugin B. K1 um Hilfe. Nun berichtete sie ihr erstmals offen von den regelmäßigen körperlichen Übergriffen durch die Angeklagte M. N.. Sie teilte ihr mit, dass sie ständig von der Angeklagten geschlagen werde und die Verletzungen aus der Vergangenheit alle von ihr gestammt hätten. Sie habe Angst vor der Angeklagten, könne sich aber nicht von ihr lösen und gehe immer wieder zu ihr zurück. Daraufhin ging die Zeugin B. K1 mit der Geschädigten zur Verwaltung von F. & W., wo die Geschädigte dem dortigen Mitarbeiter W. das Gleiche berichtete. Der Mitarbeiter W. entgegnete, dass er nichts machen könne. Als die Angeklagte M. N. aus der Psychiatrie zurückkehrte, ging alles so weiter wie zuvor. Die Angeklagte M. N. bestimmte auch, dass die Geschädigte Untermieter in ihre Wohnung aufzunehmen hatte. Die Untermieter bewohnten jeweils das Schlafzimmer. Die Geschädigte selbst schlief in einem Bett in ihrer Wohnküche, soweit sie nicht in der Wohnung der Angeklagten schlief. Seit etwa Mai 2017 war dieser Untermieter der Zeuge E1. Zuvor hatten dort Untermieter aus P. gewohnt. Der Zeuge E1 zahlte 120 Euro pro Monat in bar als Untermiete an die Geschädigte, die das Geld jedoch immer gleich an die Angeklagte M. N. weiterreichen musste. Dem Zeugen E1 berichtete die Geschädigte ebenfalls, dass die Angeklagte M. N. sie schlage. Sie bat ihn aber, der Angeklagten nicht zu erzählen, dass sie ihm das gesagt habe. Der Zeuge E1 forderte die Angeklagte M. N. auch auf, mit den Übergriffen auf die Geschädigte aufzuhören. Er drohte damit, zur Polizei zu gehen. Die Angeklagte entgegnete, dass er kein Deutsch spräche und sie wisse, was sie der Polizei sagen würde, wenn er sie riefe. 2. Vorgeschehen der Tat Die Angeklagte L.- M. N. hielt sich seit Donnerstag, den 05. Oktober 2017 zusammen mit ihrem Freund, dem Angeklagten M. B., bei ihrer Mutter, der Angeklagten M. N., in deren Wohnung im L. F. Weg... in H.- N. auf. In den Tagen vor dem 11. Oktober 2017 – dem Tattag – konsumierten alle drei zusammen mit dem Lebensgefährten der Angeklagten M. N., dem Angeklagten S., Marihuana, Speed und Alkohol. Die Nacht auf den 11. Oktober 2017 hatte der Angeklagte S. allerdings aufgrund eines Streits mit der Angeklagten M. N. bei dem Zeugen T. verbracht, wo er ebenfalls Wodka getrunken hatte. Am Morgen des Mittwochs, den 11. Oktober 2017 rief die Angeklagte M. N. gegen 11:00h die Geschädigte S2 zu sich in die Wohnung herunter. Die Angeklagte forderte sie auf, ihr Haushaltsgeld, das an diesem Tag zur Auszahlung anstand, von der Verwaltung abzuholen. Dies tat die Geschädigte. Sie erhielt allerdings statt der sonst üblichen 70 Euro nur 65 Euro ausgezahlt. Als sie mit dem Geld zurück in die Wohnung der Angeklagten M. N. kam, gab diese der Geschädigten eine Ohrfeige, weil sie 70 Euro erwartet hatte. Auch die Angeklagte L.- M. N. gab der Geschädigten nun eine Ohrfeige. Die Geschädigte nahm dies wie immer widerstandslos hin. Im Anschluss begaben sich die Angeklagten M. und L.- M. N., B. und die Geschädigte um die Mittagszeit zu Fuß zu dem Zeugen T., um Marihuana zu besorgen. Dieser wohnte am E.- S.-Platz in N.. Dort trafen sie auch den Angeklagten S. an. Gemeinsam rauchten die vier Angeklagten dort einen Joint. Die Geschädigte rauchte nicht mit. Im Anschluss begaben sich alle vier Angeklagten zusammen mit der Geschädigten zurück zu M. N.s Wohnung. Anschließend gingen alle fünf mit dem von der Geschädigten erhaltenen Geld zusammen zum Einkaufen. Unter anderem kauften sie Wodka und Korn. 3. Tatgeschehen Als die vier Angeklagten und die Geschädigte gegen die Mittagszeit des 11. Oktober 2017 vom Einkaufen in die Wohnung der Angeklagten M. N. zurückkamen, begannen die Angeklagten, in der Wohnküche Wodka und andere alkoholische Getränke zu trinken. Die Geschädigte trank nur eine sehr geringe Menge Alkohol. Im weiteren Verlauf des Tages konsumierten die vier Angeklagten darüber hinaus auch Ecstasy, Speed und Marihuana. Die Zeitpunkte des Drogenkonsums und deren Wirkstoffgehalte hat die Kammer nicht näher feststellen können. Der Alkoholkonsum der Angeklagten M. N. und S. erstreckte sich von der Mittagszeit bis in den Abend. Die Angeklagten B. und L.- M. N. tranken nur geringe Mengen Alkohol. Im Einzelnen zum Alkohol- und Drogenkonsum: Die Angeklagten M. N. und S. teilten sich zu gleichen Teilen eine Flasche Wodka. Darüber hinaus trank die Angeklagte M. N. noch ein Glas Whisky. Außerdem konsumierte sie drei Tabletten Ecstasy, mehrere „Nasen“ Speed – ca. ein halbes Gramm – und Marihuana. Der Angeklagte S. konsumierte neben der halben Flasche Wodka ein Viertel einer Tablette Ecstasy, eine „Nase“ Speed und Marihuana. Der Angeklagte B. teilte sich mit der Angeklagten L.- M. N. ein Glas Cola/Korn. Zusätzlich konsumierte er eine Tablette Ecstasy, mehrere „Nasen“ Speed – etwa ein halbes Gramm – und Marihuana. Die Angeklagte L.- M. N. konsumierte neben dem erwähnten halben Glas Cola/Korn etwas weniger als eine Tablette Ecstasy, mehrere „Nasen“ Speed – insgesamt etwa ein halbes Gramm – und Marihuana. Im Laufe des Nachmittags sagte die Geschädigte S2 etwas, was die Angeklagte M. N. als „frech“ empfand. Den Inhalt der Äußerung hat die Kammer nicht feststellen können. Die Angeklagte M. N. nahm dies als Anlass, der Geschädigten mehrfach kräftig mit der Faust gegen ihr Ohr zu schlagen. Die Geschädigte wehrte sich nicht, sondern entgegnete immer mit dem p. Wort für „Entschuldigung“ („Przepraszam“). Sodann setzte die Angeklagte sich hin, trank weiter Alkohol und forderte sodann den Angeklagten B. mit den Worten „Zeig mal, dass du ein Mann bist und zeig ihr, wo der Hase läuft“ auf, ebenfalls die Geschädigte zu schlagen. Der Angeklagte B. stand daraufhin auf und trat die Geschädigte mit dem Fuß. Dabei trug er Schuhe und traf – wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen ist – die Beine der Geschädigten. Die Geschädigte wehrte sich zu keinem Zeitpunkt. Die Angeklagte M. N. forderte nun auch die Angeklagten S. und L.- M. N. auf, die Geschädigte ebenfalls zu schlagen. Diese kamen der Aufforderung nach. In der Folge schlugen und traten alle vier Angeklagten die Geschädigte. Dies erfolgte in der Weise, dass jeweils einer der Angeklagten auf die Geschädigte einwirkte, während die anderen zuschauten. Dabei steigerte sich die Gewalt immer weiter. Im Einzelnen lassen sich folgende Handlungen jeweils einzelnen Angeklagten zuordnen: Die Angeklagte M. N. schlug und trat die Geschädigte mehrfach in den rechten und linken außenseitigen Rippenbereich. Die Schläge der Angeklagten M. N. waren so stark, dass sich dadurch eine bei der Angeklagten bereits vorhandene Handverletzung verschlimmerte. An ihrem Fuß erlitt die Angeklagte von ihren eigenen Tritten eine blau angelaufene Schwellung. Im weiteren Verlauf befahl die Angeklagte M. N. der Geschädigten, sich „zur Strafe“ hinzuknien. In dieser Lage trat die Angeklagte L.- M. N. der Geschädigten mehrmals mit ihrem beschuhten Fuß gegen die Beine. Während die Geschädigte kniete, bewarf die Angeklagte M. N. die Geschädigte außerdem mit Äpfeln und Birnen, um sie zu erniedrigen. Der Angeklagte B. schlug die Geschädigte und trat sie – neben den oben aufgeführten Tritten gegen ihre Beine - auch mit seinem beschuhten Fuß mehrmals in ihren rechten seitlichen Unterbauch. Die Tritte waren dabei teilweise heftig. Der Angeklagte S., der ein kräftiger Mann ist, schlug die Geschädigte ebenfalls. Aufgrund seiner körperlichen Statur und Kraft hatten seine Schläge die größte Heftigkeit. Die Kammer hat nicht feststellen können, wo die Schläge die Geschädigte trafen. Schließlich nahm die Angeklagte M. N. den Stiel einer Schaufel, die sich in der Wohnung befand, und schlug damit mehrfach auf die Geschädigte ein. Der Schaufelstiel war 67 cm lang und ca. 600 g schwer. Er hatte einen sogenannten D-Griff und wies am unteren Ende ein silberfarbenes scharfkantiges Metallrohr auf. Bei dem Metallrohr handelte es sich um die etwa 10 cm lange Steckverbindung zum Schaufelblatt. Mit diesem Stiel schlug die Angeklagte M. N. mit dem Metallende „einfach rauf“ auf die Geschädigte. Welchen Körperteil sie dabei zunächst traf, konnte die Kammer nicht feststellen. Dieser Stiel wurde sodann von einem zum anderen weitergegeben. Auch die anderen drei Angeklagten schlugen damit die Geschädigte: Die Angeklagte L.- M. N. schlug mit dem Schaufelstiel ebenfalls „einfach rauf“. Nach ihren Angaben zielte und traf sie auf die Kniekehlen der Geschädigten. Auch der Angeklagte B. schlug mit dem Schaufelstiel auf die Geschädigte ein. Dabei schlug er ebenfalls auf die Knie. Im weiteren Verlauf nahm auch der Angeklagte S. den Schaufelstiel und schlug mit ihm ebenfalls „einfach rauf“ auf die Geschädigte. Es war nicht feststellbar, wo er die Geschädigte mit seinen Schlägen traf. Die Geschädigte brach aufgrund der vielen und intensiven Misshandlungen in Form von Faustschlägen, Fußtritten und Schlägen mit dem Schaufelstiel mehrfach zusammen. Sie wehrte sich jedoch zu keinem Zeitpunkt dagegen. Sie versuchte auch nicht, aus der Wohnung zu flüchten. Die Übergriffe erstreckten sich über den gesamten Nachmittag bis in den Abend, wobei es auch immer wieder zu Ruhephasen kam, in denen die Angeklagten tranken und die Geschädigte vorübergehend nicht weiter schlugen. In einer solchen Ruhephase schickte die Angeklagte M. N. die Geschädigte am späten Nachmittag gegen 18:00h los, um eine Nachbarin aus dem Erdgeschoss, die Zeugin K3, herüberzubitten. Bei dieser handelt es sich um eine zur Tatzeit 65 Jahre alte intellektuell schlichte Frau. Obwohl die Angeklagte M. N. die Zeugin K3 zwei oder drei Jahre zuvor die Treppe heruntergeworfen hatte, kam es öfter vor, dass die Angeklagte M. N. sie aufforderte, zu ihr in die Wohnung zu kommen. So folgte sie auch an diesem Tage der Aufforderung, in die Tatwohnung zu kommen. In der Tatwohnung bereitete der Angeklagte S. der Zeugin K3 einen Kaffee zu. Während ihres Aufenthaltes in der Wohnung hatte die Angeklagte M. N. einen lautstarken Streit mit ihrer Tochter, der Angeklagten L.- M. N., über eine „Familienangelegenheit“. Der Zeugin K3 wurde der Streit zu viel, so dass sie nach etwa einer halben Stunde zurück nach unten in ihre Wohnung ging. Während ihres Aufenthaltes erwähnte die Geschädigte nichts von den vorangegangenen Misshandlungen und bat sie auch nicht um Hilfe. Nachdem die Zeugin K3 die Tatwohnung verlassen hatte, setzten die Angeklagten ihre körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte fort. Mit fortschreitender Dauer nahm die Intensität der Gewalt zu. Die Kammer geht davon aus, dass die schwersten Übergriffe erst im Anschluss an den Besuch der Zeugin erfolgten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während der fortgesetzten Misshandlungen sagte der Angeklagte B. zu der Angeklagten L.- M. N.: „Die kippt gleich um. Wir sollten aufhören, das zu machen.“ Die übrigen Angeklagten ignorierten diese Äußerung und auch der Angeklagte B. selbst nahm in der weiteren Folge noch Schläge vor. Gegen Ende der Gewalthandlungen beteiligte sich die Angeklagte L.- M. N. schließlich nicht mehr aktiv an den Übergriffen und schaute nur noch den Misshandlungen durch die anderen drei Angeklagten zu. Im weiteren Verlauf forderte die Angeklagte L.- M. N. die anderen auf aufzuhören. Sie sagte dies auf Deutsch und auf P.. Dies zeigte jedoch keine Wirkung. Die übrigen Angeklagten setzten die Misshandlungen unbeeindruckt von der Warnung, die sie gehört hatten, fort. Als die Geschädigte in der Folge wieder knien musste, nahm die Angeklagte M. N. erneut den Schaufelstiel und schlug der Geschädigten damit ins Gesicht, wodurch sie eine stark blutende Wunde im Mundbereich verursachte, und versetzte ihr mindestens einen kräftigen Schlag mit dem Schaufelstiel auf den Schädel, wodurch sie eine stark blutende Kopfplatzwunde verursachte. Als die Geschädigte schließlich am Boden lag und es nicht mehr schaffte aufzustehen, sagte die Angeklagte L.- M. N. zu der Angeklagten M. N.: „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt.“ Die anderen drei Angeklagten hörten und verstanden diese Aufforderung. Spätestens nach dieser Äußerung der Angeklagten L.- M. N. erkannten alle vier Angeklagten, dass sich die Geschädigte S2 in einem Zustand befand, der ihren Tod aufgrund der Misshandlungen zur Folge haben könnte. Sie sahen und erkannten die lebensgefährlichen Verletzungen der Geschädigten und dass sie stark aus ihren Wunden am Kopf blutete. Obwohl die Angeklagte M. N. die Möglichkeit erkannte, dass weitere Schläge zum Tod der Geschädigten führen könnten, schlug sie weiter mit dem Schaufelstiel auf die Geschädigte ein, wobei sie sich mit dem Tod der Geschädigten abfand. Deren „Bestrafung“ wollte sie fortführen, auch wenn dies den Tod der Geschädigten zur Folge haben sollte. Auch der Angeklagte B. hatte spätestens jetzt erkannt, dass die Geschädigte möglicherweise sterben könnte. Auch er fand sich wie die Angeklagte M. N. mit dieser Möglichkeit ab und schlug weiter, ebenfalls mit dem Schaufelstiel, auf die Geschädigte ein. Dass auch der Angeklagte S. nach der obigen Äußerung der Angeklagten L.- M. N. noch einmal zuschlug, hat die Kammer indessen nicht sicher feststellen können. Ebenfalls hat sie nicht sicher feststellen können, dass sich der Angeklagte S. mit dem möglichen Tod der Geschädigten abgefunden hätte. Bei der Angeklagten L.- M. N., die sich an den Misshandlungen nicht mehr beteiligte, hat die Kammer ebenfalls nicht feststellen können, dass sie sich mit dem möglichen Tod der Geschädigten abgefunden hätte. Nach seinem letzten Schlag mit dem Schaufelstiel suchte der Angeklagte B. die Toilette in der Wohnung auf. Nach diesem Zeitpunkt konnte die Kammer keine weiteren Schläge durch die anderen Angeklagten mehr sicher feststellen. Zu der Zeit, als der Angeklagte B. zur Toilette ging, brach die Geschädigte endgültig zusammen. Sie schleppte sich von der Wohnküche in Richtung Flur und kam schließlich leblos zwischen Wohnküche und Flur zu liegen. Sie blieb dort regungslos liegen. Nachdem der Angeklagte B. von der Toilette zurückgekommen war, fühlte die Angeklagte M. N. oder der Angeklagte S. – wer von ihnen beiden hat die Kammer nicht feststellen können – den Puls der Geschädigten und teilte den anderen mit, dass kein Herzschlag mehr zu spüren sei und die Geschädigte auch nicht mehr atme. Die Angeklagte M. N. wollte sich nun des leblosen Körpers der Geschädigten aus ihrer Wohnung entledigen. Deshalb forderte sie die Angeklagten S. und B. auf, den Körper einen Stock nach oben in die dort befindliche Wohnung der Geschädigten zu tragen. Beide kamen dem nach, indem der Angeklagte B. sie an den Armen und der Angeklagte S. an den Beinen anfasste und beide sie die Treppe hochtrugen. Die Angeklagte M. N. begleitete beide nach oben und schloss mit dem Schlüssel der Geschädigten deren Wohnungstür auf. Die Angeklagte L.- M. N. blieb unten in der Tatwohnung. Dieses Geschehen ereignete sich in einem nicht mehr genau ermittelbaren Zeitraum zwischen 20:00 und 21:00h. In der Wohnung der Geschädigten legten die Angeklagten B. und S. sie auf ihr Bett in der Wohnküche. Die Angeklagte M. N. legte sodann eine Decke über sie, damit es so aussehe, als ob sie schlafe. Dabei bedeckte sie auch ihren Kopf vollständig mit der Decke, so dass ihre Wunden im Kopfbereich verdeckt waren. Sodann gingen die drei Angeklagten wieder zurück in die Tatwohnung. Den Wohnungsschlüssel der Geschädigten ließen sie in deren Wohnung zurück. Ob die Geschädigte bereits in der Tatwohnung verstarb oder erst oben in ihrem Bett, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls starb sie spätestens im Laufe der Nacht an der Vielzahl der erlittenen Verletzungen. Die Geschädigte erlitt aufgrund der lang andauernden und massiven Misshandlungen zahlreiche innere und äußere zum Teil stark blutende Verletzungen. U.a. konnten folgende Verletzungen festgestellt werden: - eine Fraktur der 5.-7. und der 9. Rippe rechts, - einen Einriss der Milz und beider Nieren, - über dem linksseitigen Scheitelbein, am Übergang zum Schädeldach, eine etwa 3 cm lange Riss-Quetsch-Wunde, - sog. doppelstriemenartige Unterblutungen im linksseitigen Flanken- und mittigen Oberbauchbereich, - im Bereich der Augenober- und -unterlider sowie den angrenzenden Tränensack- und Jochbeinregionen beidseitig bläulich-violette bis anteilig gräulich-bräunliche Blutunterlaufungen, - oberhalb des linken Überaugenwulstes eine unscharf begrenzte, blass bläulich-violette Blutunterlaufung, - im Bereich der rechtsseitigen hohen Stirnpartie eine strichförmige, etwa 2 cm lange, schräggestellte, oberflächliche Hautabschürfung, - eine intensive bläulich-violette Unterblutung der rechten Ohrmuschel, - am linksseitigen Nasenrücken, nasenwurzelnahe, eine strich- bis fleckförmige, blutig-krustig, oberflächliche Hautläsion, - im Bereich der linksseitigen Unterlippe eine schräggestellte, das gesamte Lippenrot durchgreifende, tiefergehende Riss-Quetsch-Wunde, - korrespondierend hierzu rötlich-schwärzliches, flüssiges Blut im Mundraum und - im Bereich der unteren Wangenpartien, an den Halsaußenseiten und im Bereich des Nackens diverse fleck- und strichförmige, wenige Millimeter bis einen Zentimeter messende, anteilig rötlich-bräunliche, oberflächliche Hautabschürfungen. Todesursächlich war ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes inneres und äußeres Verbluten verursacht durch die Gesamtheit der Misshandlungen sowie eine Lungenfettembolie. Diese entstand, indem Fett durch die erfolgten Verletzungen ihrer Weichteile und der Rippenbrüche in die Blutbahn geriet und die Lungenadern verstopfte. Dabei war das Zusammenspiel aller Verletzungen todesursächlich. Ein Motiv der Angeklagten für die Tat hat die Kammer nicht feststellen können. Die Kammer konnte bei allen Angeklagten nicht ausschließen, dass sie während der Tat in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren (§ 21 StGB). Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) war aber bei allen vier Angeklagten sicher auszuschließen. 4. Nachtatgeschehen Nachdem die Geschädigte in ihre Wohnung getragen worden war, verließen die Angeklagten L.- M. N. und B. die Tatwohnung, um weitere Drogen zu kaufen. Sie trafen sich mit einem Dealer in der Nähe des L. F. Wegs und kauften von ihm weiteres Ecstasy und Speed. Bei ihrer Rückkehr zur Wohnung sahen sie durch ein Fenster in der Wohnung der Geschädigten Licht. Dies sagten sie auch der Angeklagten M. N., als sie zurück in deren Wohnung kamen. Seitdem die Geschädigte nach oben gebracht worden war, waren etwa zwei Stunden vergangen. Die Angeklagten M. und L.- M. N. und B. gingen sodann gemeinsam in die Wohnung der Geschädigten, um nachzuschauen, ob sie tatsächlich verstorben war. Sie klingelten und klopften an ihrer Wohnungstür. Der Zeuge E1 öffnete die Tür. Die Angeklagte M. N. gab als Grund für ihren Besuch an, dass die Geschädigte bei ihr so viel Wodka getrunken habe, dass sie nach oben in ihre Wohnung zum Schlafen gegangen sei. Sie wolle nun nachschauen, ob die Geschädigte wach sei. Die drei Angeklagten betraten die Wohnung. Die Angeklagte M. N. ging kurz zum Bett, wo die Geschädigte lag, und schaute nach ihr. Die Angeklagten L.- M. N. und B. gingen mit dem Zeugen E1 in sein Zimmer und lenkten ihn von der Angeklagten M. N. ab, indem sie sich mit ihm unterhielten. Danach gingen alle drei Angeklagten zurück nach unten in die Tatwohnung. Dort berichtete die Angeklagte M. N., dass die Geschädigte ganz kalt und weiß sei. Spätestens jetzt erkannten alle Angeklagten, dass die Geschädigte verstorben war. Die Angeklagten M. N. und S. legten sich nun zu Bett. Die Angeklagten L. M. N. und B. begaben sich in das Schlafzimmer der Tatwohnung. Während die Angeklagte L.- M. N. Bilder malte, saß der Angeklagte B. am Laptop. Erst zwischen 06:00 und 07:00h morgens schliefen beide ein. Ob sie die zuvor noch gekauften Drogen auch in dieser Nacht noch konsumierten, konnte nicht festgestellt werden. Am Folgetag ging die Angeklagte M. N. gegen 11:15h zu dem Hausmeister der Wohnanlage, dem Zeugen K2. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte bereits wieder angetrunken. Sie fragte ihn, ob er die Wohnung der Geschädigten S2 aufschließen könne. Denn sie mache sich Sorgen, weil die Geschädigte an diesem Morgen nicht zu ihr zum Kaffee gekommen sei, was sie sonst jeden Morgen täte. Auch auf ihr Klopfen und Klingeln an ihrer Wohnungstür habe die Geschädigte nicht reagiert. Der Zeuge K2 rief die Zeugin H1 an, die in der Verwaltung von F. & W. arbeitet. Gemeinsam mit der Zeugin H1 begab er sich zur Wohnung der Geschädigten. Er schloss mit einem Zweitschlüssel die Wohnungstür auf und beide gingen in die Wohnung. In der Wohnküche entdeckten sie den Leichnam der Geschädigten im Bett liegend. Sie riefen Rettungsdienst und Polizei. III. Beweiswürdigung 1. Einlassung der Angeklagten M. N. Die Angeklagte M. N., die im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, hat sich gegen Ende der Beweisaufnahme, als diese bereits weitgehend abgeschlossen war, über eine von ihrer Verteidigerin verlesene schriftliche Erklärung erstmals zur Sache eingelassen. Im Anschluss war sie nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Darin erklärte sie, dass sie an dem Mittwochmorgen zwischen 09:00 und 09:30h wach geworden sei. Etwa ein bis zwei Stunden danach habe sie begonnen, Wodka zu trinken. In der damaligen Zeit habe sie täglich ca. zwei bis drei Flaschen Wodka getrunken. Sie könne sich daran erinnern, dass die Zeugin K3 an dem Tag bei ihr gewesen sei. Zeitlich einordnen könne sie den Besuch jedoch nicht. Auch an irgendein Gespräch mit ihr könne sie sich nicht erinnern. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich angetrunken gewesen, weil sie bereits eine ganze Flasche Wodka getrunken habe. Sie habe den ganzen Tag Wodka getrunken. Später sei auch noch Whisky dazu gekommen. Sie wisse jedoch nicht mehr, wann und wieviel sie von dem Whisky getrunken habe. Sie habe Cannabis geraucht und den Mitangeklagten B. und L.- M. N. Geld gegeben. Diese seien mit Ecstasy und Speed zurückgekommen. Sie selbst habe Speed gezogen und eine Tablette Ecstasy genommen. Es könne auch sein, dass sie danach weitere Tabletten genommen habe. Sie habe jedoch nach der ersten Tablette einen „Filmriss“ gehabt. Aufgrund dessen habe sie auch keine vollständige Erinnerung mehr an das Geschehen. Sie habe die Geschädigte an dem Tattag geschlagen. Sie könne sich an zwei Backpfeifen in das Gesicht der Geschädigten erinnern. Sie hätten sich gestritten gehabt. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse sie aber nicht mehr; auch nicht, wie lange der Streit gegangen sei. Ihre Schläge seien ausschließlich mit der Hand erfolgt. Ein Werkzeug habe sie nicht dazu benutzt, weder eine Schaufel noch einen Stock. Die anderen Beteiligten habe sie weder aufgestachelt noch aufgefordert, auf die Geschädigte einzuwirken. Irgendwann sei die Geschädigte bewusstlos gewesen. Sie wisse nicht, wieviel Zeit in der Zwischenzeit vergangen sei. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Geschädigte wieder zu sich kommen und wach werden würde. Sie selbst habe gedacht, dass die Geschädigte noch lebe. Die Mitangeklagten S. und B. hätten die Geschädigte nach oben in ihr Bett gebracht, weil sie gehofft hätten, dass sie wieder zu sich kommen würde, wenn sie sich erholt hätte. Sie selbst sei später mit den Angeklagten B. und L.- M. N. noch einmal nach oben gegangen, um zu sehen, ob sich die Geschädigte erholt habe. Da habe sie gedacht, diese im Schlaf atmen zu hören und sei wieder runtergegangen. Den Tod der Geschädigten habe sie zu keinem Zeitpunkt gewollt. Auch habe sie nicht damit gerechnet, dass sie sterben könnte. Die Geschädigte sei in der Vergangenheit wie eine Familie für sie gewesen und beide hätten faktisch zusammen gelebt. Sie hätten zusammen gekocht und gegessen. Die Geschädigte sei auch für sie einkaufen gegangen. Sie seien aber auch gemeinsam einkaufen gegangen. Die Geschädigte habe ihr im Haushalt geholfen. Sie habe die Geschädigte nicht wie eine Sklavin behandelt und auch niemals geschlagen. 2. Einlassung des Angeklagten S. Auch der Angeklagte S., der ebenfalls im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, hat sich gegen Ende der Beweisaufnahme, als diese bereits weitgehend abgeschlossen war, über seinen Verteidiger erstmals teilweise zur Sache eingelassen. Auch er war im Anschluss nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Er erklärte, dass er morgens am 10. Oktober 2017 in der Wohnung der Angeklagten M. N. einen Streit mit ihr gehabt habe. Daraufhin sei er zu dem Zeugen T. gegangen, habe dort zusammen mit ihm und einem A. Wodka getrunken, Marihuana geraucht und auch übernachtet. Sie hätten zweimal je zwei Flaschen Wodka nachgekauft. A. habe auch Bier getrunken. Am nächsten Morgen hätten die anderen drei Angeklagten und die Geschädigte bei T. vor der Tür gestanden. Sie seien dann zur Wohnung der Angeklagten M. N. oder einkaufen gegangen. An den Tag habe er nur noch eine eingeschränkte Erinnerung. In der Wohnung habe er noch wenige Gläser Alkohol getrunken, Marihuana aus der Bong geraucht und noch andere Drogen genommen. Dann habe er sich ins Bett gelegt, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Irgendwann sei er von M. N. geweckt worden. Die Zeugin K3 sei auch da gewesen, habe Kaffee getrunken und sei dann weggegangen. Irgendwann habe er Marihuana besorgen sollen. Hierfür habe ihm M. N. Geld gegeben. Er habe Alkohol getrunken, weil er sonst zu stark gezittert habe. Die Geschädigte habe er zu diesem Zeitpunkt an der Spüle gesehen. Er habe dann die Wohnung verlassen und Marihuana im Park besorgt. 3. Einlassung des Angeklagten B. Der Angeklagte B. hat sich ebenfalls im Wege einer von seinem Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung eingelassen. Auch er war nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Er hat angegeben, er habe am Tattag ab dem Morgen und auch schon in den Tagen zuvor durchgehend Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert. Letzteres habe am Tattag seinen Höhepunkt gefunden. Er habe bereits morgens begonnen, Alkohol zu trinken. Zudem hätten sie am Vormittag zunächst Marihuana bzw. Haschisch erworben und dann konsumiert. Die Geschädigte sei bereits zu diesem Zeitpunkt geschlagen und beschimpft worden. Im weiteren Verlauf des Tages habe er weitere Drogen gekauft, die sie dann alle zusammen mit reichlich Alkohol konsumiert hätten. Er habe hauptsächlich Speed und Alkohol zu sich genommen, und zwar deutlich mehr als sonst. Die Situation sei dann zum Nachteil der Geschädigten eskaliert. Diese sei nun auch von ihm geschlagen worden. Er habe sie gegen den Oberkörper geschlagen und getreten, teils auch heftiger. Teilweise habe er hierzu auch einen Stiel verwendet. Er habe jedoch vermieden, der Geschädigten gegen den Kopf zu schlagen, aus Angst, sie schwerer zu verletzen. Zum Schlagen sei er aufgefordert worden. Er habe auch Angst gehabt, selbst in den Fokus zu geraten, falls er sich weigern würde. Er sei völlig enthemmt gewesen. Er habe die Geschädigte aber nicht geschlagen, als sie bereits im Flur auf dem Boden gelegen habe. Er habe die Geschädigte mit anderen nach oben in ihre Wohnung getragen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass sie noch lebe. Im Laufe des Tages sei ihm zu keiner Zeit der Gedanke gekommen, die Polizei zu rufen oder das Geschehen zu verlassen. Zuletzt habe er die Geschädigte geschlagen, als sie auf dem Boden in der Küche gesessen habe. Danach sei er zur Toilette gegangen. Danach erinnere er keine weiteren Schläge. 4. Einlassung der Angeklagten L.- M. N. Die Angeklagte L.- M. N. hat sich ebenfalls im Wege einer von ihrem Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung eingelassen. Im Anschluss war auch sie nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Sie habe sich am Tattag bereits einige Tage bei ihrer Mutter aufgehalten gehabt, wahrscheinlich seit dem Donnerstag davor. Schon in den Tagen zuvor habe sie Marihuana, Speed und auch etwas Alkohol konsumiert. Am 11. Oktober 2017 habe der Konsum seinen Höhepunkt erreicht. An diesem Tag sei bereits früh mit dem Drogenkonsum begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie Marihuana und Speed konsumiert. Ihre Mutter habe an dem Tag Geld erhalten. Damit hätten sie gemeinsam um die Mittagszeit weiteres Marihuana erworben. Wieder zurück in der Wohnung sei weiter konsumiert worden. Im Laufe des Nachmittags sei Alkohol hinzugekommen. Sie habe zusammen mit ihrem Freund Cola/Korn getrunken. Wieviel und über welchen Zeitraum, könne sie nicht mehr sagen. Am Nachmittag sei es irgendwann zu Schlägen auf die Geschädigte gekommen, die ebenfalls in der Wohnung gewesen sei. Auch sie selbst habe in dieser Zeit die Geschädigte geschlagen und getreten. Sie erinnere sich noch an eine Ohrfeige und Tritte in Richtung der Beine. Sie habe auch mal mit einem Stock bzw. Stiel, der ihr in die Hand gegeben worden sei, auf die Kniekehle geschlagen. Zu den Schlägen sei sie auch aufgefordert worden. Dabei hat sie nicht mitgeteilt, von wem die Aufforderung stammte. Die körperlichen Übergriffe seien zu dieser Zeit in keiner Weise lebensbedrohlich gewesen. Die Geschädigte habe zu dieser Zeit gestanden und auch keine äußerlich sichtbaren oder andere schwerwiegende Verletzungen davongetragen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch keine Gefahr lebensbedrohlicher oder tödlicher Verletzungen bestanden. Am späten Nachmittag oder frühen Abend seien sie und ihr Freund losgeschickt worden, um weitere Drogen zu besorgen. Dies hätten sie in der Form von Ecstasy und Speed getan. Zurück in der Wohnung seien diese Drogen auch konsumiert worden. Sie habe dabei mitgemacht. Erst zu diesem Zeitpunkt seien die körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte heftig und lebensbedrohlich geworden. Sie habe dabei nicht hinschauen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich auch nicht mehr daran beteiligt und sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie habe auch ausdrücklich mehrfach sowohl auf Deutsch als auch auf P. ihren entgegenstehenden Willen geäußert und die anderen aufgefordert, mit den Übergriffen auf die Geschädigte aufzuhören und diese nicht weiter zu schlagen. 5. Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen Soweit die Einlassungen der Angeklagten im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. stehen, waren sie unglaubhaft. Die Angeklagten werden überführt durch eine Gesamtschau der in der Hauptverhandlung eingeführten Beweise. Im Einzelnen: a) Vorgeschehen der Tat, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen aa) Die Feststellungen zum Vorgeschehen der Tat, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen beruhen ganz wesentlich auf den Angaben des Zeugen B2. Bei dem Kriminalbeamten B2 handelt es sich um den Ermittlungsführer des Landeskriminalamts. Er hat die Angeklagten L.- M. N. und B. jeweils im Ermittlungsverfahren am 13. Oktober 2017 verantwortlich vernommen. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung haben sie in diesem Rahmen umfangreich ausgesagt und sowohl sich selbst als auch die jeweiligen Mitangeklagten schwer belastet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung unterlagen die Angaben des Zeugen B2 zum Inhalt der Vernehmung der Angeklagten L.- M. N. keinem Beweisverwertungsverbot, insbesondere auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen das elterliche Konsultationsrecht. Auch die Angaben des Zeugen B2 zum Inhalt der Vernehmung des Angeklagten M. B. unterlagen entgegen der Auffassung der Verteidigung keinem Beweisverwertungsverbot. (1) Der Zeuge B2 hat angegeben, dass die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen verantwortlichen Vernehmung zunächst ausweichende Angaben gemacht habe, aber auf wiederholte Nachfragen schließlich nach und nach das Tatgeschehen wie folgt eingeräumt habe: Die Geschädigte habe am Morgen des Tattages gegen 11:00h ihr Haushaltsgeld von der Verwaltung abholen müssen. Hierfür habe ihre Mutter die Geschädigte aus ihrer Wohnung gerufen. Weil sie dann nur mit 65 Euro statt der erwarteten 70 Euro wiedergekommen sei, habe die Angeklagte M. N. der Geschädigten eine Ohrfeige gegeben. Auch sie (die Angeklagte L.- M. N.) habe dies getan. Gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Freund und der Geschädigten seien sie dann zu einem „W.“ gegangen und hätten Marihuana erworben. Bei „W.“ hätten sie auch den Angeklagten S. getroffen. Sie hätten dort einen Joint geraucht und seien dann zurück in die Wohnung ihrer Mutter gegangen. Ihre Mutter habe dann die Geschädigte zum Einkaufen geschickt. Nachdem die Geschädigte vom Einkaufen zurückgekehrt sei, hätten sie am Nachmittag mit dem Konsum von Alkohol begonnen. Die Art der Getränke und deren Mengen habe sie so geschildert, wie von der Kammer in ihren Feststellungen ausgeführt. Die Geschädigte habe nur ein „ganz bisschen“ Alkohol getrunken. Irgendwann habe ihre Mutter die Geschädigte getreten. In der Folge hätten alle vier Angeklagten die Geschädigte geschlagen und getreten. Dabei hätten auch alle irgendwann den Stiel einer Schaufel zum Schlagen verwendet. Man habe „einfach rauf“ geschlagen. Teilweise habe die Geschädigte dabei knien müssen. Sie sei öfter umgefallen. Am meisten habe ihre Mutter geschlagen. Sie habe irgendwann zu ihrer Mutter gesagt, dass sie aufhören solle. Hierauf habe aber niemand gehört. Die Geschädigte habe auch zwei größere Wunden am Kopf erlitten. Diese seien durch Schläge ihrer Mutter mit dem Schaufelstiel oder einer Schaufel verursacht worden. Irgendwann habe die Geschädigte nicht mehr aufstehen können. Die Angeklagte L.- M. N. habe nun zu ihrer Mutter gesagt: „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt.“ Ihre Mutter habe trotzdem weiter geschlagen. Die Geschädigte sei schließlich im Flur zusammengebrochen und habe nur noch gestöhnt. Ihre Mutter oder der Angeklagte S. hätten sodann ihren Puls gefühlt und festgestellt, dass das Herz nicht mehr schlage und sie nicht mehr atme. Die Geschädigte sei dann von den anderen nach oben in ihre Wohnung getragen worden. Gegen 20:00h oder 21:00h sei sie selbst mit ihrem Freund noch einmal nach draußen gegangen und habe bei einem Dealer namens „S.“ Ecstasy und Speed nachgekauft. Auf dem Rückweg hätten sie Licht bei dem Untermieter der Geschädigten, dem Zeugen E1, gesehen. Deshalb sei sie mit dem Angeklagten B. und ihrer Mutter noch einmal nach oben gegangen und hätten bei ihm geklingelt, an die Wohnungstür geklopft und seinen Namen gerufen. Sie hätten ihn deshalb besucht, weil sie ihm Parfum und eine Gitarre verkaufen wollten, weil dieser in Afrika einen Laden aufmachen wolle. Der Zeuge habe sie reingelassen. Die Angeklagten L.- M. N. und B. hätten sich mit ihm unterhalten, während ihre Mutter nach der Geschädigten geschaut habe. Dann seien sie wieder heruntergegangen. Ihre Mutter habe berichtet, dass die Geschädigte ganz kalt und weiß gewesen sei. Sie sei mit ihrem Freund ins Schlafzimmer gegangen und beide hätten dort fast die ganze Nacht nicht geschlafen. Diese Angaben der Angeklagten L.- M. N. vor dem Vernehmungsbeamten B2 hält die Kammer im Wesentlichen für glaubhaft. Denn sie stimmen in weiten Teilen überein mit den Angaben des Angeklagten B. in seiner verantwortlichen Vernehmung durch den Zeugen B2. (2) Laut dem Kriminalbeamten B2 habe sich auch der Angeklagte B. in seiner verantwortlichen Vernehmung anfangs eher verschlossen gezeigt und angegeben, er habe an den Tattag keine Erinnerung mehr. Im Verlauf der Vernehmung habe er sich dann jedoch immer weiter geöffnet und schließlich zögerlich umfangreiche und geständige Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dabei habe er jedoch ersichtlich versucht, seine Freundin, die Angeklagte L.- M. N., aus der Sache herauszuhalten, was er freimütig eingeräumt habe. Er habe im Wesentlichen Folgendes angegeben: Am Nachmittag des Tattages sei es zu Schlägen der Angeklagten M. N. gegen die Geschädigte gekommen, weil diese etwas „Freches“ gesagt habe. Was sie gesagt haben soll, habe er nicht konkretisiert. Zunächst habe die Angeklagte M. N. die Geschädigte mit der Faust auf das Ohr geschlagen. Diese habe sich auf P. entschuldigt, was auch er verstanden habe. Die Angeklagte M. N. habe ihn dann mehrfach aufgefordert, der Geschädigten „zu zeigen, wie der Hase laufe“. Er habe daraufhin ebenfalls die Geschädigte geschlagen und getreten, teilweise auch heftiger. In der Folge hätten die Angeklagten M. N., S. und er die Geschädigte geschlagen und getreten. Auch seine Freundin, die Angeklagte L.- M. N., habe zugeschlagen. Die Angeklagte M. N. habe sich bei den Schlägen sogar selbst verletzt. Sie habe die Geschädigte zudem mit Obst beworfen. Die Angeklagten M. N., S. und er hätten die Geschädigte auch mit dem Stiel einer Schaufel geschlagen. Ob die Angeklagte L.- M. N. auch mit dem Stiel der Schaufel geschlagen habe, habe er nicht gesehen. L.- M. N. habe die anderen aufgefordert aufzuhören. Er selbst habe zwischenzeitlich auch zu seiner Freundin gesagt, dass die Geschädigte gleich umkippe und sie aufhören sollten, das zu machen. Sie hätten aber trotz der Warnungen weitergemacht. Er selbst habe seiner Meinung nach den letzten Schlag gegen die Geschädigte geführt. Dann sei er zur Toilette gegangen. Als er wieder herausgekommen sei, habe die Geschädigte am Boden gelegen. Die Angeklagten M. N. und S. hätten ihn dann aufgefordert, die Geschädigte zusammen mit ihnen nach oben in ihre Wohnung zu tragen. Dies hätten sie dann gemacht. Später sei er noch einmal draußen gewesen mit seiner Freundin. Irgendwann seien sie schlafen gegangen. (3) Die Kammer hat die Angaben der beiden Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen weitgehend ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Der Zeuge B2 hat den Vernehmungsinhalt dieser beiden Aussagen in seiner Zeugenvernehmung ausführlich und glaubhaft wiedergegeben. Die Kammer erachtet die Angaben der beiden Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen, die zeitnah zu der Tat erfolgten, als im Wesentlichen glaubhaft. Ihre Angaben waren detailliert und erkennbar erlebnisbezogen. Die Schilderungen zum Tatgeschehen stimmen im Wesentlichen überein. Die Angaben bestätigen sich damit gegenseitig. Beide Angeklagte, die in einer Liebesbeziehung zueinander standen, waren bemüht, sich und den jeweils anderen möglichst wenig zu belasten. Dies trifft insbesondere auf den Angeklagten B. zu, der auf entsprechende Nachfrage des Zeugen B2 bestätigte, dass er versuche, seine Freundin zu schützen. Dies erklärt, warum die Angeklagte L.- M. N. nach ihren eigenen Angaben deutlich stärker an den Übergriffen beteiligt war als nach der Aussage des Angeklagten B.. Die Angaben der beiden Angeklagten sind logisch konsistent. Auch wussten sie zahlreiche Details zu berichten. So hat die Angeklagte L.- M. N. angegeben, ihre Mutter habe die Geschädigte im Rahmen der Tat auch mit Äpfeln und Birnen beworfen. Der Angeklagte B. hat ausgesagt, beim Hochtragen der Geschädigten besonders darauf geachtet zu haben, dass er mit ihrem Körper nicht irgendwo anstoße. Er habe ihr auch noch ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet, nachdem sie sie auf dem Bett abgelegt hätten. Einen Grund dafür, warum die beiden Angeklagten L.- M. N. und B. die jeweils anderen Angeklagten mit ihrer Aussage zu Unrecht belastet haben könnten, hat die Kammer nicht finden können. Das Verhältnis zwischen den vieren war vor der Tat gut. Bei der Angeklagten M. N. handelt es sich zudem um die Mutter bzw. Mutter der Freundin. Diese haben beide Angeklagte vor der Tat regelmäßig besucht und bei ihr auch teilweise mehrere Tage oder sogar Wochen verbracht. Nicht zuletzt haben die beiden Angeklagten sich mit ihren Aussagen auch jeweils selbst schwer belastet. Die Motivation kann damit nicht gewesen sein, von sich selbst abzulenken. Die Kammer hält die beiden Angeklagten auch für intellektuell nicht in der Lage, ein derartig komplexes Tatgeschehen zu erfinden, miteinander abzusprechen und sodann unabhängig voneinander im Wesentlichen deckungsgleich – aber eben auch nicht in jeder Hinsicht exakt übereinstimmend – in einer Vernehmung wiederzugeben. Gegen eine zwischen ihnen abgesprochene Falschaussage spricht auch klar die Entstehungsgeschichte der beiden Aussagen. Sind die beiden Angeklagten doch nicht aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen, um von der Tat zu berichten, sondern wurden von den Zeuginnen S. B. und H. zunächst zur Polizei gebracht und in der Folge von den Beamten noch einmal abgeholt. Auch erfolgten ihre belastenden Angaben in Bezug auf ihre eigene Tatbeteiligung und die der Mitangeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen zögerlich und teilweise erst auf wiederholte Nachfragen des Zeugen B2, wie dieser geschildert hat. Bei einer Falschbelastung hätte es dagegen nahe gelegen, bereits von Beginn der Vernehmung an, zumindest die Mittäter zu belasten. (4) Die Angaben des Angeklagten B. hat die Kammer auch einer zusätzlichen Konstanzanalyse unterziehen können, weil er sich auch vor dem Ermittlungsrichter, wenn auch in relativ kurzer Form, eingelassen hat. Die Einlassung erfolgte nach seiner polizeilichen Vernehmung. Die Kammer hat das Protokoll der richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen. Vor dem Ermittlungsrichter hat er angegeben, dass er mit seiner Freundin zu der Angeklagten M. N. gefahren sei. Sie seien eine Woche dort gewesen. An dem Tag hätten sie „gezogen“, Ecstasy konsumiert und Alkohol getrunken. Unter diesem Einfluss hätten alle vier Angeklagten die Geschädigte in der Wohnung der Angeklagten M. N. immer wieder geschlagen. Er wisse den Grund dafür nicht. Er würde es gerne rückgängig machen. Sie hätten gechillt und was getrunken, mit der Geschädigten zusammen. Er habe die Geschädigte auch mit den Füßen getreten. Die Angeklagte M. N. habe auch eine Schaufel benutzt. Das sei ihre Idee gewesen. Die Schaufel habe er auch in der Hand gehabt. Den Kopf der Geschädigten habe er nicht berührt. Die Angeklagten M. N. und S. hätten gegen den Kopf geschlagen. Die Geschädigte sei in die Niere getreten worden. Sie habe sich hinknien müssen. Er habe ihr Wasser gegeben. Sie habe geschrien und wahrscheinlich um Hilfe gebeten. Sie habe sich jedoch nicht gewehrt. Sie habe Angst vor der Angeklagten M. N. gehabt. Er wisse nicht, wie lange es gegangen sei, ungefähr den Abend lang. Die Angeklagte L.- M. N. habe gesagt, dass die Geschädigte schon halb tot sei. Irgendwann habe die Angeklagte M. N. gesagt, dass die Geschädigte eingeschlafen oder ohnmächtig sei und nach oben getragen werden müsse. Er habe das dann mit dem Angeklagten S. zusammen getan. Die Angeklagte M. N. habe die Tür aufgeschlossen. Sie hätten sie in ihr Bett gelegt. Dann sei er wieder nach unten in die Tatwohnung zu seiner Freundin gegangen. Die Geschädigte sei „fast immer“ bei der Angeklagten M. N. gewesen. Sie habe die Geschädigte als ihre Dienerin bezeichnet. Diese habe Sachen holen, Geld abheben, putzen und waschen müssen. Die Angeklagte M. N. habe sie geschlagen. Er habe das aber nur selten erlebt. Diese Angaben stimmen im Kerngeschehen im Wesentlichen überein mit den Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung. Dass der Angeklagte B. sich hier nicht so ausführlich eingelassen hat, liegt ersichtlich daran, dass die Vernehmung nicht als ausführliche richterliche Vernehmung angelegt gewesen ist, sondern an einem Sonntag im Eildienst stattgefunden hat. Die Angaben der beiden Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren werden zudem durch zahlreiche andere Beweismittel gestützt: bb) So hat der Untermieter der Geschädigten, der Zeuge E1, in seiner Vernehmung die beiden nächtlichen Besuche in der Wohnung der Geschädigten am Tattag bestätigt. Er hat glaubhaft angegeben, bereits das erste Betreten der Wohnung der Geschädigten mitbekommen zu haben. Es sei etwa 20:00 oder 21:00h gewesen. Es seien mehrere Personen gewesen und diese seien nach nur wenigen Minuten wieder hinausgegangen. Er habe sie nicht gesehen, sondern nur gehört, weil er in seinem Zimmer geblieben und die Personen nur in die Wohnküche gegangen seien. Etwa zwei Stunden später sei er von den Angeklagten M. und L.- M. N. und B. herausgeklingelt und -geklopft worden. Die Angeklagte M. N. habe gesagt, dass sie nach der Geschädigten sehen wolle, weil diese so viel Wodka getrunken habe. Er habe entgegnet, dass er wisse, dass die Geschädigte nicht viel Alkohol trinke, es sei denn, man gebe ihr ein Getränk. Darum habe er die Angeklagte M. N. begleiten wollen, als diese durch den Flur zur Wohnküche in Richtung Bett der Geschädigten gegangen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte M. N. dies habe verhindern wollen. Denn sie habe zu den beiden anderen Angeklagten gesagt, dass sie in sein Zimmer gehen sollten. Auf diese Weise, meinte er, hätten sie ihn ablenken und verhindern wollen, dass er auch die Wohnküche betrete und nach der Geschädigten sehe. Weil er nicht gewollt habe, dass die beiden Angeklagten sich alleine in seinem Zimmer aufhielten, sei er ihnen dorthin gefolgt. Er habe nur von weitem gesehen, dass die Geschädigte im Bett gelegen habe, in Richtung Wand gewandt und vollständig mit einer Decke bedeckt gewesen sei. In seinem Zimmer habe er das Paar gebeten, seinen Raum wieder zu verlassen. Die Angeklagte M. N. sei nun zurück aus der Wohnküche gekommen und habe gesagt, dass die Geschädigte noch schlafe. Die Angeklagten L.- M. N. und B. hätten sich dann mit ihm für den folgenden Nachmittag zum Kaffee verabredet. Das gesamte Verhalten der drei Besucher habe er als seltsam empfunden. Zum einen hätte die Angeklagte M. N. regelmäßig einen Schlüssel für die Wohnung gehabt, so dass er sich wunderte, die Tür öffnen zu müssen. Zum anderen sei die Erklärung, die Geschädigte habe viel Wodka getrunken gehabt und sich deshalb schlafen gelegt, auffällig gewesen, weil die Geschädigte nur sehr selten Alkohol getrunken habe. Außerdem sei die Verabredung der Angeklagten L.- M. N. und B. mit ihm für den Folgetag äußerst ungewöhnlich gewesen, weil so etwas zuvor noch nie passiert sei. Die Schilderungen des Zeugen sind dabei widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailreich gewesen. Er ist auch in der Lage gewesen, spontan auf Nachfragen zu antworten. Er war erkennbar bemüht, nichts Falsches zu sagen. So hat er sich z.B. bei der Angabe der Uhrzeiten der Wohnungsbesuche der Angeklagten nicht auf eine exakte Zeit festlegen wollen, weil er keine so genaue Erinnerung mehr hatte. Er könne daher nur ungefähre Zeiten angeben. Auch hat er ausgefallene Einzelheiten benannt, wie die in der Nacht zustande gekommene Verabredung mit den Angeklagten L.- M. N. und B., die er sich nicht hat erklären können. Eine Belastungstendenz ist bei ihm nicht zu erkennen gewesen. Der Zeuge E1 hat auch bestätigen können, dass zum Zeitpunkt des zweiten Besuchs die Geschädigte bereits in ihrem Bett in der Wohnküche lag. Denn er sah eine komplett zugedeckte Person im Bett liegen. Hierbei muss es sich um die Geschädigte gehandelt haben, die am Morgen in dieser Lage aufgefunden wurde. Soweit die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass sie den Zeugen E1 aufgesucht hätten, um ihm eine Gitarre und Parfum zu verkaufen, hat der Zeuge angegeben, dass dies so nicht gewesen sei. Von Parfum und Gitarre sei nicht die Rede gewesen. Die Kammer erachtet auch diese Angabe des Zeugen als glaubhaft und ist überzeugt, dass der zweite Besuch den Zweck hatte, zu überprüfen, ob die Geschädigte verstorben sei. cc) Das Auffinden der verstorbenen Geschädigten haben die Zeugen K2 und H1 in ihren Vernehmungen beschrieben. Bei dem Zeugen K2 handelt es sich um den Hausmeister der Unterkunft im L. F. Weg. Die Zeugin H1 arbeitet ebenfalls für F. & W., hat ihr Büro jedoch im R.- V.-Weg. Beide haben unabhängig voneinander glaubhaft angegeben, am Morgen des 12. Oktober 2017 gemeinsam die Wohnung der Geschädigten aufgesucht zu haben, nachdem die Angeklagte M. N. sich bei dem Zeugen K2 gemeldet und gesagt hatte, dass sie sich Sorgen um sie mache. Die beiden Zeugen entdeckten die vollständig zugedeckte Leiche der Geschädigten in ihrem Bett. Dabei habe sie mit dem Kopf zur Wand gedreht gelegen und es habe ausgesehen, als habe sie jemand dort hingebettet. Diese Beschreibung stimmt dabei überein mit den Angaben des Angeklagten B. darüber, wie er die Geschädigte zusammen mit dem Angeklagten S. in ihr Bett gelegt habe. dd) Die Aufforderungen der Angeklagten L.- M. N., dass die anderen mit den Übergriffen auf die Geschädigte aufhören sollen, haben auch ihre Bestätigung gefunden in der Aussage der Zeugin B. K1. Bei ihr handelt es sich um eine Nachbarin aus dem Haus L. F. Weg... . Sie hat in ihrer Vernehmung glaubhaft angegeben, am Tattag zwischen 18:00 und 19:00h nach Hause gekommen zu sein und einen Schrei auf P. aus der Tatwohnung gehört zu haben: „Schlag sie nicht weiter!“, „Lass sie!“, „Hör auf!“. Die Frauenstimme habe sie nicht zuordnen können. Sie ist aber der Auffassung gewesen, dass sie nur von der Angeklagten M. N. gekommen sein konnte, weil sonst niemand in dem Haus P. spreche. Die Kammer hält letzteres für einen auf einem Irrtum beruhenden Fehlschluss der Zeugin und geht vielmehr davon aus, dass es sich um die festgestellten Aufforderungen der Angeklagten L.- M. N. handelte. Die Angeklagte hat in ihrer eigenen Einlassung vor Gericht ausgesagt, dass sie diese sowohl auf Deutsch als auch auf P. erklärt habe. Auch ihr Freund, der Angeklagte B., bestätigte gegenüber dem Vernehmungsbeamten B2, dass die Angeklagte L.- M. N. etwas P. beherrsche und dass sie diese Äußerung vorgenommen habe. Dies gab er sowohl in seiner verantwortlichen Vernehmung bei der Polizei als auch in seiner richterlichen Vernehmung an. Dass die Angeklagte M. N. einen solchen Ausruf getätigt haben könnte, hat weder sie noch einer der Mitangeklagten angegeben. Im Übrigen würde eine solche Äußerung der Angeklagten M. N. wenig Sinn ergeben, denn nach den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N. und B. schlug sie auch nach dieser Äußerung weiter auf die Geschädigte ein. ee) Dass die Geschädigte am Tattag 65 Euro von der Verwaltung ausgezahlt bekam, ergibt sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Verwahrgeldaufstellung von F. & W., in der dieser Betrag für den 11. Oktober 2017 als Auszahlung vermerkt ist. Der Auszahlungsvorgang ist zudem bestätigt worden durch den Zeugen M.- P.. Er ist als Teamleiter in der Verwaltung der Einrichtung tätig und hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er der Geschädigten diesen Betrag ausgezahlt habe. Sie habe entgegnet, üblicherweise 70 Euro zu bekommen. An dem Tag hätten ihr aber nur 65 Euro zugestanden, so dass er auch nur diesen Betrag habe auszahlen können. An diesen Umstand hatte der Zeuge noch eine Erinnerung, weil er das Geld aus der Kasse der Verwaltung im R.- V.-Weg auszahlen musste. Das Geld musste er extra von dort holen, weil an dem Tag kein Mitarbeiter Zugriff auf die Kasse vor Ort im L. F. Weg hatte. Auf dem Zeugen M.- P. beruhen auch die Feststellungen zu der Wohneinrichtung von „F. und W.“ im L. F. Weg... . Dass es überhaupt die Einrichtung eines Verwahrgeldes für die Geschädigte gab, wird wiederum belegt durch die Aussage des Zeugen B1, dem Betreuer der Geschädigten. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass er diese Vorgehensweise mit Zustimmung der Geschädigten eingerichtet habe, weil der Verdacht im Raum gestanden habe, dass diese von der Angeklagten M. N. finanziell ausgenutzt wurde. Der Zeuge war sehr erstaunt, dass die Geschädigte sofort mit der Einrichtung des Verwahrgeldkontos einverstanden gewesen sei, als er ihr den Vorschlag dafür unterbreitete. Dies habe eine absolute Ausnahme unter seinen Klienten dargestellt. Der Zeuge hat auch glaubhaft über die Gründe, die zur Einrichtung der Betreuung führten, berichtet und dabei das Bild der Geschädigten gezeichnet, das die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Dass die Geschädigte das wöchentliche Haushaltsgeld immer bei der Angeklagten M. N. abliefern musste, beruht auf der Aussage des Zeugen B2. Dieser hat angegeben, dass die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass ihre Mutter der Geschädigten jeden Mittwoch die 70 Euro Haushaltsgeld abnehme, die die Geschädigte zuvor im Büro abholen müsse. Hierzu passt die Aussage der Zeugin K3, dass sie der Angeklagten M. N. regelmäßig Geld geliehen habe, wenn diese „knapp bei Kasse“ war. Dabei habe es sich meistens um 10 Euro gehandelt. Das Geld habe die Zeugin immer zurückbekommen, und zwar immer mittwochs, wobei die Zeugin davon ausging, dass die Angeklagte M. N. an diesem Tag 60-70 Euro von der Verwaltung erhalten habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei diesen allmittwöchlichen Zahlungen um das Haushaltsgeld der Geschädigten handelte, das diese an M. N. abgeben musste. Denn sowohl der Auszahlungstag als auch die Höhe des Betrags passen genau. Zudem erhielt die Angeklagte M. N. selbst überhaupt keine Zahlungen von der Verwaltung. Wie der Betreuer der Angeklagten M. N., der Zeuge E., glaubhaft angegeben hat, war für sie gar kein Verwahrgeldkonto bei F. & W. eingerichtet. Vielmehr habe die Angeklagte ihr Geld selbst verwaltet. Das habe allerdings nur mäßig funktioniert. Die Angeklagte M. N. habe immer Geldprobleme gehabt. Bereits in der zweiten Monatshälfte sei nichts mehr da gewesen. Auch der Zeuge E1 hat bestätigt, dass die Geschädigte ihr Haushaltsgeld jeden Mittwoch an die Angeklagte M. N. abliefern musste. Dies habe ihm die Geschädigte selbst erzählt. Weil sie deshalb kein eigenes Geld gehabt habe, habe sie ihn manchmal um Geld gebeten. Die Geschädigte habe ihn in diesem Zusammenhang auch gebeten, der Angeklagten nichts davon zu erzählen, dass sie ihm davon berichtet habe. ff) Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten und zu Todesursache und -zeitpunkt beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K1. Sie ist Ärztin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H.- E. und untersuchte die Geschädigte am Leichenfundort in ihrer Wohnung und nahm in der Folge auch deren Sektion vor. Sie hat ausgeführt, dass die von ihr festgestellten Verletzungen die Folge von stumpfer Gewalteinwirkung waren. Es sei eine erhebliche Gewalteinwirkung erforderlich, um das von ihr festgestellte Verletzungsbild hervorzurufen. Die von ihr festgestellten Doppelstriemen auf dem Körper der Geschädigten seien nur durch den Einsatz eines Werkzeugs zu erklären. Dabei könne es sich um den Schaufelstiel gehandelt haben, den das LKA laut dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten B3 vom 14. Oktober 2017 in der Tatwohnung sichergestellt hatte und der auch gemeinsam mit der Sachverständigen allseits in Augenschein genommen worden ist. Diese seien auch nur durch Fremdeinwirkung zu erklären, so dass das Verletzungsbild insgesamt auch nicht mit einem etwaigen Sturzgeschehen erklärt werden könne. Sämtliche Verletzungen seien auch vor dem Todeseintritt entstanden. Typische Abwehrverletzungen seien nicht festzustellen gewesen. Die Sachverständige fand es besonders auffällig, dass bei der Sektion sehr wenig Blut im Körperinneren vorgefunden worden sei. In Anbetracht der schweren inneren Verletzungen (u.a. Einrisse der Milz und Nieren) sei eigentlich deutlich mehr Blut im Körperinnenraum zu erwarten gewesen. Sie erklärte diesen Umstand nachvollziehbar damit, dass die Geschädigte bereits durch die äußerlichen Verletzungen am Kopf große Mengen Blut verloren haben müsse. Die Sachverständige hat erklärt, dass sich sämtliche festgestellten Verletzungen mit den von den beiden Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren polizeilichen Vernehmungen beschriebenen Ereignissen in Einklang bringen lassen. Die Erläuterungen der Sachverständigen Dr. K1 hat die Kammer ergänzt durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2017 über den Leichenfund, in dem bereits ausführlich über die Auffindesituation der Geschädigten und äußerlich feststellbare Verletzungen berichtet wurde. Auch das Sektionsprotokoll vom 16. Oktober 2017 und das Gutachten über die feingewebliche Untersuchung vom 08. Januar 2018 (datiert allerdings mit 08. Januar 2017) desselben Instituts sind auf diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Diese haben die von der Sachverständigen Dr. K1 vorgetragenen Erklärungen bestätigt, wobei sich die festgestellte Lungenembolie aus der feingeweblichen Untersuchung ergeben hat. In der Hauptverhandlung wurden auch die Lichtbilder von der Untersuchung in der Wohnung der Geschädigten sowie von deren Sektion in Augenschein genommen, außerdem die vom LKA am 12. Oktober 2017 aufgenommen Lichtbilder vom Leichenfund. Auf ihnen ist die beschriebene Auffindesituation der Geschädigten auf ihrem Bett (u.a. bekleidet, in embryonaler Haltung auf der Seite liegend), ihr beschriebenes Verletzungsbild in der Auffindesituation (u.a. Kopfverletzung, Hämatome mit Doppelstriemenbildung im Flankenbereich) und bei der Sektion (u.a. Einrisse an Milz und Nieren, Kopfverletzungen, Hämatome am gesamten Körper, zum Teil mit Doppelstriemenbildung) zu sehen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bl. 10-12 und 75-90 Fach 4 sowie Bl. 20-41 Fach 2.3 TuS verwiesen. gg) Dass die Geschädigte in der Wohnung der Angeklagten M. N. stark blutende Verletzungen erlitt, wird bestätigt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H.- E. vom 21. Dezember 2017 über den Luminoleinsatz in der Wohnung in Kombination mit dem Gutachten desselben Instituts über die Molekulargenetische Untersuchung der im Rahmen des Einsatzes gesicherten Spuren vom 09. Januar 2018. Beide Dokumente sind im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Sachverständige K2, Diplom-Biologe mit dem Tätigkeitsfeld molekulare Diagnostik vom Institut für Rechtsmedizin hat die Gutachten in der Hauptverhandlung erläutert. Der Luminoleinsatz fand am 27. Oktober 2017 statt. Dabei wurden auf dem Boden des Flurs und in der Wohnküche Spuren menschlichen Blutes festgestellt, teilweise auch in großer flächenhafter Form. Die dazugehörigen Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Auf diesen sind die durch den Luminoleinsatz sichtbar gemachten vielen und teils großflächigen Flecken gut zu erkennen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bl. 8-21 Fach 2.7 TuS verwiesen. Bei vier der Blutspuren hat der Sachverständige K2 festgestellt, dass es sich um solche der Geschädigten handelt. Dabei handelt es sich um Spuren aus dem Flur vor der Wand im Eingangsbereich, vor der Tür zum Bad, auf dem Boden vor der Wand zwischen Bad und Wohnzimmer und an der Tür zur Küche an der unteren Zarge. Diese Spuren stimmen in allen untersuchten 16 Merkmalssystemen vollständig überein mit dem DNA-Muster der Geschädigten. Laut den Ausführungen des Sachverständigen K2 in der Hauptverhandlung ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese vier Blutspuren von jemand anderem als der Geschädigten stammen kleiner als 1:1 Milliarde. hh) Bei der Durchsuchung der Tatwohnung fanden die eingesetzten Beamten laut dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten B3 vom 14. Oktober 2017 einen Schaufelstiel in der Wohnküche zwischen dem Herd und einem Beistelltisch. Ein dazugehöriges grünes Schaufelblatt wurde laut dem auf die gleiche Weise eingeführten Bericht des Kriminalbeamten B2 vom 30. Oktober 2017 im Rahmen einer weiteren Durchsuchung auf dem Boden der Abstellkammer aufgefunden. Die Kammer hat Schaufelstiel und -blatt in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Ihr Erscheinungsbild entspricht genau dem, das die Angeklagten L.- M. N. und B. gegenüber dem Vernehmungsbeamten B2 beschrieben haben. Zudem sehen sie genauso aus wie die von der Angeklagten L.- M. N. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angefertigte Skizze der Schaufel, die ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist. Das Gewicht des Stiels ist durch die Verlesung eines entsprechenden Wiegevermerks des LKA in die Hauptverhandlung eingeführt worden. ii) Bei der Spurensicherung in der Wohnung fanden die Beamten Obstreste in der Küche hinter den Küchengeräten, wie der Zeuge B2 angegeben hat und wie sich seinem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht vom 30. Oktober 2017 entnehmen lässt. Dies korrespondiert mit den Angaben der Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren verantwortlichen Vernehmungen, in denen sie davon sprachen, dass die Geschädigte mit Obst beworfen worden sei. jj) Die Feststellung, dass die vier Angeklagten um die Mittagszeit zusammen mit der Geschädigten vom Einkaufen zurückkamen, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B. K1, die im Nachbarhaus wohnt (siehe zu dieser Zeugin unten noch ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung zur Vorgeschichte). Die Zeugin hat angegeben, die Gruppe zusammen zurückkommen gesehen zu haben. Sie hatte noch eine bildhafte Erinnerung daran und konnte angaben, in welcher Reihenfolge die fünf Personen den Weg entlang kamen. Ihr war dabei insbesondere aufgefallen, dass nur die Geschädigte Einkaufstüten trug und die anderen vier nichts. Soweit die Einlassung der Angeklagten L.- M. N. dahingehend zu verstehen war, dass die Geschädigte allein zum Einkaufen geschickt worden sei, ist dies durch die Angaben der Zeugin B. K1 widerlegt. Im Übrigen ist es denkbar, dass die Einlassung der Angeklagten L.- M. N. insoweit dahingehend zu verstehen ist, dass die Geschädigte mit Einkaufen geschickt wurde, um im Anschluss die Tüten zu tragen. kk) Die Zeugin K3 hat in ihrer Vernehmung bestätigt, dass die vier Angeklagten und die Geschädigte am späten Nachmittag oder frühen Abend des Tattags zusammen in der Tatwohnung waren. Bei der Zeugin K3 handelt es sich um eine zur Tatzeit 65-jährige Nachbarin aus dem Erdgeschoss desselben Hauses. Sie war nach eigenen Angaben am Tattag gegen 18:00h bei der Angeklagten M. N. für eine halbe Stunde zum Kaffeetrinken. Die Geschädigte habe sie geholt. Dies sei immer mal wieder vorgekommen. Während sie in der Wohnung gewesen sei, habe es eine Art Familienstreit gegeben. Letztlich sei sie auch wegen der Streitereien der anderen relativ schnell wieder zurück in ihre Wohnung gegangen. Sie sei so etwas nicht gewohnt. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin K3 für glaubhaft. Zwar handelt es sich bei der Zeugin um eine intellektuell relativ schlichte Frau, die in manchen Teilen ihrer Aussage auch nicht immer konstant war. So ist sie sich z.B. bei der Frage, ob die Geschädigte während ihres Besuchs in der Wohnung „blaue Augen“ gehabt habe, zunächst nicht sicher gewesen und hat ausgesagt, dass das nicht der Fall gewesen sei. Erst auf Vorhalt ihrer Angaben vor der Polizei hat sie ihre Aussage korrigiert und erklärt, dass die Augen der Geschädigten tatsächlich blau unterlaufen gewesen seien. Die Kammer hat ihre Aussagen dazu nicht für ausreichend belastbar gehalten. Dies beruht nach Auffassung der Kammer auf den intellektuellen Fähigkeiten der Zeugin, die sämtliche Fragen ersichtlich sofort und ohne nachzudenken beantwortet hat. Ihre Angaben zu ihrem Besuch am Tattag – insbesondere wann sie zum Kaffeetrinken in der Tatwohnung war und wer dabei anwesend war – waren jedoch konstant. Insoweit hatte die Zeugin noch eine gute Erinnerung. Die Kammer hat ihre Aussage daher als Indiz für die Richtigkeit der über den Vernehmungsbeamten B2 eingeführten Angaben der beiden Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren polizeilichen Vernehmungen herangezogen. Obwohl die Zeugin K3 von der Angeklagten M. N. in der Vergangenheit einmal die Treppe heruntergestoßen worden war, wie sie mehrfach betonte, waren in ihren Angaben keinerlei Belastungstendenzen zu erkennen. Der Treppenvorfall hat für sie ersichtlich keine Bedeutung mehr gehabt. Sie hat hierzu selbst angegeben, dass das schließlich schon ein paar Jahre her sei. Die Zeugin K3 hat ihren Angaben zufolge auch beobachtet, dass die Angeklagten L.- M. N. und B. am Tattag einmal zusammen aus der Wohnung gingen. Das habe sie durchs Fenster oder durch den Türspion gesehen. Die Zeugin ist offensichtlich etwas neugierig; hat sie doch ausgesagt, es auf diese Weise immer mitzubekommen, wenn die Tochter die Treppe herunterkomme. Dieses offene Eingeständnis ihrer Neugier und des Hinterherspionierens hat die Kammer in ihrer Auffassung bestärkt, dass die Angaben der Zeugin tatsachenbasiert gewesen sind. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass es sich bei dem beobachteten Geschehen um den Aufbruch der beiden Angeklagten zu dem Drogenkauf handelte, bei dessen Rückkehr sie Licht in der Wohnung der Geschädigten erblickten. ll) Dass die Geschädigte am Tattag nur sehr geringe Mengen Alkohol trank, wie von der Angeklagten L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen B2 angegeben, wird auch durch das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten über die Blutalkoholbestimmung der Geschädigten durch das Institut für Rechtsmedizin vom 23. Oktober 2017 bestätigt. Darin wird eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 ‰ festgestellt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass der Abbauwert des Alkohols in ihrem Blut wegen ihres unbekannten Todeszeitpunktes nicht feststeht und deshalb auch keine Rückrechnung auf ihren Blutalkoholkonzentrationswert zur Tatzeit möglich ist. Auch der Angeklagte B. hat in seiner polizeilichen Vernehmung, wie es der Zeuge B2 glaubhaft geschildert hat, angegeben, dass die Geschädigte bei der Tat nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe. mm) Die Feststellungen zu dem Streit zwischen den Angeklagten M. N. und S. am Vorabend des Tattags beruhen neben der Einlassung des Angeklagten S. auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen H2. Bei diesem handelt es sich um einen Freund des Angeklagten B.. Er hat glaubhaft berichtet, am Vorabend der Tat gegen 22:00h in der Tatwohnung zu Besuch gewesen zu sein, um dem Angeklagten B. dessen Laptop und Rucksack vorbeizubringen. Beides habe noch bei dem Zeugen zu Hause gelegen. Während seines Aufenthaltes seien alle vier Angeklagten und die Geschädigte anwesend gewesen. Dabei hätten die Angeklagten M. und L.- M. N. sowie B. gemeinsam mit dem Zeugen H2 mehrere „Köpfe“ Marihuana aus einer Bong geraucht. Der Zeuge hat weiter angegeben, eine schlechte Stimmung in der Wohnung wahrgenommen zu haben, außerdem einen Streit zwischen den Angeklagten M. N. und S.. Letzterer sei in der Folge aufgebracht gewesen und rausgegangen. Die Angeklagte M. N. habe ihm noch etwas hinterhergeschrien. Er, der Zeuge H2, habe sich so unwohl in der Wohnung gefühlt, dass er nach etwa 20 Minuten wieder gegangen sei. Die Angaben des Zeugen H2 hat die Kammer auch deshalb für glaubhaft erachtet, weil er seine Empfindungen während des von ihm Erlebten beschrieben hat und diese aus psychologischer Sicht mit dem äußeren Vorgang in Einklang stehen. So ist es für die Kammer gut nachvollziehbar gewesen, dass sich der Zeuge unwohl gefühlt hat, wenn während seiner Anwesenheit schlechte Stimmung und ein Streit herrschten. nn) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten L.- M. N. und B. sich nach der Tat an die Zeugin S. B. wandten und zum diesbezüglichen Folgegeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H.. Die Zeugin war von der Mutter des Angeklagten B. hinzugezogen worden, weil diese nicht wusste, was sie machen sollte, als die beiden Angeklagten ihr davon berichteten, dass sie einen Menschen getötet hätten. Dies habe ihr die Mutter des Angeklagten B. so gesagt, als sie sie angerufen und gebeten habe, zu ihr zu kommen. Die Zeugin H. war der Auffassung, dass sie das der Polizei melden müssten und setzte das sodann in die Tat um, indem sie mit der Mutter und den beiden Angeklagten die nächste Polizeiwache aufsuchte. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass die Angeklagten L.- M. N. und B. ihr gegenüber keine weiteren Angaben zur Tat gemacht hätten und sie diese auch nicht weiter danach gefragt habe. Die Zeugin S. B. hat in der Hauptverhandlung umfassend von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter des Angeklagten B. Gebrauch und keine Angaben gemacht. b) Vorgeschichte aa) Auf den Angaben des Zeugen B2 beruhen auch die Feststellungen zu den regelmäßigen Schlägen der Angeklagten M. N. gegen die Geschädigte im Rahmen der Vorgeschichte der Tat. Die Angeklagte L.- M. N. hat nach seinen Angaben in ihrer verantwortlichen Vernehmung ausgesagt, dass ihre Mutter die Geschädigte seit vielen Jahren schlage, und das fast jeden Tag. Dies habe nach einer Anzeige der Geschädigten gegen die Angeklagte wegen einer Ohrfeige begonnen. Auch früher seien die körperlichen Übergriffe schon mehrfach heftig gewesen, wenn auch nicht so heftig wie am Tattag. Die Geschädigte habe sich auch nie gegen die Übergriffe gewehrt. Auch der Angeklagte B. hat laut dem Vernehmungsbeamten B2 in seiner verantwortlichen Vernehmung sowie in der richterlichen Vernehmung angegeben, dass die Angeklagte M. N. die Geschädigte in der Vergangenheit geschlagen habe. bb) Die Angaben zu der Misshandlung der Geschädigten in den Zeiten vor der Tat stimmen überein mit den Angaben der Zeugin B. K1. Auf ihrer Aussage beruht ein großer Teil der Feststellungen zur Vorgeschichte und dem Verhältnis der Geschädigten zur Angeklagten M. N.. So hat die Zeugin ergänzend zu den Angaben der beiden Angeklagten L.- M. N. und B. angegeben, dass sie bereits sechs Monate nach ihrem Einzug in das Nachbarhaus im Jahr 2012 Anzeichen gewalttätiger Übergriffe bei der Geschädigten beobachtet habe. Sie sei im Gesicht verletzt gewesen, habe am Körper Hämatome gehabt. Es habe mit dem Kinderfest in N. begonnen, wo die Geschädigte – wie festgestellt – mit den Augen auf die Verursacherin M. N. gedeutet habe. In der Folge habe sie zahlreiche ähnliche Situationen erlebt. Die Geschädigte habe aber anfangs abgestritten, von der Angeklagten M. N. misshandelt worden zu sein, wenn sie von anderen auf die Übergriffe angesprochen worden sei. Die Zeugin sei überzeugt gewesen, dass dies aus Angst vor der Angeklagten M. N. erfolgte, wie sie es später ihr gegenüber auch eingeräumt habe. Neben den Schlägen sei die Geschädigte von der Angeklagten M. N. zudem wie eine Dienerin ausgenutzt worden. Sie habe für sie einkaufen gehen und bei ihr putzen müssen. Auch das Geld habe die Angeklagte ihr weggenommen. Außerdem habe die Geschädigte einen Teil ihrer Wohnung untervermieten müssen, und zwar das eigentliche Schlafzimmer. Dafür habe die Geschädigte in einem Bett in ihrer Wohnküche schlafen müssen. Die Untermiete habe sie ebenfalls an die Angeklagte M. N. abgeben müssen. Zuerst hätten dort P. gewohnt, zuletzt ein Afrikaner. In ihrer Vernehmung, die sich über drei Sitzungstage erstreckt hat, war die Zeugin ersichtlich aufgebracht wegen des Verhaltens der Angeklagten. So hat sie weiter angegeben, beim Grillen habe die Angeklagte der Geschädigten ein Stück Fleisch hingeworfen, das ihr zuvor in den Sand gefallen war, und sie wie einen Hund aufgefordert, das zu essen. Die Zeugin sei nach ihrem Einzug im Jahr 2012 bei der Polizei gewesen, beim Sozialamt und der Verwaltung der Unterkunft. Überall habe sie von ihren Beobachtungen berichtet. Niemand habe geholfen. Die Zeugin B. K1 hat angegeben, dass sie ihre Kenntnisse von der Geschädigten selbst habe. Diese habe sich ihr gegenüber geöffnet, als die Angeklagte M. N. im Sommer 2016 in der Psychiatrie gewesen sei. Da habe sie ihr alles erzählt. Auch dass sie ihr wöchentliches Haushaltsgeld bei der Angeklagten abliefern musste, habe die Geschädigte ihr da berichtet. Diese habe ihr vertraut, weil sie – die Zeugin – auch aus P. komme. Die Schläge seien alle hinter verschlossenen Türen erfolgt. Gesehen habe sie sie selbst zu keinem Zeitpunkt. Nur entsprechende Geräusche habe sie gehört und wie die Geschädigte immer „Hör auf!“ oder „Schlag mich nicht!“ gerufen habe. Die Zeugin hat überdies angegeben, mit der Angeklagten M. N. Probleme zu haben, seit sie mit der Geschädigten geredet und versucht habe, etwas dagegen zu unternehmen. Die Angeklagte habe sie immer wieder beleidigt. Einmal sei jene sogar mit einem Messer auf ihre Wohnungstür losgegangen. Sie sei jedoch nicht die einzige Nachbarin gewesen, die Probleme mit der Angeklagten gehabt habe. Als die Angeklagte im Jahr 2016 im Krankenhaus gewesen sei, hätten die Nachbarn eine Petition an die Verwaltung der Unterkunft aufgesetzt. Darin hätten sie sich über das belästigende Verhalten der Angeklagten beschwert und mit ihrer Unterschrift um ein Einschreiten gebeten. Ihr Schwiegersohn habe die Petition verfasst, weil er Deutsch könne, und sei damit von Tür zu Tür gegangen. Dies sei auf Anregung der Unterkunftsverwaltung geschehen. Auch die Feststellungen, dass die Angeklagte L.- M. N. die Geschädigte beschimpfte und aggressiv mit ihr umging, beruhen auf dieser Zeugin. So habe sie miterlebt, wie die Geschädigte von der Angeklagten L.- M. N. wiederholt als „Alte“ oder „Du Hure“ bezeichnet worden sei. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin B. K1 für glaubhaft. Sie hatte noch eine gute Erinnerung an die Kernpunkte des von ihr Erlebten. Lediglich bei Randaspekten kam es teilweise zu Widersprüchen gegenüber ihrer polizeilichen Aussage. Diese sind allerdings mit der seitdem verstrichenen Zeit zu erklären. So hat sie etwa in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, die Angeklagte M. N. habe der Geschädigten von dem Haushaltsgeld, das sie habe abgeben müssen, 10 Euro belassen, wovon sie habe leben müssen. In der Hauptverhandlung hat sie dagegen angegeben, die Geschädigte habe kein eigenes Geld gehabt. Auf Vorhalt hat sie dann erklärt, dass es selten vorgekommen sei, dass die Geschädigte von der Angeklagten Geld bekommen habe. Außerdem hat sie in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte S. am Tattag auf dem Rückweg vom Einkaufen auf einer Höhe mit der Angeklagten M. N. und der Geschädigten gegangen sei, während er laut ihrer Aussage bei der Polizei hinter den anderen hergegangen sei. Ein weiterer Widerspruch hat das Verhalten der Angeklagten L.- M. N. gegenüber der Geschädigten betroffen: In ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, sie habe zusätzlich zu Beschimpfungen auch gesehen, wie sie die Geschädigte geschubst habe. In der Hauptverhandlung hat sie demgegenüber ausgesagt, dass sie kein Schubsen gesehen habe. Hierbei ist sie auch auf Vorhalt geblieben. Teilweise hat die Zeugin scheinbare Widersprüche auch in der Hauptverhandlung korrigieren können. So hat sie in ihrer polizeilichen Aussage angegeben, die Schreie der Geschädigten aus dem Fenster am Tattag gegen 17:00h oder 18:00h gehört zu haben, als sie mit ihrem Hund spazieren gegangen sei. In der Hauptverhandlung hat sie dies berichtigt und erklärt, dass sie tatsächlich vom Arzt zurückgekommen sei und es eher 18:00h oder 19:00h gewesen sei. Sie habe sich wohl im Tag vertan. Denn mit dem Hund sei sie am Donnerstag spazieren gegangen. Am Mittwoch sei der Arzttermin gewesen. Überdies habe sie nicht selbst gesehen, wie die Angeklagte M. N. die Geschädigte geschlagen habe, sondern immer nur die daraus resultierenden Verletzungen. Auch hat sie Missverständnisse aus ihrer polizeilichen Aussage in der Hauptverhandlung korrigiert. So habe die Angeklagte sie nicht mit einem Messer angegriffen. Das müsse von dem Polizeibeamten falsch aufgenommen worden sein. Vielmehr sei die Angeklagte mit dem Messer zu ihr gekommen und habe vor der Tür gestanden. Diese Version hat die Zeugin auch schon in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht H.- B. geschildert, wie sich dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss nach dem GewSchG vom 03. August 2016 hat entnehmen lassen. Danach hat die Angeklagte vor der Tür gestanden und mit dem Messer auf die Tür eingestochen. Die Zeugin hat flüssig über Ereignisse von unterschiedlichen Zeitpunkten berichtet. Dabei war sie in der Lage, auch bei intensiven und lang dauernden Befragungen durch die Verteidigung gedanklich hin und her zu springen, ohne dass sich der Inhalt ihrer Angaben bei der Rückkehr zum vorigen Punkt veränderte. Sie hat auch einzelne Details schildern können, die erkennbar erlebnisorientiert waren. Wenn die Zeugin an etwas keine Erinnerung mehr gehabt hat, hat sie das offen gesagt. Immer wieder werden auch Teile ihrer Aussage durch andere Beweismittel gestützt. So wird der Umstand, dass sie bereits im Jahr 2012 bei der Polizei war, um die Angeklagte M. N. anzuzeigen, durch verlesene Auszüge aus der Beiakte... bestätigt. Hier wurde sie noch mit ihrem Mädchennamen „S1“ geführt. Auch dass die Angeklagte im Sommer 2016 fünf Wochen lang in der Psychiatrie gewesen ist, wird durch den Bericht des Sachverständigen Dr. K. gestützt. Dass die Nachbarn in dieser Zeit eine Petition gegen die Angeklagte M. N. initiierten, wird zum einen bestätigt durch den Zeugen M. und zum anderen durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Unterschriftenliste selbst, die die Zeugin H1 als Mitarbeiterin der Verwaltung von F. & W. im Ermittlungsverfahren an die Kriminalpolizei gesandt hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Petition auch von der Geschädigten unterschrieben ist. Dies wiederum stützt die Angaben der Zeugin B. K1, dass sich die Geschädigte während des Psychiatrieaufenthalts geöffnet und um Hilfe gebeten habe. Die erwähnte einstweilige Verfügung der Zeugin gegen die Angeklagte M. N. nach dem GewSchG belegt, dass die Zeugin Bedrohungen durch die Angeklagte nicht erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren behauptet, sondern diese schon vor fast zwei Jahren aktenkundig machte. Um die Angaben der Zeugin betreffend das von ihr und der Geschädigten geführte Gespräch mit Herrn W., dem Mitarbeiter von F. & W., zu überprüfen, hat die Kammer versucht, diesen als Zeugen zu vernehmen. Eine Vernehmung des Zeugen W. konnte jedoch nicht erfolgen, weil er bereits am 06. Mai 2018 verstorben ist, wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Sterbeurkunde des Standesamts H.- M. ergeben hat. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Zeugin ein schlechtes Verhältnis zu der Angeklagten hat und eine gewisse Belastungstendenz erkennbar gewesen ist. Dies kann mit einer gewissen Erregung darüber erklärt werden, dass es ihr nicht gelungen ist, die letztendliche Eskalation der Gewalt zu verhindern, obwohl sie es bei verschiedenen Stellen versucht hatte. Sie machte sich während ihrer Vernehmung auch selbst Vorwürfe und gab an, sich zu fragen, ob sie selbst genug getan habe, um den Tod der Geschädigten zu verhindern. Die Belastungstendenz hat aber nicht solche Ausmaße erreicht, dass sie die Vielzahl positiver Glaubhaftigkeitsmerkmale hätte zurückdrängen können. Vielmehr ist die Kammer aus den dargestellten Gründen von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin B. K1 überzeugt. cc) Die Aussagen der Zeugin B. K1 zur Vorgeschichte und dem Verhältnis der Geschädigten zur Angeklagten M. N. decken sich weitestgehend mit den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen E1, dem Untermieter der Geschädigten. Er hat bestätigt, dass vor ihm bereits jemand anderes in dem Zimmer gewohnt habe. Er habe die 120 Euro Untermiete zwar an die Geschädigte gezahlt. Manchmal habe er aber gesehen, wie sie das Geld an die Angeklagte M. N. weitergegeben habe. Teilweise seien auch beide gemeinsam zu ihm gekommen, um die Untermiete abzuholen. Er hat auch ausgesagt, dass vollkommen klar gewesen sei, dass die Angeklagte die „Chefin“ gewesen sei. Sie habe die Kontrolle gehabt. Selbst wenn die Geschädigte in ihrer Wohnung geschlafen habe, sei diese sofort losgerannt, sobald die Angeklagten M. N. oder S. gerufen hätten. Auch dass die Angeklagte M. N. die Geschädigte regelmäßig schlug, hat der Zeuge E1 bestätigt. Er habe das schon zu einer Zeit mitbekommen, als er noch bei seiner Schwiegermutter, jedoch im selben Haus, gewohnt habe. Als er diese deshalb gefragt habe, ob man nicht die Polizei benachrichtigen müsse, habe sie entgegnet, dass diese bereits davon wisse. Die Schläge habe er zwar nie mit eigenen Augen gesehen. Er habe aber Schlaggeräusche gehört und anschließend Prellungen bei der Geschädigten festgestellt. Die Geschädigte habe öfter Hämatome gehabt und auch mehrfach ein blaues Auge. Diese habe ihm auch mitunter anvertraut, dass diese von der Angeklagten M. N. stammten. Sie habe ihn aber darum gebeten, der Angeklagten nicht zu sagen, dass sie ihm das erzählt habe. Der Zeuge E1 hat auch die Angaben der Zeugin B. K1 bestätigt, dass die Geschädigte ansonsten fast ausnahmslos alles abstritt, wenn sie von Dritten auf die Übergriffe angesprochen wurde. Wenn ein Mitarbeiter von der Hausverwaltung gekommen sei und gefragt habe, ob die Angeklagte M. N. sie immer noch schlage, habe die Geschädigte sofort „Nein, nein, nein!“ gerufen. Sie habe, so meinte er, ganz offensichtlich Angst vor der Angeklagten gehabt. Auf dem Zeugen E1 beruhen auch die Feststellungen dazu, dass die Geschädigte für die Angeklagte M. N. Zigarettenkippen sammeln musste. Er habe sie manchmal nachts auf dem Weg zum Bahnhof getroffen und ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen. Als es einmal in der Nacht sehr kalt gewesen sei, habe er ihr 5 Euro in die Hand gedrückt, damit sie Zigaretten am Automaten kaufen und der Angeklagten geben konnte. dd) Die Feststellungen, dass die Geschädigte für die Angeklagte M. N. wie ein Hausmädchen agierte und aufräumte, sauber machte und für sie einkaufen ging, beruhen außerdem auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B4. Die Zeugin war vor der Angeklagten M. N. die Lebensgefährtin des Zeugen M. und hat mit diesem zusammen vier Kinder. Zusammen mit den Kindern besuchte sie regelmäßig deren Vater M., als dieser zwischen 2011 und 2015 bei der Angeklagten M. N., deren Lebensgefährte er damals war, wohnte. Egal was anfiel, so die Zeugin, die Geschädigte habe das erledigt. Die Geschädigte habe bei Erledigungen für die Angeklagte auch immer unter Strom gestanden. Wenn sie z.B. Einkaufen gegangen sei, habe sie keine Zeit gehabt, sich zu unterhalten, weil sie sich habe beeilen müssen. Die Zeugin B4 hat dabei klar differenziert zwischen selbst wahrgenommenen Vorkommnissen und Dingen, die sie nur vom Hörensagen wusste. So hat sie z.B. auf etwaige Gewalthandlungen der Angeklagten gegenüber der Geschädigten angesprochen deutlich gemacht, dass sie solche nur vermute und davon gehört habe, jedoch zu keinem Zeitpunkt selbst wahrgenommen habe. Die Zeugin hat in der Zeit zwischen 2011 und 2015 allerdings blaue Augen und Hämatome bei der Geschädigten beobachtet. Aber auch ihr gegenüber hat die Geschädigte auf Nachfrage der Zeugin immer zurückgewiesen, dass diese von der Angeklagten M. N. stammten. ee) Auch der Zeuge M. hat bestätigt, dass die Geschädigte die Wohnung der Angeklagten M. N. putzte und für sie einkaufen ging. Dieser hat zwar auch ausgesagt, die Geschädigte habe diese Dinge gerne erledigt. Dabei hat er die Umstände aber ersichtlich versucht zu beschönigen. Auf Nachfrage hat er auch bestätigt, dass er die Angeklagte M. N. auch heute noch gerne mag. Er sei immer bei der Arbeit gewesen und wenn er zurückgekommen sei, sei die Geschädigte immer gleich hoch in ihre Wohnung gegangen. Insbesondere wenn die Angeklagte M. N. lauter gegenüber der Geschädigten geworden sei, habe er gesagt: „Es reicht jetzt.“ Und habe diese nach oben geschickt. Während er in den Jahren 2011 bis 2015 mit der Angeklagten M. N. zusammen gewesen sei, habe er jedoch auch bei der Geschädigten schon mal Schrammen oder ein blaues Auge gesehen. ff) Der Zeuge B1, bei dem es sich um den Betreuer der Geschädigten handelte, hat ebenfalls in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, bei ihr oftmals Hämatome gesehen zu haben. Auch dieser Zeuge hat angegeben, dass die Geschädigte auf Nachfrage immer gesagt habe, dass sie von der Angeklagten M. N. nicht geschlagen werde und alles in Ordnung sei. Auf dem Zeugen B1 beruhen auch die Feststellungen zur eingerichteten Betreuung der Geschädigten, deren Umfang und Anlass. Außerdem hat er über ihre intellektuellen Fähigkeiten berichtet, indem er angab, dass es sich bei der Geschädigten um eine eher einfache Frau gehandelt habe. Das Themenspektrum ihrer Gespräche sei sehr beschränkt gewesen. gg) Dass die Geschädigte Angst vor der Angeklagten M. N. hatte, diese jene dazu zwinge, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten, sie ausnutzte und ihr das Geld wegnahm, wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen W1 in seiner polizeilichen Vernehmung. Bei dem Zeugen W1 handelt es sich um einen Mann p. Herkunft, der im N.er Trinkermilieu verkehrte und dort Umgang mit der Angeklagten M. N. hatte. Das Protokoll seiner polizeilichen Zeugenvernehmung ist in der Hauptverhandlung verlesen worden, weil der Zeuge am 05. März 2018 und damit vor dem Beginn der Hauptverhandlung verstorben ist, wie sich aus der ihn betreffenden in der Hauptverhandlung verlesenen Einwohnermeldeauskunft ergibt. Bei der Polizei hatte er demnach angegeben, dass die Geschädigte ihm dies so gesagt habe. Bei der Bewertung der Aussage des Zeugen hat die Kammer berücksichtigt, dass Nachfragen an ihn nicht mehr möglich gewesen sind. hh) Die Feststellung, dass die Angeklagten M. N. und B. auch nach der Äußerung der Angeklagten L.- M. N. „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt“ auch mit dem Stiel der Schaufel auf die Geschädigte einschlugen, beruht auf den geständigen Angaben der Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren polizeilichen Vernehmungen, wie es der Zeuge B2 glaubhaft angegeben hat. Zwar hat die Angeklagte L.- M. N. nur angegeben, dass ihre Mutter die Geschädigte nach der oben genannten Äußerung „halt weiter geschlagen“ habe. Diese Angabe erfolgte aber, wie der Zeuge B2 angegeben hat, im Kontext mit seinen Fragen über Schläge mit dem Schaufelstiel. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel, dass die Angaben der Angeklagten L.- M. N. sich insoweit auf Schläge mit dem Schaufelstiel bezogen. Dies korrespondiert mit ihrer Antwort auf die Frage des Zeugen B2, wie lange das Verprügeln mit der Schaufel gedauert habe, in der sie angegeben hat, dass es „fast den ganzen Tag, bis abends irgendwann“ gedauert habe. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten B. in seiner polizeilichen Vernehmung – so wie es der Zeuge B2 glaubhaft geschildert hat –, in der er angegeben hat, dass die Geschädigte „mit einer Schaufel erschlagen“ worden sei, und zwar "von mir, von M., von K.“. Daraus ergibt sich, dass der Schaufelstiel bis zum Ende der Misshandlungen eingesetzt wurde. Soweit er den Begriff „Schaufel“ verwendete, ist die Kammer davon überzeugt, dass er damit den Schaufelstiel meinte, wie es auch die Angeklagte L.- M. N. geschildert hat. 6. Beweiswürdigung zum subjektiven Tatgeschehen Zwar liegt es nahe, dass alle vier Angeklagten aufgrund der massiven und lang andauernden Misshandlungen und des wiederholten Zusammenbrechens der Geschädigten erkannten, dass sie damit ihren Tod verursachen könnten, dies auch billigend in Kauf nahmen und mit den Misshandlungen fortfuhren. Aber zugunsten der Angeklagten ist die Kammer gleichwohl davon ausgegangen, dass ein bedingter Tötungsvorsatz erst nach der Äußerung der Angeklagten L.- M. N. „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt“ gefasst wurde – nunmehr nur durch die Angeklagten M. N. und B., die auch nach dieser Äußerung die Geschädigte noch weiter schlugen. Im Einzelnen: a) Bedingter Tötungsvorsatz der Angeklagten M. N. Die Feststellung, dass die Angeklagte M. N. bei ihren Schlägen, die sie nach der Äußerung ihrer Tochter „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt“ gegen die Geschädigte richtete, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, beruht auf einem Rückschluss aus dem objektiven Tatgeschehen. Die Kammer ist angesichts der äußerst gefährlichen Tathandlungen durch die vier Angeklagten – nämlich insbesondere Tritte in den Flankenbereich, wiederholtes Einschlagen, auch unter Verwendung des Schaufelstiels, und dadurch verursachtes wiederholtes Zusammenbrechen der Geschädigten – zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte M. N. die Möglichkeit erkannte, dass weitere Schläge nach der oben genannten Äußerung der Angeklagten L.- M. N. zum Tod der Geschädigten führen konnten, und diesen Erfolg billigend in Kauf nahm. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung den bedingten Vorsatz des Täters nicht zwangsläufig indiziert. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Die zur Abgrenzung der Schuldformen erforderliche Gesamtwürdigung muss alle Umstände einbeziehen, die dem Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso relevant wie die Persönlichkeit des Täters und eine etwaige psychische Beeinträchtigung zur Tatzeit. Insofern ist auch das Nachtatverhalten des Täters in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, auch wenn es auf das Wissen und Wollen zur Tatzeit selbst ankommt. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist sich die Kammer bewusst, dass bedingter Vorsatz trotz objektiver Gefährlichkeit des Tuns insbesondere dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine Spontantat vorliegt, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können (BGH, Urteil vom 28. April 1994 – 4 StR 81/94 –, juris). Ebenso kann bei einer spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 25. November 1987 – 3 StR 449/87 –, juris-Rn. 6; BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09 –, juris-Rn. 5). Auch bei jugendlichen Tätern, die in noch größerem Umfang zu spontanen und unüberlegten Handlungen neigen, kann nicht ohne weiteres aus der objektiven Lebensgefährlichkeit eines Handelns auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – 4 StR 370/02 –, juris-Rn. 13 f.). Ebenso kann das Fehlen eines einleuchtenden Motivs (BGH, Urteil vom 07. Juni 1983 – 4 StR 51/83 –, juris-Rn. 9) der Annahme des bedingen Tötungsvorsatzes entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände sowohl vom Vorliegen des kognitiven als auch des voluntativen Vorsatzelementes überzeugt: Die Angeklagte M. N. schlug weiter mit dem Schaufelstiel auf die Geschädigte ein, obwohl diese stark blutete, am Boden lag und nicht mehr aufstehen konnte. Dabei war objektiv erkennbar, dass sie schwer verletzt war. Dies erkannte die Angeklagte auch. Die objektive Erkennbarkeit der schweren Verletzungen ergibt sich bereits aus der angeführten Äußerung der Angeklagten L.- M. N., wird aber auch deutlich sowohl anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Auffindesituation der Geschädigten in ihrer Wohnung als auch der Sektion. Diese zeigen, dass die Geschädigte gegen Ende des Geschehens den Anblick einer schwer verletzten zugrunde gerichteten Frau geboten hat. Ein derartiges Verhalten begründet ein sehr hohes generelles Gefährdungspotential für das Rechtsgut Leben. Dies gilt auch, obwohl die Kammer nicht feststellen konnte, welche Körperregionen die letzten Schläge durch die Angeklagte M. N. trafen. Es handelte sich um die – auch von der Angeklagten M. N. erkannten – sprichwörtlichen letzten Tropfen, die das Fass zum Überlaufen brachten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte M. N. aufgrund ihrer im Normbereich liegenden intellektuellen Leistungsfähigkeit, die der psychiatrische Sachverständige Dr. K. der Angeklagten bescheinigt hat, in der Lage war, die Höchstgefährlichkeit ihres Tuns zu erkennen. Die von der konkreten Tathandlung in der Tatsituation für die Geschädigte, die schwer verletzt am Boden lag, ausgehende Lebensgefahr war derart hoch und anschaulich, dass sie auch von der Angeklagten sachgedanklich mitvollzogen werden konnte und wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte im Tatzeitpunkt aufgrund ihrer Alkoholisierung und ihres Drogenkonsums enthemmt war. Der psychische Zustand der Angeklagten hatte aber keine derartige Intensität, dass sie das Wissen um die Todesgefahr beseitigte. Sie war zudem aufgrund ihres jahrelangen Konsums erheblich alkohol- und drogengewöhnt. Die Gefährlichkeit der Schläge und die Augenfälligkeit der hiermit verbundenen Lebensgefahr machten das Todesrisiko für die Angeklagte auch unter Berücksichtigung ihrer Alkoholisierung und des Drogenkonsums leicht erfassbar. Dies gilt auch, wenn man die bei der Angeklagten vorhandenen emotional instabilen Persönlichkeitszüge berücksichtigt, die in Kombination mit der bereits angesprochenen Alkoholisierung und dem Drogenkonsum zu einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führten (dazu im Einzelnen später). Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte durch eine emotionale Überreaktion – auch unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeitsstruktur – in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und ihren kognitiven Erkenntnismöglichkeiten in der Tatsituation in erheblicher Weise beeinträchtigt war, liegen nicht vor. Dabei hat die Kammer bedacht, dass es durchaus möglich ist, dass ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer lebensgefährlichen Behandlung machen, ohne sich in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könnte (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – 4 StR 335/94 –, juris-Rn. 7). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte den als möglich erkannten Todeserfolg billigend in Kauf nahm und gerade nicht ernsthaft auf das Ausbleiben tödlicher Folgen vertraute: Das weitere Einschlagen der Angeklagten M. N. auf die schwer verletzt am Boden liegende stark blutende Geschädigte mit einem metallenen Schaufelstiel stellt eine objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlung dar, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung des möglichen Todeserfolges nahe legt. Vorsatzkritisch hat die Kammer insoweit auch gewürdigt, dass die Angeklagte M. N. aus einem gewaltgeprägten Milieu entstammt. Auch gehörten Gewalthandlungen gegen die Geschädigte für die Angeklagte zum Alltag. Allerdings waren die Übergriffe in der Vergangenheit nie so stark wie am Tattag, wie die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, was der Zeuge B2 glaubhaft bekundet hat. Gegenüber Gewaltanwendungen gegen die Geschädigte war sie aufgrund der jahrelangen Übung emotional abgestumpft. Die Kammer hat nicht verkannt, dass bei der Tat auch gruppendynamische Aspekte eine Rolle spielten. Diese waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, bei der Angeklagten M. N. aber weniger wirksam. Sie kamen eher bei den beiden jüngeren Angeklagten zum Tragen. Zumal sich nach der beschriebenen Äußerung der Angeklagten L.- M. N. („Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt.“) eine Gruppendynamik erheblich verringert hatte. Die Angeklagte L.- M. N. hatte schon zuvor aufgehört, sich an den Übergriffen zu beteiligen. Nur noch die beiden Angeklagten M. N. und B. schlugen weiter auf die Geschädigte ein; beim Angeklagten S. hat die Kammer dies nicht sicher feststellen können. Dass die Angeklagte M. N. in dieser Situation, wo ihre Tochter bereits aus der aktiven Mitwirkung ausgestiegen war und sie sie sogar aufgefordert hatte aufzuhören, trotzdem weitermachte, zeigt vielmehr ihren ausgeprägten Willen und dass sie sich von dem, was jedenfalls ihre Tochter abschreckte, nicht beeindrucken ließ, sich vielmehr über die erkannte Möglichkeit der Todesfolge hinwegsetzte und diese für sich billigte. Die Kammer hat bei der Bewertung des Tatvorsatzes und der hier maßgeblichen Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit neben den Umständen im Tatbild auch die Täterpersönlichkeit berücksichtigt. Anhaltspunkte, die den Schluss eines fehlenden Tötungsvorsatzes nahegelegt hätten, lagen aber nicht vor. Ebenso lassen sich aus dem Nachtatverhalten der Angeklagten keine Anhaltspunkte ableiten, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen würden. Vielmehr spricht die Entfernung des leblosen Körpers der Geschädigten aus der Tatwohnung auf ihr Geheiß indiziell eher dafür, dass ihr bewusst war, was sie getan hatte. b) Bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten B. Auch bei dem Angeklagten B. folgt die Feststellung, dass er bei seinen Schlägen, die er nach der Äußerung der Angeklagten L.- M. N. „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt“ gegen die Geschädigte richtete, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, aus einem Rückschluss aus dem objektiven Tatgeschehen. Auch bei ihm ist die Kammer angesichts der äußerst gefährlichen Tathandlungen durch die vier Angeklagten – nämlich insbesondere Tritte in den Flankenbereich, wiederholtes Einschlagen, auch unter Verwendung des Schaufelstiels, und dadurch verursachtes wiederholtes Zusammenbrechen der Geschädigten – zu der Überzeugung gelangt, dass auch der Angeklagte B. die Möglichkeit erkannte, dass weitere Schläge nach der oben genannten Äußerung der Angeklagten L.- M. N. zum Tod der Geschädigten führen konnten, und diesen Erfolg billigend in Kauf nahm. Bei der Annahme des Eventualvorsatzes hat die Kammer die gleichen Prüfungsmaßstäbe wie bei der Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten M. N. berücksichtigt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kammer ist danach auch bei ihm nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände sowohl vom Vorliegen des kognitiven als auch des voluntativen Vorsatzelementes überzeugt: Auch der Angeklagte B. schlug weiter mit dem Schaufelstiel auf die Geschädigte ein, als diese bereits stark blutend am Boden lag und nicht mehr aufstehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war – wie oben dargestellt – objektiv erkennbar, dass die Geschädigte schwer verletzt war. Dass ein derartiges Verhalten ein sehr hohes generelles Gefährdungspotential für das Rechtsgut Leben in sich birgt, kann hier nur wiederholt werden. Dies gilt auch, obwohl die Kammer auch beim Angeklagten B. nicht feststellen konnte, welche Körperregionen seine letzten Schläge trafen. Es handelte sich hierbei, wie oben ausgeführt, um die sprichwörtlichen letzten Tropfen, die das Fass zum Überlaufen brachten. Dies erkannte auch der Angeklagte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte trotz seiner im Grenzbereich von durchschnittlich bis knapp unterdurchschnittlich anzusiedelnden intellektuellen Leistungsfähigkeit, die der jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. H. dem Angeklagten bescheinigt hat, in der Lage war, die Höchstgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Die von der konkreten Tathandlung in der Tatsituation für die Geschädigte ausgehende Lebensgefahr war derart hoch und anschaulich, dass sie auch von dem Angeklagten sachgedanklich mitvollzogen werden konnte und wurde. Er war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre und 5 Monate alt. Der jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. H. hat insoweit keine Einschränkungen gesehen. Dass der Angeklagte um die Gefährlichkeit der körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte wusste und deren Zustand erkannte und richtig einordnete, wird durch seine Äußerung gegenüber seiner Freundin L.- M. N. „Die kippt gleich um. Wir sollten aufhören, das zu machen.“ während des Tatgeschehens belegt. Auch der Angeklagte B. war im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisierung und seines Drogenkonsums enthemmt. Nimmt man noch seine mangelnde Fähigkeit, auf Konfliktsituationen einzugehen, und seine leichte Beeinflussbarkeit hinzu, dann ist es auch bei ihm nicht auszuschließen, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (im Einzelnen hierzu später). Sein psychischer Zustand hatte aber keine derartige Intensität, dass hierdurch sein Wissen um die Todesgefahr beseitigt worden wäre. Seine Alkoholisierung war nicht besonders hoch. An die Drogen war er aufgrund seines langjährigen Konsums gewöhnt. Die Lebensgefahr durch die Schläge mit dem Schaufelstiel in dieser Situation war so greifbar, dass das Risiko des Todes der Geschädigten für den Angeklagten B. auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung und des Drogenkonsums leicht erfassbar war. Auch bei dem Angeklagten B. liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch eine emotionale Überreaktion – auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur – in seiner Wahrnehmungsfähigkeit und seinen kognitiven Erkenntnismöglichkeiten in der Tatsituation in erheblicher Weise beeinträchtigt war. Der Angeklagte nahm den als möglich erkannten Todeserfolg auch billigend in Kauf und vertraute gerade nicht ernsthaft auf das Ausbleiben tödlicher Folgen. Hiervon ist die Kammer überzeugt: Bei dem Umstand, dass der Angeklagte B. weiter auf die stark blutende und am Boden liegende Geschädigte, die nicht mehr aufstehen konnte und sich nicht wehrte, mit dem Schaufelstiel einschlug, handelt es sich um eine objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlung. Es liegt nahe, dass derjenige den möglichen Todeserfolg billigt, der eine solche Handlung vornimmt, obwohl er die Lebensgefährlichkeit erkannt hat. Dies war bei dem Angeklagten vorliegend der Fall. Vorsatzkritisch hat die Kammer weiter gewürdigt, dass bei der Tat in Bezug auf den Angeklagten B. eine Gruppendynamik zum Tragen kam. Er war Teil einer Gruppe von vier Tätern, die einander abwechselnd immer wieder auf die Geschädigte einschlugen. In der Gruppe befanden sich seine Freundin und deren Mutter, die ihn zudem zu Schlägen gegen die Geschädigte aufforderte, weshalb er glaubte, zeigen zu müssen, dass er ihre Tochter beschützen könne. Wenn er dies nicht getan hätte, hätte er aus seiner Sicht in ihren Augen als schwächlich gegolten. In dieser Situation, in der alle zuschlugen und er die dargestellten Loyalitätskonflikte durchmachte, beteiligte er sich auch an den Misshandlungen. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich bei zwei der Gruppenmitglieder um Erwachsene handelte, die deutlich älter als der Angeklagte waren. Jedoch waren diese Aspekte zum Zeitpunkt, in dem der Tötungsvorsatz des Angeklagten einsetzte – nach der Äußerung der Angeklagten L.- M. N. „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt.“ –, nicht mehr so wirksam. Das Anstacheln durch die Angeklagte M. N. erfolgte deutlich früher ganz zu Beginn des Tatgeschehens. Mit der Angeklagten L.- M. N. hatte zudem bereits seine Freundin ihre Beteiligung an den Übergriffen eingestellt und auch ihn zum Aufhören aufgefordert. Dass der Angeklagte B. zu diesem Zeitpunkt trotzdem weiter auf die Geschädigte einschlug, verdeutlicht vielmehr seinen ausgeprägten Willen und zeigt, dass gruppendynamische Prozesse und mögliche Loyalitätskonflikte für ihn keine relevante Rolle mehr spielten. Auch bei dem Angeklagten B. hat die Kammer bei der Bewertung des Tatvorsatzes und der hier maßgeblichen Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit neben den Umständen im Tatbild auch die Täterpersönlichkeit berücksichtigt. Anhaltspunkte, die den Schluss eines fehlenden Tötungsvorsatzes nahegelegt hätten, lagen aber nicht vor. Insbesondere seine leichte Beeinflussbarkeit und Schwierigkeiten bei der Lösung von Konfliktsituationen sind nicht derart stark ausgeprägt, dass sie nach dem oben Dargestellten Auswirkungen auf die Frage des Tötungsvorsatzes hätten. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten B. lässt keine Anhaltspunkte erkennen, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen würden. Das Verbringen des Körpers der Geschädigten nach oben in deren Wohnung auf Geheiß der Angeklagten M. N. deutet indiziell eher darauf hin, dass dem Angeklagten bewusst war, was er getan hatte. c) Vorsatz der Angeklagten S. und L.- M. N. hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung Die Feststellungen zum Vorsatz der beiden Angeklagten S. und L.- M. N. hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung beruhen auf Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen. d) Kein bedingter Tötungsvorsatz der Angeklagten S. und L.- M. N. Bei den beiden Angeklagten S. und L.- M. N. hat die Kammer dagegen keinen bedingten Tötungsvorsatz feststellen können. Aus dem objektiven Tatgeschehen lässt sich kein Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten schließen. Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass auch diese beiden Angeklagten nach der Äußerung der Angeklagten L.- M. N. „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt“ erkannt hatten, dass die Geschädigte bei weiteren Misshandlungen möglicherweise sterben werde. Bei der Angeklagten L.- M. N. ist dies aufgrund ihrer Äußerung sogar evident. Die Kammer hat jedoch bei beiden Angeklagten das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes nicht feststellen können. Da die Angeklagte L.- M. N. nach ihrer zitierten Äußerung nicht mehr selbst zuschlug und dies beim Angeklagten S. letztendlich nicht sicher festgestellt werden konnte, weil letzte Zweifel daran verblieben sind, konnte eine Billigung des Todeserfolges durch die beiden Angeklagten nicht sicher festgestellt werden. 7. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. sowie der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K., Dr. H. und S1. Der Sachverständige Dr. S. konnte beim Angeklagten S. eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund seiner Alkoholisierung und seines Drogenkonsums nicht sicher ausschließen. Bei den übrigen Angeklagten konnte er dies dagegen aufgrund ihres Leistungsverhaltens sicher ausschließen. Weiterhin konnte er bei allen Angeklagten eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB (Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit) aufgrund ihrer Alkoholisierung und ihres Drogenkonsums sicher ausschließen. Die psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. (für die Angeklagte M. N.) sowie Dr. H. (für den Angeklagten B.) und S1 (für die Angeklagte L.- M. N.) konnten jedoch für diese Angeklagten aufgrund ihrer psychischen Disposition im Zusammenwirken mit ihrem Alkohol- und Drogenkonsum jeweils nicht sicher ausschließen, dass sie ebenfalls in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren (§ 21 StGB). Auch diese Sachverständigen konnten eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bei allen Angeklagten sicher ausschließen. Im Einzelnen: a) Die Angeklagte M. N. Die Feststellungen dazu, dass es bei der Angeklagten M. N. nicht auszuschließen ist, dass sie zur Tatzeit in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, sie aber sicher nicht schuldunfähig war, beruhen maßgeblich auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. K.. aa) Der Sachverständige Dr. S., ein langjähriger und erfahrener Sachverständiger des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum H.- E., hat im Hinblick auf eine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkohol- und Drogenintoxikation ausgeführt, dass er sowohl eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB als auch eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB allein aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums der Angeklagten M. N. sicher ausschließen könne. Die Angabe der Angeklagten in ihrer schriftlichen Einlassung, in der Zeit um den Tattag herum täglich etwa zwei bis drei Flaschen Wodka getrunken zu haben, sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Eine solche Menge könne man nicht jeden Tag ohne tödliche Folge zu sich nehmen. Die Kammer kann daher ausschließen, dass die Angeklagte eine solche Menge getrunken hatte. Auch der Konsum einer Flasche Wodka und einer halben Flasche Whisky am Tattag sei aufgrund der sich daraus ergebenden Blutalkoholkonzentrationswerte auszuschließen. Rechnerisch möglich erscheine jedoch der Konsum je einer halben Flasche Wodka und Whisky. Insoweit hat der Sachverständige Berechnungen nach der sog. Widmark-Formel vorgenommen, weil für die Angeklagte M. N. keine Blutprobe zur Bestimmung des Alkoholwertes zur Tatzeit vorliegt: Nehme man an, dass die Angeklagte am Tattag zwischen 13:00 und 17:00h eine Flasche Wodka und eine halbe Flasche Whisky getrunken habe, komme man auf eine berechnete BAK mit einem maximalen Wert von 6,8 ‰, einem wahrscheinlichen Wert von 6,6 ‰ und einem Mindestwert von 6,4 ‰. Bei einem Trinkende um 20:00h ergäben sich Werte von maximal 6,5 ‰, wahrscheinlich 6,2 ‰ und mindestens 6 ‰. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass derartige Werte nicht realistisch seien. Nehme man an, dass die Angeklagte am Tattag zwischen 13:00 und 17:00h je eine halbe Flasche Wodka und Whisky getrunken habe, komme man auf eine berechnete Blutalkoholkonzentration mit einem Wert von maximal 5,4 ‰, wahrscheinlich 3,1 ‰ und mindestens 2,9 ‰. Bei einem Trinkende um 20:00h ergäben sich Werte von maximal 5,1 ‰, wahrscheinlich 2,7 ‰ und mindestens 2,3 ‰. Die berechneten Maximalwerte seien ebenfalls unrealistisch. Die wahrscheinlichen Werte und die Mindestwerte lägen jedoch im Bereich des Möglichen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass man die Schuldfähigkeit bei einer Person wie der Angeklagten, die Alkohol und Drogen zu sich genommen habe, nicht einfach aus den konsumierten Mengen schließen könne. Zumal es bei Drogen auf die Dosierung, den Reinheitsgrad der Substanz und den Gewöhnungseffekt ankomme. Ausreichend sichere Kenntnisse lägen hierzu aber nicht vor. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer Alkohol- und Drogenintoxikation vorliege, sei vielmehr das bei der Tat gezeigte Leistungsverhalten der Angeklagten. Bei diesem sei auffällig, dass sich die Angeklagte sogar an relativ banale Dinge betreffend den Tattag erinnere. Dass sie dann angebe, sich an das eigentliche Tatgeschehen nicht erinnern zu können, sei für ihn aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das Tatgeschehen sei sehr komplex gewesen und habe sich über mehrere Stunden hingestreckt. Dies spreche für ihre Leistungsfähigkeit. Schließlich habe die Angeklagte die anderen aufgefordert, die Geschädigte nach oben zu tragen. Dies sei ein nachvollziehbarer Vorgang, der in der speziellen Situation Sinn ergeben habe. Dies zeige, dass die Angeklagte situativ handlungsfähig gewesen sei. Sie habe die Entscheidung getroffen, die anderen aufgefordert und sei selbst mit hoch gegangen. Der Zeuge E1 habe sie später kurz gesehen. Ihm sei an ihr nichts aufgefallen, auch keine körperlichen Ausfallerscheinungen. Sie habe sich vielmehr ganz normal bewegt. Zudem, so der Sachverständige weiter, sei die Angeklagte in besonderem Maße sowohl alkohol- als auch drogengewöhnt. Insgesamt sehe er trotz der von ihm errechneten BAK-Werte keinen Hinweis auf eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten durch Alkohol und/oder Drogen. Eine gewisse Enthemmung sei allerdings zu bejahen. Die Kammer hat sich dem Sachverständigen aus eigener Überzeugung im Ergebnis angeschlossen. Eine Gesamtschau der errechneten BAK-Werte, des Leistungsverhaltens und der starken Alkoholgewöhnung der Angeklagten hat ergeben, dass zwar von einer gewissen Angetrunkenheit der Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen werden kann. Bei ihr lag jedoch keine Alkohol- oder Drogenintoxikation vor, welche für sich allein das für eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erforderliche Maß überschritt. Dabei ist die Kammer jedoch bei den von ihr durchgeführten eigenen Berechnungen der Blutalkoholkonzentration zu Ergebnissen gekommen, die leicht von denen des Sachverständigen Dr. S. abgewichen sind. Auch hat sie zum Teil noch für weitere Zeitpunkte Berechnungen vorgenommen. Im Einzelnen: Wenn man die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den von ihr regelmäßig konsumierten alkoholischen Getränken zugrunde legt und daraus nach der sog. Widmark-Formel den zur Tatzeit vorliegenden Promillewert berechnet, führt dies zu Blutalkoholkonzentrationen, die mit den getroffenen Feststellungen unvereinbar und daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind. Legt man zunächst den behaupteten täglichen Konsum von drei Flaschen Wodka zugrunde, dann ergibt sich eine Alkoholmenge in Gramm von 680,4. Hierzu wird die Menge der getrunkenen Flüssigkeit in ml mit dem Alkoholvolumenanteil sowie der Dichte von Alkohol (0,81 g/ml) multipliziert. Dabei ist die Kammer von 0,7 l-Flaschen und einem Alkoholgehalt des Wodkas von 40 % vol ausgegangen. Es ergibt sich die folgende Berechnung: 2100 ml x 0,4 x 0,81 g/ml = 680,4 g. Anhand dieser Alkoholmenge kann dann unter Verwendung der Widmark-Formel (Alkoholmenge in Gramm geteilt durch Körpergewicht x Reduktionsfaktor [bei Männern in der Regel 0,7 und bei Frauen 0,6] abzüglich Resorptionsdefizit von 10 %) die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit ermittelt werden. Die Kammer ist dabei von einem Körpergewicht der Angeklagten zur Tatzeit von 65 kg ausgegangen. Bei der Angeklagten ist damit zunächst das reduzierte Körpergewicht mit einem Faktor von 0,6 zu berechnen. Dies ergibt bei einem Gewicht von 65 kg einen Wert von 39 kg, auf den die Alkoholmenge zu verteilen ist. 680,4 g Alkohol dividiert durch 39 kg ergibt unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 15,7 ‰. Dies würde allerdings voraussetzen, dass alle drei Flaschen hintereinander bei Trinkbeginn ausgetrunken wurden, was fern liegt. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass Trinkbeginn um etwa 13:00h war. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt danach begann am Nachmittag die Tat. Der Tötungsvorsatz der Angeklagten setzte nach den Feststellungen allerdings erst relativ spät ein, jedenfalls nicht (zugunsten der Angeklagten angenommen) vor 18:30h, als die Zeugin K3 wieder in ihre Wohnung zurückging. Nimmt man diesen frühestmöglichen Zeitpunkt als Tatzeit des Totschlags, ist von einem Zeitraum von fünfeinhalb Stunden ab Trinkbeginn auszugehen, in dem der Alkohol abgebaut wurde. Da die Berechnung zur Frage der Schuldfähigkeit erfolgt, ist hier von einem – für den Täter günstigen – stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ ab Trinkbeginn auszugehen. Um 18:30h ergäbe sich damit immer noch eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 15,2 ‰. Sowohl der Wert von 15,7 ‰ als auch der von 15,2 ‰ sind ausgeschlossen, da vollkommen überhöht und mit dem menschlichen Leben unvereinbar. Das gleiche gilt, wenn man von einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ ausgeht. Denn dann betragen die Werte 14 ‰ (um 13:00h) und 12,9 ‰ (um 18:30h). Selbst wenn man die Tatzeit weiter nach hinten auf 20:00h legte, so dass der Alkohol über einen längeren Zeitraum abgebaut würde, käme man je nachdem ob man das Resorptionsdefizit mit 10 % oder 20 % und den Abbauwert mit 0,1 ‰ oder 0,2 ‰ pro Stunde zugrunde legt, auf Werte zur Tatzeit von 15 ‰ bzw. 12,6 ‰. Auch diese Werte sind nicht möglich. Bei dem Konsum von zwei statt drei Flaschen Wodka (Alkoholmenge: 453,6 g) ergeben sich nach der gleichen Berechnungsweise bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ Werte von 10,5 ‰ (um 13:00h), 10 ‰ (um 18:30h) und 9,8 ‰ (um 20:00h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ Werte von 9,3 ‰ (um 13:00h), 8,2 ‰ (um 18:30h) und 7,9 ‰ (um 20:00h). Auch diese Werte sind realitätsfern. Im Verlauf ihrer schriftlichen Einlassung hat die Angeklagte M. N. sodann erklärt, sich noch zu erinnern, am Tattag mindestens eine Flasche Wodka und auch Whisky getrunken zu haben, wobei sie sich an die Menge des konsumierten Whiskys, von dem es eine Flasche gegeben habe, nicht erinnern könne. Legt man dies zugrunde und geht von jeweils einer getrunkenen Flasche Wodka und Whisky aus und setzt den Whisky ebenfalls mit einer Flaschengröße von 0,7 l und einem Alkoholgehalt von 40 % vol an, dann kommt man zu denselben Werten wie oben bei der Berechnung von zwei Flaschen Wodka. Auch dies hat die Kammer deshalb ausgeschlossen. Die Angeklagte L.- M. N. hat in ihrer über den Kriminalbeamten B2 eingeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben, ihre Mutter habe zusammen mit dem Angeklagten S. am Tattag eine Flasche Wodka und möglicherweise auch einen Whisky getrunken. Da nicht klar ist, was mit „einem Whisky“ gemeint ist, hat die Kammer zwei Berechnungen vorgenommen: Einmal ist sie von einer ganzen Flasche (0,7 l) ausgegangen und einmal von einem Glas (0,2 l). Bei dem Konsum einer halben Flasche Wodka und einer ganzen Flasche Whisky (Alkoholmenge: 340,2 g) ergeben sich nach der obigen Berechnungsweise bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ Werte von 7,9 ‰ (um 13:00h), 7,4 ‰ (um 18:30h) und (7,2 ‰ um 20:00h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ Werte von 7 ‰ (um 13:00h), 5,9 ‰ (um 18:30h) und (5,6 ‰ um 20:00h). Auch diese Werte sind mit den getroffenen Feststellungen unvereinbar. Setzt man die getrunkene Whiskymenge dagegen mit 0,2 l an, dann ergeben sich unter Hinzurechnung der halben Flasche Wodka (Alkoholmenge: 178,2 g) bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ Werte von 4,1 ‰ (um 13:00h), 3,6 ‰ (um 18:30h) und 3,4 ‰ (um 20:00h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ Werte von 3,7 ‰ (um 13:00h), 2,6 ‰ (um 18:30h) und 2,3 ‰ (um 20:00h). Werte in diesem Bereich liegen auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. im realistischen Bereich. Die Kammer geht davon aus, dass die Trinkmengenangaben der Angeklagten L.- M. N. glaubhaft sind. Diese hat sie zeitnah zur Tat und im Zusammenhang mit einem auch im Übrigen glaubhaften Geständnis benannt. Aus den berechneten Werten kann jedoch nicht einfach schematisch auf Schuldfähigkeitsgrade geschlossen werden. Vielmehr sind diese nur ein – wenngleich wichtiges – Beweisanzeichen unter anderen (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20, Rn. 15). Es bedarf vielmehr einer Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat. Dabei sind auch psychodiagnostische Kriterien von Bedeutung (Fischer, a.a.O., § 20, Rn. 17 f.). Deshalb hat die Kammer zusätzlich das tatsächliche Leistungsvermögen der Angeklagten herangezogen. Dieses spricht insgesamt deutlich gegen eine relevante Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholkonsums: In neurologisch-motorischer Hinsicht hat die Kammer dabei keine Ausfallerscheinungen feststellen können. Keiner der Zeugen oder Mitangeklagten hat bekundet, dass ihm bei der Angeklagten M. N. derartiges aufgefallen sei. Es ist weder von Lallen noch von Gangschwierigkeiten oder Gleichgewichtsstörungen die Rede gewesen. Vielmehr war die Angeklagte in der Lage, über die Treppe in das über ihrer Wohnung gelegene Stockwerk zu gehen und dort die Geschädigte in ihrem Bett zuzudecken. Anschließend konnte sie auch wieder zurück nach unten in ihre Wohnung gehen. Auch von einer Kreislaufdysregulation, Übelkeit oder Erbrechen bei der Angeklagten hat niemand berichtet. Auch in kognitiver Hinsicht hat die Kammer bei der Angeklagten keine Störungen feststellen können. Die Angeklagte ist von keinem Zeugen oder Mitangeklagten als in kognitiver Hinsicht eingeschränkt beschrieben worden. Die Angeklagte war vielmehr zu Beginn in der Lage, die anderen drei Angeklagten anzuhalten, die Geschädigte ebenfalls zu schlagen. Im weiteren Verlauf konnte sie die Geschädigte auffordern, die Zeugin K3 zum Kaffee herbei zu bitten. Als diese dann da war, hat sie insoweit situationsgerecht gehandelt, als sie die Gewalthandlungen für die Zeit ihres Besuchs einstellte. Gegen Tatende schließlich zeigt sich deutlich ihre Auffassungsfähigkeit, als sie erkannte, dass der Körper der Geschädigten aus ihrer Wohnung entfernt werden musste und sie adäquat hierauf reagierte, indem sie die Angeklagten S. und B. aufforderte, den Körper nach oben in die Wohnung der Geschädigten zu tragen. Oben ließ sie die Geschädigte in ihrem Bett so aussehen, als ob sie schlafe. Auch später, als ihre Tochter und der Angeklagte B. von Licht in der Wohnung der Geschädigten berichteten, reagierte sie erneut der Situation entsprechend und entschied sich, nach oben zu gehen und nach der Geschädigten zu sehen. In deren Wohnung erkannte sie sodann, dass es problematisch werden könnte, wenn der Zeuge E1 mit ihr zum Bett der Geschädigten gehen würde. Auf diese Einschätzung reagierte sie wieder adäquat und organisierte ein Ablenkungsmanöver für ihn, indem sie ihre Tochter und den Angeklagten B. in dessen Zimmer schickte. Zu ihren Gunsten ist die Kammer davon ausgegangen, dass nicht sie, sondern der Mitangeklagte S. den Puls der Geschädigten gefühlt hat, als diese leblos im Flur lag. In affektiver Hinsicht hat die Kammer ebenfalls keine Auffälligkeiten feststellen können. Niemand hat die Angeklagte als ausgeprägt euphorisch, missmutig-reizbar oder depressiv beschrieben. Auch von einem raschen Wechsel zwischen Stimmungszuständen ist nicht die Rede gewesen. Auch der von der Kammer – aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N. gegenüber dem Kriminalbeamten B2 – festgestellte Konsum der Angeklagten M. N. von Ecstasy (MDMA), Speed (Amphetamine) und Marihuana führt nicht dazu, dass bei ihr eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB festzustellen wäre. Dabei folgt die Kammer dem Sachverständigen Dr. S., dass allein aus der Menge und der Art der Drogen kein Schluss auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten gezogen werden kann. Erst anhand des tatsächlich gezeigten Leistungsverhaltens ist erkennbar, ob ein etwaiger Drogenrausch Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hat. Denn die konsumierte Menge und den Wirkstoffgehalt der jeweils konsumierten Drogen und damit die Wirkung der Drogen auf die Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können. Betrachtet man hinsichtlich der Angeklagten M. N. ihr oben ausführlich dargelegtes Leistungsverhalten, so ist nicht zu erkennen, dass sie durch eine krankhafte seelische Störung in Form einer Drogenintoxikation beeinträchtigt gewesen wäre. Das gilt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch für eine Kombination aus dem Konsum von Alkohol und Drogen zusammen. bb) Bei einer Gesamtbetrachtung der psychischen Disposition der Angeklagten im Zusammenwirken mit ihrem Alkohol- und Drogenkonsum ist dagegen eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher auszuschließen. Ein vollständiger Wegfall ihrer Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ist jedoch sicher ausgeschlossen. Im Einzelnen: Der psychiatrische Sachverständige Dr. K. hat die Angeklagte nicht selbst außerhalb der Hauptverhandlung explorieren können, weil diese dazu nicht bereit war. Seine Erkenntnisse beruhen daher auf der Hauptverhandlung sowie der Auswertung von Krankenunterlagen und der Betreuungsakte der Angeklagten, deren Inhalt der Sachverständige der Kammer vermittelt hat. Nach seinen Ausführungen bestehen bei der Angeklagten M. N. eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) und ein schädlicher Gebrauch von Stimulanzien (Amphetamine und Ecstasy), ICD-10: F15.1. Außerdem sind bei ihr emotional instabile Persönlichkeitszüge (als schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB) festzustellen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Persönlichkeitsstörung, sondern nur um Züge bzw. Anteile ihrer Persönlichkeit. Es bestehe eine Ähnlichkeit mit einer Störung, erreiche aber nicht deren Vollbild. Aufgrund dieser Persönlichkeitszüge habe die Angeklagte einen höheren Wellengang an Gefühlen, was dazu führe, dass ihre Steuerungsfähigkeit geringfügig moduliert werde, wenn sich ihre Gefühle auf einem Wellenberg befänden. Dann schlügen ihre Gefühle höher aus, was zu intensiveren Stresssituationen führe. Während bei einem durchschnittlichen Menschen die emotionale Reaktion mittelgradig ausfiele, erlebe sie vergleichbare Situationen deutlich intensiver. Diese emotional instabilen Persönlichkeitszüge mache er daran fest, dass die Angeklagte in ihrer Vorgeschichte in verschiedenen Situationen und über einen längeren Zeitraum oftmals überreagiert habe. Ihre überschüssigen Reaktionen zeigten sich in extrovertierter und gegen sich selbst gerichteter Gewaltneigung. Auch partnerschaftliche Konflikte verliefen bei ihr emotional ausgeprägter. Die Persönlichkeitszüge hätten sowohl einen biologischen Anteil als auch einen Entwicklungsanteil. Letzterer sei aus der Sozialisation der Angeklagten unter ungünstigen Bedingungen entstanden. Ihre Kindheitsgeschichte lasse solche ungünstigen Bedingungen erkennen. Allerdings sei, so der Sachverständige weiter, in den bekannten Umständen der Tatsituation nichts wiederzufinden, das einen Einfluss der emotional instabilen Persönlichkeitszüge auf das Tatgeschehen positiv belege. Vielmehr erscheine vieles relativ geplant. Der Körper der Geschädigten werde nach oben gebracht, damit keiner die Tat mitbekomme, die Wohnung oben werde aufgeschlossen, der Körper im Bett gelagert, gleichsam aufgebettet, ihr Kopf zur Wand gedreht, als ob sie schlafe. In all dem sei nichts zu finden, was auf eine emotionale Instabilität hindeuten würde. Auch das langgestreckte Tatgeschehen spreche dagegen. Aus diesem Grund sei es auch sicher auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten vollständig entfallen sei. Jedoch fänden sich Anhaltspunkte für ihre emotionale Instabilität in der Zeit davor und danach. Wenn man dann noch die relativ starke Alkoholisierung und den Drogenkonsum hinzunehme, könne er nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten insgesamt erheblich vermindert gewesen sei. Er könne letztendlich das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB durch das Zusammenwirken ihrer Alkoholisierung und ihres Drogenkonsums bei der Tat mit ihrer oben ausgeführten psychischen Disposition nicht sicher ausschließen. Dagegen könne er eine Aufhebung sowohl ihrer Einsichts- als auch ihrer Steuerungsfähigkeit bei der Tat (§ 20 StGB) sicher ausschließen. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Diesen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen. An seiner fachlichen Kompetenz bestehen keine Zweifel. Er ist ein langjährig erfahrener Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist leitender Arzt der A. Klinik N.- O., einer Klinik für Forensische Psychiatrie. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit den von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Vorgeschehen der Tat, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen. Zwar hat die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Angeklagten keine Auffälligkeiten ergeben. Jedoch hat auch die Kammer die emotionalen Überreaktionen im Vorleben der Angeklagten erkannt. Diese sind in den partnerschaftlichen Streitigkeiten mit dem Mitangeklagten S. genauso zu entdecken wie in dem Nachbarschaftskonflikt mit der Zeugin Ben K1. Da die Kammer, so wie der Sachverständige, nicht ausschließen kann, dass diese emotional instabilen Persönlichkeitszüge während der Tat bei der Angeklagten insbesondere unter dem zusätzlichen Einfluss des Alkohols und der konsumierten Drogen zur Wirkung gekommen sind, hält die Kammer zugunsten der Angeklagten trotz ihres Ergebnisses der Überprüfung des Leistungsverhaltens der Angeklagten eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit letztendlich für nicht ausgeschlossen. Aufgrund ihres Leistungsverhaltens steht aber sicher fest, dass die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig weggefallen war. cc) Bei der Angeklagten liegt dagegen keine krankhafte seelische Störung in Form einer schizophrenen psychischen Erkrankung vor. Zwar gab es in der Vergangenheit bei ihr Auffälligkeiten, als sie glaubte, dass in ihrer Wohnung Abhörgeräte und Kameras in der Heizung installiert seien. Sie wurde deshalb auch im Sommer 2016 im Krankenhaus mit Antipsychotika behandelt und es wurde eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Der forensisch sehr erfahrene Sachverständige Dr. K. hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige psychische Erkrankung handele. Das damalige Wahnerleben sei eine Folge der Alkohol- und Cannabisabhängigkeit der Angeklagten und nur vorübergehender Natur gewesen. Danach sei Derartiges nicht wieder aufgetreten. Für den Tattag gebe es keine Hinweise auf wahnhafte Empfindungen der Angeklagten. Darum könne er das ausschließen. Die Kammer ist dem nach eigener Prüfung gefolgt. Auch sie hat keine Hinweise für ein wahnhaftes Erleben der Angeklagten am Tattag feststellen können. Die Gewalthandlungen gegen die Geschädigte gehörten, wie ausgeführt, zum Alltag der Angeklagten. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die besondere Intensität der Gewalthandlungen an diesem Tag auf eine plötzlich aufgetretene Psychose zurückzuführen sein könnte. Auch aus der Einlassung der Angeklagten ergeben sich darauf keine Hinweise. b) Der Angeklagte S. Die Feststellungen dazu, dass es bei dem Angeklagten S. nicht auszuschließen ist, dass er zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (§ 21 StGB), er aber sicher nicht schuldunfähig war (§ 20 StGB), beruhen maßgeblich auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. K.. aa) Im Hinblick auf eine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkohol- und Drogenintoxikation hat der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass bei dem Angeklagten S. eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit letztendlich nicht sicher auszuschließen sei. Er könne jedoch mit Sicherheit feststellen, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Zur Begründung seines Ergebnisses hat er auch hier zunächst Berechnungen nach der sog. Widmark-Formel angestellt, weil auch bei dem Angeklagten S. keine Blutprobe zur Bestimmung des Alkoholwertes zur Tatzeit vorliegt: Dabei ist er bei einem angenommenen Konsum von einer halben Flasche Wodka, einem Trinkbeginn um 13:00h und einem Trinkende um 20:00h auf eine berechnete BAK mit einem maximalen Wert von 1,4 ‰, einem wahrscheinlichen Wert von 1,2 ‰ und einem Mindestwert von 1 ‰ gekommen. Nehme man an, dass der Angeklagte S. zwischen 13:00 und 17:00h eine ganze Flasche Wodka getrunken habe, komme man auf eine berechnete Blutalkoholkonzentration mit einem Wert von maximal 3,1 ‰, wahrscheinlich 2,9 ‰ und mindestens 2,7 ‰. Bei einem Trinkende um 20:00h ergäben sich Werte von maximal 2,8 ‰, wahrscheinlich 2,4 ‰ und mindestens 2,1 ‰. Berücksichtige man zusätzlich die Angaben des Angeklagten aus seiner Einlassung und nehme dementsprechend an, er habe am Tag vor der Tat zwei Flaschen Wodka getrunken, müsse man zu den oben genannten Werten jeweils 3,4 ‰ hinzurechnen. Dadurch ergäben sich jedoch sehr hohe Werte, die unrealistisch seien. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass man die Schuldfähigkeit bei einer Person wie dem Angeklagten, der Alkohol und Drogen zu sich genommen habe, nicht einfach aus den konsumierten Mengen schließen könne. Zumal es bei Drogen auf die Dosierung, den Reinheitsgrad der Substanz und den Gewöhnungseffekt ankomme. Ausreichend sichere Kenntnisse lägen hierzu aber auch bei ihm nicht vor. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer Alkohol- und Drogenintoxikation vorliege, sei vielmehr das bei der Tat gezeigte Leistungsverhalten des Angeklagten S.. Hierzu hat er ausgeführt, dass bei ihm – anders als bei der Angeklagten M. N. – nicht genügend objektive Anhaltspunkte vorhanden seien, anhand derer man sein Leistungsverhalten mit hinreichender Sicherheit bestimmen könne. Zwar sei der Angeklagte trotz Alkohol- und Drogenkonsums in der Lage gewesen, den Körper der Geschädigten über die Treppe in das nächste Stockwerk zu tragen. Einem Steuerungsunfähigen wäre dies auf keinen Fall möglich gewesen. Dementsprechend sei eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten auszuschließen. Im Zustand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit wäre das Hochtragen jedoch durchaus möglich gewesen. Der Angeklagte habe auch nicht selbst die Entscheidung getroffen, dass der Körper hochgetragen werden solle, sondern nur die Entscheidung der Angeklagten M. N. umgesetzt. Es sei durchaus möglich, eine solche Anordnung im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu verstehen und darauf entsprechend zu reagieren. Insgesamt sei die Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend, um eine gesicherte Aussage auch zu einer möglichen erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu treffen. Auch hier hat sich die Kammer dem Sachverständigen aus eigener Überzeugung im Ergebnis angeschlossen. Eine Gesamtbetrachtung der errechneten Tatzeit-BAK und des feststellbaren Leistungsverhaltens hat trotz der langjährigen Alkoholgewöhnung des Angeklagten ergeben, dass eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher auszuschließen ist. Ein vollständiger Wegfall seiner Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ist jedoch aufgrund des von ihm gezeigten Leistungsverhaltens, der errechneten BAK-Werte und seiner Alkoholgewöhnung sicher ausgeschlossen. Dabei ist die Kammer auch hier bei den von ihr durchgeführten eigenen Berechnungen der Blutalkoholkonzentration nach der Widmark-Formel zu Ergebnissen gekommen, die leicht von denen des Sachverständigen Dr. S. abgewichen sind. Auch hat sie zum Teil noch für weitere Zeitpunkte Berechnungen vorgenommen. Im Einzelnen: Nach den glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N., eingeführt über den Vernehmungsbeamten B2, trank der Angeklagte S. am Tattag eine halbe Flasche Wodka. Den obigen Annahmen zufolge (0,7 l-Flasche und 40 % vol) ergibt sich daraus eine Alkoholmenge von 113,4 g. Die Kammer geht bei ihm von einem Körpergewicht von 78 kg aus. Bei einem Reduktionsfaktor von 0,7 ergibt dies ein reduziertes Körpergewicht von 54,6 kg. Trinkbeginn war auch bei ihm um 13:00h. Die Körperverletzungstat begann zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt danach. Entsprechend der bereits dargestellten Berechnungsmethode ergeben sich bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ Werte von 1,9 ‰ (um 13:00h) und 1,4 ‰ (um 18:30h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ Werte von 1,7 ‰ (um 13:00h) und 0,6 ‰ (um 18:30h). Zu diesen Werten wäre der im Blut noch vorhandene Restalkohol vom Vortag hinzuzurechnen, sofern ein solcher vorhanden war. Nach seiner eigenen Einlassung will der Angeklagte S. am Tag vor der Tat im Laufe des Vormittags nach dem Duschen die Tatwohnung verlassen haben und den Zeugen T. in dessen Wohnung aufgesucht haben. Dort habe er zusammen mit dem Zeugen T. und einem A. Wodka getrunken, wobei besagter A. auch Bier getrunken hätte. Sie hätten zweimal je zwei Flaschen Wodka nachgekauft. In der Wohnung T.s habe er auch übernachtet und sei dort im Laufe des Vormittags des Tattages von den anderen drei Angeklagten und der Geschädigten abgeholt worden. Diese Einlassung wird jedoch widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen H2. Dieser hat in seiner Vernehmung angegeben, den Angeklagten S. noch am Abend vor dem Tattag gegen 22:00h bei der Angeklagten M. N. in der Wohnung angetroffen zu haben. Im Verlauf eines Streits habe der Angeklagte S. dann die Wohnung verlassen. Die Angeklagte L.- M. N. hat zudem in ihrer über den Kriminalbeamten B2 eingeführten polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie am Tattag mit ihrer Mutter, ihrem Freund und der Geschädigten gegen Mittag zu einem „W.“ gegangen sei (hierbei handelt es sich ersichtlich um den Zeugen W. T.) und dort den Angeklagten S. angetroffen hätte. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich bei dem Zeugen T. übernachtete, dort aber erst gegen 22:00h am Vorabend der Tat eintraf. Legt man trotz der späten Ankunftszeit des Angeklagten bei T. die von dem Angeklagten angegebenen konsumierten Getränke (eine Flasche Wodka war schon vorhanden, vier Flaschen wurden nachgekauft, drei Personen waren anwesend, eine davon trank auch Bier) zugrunde, kann bei ungefähr gleichen Mengen und dem Umstand, dass A. auch Bier trank, von dem Konsum von zwei Flaschen Wodka bei dem Angeklagten S. ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser zwei Flaschen Wodka (Alkoholmenge: 453,6 g) ergibt sich bei einem Trinkbeginn am Dienstag um 22:00h nach einer Abbauzeit von 15 Stunden um 13:00h am Tattag ein errechneter Restwert von 6 ‰ bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰. Bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ ergibt sich dagegen ein Restwert von 3,7 ‰. Zusammen mit der weiteren halben Flasche Wodka ergibt sich dann als Gesamtalkoholisierung am Tattag bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ ein Gesamtwert von 7,9 ‰ (um 13:00h) und von 7,4 ‰ (um 18:30h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ ein solcher von 5,4 ‰ (um 13:00h) und von 4,3 ‰ (um 18:30h). Nahezu sämtliche Werte erscheinen dabei unrealistisch. Insbesondere sind sie unvereinbar mit den sonstigen Feststellungen der Kammer. Die Einlassung des Angeklagten S. zu seinem Trinkverhalten am Vortag erscheint damit insgesamt unglaubhaft. Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten S. sein tatsächliches Leistungsvermögen beurteilt. Dieses ist allerdings nur eingeschränkt möglich gewesen, so dass im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die Beurteilungsgrundlage hat jedoch ausgereicht, um einen Wegfall seiner Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) sicher auszuschließen zu können: In neurologisch-motorischer Hinsicht hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte S. bei dem Besuch der Zeugin K3 in der Tatwohnung in der Lage war, ihr einen Kaffee zuzubereiten. Später konnte er die Geschädigte zusammen mit dem Angeklagten B. ein Stockwerk nach oben in ihre Wohnung tragen. Laut dem Angeklagten B. in seiner Beschuldigtenvernehmung hat dies auch funktioniert, ohne auf dem Weg irgendwo anzustoßen. Anschließend ging der Angeklagte S. die Treppe wieder hinunter. In kognitiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Angeklagte auf die Anwesenheit der Zeugin K3 reagierte und während ihres Aufenthalts in der Tatwohnung die Gewalthandlungen gegen die Geschädigte einstellte. Später hat er die Aufforderung seiner Lebensgefährtin verstanden, den Körper der Geschädigten nach oben zu bringen. Zu seinen Gunsten ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass nicht er, sondern die Mitangeklagte M. N. den Puls der Geschädigten gefühlt hat, als diese leblos im Flur lag. Darüber hinaus ist es der Kammer nicht möglich gewesen, weitergehende Feststellungen zum Leistungsverhalten des Angeklagten S. zu treffen. Über die erwähnten Aspekte und die Schläge gegen die Geschädigte als Tathandlung hinaus hat keiner der Zeugen, aber auch nicht die beiden Mitangeklagten L.- M. N. oder B., weitere Angaben zum Verhalten des Angeklagten gemacht. Der Zeuge E1 hat ihn nicht gesehen, weil er beim zweiten Besuch in der Geschädigtenwohnung nicht mit dabei war. Darum sind der Kammer auch keine Feststellungen zu möglichen affektiven Störungen oder Verhaltensänderungen möglich gewesen. Auch der festgestellte Substanzkonsum des Angeklagten S. in Form von Ecstasy, Speed und Marihuana führt nicht dazu, dass bei ihm eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) festgestellt werden könnte. Die Feststellungen zu Art und Menge der von ihm konsumierten Drogen beruhen auch insoweit auf den glaubhaften Angaben der Mitangeklagten L.- M. N. in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Diese helfen jedoch nicht viel weiter. Denn der Sachverständige Dr. S. hat – wie oben ausgeführt – überzeugend dargelegt, dass eine mögliche Drogenintoxikation allein anhand des Leistungsverhaltens des Angeklagten beurteilt werden kann und nicht aufgrund von Art und Menge der Drogen. Das Leistungsverhalten hat die Kammer jedoch bereits oben herausgearbeitet. Insofern schließt die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Angeklagten auch eine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund der konsumierten Drogen sicher aus. Hinsichtlich einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB gilt in Bezug auf den Drogenkonsum das gleiche wie beim Alkohol: Die Feststellungen zum Leistungsverhalten sind nicht umfassend genug, als dass man zu einem sicheren Schluss kommen könnte, weder in Richtung Bejahung noch in Richtung Verneinung. Auch insoweit ist die Kammer den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. nach eigener Prüfung gefolgt. bb) In psychiatrischer Hinsicht existieren keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte S. bei der Tat in irgendeiner Weise in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Auch den Angeklagten S. hat der Sachverständige Dr. K. nicht selbst außerhalb der Hauptverhandlung explorieren können, weil der Angeklagte dazu nicht bereit war. Die Erkenntnisse des Sachverständigen beruhen daher auf der Hauptverhandlung sowie der Auswertung von Krankenunterlagen des Angeklagten, deren Inhalt der Sachverständige der Kammer vermittelt hat. Bei ihm bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und Stimulanzien (Amphetamine und Ecstasy), ICD-10: F19.2. Neben der Alkoholabhängigkeit und dem Drogenmissbrauch des Angeklagten sehe er keinen Anhaltspunkt für eine psychiatrische Problematik. Die bei dem Angeklagten seit 2017 beobachteten epileptischen Anfälle hätten als Ursache seine Alkoholabhängigkeit und seien als Entzugserscheinungen zu bewerten. Die Kammer ist den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. nach ergänzender Befragung gefolgt. Auch sie erkennt keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. c) Der Angeklagte B. Die Feststellungen, dass es bei dem Angeklagten B. nicht auszuschließen ist, dass er zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, er aber sicher nicht schuldunfähig war, beruhen maßgeblich auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. H.. aa) Im Hinblick auf eine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkohol- und Drogenintoxikation hat der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass bei dem Angeklagten B. keine signifikante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Alkohol oder Drogen festgestellt werden könne. Er sei allenfalls alkohol- und drogenbedingt enthemmt gewesen. Auch für den Angeklagten B. hat der Sachverständige Berechnungen nach der sog. Widmark-Formel vorgenommen. Denn auch für ihn liegt keine Blutprobe zur Bestimmung des Alkoholwertes zur Tatzeit vor. Lege man den Konsum von einem halben Glas Cola/Korn zugrunde, ergebe sich bei einem Trinkbeginn um 13:00h und einem Trinkende um 17:00h eine berechnete BAK von 0,6 ‰. Bereits dies sei keine relevante Alkoholisierung. Bei einem Trinkende erst um 20:00h wäre der Wert durch den weiteren Abbau sogar noch geringer. Folge man dagegen seinen Trinkmengenangaben aus seiner eigenen polizeilichen Vernehmung durch den Kriminalbeamten B2, wo er angegeben hat, zusätzlich zu dem halben Glas Cola/Korn auch noch 3 Schnäpse und eine Flasche Wodka getrunken zu haben, dann komme man bei einem Trinkbeginn um 13:00h und einem Trinkende um 17:00h auf eine berechnete BAK mit einem Wert von maximal 4,8 ‰, wahrscheinlich 4,2 ‰ und mindestens 4 ‰. Bei einem Trinkende um 20:00h ergäben sich Werte von maximal 4,5 ‰, wahrscheinlich 3,9 ‰ und mindestens 3,1 ‰. All diese Werte könne man ausschließen. Ein junger Mensch wie der Angeklagte komme nicht auf so hohe Werte, ohne dass er schwerste Vergiftungserscheinungen habe. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass man die Schuldfähigkeit bei einer Person wie dem Angeklagten, der Alkohol und Drogen zu sich genommen habe, nicht einfach aus den konsumierten Mengen schließen könne. Zumal es bei Drogen auf die Dosierung, den Reinheitsgrad der Substanz und den Gewöhnungseffekt ankomme. Ausreichend sichere Kenntnisse lägen hierzu aber auch bei ihm nicht vor. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer Alkohol- und Drogenintoxikation vorliege, sei vielmehr das bei der Tat gezeigte Leistungsverhalten des Angeklagten. Diesbezüglich sei festzustellen, dass der Angeklagte mitgeholfen habe, den Körper der Geschädigten nach oben zu tragen. Beim zweiten Besuch in der Wohnung der Geschädigten habe ihn der Zeuge E1 gesehen. Diesem sei an dem Angeklagten nichts aufgefallen. Zudem habe er sich bei diesem Besuch mit dem Zeugen unterhalten und für den Folgetag verabreden können. Daraus ziehe er, der Sachverständige, den Schluss, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, die Situation zu überblicken und ohne Probleme entsprechend handeln zu können. Kommunikation sei ihm ebenfalls möglich gewesen. Dies zeige, dass der Angeklagte allenfalls gering alkoholisiert gewesen sein könne und auch sein Drogenkonsum seine Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt habe. Die Kammer hat sich dem Sachverständigen nach eigener Prüfung im Ergebnis angeschlossen. Nach einer Gesamtschau der errechneten BAK-Werte und des Leistungsverhaltens kann bei dem Angeklagten B., selbst wenn man berücksichtigt, dass er nicht besonders alkoholgewöhnt ist, nur von einer leichten Alkoholisierung und einer alkohol- und drogenbedingten Enthemmung ausgegangen werden. Die Kammer hält es jedoch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S. für ausgeschlossen, dass bei ihm eine Alkohol- oder Drogenintoxikation vorgelegen hat, die für sich allein genommen das für eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erforderliche Maß überschritt. Dabei ist die Kammer auch hier bei den von ihr durchgeführten eigenen Berechnungen der Blutalkoholkonzentration zu Ergebnissen gekommen, die leicht von denen des Sachverständigen Dr. S. abgewichen sind. Auch hat sie zum Teil noch für weitere Zeitpunkte Berechnungen vorgenommen. Im Einzelnen: Weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu den von ihm getrunkenen Mengen gemacht hat, hat die Kammer zunächst seine Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten B2 zugrunde legt. Eine Berechnung nach der Widmark-Formel führt dabei zu Blutalkoholkonzentrationen, die mit den getroffenen Feststellungen unvereinbar und daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind. Denn danach hätte sich der Angeklagte B. zusammen mit seiner Freundin ein Glas Cola/Korn hälftig geteilt und er allein zusätzlich noch drei Schnäpse sowie eine Flasche Wodka getrunken. Aus der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten L.- M. N. ist der Kammer bekannt, dass es sich bei dem Glas mit Cola/Korn um ein 3 cm hoch mit Oldesloer gefülltes Halbliter-Glas von Beck’s handelte. Der Rest war mit Cola aufgefüllt. Die Kammer hat die so beschriebene Menge Oldesloer in dem Beck’s-Glas zugunsten des Angeklagten mit 130 ml geschätzt. Außerdem ist sie von einem Alkoholgehalt des Oldesloer Korn von 32 % vol ausgegangen. Dies ergibt eine Alkoholmenge in Gramm von 33,7. Hiervon hat der Angeklagte die Hälfte getrunken, mithin 16,9 g. Bei den drei Schnäpsen ist die Kammer von einer Füllmenge von 20 ml pro Schnaps und davon ausgegangen, dass es sich um denselben Oldesloer Korn gehandelt hat. Es ergibt sich daraus eine Alkoholmenge in Gramm von 15,6. Eine 0,7 l-Flasche Wodka enthält 226,8 g Alkohol. Damit ergibt sich eine von dem Angeklagten getrunkene Gesamtmenge Alkohol in Gramm von 259,3. Das Körpergewicht des Angeklagten B. hat die Kammer mit 60 kg angenommen. Bei einem Reduktionsfaktor von 0,7 ergibt sich ein reduziertes Körpergewicht von 42 kg. Nach der oben dargestellten Berechnungsweise ergibt sich damit bei einem zugunsten des Angeklagten um 13:00h angenommenen Trinkbeginn und unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 5,6 ‰ (um 13:00h). Bei einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ ergeben sich im Zeitverlauf Werte von 5,1 ‰ (um 18:30h) und 4,9 ‰ (um 20:00h). Bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ lauten die Werte 4,9 ‰ (um 13:00h), 3,8 ‰ (um 18:30h) und 3,5 ‰ (um 20:00h). Derartige Werte sind dem Sachverständigen Dr. S. zufolge bei einem so jungen Menschen wie dem Angeklagten, der nicht von Kind auf an Alkohol gewöhnt ist, ohne schwerste Vergiftungen nicht vorstellbar. Die Kammer hat daher seine Angaben zu dem Konsum einer zusätzlichen Flasche Wodka und drei weiteren Schnäpsen als unglaubhaft erachtet und ist von den Angaben der Mitangeklagten L.- M. N. zu seinen Trinkmengen ausgegangen, die sie als glaubhaft erachtet hat. Sie hat in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte B. habe an Alkohol ausschließlich das halbe Glas Cola/Korn getrunken. Die andere Hälfte habe sie getrunken. Die in dieser Hälfte enthaltene Alkoholmenge von 16,9 g ergibt bei dem Angeklagten B. bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ Werte von 0,4 ‰ (um 13:00h) und von 0 ‰ (um 18:30h und 20:00h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ Werte von 0,3 ‰ (um 13:00h) und von 0 ‰ (um 18:30h und 20:00h). Derart niedrige Alkoholisierungswerte sind laut dem Sachverständigen Dr. S. für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht relevant. Deshalb hat die Kammer zusätzlich das tatsächliche Leistungsvermögen des Angeklagten herangezogen. Dieses spricht deutlich gegen eine relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholkonsums: In neurologisch-motorischer Hinsicht hat die Kammer dabei keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Angeklagte B. war in der Lage, die Geschädigte zusammen mit dem Angeklagten S. ohne Zwischenfälle nach oben in ihre Wohnung zu tragen, auf deren Bett abzulegen und wieder hinunterzugehen. Anschließend hat er erfolgreich neue Drogen gekauft. Bei dem erneuten Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten ist dem Zeugen E1 nichts an dem Angeklagten B. aufgefallen, was in Richtung einer Alkoholisierung gedeutet hätte. Er konnte sich auch mit E1 für den folgenden Tag zum Kaffee verabreden, ohne dass seine Sprache in irgendeiner Weise für seinen Gesprächspartner auffällig gewesen wäre. In kognitiver Hinsicht sind ebenfalls keine Ausfallerscheinungen zu bemerken gewesen. Kein Zeuge oder Mitangeklagter hat den Angeklagten als in kognitiver Hinsicht eingeschränkt beschrieben. Vielmehr hat er auf den Besuch der Zeugin K3 situationsgerecht reagiert und während dieser Zeit von weiteren körperlichen Übergriffen auf die Geschädigte abgesehen. Während der Tat hat er zudem erkannt, dass die Geschädigte kurz vor dem Umkippen stand und es deshalb besser wäre, mit den Übergriffen aufzuhören. Dies hat er dann auch gegenüber seiner Freundin so geäußert. Nach Abschluss der Gewalthandlungen hat er sodann die Aufforderung der Mitangeklagten M. N. verstanden, den Körper der Geschädigten nach oben in deren Wohnung zu bringen. Später war er bei dem erneuten Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten in der Lage, auf die Aufforderung der Angeklagten M. N. zur Ablenkung des Zeugen E1 zu reagieren und diesen in ein Gespräch über eine Verabredung zum Kaffee am Folgetag zu verwickeln. Auch was seinen affektiven Zustand angeht, hat die Kammer keine Anzeichen feststellen können. Weder eine Verstimmung noch eine Euphorie ist bei dem Angeklagten aufgefallen, auch kein erkennbar schneller Stimmungswechsel. Gleiches gilt für Verhaltensänderungen des Angeklagten im Vergleich zum nüchternen Zustand. Weder die Mitangeklagte L.- M. N. noch der Zeuge E1 haben etwas in dieser Richtung angegeben. Auch der von der Kammer – aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N. gegenüber dem Kriminalbeamten B2 – festgestellte Konsum des Angeklagten B. von Ecstasy, Speed und Marihuana führt weder für sich allein noch in Kombination mit dem Konsum von Alkohol dazu, dass bei ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB festzustellen wäre. Dabei folgt die Kammer dem Sachverständigen Dr. S., dass allein aus der Menge und der Art der Drogen kein Schluss auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten gezogen werden kann. Erst anhand des tatsächlich gezeigten Leistungsverhaltens ist erkennbar, ob ein etwaiger Drogenrausch Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hat. Denn die konsumierte Menge und der Wirkstoffgehalt der jeweils konsumierten Drogen und damit die Wirkung der Drogen auf die Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können. Betrachtet man hinsichtlich des Angeklagten B. sein soeben dargelegtes Leistungsverhalten, so ist nicht zu erkennen, dass er durch eine krankhafte seelische Störung in Form einer Drogenintoxikation beeinträchtigt gewesen wäre. bb) Bei einer Gesamtbetrachtung der psychischen Disposition des Angeklagten im Zusammenwirken mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum ist dagegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher auszuschließen. Ein vollständiger Wegfall seiner Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ist jedoch sicher ausgeschlossen. Im Einzelnen: Der Sachverständige Dr. H. hat ausgeführt, dass sein Marihuanakonsum diagnostisch als Missbrauch von Cannabis einzuordnen sei (ICD-10: F12.1). Nach seinen Untersuchungen betrage der IQ des Angeklagten 85 und liege damit im Grenzbereich von durchschnittlich bis knapp unterdurchschnittlich. Seine frühkindliche Deprivation habe bei ihm zu einem emotionalen Einfrieren und einer Reduzierung der Gefühle geführt. In der ersten Phase habe dies ein aggressives Verhalten zur Folge gehabt und habe später seine Fortsetzung im Drogenkonsum gefunden. Medizinisch sei sein psychisches Krankheitsbild einzuordnen unter einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8). Er sei generell leicht beeinflussbar, loyal und treu, habe Probleme mit der Konzentration, zeige wenig Eigeninitiative und wisse oftmals nicht, wie er sich in Konfliktsituationen verhalten solle. Bei der Tat sei es zu einem Zusammentreffen verschiedener Faktoren gekommen, die in ihrer Gesamtheit ein solches Ausmaß angenommen hätten, dass insgesamt erhebliche Auswirkungen auf seine Steuerungsfähigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund seiner leichten Beeinflussbarkeit sei er anfällig gewesen für die Anstachelungen durch die Mutter seiner Freundin. Auch seine spezielle Eigenschaft, Konflikte nur schwer lösen zu können, habe hier hineingespielt. Der Angeklagte habe vor der Frage gestanden, mit der Gruppe mitzumachen oder auszuscheren. Bei letzterem hätte er aber vor dem Problem gestanden, als Schwächling dazustehen. Alternative Konfliktlösungsmöglichkeiten würden dem Angeklagten in solchen Situationen nur schwer einfallen. Dies sei Teil seiner Persönlichkeit. Gleichzeitig sei er durch den gemischten Konsum von Alkohol, Speed, Ecstasy und THC enthemmt gewesen. Letztendlich sei dadurch eine Sondersituation entstanden, bei der nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Er könne aber sicher ausschließen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat aufgehoben gewesen sei (§ 20 StGB). Die Kammer hat sich diesen überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Auch an seiner fachlichen Qualifikation bestehen keine Zweifel. Er ist ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Diplom-Psychologe, tätig am Institut für Forensik und Sexualmedizin des Zentrums für Integrative Psychiatrie im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in Kiel und langjährig als forensischer Psychiater tätig. Er konnte den Angeklagten auch außerhalb der Hauptverhandlung begutachten. Zusätzlich beruhen seine Erkenntnisse auf der Auswertung von Krankenunterlagen und pädagogischen Gutachten über den Angeklagten, deren Inhalt der Sachverständige der Kammer vermittelt hat, außerdem auf seinen Eindrücken aus der Hauptverhandlung. Das Leistungsverhalten des Angeklagten lässt zwar deutlich erkennen, dass er Herr seiner Sinne und seine Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Jedoch hat auch die Kammer gesehen, dass es bei dem Angeklagten mehrere Umstände gibt, die einzeln betrachtet kein besonders großes Gewicht haben, jedoch in ihrer Gesamtschau so sehr in den Vordergrund treten, dass nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Angeklagten gehabt haben, nach seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln und somit eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht auszuschließen war. Zu diesen Umständen gehören die von dem Sachverständigen Dr. H. angeführte mangelnde Fähigkeit, auf Konfliktsituationen einzugehen und seine leichte Beeinflussbarkeit. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass diesen beiden Persönlichkeitsanteilen in den meisten Situationen keine große Bedeutung zugekommen wäre. In der hier vorliegenden konkreten Tatsituation aber, wo ihm drohte, vor der Gruppe als ein Schwächling dazustehen, der seine Freundin nicht beschützen kann, und dies aus seiner Sicht den Entzug der Legitimation für die Beziehung zu seiner Freundin zur Folge haben könnte – so weit hergeholt dies auch gewesen sein mag –, können die Persönlichkeitsanteile zum Tragen gekommen sein. Im Gesamtgefüge mit der sicher vorliegenden Enthemmung durch Alkohol, Speed, Ecstasy und Marihuana ist dann eine Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit nicht mehr sicher zu verneinen. Eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) lag dagegen fern. Hiergegen sprechen deutlich sein Leistungsverhalten und das Ausmaß seiner Mitwirkung an der Tat. d) Die Angeklagte L.- M. N. Die Feststellungen, dass es bei der Angeklagten L.- M. N. nicht auszuschließen ist, dass sie zur Tatzeit in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, sie aber sicher nicht schuldunfähig war, beruhen maßgeblich auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und S1. aa) Im Hinblick auf eine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkohol- und Drogenintoxikation hat der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass auch bei der Angeklagten L.- M. N. keine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu erkennen sei. Alkohol habe sie nur in geringer Menge zu sich genommen. Der Schwerpunkt liege bei ihr auf der aggressionssteigernden Wirkung der konsumierten Drogen. Seine Berechnungen nach der Widmark-Formel – eine Blutprobe liegt auch für sie nicht vor – habe dabei Folgendes ergeben: Lege man den Konsum von einem halben Glas Cola/Korn zugrunde, komme man bei einem Trinkbeginn um 13:00h und einem Trinkende um 17:00h auf eine berechnete BAK mit einem maximalen Wert von 0,7 ‰, einem wahrscheinlichen Wert von 0,4 ‰ und einem Mindestwert von 0,2 ‰. Bei einem Trinkende um 20:00h ergäben sich Werte von maximal 0,4 ‰. Der wahrscheinliche und der Mindestwert lägen dann bei 0 ‰. Diese Werte sprächen für eine kaum wirksame Alkoholisierung. Man könne aber auch hier – so der Sachverständige weiter – nicht einfach aus den konsumierten Drogen- und Alkoholmengen auf die Schuldfähigkeit schließen. Zumal es bei Drogen auf die Dosierung, den Reinheitsgrad der Substanz und den Gewöhnungseffekt ankomme. Ausreichend sichere Kenntnisse lägen vorliegend hierzu aber nicht vor. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer Alkohol- und Drogenintoxikation vorliege, sei vielmehr das bei der Tat gezeigte Leistungsverhalten der Angeklagten. Angesichts ihrer mehrfachen Aufforderungen an die anderen Angeklagten, mit den Übergriffen aufzuhören, und ihres Nachtatverhaltens, zeige dieses aber, dass weder ihre Einsichts- noch ihre Steuerungsfähigkeit bei der Tat nennenswert herabgesetzt gewesen seien. Die Kammer hat sich dem Sachverständigen nach eigener Prüfung im Ergebnis angeschlossen. Nach einer Gesamtschau der errechneten BAK-Werte und ihres Leistungsverhaltens kann bei der Angeklagten L.- M. N. nur von einer leichten Alkoholisierung und einer alkohol- und drogenbedingten Enthemmung ausgegangen werden. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sie nicht alkoholgewöhnt ist. Die Kammer hält es jedoch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S. für ausgeschlossen, dass bei ihr eine Alkohol- oder Drogenintoxikation vorgelegen hat, die für sich allein genommen das für eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erforderliche Maß überschritt. Dabei ist die Kammer auch hier bei den von ihr durchgeführten eigenen Berechnungen der Blutalkoholkonzentration zu Ergebnissen gekommen, die leicht von denen des Sachverständigen Dr. S. abgewichen sind. Auch hat sie zum Teil noch für weitere Zeitpunkte Berechnungen vorgenommen. Im Einzelnen: Nach ihren eigenen glaubhaften Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten B2 hat die Angeklagte an Alkohol ausschließlich ein halbes Glas Cola/Korn getrunken. Die andere Hälfte habe ihr Freund getrunken. Die von ihr konsumierte Alkoholmenge beträgt daher ebenfalls 16,9 g. Die Kammer geht bei der Angeklagten von einem Körpergewicht von 44 kg aus. Bei einem Reduktionsfaktor von 0,6 ergibt dies ein reduziertes Körpergewicht von 26,4 kg. Die Kammer hat auch hier zugunsten der Angeklagten den Zeitpunkt des Trinkbeginns mit 13:00h angenommen. Die Körperverletzungstat begann zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt danach. Entsprechend der bereits dargestellten Berechnungsmethode ergeben sich bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ Werte von 0,6 ‰ (um 13:00h) und 0,1 ‰ (um 18:30h) bzw. bei einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ Werte von 0,5 ‰ (um 13:00h) und 0 ‰ (um 18:30h). Eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit folgt dem Sachverständigen Dr. S. zufolge aus solchen Werten – auch unter Berücksichtigung fehlender Alkoholgewöhnung – nicht. Deshalb hat die Kammer zusätzlich das tatsächliche Leistungsvermögen der Angeklagten herangezogen. Dieses spricht ebenfalls deutlich gegen eine relevante Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholkonsums: In neurologisch-motorischer Hinsicht hat die Kammer bei der Angeklagten L.- M. N. keine Ausfallerscheinungen festgestellt. Sie war im Verlauf der Tat in der Lage, die anderen Angeklagten zum Aufhören aufzufordern und das in zwei Sprachen. Dass sie dabei gelallt hätte oder Ähnliches, hat niemand, auch nicht der Mitangeklagte B., der von der Aufforderung berichtet hat, angegeben. Auch die Zeugin B. K1, die einen dieser Rufe vor dem Haus hörte, hat insoweit nichts berichtet. Kurz nach der Tat ging die Angeklagte zudem mit ihrem Freund neue Drogen kaufen. Die Zeugin K3, die den Aufbruch durch ihren Türspion beobachtete, hat von keinen Auffälligkeiten im Gang oder anderen motorischen Ausfallerscheinungen berichtet. Nach ihrer Rückkehr konnte die Angeklagte ohne Probleme mit ihrer Mutter und ihrem Freund nach oben zur Wohnung der Geschädigten gehen, dort mit dem Zeugen E1 sprechen und sich mit ihm für den Folgetag zum Kaffee verabreden. Diesem ist ebenfalls nichts an der Angeklagten aufgefallen. Er hat vielmehr glaubhaft angegeben, sie habe sich ganz normal bewegt. Auch in kognitiver Hinsicht hat die Kammer bei der Angeklagten keine Ausfälle feststellen können. Im Gegenteil erkannte sie die Gefährlichkeit der Übergriffe auf die Geschädigte und reagierte hierauf situationsgerecht, indem sie ihre eigene Beteiligung an den Misshandlungen einstellte und die anderen zum Aufhören aufforderte. Nach der Tat verstand sie beim Zusammentreffen mit dem Zeugen E1 die Aufforderung ihrer Mutter und lenkte diesen als Reaktion hierauf zusammen mit ihrem Freund durch ein Gespräch ab. In affektiver Hinsicht hat die Kammer ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt. Hinweise auf Besonderheiten wie ausgeprägte Euphorie, eine depressive Stimmungslage oder rasche Stimmungswechsel sind keine ersichtlich. Das gleiche gilt für etwaige deutliche Verhaltensänderungen im Vergleich zum nüchternen Zustand der Angeklagten. Auch der von der Kammer festgestellte Drogenkonsum der Angeklagten L.- M. N. – sie hat gegenüber dem Kriminalbeamten B2 glaubhaft angegeben, am Tattag Ecstasy, Speed und Marihuana konsumiert zu haben – führt nicht dazu, dass bei ihr eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB festzustellen wäre. Dabei folgt die Kammer dem Sachverständigen Dr. S., dass allein aus der Menge und der Art der Drogen kein Schluss auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten gezogen werden kann. Erst anhand des tatsächlich gezeigten Leistungsverhaltens ist erkennbar, ob ein etwaiger Drogenrausch Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hat. Denn die konsumierte Menge und der Wirkstoffgehalt der jeweils konsumierten Drogen und damit die Wirkung der Drogen auf die Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können. Ihr oben dargestelltes Verhalten während und nach der Tat zeigt aber eine so gut erhaltene Leistungsfähigkeit, dass die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S. keine Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit durch eine krankhafte seelische Störung in Form einer Drogenintoxikation zu erkennen vermocht hat. Das gilt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch für eine Kombination aus dem Konsum von Alkohol und Drogen zusammen. bb) Bei einer Gesamtbetrachtung der psychischen Disposition der Angeklagten im Zusammenwirken mit ihrem Alkohol- und Drogenkonsum ist dagegen eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher auszuschließen. Ein vollständiger Wegfall ihrer Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ist jedoch sicher ausgeschlossen. Im Einzelnen: Der psychiatrische Sachverständige S1 hat die Angeklagte außerhalb der Hauptverhandlung nicht selbst explorieren können, weil diese dazu nicht bereit gewesen ist und ihr Vater ebenfalls seine Zustimmung verweigert hat. Seine Erkenntnisse beruhen daher auf seinen Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung sowie der Auswertung der Gerichtsakte. Ihm zufolge sei der Drogenkonsum der Angeklagten diagnostisch als schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden einzuordnen (ICD-10: F12.1). Ein schädlicher Gebrauch von Stimulantien (ICD-10: F15.1) könne allenfalls für die Woche vor der Tat angenommen werden. Zudem bestehe bei ihr ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), wobei depressive Symptomatiken im Vordergrund stünden. Diese seien hervorgerufen worden durch den Schwangerschaftsabbruch, der für sie ein ganz besonders belastendes Lebensereignis darstelle. Zusätzlich bestehe bei ihr noch der Verdacht auf eine sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10: F93.8). Aufgrund der Trennung von Vater und Mutter sei die Angeklagte fast ihr gesamtes Leben zwischen beiden Elternteilen hin- und hergerissen gewesen. Dies führe bei ihr zu einer emotionalen und identitären Verunsicherung. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es zwar tatsächlich deutliche Anzeichen für eine Aufrechterhaltung der Steuerungsfähigkeit gebe. In diesem Zusammenhang hat er die oben bereits angeführten Aspekte benannt wie den späteren Drogenkauf und das Zusammentreffen mit dem Zeugen E1. Für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spreche jedoch die psychische Vulnerabilität der Angeklagten zur Tatzeit im Zusammenspiel mit einer möglichen Wirkkumulation der eingenommenen Drogen und der bei der Angeklagten zu beobachtenden Rollendiffusion. Ihre Entwicklung mit der Trennung der Eltern, ihrem Hin und Her zwischen Mutter und Vater und kurz vor der Tat schließlich der Schwangerschaftsabbruch seien sehr belastende Lebensumstände für die noch junge Angeklagte, die bei ihr zu einer psychischen Verletzbarkeit geführt hätten. Berücksichtige man zusätzlich, dass die Angeklagte noch keine eigenständige Identität entwickelt habe, sondern ihre Identität sich jeweils nach der Situation richtete, in der sie sich gerade befand, und in der Tatsituation alle anderen Gruppenmitglieder die Geschädigte, die auch noch kein Abwehrverhalten zeigte, misshandelten, dann könne er nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hierdurch doch erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte (§ 21 StGB). Eingangsmerkmale seien hier die krankhafte seelische Störung, soweit es um den Drogenkonsum gehe, und die tiefgreifende Bewusstseinsstörung für die psychischen Besonderheiten des Gruppenphänomens und der Rollendiffusion. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) habe aber sicher nicht vorgelegen. Diesen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen S1 hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen. An seiner fachlichen Kompetenz bestehen keine Zweifel. Er ist ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Er ist Oberarzt der Jugendstation an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums H.- E.. Auch die Kammer hat erkannt, dass sich die Angeklagte zur Tatzeit in einer besonderen psychischen Situation befand. Ihre Abtreibung lag gerade mal einen Monat zurück. Bereits zuvor fiel ihr das Leben zwischen den Haushalten von Vater und Mutter nicht leicht. Die von der Angeklagten gewünschte Mutterrolle konnte die Angeklagte M. N. nicht ausfüllen. Dass der Umzug nach T. für die Angeklagte L.- M. N. mit Belastungen verbunden war, lässt sich anhand des hiermit zeitlich zusammenfallenden Beginns ihres Marihuanakonsums erkennen. Berücksichtigt man dazu noch, dass ihre eigene Mutter sie zur Teilnahme an den Gewalthandlungen aufforderte und alle anderen Gruppenmitglieder auch mitmachten, dann hält auch die Kammer es für nachvollziehbar, dass die unter dem leichten Einfluss von Alkohol und Drogen stehende Angeklagte nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand zu leisten als ein Durchschnittsbürger. Den vollständigen Wegfall der Steuerungsfähigkeit hält die Kammer aber auch unter Berücksichtigung der angeführten psychiatrischen Aspekte für ausgeschlossen. Hiergegen hat das von der Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten gesprochen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Angeklagten M. N. und B. a) Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten M. N. und B. jeweils wegen Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (bei B. i.V.m. §§ 1, 105 JGG) strafbar gemacht. Dabei sind beiden Angeklagten neben ihren eigenen Schlägen und Tritten auch diejenigen Tatbeiträge und dadurch erzielten Taterfolge der jeweils anderen Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Soweit sie ihre Tatbeiträge erst nach Beginn der körperlichen Misshandlungen durch die Angeklagte M. N. verübten, handelten sie im Wege der sukzessiven Mittäterschaft. b) Die Angeklagten M. N. und B. haben sich dagegen nicht wegen eines Mordes im Sinne der §§ 211, 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (bei B. i.V.m. §§ 1, 105 JGG) strafbar gemacht. Die Kammer hat bei beiden Angeklagten keine Mordmerkmale sicher feststellen können. aa) Die Tötung war nicht grausam, § 211 Abs. 2 2. Gruppe Alt. 2 StGB. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 56). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen hat die Kammer nicht feststellen können, inwiefern die Geschädigte Schmerzen tatsächlich gespürt hat und wie lange sie bei Bewusstsein war. Zum anderen setzte der Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten M. N. und B. im Verhältnis zur Gesamthandlung relativ spät ein. bb) Die Angeklagte M. N. handelte auch nicht aus sonstigen niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 1. Gruppe Alt. 4 StGB. Dies hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung festgestellt. Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 14a). Vorliegend hat die sachverständig beratene Kammer kein Motiv für die Tat feststellen können. Die Bestrafung der Geschädigten stand nicht im Vordergrund. Sie war nur der Anlass für den Beginn der Schläge, trat im weiteren Verlauf aber immer weiter zurück. Auch gab es keinen erkennbaren Grund für eine Bestrafung. Auch dass es der Angeklagten darum gegangen wäre, ihre vorhandenen Aggressionen an der Geschädigten abzulassen, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Auch der Sachverständige Dr. K. hat erläutert, dass er kein Motiv für die Tat sehe. Es seien hier Beziehungs- und Milieuaspekte erkennbar. Bei den Beziehungsaspekten – gemeint ist dabei die Beziehung zwischen der Angeklagten M. N. und der Geschädigten – handele es ich um eine Mischung aus Dominanzverhalten, Abhängigkeit und Gewalt. Bei den Milieuaspekten spiele ein übermäßiger Rauschmittelkonsum und der Umstand, dass Gewalt zum Alltag dazu gehörte, eine Rolle. Gruppendynamische Aspekte spielten im Hinblick auf die Angeklagte M. N. keine große Rolle. Die Tat, so der Sachverständige weiter, hätte auch an jedem anderen Tag vorher oder nachher passieren können. Die üblichen Gewalthandlungen gegen die Geschädigte seien dieses Mal einfach zu weit gegangen. Er hat versucht, dies mit den Worten zusammenzufassen: „Man steht vor den Grenzen der Erklärbarkeit.“ Die Kammer hat sich dem nach eigener Prüfung angeschlossen. Sind aber keine Motive für die Tat gegeben, dann können diese auch nicht verachtenswert sein oder auf tiefster Stufe stehen. Es wäre auch verfehlt, jede Tötung, für die sich kein nachvollziehbarer oder nahe liegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzusehen (Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 18). cc) Für den Angeklagten B. gilt dies entsprechend. Auch er handelte nicht aus sonstigen niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 1. Gruppe Alt. 4 StGB. Auch bei ihm hat die sachverständig beratene Kammer keine Motive für die Tötung der Geschädigten feststellen können, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Vielmehr sind auch bei ihm weder ein Anlass noch ein Motiv für die Tat erkennbar. Wie bei der Angeklagten M. N. hat die Kammer auch bei ihm nicht sicher feststellen können, dass es ihm darum gegangen wäre, seine vorhandenen Aggressionen an der Geschädigten abzulassen. 2. Die Angeklagten S. und L.- M. N. Die Angeklagten S. und L.- M. N. haben sich jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (letztere i.V.m. §§ 1, 3 JGG) strafbar gemacht. Eine Körperverletzung mit Todesfolge ist gegeben, wenn als Folge der Körperverletzungstat der Tod des Verletzten eingetreten und mindestens fahrlässig verursacht worden ist. Dabei ist eine engere Beziehung zwischen Tat und schwerer Folge vorausgesetzt. Der Verwirklichung des Grunddelikts muss eine ihm eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr anhaften, die sich im tödlichen Ausgang verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 – 2 StR 226/82 –, BGHSt 31, 96, juris-Rn. 7; Fischer, a.a.O., § 227, Rn. 3), sog. Zurechnungszusammenhang. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn der Geschehensablauf zwischen Körperverletzung und Todesfolge außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und sich als Verkettung außergewöhnlicher, unglücklicher Umstände darstellt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – 4 StR 453/07 –, juris-Rn. 7; Fischer, a.a.O., § 227, Rn. 3). Dabei reicht es, dass der spezifische Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und dem Todeseintritt besteht, soweit bereits ihr das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 – 2 StR 226/82 –, BGHSt 31, 96, juris-Rn. 8; Fischer, a.a.O., § 227, Rn. 3a). Die Zurechnung des Erfolgs setzt nicht Eigenhändigkeit der Körperverletzung voraus (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 – 4 StR 164/09 –, juris-Rn. 5; Fischer, a.a.O., § 227, Rn. 4). Mittäter einer Körperverletzung sind Mittäter auch des § 227 StGB, wenn eine zum Tod des Opfers führende (mit Tötungsvorsatz ausgeführte) Exzesshandlung für sie vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – 5 StR 15/04 –, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. August 2004 – 5 StR 218/04 –, juris-Rn. 18; Fischer, a.a.O., § 227, Rn. 5). Nach diesen Maßstäben haben die Angeklagten S. und L.- M. N. durch die von ihnen verwirklichte gefährliche Körperverletzung mindestens fahrlässig den Tod der Geschädigten verursacht. Das Grunddelikt der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 u. 5 StGB) verwirklichten die Angeklagten vorsätzlich und als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB jeweils zusammen mit den anderen Mitangeklagten. Die massiven körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte wurden zunächst über einen längeren Zeitraum von allen vier Angeklagten gemeinsam, wenn auch nicht gleichzeitig, durchgeführt. Wie bereits ausgeführt, sind sämtliche Verletzungshandlungen allen vier Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Dabei ist der von den Angeklagten verwendete Schaufelstiel als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren. Er war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung als Schlagwerkzeug im vorliegenden Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Weiterhin handelten die Angeklagten S. und B. jeweils mit den anderen Angeklagten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Hierfür reicht es bereits aus, dass bei der Begehung der Körperverletzung mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Dies ist hier erfüllt. Die Körperverletzung begingen die beiden Angeklagten auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Schläge, auch mit einem metallenen Schaufelstiel, und Tritte in die sensible Flanken- und Bauchregion der Geschädigten waren – wie auch die Sachverständige Dr. K1 nachvollziehbar ausgeführt hat – generell geeignet, das Leben der Geschädigten zu gefährden. Der Tod der Geschädigten wurde durch die Gesamtheit der ihr zugefügten Verletzungen verursacht. Auch der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Tod ist gegeben. Das Schlagen mit einem Schaufelstiel aus Metall auf den Körper eines Menschen und Tritte in den Rippen- und Oberbauchbereich tragen generell die Gefahr tödlicher Verletzungen des Opfers in sich. Dies gilt umso mehr, als vorliegend vier Täter, die alkoholisiert waren und unter dem Einfluss von Drogen standen, über längere Zeit massiv auf eine sich nicht wehrende hilflose ältere Frau einwirkten. Ebendiese spezifische Gefahr hat sich vorliegend auch im Tod der Geschädigten realisiert. Dass die beiden Angeklagten im späteren Verlauf selbst nicht mehr gewalttätig waren, sondern nach der Äußerung der Angeklagten L.- M. N., dass es jetzt wirklich reiche, die Geschädigte wirklich halbtot sei und ihre Mutter aufhören solle, bevor jene sterbe, nur noch zuschauten, lässt ihre Beteiligung an späteren Verletzungshandlungen der anderen zwei Mittäter nicht entfallen. Mit solchen Folgen war nach den konkreten Umständen zu rechnen. Den Angeklagten war aus der Vergangenheit bekannt, dass ihre Lebensgefährtin bzw. Mutter nach dem Konsum von Alkohol und Drogen mitunter aggressive Verhaltensweisen zeigte. Ihnen war auch bekannt, dass die Angeklagte M. N. die Geschädigte bereits seit Längerem misshandelte. Sie hatten miterlebt und daran mitgewirkt, wie sie alle vier die Geschädigte über viele Stunden geschlagen und getreten hatten. Insofern mussten sie auch mit weiteren Schlägen, auch mit dem Schaufelstiel, gegen den Körper der Geschädigten rechnen. Dass weitere Misshandlungen – insbesondere Schläge mit dem Schaufelstiel wie erfolgt – einen tödlichen Ausgang haben könnten, lag in Anbetracht der schweren Verletzungen der Geschädigten, die diese bereits zuvor erlitten hatte und an denen auch diese beiden Angeklagten eigenhändig mitgewirkt hatten und ihnen im Übrigen nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen sind, auf der Hand. Die Angeklagten S. und L.- M. N. handelten auch mindestens fahrlässig bezüglich des Todes der Geschädigten. Der spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Tod war objektiv erkennbar. Dass die Geschädigte aufgrund der massiven Übergriffe sterben könnte, war objektiv vorhersehbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Geschädigte bei früheren Misshandlungen durch die Angeklagte M. N. nicht lebensgefährlich verletzt worden war. Angesichts der am Tattag erfolgten massiven und sich über einen langen Zeitraum erstreckenden und sich stetig steigernden Gewalthandlungen durch insgesamt vier Personen, konnten die beiden Angeklagten nicht darauf vertrauen, dass tödliche Verletzungen letztendlich ausbleiben würden. Die Kammer ist überzeugt, dass beide diesen Zusammenhang auch erkannt haben. Schließlich waren sie über den gesamten Zeitraum der Gewalthandlungen in der Wohnung anwesend und sahen auch, dass die Geschädigte verletzt und blutend am Boden lag. Dass die Angeklagte L.- M. N. diesen Zusammenhang erkannt hat, lässt sich zudem deutlich ihrem Ausruf „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt“ entnehmen. V. Strafzumessung 1. Die Angeklagte M. N. a) Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten M. N. hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt (a) und anschließend innerhalb des ermittelten Strafrahmens die konkret tat- und schuldangemessene Strafe zugemessen (b). a) Die Kammer hat bei ihrer Strafrahmenwahl zunächst den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Sodann hat die Kammer geprüft, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Hierzu hat sie eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit der Angeklagten vorgenommen und geprüft, ob ein besonders schwerer Fall durch die wertende Gesamtschau der Strafzumessungsgesichtspunkte angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall gewesen. Denn die Kammer ist nach einer Abwägung der hier bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass die strafschärfenden Gründe nicht so weit überwiegen, dass sie unter Berücksichtigung der strafmildernden Aspekte die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als angemessen erscheinen lassen. Das Verschulden der Angeklagten wirkt nicht so schwer wie das eines Mörders. Hierzu im Einzelnen: Zugunsten der Angeklagten M. N. hat die Kammer berücksichtigt, dass sie ihre Beteiligung an körperlichen Misshandlungen der Geschädigten – wenn auch in sehr geringem Maße – eingeräumt hat. Die Kammer hat zudem in ihre Abwägung eingestellt, dass sie in problematischen Verhältnissen aufgewachsen ist und sich auch zur Tatzeit in einer schwierigen Lebenssituation befand. Bei der Tat war die Angeklagte außerdem alkohol- und drogenbedingt enthemmt. Auch ist nicht auszuschließen, dass sie zur Tatzeit vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB gewesen ist. Strafmildernd ist außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass sie seit neun Monaten Untersuchungshaft verbüßt und als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Auch sind die bereits dargelegten bei der Tat zu Tage getretenen gruppendynamischen Aspekte hier zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Angeklagten M. N. in eher geringerem Umfang wirksam waren. Nicht zuletzt hatte in die Abwägung einzufließen, dass die Angeklagte ihre Bereitschaft erklärt hat, ihr Alkohol- und Drogenproblem im Rahmen einer Therapie in einer Entziehungsanstalt behandeln zu lassen. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer bei ihrer Abwägung dagegen gewichtet, dass sie strafrechtlich bereits wiederholt in Erscheinung getreten ist, wenn auch die Verurteilungen jeweils nur zu Geldstrafen erfolgten. Strafschärfend musste aber berücksichtigt werden, dass sie die Geschädigte bereits vor der Tat lange Zeit misshandelt und ausgenutzt hatte. Ganz erheblich strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass sie die Initiative zur Tat setzte, die treibende Kraft des Geschehens war und die Mitangeklagten zur Tat anstachelte. Gemeinsam mit ihren Mittätern beging sie mit erheblicher Brutalität die Tat über mehrere Stunden, in denen das sich nicht wehrende Opfer erhebliche Leiden ertragen musste, wobei sie bis zuletzt eigenhändige Tatbeiträge ausführte. Außerdem erniedrigte sie die Geschädigte zusätzlich, indem sie sie mit Obst bewarf. Ihre eigenhändigen Tatbeiträge waren von schwerwiegender Natur. Sodann hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB in Betracht kommt. Eine schwere Beleidigung durch die Geschädigte, die die Angeklagte zum Zorn reizte und hierdurch auf der Stelle zur Tat hinriss (§ 213 Alt. 1 StGB) lag ersichtlich nicht vor. Soweit die Geschädigte zu Beginn der Tat etwas sagte, was die Angeklagte M. N. als „frech“ empfand, lag bereits keine schwere Beleidigung vor. Denn den Inhalt der Äußerung hat die Kammer nicht feststellen können. Der Umstand, dass der Angeklagte B. bei seiner zeitnahen polizeilichen Vernehmung den Inhalt der „frechen“ Bemerkung nicht wiedergegeben hat, spricht ebenfalls gegen eine gravierende Beleidigung. Weiterhin war die Angeklagte nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen. Im Rahmen der im Anschluss vorgenommenen Prüfung des sonstigen minder schweren Falls (§ 213 Alt. 2 StGB) hat die Kammer erneut eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit der Angeklagten vorgenommen. Bei dieser hat sie allerdings die in der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten begründeten strafmildernden Umstände zunächst außer Betracht gelassen und geprüft, ob ein minder schwerer Fall bereits durch die wertende Gesamtschau der übrigen Strafzumessungsumstände angenommen werden kann. Dies war nicht der Fall. Die Gesamtwürdigung der oben dargestellten Tatumstände sowie der Persönlichkeit der Angeklagten hat ergeben, dass die Tat nicht vom Regelfall der gewöhnlich vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht. Hierfür war das Tatbild von maßgeblicher Bedeutung. Ebenso hat die Kammer die Möglichkeit geprüft, einen minder schweren Fall allein aufgrund des (nicht ausschließbaren) Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dies aufgrund der genannten erheblichen strafschärfenden Umstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Selbst angesichts sämtlicher genannter Gesichtspunkte in Gesamtschau, also unter Hinzunahme des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB zu den übrigen Strafzumessungsumständen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass ein minder schwerer Fall vorliegend nicht gegeben ist. Die dargestellten strafschärfenden Aspekte sind hier vielmehr so schwerwiegend, dass selbst unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB die vorzunehmende Gesamtbewertung dazu geführt hat, dass der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB als schuldangemessen erscheint. Angesichts des Tatbildes sowie aller anderen oben angeführten Strafzumessungsumstände ist es der Kammer als unangemessen erschienen – auch wenn die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht ausschließbar vermindert war –, die Tat als minder schweren Fall des Totschlags zu bewerten. Dementsprechend hat die Kammer ihre Wahl zwischen den Strafdrohungen des § 213 StGB und §§ 212 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zugunsten letzterer getroffen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für die Annahme eines minder schweren Falles keinen Raum gesehen; es ist (zunächst) beim Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB verblieben. Sodann hat die Kammer geprüft, ob eine Milderung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Dabei ist sie im Rahmen einer erneuten Gesamtwürdigung der bereits erwähnten und aller sonstigen schuldrelevanten Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass es vorliegend angezeigt ist, von der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Denn im Rahmen dieser Abwägung werden die schuldmindernden Umstände hier – trotz des Tatbildes – nicht derart durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wie dies bei der Prüfung des minder schweren Falles der Fall gewesen ist. Nach alledem war der Strafzumessung bei der Angeklagten M. N. der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals u.a. die oben genannten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte erneut abgewogen und hat auf eine Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Gemäß § 64 StGB hat die Kammer die Unterbringung der Angeklagten M. N. in einer Entziehungsanstalt angeordnet, da sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ergeben hat, dass von ihr infolge ihres Hanges, alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass von einem Hang auszugehen ist, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. Im Übermaß bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 1 StR 332/07 –, juris). Der Sachverständige Dr. K. hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Angeklagten sowohl eine Alkoholabhängigkeitserkrankung als auch eine Abhängigkeit von Cannabinoiden vorliege, die der juristischen Merkmalskategorie des Hanges zum Konsum von Alkohol und anderer berauschender Mittel im Übermaß entsprächen. Die Angeklagte habe bereits im Jahr 2004 angefangen, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren. Marihuana konsumiere sie ebenfalls seit vielen Jahren. Auch sei es der Angeklagten in der Vergangenheit trotz mehrerer Versuche im Rahmen von Entgiftungen nicht gelungen, vom abhängigen Konsum von Alkohol oder Marihuana Abstand zu halten. Es bestehe auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem bei der Angeklagten bestehenden Hang, Alkohol und Marihuana im Übermaß zu konsumieren, und der verfahrensgegenständlichen Tat. Die Angeklagte sei bereits wiederholt in Verbindung mit Alkohol und Drogen verhaltensauffällig geworden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte aufgrund ihres Hangs ähnliche Taten begehen werde, wenn nicht ihre Alkohol- und Drogenerkrankung behandelt werde. Als mögliche Taten kämen Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen in allen Abstufungen in Betracht. Dies reiche bis zu schwersten gefährlichen Körperverletzungen und sogar Tötungsdelikten, wie der verfahrensgegenständlichen Tat. Anlässe für neue Straftaten sieht der Sachverständige insbesondere in möglichen Partnerschaftskonflikten oder Problemen mit Nachbarn. Letztendlich sei es nur eine Frage des Zufalls und der jeweiligen Situation, gegen wen sich ihre mögliche Tat richte. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Unter Berücksichtigung der Biographie der Angeklagten, ihrer Lebensumstände zur Tatzeit – so trank sie seit mehreren Jahren vor der Tat täglich größere Mengen Wodka und hatte nach eigenen Angaben bereits morgens nach dem Aufstehen Zitteranfälle, die erst nach zwei, drei „Kurzen“ aufgehört hätten, einer Arbeit ging sie auch nicht mehr nach – sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie in der Untersuchungshaft Tabletten zur Behandlung des Suchtdrucks erhält, liegt bei der Angeklagten die beherrschende Neigung vor, Alkohol, vor allem Wodka, und Marihuana in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen ihre Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Zwischen dem damit festgestellten Hang, Alkohol und Marihuana im Übermaß zu konsumieren, und der verfahrensgegenständlichen Tat war auch ein symptomatischer Zusammenhang gegeben. Aufgrund ihrer Alkoholisierung und Drogenintoxikation war die Angeklagte enthemmt und hatte ihre Impulse nicht unter Kontrolle, so dass sich die anfängliche Körperverletzungstat zu Lasten der Geschädigten immer weiter steigerte und schließlich in einem Totschlag mündete. Der Hang hatte damit mindestens Einfluss auf die Qualität und Intensität der Tat. Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Angeklagte infolge ihres Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Auch hier ist die Kammer dem Sachverständigen Dr. K. darin gefolgt, dass die Angeklagte sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres Hangs erhebliche Gewalttaten, bis zu solchen wie der verfahrensgegenständliche Totschlag, begehen werde. Die nach § 64 Abs. 1 S. 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht ist bei der Angeklagten M. N. gegeben. Auch insoweit schließt sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen an. Zwar hat sie bereits in der Vergangenheit mehrere Entgiftungen durchgeführt. Die ihr von den Ärzten angeratenen anschließenden Therapien hat sie jedoch niemals angetreten. Die von ihr fünf Jahre lang wahrgenommenen Beratungsgespräche bei K. waren dagegen nur ambulanter Natur. Eine stationäre Langzeitbehandlung hat die Angeklagte noch nie versucht. Der Sachverständige Dr. K. sieht eine Langzeitbehandlung in Form der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als notwendig an. Er hat angegeben, die Angeklagte auch für geistig und seelisch in der Lage zu halten, eine solche Therapie erfolgreich zu beenden. Innerhalb von zwei Jahren sei es möglich, die Suchtproblematik für eine erhebliche Zeit in den Hintergrund zu drängen. Dieser Zeitraum sei für eine erfolgreiche Behandlung notwendig, aber auch ausreichend. Auch dem hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Die Angeklagte ist motiviert, eine solche Behandlung in Angriff zu nehmen. Sie hat sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu einer Alkoholentzugs- und Drogentherapie in einer Entziehungsanstalt bereiterklärt. Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist auch verhältnismäßig, § 62 StGB. Angesichts ihres seit Jahren bestehenden Hangs, der schweren Anlasstat und der relativ großen Gefahr neuer und schwerster Straftaten – wie oben ausgeführt – stellt die Unterbringung keinen zu großen Eingriff dar. d) Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 u. 3 StGB bestimmt, dass von der erkannten Freiheitsstrafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Kammer ist dabei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Prognose des Sachverständigen Dr. K. von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren ausgegangen. 2. Der Angeklagte S. Auch bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt (a) und anschließend innerhalb des ermittelten Strafrahmens die konkret tat- und schuldangemessene Strafe zugemessen (b). a) Die Kammer hat bei ihrer Strafrahmenwahl zunächst den Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Sodann hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Hierzu hat sie eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen. Bei dieser hat sie allerdings die in der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten begründeten strafmildernden Umstände zunächst außer Betracht gelassen und geprüft, ob ein minder schwerer Fall bereits durch die wertende Gesamtschau der übrigen Strafzumessungsumstände angenommen werden kann. Dies war nicht der Fall. Die Tat weicht nicht in einem solch erheblichen Maße von den üblicherweise vorkommenden Taten einer Körperverletzung mit Todesfolge ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB geboten gewesen wäre. Hierzu im Einzelnen: Zugunsten des Angeklagten S. hat die Kammer gewichtet, dass er in Deutschland bisher unbestraft ist. Des Weiteren lebte er zur Tatzeit in schwierigen Lebensverhältnissen. So hielt er sich in Deutschland auf, ohne die Sprache zu sprechen, ohne Arbeit, ohne Einkünfte und ohne Perspektive. Bei der Tat war er alkohol- und drogenbedingt enthemmt. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig war. Die Kammer hat zudem in ihre Abwägung eingestellt, dass er seit neun Monaten Untersuchungshaft verbüßt und als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer und Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Überdies sind auch bei ihm gruppendynamische Aspekte bei der Tatbegehung mildernd zu berücksichtigen gewesen. Berücksichtigt hat die Kammer hier auch den Umstand, dass sich der Angeklagte zu einer Therapie in einer Entziehungsanstalt bereiterklärt hat, um sein Alkohol- und Drogenproblem behandeln zu lassen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen ganz erheblich berücksichtigt, dass auch er die Tat über mehrere Stunden beging, in denen das sich nicht wehrende Opfer erhebliche Leiden ertragen musste und er auch mit erheblicher Brutalität vorging. Auch seine eigenhändigen Handlungen waren von erheblicher Natur. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass er mit den Nr. 2 und 4 des § 224 Abs. 1 StGB gleich zwei Formen der Tatbegehung verwirklichte. Die Kammer hat nunmehr weiter geprüft, ob ein minder schwerer Fall allein deshalb bejaht werden kann, weil die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB vorliegen. Dies war nach Abwägung mit den oben genannten strafschärfenden Umständen abzulehnen, weil letztere vorliegend im Verhältnis zum vertypten Milderungsgrund stärker ins Gewicht fallen. Die Kammer hat auch das Vorliegen eines minder schweren Falles nach einer Gesamtabwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Die strafschärfenden Aspekte sind auch hier vielmehr so stark ins Gewicht gefallen, dass selbst unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB bei einer Gesamtbewertung die mildernden Faktoren nicht überwiegen. Hierfür spricht insbesondere das Tatbild. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für die Annahme eines minder schweren Falles in keiner Hinsicht Raum gesehen; es ist (zunächst) beim Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB verblieben. Sodann hat die Kammer auch bei dem Angeklagten S. geprüft, ob eine Milderung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hierfür hat sie erneut eine Gesamtwürdigung der bereits erwähnten und aller sonstigen schuldrelevanten Umstände vorgenommen. Danach ist es vorliegend angezeigt, von der im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer stehenden Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Denn im Rahmen dieser Abwägung werden die schuldmindernden Umstände hier nicht derart durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wie dies bei der Prüfung des minder schweren Falles der Fall gewesen ist. Vielmehr liegt hier das Schwergewicht einer dem Angeklagten zu gewährenden Milderung. Nach alledem war der Strafzumessung bei dem Angeklagten S. der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals u.a. die oben genannten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte erneut abgewogen und hat auf eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Gemäß § 64 StGB hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt angeordnet, da sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ergeben hat, dass von ihm infolge seines Hanges, alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dabei ist die Kammer von den oben bei der Angeklagten M. N. dargelegten Anforderungen an einen Hang ausgegangen. Auch bei dem Angeklagten S. hat der Sachverständige Dr. K. überzeugend dargelegt, dass dieser an einer Alkoholabhängigkeit erkrankt sei, die der juristischen Merkmalskategorie des Hanges zum Konsum von Alkohol im Übermaß entspreche. Seine Alkoholabhängigkeit habe einen langen chronischen Verlauf, der 2009 nach dem Tod seiner Mutter begonnen habe. Mehrfach habe er bereits im Krankenhaus ausgenüchtert werden müssen. Dort seien hohe Alkoholwerte bei ihm festgestellt worden. Seine epileptischen Anfälle ab dem Jahr 2017 seien als Entzugserscheinung zu werten. Sie träten immer dann auf, wenn er versuche, weniger zu trinken. So auch zu Beginn der Untersuchungshaft, als er keinen Alkohol mehr trinken konnte. Es bestehe auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem bei dem Angeklagten bestehenden Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, und der verfahrensgegenständlichen Tat. Diese habe er unter dem Einfluss von Alkohol begangen, den er auch am Tattag konsumiert habe. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im unbehandelten Zustand erneut Straftaten begehen werde. Dabei seien insbesondere Körperverletzungen möglich, auch ähnlich wie die verfahrensgegenständliche Tat. Auch bei ihm sei eine erfolgreiche Therapie innerhalb von zwei Jahren möglich. Dieser Zeitraum sei für eine erfolgreiche Behandlung notwendig, aber auch ausreichend. Die Kammer ist den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung gefolgt. Auch sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte S. alkoholische Getränke in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Denn er hat bereits in P. angefangen zu trinken und seitdem über acht Jahre Alkohol in großen Mengen getrunken – mit nur kurzfristiger Reduzierung seines Konsums zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland im Jahr 2014. Bereits in seinem Heimatland P. war sein Alkoholkonsum so groß, dass er sich veranlasst sah, nach Deutschland zu kommen, weil er meinte, er werde hier weniger trinken. Seine Vorsätze fanden ihr Ende, als er die Angeklagte M. N. kennenlernte. Der Angeklagte trinkt seit geraumer Zeit nach eigenen Angaben täglich größere Mengen Wodka. Bei einem Entzug von Alkohol neigt er zu epileptischen Anfällen, was nach Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ebenfalls ein deutliches Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit ist. Nach Auffassung der Kammer besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der von dem Angeklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat alkoholisiert. Aufgrund dessen war er enthemmt und schlug deshalb auch mit dem metallenen Schaufelstiel „einfach rauf“ auf die Geschädigte. Der Hang hatte damit mindestens Einfluss auf die Qualität und Intensität der Tat. Zudem besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass von dem Angeklagten weitere Körperverletzungstaten – auch mit einer Schwere im Bereich der verfahrensgegenständlichen Tat – zu erwarten sind, wenn seine Alkoholabhängigkeit unbehandelt bleibt. Bereits im Jahr 2016 war der Angeklagte zweimal unter einer akuten Alkoholintoxikation mit Aggressionen im Rahmen einer Partnerschaftsstreitigkeit mit der Mitangeklagten M. N. auffällig. Die von dem Angeklagten zu erwartenden Taten sind auch erheblich. Bei Körperverletzungen, insbesondere solchen wie der verfahrensgegenständlichen Tat, handelt es sich um Taten aus dem Bereich der schweren Kriminalität. Bei dem Angeklagten S. besteht auch die von § 64 Abs. 1 S. 2 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht. Auch insoweit schließt sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen an. Er hat in der Vergangenheit noch nie eine Therapie oder eine Entgiftung versucht. Zudem hat er ausdrücklich seine Bereitschaft für eine Therapie, auch in einer Entziehungsanstalt, erklärt. Dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, beseitigt die Erfolgsaussichten nicht. Laut dem Sachverständigen Dr. K., der mit der A. Klinik N.- O. eine Einrichtung für den Maßregelvollzug leitet, besteht im Rahmen der Unterbringung die Möglichkeit, Deutsch zu lernen. Zudem werden Dolmetscher und auch polnisch sprechende Mitarbeiter eingesetzt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist in Anbetracht seines seit langer Zeit bestehenden Hangs, der schweren Anlasstat und der Gefahr auch neuer schwerer Straftaten auch verhältnismäßig gemäß § 62 StGB. c) Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 u. 3 StGB bestimmt, dass von der erkannten Freiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Kammer ist dabei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Prognose des Sachverständigen Dr. K. von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer in der Entziehungsanstalt von zwei Jahren ausgegangen. 3. Der Angeklagte B. Bei der Strafzumessung und bei den zu treffenden erzieherischen Maßnahmen hinsichtlich des Angeklagten B. hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: a) Der Angeklagte B. war zum Zeitpunkt der Tat 18 Jahre und 5 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die auch insoweit sachverständig beratene Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten Jugendrecht angewendet. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks und seines bisherigen Lebensweges steht fest, dass der Angeklagte sich auch zum Zeitpunkt dieser Tat noch in einer Entwicklung befand, noch prägbar war und dass bei ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Ausmaß wirksam waren; mithin stand der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Dies hat die Kammer unter Zugrundelegung der so genannten Marburger Richtlinien insbesondere daraus gefolgert, dass der Angeklagte weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt. Zudem fehlt es ihm an einer realistischen Lebensplanung. Vor seiner Inhaftierung lebte er in den Tag hinein und verbrachte seine Zeit nach Möglichkeit mit seiner Freundin, der Mitangeklagten L.- M. N., und traf sich ansonsten mit Freunden. Er benötigte auch in alltäglichen Dingen viel Unterstützung, wie die Zeugin H., der Erziehungsbeistand seiner Mutter, glaubhaft angegeben hat. Er hatte auch keine Pläne für einen weiteren Schulbesuch oder eine Ausbildung. Vor seiner Inhaftierung strebte er einen 400 Euro-Job bei M. an. Ihm fehlt es an Eigenständigkeit gegenüber seiner Mutter, in deren Haushalt er wieder lebte. Er war auch wirtschaftlich unselbständig. Er bezog Arbeitslosengeld II und Kindergeld, das an seine Mutter überwiesen wurde und ihm von ihr zugeteilt wurde. Nach alledem lag bei ihm eine psychosoziale Reifeverzögerung vor, die allerdings noch erzieherischen Einflüssen zugänglich ist. b) Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die Tat ist objektiv sehr schwerwiegend und die Tatbegehung ist dem Angeklagten persönlich in hohem Maße vorzuwerfen. Er hat mit einem Totschlag eine objektiv schwerwiegende Straftat begangen, indem er sich an einer Tat beteiligte, bei der die Geschädigte über einen mehrstündigen Zeitraum massiv von vier Personen misshandelt wurde. Auch eigenhändig nahm er bis zuletzt eine Vielzahl von und schwerwiegende Verletzungshandlungen vor. Bei der Tat ging er mit erheblicher Brutalität vor. Der Angeklagte war auch in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld trotz des Konsums von Alkohol und Drogen zu erkennen. Bei der Beurteilung der Schwere der Schuld hat die Kammer auch geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls vorliegen, der bei Erwachsenen die Anwendung der Sonderstrafrahmen des § 213 StGB rechtfertigen würde. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass wegen § 18 Abs. 1 S. 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Erörterung im rechtstechnischen Sinne nicht bedarf. Jedoch ist die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts von Bedeutung. Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat die Kammer im Rahmen ihrer Kontrollerwägung verneint. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für Tat und Täter bedeutsam sind, hat sich nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom Normalfall abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmes bei einem Erwachsenen unangemessen wäre. Denn die Kammer erkennt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren, was bei einem Erwachsenen zu einem minder schweren Fall führen würde. Die Kammer hat hier insbesondere die nachstehenden Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten B. war zu berücksichtigen, dass er sehr früh, und zwar bereits bei seiner ersten verantwortlichen polizeilichen Vernehmung, die Tat eingeräumt hat. Damit hat er zusammen mit der Mitangeklagten L.- M. N. eine wesentliche Aufklärungshilfe geleistet. Er stammt aus schwierigen sozialen Verhältnissen und hat zeitweilig in einem Heim und in einer betreuten Lebensgemeinschaft gelebt. Bei der Tat war er außerdem alkohol- und drogenbedingt enthemmt. Auch ist nicht auszuschließen, dass bei ihm zur Tatzeit die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorlagen. Zudem ist bei ihm zu berücksichtigen gewesen, dass er bei der Tat durch erhebliche gruppendynamische Aspekte beeinflusst wurde. So wurde er von der Mutter seiner Freundin explizit zur eigenhändigen Mitwirkung an der Tat aufgefordert. Weiter war zu berücksichtigen, dass er als junger Mann seit neun Monaten Untersuchungshaft verbüßt und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Schließlich ist auch sein gutes Vollzugsverhalten in der Untersuchungshaft positiv zu berücksichtigen gewesen. Zulasten des Angeklagten B. hat die Kammer insbesondere das Tatbild berücksichtigt. Er beging die Tat mit erheblicher Brutalität über mehrere Stunden, in denen das sich nicht wehrende Opfer erhebliche Leiden ertragen musste. Seine eigenhändigen Tatbeiträge waren von erheblicher Natur. Weiter hat die Kammer – wenn auch nur in sehr geringem Umfang – berücksichtigt, dass der Angeklagte jugendgerichtlich vorbelastet ist. Diese mildernden Aspekte überwiegen die erschwerenden Umstände nicht so weit, dass bei Erwachsenen der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB unangemessen erscheinen würde. Nach alledem ist das Grad der persönlichen Vorwerfbarkeit so erheblich, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären. Dem Angeklagten muss durch die Verhängung einer Jugendstrafe vor Augen geführt werden, dass eine so schwere Straftat eine deutliche Sanktion nach sich zieht und die darin zum Ausdruck kommende Missbilligung der Rechtsgemeinschaft nicht schon deshalb entfällt, weil der Angeklagte die Tat gesteht und Aufklärungshilfe leistet. c) Innerhalb des hier gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG eröffneten Strafrahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Zu diesem Zweck hat die Kammer u.a. alle oben angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch gebotenen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Dies gilt dabei auch, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, Urteil vom 04. August 2016 – 4 StR 142/16 –, juris-Rn. 13). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH, a.a.O., juris-Rn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Kammer im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 7 (sieben) Jahren erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich gemacht werden. Und damit neben dem Erziehungsgedanken auch ein gerechter Schuldausgleich für die hier vorliegende schwere Straftat erreicht werden. Der Angeklagte muss in der nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verbleibenden Haftzeit lernen, die körperliche Unversehrtheit Dritter zu achten, seine Impulse zu kontrollieren und wie man Loyalitätskonflikte löst, ohne dass dies zu Lasten anderer geht. Daneben wird sich der Angeklagte auch eine berufliche Perspektive zu erarbeiten haben, wenn möglich den Hauptschulabschluss zu erwerben und eine Ausbildung abzuschließen sowie seinen Drogenkonsum kritisch zu bearbeiten haben. d) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, §§ 64 StGB, 7 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG, war nicht anzuordnen. Der Angeklagte B. hat keinen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen. Wie festgestellt trinkt er nur selten Alkohol. Allerdings betreibt er den Missbrauch von Cannabis. Andere Drogen wie Ecstasy und Speed konsumiert er nur selten und nur auf Partys. Zuletzt stand sein Marihuanakonsum im Vordergrund. Der psychiatrische Sachverständige Dr. H. hat hierzu überzeugend angeführt, dass dieser Konsum vor allem „Selbstheilungszwecken“ und der Verdrängung unerwünschter Gedanken diene, wie z.B. nach der Abtreibung durch seine Freundin L.- M. N., und der Konsum nicht das Ausmaß eines Hanges erreicht habe. Der Substanzkonsum sei auch nicht linear verlaufen und es gebe keine Hinweise auf eine deutliche Einengung oder Fixierung auf den Konsum. Die Kammer ist dem nach eigener Prüfung gefolgt. Auch sie kommt zu dem Ergebnis, dass der von dem Angeklagten betriebene Cannabismissbrauch nicht das Ausmaß erreicht hat, dass bereits von einem Hang gesprochen werden könnte. Er wird von der Neigung zum Konsum weder beherrscht noch getrieben in einem Umfang, durch welchen seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würde. 4. Die Angeklagte L.- M. N. Bei der Strafzumessung und bei den zu treffenden erzieherischen Maßnahmen hinsichtlich der Angeklagten L.- M. N. hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: a) Die Angeklagte L.- M. N. war zum Zeitpunkt der Tat 15 Jahre und 9 Monate alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Sie war ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug, das Unrecht ihrer Taten einzusehen. Ihrer Entwicklung nach war sie auch in der Lage, entsprechend zu handeln. Insoweit ist die Kammer den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen S1 gefolgt, der ausgeführt hat, dass bei ihr weder zum Tatzeitpunkt noch heute Entwicklungsverzögerungen erkennbar seien, die eine mangelnde Reife begründen könnten. Ihre vorhandene Reife könne man vielmehr daran erkennen, dass die Angeklagte sogar Lebenssituationen bewältige, für die es einer noch größeren Reife bedürfe als es entsprechend ihrem Alter zu erwarten wäre. Tatsächlich äußerte die Angeklagte ihre Unrechtseinsicht im Verlauf der Tat deutlich, als sie die anderen drei Angeklagten zum Aufhören aufforderte. Auch das Nachtatverhalten, als die Angeklagte sich zusammen mit dem Mitangeklagten B. dessen Mutter anvertraute, zeigt die bei ihr vorhandene Unrechtseinsicht. b) Auch gegen die Angeklagten L.- M. N. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. Auch bei ihr war der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die Tat ist objektiv sehr schwerwiegend und die Tatbegehung ist auch ihr persönlich in hohem Maße vorzuwerfen. Sie hat eine objektiv schwerwiegende Straftat begangen, indem sie sich an einer Tat beteiligte, bei der die Geschädigte über einen mehrstündigen Zeitraum massiv von vier Personen misshandelt wurde. Auch eigenhändig nahm sie eine Vielzahl – wenn auch nicht so schwerwiegende Verletzungshandlungen – vor. Sie war auch trotz des Konsums von Alkohol und Drogen in der Lage, das Ausmaß ihrer persönlichen Schuld zu erkennen. Auch bei der Angeklagten L.- M. N. hat die Kammer die bereits bei dem Angeklagten B. durchgeführte Kontrollerwägung angestellt und, obwohl dies nach § 18 Abs. 1 S. 3 JGG im Jugendstrafrecht rechtstechnisch nicht angezeigt ist, geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls vorliegen, der bei Erwachsenen die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 227 Abs. 2 StGB rechtfertigen würde. Denn die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts hat auch für die Beurteilung der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht Gewicht. Die Kammer hat im Rahmen der insoweit erforderlichen Abwägung alle Umstände berücksichtigt, die für Tat und Täter von Bedeutung sind. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tat nicht in einem solchen Maße vom Regelfall der gewöhnlich vorkommenden Fälle der Körperverletzung mit Todesfolge abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens bei einem Erwachsenen unangemessen wäre. Dabei hat die Kammer insbesondere die folgenden Punkte in ihre Gesamtbetrachtung einbezogen: Zugunsten der Angeklagten L.- M. N. ist zu berücksichtigen gewesen, dass auch sie sehr früh, und zwar bereits bei ihrer ersten verantwortlichen polizeilichen Vernehmung, die Tat eingeräumt hat. Damit hat sie zusammen mit dem Mitangeklagten B. eine wesentliche Aufklärungshilfe geleistet. Mit 15 Jahren war sie zur Tatzeit noch sehr jung. Sie ist bislang unbestraft. Die Angeklagte lebte zudem in schwierigen sozialen Verhältnissen. Darüber hinaus war die Angeklagte bei der Tat alkohol- und drogenbedingt enthemmt. Die Kammer kann auch nicht ausschließen, dass bei ihr zur Tatzeit die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB vorlagen. Als schuldmindernd ist auch die Gruppendynamik einzustellen gewesen, die auf die noch sehr junge Angeklagte eine besondere Wirkung zeigte, zumal ihre Mutter als treibende Kraft wirkte. Insbesondere ist mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass die Angeklagte sich zum Ende der Gewalttaten nicht mehr aktiv an ihnen beteiligte und sogar die anderen Mitangeklagten ausdrücklich zum Aufhören aufforderte. Weiter war mildernd zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Alters und als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist und sich seit nunmehr neun Monaten in Untersuchungshaft befindet. Schließlich ist auch ihr gutes Vollzugsverhalten in der Untersuchungshaft positiv zu berücksichtigen gewesen. Zu Lasten der Angeklagten L.- M. N. hat die Kammer vor allem das Tatbild berücksichtigt. Sie beging die Tat gemeinsam mit ihren Mittätern über mehrere Stunden. Das Opfer, das sich nicht wehrte, musste erhebliche Leiden ertragen, wenn auch ihre eigenhändigen Tatbeiträge nicht so schwerwiegend waren wie die der anderen Angeklagten. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass sie mit den Nr. 2 und 4 des § 224 Abs. 1 StGB gleich zwei Formen der Tatbegehung verwirklichte. Angesichts dieser ganz erheblichen schulderhöhenden Aspekte hat die Kammer kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren erkannt, was bei einem Erwachsenen zu einem minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB führen würde. Insgesamt ist das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht gekommen ist. Andere Maßnahmen sind der Kammer als unangemessen und erzieherisch falsch erschienen. Der Angeklagten muss durch die Verhängung einer Jugendstrafe gezeigt werden, dass schwere Straftaten von der Rechtsgemeinschaft nicht gebilligt werden und deutliche Sanktionen zur Folge haben. c) Der auf die Angeklagte L.- M. N. anzuwendende Rahmen einer zu verhängenden Jugendstrafe ergibt sich aus § 18 Abs. 1 S. 1 u. 2 JGG, innerhalb dessen die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden war. Die Kammer hat zu diesem Zweck insbesondere alle oben angeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe auch bei der Angeklagten L.- M. N. berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Unter Berücksichtigung der bereits bei dem Angeklagten B. dargelegten Kriterien ist die Kammer im Rahmen ihrer Abwägung insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Eine Jugendstrafe in dieser Höhe ist nach Auffassung der Kammer erforderlich, um der Angeklagten die Schwere ihrer persönlichen Schuld hinreichend zu verdeutlichen und in ausreichendem Maße erzieherisch auf sie einzuwirken. Angesichts der Schwere der Tat hat die Kammer bei der Bestimmung der Dauer auch bei der Angeklagten L.- M. N. den Sühnegedanken und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs herangezogen und diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem Erziehungsgedanken in Einklang gebracht. Die Angeklagte muss in der verbleibenden Haftzeit lernen, die körperliche Unversehrtheit anderer zu respektieren und die Anweisungen von scheinbaren Autoritätspersonen kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus sollte die Angeklagte den Hauptschulabschluss in Angriff nehmen, eine Ausbildung beginnen und, wenn möglich, abschließen. Auch mit ihrem Marihuanakonsum muss sich die Angeklagte kritisch auseinandersetzen. d) Die Unterbringung der Angeklagten L.- M. N. in einer Entziehungsanstalt gem. §§ 64 StGB, 7 Abs. 1 JGG war nicht anzuordnen. Die Angeklagte hat keinen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S1 betreibe die Angeklagte nur einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden. Ein Hang bestehe bei ihr nicht. Ihr Konsum sei ritualisiert und gesteuert. Sie konsumiere nur zusammen mit Freunden und zur „Selbstbehandlung“. Ein Entzugssyndrom sei bei ihr noch nie aufgetreten. Als sie nach Kenntnis von ihrer Schwangerschaft von heute auf morgen mit dem Konsum aufgehört habe, habe sie keine besonderen Auswirkungen verspürt. So sei es auch zu Beginn der Untersuchungshaft gewesen. Dem ist die Kammer nach eigener Prüfung gefolgt. Die Angeklagte hat zwar mit zwölf Jahren angefangen, Marihuana zu konsumieren. Dies hat jedoch nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass man von einem übermäßigen Gebrauch nach § 64 StGB sprechen könnte. Denn durch ihren Konsum wird weder ihre Gesundheit noch ihre Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Alkohol trinkt die Angeklagte nur selten und nicht in größeren Mengen. VI. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Angeklagten M. N. und S. aus § 465 StPO, hinsichtlich des Angeklagten B. aus §§ 109 Abs. 2, 74 JGG und hinsichtlich der Angeklagten L.- M. N. aus § 74 JGG.